Endurteil
2 O 312/24
LG Traunstein, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Herstellergarantie fällt als einseitige Erklärung des Verwenders bereits begrifflich nicht unter § 305 BGB und ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Herstellergarantie fällt als einseitige Erklärung des Verwenders bereits begrifflich nicht unter § 305 BGB und ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.951,90 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1) Keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche: Da unstreitig der Kläger den Akkumulator nicht von der Beklagten erworben hat, bestehen keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB. Es kann daher dahinstehen, ob die bei dem Kläger verbauten Batteriezellen mangelhaft im Sinne von § 434 BGB sind. 2) Keine Ansprüche aus der Garantieerklärung der Beklagten: Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aufgrund der Garantieerklärung (Anl. K1) zu, da ein Garantiefall im Sinne von Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen nicht vorliegt. Hiernach liegt ein Garantiefall vor, wenn der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist (Satz 1). Was ein Defekt im Sinne der Garantiebedingungen ist, ist im folgenden Satz erklärt. Ein Defekt liegt nämlich dann vor, wenn ein Verarbeitungsfehler vorliegt, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) oder die garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie). a) Ein Fall des Eintritts der Leistungsgarantie ist nicht ersichtlich, da eine solche durch Degradation bedingte Unterschreitung der Kapazität vom Kläger nicht behauptet wird. Unter die Leistungsgarantie fällt nur, wenn aus Gründen der Degradation sich die nutzbare Kapazität reduziert. Die Reduzierung der nutzbaren Kapazität aus anderen Gründen fällt nicht darunter. b) Auch ein Fall der Materialgarantie liegt nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, dass bei dem bei ihm verbauten Akkumulator Zelldefekte vorliegen, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Für einen Garantiefall ist erforderlich, dass ein Material und/oder Verarbeitungsfehler vorliegen. Allein der Umstand, dass es in einigen wenigen, jedenfalls unter 10 Fällen mit Batteriezellen, die denen beim Kläger verbauten entsprechen, zu Brandfällen kam, reicht als schlüssiger Vortrag hierfür nicht aus. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, war zum Zeitpunkt des Einbaus des Akkumulators bei dem Kläger dieser einer von über 60.000 gleicher Akkumulatoren. Dieser Umstand kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass durch die Beklagte insgesamt dreimal aus Sicherheitsgründen die Akkumulatoren im Wege der Fernabschaltung abgeschaltet bzw. bezüglich der Kapazität reduziert wurden. Konkrete Anhaltspunkte für Defekte bei den beim Kläger verbauten Batteriezellen, die auf einem Material- oder Verarbeitungsfehler beruhen, wie zum Beispiel Störungen im Betrieb, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dahinstehen kann, ob die LFP – Zellen technisch gegenüber den verbauten NCA Zellen überlegen sind. Aus dem Garantievertrag ergibt sich nämlich nicht, dass der Garantienehmer Anspruch auf eine bestimmte Bauart der Zellen hat. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass in der Vergangenheit NCA Zellen in großer Stückzahl verbaut wurden. Es kann offenbleiben, ob möglicherweise im Laufe der Zeit sich die LFP-Zellen durchsetzen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die NC Haarzellen nicht dem Stand der Technik entsprechen, besteht jedenfalls nicht. c) Auch wenn ein Garantiefall im Sinne von Ziffer B Abs. 1 vorlege, könnte der Kläger doch nicht die geltend gemachten Ansprüche herleiten. In Ziffer C Abs. 1 ist nämlich bestimmt, welchen Inhalt die Garantieansprüche haben. Bestimmte Ansprüche, wie die Beseitigung der Abschaltung, kann der Kläger nicht verlangen. d) Keine Inhaltskontrolle: Die Bedingungen der Garantieerklärung der Beklagten (Anlage K1) sind nicht anhand der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Die Garantieerklärung ist nicht Gegenstand eines Vertrags zwischen Kläger und Beklagter. Jedenfalls ist ein solcher Vertrag nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr in der Klage selbst vorgetragen, dass die Beklagte eine Herstellergarantie abgibt, von einer vertraglichen Vereinbarung ist dort nicht die Rede. Bei der Garantieerklärung handelt es sich um eine einseitige Erklärung der Beklagten. Solche einseitigen Erklärungen des Verwenders fallen bereits begrifflich nicht unter § 305 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025 § 305 Rn. 6). 3) keine Ansprüche aus § 1004 BGB. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche nach § 1004 BGB wegen Eigentumsbeeinträchtigungen. Sofern man davon ausgeht, dass die Fernabschaltung bzw. Reduzierung der Leistung des Akkumulators über Fernleitungen eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen, könnte der Kläger allenfalls den geltend gemachten Teilanspruch auf Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung auf § 1004 BGB stützen. Da auf § 1004 BGB nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gestützt werden können, könnte der Kläger einen Anspruch der auf ein aktives Tun gerichtetes, wie insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, nicht stützen. Ansprüche des Klägers nach § 1004 BGB scheitern jedoch an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Ein Hersteller von Produkten ist verpflichtet dann, wenn er Gefahren, die durch die Verwendung seines Produkts drohen, sei es aufgrund eines Produktionsfehlers, sei es aufgrund nachträglicher Erkenntnisse, verpflichtet im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für deren Vermeidung zu sorgen (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 179). Der Hersteller von Produkten ist zum einen verpflichtet, sein Produkt zu beobachten und zum anderen dann, wenn er Gefahren erkannt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwenden. Erforderlich ist hierfür nicht, dass tatsächlich ein Produktionsfehler besteht. Hier hat die Beklagte aufgrund der unstreitig stattgefundenen Brände erkannt, dass von den Batterieheimspeichern möglicherweise Gefahren ausgehen können. Dabei ist die zeitlich befristete ganz oder teilweises Leistungsreduktion der Speicher eine wirksame und vor allem schnell zu vollziehende Maßnahme zum Schutz vor weiteren Bränden, so dass die Gründe für die Vorfälle untersucht werden können. Die Beklagte war unter diesem Gesichtspunkt zur Abschaltung bzw. Leistungsreduzierung jedenfalls berechtigt; ob sie dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen. 4) keine deliktischen Ansprüche: Der von der Klagepartei in den Raum gestellte deliktische Anspruch nach § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB ist aus Sicht der Kammer völlig abwegig. Auch hier fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte hat, um weiteren erheblichen Schaden durch eventuelle Verpuffungen bzw. Brände an Akkumulatoren zu vermeiden zeitweise deren Kapazität reduziert. Hieraus einen deliktischen Anspruch herzuleiten ist völlig fernliegend. 5) keine Ansprüche nach ProdHaftG: Nach § 1 ProdHaftG bestehen Ansprüche nur für Körperschäden. Für die geltend gemachten Ansprüche besteht da keine Anspruchsgrundlage. 6) kein Anspruch auf Feststellung: Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, hat der Kläger – unabhängig von einem eventuellen Feststellungsinteresse – auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. II. Kosten: § 91 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.