Endurteil
5 O 3119/20
LG Traunstein, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.11.2021 (Az.: 5 O 3119/20) wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.11.2021 (Az.: 5 O 3119/20) darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.778,28 € festgesetzt. Der Einspruch ist zulässig, die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Erwerbs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges. 1. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben, da die Klagepartei nicht nachweisen konnte, dass sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und dadurch die Vertragsverhandlungen oder Vertragsschluss erheblich beeinflusst worden sein. Auch die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers vermag keine diesbezügliche Haftung zu begründen. 2. Ebenso besteht kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB der Klagepartei gegen die Beklagte nicht. Eine sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten konnte die Klagepartei nicht nachweisen. 2.1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach dem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20). 2.2. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ist nicht mit der Fallkonstellation bei den Motortyp EA 189 zu vergleichen. Bei dem Einsatz eines Thermofenster fehlt es an einem arglistigen Verhalten des beklagten Automobilherstellers, dass die Qualifikation des Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Bei dieser Sachlage wird der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zudem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lässt Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschaltungseinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20). Fehlt es hieran ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall fehlen schon greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist. So ist bis jetzt kein Rückrufbescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes ergangen. Auch die Behauptungen der Klagepartei solchen Abschalteinrichtungen sind nur pauschal und werden unter Heranziehung anderer Motortypen begründet, deren Vergleichbarkeit nicht ersichtlich ist. 2.3. Schließlich steht vorliegend jedenfalls die sog. Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes entgegen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell eine bestandskräftige und auch nicht durch nachträgliche Nebenbestimmungen eingeschränkte Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes vorliegt. Die EG-Typgenehmigung ist die für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG sowie der Richtlinie 2003/37/EG erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt. Mit der Erteilung der Typgenehmigung hat das Kraftfahrtbundesamt somit der Beklagten bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell die Anforderungen der „einschlägigen Vorschriften“ erfüllt, mithin auch diejenigen der Verordnung EG Nr. 715/2007 hinsichtlich der Schadstoffemissionen. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber dem Fahrzeughersteller, dem hierdurch ermöglicht wird, die dem genehmigten Typ entsprechenden einzelnen Fahrzeuge unter Ausstellung und Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung (§ 22 EG-FGV) in den Verkehr zu bringen. Hat aber die zuständige Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen – hier insbesondere der Euro 6 Norm genügt, so sind die Zivilgerichte aufgrund der sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18). Dass die Beklagte die EG-Typengenehmigung durch eine arglistige Täuschung erschlichen hätte und sich deshalb nicht auf die Tatbestandswirkung berufen kann (so in der grundlegenden Entscheidung des BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19), ist nicht ersichtlich (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 U 4765/19). 3. Ebenso besteht ein Anspruch der Klagepartei gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht. Hier fehlt es bereits an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20). 4. Ebenso besteht kein Anspruch der Klagepartei gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da der von der Klagepartei geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV fällt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). 5. Da keine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, sind keine Deliktszinsen geschuldet. 6. Da keine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, liegt auch kein Annahmeverzug vor. 7. Nachdem in der Hauptsache schon kein Anspruch besteht, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGHZ 127, 348 [350]). Die Insanspruchnahme eines Anwalts zur Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung ist jedoch niemals erforderlich und zweckmäßig, sodass vorliegend keine Anwaltskosten zuzusprechen waren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus dem geltend gemachten Zahlungsbetrags.