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Urteil

2a KLs 8022 Js 34004/16jug.

LG Trier 1. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTRIER:2018:0503.2A.KLS8022JS34004.00
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Tenor
Es sind schuldig: Der Angeklagte K. ... des schweren Bandendiebstahls in 29 Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb sowie des Diebstahls, der Angeklagte L. ... des schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen, der Angeklagte N. ...des schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen, der Angeklagte S... F... E. ... des schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, der Angeklagte Ali E. ... des versuchten Diebstahls in fünf Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen. Es werden verurteilt: Der Angeklagte K. ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, der Angeklagte L. ... zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, der Angeklagte N. ... zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte Salah Fatih E. ... unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 14. April 2016 – ... – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Ali E. ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Hinsichtlich des Angeklagten N. ... bleibt die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten Ali E. ... wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten K. ... und Ali E. ... tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten L., N. und S...F... E. wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: Bzgl. der Angeklagten K., L., N. und S... F... E.: §§ 244a Abs. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, und 3, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, bzgl. der Angeklagten L., N. und S... F... E. zudem §§ 1, 3 JGG, bzgl. des Angeklagten Ali E.: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 22, 23 StGB.
Entscheidungsgründe
Es sind schuldig: Der Angeklagte K. ... des schweren Bandendiebstahls in 29 Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb sowie des Diebstahls, der Angeklagte L. ... des schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen, der Angeklagte N. ...des schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen, der Angeklagte S... F... E. ... des schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, der Angeklagte Ali E. ... des versuchten Diebstahls in fünf Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen. Es werden verurteilt: Der Angeklagte K. ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, der Angeklagte L. ... zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, der Angeklagte N. ... zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte Salah Fatih E. ... unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 14. April 2016 – ... – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Ali E. ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Hinsichtlich des Angeklagten N. ... bleibt die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten Ali E. ... wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten K. ... und Ali E. ... tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten L., N. und S...F... E. wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: Bzgl. der Angeklagten K., L., N. und S... F... E.: §§ 244a Abs. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, und 3, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, bzgl. der Angeklagten L., N. und S... F... E. zudem §§ 1, 3 JGG, bzgl. des Angeklagten Ali E.: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 22, 23 StGB. (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO für K., L., N. und Ali E.) I. 1. Der Angeklagte K. wurde am 23. Juli 1994 in ... geboren. Er wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder im Elternhaus auf. Zunächst besuchte er die Grundschule in .... Wegen schlechten schulischen Leistungen musste er noch während der Grundschulzeit auf die Sonderschule nach ... wechseln, die er neun Jahre besuchte. Anschließend ging er auf die Berufsfachschule und erwarb dort den Hauptschulabschluss mit der Durchschnittsnote drei. In der Folgezeit begann er eine Ausbildung zum Holzfachbearbeiter bei dem Unternehmen .... Nach dem zweiten Ausbildungsjahr wechselte er zum Berufsbildungszentrum .... Dort erwarb er im Alter von 22 Jahren seinen Abschluss. Sodann arbeitete er für einen Monat bei den „...“. Ab Januar 2013 war er bei der Firma „...“ in ... über eine Zeitarbeitsfirma angestellt. Danach wechselte er, ebenfalls über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt, zur Firma „...“ nach ... Hier wurde ihm jedoch gekündigt. Es schloss sich eine erneute Anstellung bei der Firma „...“ an. Auch hier arbeitete der Angeklagte nur für kurze Zeit. Im Anschluss war er für ca. drei bis vier Monate für die Firma „...“ tätig. Diese Arbeitsstelle wurde ihm im Sommer 2016 gekündigt. Einen Grund hierfür konnte er nicht benennen. Bis zu seiner Festnahme im November 2016 war der Angeklagte arbeitslos. Der Angeklagte hat zwei Söhne, einen im Alter von eineinhalb Jahren und einen im Alter von einem Monat. Letzterer wurde während der Untersuchungshaft des Angeklagten in dieser Sache geboren. Bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache lebte er zusammen mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. In seiner Freizeit schaut der Angeklagte fern, spielt Playstation und geht spazieren. Der Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe bei dem Versandhandel „...“ Er trinkt gelegentlich Alkohol im sozialüblichen Maß. Erfahrungen mit Drogen besitzt er nicht. Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft. 2. Der Angeklagte L. wurde am 5. Mai 1999 in ... geboren. Er wuchs zusammen mit einer jüngeren und einer älteren Schwester im Elternhaus auf. Der Angeklagte besuchte die Grundschule in ..., wo er die dritte Klasse wiederholen musste, da er nur selten Hausaufgaben gemacht hatte und seine Leistungen dementsprechend schlecht waren. In der vierten Klasse wechselte er auf die ... in .... Dort blieb er bis zur neunten Klasse, erwarb jedoch wegen schlechter schulischer Leistungen den Hauptschulabschluss nicht. Im Anschluss absolvierte er das Berufsvorbereitungsjahr, erreichte jedoch erneut den Hauptschulabschluss nicht, da er unaufmerksam war und den Unterricht störte. Auch nach der Wiederholung des Berufsvorbereitungsjahres gelang ihm der Hauptschulabschluss nicht. Ab 1. Juni 2016 begann er eine Ausbildung zum Facharbeiter für Holzverarbeitung in dem Berufsbildungszentrum .... Diesen Beruf hatte er sich selbst ausgewählt. Hier verdiente er ca. 340 € im Monat. Zu dieser Zeit wohnte er noch bei seinen Eltern, wo er ein eigenes Zimmer hatte. Seine Mutter kochte für ihn und wusch seine Wäsche. Auch der Abschluss von Versicherungen wurde von der Mutter übernommen. Für Kost und Logis gab der Angeklagte L. 100 € im Monat an seine Eltern ab. Eine feste Freundin hatte der Angeklagte L. bislang nicht. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Im Jahr 2016, kurz vor seiner Festnahme im November 2016, rauchte er das erste Mal Marihuana. Weitere Erfahrungen mit Drogen besitzt er nicht. Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 22. Januar 2015 verfolgte ihn die Staatsanwaltschaft Trier in dem Verfahren 8025 Js 1364/15 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen. Von der Verfolgung wurde gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 3. Der Angeklagte N. wurde am 29. Mai 1999 in ... geboren. Er wuchs zusammen mit einem älteren Bruder im Elternhaus auf. Der Angeklagte besuchte zunächst die fünfte und sechste Klasse des Gymnasiums und wechselte dann aufgrund schlechter schulischer Leistungen auf die Realschule in .... Dort musste er die neunte Klasse wegen fehlender Motivation wiederholen. Nach der zehnten Klasse erlangte er dort schließlich den Hauptschulabschluss. Auch beim zweiten Versuch, die mittlere Reife zu erlangen, scheiterte er, da er abgelenkt und unkonzentriert war. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Maurer bei der Firma „...“ in .... Er verdient 700 € netto im Monat. Im Herbst 2015 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Der Angeklagte verblieb im Haushalt des Vaters. Dieser kümmerte sich um seine Wäsche; notwendige Versicherungen schloss er selbst ab. Er hat keine Schulden und ist seit drei Jahren mit seiner Freundin liiert. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol. Im Jahr 2013 rauchte er ein Mal Marihuana. Weitere Erfahrungen mit Drogen besitzt er nicht. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio. Der Angeklagte ist bereits wie folgt bestraft bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 2. Februar 2015 verfolgte ihn die Staatsanwaltschaft ... wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Von der Verfolgung wurde gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 2. Am 13. April 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Unterschlagung, verwarnte ihn und erteilte ihm Weisungen. Dem Urteil liegen folgende Tatsachenfeststellungen und Strafzumessungserwägungen zugrunde: „In der Zeit zwischen dem 14.08.2014 bis zum 07.09.2014 fanden die beiden Angeklagten an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag den Führerschein des Zeugen ... auf einem Zigarettenautomaten in der Nähe der Gaststätte „...“ und steckten ihn gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan ein, um ihn in der Folgezeit für sich zu verwenden. Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass sie keine Berechtigung dazu hatten, sich die fremde Sache zuzueignen. [...] Die Angeklagten waren beide zum Tatzeitpunkt Jugendliche mit entsprechender Verstandesreife. Bei der Strafzumessung sprach für die Angeklagten, dass sie sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen haben und sich um eine Schadenswiedergutmachung bemüht haben. Gegen die Angeklagten sprach, insbesondere den Angeklagten K., dass er schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt getreten ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Tatumstände war daher letztmalig eine Verwarnung angemessen aber auch ausreichend, um den Angeklagten ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen. Um den Angeklagten eine spürbare Konsequenz für ihr Fehlverhalten aufzuerlegen war ihnen die Auflage zu machen, 25 Stunden gemeinnützige Arbeit bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts ... bis zum 01.09.2015 abzuleisten.“ 4. Der Angeklagte S... F... E. wurde am 1. Juli 1999 in ... geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist bislang ungeklärt. Der Angeklagte ist Mitglied einer Großfamilie, deren Familienmitglieder sich vom ... bis nach ... ansiedelten. Zunächst wuchs er zusammen mit drei Geschwistern – zwei Schwestern und einem Bruder – im Elternhaus auf. Seine Eltern trennten sich jedoch, als er elf Jahre alt war. Seitdem hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater. Er lebt seitdem zusammen mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in einem Haushalt in .... Die Mutter des Angeklagten verdient den Lebensunterhalt für die Familie als Friseurin in Teilzeit. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in .... Anschließend wechselte er auf die dortige Realschule Plus. Dort konnte er den Hauptschulabschluss allerdings nicht erreichen, da sich herausstellte, dass der Angeklagte über eine ausgeprägte Lernschwäche verfügt, die sich vor allem in Form von Sprachschwierigkeiten äußert. Im Anschluss besuchte er das Berufsvorbereitungsjahr, erreichte den Abschluss jedoch wiederum nicht, da er keine Hausaufgaben machte und aufgrund fehlender Motivation den Unterrichtsstoff nicht lernte. Mit seinem Wunsch, eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker zu beginnen, scheiterte der Angeklagte ebenfalls, weil er keinen Ausbildungsbetrieb fand, der bereit war, ihn einzustellen. Im Jahr 2016 begann er daher eine Ausbildung im Berufsbildungszentrum ... zum Metallbearbeiter. Hier verdiente er 375 € netto im Monat, von denen er 100 € an seine Mutter für Kost und Unterkunft abgab. Im Haushalt der Mutter bewohnte der Angeklagte ein eigenes Zimmer. Seine Wäsche wusch die Mutter für ihn. Diese kochte ihm auch noch das Essen. Der Angeklagte hat keine Schulden. In seiner Freizeit interessiert er sich für Fußball. Seine Aktivität im Fußballverein gab er mit Beginn der Ausbildung auf. Eine Freundin hatte er bislang nicht. Er möchte zukünftig zu seinem Onkel nach ... umziehen, um dort bei diesem im Gebrauchtwagenhandel zu arbeiten. Hierfür ist er bereit, seine begonnene Ausbildung abzubrechen. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol. Erfahrungen mit Drogen besitzt er nicht. Er ist bereits wie folgt bestraft bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Die Staatsanwaltschaft ... verfolgte ihn am 7. November 2014 wegen Beleidigung. Von der Verfolgung wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. 2. Das Amtsgericht ... verurteilte ihn am 23. April 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Diebstahls, verwarnte ihn und erteilte ihm die erzieherischen Weisungen, binnen drei Monaten an einem pädagogischen Wochenende teilzunehmen und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Außerdem erhielt er eine Betreuungsweisung. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache und Strafzumessungserwägungen zugrunde: „... 1. Am 16.01.2015 begab sich der Angeklagte gegen 19.15 Uhr in die Geschäftsräume des ..., entnahm den Verkaufsauslagen ein Playstation-Spiel GTA 5 im Wert von 20 EUR und steckte es in seinen Hosenbund, um es unbezahlt mitzunehmen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er hierzu keine Berechtigung hatte. Anklage ... 2. Am 14.07.2014 liefen die Zeugen B., Z., T. und W. in Richtung des Geschäftes ..., als ihnen der Angeklagte entgegen kam und den Zeugen T. anrempelte. Der Angeklagte fragte ihn sodann: „Was soll das, du Bauer?“ und folgte den Zeugen in die ..., wo er den zeugen T. am T-Shirt packte und ihm mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte schlug. Anschließend versetzte er ihm einen weiteren Faustschlag ins Gesicht. Der Zeuge erlitt hierdurch Schmerzen im Gesicht und an der Brust. 3. Anschließend wandte er sich dem Zeugen W. zu und fragte ihn: „Was guckst du so?“. Als der Zeuge fragte, ob dies verboten sei, schlug der Angeklagte ihm mit der flachen Hand ins Gesicht. Hierbei erlitt der Zeuge Schmerzen und eine Rötung an der Wange. [...] Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat das Gericht es dafür erforderlich aber auch angemessen erhalten, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und Diebstahls zu verwarnen. Zur Stabilisierung und Einwirkung auf den Angeklagten war es darüber hinaus erforderlich, ihn der Betreuung und Weisung der Jugendgerichtshilfe zu unterstellen. In der Hauptverhandlung wurde offensichtlich, dass die Mutter des Angeklagten mit diesem erheblich überfordert ist. Die Mutter hat mehrere Kinder zu betreuen und geht auf 450 EUR Basis noch nebenbei als Friseurin arbeiten, weshalb sie nicht ausreichend Zeit für E. aufbringen kann. Insbesondere wird es in den nächsten 6 Monaten erforderlich und wichtig sein den Angeklagten zu stabilisieren, damit er einen Schulabschluss erlangen kann. Im Übrigen machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Gericht den Eindruck, dass er nur schwer zu erreichen ist und dass mit höchster Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten folgen werden. Insofern war auch die Teilnahme an einem pädagogischen Wochenende und die Ableistung gemeinnütziger Arbeit dem Angeklagten aufzuerlegen.“ 3. Am 14. April 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht ... erneut wegen Diebstahls, verwarnte ihn und verhängte gegen den Angeklagten einen Dauerarrest von einer Woche. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache und Strafzumessungserwägungen zugrunde: „Der Angeklagte begab sich am Abend des 27.11.2015 gegen 20.30 Uhr zum Sportplatz in ..., wo die erste Mannschaft der Spielgemeinschaft ... auf dem Hartplatz oberhalb des Sportplatzgebäudes ihr Training absolvierte. Dies nutzte der Angeklagte, um ungestört die unverschlossene Umkleidekabine des Sportplatzgebäudes aufzusuchen und die Taschen und Kleidung der Spieler nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen. Anschließend entwendete er die Sportschuhe der Marke Nike Rusch One des Zeugen ... im Wert von 50 EUR, ein Päckchen Gauloises Blau des Zeugen ... in Wert von 6 EUR, 49 EUR Bargeld des Zeugen ..., 125 EUR Bargeld des Zeugen ..., ein Päckchen Gauloises Rot des Zeugen ... im Wert von 7 EUR, sowie dessen i-Phone 5S im Wert von 350 EUR, indem er die Sachen mitnahm, um diese entsprechend vorgefasster Absicht für sich zu behalten. [...] Da schädliche Neigungen bei dem Angeklagten noch nicht festzustellen waren, war durch Anwendung von Zuchtmitteln erzieherisch auf ihn einzuwirken. Der Angeklagte war zu verwarnen. Ferner war gegen ihn ein Dauerarrest von einer Woche zu verhängen.“ Den Jugendarrest verbüßte der Angeklagte vom 7. Juni 2016 bis zum 13. Juni 2016 teilweise. Von der Vollstreckung des verbliebenen Restes wurde gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen. 5. Der Angeklagte Ali E. wurde am 20. September 1995 in Prüm geboren. Er ist ein Cousin des Angeklagten S... F... E.. Er wuchs zusammen mit einer jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf. Zunächst besuchte er den Kindergarten in ... und anschließend die dortige Grundschule. In der Folge besuchte er bis zum Jahre 2008 die Hauptschule und wechselte anschließend auf die Realschule Plus. Dort erreichte er seinen Hauptschulabschluss mit der Durchschnittsnote drei. In den Jahren 2009/2010 besuchte er die Berufsbildende Schule in .... Im Anschluss absolvierte er zur Berufsfindung verschiedene Praktika und verrichtete mehrere Gelegenheitsjobs. Von Oktober 2013 bis August 2015 arbeitete er zusammen mit seinem Onkel als selbstständiger Gebrauchtwagenverkäufer in .... Seit August 2015 ist er bei der Firma „...“ in ... als Fabrikarbeiter angestellt, wo ihm eine Ausbildung zum Milchtechnologen angeboten wurde. Schulden hat der Angeklagte nicht. In seiner Freizeit interessiert er sich für Boxsport und besucht gelegentlich das Fitnessstudio. Erfahrungen mit Alkohol und Drogen besitzt er nicht. Der Angeklagte ist bereits wie folgt bestraft bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 26. März 2010 sah die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung wegen Volksverhetzung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 2. Am 20. Mai 2011 hat die Staatsanwaltschaft ... ein weiteres Verfahren wegen Nötigung nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. 3. Am 21. Mai 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung, verwarnte ihn und erteilte ihm erzieherische Weisungen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Am 05.12.2011 zettelte der Angeklagte aus nichtigem Anlass eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... an, als dieser auf der Fußgängertreppe zur Hochbrücke in ...n stolperte. Es kam anschließend zu einer wechselseitigen Schubserei, aus der der Zeuge ... sich lösen und seinen Weg zum Gymnasium fortsetzen wollte. Der Angeklagte ließ jedoch nicht von ihm ab und folgte ihm, obwohl der Zeuge ... ihn mehrmals zu verstehen gab, dass er in Ruhe gelassen werden wollte. Am anderen Ende der Hochbrücke, in der Nähe der dort befindlichen Eisdiele, packte er schließlich den Zeugen ... an der Schulter und begann auf ihn einzuschlagen, worauf der Zeuge ... versuchte wegzulaufen. Der Angeklagte verfolgte ihn, zog schließlich seinen Gürtel und schlug damit auf den Zeugen ein, wobei er ihn auch im Gesicht traf. “ 4. Am 22. April 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen versuchter Strafvereitelung, verwarnte ihn und erteilte ihm erneut erzieherische Weisungen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Am 15.10.2014 wurde der Angeklagte bei der Polizeiwache ... durch den Zeugen PHK ... als Zeuge in dem Verfahren ... gegen seinen Onkel, den gesondert verfolgten ... vernommen. Dabei gab er an, dass er am 08.10.2014 den ... gebeten habe, ihn zum Krankenhaus mitzunehmen, da er seine Schwester habe besuchen wollen. Weiter gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass auf dem Beifahrersitz eine ihm unbekannte Person gesessen habe. Tatsächlich war ihm diese Person jedoch gut bekannt, da es sich um seinen Onkel ... handelte. Der Angeklagte beabsichtigte, seinen Onkel vor Bestrafung zu schützen, da gegen diesen Beifahrer wegen Bedrohung ermittelt wurde. Dennoch wurde der ... wegen Bedrohung zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt.“ II. Die Angeklagten L., N. und S... F... E. waren befreundet. Der Angeklagte L.war mit dem Angeklagte N. bereits längere Zeit befreundet, den Angeklagten S... F... E. lernte der Angeklagte L. während des Berufsvorbereitungsjahres 2015 kennen. Sie begannen im Jahr 2015 gemeinsam Diebstähle zu begehen. Da alle Angeklagten nur über geringfügige Einnahmen verfügten, kamen sie spätestens Anfang Januar 2016 überein, als Mitglieder einer Bande ihren Lebensunterhalt durch die fortlaufende gemeinsame Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren. Ihr gemeinsamer Tatplan sah insbesondere vor, außerhalb der Öffnungszeiten in öffentliche Gebäude wie Schulen oder Kindergärten sowie in Geschäftsräume von Firmen einzubrechen, um dort Bargeld und andere zum Verkauf geeignete Elektronikgeräte zu entwenden. Hierzu suchten sie unter anderem im Internet nach geeigneten Tatobjekten. Die Auswahl der Tatobjekte oblag allen Angeklagten gleichermaßen, so dass die Angeklagten L., N. und S... F... E. abwechselnd den übrigen Mittätern geeignete Objekte vorschlugen. Eine feste Aufgabenteilung während der jeweiligen Einbrüche gab es nicht. Während einer der Angeklagten Schmiere stand, drangen die übrigen Angeklagten in die Objekte ein, durchsuchten sie nach stehlenswertem Gut und reichten dieses sodann dem vor dem Gebäude wartenden Täter zum Verladen und Abtransport heraus. Das erbeutete Bargeld wurde jeweils zu gleichen Teilen unter den Tätern geteilt und anschließend von den Angeklagten zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verbraucht. Die entwendeten Elektronikartikel erhielt jedoch ausschließlich der Angeklagte S... F... E., der das Diebesgut anschließend in einer zu dem Hausanwesen der Familie E. gehörenden Garage lagerte und gewinnbringend verkaufen sollte. S... F... E. versprach den übrigen Mitangeklagten, sie an dem Verkaufserlös zu beteiligen. Hiervon erhielten die übrigen Mitangeklagten in der Folgezeit jedoch nichts. Der Verbleib der entwendeten Gegenstände konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S... F... E. selbst oder einer der übrigen Familienmitglieder der Großfamilie E. das Diebesgut gewinnbringend absetzte. Bei den einzelnen Taten war den Angeklagten bewusst, dass das Einbrechen in die Gebäude regelmäßig mit der Verursachung von erheblichen Sachschäden verbunden ist. Diese Schäden nahmen die Angeklagten als notwendige Folge ihres Tuns billigend in Kauf. Zunächst wählten sie Gebäude in der Nähe ihres Wohnortes ... aus, mussten sich jedoch im Laufe des Jahres 2016 auf der Suche nach neuen potentiellen Tatobjekten immer weiter von ... wegbewegen, was für sie ein Problem darstellte, da keiner der minderjährigen Angeklagten über einen Führerschein verfügte. Als sie nach und nach näheren Kontakt zu dem Angeklagten K. unterhielten, baten sie diesen teilweise, sie zu Tatorten zu fahren, anfangs noch ohne ihn über die von ihnen geplanten Einbrüche zu informieren. Spätestens im Sommer 2016 erzählten die Angeklagten L., N. und S... F... E. dem Angeklagten K. jedoch regelmäßig von den von ihnen begangenen Straftaten, so dass der Angeklagte K. spätestens Anfang August 2016 beschloss, sich der Bande anzuschließen. Die vier Angeklagten K., L., N. und S... F... E. kamen überein, nunmehr mit dem PKW des K. Tatorte in der gesamten ... anzufahren. Außerdem verständigten sie sich, zukünftig auch Cross-Motorräder oder Quads zu entwenden. Auch der Angeklagte K. erhielt zu keiner Zeit einen Anteil an den Gewinnen durch die Veräußerung der erbeuteten Gegenstände. In der Folgezeit beteiligte sich auch der Angeklagte Ali E. an einzelnen Taten der übrigen Angeklagten, ohne dass jedoch ein Beitritt dieses Angeklagten zu der Bande der übrigen Mitangeklagten festgestellt werden konnte. Im angegebenen Tatzeitraum begingen die Angeklagten die folgenden Straftaten: 1. (Verbundakte ..., Fallakte 1) In der Nacht vom 17. Januar 2016 auf den 18. Januar 2016 begaben sich die Angeklagten L. N. und S... F... E. zum Gebäude der Realschule Plus im „...“ in ..., wo S... F... E. eine rückwärtig gelegene Notausgangstür aufhebelte, durch die alle drei Angeklagten die Schule betraten, ein Fenster zum Schulkiosk aufhebelten und daraus Süßwaren und Münzgeld im Gesamtwert von rund 50,- Euro entwendeten, indem sie das Diebesgut mitnahmen. An der aufgehebelten Tür und dem aufgehebelten Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von 958,60 Euro. 2. (Verbundakte ..., Fallakte 3) Zwischen dem 22. Januar 2016 und dem 25. Januar 2016 begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. zum Gebäude der ... in der „...“ in ..., um dort einzubrechen und das Schulgebäude nach stehlenswerten Gegenständen sowie Bargeld zu durchsuchen. In Umsetzung ihres Tatplans begaben sie sich zu einer rückwärtig gelegenen Notausgangstür, die sie am unteren Ende gewaltsam ein Stück öffneten und in den entstandenen Spalt zwei Stöcke sowie ein Rundholz mit einem Durchmesser von circa 10 Zentimetern einführten und diese nach oben schoben, um die Tür aus der Verankerung zu reißen. Die Tür blieb indes verschlossen und ein Alarm löste aus, so dass sie ihr Scheitern erkannten und die weitere Tatausführung aufgaben. An der modernen Türanlage entstand ein Schaden in Höhe von 223,13 Euro. 3. (Verbundakte ..., Fallakte 4) Zwischen dem 26. Januar 2016 und dem 28. Januar 2016 begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. abermals zum Gebäude der ... in der „...“ in ..., um dort einzubrechen und das Schulgebäude nach stehlenswerten Gegenständen sowie Bargeld zu durchsuchen. Dieses Mal gingen sie eine Eingangstür zum Schwimmbad der Schule an, indem sie mittels eines zu diesem Zweck von dem Angeklagten S... F... E. mitgebrachten Akkuschrauber einen Bohrer am Türschloss ansetzten, um dieses aufzubohren. Als sie erkannten, dass ihnen das Aufbohren der Tür nicht gelingt, gaben sie die weitere Tatausführung auf. Schließ- und Blindzylinder der Tür wurden derart beschädigt, dass sie ausgetauscht werden mussten. Es entstand ein Schaden in Höhe von 263,10 Euro. 4. (Verbundakte ..., Fallakte 5) Am Abend des 29. Januar 2016 ließen sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. von dem Angeklagten K. zum Haus des Geschädigten Salm in der „...“ in ... fahren, um dort einzubrechen, wobei der Angeklagte K. nichts von dem Vorhaben der übrigen Angeklagten wusste und den Tatort unmittelbar nachdem er diese dort abgesetzt hatte, wieder verließ. Der Angeklagte K. erhielt für seinen Fahrdienst „Spritgeld“ in Höhe von 10,- Euro. Die Angeklagten L., N. und S... F... E. hebelten zunächst ein Garagentor auf und begaben sich in die Garage, wo sie sodann erfolglos versuchten, eine Verbindungstür zum Haus zu öffnen. Schließlich betraten sie das Haus durch eine offenstehende Terrassentür, durchsuchten sämtliche Räume und entwendeten 50,- Euro Bargeld, das sie einsteckten und mitnahmen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 420,- Euro. Die Versicherung des Geschädigten Salm erstattete den Sachschaden vollständig. Um ihren Lebensunterhalt weiter zu sichern, beschlossen die Angeklagten S... F... E. und L. in der Folgezeit auch alleine, ohne den Mitangeklagten N. einzuweihen, einen weiteren Einbruch zu begehen. 5. (Verbundakte..., Fallakte 6) Zwischen dem 12. Februar 2016 und dem 15. Februar 2016 begaben sich die Angeklagten L. und S... F... E. zum Gebäude der ...-Grundschule in ..., wo der Angeklagte S... F... E.eine rückwärtige Tür aufhebelte. Beide Angeklagten betraten das Schulgebäude, brachen zahlreiche Türen zu Klassen- und Büroräumen sowie Schließfächer auf und entwendeten Bargeld in Höhe von insgesamt 800,- Euro. An den aufgebrochenen Türen entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 9.310,44 Euro. Die Versicherung hat den Sachschaden vollständig erstattet. 6. (Verbundakte ..., Fallakte B7) Zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 19. Februar 2016 begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. in weiterer Ausführung ihrer dargestellten Bandenabrede zunächst zum Gelände des Autohauses „...“ in der „...“ in ..., wo S... F... E. eine Tür zu einem Reifenlager aufbrach. Vom Reifenlager aus gelangten die drei Angeklagten durch Überklettern eines Bauzaunes auf das Gelände des benachbarten Discount-Markts „...“. Dort öffneten sie eine unverschlossene Schiebetür zum Verkaufsraum des Marktes, wo sie die Registrierkasse fanden und dieser mindestens 300,- Euro Bargeld entnahmen, das sie zu gleichen Teilen aufteilten. Außerdem entwendeten sie einen Messerkoffer im Wert von circa 125,- Euro. Den Messerkoffer erhielt der Angeklagte S... F... E.. An der Tür zum Reifenlager des Autohauses „...“ entstand ein Schaden in Höhe von 220,15 Euro. Einige Tage später beschlossen die Angeklagten S... F... E. und N. alleine – ohne den Mitangeklagten L. einzuweihen – einen weiteren Einbruch durchzuführen. 7. (Verbundakte ..., Fallakte D7) In der Nacht vom 26. Februar 2016 auf den 27. Februar 2016 begaben sich die Angeklagten N. und S... F... E. zu dem Geschäft „...“ in der „...“ in Prüm, wo der Angeklagte S... F... E. die Eingangstür aufhebelte. Anschließend betraten beide den Verkaufsraum und entwendeten drei reparaturbedürftige Smartphones (zwei iPhone 6, ein iPhone 6Plus) sowie zwei Kopfhörer der Marke „Ground Zero“ im Gesamtwert von circa 1.000,- Euro, indem sie die Ware mitnahmen. An der Eingangstür des Geschäfts entstand ein Sachschaden in Höhe von 439,05 Euro. 8. (Verbundakte ..., Fallakte 7) Zwischen dem 27. Februar 2016 und dem 29. Februar 2016 begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. wiederum in Ausführung ihrer getroffenen Bandenabrede erneut zur ...-Realschule in der „...“ in ..., um dort einen weiteren Einbruchsversuch zu unternehmen. Dieses Mal begaben sie sich auf das Dach des Schwimmbades der Schule, wo der Angeklagte S... F... E. mit einem Brecheisen eine Lichtkuppel über dem Mädchenumkleideraum aufbrach. Da die Höhe des Daches ein gefahrloses Springen in das Gebäudeinnere nicht zuließ, holte der Angeklagte N.aus seinem nahe gelegenen Wohnhaus ein Seil, an dem sich der Angeklagte L. durch die aufgebrochene Lichtkuppel in das Gebäude hinabließ und von innen eine Tür öffnete, durch die die Angeklagten N. und S... F... E. das Gebäude betraten. Durch eine von dem Angeklagten S... F... E. aufgehebelte Zwischentür betraten sie das Schulgebäude, wo sie sich gewaltsam Zugang zu zahlreichen Klassen- und Verwaltungsräumen verschafften. Sie schlugen Löcher in die Holztüren, griffen hindurch und öffneten mittels der inneren Türklinken die Räume. In den Räumen brachen sie Schränke und Schließfächer auf, denen sie Bargeld im Gesamtwert von 827,75 Euro entnahmen, das sie untereinander aufteilten. An der Lichtkuppel sowie den Türen und Schließfächern im Schulgebäude entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 6.194,73 Euro. 9. (Verbundakte ..., Fallakte 8) In der Nacht vom 4. März 2016 auf den 5. März 2016 begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. ein weiteres Mal zu der ... -Realschule Plus im „...“ in ..., wo sie eine rückwärtige Notausgangstür mit einem Brecheisen aufhebelten, durch die sie das Schulgebäude betraten, eine Tür zum Lehrerzimmer aufbrachen und daraus einen Generalschlüssel nahmen. Mit dem Generalschlüssel öffneten sie das Büro des Schulleiters ... und entwendeten aus diesem 31 Tablet-Computer (iPads) des Herstellers „Apple“ sowie einen Beamer der Marke „Epson“ im Gesamtwert von 12.197,- Euro, die sie in die Wohnung des Angeklagten S... F... E. verbrachten. Der anschließende Verbleib der Geräte konnte nicht festgestellt werden. Die verabredete Gewinnbeteiligung der Angeklagten L. und N. erfolgte nicht. Am Schulgebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von 11.713,79 Euro. Im weiteren Verlauf entschlossen sich die Angeklagten S... F... E. und N. erneut weitere Taten alleine zu begehen, ohne den Angeklagten L. hierüber in Kenntnis zu setzen. 10. (Verbundakte ..., Fallakte 9) Zwischen dem 18. März 2016 und dem 21. März 2016 begaben sich die Angeklagten N.und S... F... E. zum „...“ in der „...“ in ..., wo sie mit Schraubendrehern ein rückwärtiges Fenster aufhebelten und in die Räume einer in dem Gebäude untergebrachten Jugendhilfeeinrichtung einstiegen. Sie brachen die Tür zum Verwaltungsbüro auf und entnahmen dem Büro einen Chip-Schlüssel, mit dem sie eine Zwischentür zu den Räumlichkeiten des Caritas-Verbandes ... öffneten, diese betraten und die Tür zur Anmeldung mit brachialer Gewalt öffneten. Sie durchsuchten die Räume des Caritasverbands und fanden einen verschlossenen Tresor, den sie vor Ort nicht öffnen konnten und kurzerhand mitsamt enthaltenem Bargeld in Höhe von 472,53 Euro, Briefmarken im Wert von 140,- Euro, einem Gutschein des „...“ in Höhe von 100,- Euro sowie weiteres Bargeld aus einer Mitarbeiterkasse in Höhe von 149,81 Euro mitnahmen und im Garten des Gebäudes abstellten, um ihn später abzutransportieren. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1428,02 Euro. Dieser wurde von der Versicherung der Geschädigten vollständig erstattet. 11. und 12. (Verbundakten ..., ..., Fallakten 9.1, 69) Anschließend gingen die Angeklagten N. und S... F... E. zu Fuß in die ... Innenstadt, wo sie in der ... das Mofa der Marke „Rivero“ Phönix des ... fanden, das der Angeklagte N. kurzschloss. Sie fuhren dann mit dem Mofa des ... zurück zum ...k-Gebäude, wo sie den dort zuvor entwendeten Safe aufluden und abtransportierten. Sie fuhren zunächst zur Firma „...“ in der „...“ in Prüm, wo sie eine verschlossene Tür zu einem Lagerraum gewaltsam öffneten und einen Trennschleifer im Wert von 180,- Euro entwendeten, mit dem sie den Safe später öffneten. Das entwendete Mofa legten sie später nahe eines Fußwegs unterhalb des Anwesens ... in ... ab und überließen es bewusst dem Zufall, ob und von wem das Kraftrad dort gefunden wird. Sodann beschlossen die Angeklagten L., N. und S... F... E.erneut, gemeinschaftlich eine weitere Einbruchstat zu begehen. 13. (Verbundakte ..., Fallakte 11) Im Rahmen der zwischen den Angeklagten nach wie vor bestehenden Bandenabrede begaben sich die Angeklagten L., N. und S... F... E. am 10. April 2016 gegen 22:30 Uhr zu der Gaststätte „...“ in der „...“ in ..., wo sie die Terrassentür aufhebelten, die Gaststätte betraten, dort zwei Dart- und einen Geldspielautomaten mit Gewalt aufhebelten und den Automaten Bargeld im Gesamtwert von circa 1.000,- Euro entnahmen. An den Automaten und der Gaststättentür entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 2.000,- Euro. Es kam in der Folgezeit zu einer weiteren Tat, die ohne das Wissen des Angeklagten N. geplant und durchgeführt wurde. 14. (Verbundakte ..., Fallakte 15) In der Nacht vom 8. August 2016 auf den 9. August 2016 suchten die Angeklagten L. und S... F... E. die Räumlichkeiten der Firma „...“ in ... auf, hebelten die Eingangstür zum Bürogebäude auf und öffneten im Gebäude die verschlossene Bürotür gewaltsam. Im Büro entnahmen sie einer Schreibtischschublabe Bargeld im Gesamtwert von rund 700,- Euro. Durch das Gewaltsame Öffnen der Türen entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.000,- Euro. Der Schaden wurde durch die Versicherung der Geschädigten erstattet. Hieran anschließend kamen die Angeklagten L., N. und Salah Fathi E. überein, den Mitangeklagten K. erstmals in die Tatplanung sowie die gemeinschaftliche Durchführung der Taten einzubeziehen. Der Angeklagte K. entschloss sich sodann, der Bande unter Billigung der bestehenden Bandenabrede beizutreten und künftig als weiteres Bandenmitglied die nachfolgenden Taten mit den Mitangeklagten durchzuführen. 15. (Verbundakte ..., Fallakte 33) Zwischen dem 14. August 2016 und dem 16. August 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. durch den Ort .... Sie hielten im „...“ am Schuppen des ... an, wo der Angeklagte S... F... E. und Daniel N. gewaltsam ein Fenster zu der Scheune aufbrachen und das Motorrad Yamaha DT 125 des ... im Wert von circa 200,- Euro aus der Scheune schoben, während die Angeklagten K. und L. die Tat durch Beobachten gegen Entdecken absicherten. Als die Maschine nicht startete, versteckten die vier Angeklagten diese in einem nahegelegenen Wald und transportierten sie später mit einem Anhänger nach .... An dem Schuppen des ... entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 50,- Euro. 16. (Verbundakte ..., Fallakte 17) In der Nacht vom 29. August 2016 auf den 30. August 2016 stiegen die Angeklagten L. und S... F... E. ohne Wissen der Angeklagten N. und K. über den Außenzaun des Freibads am Campingplatz in ..., wo sie gewaltsam ein Fenster zum Kiosk aufbrachen, diesen betraten und eine geringe Menge Münzgeld sowie zwei Dosen eines Energy-Getränks entwendeten. Anschließend begaben sie sich über das Dach des Kiosks zu den Umkleidekabinen, betraten den Schwimmmeisterraum und entwendeten daraus Bargeld in Höhe von 20,- Euro. Zuletzt versuchten sie vergeblich, mittels massiver Gewalt den Eintrittskartenautomat zu öffnen. Der Gesamtschaden beträgt 8.727,44 Euro. Dieser wurde durch die Versicherung des Geschädigten vollständig erstattet. 17. (Verbundakte ..., Fallakte 19) In den frühen Morgenstunden des 14. September 2016 begaben sich die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. in Ausführung ihrer Bandenabrede zu dem Postpaketzustellstützpunkt „...“ in ..., wo der Angeklagte S... F... E.eine Plexiglasscheibe mit einem Schraubendreher zerstörte und gemeinsam mit dem Angeklagten N. das Gebäude betrat. Die Angeklagten S... F... E. und N. öffneten rund 100 im Gebäude gelagerte Postsendungen und entnahmen diesen unter anderem mehrere Mobiltelefone, die sie an die Angeklagten K. und L. übergaben. Als es den Angeklagten S... F... E. und N. nicht gelang, im Gebäudeinneren befindliche Tresore zu öffnen, nahmen die vier Angeklagten einen der Tresore mit, verbrachten ihn zum Auto des Angeklagten K. und fuhren zu einem nahegelegenen Feldweg, wo sie den Tresor gewaltsam öffneten, indem sie ihn auf den Boden warfen. Da sich in dem Tresor nur Schlüssel befanden, warfen sie diese bei der anschließenden Heimfahrt in die Prüm. Es entstand Sachschaden in Höhe von 642,74 Euro. Dieser wurde durch die Versicherung des Vermieters des Geschädigten erstattet. Durch das gewaltsame Öffnen des Tresors und durch den Verlust der in dem Tresor befindlichen Ersatzschlüssel entstand ein Schaden in Höhe von 6.642,74 Euro. 18. (Verbundakte ..., Fallakte 20) In der Nacht vom 16. September 2016 auf den 17. September 2016 fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zum Postverteilungszentrum ..., wo die Angeklagten L. und S... F... E. eine Eingangstür aufhebelten und das Gebäude betraten, während der Angeklagte K. in seinem PKW wartete, um seine Mittäter im Falle der Entdeckung warnen zu können. Die Angeklagten L. und S... F... E. öffneten im Gebäude mehrere Postsendungen und hebelten einen Schrank auf. Den geöffneten Sendungen entnahmen sie ein Mobiltelefon iPhone 5c sowie verschiedene Kleidungsstücke. Es entstand ein noch nicht genau zu beziffernder Sachschaden. 19. (Verbundakte ..., Fallakte 23) Am 25. September 2016 gegen 20:00 Uhr fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. zum Steinbruch in ..., wo die Angeklagten L., N. und S... F... E. eine Tür aufhebelten und das Gebäude betraten, während der Angeklagte K. im Auto blieb, um die Tat gegen Entdecken abzusichern. Nachdem sie kein Bargeld oder sonstige stehlenswerten Gegenstände fanden, schrieben sie mit blauer Sprühfarbe den Schriftzug „ACAB“ auf den Boden des Innenraums des Gebäudes und besprühten einen außerhalb des Gebäudes stehenden Muldenkipper. Es entstand Sachschaden in Höhe von circa 2.000,- Euro. 20. (Verbundakte ..., Fallakte 25) Anschließend fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. nach ... zu dem dort gelegenen Steinbruch der „...“, wo die Angeklagten L., N. und S... F... E. mit einem Vorschlaghammer auf ein Fenster des Wiegecontainers einschlugen, so dass die äußere Scheibe des Fensters zerstört wurde, die Eingangstür zum Container aufhebelten, den Container durchsuchten und einer Geldkassette Bargeld in Höhe von 713,57 Euro entnahmen. An dem Container entstand Sachschaden in Höhe von 178,39 Euro. 21. (Verbundakte ..., Fallakte 24) Die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. suchten sodann den ebenfalls in ... gelegenen Steinbruch „...“ auf, wo die Angeklagten L., N. und S... F... E. – während der Angeklagte K. erneut im Auto blieb – ein Fenster aufhebelten, das Gebäude betraten und durchsuchten, jedoch ohne Bargeld oder andere stehlenswerten Gegenstände zu finden wieder verließen. An dem Gebäude entstand Sachschaden in Höhe von 2.000,- Euro. 22. (Verbundakte..., Fallakte 64) Danach fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. nach ... zum Steinbruch der Firma „...“, wo sie eine Tür zum Bürogebäude aufhebelten, das Gebäude betraten, durchsuchten und einer Wechselgeldkasse rund 50,- Euro Bargeld entnahmen. An der aufgebrochenen Tür entstand Sachschaden in Höhe von circa 500,- Euro. 23. (Verbundakte ..., Fallakte 26) In der Nacht vom 26. September 2016 auf den 27. September 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. zu der Gaststätte „...“ im „...“ in ..., wo sie zunächst erfolglos mit einem Schraubendreher an einem Fenster hebelten, sodann ein anderes Fenster erfolgreich aufhebelten, die Gaststätte betraten und durchsuchten. Als sie weder Bargeld noch andere stehlenswerte Gegenstände fanden, verließen sie das Gebäude. An den angegangenen Fenstern entstand ein Schaden in Höhe von 625,94 Euro. Diesen hat die Versicherung des Geschädigten vollständig ausgeglichen. 24. (Verbundakte ..., Fallakte 27) In den frühen Morgenstunden des 29. September 2016 befuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. die „...“ in ..., wo der Angeklagte S... F... E. das Quad des Herstellers Yamaha, Modell Triton 450R, des ... im Wert von 3.800,- Euro an einer Hauswand stehend entdeckte. Die Angeklagten S... F... E. und N. begaben sich zu dem Fahrzeug und schoben es auf den Parkplatz eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Baumarkts, während die Angeklagten L. und K. im PKW blieben und die Tat gegen Entdecken absicherten. Auf dem Parkplatz schlossen sie das Quad kurz und der Angeklagte S... F... E. fuhr damit nach .... Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.500,- Euro. 25. (Verbundakte ..., Fallakte 28) In der Nacht vom 30. September 2016 auf den 1. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. nach ..., um dort das Motorrad des ..., Yamaha XT 600, im Wert von 2.100,- Euro zu entwenden. In Umsetzung ihres Plans schoben die Angeklagten N. und S... F... E. die Maschine aus der offen stehenden Garage und stellten sie in einem Schuppen zum Abtransport bereit, während die Angeklagten K. und L. im Auto blieben und die Tat durch Beobachten der Umgebung gegen Entdecken absicherten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 511,- Euro. 26. (Verbundakte ..., Fallakte 30) In der Nacht vom 2. Oktober 2016 auf den 3. Oktober 2013 fuhren die Angeklagten K., L., und S... F... E. nach ..., wo sie vom Hinterhof des Anwesend des ... in der „...“ dessen Quad Yamaha YFM 350R im Wert von 2.500,- Euro entwendeten, indem die Angeklagten L. und S... F... E. das Fahrzeug vom Grundstück schoben, einen Abhang hinunter rollen ließen und kurzschlossen, während der Angeklagte K. die Tat durch Beobachten gegen Entdecken absicherte. Der Angeklagte S... F... E. fuhr mit dem Quad nach ..., wo ihn die Angeklagten K. und L. abholten, um erneut nach ... zu fahren. Dort hatten sie ein weiteres Quad gesehen, das sie ebenfalls entwenden wollten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.457,65 Euro. 27. (Verbundakte ..., Fallakte 29) Ihrem Plan folgend fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. erneut nach ... und entwendeten vom Anwesen des ... in der „...“ dessen Quad Kawasaki KFX 400 im Wert von 4.500,- Euro, indem sie auch dieses Fahrzeug zunächst auf einen Feldweg schoben, wo sie es kurzschlossen und anschließend nach ... fuhren. An dem Quad entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.484,63 Euro. 28. (Verbundakte ..., Fallakte 31) In der Nacht vom 3. Oktober 2016 auf den 4. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. nach ... zu einem Bauernhof in der „...“, um dort das Motorrad des ...zu entwenden. Während der Angeklagte K. im Auto sitzen blieb, um die Tat durch Beobachten gegen Entdecken abzusichern, begaben sich die Angeklagten L. und S... F... E. zu einer Scheune, in der sie das Motorrad vermuteten. Sie öffneten das von innen verriegelte Scheunentor, betraten und durchsuchten die Scheune. Als sie kein Motorrad finden konnten, entwendeten sie kurzerhand einen Winkelschleifer und eine Akku-Bohrmaschine nebst zwei Akkus und einem Ladegerät des Herstellers „Bosch“ im Gesamtwert von 1.122,46 Euro, indem sie die Gegenstände zum Fahrzeug des Angeklagten K. verbrachten. 29. (Verbundakte ..., Fallakte 32) Am Nachmittag des 5. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. nach ..., um das zuvor dort von dem Angeklagten K. entdeckte Motorrad KTM 450 EXC des ... im Wert von 4.900,- Euro zu entwenden. In Umsetzung des Plans begaben sie sich zum Anwesen des ... in der Straße „...“, wo der Angeklagte S... F... E. die auf dem Hof stehende Maschine auf die Straße schob und sodann gemeinsam seinen Mittätern zum Auto des Angeklagten K. brachte. Mittels eines Kompressors versahen sie einen platten Reifen notdürftig mit Luft. Der Angeklagte S... F... E. fuhr die Maschine sodann nach .... Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.029,20 Euro. Sodann entschlossen sich die Angeklagten K. und L. – dieses Mal ohne den Angeklagten S... F... E. in Kenntnis zu setzen – folgende Tat durchzuführen: 30. (Verbundakte ..., Fallakte 37) In der Nacht vom 20. Oktober 2016 auf den 21. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K. und L. nach ... wo der Angeklagte K. mit einem Stein eine Fensterscheibe des Kindergartens in der „...“ einwarf, nachdem zuvor das Aufhebeln eines rückwärtigen Fensters misslungen war. Durch das eingeworfene Fenster stiegen die beiden Angeklagten sodann – nachdem sie das Fenster von außen geöffnet hatten – in den Kindergarten ein, durchsuchten die Räume und entwendeten aus dem Büro eine externe Festplatte im Wert von 100,- Euro sowie Bargeld in Höhe von circa 10,- Euro. An den angegangenen Fenstern sowie an der Inneneinrichtung des Kindergartens entstand ein Sachschaden in Höhe von 2166,85 Euro. 31. (Verbundakte, ... Fallakte 36) In der darauffolgenden Nacht vom 21. Oktober 2016 auf den 22. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. in Ausführung ihrer Bandenabrede nach ..., wo der Angeklagte S... F... E. ein Fenster zum Lehrerzimmer der Grundschule in der Straße „...“ aufhebelte, durch das die drei Angeklagten das Schulgebäude betraten. In der Schule öffneten sie – teils gewaltsam – mehrere Schränke und sämtliche Türen zu Büro- und Klassenräumen. Sie durchsuchten die Räume und entwendeten Bargeld in Höhe von 328,90 Euro. Weiterhin zerstörten sie eine Digitalkamera im Wert von 60,- Euro. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.000,- Euro. 32. (Verbundakte ..., Fallakte 39) In den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zu dem ... Paketlager im „...“ in ..., wo sie das Gebäude durch eine unverschlossene Notausgangstür betraten und zunächst erfolglos versuchten, mittels eines Seitenschneiders einen im Gebäude befindlichen Safe zu öffnen. Danach öffneten sie zahlreiche Pakete und entnahmen diesen verschiedene Elektrogeräte, mindestens einen Laptop-Computer, ein Mobiltelefon sowie ein Fernsehgerät. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 12.965,59 Euro. An dem Safe entstand ein noch nicht genau bezifferter Sachschaden. 33. (Verbundakte ..., Fallakte 38) Am Abend des 23. Oktober 2016 fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. nach ..., wo sie – nachdem der Angeklagte S... F... E. die linke Tür des Haupteingangs aufgehebelt hatte – das Gebäude betraten, zahlreiche Türen aufhebelten und aus der Klassenkasse der Klasse 2 Bargeld in Höhe von 57,- Euro sowie aus der Getränkekasse des örtlichen Musikvereins Bargeld in Höhe von 100,- Euro entwendeten. An den aufgehebelten Türen und der Inneneinrichtung der Schule entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.760,77 Euro. 34. (Verbundakte ..., Fallakte 40) Am Abend des 26. Oktober 2016 trafen sich die Angeklagten K., S... F... E. und Ali E. sowie vermutlich auch der gesondert verfolgte ..., um gemeinsam aufgrund eines spontanen Tatentschlusses einen Einbruch zu begehen. Zunächst begaben sie sich zum Gebäude der Firma „...“ in der „...“ in ..., wo sie eine Scheibe einschlugen, um in das Gebäude zu gelangen. Noch bevor sie etwas entwenden konnten, ertönte ein Alarm, so dass sie die weitere Tatausführung aus Angst vor Entdeckung abbrachen. An dem Gebäude der Firma „...“ entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.629,96 Euro. Die Versicherung der Geschädigten erstattete hierauf einen Betrag in Höhe von 3.050,38 Euro. 35. (Verbundakte ..., Fallakte 67) Um ihren ursprünglichen Tatplan noch zu vollenden, fuhren die Angeklagten K., S... F... E. und Ali E. sowie vermutlich auch der gesondert verfolgte ... noch in derselben Nacht zum Geschäft ... in der Straße „...“ in ..., wo sie erfolglos versuchten, die Eingangs-Schiebetür aufzuhebeln. Als sie erkannten, dass der Einbruch nicht gelang, fuhren sie auch hier ohne Beute davon. 36. (Verbundakte ..., Fallakte 42) In der Nacht vom 30. Oktober 2016 auf den 31. Oktober 2016 trafen sich die Angeklagten K., L. und S... F... E. um in Umsetzung ihrer Bandenabrede mehrere Einbrüche zu begehen. Zunächst fuhren sie nach ... zum Motorradgeschäft „...“ in der Straße „...“, wo der Angeklagte S... F... E. ein Fenster aufhebelte, durch das die drei Angeklagten das Geschäft betraten und durchsuchten. Sie entwendeten Motorradbekleidung im Wert von 800,- Euro – eine Motorradjacke, Handschuhe, einen Helm sowie mindestens zwei Nierengurte –, einen die Trinkgeldkasse enthaltenden Schrank mitsamt Bargeld in Höhe von 1600,- Euro und eine Geldbörse mit Papieren inklusive Bargeld in Höhe von 400,- Euro. Der Angeklagte S... F... E. schob zudem ein neues Motorrad des Herstellers KRS im Wert von circa 3.000,- Euro aus dem Geschäft und versteckte es in einer Hecke jenseits eines nahegelegenen Bahnübergangs, um es später abzutransportieren. Am Gebäude des Geschäfts entstand Sachschaden in Höhe von 450,- Euro. 37. (Verbundakte ..., Fallakte 45) Später in derselben Nacht fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zunächst nach ..., wo der Angeklagte S... F... E. ein rückwärtiges Fenster des Kindergartens in der „...“ aufhebelte, durch das die drei Angeklagten das Gebäude betraten. Im Innern hebelten sie zwei weitere Türen auf, durchsuchten die Räumlichkeiten und entwendeten einen Laptop im Wert von 832,- Euro, eine Digitalkamera im Wert von 111,99 Euro, sowie Bargeld in Höhe von circa 30,- Euro. 38. (Verbundakte ..., Fallakte 44) Danach begaben sich die Angeklagten K., L. und S... F... E. nach ..., wo sie zunächst durch ein von dem Angeklagten S... F... E. aufgehebeltes Fenster den Kindergarten in der „...“ betraten, die Räume durchsuchten und die Schließfächer im Personalraum aufhebelten. Aus zwei Gruppenräumen entwendeten sie Bargeld in Höhe von 27 Euro. An dem aufgehebelten Fenster sowie den aufgehebelten Schließfächern entstand Sachschaden in Höhe von 2.311,02 Euro. 39. (Verbundakte ..., Fallakte 43) Im Anschluss brachen die Angeklagten K., L. und S... F... E. in die neben dem Kindergarten liegende Grundschule in ... ein, indem der Angeklagte S... F... E. ein Toilettenfenster aufhebelte, durch das die drei Angeklagten das Schulgebäude betraten. In der Schule öffneten sie gewaltsam acht Büro- und Klassenräume sowie einen Aktenschrank und ein Lehrerpult. Sie entwendeten aus dem Schulleiterbüro einen Tresor mitsamt circa 1.500,- Euro Bargeld sowie aus dem Geschäftszimmer eine Kiste mit acht Laptop-Computern im Wert von circa 4.000,- Euro und eine Digitalkamera im Wert von 121,78 Euro. An den aufgebrochenen Türen und Einrichtungsgegenständen entstand Sachschaden in Höhe von 10.000,- Euro. 40. (Verbundakte ..., Fallakte 46) Am Abend des 3. November 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. zum Gymnasium in der „...“ in ..., wo der Angeklagte S... F... E. ein Toilettenfenster aufhebelte, durch das die vier Angeklagten die Schule betraten, zwei Licht-Bewegungsmelder zerschlugen und die Türen zum Sekretariat sowie einem Lehrerbüro gewaltsam öffneten. In einem ebenfalls aufgebrochenen Schrank im Büro der Schulleiterin ... fanden sie einen Tresor, den sie mitsamt darin befindlichem Bargeld in Höhe von circa 2.000,- Euro entwendeten, indem sie ihn über den Fußboden schleiften und über zwei Stockwerke eine Treppe hinabwarfen. Hierdurch trug der Fußboden Beschädigungen davon, zahlreiche Treppenstufen wurden komplett zerstört. Danach transportierten die vier Angeklagten den Tresor mittels einer fahrbaren Mülltonne zum PKW des Angeklagten K.. Am Schulgebäude entstand Sachschaden in Höhe von 14.524,59 Euro. 41. (Verbundakte ..., Fallakte 47) In der Nacht vom 3. November 2016 auf den 4. November 2016 fuhren die Angeklagten K., L., N. und S... F... E. nach ... zu dem Kindergarten in der Straße „...“, wo sie eine Tür aufhebelten und das Gebäude betraten. Im Gebäude öffneten sie gewaltsam Türen und Schränke und suchten erfolglos nach Bargeld und anderen stehlenswerten Gegenständen bis sie infolge eines Geräuschs aus Angst davor, entdeckt zu werden, die weitere Tatausführung abbrachen und sich vom Gelände der Schule entfernten. Am Gebäude entstand Sachschaden in Höhe von rund 1.900,- Euro. 42. (Verbundakte ..., Fallakte 49) Am 15. November 2016 gegen 21:36 Uhr fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zur Grundschule in der „...“ in ..., wo sie ein Fenster aufhebelten, die Schule betraten, einen Bewegungsmelder von der Decke rissen und anschließend mehrere Büro- und Klassenräume gewaltsam öffneten und durchsuchten. Aus einem aufgebrochenen Schrank im Lehrerzimmer entwendeten die drei Angeklagten Münzgeld in Höhe von circa 35,- Euro. An dem Schulgebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 10.000,- Euro. 43. (Verbundakte ..., Fallakte 50) Anschließend fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zur ...-Schule in der „...“ in ..., wo sie eine Seiteneingangstür zur Küche aufhebelten und das Gebäude betraten. In der Schule rissen sie einen Bewegungsmelder von der Decke, zerschlugen eine Glastür zum Lehrerzimmer und hebelten weitere Holztüren gewaltsam auf. Aus den Geldkassetten in den einzelnen Klassenzimmern entwendeten sie Bargeld in Höhe von 1.345,26 Euro. Am Schulgebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von 11.865,48 Euro. 44. (Verbundakte 8022 Js 681/17, Fallakte 53) Am 16. November 2016 gegen 20 Uhr fuhren die Angeklagten K., L. und S... F... E. zum Gymnasium in der „...“ in ..., das sie zunächst durch eine offene Tür betraten, jedoch direkt wieder verließen als sie Reinigungspersonal in der Schule hörten. Als die Reinigungsarbeiten beendet waren, brachen sie eine Nebeneingangstür zur Turnhalle auf und begaben sich in das Gebäude, wo sie sechs Türen mit massiver Gewalt aufbrachen und zwei Glasscheiben beschädigten. In den Räumen der Schule brachen sie Schließfächer, den Münzbehälter eines Kopierers sowie eine Kaffeemaschine auf und entwendeten Bargeld im Gesamtwert von circa 4000,- Euro. Am Schulgebäude entstand infolge der massiven Gewalteinwirkung ein Sachschaden in Höhe von circa 33.147,06 Euro. Die Versicherung des Geschädigten hat bislang einen Betrag in Höhe von 24.275,81 Euro erstattet. 45. (Verbundakte ..., Fallakte 55) In der Nacht vom 17. November 2016 auf den 18. November 2016 trafen sich die Angeklagten S... F... E., Ali E. und der gesondert verfolgte ... um in den Kindergarten und die Grundschule in ... einzubrechen. Die Angeklagten S... F... E. und Ali E. hatte die Grundschule in ... bereits am frühen Abend des 17. November 2016 gemeinsam mit den Angeklagten K. und L. aufgesucht und vorgeschlagen, dort einzubrechen, was die Angeklagten L. und K. jedoch ablehnten, da sich in der Schule Leute aufhielten. In nicht näher zu bestimmender arbeitsteiliger Vorgehensweise setzten die Angeklagten S... F... E., Ali E. und der gesondert verfolgte ... ihren Plan in die Tat um, indem mindestens zwei von ihnen ein Fenster aufhebelten und die Schule betraten. Im Innern des Gebäudes durchsuchten sie die Schränke und Schubladen im Lehrerzimmer, fanden jedoch kein Bargeld oder sonstige stehlenswerte Gegenstände, so dass sie das Schulgebäude verließen, als sie das Scheitern ihrer Tat bemerkten. Am Schulgebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 1.000,- Euro. 46. (Verbundakte ..., Fallakte 54) Ebenfalls in der Nacht vom 17. November 2016 auf den 18. November 2016 suchten die Angeklagten S... F... E., Ali E. und der gesondert verfolgte ... den Kindergarten in der „...“ in ... auf, wobei wieder mindestens zwei von ihnen ein Fenster aufhebelten, den Kindergarten betraten und die Tür zum Leiterbüro gewaltsam eintraten, nachdem sie zuvor erfolglos versucht hatten, die Tür aufzuhebeln. Auch hier suchten sie vergeblich nach Bargeld oder sonstigen stehlenswerten Gegenständen und verließen das Gebäude, als sie das Scheitern ihrer Tat erkannten. Am Gebäude des Kindergartens entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 2.000,- Euro. 47. (Verbundakte ..., Fallakte 61) Am 21. November 2016 fasten die Bandenmitglieder K., L., N., und S... F... E. den Entschluss, in den Baumarkt „...“ in der „...“ in ... einzubrechen. Als weiteren Mittäter für diese einzelne Tat konnten sie den Angeklagten Ali E. gewinnen. In Umsetzung ihres Tatplanes begaben sich die Angeklagten gegen 21:30 Uhr zu dem Geschäft, wo sie eine Fensterscheibe zerstörten. Die Angeklagten L., S... F... E. und Ali E. betraten den Verkaufsraum und reichten den Angeklagten K. und N. Werkzeuge und Zigaretten im Gesamtwert von rund 3.000,- Euro nach draußen, die diese zum Abtransport auf dem Parkplatz bereitstellten. Gegen 22 Uhr rief der Angeklagte Ali E. seine Lebensgefährtin, die vormalige Mitangeklagte ... an und bat sie, mit einem PKW zum Baumarkt „...“ zu kommen. Sie begab sich sodann mit einem PKW in die „...“ in .... Gegen 23:15 Uhr konnten die Angeklagten K., L., N., Ali E. und die dort wartende ... vom mobilen Einsatzkommando der Polizei festgenommen werden. Der Angeklagte S... F... E. stellte sich erst am Abend des 22. November 2016 der Polizei. Die Fensterscheibe der angegangenen Tür musste ersetzt werden, es entstand ein Schaden in Höhe von 449, 30 Euro. Daneben musste der Firmenzaun des Freigeländes, welcher ebenfalls beschädigt wurde, repariert werden. Es entstand ein weiterer Schaden in Höhe von 492,90 Euro. 48.-49. (Hauptakte/Fallakte 22) Am 19. November 2016, dem Samstag vor der Festnahme der Angeklagten, trafen sich die Angeklagten K., L., S... F... E. und Ali E. bei dem Angeklagten S... F... E.. Der Angeklagte Ali E. nahm ein Elektroimpulsgerät hervor und versetzte dem Angeklagten L. einen Stromstoß am Bein sowie dem Angeklagten K. einen Stromstoß am Arm. Beide empfanden – wie von dem Angeklagten Ali E. beabsichtigt – in der betroffenen Gliedmaße ein unangenehmes, mehrere Sekunden andauerndes Kribbeln. Die Angeklagten K., L., N., und S... F... E. befinden sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 22. November 2016 – 35b Gs 3611/16 – seit diesem Tage in dieser Sache in Untersuchungshaft. Der Angeklagte K. in der ..., der Angeklagte L. in der JSA ..., der Angeklagte N. in der JSA ... und der Angeklagte S... F... E. in der JSA .... Der Angeklagte Ali E. befand sich aufgrund des oben genannten Haftbefehls vom 22. November 2016 bis zu dessen Aufhebung durch die Kammer in der in der Hauptverhandlung am 15. Mai 2017 in Untersuchungshaft in der JVA .... Im Fall 28 der Anklage hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten N. auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat die Kammer das Verfahren in den Fällen 34 und 35 der Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren gegen die vormals Mitangeklagte ... wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und bei den Angeklagten L., N. und S... F... E. zudem auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den Vorstrafenurteilen. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Geständnissen aller Angeklagten, die diese im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgelegt haben. An der Richtigkeit dieser Geständnisse hat die Kammer keine Zweifel. So haben die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten nicht lediglich pauschal eingeräumt, sondern jeweils nacheinander detaillierte Angaben zu ihrer Tatbeteiligung, zur Entstehung und Ausführung der einzelnen Taten sowie den erbeuteten Gegenständen gemacht. Die abgelegten Geständnisse decken bzw. ergänzen sich gegenseitig und sind daher insgesamt stimmig. Sie stimmen zudem mit den Ermittlungsergebnissen überein und sind daher insgesamt glaubhaft. Zum weiteren Verbleib der zu dem Angeklagten Salah E. verbrachten Diebesbeute hat der Angeklagte Salah E. allerdings keine weiteren Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den Schadenshöhen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Schadensmitteilungen der jeweiligen Geschädigten. Soweit in den Fällen 13, 15, 19, 22, 41, 42, 45 und 46 keine Schadensmitteilung vorgelegen hat, hat die Kammer zur Feststellung der Sachschäden die Lichtbilder in Augenschein genommen, die jeweilige Höhe des Schadens in Anlehnung an die zahlreichen verlesenen Schadensaufstellungen und Reparaturrechnungen anschließend geschätzt und zu Gunsten der Angeklagten den jeweils denkbaren Mindestschaden zugrunde gelegt. IV. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte K. des schweren Bandendiebstahls in 29 Fällen gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StGB schuldig gemacht (Fälle 15, 17-21, 23-29, 31-33, 34-42, 44, 47), wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb, §§ 22, 23 StGB (Fälle 19, 21, 23, 34, 35, 41, 47). Im Fall 30 hat er sich des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er die Tat mit einem weiteren Tatbeteiligten gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB beging. In allen Fällen handelte der Angeklagte K. auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht. Er handelte jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 2. Der Angeklagte L. hat sich nach den getroffenen Feststellungen des schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB (Fälle 1-4, 6, 8, 9, 13, 15, 17-29, 31-33, 36-44, 47) strafbar gemacht, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb, §§ 22, 23 StGB (Fälle 2, 3, 19, 21, 23, 41, 47). In Fall 4 hat er zudem tateinheitlich den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erfüllt. In den Fällen Fälle 5, 14, 16, 30 hat er jeweils den Tatbestand des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt, wobei er mit einem weiteren Tatbeteiligten gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelte. Er handelte in allen Fällen auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 3. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N. des schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StGB (Fälle 1-4, 6, 8, 9, 13, 15, 17, 19-25, 29, 40, 41, 47) strafbar gemacht, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb, §§ 22, 23 StGB (Fälle 2, 3, 19, 21, 23, 41, 47). In Fall 4 hat er zudem tateinheitlich den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erfüllt. In den Fällen 7, 10, 11, 12 hat er sich des Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er die Tat mit einem weiteren Tatbeteiligten gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB beging. In allen Fällen handelte der Angeklagte N. auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht. Insbesondere liegt auch in dem Fall 11 die Enteignungskomponente des Diebstahls vor, denn der Angeklagte handelte zumindest mit dem bedingten Vorsatz, dass der Eigentümer dauerhaft von seiner Eigentümerposition verdrängt wird. Dem steht die spätere Rückführung des Fahrzeugs an den Eigentümer nicht entgegen, da deren Auffinden durch die Ermittlungsbehörden rein zufällig und ohne Zutun des Angeklagten erfolgte. Er handelte in allen Fällen auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 4. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte S... F... E. den objektiven und subjektiven Tatbestand des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StGB in 37 Fällen (Fälle 1-4, 6, 8, 9, 13, 15, 17-29, 31-44, 47) erfüllt, wobei es in neun dieser Fälle (Fälle 2, 3, 19, 21, 23, 34, 35, 41, 47) beim Versuch blieb, §§ 22, 23 StGB. Auch er handelte jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds im Sinne von § 244a Abs. 1 StGB. Eine Bande ist eine Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter Diebestaten verbunden hat (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 34). Sie erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen (vgl. Fischer, a.a.O., m.w.Rspr.). Das Bestehen einer Bande setzt eine gegenseitig bindende Verpflichtung voraus (BGH, NStZ 2006, 574). Für die Bandenabrede ist die Vereinbarung erforderlich, mit jeweils mindestens zwei anderen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Angeklagte S... F... E. hatte sich mit den Mitangeklagten N., L. und später auch K. zu einer Bande zusammengeschlossen, um künftig mehrere Diebstähle zu begehen. Als Bestandteil der Bandenabrede erfolgte das Aussuchen der geeigneten Objekte durch alle Mitglieder gleichermaßen. Alle Bandenmitglieder führten entsprechend der Absprache die Taten vor Ort arbeitsteilig durch. Auch die Beuteaufteilung war innerhalb der Organisation klar geregelt. Das aufgefunden Bargeld wurde jeweils vor Ort unter den Angeklagten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die gestohlenen Gegenstände erhielt dagegen der Angeklagte S... F... E.. Dieser lagerte die Diebesbeute in der zu der Wohnung der Familie E. gehörenden Garage. Zwischen den Bandenmitgliedern war insoweit vereinbart, dass dieser für deren Verkauf Sorge tragen und anschließend die übrigen Bandenmitglieder am Verkaufserlös beteiligen sollte. Der Angeklagte hat die Taten jeweils auch unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StGB begangen. Insbesondere handelte er bei allen Tat auch gewerbsmäßig i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (Fischer, a.a.O., § 243 Rn. 18). Der Angeklagte verfügte zur Tatzeit nur über geringfügiges Einkommen. Von seinem Ausbildungsgehalt in Höhe von 375 Euro musste er noch 100 Euro an seine Mutter abführen. Der Restbetrag reichte indes nicht aus, um den monatlichen Bedarf für Kleidung, Essen und Trinken und Handykosten zu decken. Zu dessen Finanzierung dienten die Diebstahlstaten. Im Fall 4 hat er zudem tateinheitlich den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB erfüllt. Anders als in denjenigen Fällen, in jeweils ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 StGB vorliegt, der die Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB verdrängt, steht nach Ansicht der Kammer die Verwirklichung eines Falles nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit § 303 StGB. Denn im Falle der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls wird der Unrechtsgehalt der Sachbeschädigung gerade nicht vollumfänglich von dem Bandendiebstahl nach § 244a StGB erfasst. In weiteren neun Fällen (Fälle 5, 7, 10, 11, 12, 14, 16, 45, 46) hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StGB erfüllt. In zwei dieser Fälle (Fälle 45, 46) hat er sich dabei lediglich des Versuchs strafbar gemacht, §§ 22, 23 StGB. In den Fällen 5, 7, 10, 11, 12, 14, 16 handelte der Angeklagte S... F... E. mit einem weiteren Tatbeteiligten gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB – entweder mit dem Mitangeklagten N. oder mit dem Mitangeklagten L.. In allen Fällen handelte der Angeklagte S... F... E. auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht. Insbesondere liegt auch in Fall 11 die Enteignungskomponente des Diebstahls vor, denn der Angeklagte S... F... E. handelte zumindest mit dem bedingten Vorsatz, dass der Eigentümer dauerhaft von seiner Eigentümerposition verdrängt wird. Dem steht die spätere Rückführung des Fahrzeugs an den Eigentümer nicht entgegen, da das Auffinden durch die Ermittlungsbehörden rein zufällig und ohne Zutun des Angeklagten S... F... E. erfolgte. Der Angeklagte S... F... E. handelte in allen Fällen auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 5. Der Angeklagte Ali E. hat nach den getroffenen Feststellungen den Tatbestand des versuchten Diebstahls in fünf Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 StGB (Fälle 34, 35, 45, 46, 47) sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der Körperverletzung in zwei Fällen gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Fälle 48, 49) erfüllt. Er handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Hinsichtlich des Angeklagten K. beträgt der Regelstrafrahmen in den Fällen 15, 17, 18, 20, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31-33, 36-40, 42-44 gemäß § 244a Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren. Die Kammer hat vorab geprüft, ob in den Fällen des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB jeweils die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 244a Abs. 2 StGB und damit der geringere Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, NStZ 2003, 440). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, so dass der Fall minderschwer wiegt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer zunächst die allgemeinen Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagte K. gegeneinander abgewogen. Bei dem Angeklagten K. wirkt zunächst mildernd, dass er noch vor der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und hierdurch gezeigt hat, dass er für die von ihm begangenen Taten die Verantwortung übernimmt. Für den Angeklagten spricht weiter, dass er bislang unbestraft und das erste Mal in Untersuchungshaft ist. Strafschärfend wirkt demgegenüber die hohe Anzahl der begangenen Taten. Weiter wirkt schärfend, dass in allen Fällen ein erheblicher Sachschaden entstanden ist. Die Abwägung der allgemeinen und fallbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt daher in keinem der Fälle, dass diese vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244a Abs. 2 StGB geboten wäre. Es bleibt mithin bei der Anwendung des Regelstrafrahmens von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer gelangt sodann für den Angeklagten K. unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten zu folgenden Einzelfreiheitsstrafen: Fälle 15, 18, 20, 22, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 42, 43: jeweils zwei Jahre, Fälle 24-29: jeweils ein Jahr und sechs Monate, Fälle 17, 39, 40: jeweils zwei Jahre und drei Monate, im Fall 44: zwei Jahre und sechs Monate. Im Fall 30 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen, weil der Angeklagte einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht hat (243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB). Strafmildernde Umstände, die die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen ließen, sind nicht erkennbar. Der Strafrahmen beträgt daher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle oben dargestellten strafmildernden und strafschärfenden Umstände erneut berücksichtigt, und auch in diesem Fall den konkreten hohen Sachschaden zu seinen Lasten berücksichtigen. Eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, ist daher tat- und schuldangemessen. In den Fällen des Versuchs (Fälle 19, 21, 23, 34, 35, 41, 47) hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass er sich auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zum sieben Jahren und sechs Monaten ermäßigt. Innerhalb dieses Strafrahmens gelangt die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von jeweils einem Jahr. Mit diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dazu hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt. Hierbei hat die Kammer nochmals den Umstand, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist und erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird besonders zu seinen Gunsten gewichtet. Demnach ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessenen, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. 2. Der Angeklagte L. war im Tatzeitraum zwischen 16 Jahren und acht Monaten und 17 Jahren und sechs Monaten alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gem. § 3 Satz 1 JGG hinsichtlich der Taten hat die Kammer keine Zweifel. Der Angeklagte war im Tatzeitraum nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seinen Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Als erzieherische Sanktion kommt nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Der Angeklagte verfügt über schädliche Neigungen, deren Umfang die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen, § 17 Abs. 2 JGG. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Der Angeklagte hat vorliegend 35 Verbrechenstaten innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten begangen und dabei einen erheblichen Sachschaden mitverursacht, der den Wert des erbeuteten Gutes bei Weitem übersteigt. Das Vorliegen schädlicher Neigungen liegt daher auf der Hand. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ist der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu Grunde zu legen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Zugunsten des Angeklagten L. fällt bei den vorliegenden Taten ins Gewicht, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren und als erster umfassend und geständig eingelassen hat. Auch hat die Kammer mildernd gesehen, dass er bei Beginn seiner Tatserie erst etwas mehr als 16 Jahre alt war. Für ihn spricht weiter, dass er bislang unbestraft und das erste Mal in Untersuchungshaft ist. Zu seinen Gunsten spricht ebenfalls, dass er von den erbeuteten Sachwerten nie etwas erhalten hat. Mildernd wirkt weiter, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung ernsthaft reuig gezeigt hat. Strafschärfend wirken demgegenüber die hohe Anzahl der begangenen Verbrechenstaten sowie der lange Tatzeitraum von fast einem Jahr. Weiter wirkt schärfend, dass teilweise ein erheblicher Sachschaden entstanden ist. Danach liegen die Voraussetzungen für einen minderschweren Fall nach Erwachsenenstrafrecht gemäß § 244a Abs. 2 StGB auch bei ihm in keinem der Fälle vor. Nach Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen und für geeignet, die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen. 3. Der Angeklagte N. war im Tatzeitraum zwischen 16 Jahren und sieben Monaten und 17 Jahren und fünf Monaten alt und damit Jugendlicher i.S.d. §§ 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Als erzieherische Sanktion kommt auch bei ihm nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Auch er verfügt über schädliche Neigungen, deren Umfang die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen, § 17 Abs. 2 JGG. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Angeklagte bereits vor dieser Tatserie eine einschlägige Vermögensstraftat begangen hat, denn er wurde am 13. April 2015 durch das Amtsgericht Prüm wegen Unterschlagung verurteilt. Die dort gegen ihn ausgesprochene Verwarnung und die ihm erteilte erzieherische Weisung blieben offenbar wirkungslos. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel allein reichen zur Einwirkung auf den Angeklagten daher bei Weitem nicht mehr aus. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ist der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu Grunde zu legen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Zugunsten des Angeklagten N. fällt bei den vorliegenden Taten ebenfalls ins Gewicht, dass er sich bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens geständig eingelassen hat. Für ihn spricht ebenfalls, dass er bei Beginn der Tatserie erst 16 Jahre alt war. Auch bei ihm hat die Kammer gesehen, dass er erstmals Untersuchungshaft verbüßt. Mildernd wurde weiter gesehen, dass auch er keine Sachwerte sondern lediglich Bargeld aus den Taten erlangt hat. Strafschärfend wirkt demgegenüber die hohe Anzahl der Taten in einem Tatzeitraum von fast einem Jahr. Zu seinen Lasten wirkt ebenfalls, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. Die Voraussetzungen für einen minderschweren Fall nach Erwachsenenstrafrecht gemäß § 244a Abs. 2 StGB liegen daher auch bei ihm in keinem der Fälle vor. Nach Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen und für geeignet, die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2 JGG dem nachträglichen Beschlussverfahren vorzubehalten, da dem Angeklagten N. nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung derzeit noch keine günstige Sozial- und Kriminalprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 JGG gestellt werden kann. Es besteht aber die begründete Erwartung, dass sich auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Angeklagten die Sozial- und Kriminalprognose in absehbarer Zeit als günstig erweisen wird. Zwar ist die Sozialprognose des Angeklagten bereits jetzt positiv, denn sein Ausbildungsverhältnis besteht trotz der vollzogenen Untersuchungshaft weiterhin fort und kann jederzeit fortgesetzt werden. Ihm kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch keine günstige Kriminalprognose gestellt werden. Der Angeklagte hat zahlreiche Verbrechen in einem Tatzeitraum von fast einem Jahr begangen. Der Wille des Angeklagten, zukünftig straffrei zu Leben und seine bereits begonnene Ausbildung abzuschließen und sich somit eine legale Einnahmequelle zu verschaffen, die ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält, gibt der Kammer Veranlassung zu der Erwartung, dass der Angeklagte in absehbarer Zeit auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. 4. Der Angeklagte S... F... E. war im Tatzeitraum zwischen 16 Jahren und sechs Monaten und 17 Jahren und vier Monaten alt und damit ebenfalls Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Als erzieherische Sanktion kommt auch bei ihm nur noch die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Auch bei ihm liegen schädliche Neigungen in einem Umfang vor, die nur noch mit Jugendstrafe zu korrigieren sind, § 17 Abs. 2 JGG. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (st. Rspr., siehe BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Sie müssen bei Tatbegehung und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Eisenberg, JGG, 18. Aufl. 2017, § 17 Rn. 23 m.w.N.). Für das Vorliegen schädlicher Neigungen spricht zunächst, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist. So verurteilte ihn das Amtsgericht Prüm am 23. April 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Diebstahls. Trotz Verwarnung in diesem Verfahren und der Erteilung von erzieherischen Weisungen wurde der Angeklagte erneut einschlägig straffällig, denn er wurde am 14. April 2016 – und damit bereits während des Tatzeitraumes – durch das Amtsgericht Prüm erneut wegen Diebstahls verwarnt. Zudem wurde ein Jugendarrest von einer Woche Dauer verhängt und auch teilweise vollstreckt. Dies hat den Angeklagten völlig unbeeindruckt gelassen, denn er hat sein kriminelles Tun mit der Begehung von einer Vielzahl von weiteren, einschlägigen Verbrechenstaten des § 244a StGB fortgesetzt. Da er hiervon nicht einmal durch den Vollzug von Jugendarrest abzuhalten war, ist nunmehr die Verhängung einer Jugendstrafe angezeigt. Daneben liegen die Voraussetzungen zur Verhängung einer Jugendstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 7. Oktober 2004, 3 StR 136/04 m.w.N.), dass sich die Schwere der Schuld nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu dieser bemisst. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und dem Persönlichkeitsbild zwar keine selbständige Bedeutung zu. Die Schwere der Schuld ist indes nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BGH, NStZ 1982, 332). Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und kommt daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht (BGH, Beschl.v. 07. Oktober 2004, 3 StR 136/04). Der Angeklagte hat 37 Fälle des schweren Bandendiebstahls begangen, von denen 28 Fälle vollendet wurden. Die Taten fanden in einem Zeitraum von knapp einem Jahr statt. In diesen Taten des Angeklagten kommt zugleich eine charakterliche Fehlhaltung zu Tage, die dringend einer längerfristigen erzieherischen Einwirkung bedarf, wie sie nur der Freiheitsentzug durch Jugendstrafe bieten kann. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ist der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu Grunde zu legen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Dabei ist gem. § 31 Abs. 2 JGG mit dem noch nicht vollständig vollstreckten bzw. erledigten Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, den in diesem Verfahren verbüßten Jugendarrest gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen. Im Rahmen der Ermessensausübung war dabei maßgeblich, dass der Angeklagte den Jugendarrest nur teilverbüßt hat. Da er anschließend erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist, ist es auch erzieherisch nicht angezeigt, eine Anrechnung auszusprechen. Bei der Zumessung der Einheitsjugendstrafe hat die Kammer daher auch die in diesem Urteil (...) festgestellte Straftat und die für sie geltenden Strafzumessungserwägungen berücksichtigt. Bei den im vorliegenden Verfahren festgestellten Straftaten wirkt strafmildernd, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung ebenfalls geständig eingelassen hat. Auch bei ihm hat die Kammer mildernd gesehen, dass er bereits Untersuchungshaft verbüßt hat. Strafmildernd wirkt ferner, dass die Taten in den Fällen 2, 3, 19, 21, 23, 34, 35, 41, 45, 46 und 47 jeweils im Versuchsstadium stecken geblieben sind und ihm somit bei Anwendung von materiellem Strafrecht der fakultative Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB zuteilkommen würde. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ebenfalls sein Heranwachsen unter schwierigen familiären Verhältnissen berücksichtigt, denn der Angeklagte ist ohne erzieherischen Einfluss eines Vaters aufgewachsen. Demgegenüber ist die Kindesmutter mit der Doppelbelastung, einerseits alleine für den Lebensunterhalt sorgen zu müssen und andererseits ihren erzieherischen Pflichten gegenüber vier Kindern nachzukommen überfordert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte über eine Lernschwäche verfügt, die ihn in seiner schulischen Entwicklung beeinträchtigt hat. Strafschärfend fällt demgegenüber zunächst die hohe Anzahl von 46 Taten innerhalb eines Tatzeitraumes von fast einem Jahr ins Gewicht. Hinsichtlich der Bandentaten fällt erschwerend auch seine Rolle innerhalb der Bandenstruktur auf. Er war mit Ausnahme von einer Tat bei allen Bandentaten beteiligt. Die erbeuteten Elektronikartikel gingen fast ausschließlich in seinen Besitz über. Zudem stellte er einen Lagerort für das Diebesgut zur Verfügung und übernahm den Weiterverkauf der Beute entweder selbst oder durch unbekannte Täter. Da er von dem Verkaufserlös nichts an die übrigen Mittäter auskehrte, verblieb der wesentliche wirtschaftliche Vorteil aus den Taten bei ihm bzw. seinen bislang unbekannten Hintermännern. Schließlich spricht gegen den Angeklagten, dass er bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und er die Taten selbst nach der teilweisen Vollstreckung von Jugendarrest noch mehrere Monate lang fortsetzte. Nach Abwägung dieser strafmildernden und strafschärfenden Faktoren liegen auch bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falles nach Erwachsenenstrafrecht gemäß § 244a Abs. 2 StGB in keinem der Fälle vor. Dies gilt auch für diejenigen Taten, die im Versuchsstadium stecken geblieben sind, oder bei denen die Tatbeute verhältnismäßig niedrig war. Beides erfolgte ohne Zutun des Angeklagten rein zufällig. In Fall 2 wurde die Tat durch das Auslösen eines Alarms beendet. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass teilweise ein massiver Sachschaden entstanden ist (Fälle 19, 21, 23, 34, 41, 45, 46, 47) oder der Angeklagte S... F... E. eine herausragende Rolle innehatte, indem er derjenige war, der den Akkuschrauber mitbrachte (Fall 3) oder weitere Verunreinigungen in Form von Sprühfarbe erfolgten (Fall 19). In Fall 35 scheiterte das Einbrechen an der modernen Türanlage. Auch das Vorleben des Angeklagten vor diesen Taten und sein Verhalten nach der jeweiligen Tat lassen diese Taten nicht als minder schwer erscheinen. Nach Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts .. vom 14. April 2016, Az.: ..., eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren für ausreichend, aber auch erforderlich, um einerseits dem Unrecht der festgestellten Taten sowie der persönlichen Schuld des Angeklagten hieran gerecht zu werden und andererseits einen zeitlichen Rahmen für dessen weitere Erziehung zu bieten. So wird der Angeklagte die Gelegenheit haben, die geltende Werteordnung – und hierbei insbesondere die Achtung fremden Eigentums – einschließlich der grundlegenden Verhaltensnormen zu erlernen und so Einsicht in das von ihm verübte Unrecht zu erlangen. Zur künftigen straffreien Lebensführung des Angeklagten ist es weiter erforderlich, dass er einen Schulabschluss erreicht und eine Berufsausbildung beginnt. Dem Angeklagten ist es bislang nicht gelungen, den Hauptschulabschluss zu erreichen. Aufgrund seiner Lernschwäche wird er hierfür eine längere Zeit benötigen als Angeklagte ohne eine Lernschwäche. Daran anschließend wird der Angeklagte Gelegenheit haben, eine Ausbildung zu beginnen und im günstigsten Fall abzuschließen. Daraus wird deutlich, dass es einer mehrjährigen Einbindung des Angeklagten in dem festen Gefüge des Jugendstrafvollzuges bedarf. Es ist daher eine längerfristige erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten durch Jugendstrafe erforderlich, weshalb die Kammer auf deren tenorierte Dauer erkannt hat. 5. Für den Angeklagten Ali E. ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen zunächst aus dem Strafrahmen des §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten anzuwenden war. Für den Angeklagten Ali E. spricht, dass er sich geständig eingelassen und damit gezeigt hat, Verantwortung für die von ihm begangen Taten zu übernehmen. Mildern hat die Kammer auch das junge Alter des Angeklagten zur Tatzeit berücksichtigt, denn er hat das Alter eines Heranwachsenden nur geringfügig überschritten. Ebenfalls mildernd hat die Kammer gesehen, dass er bereits Untersuchungshaft verbüßt hat und im Falle der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe Erstverbüßer wäre. Strafschärfend fielen demgegenüber seine Vorstrafen ins Gewicht. Nach Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten gelangt die Kammer in den Fällen 34, 35, 45, 46, 47 jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. In den Fällen 48 und 49 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch hier hat die Kammer sämtliche zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen und gelangt jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten, die als kurze Freiheitsstrafe wegen der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn unerlässlich ist, § 47 Abs. 1 StGB. Mit diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer innerhalb des für die Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblichen Strafrahmens nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt. Der Umstand seines noch jungen Alters im Tatzeitraum erhielt dabei nochmals milderndes Gewicht. Strafschärfend sind demgegenüber auch hier seine zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen. Danach ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Die Vollstreckung der Strafe kann dem Angeklagten gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Angeklagten zu erwarten ist, dass der Angeklagte, der eine Arbeitsstelle trotz Verbüßung von Untersuchungshaft besitzt und sich mit seiner Lebensgefährtin um die Erziehung eines Kindes kümmert, sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und – unter Berücksichtigung der Bewährungsauflagen – künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Durch die bereits verbüßte Untersuchungshaft liegt auch ein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, der eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt. VI. Die Kostenentscheidung folgt für die Angeklagten K. und Ali E. aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Angeklagten L., N. und S... F... E. folgt die Kostenentscheidung aus § 74 JGG.