Urteil
2a KLs 8031 Js 2384/23.jug
LG Trier 1. Große Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2023:1205.2A.KLS8031JS2384.00
14Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hinsichtlich der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, sind auch im Jugendstrafrecht die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (BGH, 22. Juni 2016, 5 StR 524/15). (Rn.179)
2. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt nicht zwingend zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. u.a. BGH, 9. Oktober 2008, 4 StR 354/08). (Rn.179)
Tenor
Die Angeklagten sind schuldig des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte P. zu einer
Jugendstrafe von 13 Jahren,
der Angeklagte S. zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich des Angeklagten S. wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Der Angeklagte S. trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Hinsichtlich des Angeklagten P. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Strafvorschriften:
bzgl beider Angeklagter:
§§ 211 Abs. 2 Var.3, 5 und 8, 212, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 25 Abs. 2 StGB,
bzgl. P. zudem:
§§ 1, 105 JGG,
bzgl. S. zudem:
§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, sind auch im Jugendstrafrecht die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (BGH, 22. Juni 2016, 5 StR 524/15). (Rn.179) 2. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt nicht zwingend zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. u.a. BGH, 9. Oktober 2008, 4 StR 354/08). (Rn.179) Die Angeklagten sind schuldig des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. Es werden verurteilt: Der Angeklagte P. zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren, der Angeklagte S. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte S. trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten P. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Strafvorschriften: bzgl beider Angeklagter: §§ 211 Abs. 2 Var.3, 5 und 8, 212, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 25 Abs. 2 StGB, bzgl. P. zudem: §§ 1, 105 JGG, bzgl. S. zudem: §§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB. (betreffend P. abgekürzt gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte P., der der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ angehört, hat noch eine ältere Schwester und zwei ältere Brüder. Sein Vater verstarb bereits vor seiner Geburt an einem Herzinfarkt. Seine Geschwister leben mittlerweile in eigenen Haushalten in Serbien und finanzieren ihren Lebensunterhalt als Altmetallsammler. In den ersten Jahren nach seiner Geburt spiegelte ihm seine Familie zunächst vor, bei seinem ältesten Bruder handele es sich um seinen Vater. Als er mit elf Jahren erfuhr, dass es sich bei seinem vermeintlichen Vater tatsächlich um seinen Bruder handelt, führte dies zu einer Destabilisierung seiner kindlichen Entwicklung. Der Angeklagte wuchs mit seinen Geschwistern im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter in seinem Heimatort in Serbien heran. Dort lebte er in ärmlichen Verhältnissen in einer sogenannten „Roma-Siedlung“. Er bewohnte mit seiner Familie ein einfach eingerichtetes Haus mit vier Zimmern, wobei sich das Badezimmer außerhalb des Hauses in einem Verschlag befand, ohne über einen Warmwasseranschluss zu verfügen. Zwar hatte das Haus einen Stromanschluss. Weil die Familie des Angeklagten aufgrund fehlender finanzieller Mittel die Stromkosten nicht bezahlen konnte, wurde ihnen teilweise durch den örtlichen Energieversorger der Strom abgestellt. Der Angeklagte besuchte in Serbien weder einen Kindergarten noch eine Schule. Eine Beschulung lehnte er aus Angst vor seinen Mitschülern ab, da er als Angehöriger der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ in Serbien einer Minderheit angehört und als solcher Ausgrenzungen und Mobbing ausgesetzt ist. Wenngleich in Serbien Schulpflicht herrscht, schritten die Behörden nicht ein, sodass er auch nie an einer Schule angemeldet wurde. Demzufolge kann der Angeklagte nur einfache Worte lesen und schreiben. Nachdem ein Onkel des Angeklagten nach Belgien ausgewandert war und seiner Familie berichtet hatte, er habe dort ein besseres Leben, beschloss die Mutter des Angeklagten mit ihm und einem seiner Brüder nach ... zu reisen, wo ein Bekannter lebte und um dort einen Asylantrag zu stellen. Mit der Hilfe eines weiteren Bekannten reisten sie sodann im November 2011 nach ..., wo ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde und der Angeklagte erstmals eine Schule besuchte. Am 1. November 2011 stellte die Familie dort einen Asylantrag, der bereits am 25. November 2011 abgelehnt wurde. Am 29. August 2013 erfolgte die Abschiebung des Angeklagten und seiner Familie nach Serbien. Hier lebte der Angeklagte mit seiner Familie zwei weitere Jahre bevor sie ein weiteres Mal in die Bunderepublik Deutschland einreisten, um am 12. Juni 2015 abermals Asyl zu beantragen. Der Antrag wurde am 27. Juni 2015 abgelehnt. Am 19. November 2015 stellte der Angeklagte gleichwohl einen weiteren Asylantrag, der am 20. Mai 2016 abgelehnt wurde. Daraufhin wurde der Angeklagte am 22. August 2017 ein weiteres Mal in seine Heimat abgeschoben. In Serbien bezog der Angeklagte sodann Sozialhilfe in Höhe von 50 Euro, seine Mutter erhielt 100 €. Da dieses Einkommen nicht reichte, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren, forderte seine Mutter den Angeklagten auf, nach Deutschland zurückzukehren, dort schwarz zu arbeiten und ihr das auf diese Weise verdiente Geld nach Serbien zu schicken. Obwohl der Angeklagte nicht alleine nach Deutschland wollte, kam er der Bitte seiner Mutter nach und reiste im Februar 2021 abermals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 27. Juli 2021 wiederum einen Asylantrag stellte und bei einem Bekannten wohnte. Da er keine Arbeit fand, hielt er sich vorübergehend wieder in Serbien auf, kehrte aber zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 wieder zurück nach Deutschland. Obwohl am 6. Januar 2022 sein letzter Asylantrag abgelehnt worden war, hielt er sich weiter in Deutschland auf. Zuletzt wohnte er bei dem Mitangeklagten S. und dessen Lebensgefährtin in ... unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Da er über keine legalen Einkünfte verfügte wurde er von der Lebensgefährtin des Mitangeklagten S., die ihrerseits Sozialleistungen bezog, mitfinanziert. Der Angeklagte konsumiert Cannabis, wobei weder Umfang noch Häufigkeit seines Drogenkonsums festgestellt werden konnte. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 25. Januar 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 2023 - 35a Gs 390/23.jug - in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt .... Dort tritt eine nach wie vor sehr enge Bindung zu seiner Mutter zu Tage. Den ihm genehmigten Telefonaten mit ihr fiebert er entgegen. Während des Strafvollzuges möchte er einen Schulabschluss machen und eine Ausbildung zum Maler oder Schlosser absolvieren. In der Haftanstalt nimmt er bereitwillig an einem Schreibkurs, dem Ethikunterricht, dem Kurs „Lernen lernen“ und dem weiteren Förderunterricht teil. Zudem absolviert er den Qualifizierungsbaustein „Textil“. Nach einer etwaigen Haftentlassung möchte er zu seiner Mutter nach Serbien zurückkehren. Er ist bisher nicht bestraft. 2. Auch der Angeklagte S. gehört der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ an. Er wuchs im gleichen Ort wie der Mitangeklagte P. in Serbien im Haushalt seiner Tante väterlicherseits auf. Seine Eltern hatten ihn dort im Alter von fünf Monaten zurückgelassen. Dort wuchs er ebenfalls in ärmlichen Verhältnissen in einer kleinen Baracke auf. Eine eigene Stromversorgung konnten sie sich nicht leisten, weshalb sie ihren Strom bei Bedarf von einem Nachbarn erhielten. Zudem musste der Angeklagte in seiner Kindheit in der Regel abgenutzte und kaputte Kleidung von Dritten tragen. Er besuchte von seinem siebten bis zum neunten Lebensjahr eine Schule. Weil er dort häufig von seinen Mitschülern wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ und seiner abgenutzten Kleidung diskriminiert wurde, brach er die Schule bereits nach zwei Jahren ab. In der Folge sammelte der Angeklagte Plastik, Papier und Metall oder bettelte, um Geld für sich und seine Tante zu verdienen, die selbst nicht arbeitete. Teilweise ernährte er sich auch von Lebensmittelresten, die er in Mülltonnen fand. Als er zehn Jahre alt war, kehrte sein Vater zurück und nahm den Angeklagten in seinen Haushalt auf. Mit ihm lebte er bis zu seinem 14. Lebensjahr in einer angemieteten Wohnung. Da dieser Alkoholiker war, kam es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater häufig zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte auch Gewalt erfuhr und gelegentlich im Anschluss daran auch der Wohnung verwiesen wurde. In dieser Zeit musste der Angeklagte dann teilweise tagelang im Wald ohne Nahrung schlafen. Im Alter von 14 Jahren zog der Angeklagte daher bei seinem Vater aus und reiste am 8. Januar 2010 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich bis zum 3. Dezember 2010 aufhielt. Sodann kehrte er nach Serbien zurück. Dort bezog er eine eigene Wohnung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt als Bauhelfer auf verschiedenen Baustellen. In dieser Zeit suchte der Angeklagte auch seine Mutter, die er schließlich über das soziale Netzwerk „Facebook“ fand und zu der er in der Folge gelegentlichen Kontakt hatte. Im Mai 2016 reiste der Angeklagte abermals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. Mai 2016 erstmals Asyl. Zu dieser Zeit lebten auch zwei seiner Halbgeschwister mütterlicherseits in Deutschland, mit denen der Angeklagte bisher allerdings nur telefonischen Kontakt hatte. In ... fand er zunächst bei verschiedenen Freunden und Bekannten Unterschlupf, die er noch aus Serbien kannte. Zweitweise schlief er auch in einem Park bis er in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende untergebracht wurde. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, wurde er am 22. August 2017 wieder nach Serbien abgeschoben. Im Jahr 2019 lernte er über das Internet eine Frau namens V. kennen, die in Frankreich lebte. Nachdem er sie dort besucht hatte, ging er mit ihr eine Beziehung ein und wohnte fortan für etwa anderthalb Jahre gemeinsam mit ihr und ihrer Familie in Frankreich. Aus der Beziehung ging eine mittlerweile dreijährige gemeinsame Tochter hervor. Da die Familie seiner Lebensgefährtin die Beziehung missbilligte, trennte sich seine Freundin noch während der Schwangerschaft von dem Angeklagten, sodass er zurück nach ... zog. Seine Tochter hat er bis heute nicht kennengerlernt. Nachdem der Angeklagte sich im Anschluss für eine nicht näher festgestellte Zeit im Ausland aufgehalten hatte, reiste er im Jahr 2021 abermals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in ... am 27. Juli 2021 einen weiteren Asylantrag. Obwohl dieser am 6. Januar 2022 abgelehnt worden war, hielt er sich weiter im Inland auf und kehrte nur zweitweise nach Serbien zurück. Seinen Lebensunterhalt in Deutschland bestritt er mit dem Sammeln von Pfandflaschen und der Hilfe von Freunden. Teilweise ernährte er sich aber auch wieder von Nahrungsresten aus Mülltonnen. Zuletzt lebte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme zusammen mit dem Mitangeklagten P. bei seiner Lebensgefährtin K. unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Diese hatte er einen Monat zuvor ebenfalls über das Internet kennengelernt. Über legale Einkünfte verfügte er nicht. Vielmehr wurde er von seiner Lebensgefährtin mitfinanziert. Der Angeklagte litt als Kind häufig an Bronchitis und Lungenentzündungen, sodass er mehrfach im Krankenhaus behandelt werden und Medikamente einnehmen musste. Darüber hinaus musste er als Kind einmal am Arm operiert werden, nachdem er durch eine Fensterscheibe gefallen war. In Serbien war er zudem in eine Schlägerei verwickelt in deren Verlauf er sich eine Verletzung an seiner linken Wange zuzog, die ebenfalls eine Operation nach sich zog. Auch in Deutschland verletzte sich der Angeklagte bevor er zum ersten Mal abgeschoben wurde. Infolge eines Sturzes beim Joggen brach er sich den rechten Arm, weshalb ihm dort eine Metallplatte eingesetzt werden musste. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Armes daher eingeschränkt. Im Alter von 16 oder 17 Jahren begann der Angeklagte Drogen in Form von Heroin einzunehmen. Diesen Konsum setzte er fort bis er von der Einnahme der Droge einmal ohnmächtig wurde. Statt Heroin rauchte er fortan täglich Marihuana. Mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner französischen Lebensgefährtin stellte er seinen Drogenkonsum von sich aus ein und lebte in der Folgezeit drogenfrei. Als er im Jahr 2021 Kenntnis von dem Tod seines Vaters erlangt hatte, begann er erneut Marihuana zu rauchen. Bis zu seiner Festnahme rauchte er zuletzt bis zu drei Gramm dieser Droge täglich. Andere Betäubungsmittel wie Ecstasy probierte der Angeklagte lediglich einmal aus. Daneben konsumierte er gelegentlich Kokain. Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte zudem Alkohol zu trinken, um dadurch besser mit den Auseinandersetzungen mit seinem Vater umgehen zu können. Bereits in dieser Zeit trank er abends fünf bis sechs Flaschen Bier am Tag um besser einschlafen zu können. In dieser Art und Weise setzte er in der Folgezeit seine Alkoholaufnahme fort. Zuletzt bis zu seiner Festnahme trank er täglich eine Kiste Bier oder Whiskey. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 25. Januar 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 2023 - 35a Gs 391/23 - in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Dort litt er anfänglich an Entzugserscheinungen, insbesondere in Form von Zittern und Panikattacken. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport und spielt Fußball oder läuft. Zukünftig möchte er abstinent leben, einen Arbeitsplatz finden und Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen. Er ist bereits wie folgt bestraft: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Juli 2019 - Az. 1530 Js 18528/19 2 Cs 611/19 - rechtskräftig seit dem 3. August 2019, wurde gegen den Angeklagten wegen eines versuchten Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15, - € verhängt. II. 1. Tatvorgeschehen Wie festgestellt wohnten die Angeklagten zuletzt bei der Lebensgefährtin des Angeklagten S. in deren Wohnung in der ...straße 12 in ..., wobei die Angeklagten selbst über kein eigenes Einkommen verfügten und daher von der Lebensgefährtin des Angeklagten S. finanziert wurden, die ihrerseits Sozialhilfe bezog. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beschloss der Angeklagte P. daher, sich seinen Lebensunterhalt durch sogenanntes „Romance Scamming“ zu finanzieren. Dabei handelt es sich um eine Form des Internetbetruges, bei dem der Täter in Singlebörsen oder sozialen Netzwerken Interesse an einem sexuellen Verhältnis oder einer Beziehung vortäuscht, um durch das so gewonnene Vertrauen des Getäuschten die Begehung von Vermögens- und Eigentumsdelikten zu dessen Nachteil zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhielt der Angeklagte unter dem Profilnamen „E. C.“ auch einen ...-Account, den er mit seinem eigenen Foto als Profilbild versah. Über dieses Profil kontaktierte er hauptsächlich alleinstehende, homosexuelle ältere Männer. Diese fragte er in der Regel zunächst, ob man sich kennenlernen könne. Sofern darauf eine Antwort erfolgte, erkundigte er sich schnell nach den Lebensumständen und dem Alter seines Chatpartners. Handelte es sich tatsächlich um einen alleinstehenden, älteren Mann, gab er in der Folge vor, an sexuellen Kontakten, aber auch an einer festen Beziehung interessiert zu sein. Darüber hinaus ging er nunmehr dazu über, seinen jeweiligen Chatpartner als „Schatz“ zu bezeichnen und ein Treffen mit diesem anzustreben. Um an den zuvor vereinbarten Treffpunkt zu gelangen, verlangte der Angeklagte sodann häufig Geld von dem Chatpartner, dass dieser ihm über den Finanzdienstleister „...“ schicken sollte. 2. Tatgeschehen Entsprechend dem zuvor dargestellten Muster nahm der Angeklagte P. über das soziale Netzwerk „...“ unter Verwendung des bereits genannten Profils am 14. Januar 2023 um 10:27 Uhr Kontakt zu dem späteren Tatopfer F. S. auf und schrieb diesen an, ob man sich kennenlernen könne. Der alleinstehende, 56 Jahre alte F. S., von seinen Freunden „...“ genannt, war bisexuell und deshalb an entsprechenden sexuellen Kontakten zu Männern interessiert. Er bewohnte zu diesem Zeitpunkt ein Einfamilienhaus in der ...straße 31 in .... Nachdem er dem Angeklagten P. von seinen Lebensumständen berichtet und sich zu einem Treffen mit ihm bereit erklärt hatte, fragte der Angeklagte diesen, ob er ihn in ... abholen könne. Damit war F. S. schließlich einverstanden. Als Abholadresse benannte der Angeklagte P. F. S. sodann die Adresse „...straße 13“ in .... Darüber hinaus gab der Angeklagte vor, dass es bei dem späteren Treffen auch zu sexuellen Handlungen kommen solle und er an einer ernsthaften Beziehung interessiert sei. Tatsächlich hatte der Angeklagte P. aber auch in diesem Fall zuvor zusammen mit dem Angeklagten S. den Plan gefasst, das geschaffene Vertrauen des späteren Tatopfers zur Begehung von Vermögens- und Eigentumsdelikten auszunutzen, wobei sie konkret beabsichtigten, das Tatopfer notfalls unter Anwendung von Gewalt auszurauben. F. S. fuhr am vorgenannten Tag sodann gegen 16:27 Uhr von seiner Wohnanschrift in ... los und erreichte gegen 19:06 Uhr die Stadt .... Spätestens jetzt erlangte er Kenntnis davon, dass auch der Angeklagte S. mit nach ... kommen sollte, womit er sich einverstanden zeigte. Ob dies zwischen ihm und dem Angeklagten P. zuvor abgesprochen worden war, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Während der Fahrt fertigte der Angeklagte P. mehrere, jeweils einige Sekunden andauernde Videos an, die F. S. als Fahrer, den Angeklagten P. als Beifahrer und den Angeklagten S. auf der Rückbank sitzend zeigen. In dem Fahrzeug herrschte dabei eine ausgelassene Stimmung. Nach einer circa zweistündigen Fahrt erreichten sie sodann gegen 21:19 Uhr das Anwesen von F. S. in ..., wo sie zu Abend aßen und gemeinsam höchstens vier Flaschen Bier zu je 0,5 Liter Bier tranken. Auch dabei herrschte eine ausgelassene Stimmung, ohne dass die Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Menge an Bier merklich unter Alkoholeinfluss standen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach 23:57 Uhr begaben sich die Angeklagten zusammen mit dem späteren Tatopfer in das sich im Obergeschoss des Hauses befindliche Badezimmer. Hier ließ F. S. nunmehr Wasser in die Badewanne ein, entkleidete sich vollständig, begab sich sodann in die sich in der hinteren rechten Zimmerecke befindliche und unmittelbar an die Wand angrenzende Badewanne und fragte die Angeklagten, „wer ihn ficken wolle“. Die Angeklagten hatten dabei für romantische Stimmung im Badezimmer gesorgt, indem sie Teelichter anzündeten, die sie auf die über der Badewanne befindliche Ablage sowie auf den geschlossenen Toilettendeckel der sich unmittelbar neben der Badewanne befindlichen Toilette stellten und dem Tatopfer damit ebenfalls suggeriert, es komme gleich zum Geschlechtsverkehr. Nachdem der Angeklagte P. auf die Frage von F. S. geantwortet hatte, dass er mit ihm dem Geschlechtsverkehr ausüben werde, begab sich das Tatopfer nunmehr in Erwartung des unmittelbar bevorstehenden Geschlechtsverkehrs in die mit Wasser befüllte Badewanne, wobei er den Angeklagten seinen Rücken zuwandte und in Richtung der Badezimmerwand blickte, die unmittelbar an die Badewanne angrenzte. Die Angeklagten befanden sich hinter ihm im Raum. Spätestens jetzt erweiterten und konkretisierten die Angeklagten ihren Tatplan dahingehend, diese Situation auszunutzen, um F. S. durch die Anwendung von Gewalt gegen seinen Kopf notfalls zu töten, um ungestört das Haus nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen und dieses zu entwenden. Der Angeklagte P. verließ daher kurz das Badezimmer, um nach einem entsprechenden Tatwerkzeug zu suchen. Er fand schließlich im Erdgeschoss des Hauses einen Teleskop-Radmutternschlüssel, mit dem er in das Badezimmer zurückkehrte. Sodann trat er in Anwesenheit des Mitangeklagten S. von hinten an den sich immer noch in der beschriebenen Situation befindenden F. S. heran und schlug mit dem Teleskop-Radmutternschlüssel von hinten auf den Kopf des Tatopfers ein. F. S. hatte zuvor aufgrund seiner Position nicht erkennen können, dass der Angeklagte P. mit dem Tatwerkzeug in der Hand an ihn herantrat und deshalb keine Möglichkeit, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen. Sodann übergab P. das Tatwerkzeug dem Angeklagten S., der damit sodann ebenfalls auf den Kopf des Tatopfers einschlug. Insgesamt versetzten die Angeklagten dem Tatopfer auf diese Weise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken insgesamt zwölf Schläge auf den Hinterkopf. Wer dabei, nach dem ersten durch P. ausgeführten Schlag, welche der weiteren Schläge und wie viele der folgenden Schläge ausgeführt hat, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Angeklagten hatten aufgrund der Anzahl und der Wucht ihrer Schläge die Möglichkeit erkannt, dass F. S. infolge ihres Tuns tödliche Kopfverletzungen erleiden und an diesen sterben könnte. Der Eintritt des Todes war ihnen jedoch egal und sie nahmen ihn billigend in Kauf, damit sie das Anwesen des Tatopfers ungestört nach stehlenswertem Gut durchsuchen konnten. F. S. erlitt durch die Schläge insgesamt acht Quetsch-Risswunden an der Kopfschwarte, jeweils vier links- und rechtsseitig sowie eine massive Zertrümmerung des Hirnschädels und Austritt von Hirngewebe. Hierdurch verursachten die Angeklagten bei dem Tatopfer ein schwerstes Schädelhirntrauma mit Eröffnung des Hirnschädels und Lazeration des Gehirns, was zum Tod des Opfers führte. Die Angeklagten ließen das Tatopfer bäuchlings mit dem Kopf unter Wasser in der Badewanne liegend zurück und nutzten die Gelegenheit entsprechend ihres Tatplanes nunmehr aus, um das Haus nach stehlenswerten Gütern zu durchsuchen. Dabei öffneten sie sämtliche Türen und Schubladen in den Zimmern des Hauses. Die dabei entwendeten Gegenstände verstauten sie in einem Koffer und verbrachten diesen in den Kofferraum des Fahrzeuges von F. S., wobei sie von vorneherein bereits beabsichtigt hatten, auch sein Fahrzeug zu entwenden. Dabei hatten sie im Einzelnen ein Tablet der Marke Samsung SM-TS61, Neupreis circa 90, -- €, ein Tablet der Marke Lenovo TB-X606XA, Neupreis circa 200, -- €, ein Laptop der Marke Acer Aspire ES-1-520-513 R, Neupreis circa 300, -- € sowie eine Flasche Asbach drei Liter, gefüllt mit schätzungsweise 150, -- € bis 300, -- € Münzgeld zum Zwecke der Mitnahme in dem Kofferraum des Fahrzeuges verstaut. Darüber hinaus nahmen sie das vom Tatopfer genutzte Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy A21s sowie seinen Geldbeutel mit. 3. Tatnachgeschehen a) Die Angeklagten versuchten sodann mit dem Fahrzeug von F. S. zu flüchten, fuhren dieses aber außerhalb der als Fahrspur ausgelegten Gitterfläche im Matsch des Grundstückes fest. Der Angeklagte P. hatte sich dabei zwischenzeitlich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 01:50 Uhr eine medizinische Maske angezogen, die sowohl seinen Mund als auch seine Nase bedeckte. Gegen 2:00 Uhr entschieden sie sodann, das Grundstück fußläufig zu verlassen und die von ihnen zum Abtransport im Kofferraum des Fahrzeuges bereitgelegten Gegenstände mit Ausnahme des Geldbeutels des Tatopfers und dessen Mobiltelefon zurückzulassen. Fußläufig flohen sie nun von ... über eine Landstraße nach ...... Unterwegs warf der Angeklagte P. den Teleskop-Radmutternschlüssel in den an das Grundstück von F. S. angrenzenden „... Bach“, wo er am 17. Januar 2023 sichergestellt werden konnte. Auf ihrem weiteren Weg begegneten die Angeklagten mehreren Fahrzeugen und wurden dabei durch die jeweiligen Fahrzeuginsassen H.R., V. B., S. K., L. A. L., S. K., P. R. und T. gesehen. Im nächstgelegenen Eifelort ... angekommen warfen die Angeklagten sodann zunächst die Geldbörse des Tatopfers in einen Abfluss, nachdem sie aus dieser die EC-Karte, ausgestellt durch eine ..., entnommen hatten. Sodann begaben sie sich in ... auf den dortigen Parkplatz des „...“ zu einem Taxi, wobei der Angeklagte P. den Taxifahrer A. A. ansprach, nachdem dieser das Fenster der Fahrertür heruntergelassen hatte. Diesen fragte P. nach dem nächsten Bahnhof und gab an, sie würden nach ... fahren wollen, woraufhin der Taxifahrer ihm erklärte, der nächste Bahnhof befinde sich im Eifelort ...... Nachdem er es sodann auf entsprechende Nachfrage des Angeklagten P. abgelehnt hatte, die Angeklagten bis nach ... zu fahren, erklärten sich die Angeklagten mit einer Fahrt nach ... einverstanden, bezahlten den Fahrpreis in Höhe von 70, -- € im Voraus und stiegen in das Taxi ein. Der Angeklagte P. setzte sich dabei auf den Beifahrersitz, der Angeklagte S. nahm hinter ihm auf der Rückbank Platz. Während der Fahrt und bevor sie ... erreicht hatten, nahm der Angeklagte P. sodann die EC-Karte von F. S. aus seiner Jacke, zeigte sie dem Taxifahrer und fragte diesen nach einem Geldautomaten. Dieser erkannte, dass es sich um eine von einer ... ausgestellte EC-Karte handelte und erklärte sich daraufhin bereit, die Angeklagten zu der ... in ... zu fahren. Dort angekommen, stieg der Angeklagte P. aus, während der Angeklagte S. im Fahrzeug verblieb. Der Angeklagte P. versuchte nun um 04:04 Uhr in der ... in ... am dortigen Geldautomaten Bargeld in Höhe von 1000, -- € abzuheben, was ihm indes nicht gelang. Etwa nach drei Minuten kehrte er daher zu dem Taxi zurück und stieg wieder ein. Der Taxifahrer fuhr die Angeklagten nunmehr zu dem Busbahnhof in ..., wo er ihnen mit Hilfe der App der Deutschen Bahn erklärte, dass sie zunächst mit dem Schienenersatzverkehr, also mit einem Bus, nach ... fahren müssten. Von dort könnten sie dann mit dem Zug weiter nach ... fahren. Da der erste Bus erst gegen 06:00 Uhr am Morgen fuhr, schlug er den Angeklagten mit Blick auf den anhaltenden Regen in dieser Nacht vor, sie zurück zur ... zu fahren, damit sie dort im Trockenen warten könnten. Diesen Vorschlag nahmen die Angeklagten an und ließen sich zurück zu der ... fahren, wo sie nunmehr gemeinsam ausstiegen und die Filiale um 04:17 Uhr betraten. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Taxifahrer und den Angeklagten fand dabei in deutscher Sprache statt, ohne dass es dabei zu Verständigungsschwierigkeiten kam. Nachdem beide die Bankfiliale betreten hatten, versuchte nunmehr der Angeklagte S. mit der EC-Karte des Tatopfers 200, -- € Bargeld abzuheben, wobei auch dieser Versuch scheiterte. Während ihres Aufenthaltes in der Bank begutachtete der Angeklagte S. mehrfach seine Kleidung, indem er an sich herabsah. Zu diesem Zeitpunkt trugen beide Angeklagte dunkle Hosen und eine dunkle Oberbekleidung, wobei die schwarze Hose des Angeklagten S. mit beigen Applikationen in Form von Streifen und sein schwarzes Oberteil mit einer beigen Kapuze versehen war. Um 04:31 Uhr verließen beide sodann die Bankfiliale, damit der Angeklagte S. sich zumindest teilweise der von ihm getragenen Kleidung entledigen konnte. So warf er etwa 55 m von dem Eingang der ... entfernt seine zuvor von ihm getragene schwarze Jogginghose mit den beigen Streifen sowie seinen dunklen Kapuzenpullover mit beiger Kapuze in ein Gebüsch unterhalb des Anwesens ..., wo sie am 2. Februar 2023 durch die Polizeibeamten PKH ... und PHK ... sichergestellt werden konnten. Sodann kehrten die Angeklagten um 04:36 Uhr in die Bankfiliale zurück. Nunmehr trug der Angeklagte S. einen weiß grauen Pullover bzw. ein Shirt ohne Kapuze unter seine Jacke sowie eine Hose in bläulicher Farbe ohne Streifen. Um 05:38 Uhr verließen sie die ...filiale schließlich endgültig und reisten zurück nach ... wobei nicht festgestellt werden konnte, wie sie letztlich nach dort gelangt sind. In ... verkauften sie das vom Tatopfer genutzte Mobiltelefon für 80, -- € in einem Elektrofachgeschäft, wo es durch die Polizei am 27. Januar 2023 sichergestellt werden konnte. Die von den Angeklagten in ... entsorgte Geldbörse des Angeklagten konnte am 25. Januar 2023 in einem Auffangkorb eines Schachtes, der sich in einer Wasserrinne befand, aufgefunden und sichergestellt werden. In der Geldbörse befanden sich noch eine ...-Gesundheitskarte von F. S., sein Bundespersonalausweis sowie sein Führerschein. b) Am 15. Januar 2023 schrieb der Angeklagte P. einer nicht identifizierten Person namens „...“ über den Messengerdienst ... über den Tag verteilt mehrere Nachrichten in der Sprache Romanes, in denen er diesem von der Tat erzählte. So schrieb er unter anderem zunächst, es sei neun bis zehn Stunden her, dass sie einen Deutschen umgebracht hätten. Er habe ihn mit der Brechstange auf den Kopf geschlagen. Er sehe es noch vor sich, wenn er seine Augen schließe. Nunmehr könne er jeden, den er, ... bestimme, kalt umbringen. Es sei schwer den ersten zu töten, jetzt könne er aber jeden umbringen. Auf den Hinweis seines Chatpartners, dass es nicht gut sei, dass er so etwa mache, entgegnete der Angeklagte P. sodann, dass „Geld, Geld sei“. Im weiteren Verlauf führte er dann weiter aus, dass es nicht gut sei, dass das Tatopfer Geld habe, er, P. aber nicht. Daher habe er ihn umgebracht. Auf die Frage, wer F. S. umgebracht habe, antwortete der Angeklagte, dies seien er und „...“ gewesen. Zuerst habe er, P., geschlagen dann „...“, insgesamt zwölf Mal auf den Kopf mit einer Brechstange. Sie hätten das Tatopfer in einer Badewanne umgebracht. Darüber hinaus berichtete er, dass sie für eine romantische Stimmung gesorgt hätten, indem sie Kerzen angezündet hätten. Die ganze Badewanne sei voller Blut gewesen. Auf die Aufforderung seines Chatpartners dies nicht mehr zu machen, entgegnete der Angeklagte darüber hinaus, er mache alles nur um Geld zu machen. Im späteren Verlauf des Chatverkehrs fragte der Angeklagte P. sodann, wo er hingehen solle. Er sei müde wie ein Hund. Sie seien 45 Kilometer über die Autobahn gelaufen und mühsam abgehauen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte P. abermals nach dem bekannten Muster Kontakt zu einem weiteren Mann namens G. F. aufgenommen, den er am 16. Januar 2023 beabsichtigte zu besuchen. Ob er diesen in der Folge tatsächlich besuchte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. c) Die Angeklagten wurden schließlich am 24. Januar 2023 in der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten S. in der ...straße 12 in ... festgenommen. Der Angeklagte S. wurde sodann von KHK ... zur Polizeiinspektion in ... verbracht. Während der Fahrt dorthin übergab KHK ... dem Angeklagten eine Ausfertigung des Haftbefehls, wobei der Angeklagte ihn darauf hinwies, dass er Analphabet ist. KHK ... eröffnete ihm den Tatvorwurf unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit daher mündlich, belehrte ihn als Beschuldigten und wies darauf hin, dass er ein Recht auf einen Pflichtverteidiger habe und ohne diesen nicht vernommen werden könne. Auf entsprechende Nachfrage gab der Angeklagte an, die Belehrung verstanden zu haben, wobei die Verständigung in deutscher Sprache erfolgte. Sodann fragte der Beamte den Angeklagten S., ob er einen Rechtsanwalt benennen könne, woraufhin dieser drei Namen von Anwälten nannte. In der Folge versuchte KHK ... die von dem Angeklagten S. benannten Rechtsanwälte vergeblich zu erreichen und griff daher letztlich auf Wunsch des Angeklagten auf eine Pflichtverteidigerliste zurück, die ihm die Polizeiinspektion ... zur Verfügung gestellt hatte. Sodann kontaktierte er in alphabetischer Reihenfolge Fachanwälte für Strafrecht bis er schließlich Rechtsanwalt ... erreichte, der zusagte, das Mandat zu übernehmen. Obwohl der Angeklagte S. sowohl die zuvor in deutscher Sprache erfolgte Erläuterung des Inhaltes des Haftbefehls als auch die in deutscher Sprache erfolgte Belehrung verstanden hatte, erkundigte sich der Angeklagte bei dem Beamten nach seiner, Lebensgefährtin Frau .... KHK ... teilte dem Angeklagten daraufhin mit, diese werde derzeit vernommen. Daraufhin äußerte der Angeklagte S., diese habe nichts mit der Sache zu tun, der Angeklagte P. sei für alles verantwortlich. Obwohl KHK ... ihn noch mehrfach dahingehend belehrte, dass ohne Rechtsanwalt keine Vernehmung durchgeführt werde und er keine Angaben machen müsse, äußerte sich der Angeklagte S. ohne entsprechende Frage bzw. Nachfragen des Beamten weiter und führte aus, der Angeklagte P. habe F. S. über ... kennengelernt und ihn, S., gefragt, ob er mit ihm nach ... kommen wolle, dort würde es viel Gold geben. In ... hätten sie zunächst mit dem späteren Tatopfer etwas gegessen und getrunken bevor sich das Geschehen nach oben in das Badezimmer verlagert habe. Hier habe sich F. S. ausgezogen, Wasser in die Badewanne eingelassen und sich in diese begeben. Sie, die Angeklagten hätten dann Teelichter angezündet, das Tatopfer sei in die Badewanne gestiegen und habe gefragt, „wer ihn ficken möchte“. P. habe geantwortet, dass er dies mache. Dann sei P. wieder in das Erdgeschoss gegangen und sei mit einer Stange zurückgekommen, mit der er F. S. von hinten drei bis vier Mal in schneller Abfolge auf den Kopf geschlagen habe. Als er, S. ihn gefragt habe, warum er dies mache, habe P. geantwortet, weil das Tatopfer schwul gewesen sei. Er, S. habe nicht zugeschlagen, allerdings habe er die Stange angefasst, als er sie dem Angeklagten P. abgenommen habe. Die Stange habe P. dann später in einen Bach geworfen. Dies habe P. ihm jedenfalls erzählt, gesehen habe er es nicht. Bevor sie das Haus verlassen hätten, hätten sie dieses noch durchsucht und seien dann zu Fuß über die Autobahn geflüchtet. Ihr Plan sei eigentlich gewesen, mit dem Fahrzeug des Tatopfers zu flüchten, dieses hätten sie dann aber festgefahren. Die entwendete Geldbörse von F. S. hätten sie ebenfalls weggeworfen. Sein Mobiltelefon hätten sie später verkauft. Ihr Plan sei es von Anfang an gewesen, ihn auszurauben. Der Angeklagte P. wurde von KOK ... festgenommen und sodann ebenfalls zunächst in die Räume der Polizeiinspektion ... verbracht. Auch KOK ... überreichte dem Angeklagten zunächst eine Ausfertigung des Haftbefehls und erläuterte ihm in deutscher Sprache den Tatvorwurf. Darüber hinaus belehrte er den Angeklagten als Beschuldigten, wies darauf hin, dass er keine Angaben machen müsse, ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden würde und ohne diesen keine Vernehmung stattfinden dürfe. Auf entsprechende Nachfrage gab der Angeklagte P. sodann an, die Belehrung verstanden zu haben. In den Räumen der Polizeiinspektion ... fragte KOK ... sodann, ob der Angeklagte P. einen Rechtsanwalt benennen könne, was dieser verneinte. Der Beamte nutzte dann ebenfalls die Pflichtverteidigerliste der Polizeiinspektion und erreichte schließlich Rechtsanwalt ..., der sich dazu bereit erklärte, die Verteidigung des Angeklagten zu übernehmen. Sodann gab der Angeklagte an, er könne sich nicht erklären, warum ihm der Tatvorwurf gemacht werde. KOK ... ging sodann mit dem Angeklagten den Inhalt des Haftbefehls durch, indem er ihm den Haftbefehl anfänglich vorlas und sodann zusammenfasste. Daraufhin gab der Angeklagte ohne entsprechende Veranlassung des Beamten bzw. ohne zuvor von diesem entsprechend befragt worden zu sein, an, es sei alles nur wegen Geld passiert. Sie hätten niemanden umbringen wollen. Er habe sich mit dem Tatopfer über ein Sex-Treffen in einem Chat unterhalten. Tatsächlich habe er aber kein sexuelles Interesse gehabt. Es sei nur um Geld gegangen. F. S. habe sie dann abgeholt. In ... habe er, P., ihn dann nach 500, -- € gefragt, worauf hin dieser angegeben habe, er habe das Geld nicht. Das spätere Tatopfer sei dann gemeinsam mit ihnen in das Obergeschoss in das Badezimmer gegangen. Dort habe er sich ausgezogen und die Angeklagten angefasst. Dabei habe er, P., sich unwohl gefühlt und sei in das Erdgeschoss gegangen, wo er einen metallischen Gegenstand gefunden und mitgenommen habe. Damit sei er zurück nach oben gegangen und habe auf den Kopf von F. S. eingeschlagen. Danach habe S. zugeschlagen. Sodann hätten sie die Wohnung durchsucht und seien schließlich abgehauen. Da die Vorführung der Angeklagten vor den Haftrichter des Amtsgerichts ... für den nächsten Morgen geplant war, wurden die Angeklagten sodann von ... nach ... und dort gemeinsam in die Gewahrsamszelle Nr. 7 der Polizeiinspektion ... verbracht. Hintergrund der gemeinsamen Unterbringung war dabei, dass sich die Ermittlungsbehörden erhofften, die Angeklagten würden sich in der Zeit ihrer gemeinsamen Unterbringung über die Tat, insbesondere aber über ihre jeweiligen Tatbeiträge unterhalten. Die Gewahrsamszelle war daher mit entsprechenden Mitteln zur akustischen Innenraumüberwachung ausgestattet worden, nachdem das Amtsgericht ... die Abhörmaßnahme mit Beschluss vom 24. Januar 2023 - Az. 35m Gs 412/23 - angeordnet hatte. Als Grund für ihre gemeinsame Unterbringung in einer Zelle wurde den Angeklagten von den Ermittlungsbeamten wahrheitswidrig angegeben, alle anderen Gewahrsamszellen seien bereits belegt. Noch am Abend des 24. Januar 2023 versuchte der Angeklagte S. sodann den Angeklagten P. nachhaltig dazu zu überreden, die Schuld auf sich zu nehmen, da er, P., noch jünger sei und ihm daher nichts passieren könne. Er, S. sei ja bereits volljährig. Sodann gab er P. vor, dieser solle angeben, dass er die Tat begangen habe und nicht S.. Als Grund für die Tat solle er angeben, das Tatopfer habe ihn nach oben gebracht, um ihn zu vergewaltigen, woraufhin er, P., ihn zwei, drei Mal mit der Stange geschlagen habe. Hinsichtlich seiner eigenen Rolle solle er behaupten, er sei unten gewesen und habe von den Schlägen nichts gewusst. Er, P., habe ihm davon auch nichts erzählt, sodann seien sie abgehauen. Um 21:06 Uhr erklärte der Angeklagte S. dem Angeklagten P. erneut, was er sagen solle und wiederholte, dass P. angeben solle, dass er, S. es nicht gewesen sei. Er solle behaupten, dass er, P., es gewesen sei, weil F. S. versucht habe, ihn zu vergewaltigen. Er habe sich daher verteidigen wollen und habe ihn mit dem Eisen geschlagen. In der Folge fragte sodann ein namentlich nicht bekannter Beamter der Polizeiinspektion Trier den Angeklagten S., ob er ihm, P., schon gesagt habe, dass er ihn komplett verraten habe. Die Angeklagten unterhielten sich dabei in der Sprache Romanes. d) Während die unterschiedlich großen Angeklagten, der Angeklagte S. ist etwa einen Kopf größer als der Angeklagte P., zum Tatzeitpunkt beide einen Bart trugen, waren beide zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vollständig rasiert. Zum Tatzeitpunkt trug der Angeklagte P. einen sogenannten Backenbart, der Angeklagte S. einen kurzen Vollbart. Der Angeklagte P. hat zudem seine Frisur verändert und trägt seine Haare nunmehr länger und zurückgekämmt. Zum Tatzeitpunkt trug er die Haare kürzer, wobei die Haare auch in die Stirn fielen. Den Angeklagten wurden nach ihrer Festnahme jeweils Haarproben zur toxikologischen Untersuchung entnommen. In der Probe des Angeklagten P., bestehend aus Haaren von sechs Zentimeter Länge wurde eine Konzentration von THC in Höhe von 0,018 ng/mg, festgestellt. Die Probe des S., bestehend aus Haaren mit einer Länge von siebeneinhalb Zentimetern, enthielt eine solche von 0,13 ng/mg sowie eine Konzentration von Benzoylecgonin von 0,11ng/mg und Cocain von 1,3 ng/mg. III. 1. Der Angeklagte P. hat sich zur Person in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem verlesenen Ausländerzentralregisterauszug vom 19. Januar 2023. Dabei bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hat. Die Feststellungen zu seinem Betäubungsmittelkonsum basieren auf dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 15. Februar 2023. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte vor der Tat das Betäubungsmittel Cannabis konsumiert hat. Die Feststellungen zu seinem straflosen Vorleben beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 3. Juli 2023. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Soweit der Angeklagte sich zu seinen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland eingelassen hat, wird die Richtigkeit dieser Angaben zudem gestützt durch den verlesenen Ausländerzentralregisterauszug vom 20. Januar 2023, aus dem sich die Daten seiner Ein- und Ausreisen sowie sein ausländerrechtlicher Status wie festgestellt ergibt. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum werden zudem gestützt durch den toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 15. Februar 2023. Hinsichtlich seiner Vorstrafe haben die Feststellungen schließlich ihre Grundlage in dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 28. Juli 2023. 2. Zur Sache haben die Angeklagten P. und der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer gleichwohl keine Zweifel daran, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. a. Tatvorgeschehen Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Angeklagten vor der Tat basieren auf den Angaben des Angeklagten P. gegenüber der Jugendgerichtshilfe. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht insbesondere ausgeführt, der Angeklagte P. habe ihm gegenüber angegeben, zuletzt bei dem Mitangeklagten S. und dessen Lebensgefährtin in ... in der ...straße 12 gelebt zu haben. Diese habe Sozialhilfe erhalten und so ihren Lebensunterhalt finanziert. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Angeklagten P. gegenüber dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht der Wahrheit entsprechen, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Angeklagten in der vom Angeklagten benannten Wohnung festgenommen werden konnten, für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Dass der Angeklagte P. sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt dazu entschlossen hat, sich durch sog. „Romance Scamming“ seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, folgt zunächst aus dem Bericht von KOK ... vom 7. Februar 2023 zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten P., das ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 24. Januar 2023 am gleichen Tag im Rahmen seiner Festnahme bei diesem sichergestellt werden konnte. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten 1389 Chats mit unterschiedlichen Kontakten festgestellt werden konnten, wobei fast alle Konversationen mit männlichen Personen und mit einem sexuellen Hintergrund nach dem festgestellten Muster geführt wurden. So fragte der Angeklagte P. in der Regel zunächst, ob man sich kennen lernen könne und erkundigte sich sodann nach den Lebensumständen seines Chatpartners. Die weitere Auswertung seiner Chatverläufe ergab ausweislich des vorgenannten Berichts, dass der Angeklagte P. den Chat nur dann fortsetzte, wenn sein Chatpartner angab, ein alleinstehender, homosexueller Mann zu sein. Diesem spiegelte er sodann ein sexuelles Interesse, aber auch das Interesse an einer Beziehung vor und bezeichnete den Chatpartner nunmehr als „Schatz“. Ein Kennenlernen verknüpfte er in der Folge häufig mit der Bedingung, dass die Fahrtkosten von dem jeweiligen Chatpartner übernommen werden bzw. dass dieser ihm zuvor Geld über ... zukommen lassen müsse. Aus dem Auswertebericht ergibt sich auch, dass der Angeklagte P. ein ...-Profil unter dem Namen „...“ unterhielt, mit dem er in der Regel Kontakt zu den Männern aufnahm. Da er dieses mit einem Foto von sich selbst als Profilbild versehen hatte, bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei „...“ tatsächlich um den Angeklagten P. handelte. b) Tatgeschehen aa) Dass der Angeklagte P. diesem Muster folgend auch das spätere Tatopfer F. S. kontaktierte, ergibt sich aus dem verlesenen Chatverlauf zwischen F. S. und „...“, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte P. ihn am 14. Januar 2023 um 10:27 Uhr über den ...-Chat anschrieb und diesem, nachdem er sich nach den Lebensumständen von F. S. informiert hatte, vorspiegelte, an einem sexuellen Kontakt, aber auch an einer ernsthaften Beziehung interessiert zu sein. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass F. S. sich schließlich dazu bereit erklärte, den Angeklagten P. in ... an der vom Angeklagten benannten Adresse in der ...straße abzuholen. Dass die Angeklagten dabei tatsächlich den Zweck verfolgten, das Vertrauen von F. S. zur Begehung eines Vermögensdeliktes auszunutzen, konkret, um diesen auszurauben, ergibt sich zunächst aus den verwertbaren Angaben, die der Angeklagte S. gegenüber dem Zeugen KHK ... im Laufe seiner Festnahme, auf die noch gesondert einzugehen sein wird, machte. Insoweit bekundete der Zeuge, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, P. habe das spätere Tatopfer über ... kennengelernt und ihn, S., gefragt, ob er mit nach ... kommen wolle. Dort würde es viel Gold geben. Ihr Plan sei es sodann gewesen, das spätere Tatopfer auszurauben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK ..., bei dem es sich um einen erfahrenen Polizeibeamten handelt, der gerade auf die Wiedergabe von Gesprächsinhalten geschult ist, bestehen dabei nicht. Dies auch deshalb nicht, da die von ihm geschilderten Angaben des Angeklagten S. mit denen in Einklang stehen, die der Angeklagte P. gegenüber KOK ... machte. Der Zeuge ... bekundete hierzu, P. habe ihm gegenüber nach seiner Festnahme angegeben, er habe sich mit F. S. in einem Chat über ein Sex-Treffen unterhalten. Er habe allerdings überhaupt kein sexuelles Interesse an F. S. gehabt, tatsächlich sei es nur um Geld gegangen. Sie hätten niemanden umbringen wollen. Zweifel daran, dass der Zeuge KOK ... die verwertbaren Angaben des Angeklagten P. ihm gegenüber nicht so wiedergegeben hat, wie sie tatsächlich geäußert wurden, bestehen dabei nicht. Auch bei diesem Zeugen handelt es sich um einen erfahrenen Polizeibeamten. Soweit der Angeklagte S. dabei im Rahmen seiner Angaben von „ausrauben“ sprach, während der Angeklagte P. angab „es sei um Geld gegangen“, stehen die Angaben der Angeklagten auch nicht im Widerspruch zueinander, da die Äußerung „es sei um Geld gegangen“ ein Ausrauben gerade nicht ausschließt, sondern ein solches jedenfalls vom Sinngehalt mitumfasst. An einem entsprechend gemeinsam gefassten Tatplan bestehen daher keine Zweifel. Im Übrigen erschließt es sich auch nicht, warum der Angeklagte S. ansonsten mit nach ... hätte fahren sollen. Davon, dass er bzw. der Angeklagte P. tatsächlich ein Interesse an einem Kennenlernen bzw. an einem „Sex-Treffen“ mit F. S. gehabt haben, kann nicht ausgegangen werden. Dafür hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte erbracht, zumal der Angeklagte S. zuletzt und davor stets nur in heterosexuellen Beziehungen gelebt hat. Die Beweisaufnahme hat demgegenüber aber auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Angeklagten von Anfang an den Plan gefasst hatten, F. S. durch Anwendung von Gewalt gegen seinen Kopf zu töten. Dagegen spricht insbesondere, dass sie gerade kein Tatwerkzeug mit sich führten, sondern sich dieses erst im Haus des Opfers beschaffen mussten. bb) Die Feststellungen zur Person des Tatopfers beruhen auf den Aussagen der Zeugen H.. R., K. und N. I. und A. S., die F. S. kannten und jeweils übereinstimmend angegeben haben, er habe allein in ... gelebt und sich offen zu seiner Bisexualität bekannt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen dabei nicht. Die Zeugen bekundeten insoweit lediglich zur Person des Tatopfers und zu dessen Lebensumständen. Es ist kein Motiv erkennbar, warum die Zeugen insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollten. cc) Die Feststellungen zur Fahrt und Abholung der Angeklagten in ... durch das spätere Tatopfer beruhen zunächst auf dem verlesenen ...-Chatverlauf zwischen F. S. und „...“. Aus diesem ergibt sich, dass F. S. um 16:27 Uhr in ... losfuhr, da er dem Angeklagten P. um diese Uhrzeit schrieb, er sei nunmehr unterwegs. Dass er sodann gegen 19:06 Uhr in ... ankam, ergibt sich aus dem verlesenen Bericht von KKA ... vom 2. Februar 2023 zur Auswertung des Mobiltelefons von F. S.. Dieses konnte am 27. Januar 2023 in einem Elektrofachgeschäft in ... sichergestellt werden. Das sichergestellte Mobiltelefon konnte aufgrund der IMEI-Nummer, dem auf dem Gerät angemeldeten E-Mailkonto „....com“, der auf dem Gerät sichergestellten Lichtbilder des Tatopfers und der weiteren auf dem Mobiltelefon angemeldeten Benutzerkonten, die jeweils den Rufnamen „...“ und seinen Nachnamen enthielten, dem Tatopfer zugeordnet werden. Die in dem Bericht dargestellte Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons ergibt, dass sich dieses um 19:06 Uhr in einer Funkzelle in ... eingeloggt hat. Dass die Angeklagten sodann zusammen mit dem späteren Tatopfer zurück nach ... fuhren, ist bewiesen durch drei Videoaufnahmen, die der Angeklagte P. während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon gefertigt hat. Aus dem Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten P. vom 7. Februar 2023 ergibt sich, dass diese Videoaufzeichnungen auf dessen Mobiltelefon gesichert wurden. Aus den in Augenschein genommen Screenshots der Videoaufzeichnungen sind die Angeklagten sowie das spätere Tatopfer während der Fahrt in ausgelassener Stimmung zu sehen. F. S. war Fahrer des Fahrzeuges, der Angeklagte P. saß als Beifahrer neben ihm und der Angeklagte S. auf der Rückbank. Aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte S. in ausgelassener Stimmung ebenfalls in dem Fahrzeug befand, ergibt sich auch, dass sich F. S. offenbar damit einverstanden erklärt hatte, auch den Angeklagten S. mit zu sich nach Hause zu nehmen. Dass die Angeklagten und F. S. dessen Haus in ... schließlich gegen 21:19 Uhr erreichten, beruht auf dem genannten Bericht von KKA ... zur Auswertung des Mobiltelefons des Tatopfers. Danach hat das Mobiltelefon um die genannte Uhrzeit eine Verbindung mit dem WLAN-Netzwerk des im Anwesen des Tatopfers aufgestellten Routers hergestellt. Hieraus kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass sich die Angeklagten mit dem Tatopfer zu dieser Zeit in dessen Anwesen befunden haben müssen. dd) Hinsichtlich des Geschehens im Erdgeschoss des Hauses nach der Ankunft der Angeklagten und dem Tatopfer in ... beruhen die Feststellungen zunächst wiederum auf den verwertbaren Angaben des Angeklagten S. gegenüber KHK ..., die er diesem gegenüber nach seiner Festnahme gemacht hat. Hierzu sagte der Zeuge KHK ... aus, S. habe angegeben, sie hätten nach ihrer Ankunft in ... zunächst etwas gegessen und getrunken. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit dem im Haus sichergestellten Spuren. Diese belegen, dass F. S. und die Angeklagten tatsächlich zunächst gemeinsam zu Abend aßen und Bier tranken. So bekundete die Zeugin KOK’in ..., die unter anderem für die Spurensicherung im Haus des Tatopfers zuständig war, sie habe im Wohn- und Essbereich des Erdgeschosses auf dem dort befindlichen Esstisch noch Teller mit Essensresten auffinden können. Auf dem Herd hätten sich zudem noch eine Pfanne und im Mülleimer entsprechende Verpackungsreste von Lebensmitteln befunden. Darüber hinaus habe sie vier Bierflaschen, drei Biergläser und ein Wasserglas sicherstellen können. Sowohl von den leeren Bierflaschen als auch den Gläsern habe sie entsprechende Abriebe nehmen können, die später untersucht worden seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, bei der es sich um eine erfahrene Polizeibeamtin handelt und die lediglich über dienstlich gewonnene Erkenntnisse bekundete, bestehen nicht. Die Kammer konnte sich im Übrigen auch selbst durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder des Essbereiches davon überzeugen, dass auf dem Küchentisch Teller mit Speiseresten sowie vier geöffnete Bierflaschen standen. Darüber hinaus ist auf den Lichtbildern der Spüle zu erkennen, dass sich in dieser unter anderem drei Biergläser und ein Wasserglas befanden. Die Richtigkeit dieser Angaben wird weiter untermauert durch die DNA-Auswertung der von der Beamtin KOK’in ... gesicherten Abriebe an den Biergläsern. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes ... vom 19. Juni 2023 ergibt sich, dass an einem Abrieb eine Einzelspur feststellgestellt wurde, die mit dem Vergleichsprofil des Angeklagten S. übereinstimmt. Diese festgestellte Übereinstimmung des Spurenprofils mit dem Vergleichsprofil des Angeklagten S. wurde sodann biostatistisch bewertet. Aus den Häufigkeiten der nachgewiesenen Merkmale in 16 Markersystemen ergab sich sodann ein Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden. Dies bedeutet, die in der Spur nachgewiesenen Merkmale sind bei der Hypothese, dass die Spur von dem Angeklagten S. stammt, 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei der Hypothese, dass die Spur von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person stammt. Ausweislich des Gutachtens konnte in einem weiteren Abrieb von einem anderen Glas ebenfalls eine Einzelspur festgestellt werden, die mit dem Vergleichsprofil des Angeklagten P. übereinstimmt. Insoweit ergab die biostatistische Bewertung ebenfalls einen Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden. Es ist also 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher, dass die Spur von dem Angeklagten P. stammt als von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person. Danach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die gesicherten Spuren an den Gläsern von den Angeklagten stammen. Schließlich ergibt sich aus dem Bericht von KOK ... vom 7. Februar 2023 zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten P., dass sich darauf ein Lichtbild befindet, das die Angeklagten gemeinsam mit F. S. zeigt, wobei sich dieser zwischen den Angeklagten befindet und sie umarmt. Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild ist weiter zu erkennen, dass alle drei lächelnd in die Kamera blicken und F. S. eine kleine Schnapsflasche in der Hand hält und einen „Partyhut“ trägt. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Angeklagten und das spätere Tatopfer vor der Tat zunächst gemeinsam gegessen und Bier getrunken haben und dabei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich eine ausgelassene Stimmung zwischen ihnen herrschte. Wenngleich die genaue Trinkmenge der Angeklagten nicht festgestellt werden kann, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten nicht merklich unter Alkoholeinfluss gestanden haben. Dieses beruht auf nachfolgenden Erwägungen: Die Angeklagten wurden, worauf noch ausführlich einzugehen sein wird, bei ihrer späteren Flucht nach ... unter anderem von den Zeugen W. und R. gesehen, die übereinstimmend auf entsprechende Nachfrage angaben, die Angeklagten seien nicht getorkelt während sie auf der Landstraße fußläufig unterwegs gewesen seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen bestehen nicht. Allein der Umstand, dass ihnen das Tatopfer bekannt war, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, sie hätten insoweit zu Lasten der Angeklagten die Unwahrheit gesagt. Hinzukommt, dass auch der Taxifahrer und Zeuge A., auf dessen Aussage ebenfalls noch weiter einzugehen sein wird, hierzu bekundet hat, er habe, während er die Angeklagten nach ... gefahren habe, bei diesen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung feststellen können. Auch bezüglich des Zeugen A. hat die Kammer keine Veranlassung seinen Angaben keinen Glauben zu schenken. Hinzu kommt, dass in der Küche lediglich vier leere Bierflaschen sichergestellt werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten vor ihrer Ankunft in ... bereits übermäßig Alkohol konsumiert hatten, hat die Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben. ee) Zu der Überzeugung, dass sich die Angeklagten und F. S. im Laufe des Abends in das Obergeschoss und dass dortige Badezimmer begaben, gelangt die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten S. gegenüber KHK ... im Rahmen seiner Festnahme. Der Zeuge KHK ... hat hierzu ausgesagt, der Angeklagte S. habe ihm gegenüber angegeben, sie seien irgendwann mit F. S. nach oben in das Badezimmer gegangen, wo sie Teelichter angezündet hätten. Das Tatopfer habe sich dort ausgezogen, Wasser in die Badewanne eingelassen und sich sodann in diese gekniet. Sodann habe F. S. gefragt, wer ihn ficken wolle, was P. damit beantwortet habe, er wolle dies tun. Gestützt werden diese Angaben durch die Angaben, die der Angeklagte P. gegenüber KOK ... gemacht hat. Der Zeuge KOK ... hat hierzu ausgesagt, P. habe ihm gegenüber angegeben, sie seien irgendwann mit F. S. nach oben in das Badezimmer gegangen, wo sich dieser ausgezogen und sie angefasst habe, wobei er sich unwohl gefühlt habe. F. S. habe sich dann in die Badewanne begeben habe. Die Aussagen der Zeugen KHK ... und KOK ... und die von ihnen wiedergegebenen verwertbaren Angaben der Angeklagten stehen insoweit darüber hinaus auch in Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis. So ergibt sich zunächst aus den verlesenen Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten P. und der nicht identifizierten Person „...“, dass der Angeklagte P. diesem berichtete, sie hätten das Tatopfer im Badezimmer getötet, wo sie zuvor Kerzen angezündet und so für eine romantische Stimmung gesorgt hätten. Die mit der Spurensicherung beauftragte Zeugin KOK’in ... hat hierzu ausgesagt, sie habe im Badezimmer abgebrannte Teelichter sicherstellen können. Diese hätten sich auf einer Ablage über der Badewanne sowie auf dem geschlossenen Toilettendeckel befunden. Darüber hinaus habe neben der Badewanne ein Wäscheständer gestanden. Auf diesem habe sich zusammengefaltete Kleidung befunden, während das Tatopfer nackt und bäuchlings in der Badewanne gelegen habe. Auch insoweit hat die Kammer keine Veranlassung ihren Angaben nicht zu folgen. Im Übrigen konnte sich die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder davon überzeugen, dass sich auf der Ablage über der Badewanne sowie auf dem geschlossenen Toilettendeckel abgebrannte Teelichter sowie zusammengefaltete Kleidung auf einem Wäscheständer befanden, der neben der Badewanne stand. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Auffindesituation des Tatopfers zeigen dabei auch, dass dieser vollständig entkleidet und bäuchlings in der Badewanne lag, wobei sich sein Kopf unter Wasser befand. Aus der zuvor geschilderten Auffindesituation des Tatopfers in der Badewanne ergibt sich zudem, dass sich dieser so in der Badewanne positioniert haben musste, dass die Angeklagten sich hinter ihm befanden. So lag F. S. ausweislich der bereits beschriebenen Lichtbilder sowie ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK ..., PK’in ... und KOK’in ... bäuchlings und mit dem Kopf unter Wasser in der Badewanne, wobei sein Kopf in Richtung der unmittelbar an die Badewanne angrenzende Badezimmerwand lag. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Polizeibeamten bestehen dabei nicht, stehen sie doch in Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die den Angeklagten vollständig entkleidet und bäuchlings mit dem Kopf unter Wasser liegend zeigen. Der Umstand, dass das Tatopfer vollständig entkleidetet und bäuchlings mit dem Kopf unter Wasser in der Badewanne lag, legt daher nahe, dass F. S., als er sich in die Badewanne begab, sich so in dieser positionierte, dass er in Richtung der Wand blickte und nicht in das Zimmerinnere. Aus einer Gesamtschau der vorgenannten Indizien zieht die Kammer daher den Rückschluss, dass die Angeklagten gemeinsam mit dem Tatopfer in das im Obergeschoss befindliche Badezimmer gegangen sind, wo die Angeklagten Teelichter anzündeten, während sich F. S. selbst entkleidete und dabei seine Kleidung zusammenfaltete und auf dem Wäscheständer ablegte bevor er sich in Erwartung des bevorstehenden Geschlechtsverkehrs in die Badewanne begab, wobei er den Angeklagten seinen Rücken zuwandte. Soweit festgestellt wurde, dass sich die Angeklagten und das Tatopfer nach 23:57 Uhr in das Badezimmer begaben, ergibt sich dies schließlich aus dem Aufnahmezeitpunkt des bereits erwähnten Bildes, das die Angeklagten mit F. S. zeigen und das ausweislich des Auswertberichts betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten P. vom 7. Februar 2023 um 23:57 Uhr aufgenommen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Angeklagten und das spätere Tatopfer mithin noch im Erdgeschoss auf. ff) Zu der Überzeugung, dass die Angeklagten spätestens im Badezimmer des Obergeschosses nunmehr gemeinsam den Entschluss gefasst haben, in Erweiterung bzw. Konkretisierung ihres ursprünglichen Tatplans, mit dem festgestellten Tatwerkzeug auch Gewalt gegen den Kopf von F. S. anzuwenden, um ungestört das Haus nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen und dieses zu entwenden, gelangt die Kammer anhand einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Beweismittel: Wie unter III.2b) aa) ausgeführt ist bereits bewiesen, dass die Angeklagten von Beginn an den Entschluss gefasst hatten, F. S. notfalls unter Anwendung von Gewalt in einen wehrlosen Zustand zu versetzen und diesen zur Wegnahme von stehlenswertem Gut auszunutzen, wenngleich sie Art und Ausmaß ihrer Gewaltanwendung bis dahin nicht präzisiert hatten. Dafür, dass sich die Angeklagten aber spätestens im Zeitpunkt ihrer Tatbegehung entschlossen hatten, zur Umsetzung ihres Vorhabens gemeinsam auch Gewalt gegen den Kopf des Tatopfers anzuwenden, sprechen zunächst die Angaben der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten KHK ... und KOK ..., wonach sie eingeräumt haben, gezielt auf den Kopf des Tatopfers eingeschlagen zu haben. Insoweit hat der Zeuge KHK ... ausgesagt, der Angeklagte S. habe ihm gegenüber angegeben, nachdem P. gesagt habe, er werde F. S. gleich „ficken“, sei er ins Erdgeschoss gegangen und mit einer Stange zurückgekehrt. Mit dieser habe P. in schneller Reihenfolge drei bis vier Mal auf den Kopf des Tatopfers eingeschlagen. Er, S., habe ihn dann gefragt, warum er dies gemacht habe. P. habe geantwortet, weil das Opfer schwul gewesen sei. Er, S., habe nicht zugeschlagen. Allerdings habe er P. die Stange abgenommen und sie dabei angefasst. Der Zeuge KOK ... hat ausgesagt, der Angeklagte P. habe ihm gegenüber angegeben, er habe das Badezimmer kurz verlassen und sei nach unten gegangen. Dort habe er einen metallischen Gegenstand gefunden und sei damit zurück nach oben gegangen. P. habe ihm gegenüber eingeräumt, damit auf den Kopf von F. S. eingeschlagen zu haben. Weiter habe P. indes auch angegeben, dass danach auch der Mitangeklagte S. mit dem Gegenstand zugeschlagen habe. Zwar widersprechen sich somit die Angaben der Angeklagten in dem Punkt, ob auch der Angeklagte S. zugeschlagen hat. Die Kammer hält indes die Einlassung des Mitangeklagten P. für glaubhaft und die des Angeklagten S. für eine Schutzbehauptung. Aus dem auszugsweise verlesenen und teilweise verwertbaren Wortprotokoll der Innenraumüberwachung der Gewahrsamszelle Nr. 7 der Polizeiinspektion ... ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte S. nachhaltig versucht hat, den Angeklagten P. zu überreden, er solle die Schuld alleine auf sich nehmen, da er, P., noch jünger sei. Dieses Vorgehen macht aber nur Sinn, wenn S. auch selbst zugeschlagen hat. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er den Angeklagten P. lediglich dazu ermahnt, die Wahrheit zu sagen. Es hätte dann aber keiner Absprache bedurft, wonach der Angeklagte P. alleine gehandelt habe. Die durch die akustische Innenraumüberwachung der Gewahrsamszelle erlangten Äußerungen des Angeklagten S. gegenüber dem Mitangeklagten P. sind insoweit auch verwertbar. Dabei wurden nur diejenigen Äußerungen des Angeklagten S. berücksichtigt, die er vor der Frage des Polizeibeamten, ob er P. bereits gesagt habe, dass er ihn verraten habe, gemacht hat. Bis zu der Einflussnahme des Polizeibeamten auf das Gespräch der Angeklagten sind die Grenzen der stets zulässigen kriminalistischen List noch nicht überschritten. Insbesondere stellt das Vorgehen der Ermittlungsbehörden bis dahin kein Verstoß gegen §§ 136a, 163 Abs. 4 Satz 2 StPO dar. Die vorgenannten Vorschriften kommen dabei auch dann zur Anwendung, wenn Ermittlungsbehörden mit verbotenen Mitteln auf die Angeklagten einwirken, um ihr Aussageverhalten zu beeinflussen (BGH, NJW 1987, 2525). Die Strafverfolgungsbehörden haben die Freiheit der Willensentschließung der Angeklagten bis zu der Einflussnahme durch den Polizeibeamten aber nicht durch unzulässigen Zwang beeinträchtigt. Zwar hegten die Ermittlungsbehörden die Hoffnung, die Angeklagten könnten sich während der Zeit ihrer gemeinsamen Unterbringung in der Zelle über die Tat unterhalten, wobei diese Möglichkeit, auch nicht gänzlich fernliegend war. Letztlich haben sich die Angeklagten aber aus freien Stücken dazu entschieden, untereinander über die Tat zu sprechen. Allein die wahrheitswidrige Erklärung der Polizeibeamten, alle anderen Zellen seien bereits belegt, stellt noch keine Aufforderung dar, sich über die Tat zu unterhalten. Gegenüber den Angeklagten wurde auch nicht wahrheitswidrig vorgegeben, sie könnten sich ungestört in der Zelle unterhalten, ohne dass dies ein Dritter mitbekommen würde. Hierzu äußerten sich die Polizeibeamten nicht. Im Hinblick darauf, dass sich die Angeklagten in polizeilicher Obhut in einer Gewahrsamszelle befanden, mithin also gerade nicht in einem dem persönlichen Lebensraum vergleichbar geschützten Raum, durften sie auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, sie könnten sich völlig ungestört miteinander unterhalten. Bis zu der Einflussnahme des Polizeibeamten auf das Gespräch der Angeklagten sind daher die Grenzen der stets zulässigen kriminalistischen List daher noch nicht überschritten. Ob dies für die weiteren Gesprächsinhalte nach der Äußerung des Polizeibeamten auch noch gilt, kann dahinstehen, da diese zur Beweiswürdigung nicht verwertet wurden. Dass der Mitangeklagte S. ebenfalls mit dem Tatwerkzeug auf den Kopf des Tatopfers eingeschlagen hat, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich der verwertbare Teil seiner Angaben mit den Angaben des Angeklagten P. gegenüber seinem nicht identifizierten Chatpartner „...“ deckt. Diesem berichtete der Angeklagte P. nämlich ausweislich der verlesenen Chatnachrichten ebenfalls, sie beide hätten zugeschlagen. So schrieb er, erst habe er, P., und dann „...“ zugeschlagen. Dass er mit „...“ dabei nur den Angeklagten S. gemeint haben kann, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Chatnachrichten zwischen P. und „...“ und der von ihm in den Nachrichten geschilderten Tötung des F. S.. Da sich die Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam bei F. S. aufgehalten haben und es keine Hinweise darauf gibt, dass noch eine weitere Person anwesend war, kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass mit „...“ der Angeklagte S. gemeint ist und dieser daher ebenfalls als Täter an der Tat beteiligt war. Anhaltspunkte dafür, dass P. gegenüber seinem Chatpartner unwahre Angaben gemacht hat, gibt es dabei nicht. Zwar ist denkbar, dass er sich selbst in ein besseres Licht rücken wollte, indem er der Wahrheit zuwider behauptet hat, er habe die Tat nicht alleine begangen. Dann ist aber nicht nachvollziehbar, warum er gegenüber dieser Person überhaupt einräumt, die Tat begangen zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Chatverlauf, dass es dem Angeklagten P. überhaupt nicht darum ging, seinen Tatbeitrag zu schmälern. Denn aus der weiteren Nachricht, wonach er nun jeden, den er, „...“, bestimme, kalt umbringen könne, ergibt sich, dass er für sein Tun uneingeschränkt die Verantwortung übernehmen will. Aus der bewiesenen Tatsache, dass auch der Angeklagte S. mit der Tatwaffe auf den Kopf des Tatopfers eingeschlagen hat, zieht die Kammer daher weiter den Rückschluss, dass die beiden Angeklagten in diesem Moment gemeinsam und konkludent den Entschluss gefasst haben, ihr Vorhaben durch Anwendung von Gewalt gegen den Kopf von F. S. umzusetzen. Hierfür spricht letztlich auch das Verletzungsbild. F. S. erlitt insgesamt acht Quetsch-Risswunden, je vier rechts- und linksseitig, wobei die rechtsseitig zugefügten Verletzungen bis zur Hirnschwarte reichten und den Austritt von Hirngewebe zur Folge hatten. gg) Dass es bei dem von den Angeklagten verwendeten Tatwerkzeug um den Teleskop-Radmutternschlüssel gehandelt hat, den der Angeklagte P. im Erdgeschoss des Tatopfers gefunden hatte, ergibt sich aus den folgenden Beweisergebnissen. Der Zeuge KOK ... hat hierzu ausgesagt, der Angeklagte P. habe ihm gegenüber angegeben, er habe im Erdgeschoss des Hauses einen metallischen Gegenstand gefunden, mit dem sie schließlich zugeschlagen hätten. In Übereinstimmung damit sagte der Zeuge KHK ... aus, der Angeklagte S. habe ihm berichtet, P. sei mit einer Stange in das Badezimmer zurückgekehrt und habe mit dieser zugeschlagen. P. habe ihm, S., später dann erzählt, er habe die Stange während ihrer Flucht ins Wasser geworfen. Er habe dies aber nicht gesehen. Die aufgrund der letztgenannten Angaben des Mitangeklagten S. durchgeführten Ermittlungen führten schließlich dazu, dass am 17. Januar 2023 im „...Bach“ in ... ein Teleskop-Radmutternschlüssel aufgefunden und sichergestellt werden konnte. So bekundete zunächst der Zeuge KHK ..., dass sie aufgrund der Angaben des Angeklagten S. in Tatortnähe umliegende Gewässer abgesucht hätten und tatsächlich in einem Bachlauf, der sich in der Ortsmitte von ... befinden würde, einen entsprechenden Gegenstand gefunden hätten. In Übereinstimmung damit ergibt sich sodann aus dem verlesenen Spurenbericht von KHK ..., dass am 17. Januar 2023 in dem „... Bach“, der unmittelbar an das Grundstück des Tatopfers grenzt, ein Teleskop-Radmutternschlüssel sichergestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass auf diesem ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2023 eine Mischspur festgestellt werden konnte, die in Teilen mit dem Vergleichsprofil des Tatopfers übereinstimmt, mithin F. S. als Verursacher der Spur in Betracht kommt. Bei der Untersuchung der vorgenannten Spur sind insgesamt 16 Merkmalsysteme untersucht worden, die eine in Teilen schwach ausgeprägte, heterogene Mischspur mit vereinzelten, nicht verwertbaren Spuranteilen enthielt. Eine biostatistische Bewertung, also eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass das Tatopfer die Spur verursacht hat, konnte aufgrund der Spureneigenschaften nicht vorgenommen werden. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der übrigen Indizien davon auszugehen, dass das aufgefundene Werkzeug aus dem Besitz von F. S. stammt. Es bestehen nach alledem daher keine Zweifel daran, dass es sich bei dem am 17. Januar 2023 sichergestellten Teleskop-Radmutternschlüssel um das von dem Angeklagten P. im „... Bach“ entsorgte Tatwerkzeug handelt. hh) Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Angeklagten dem Tatopfer die Schläge jeweils zu einem Zeitpunkt versetzt haben, als das Tatopfer ihnen den Rücken zuwandte, mithin von hinten. Zwar gab die Sachverständige Dr. med ..., auf deren mündlich in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten noch weiter eingegangen werden wird, hierzu an, die rechtsseitig zugefügten Verletzungen könnten sowohl von vorne als auch von hinten zugefügt worden sein, während die linksseitigen Verletzungen von hinten zugefügt worden sein müssten. Danach ist es zwar denkbar, dass die Verletzungen teilweise auch durch Schläge verursacht wurden, die von vorne ausgeführt wurden. Davon ist aufgrund der folgenden Beweisergebnisse indes nicht auszugehen. Der Zeuge KHK ... bekundete, der Angeklagte S. habe ihm hierzu berichtet, P. habe von hinten in schneller Reihenfolge drei- bis viermal auf den Kopf von F. S. eingeschlagen. Dies deckt sich auch mit der festgestellten Auffindesituation des Tatopfers. Wie bereits zuvor unter Ziffer III.2.b)ee) dargestellt ist bewiesen, dass F. S. bäuchlings in der Badewanne mit dem Kopf zur Wand liegend aufgefunden wurde. Auf den Lichtbildern des Badezimmers ist zu erkennen, dass sich die Badewanne nach Betreten des Badezimmers in der hinteren rechten Ecke befindet, wobei sie mit zwei Seiten unmittelbar an die Badezimmerwand grenzt. Da sich auch die Zimmertür im Rücken von F. S. befand und dieser mit dem Kopf zur Wand und gerade nicht in Richtung des Zimmerinneren aufgefunden wurde, zieht die Kammer daraus den Schluss, dass sich der Angeklagte P. mit dem Schlagwerkzeug in der Hand dem Tatopfer von hinten genähert hat, als er ins Badezimmer zurückgekehrt ist. Daraus ist weiter der Rückschluss zu ziehen, dass der Angeklagte P. den ersten Schlag von hinten ausgeführt hat. Denn es erscheint zudem lebensfremd, dass der Angeklagte P., um zuzuschlagen, sich zunächst von hinten genähert und sich dann vor das Tatopfer gestellt hat, da dies dem Tatopfer die Möglichkeit eröffnet hätte, sich gegen den bevorstehenden Angriff zu erwehren. Die hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Tatplan der Angeklagten hätte scheitern können. Hinzukommt, dass sich an die Badewanne unmittelbar die Toilette anschloss und dem Angeklagten P. daher kaum Platz zur Verfügung gestanden hätte, um die Schläge von vorne auszuführen. Schließlich spricht der Umstand, dass bei dem Tatopfer, worauf ebenfalls noch eingegangen werden wird, keine Abwehrverletzungen festgestellt werden konnten, dagegen, dass die Schläge teilweise von vorne ausgeführt wurden. Denn das Fehlen von Abwehrverletzungen belegt, dass das Tatopfer sich im Zeitpunkt der Schläge keines Angriffes versah. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass es seinen Kopf vor Schlägen geschützt hätte, was wiederum entsprechende Abwehrverletzungen zur Folge gehabt haben müsste. Schließlich konnten in den Abrieben der Fingernägel des Tatopfers nach dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 19. Juni 2023 auch ausschließlich Spuren von ihm selbst aber nicht von den Angeklagten sichergestellt werden, was ebenfalls dafür spricht, dass der Angriff für das Opfer überraschend von hinten erfolgt sein muss. Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass die Angeklagten von hinten zuschlugen. ii) Die festgestellten Verletzungsfolgen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. ... vom Institut für Rechtsmedizin in ..., die den Leichnam des Tatopfers obduziert hat. Danach habe sie an dessen rechten Kopfseite vier Quetsch-Riss-Wunden, die bis zur Kopfschwarte reichten, mit darunterliegendem Schädelbruch und Austritt von Gehirnmasse und an dessen linken Kopfseite ebenfalls vier Quetsch-Riss-Wunden feststellen können, wobei es sich lediglich bei den rechtsseitigen Verletzungen um tödliche gehandelt habe. F. S. sei hierdurch bedingt an einem schwersten Schädel-Hirn-Trauma verstorben. Ein Ertrinkungstod könne ausgeschlossen werden, da sich kein Wasser in der Lunge des Tatopfers befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage führte die Sachverständige weiter aus, dass sie keine weiteren „frischen“ Verletzungen an dem Körper des Tatopfers habe feststellen können, die auf Abwehrhandlungen des Tatopfers hindeuten könnten. Insbesondere seien die Fingernägel des Obduzierenden noch intakt gewesen. Diesen sachverständigen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Durch die Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Obduktion gefertigten Lichtbilder konnte sich die Kammer selbst davon überzeugen, dass das Tatopfer die festgestellten Verletzungen erlitten hat. Die entsprechenden Lichtbilder seines Kopfes zeigen massive Verletzungen auf der rechten und linken Kopfseite. Lichtbilder der Badewanne, die nach dem Ablassen des Wassers gefertigt wurden, zeigen zudem, dass sich in der Badewanne kleine Stücke des Schädelknochens sowie Gehirnmasse befanden. Soweit die Sachverständige ausführte, keine Abwehrverletzungen festgestellt zu haben, steht auch dies in Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis. Entsprechende Verletzungen waren auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Leichnams nicht zu erkennen. Aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 19. Juni 2023 ergibt sich schließlich, wie bereits dargelegt, dass in den Abrieben, die von den Fingernägeln des Tatopfers genommen wurden, lediglich Spuren des Tatopfers sichergestellt werden konnten. jj) Es bestehen schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Angeklagten jeweils mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-) Handlungen wie den vorliegenden liegt es nämlich bereits nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil 3 StR 481/20 v. 15.07.2021). Im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Eine affektive Erregung des Täters allein spricht indes nicht gegen einen Tötungsvorsatz, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist (LG Arnsberg, Urteil vom 30.01.2012, Az. 6 KLs 342 Js 50/11 (2/11) m. w. N.). Nach einer nach diesen Maßstäben vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten jeweils mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Ungeachtet dessen, dass Schläge auf bzw. gegen den Kopf per se eine hohe Gefährlichkeit in sich tragen und potentiell lebensgefährlich sind, schlugen die Angeklagten vorliegend mehrmals so massiv auf den Kopf des Tatopfers ein, dass dieser insgesamt acht Quetsch-Risswunden erlitt, wobei die auf die rechte Kopfseite erfolgten Schläge bis zur Kopfschwarte reichten und zum Austritt von Hirngewebe führten. Allein daraus folgt, dass die Schläge mit besonderer Wucht ausgeführt worden sein müssen. Im Hinblick darauf, dass wuchtige Schläge auf bzw. gegen den Kopf per se eine hohe Gefährlichkeit in sich tragen, musste den Angeklagten aber auch im Hinblick auf die Vielzahl der Schläge die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungen bewusst gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tat um eine Affekthandlung gehandelt hat, hat die Hauptverhandlung im Übrigen nicht ergeben. c) Tatnachgeschehen aa) Dass die Angeklagten nach der Tötung ihres Tatopfers dessen Haus nach stehlenswertem Gut durchsucht haben, beruht auf den Angaben des Angeklagten S. gegenüber dem Zeugen KHK .... Insoweit bekundete der Zeuge, S. habe ihm gegenüber angegeben, sie hätten nach dem Angriff auf F. S. dessen Haus durchsucht und letztlich die Geldbörse und sein Mobiltelefon mitgenommen. Übereinstimmend damit, bekundete KOK ..., P. habe ihm gegenüber ebenfalls geäußert, sie hätten die gesamte Wohnung durchsucht, nachdem sie auf F. S. eingeschlagen hatten. Darüber hinaus gaben der Zeuge POK ..., der den Tatort als erster Polizeibeamter betreten hat und die Zeugin KOK’in ... übereinstimmend an, sämtliche Zimmer im Haus des Tatopfers seien durchwühlt worden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Polizeibeamten, die lediglich über dienstliche gewonnene Erkenntnisse bekundet haben, bestehen nicht. Aus der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder ergibt sich zudem, dass die Zimmer im Unter- und Obergeschoss des Hauses durchwühlt wurden, indem sämtliche Schubladen und Türen der Schränke geöffnet und ihr Inhalt jeweils ausgeschüttet und durchwühlt wurde. Dass konkret die in den Feststellungen genannten Gegenstände entwendet wurden, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Insoweit bekundeten zunächst die Zeugen KHK ... und KHK’in ... übereinstimmend, dass sich im Kofferraum des Fahrzeuges des Tatopfers ein Koffer befunden habe. KHK’in ... sagte sodann weiter aus, in dem Koffer habe sie zwei Tablets, ein Laptop sowie eine große Flasche Asbach, die mit Münzgeld befüllt war, sicherstellen können. Davon konnte sich die Kammer ebenfalls selbst durch die Inaugenscheinnahme eines entsprechenden Lichtbildes überzeugen, dass das Kofferinnere zeigt. Auf diesem ist die genannte Asbachflasche, die mit Münzgeld befüllt war, ein Laptop sowie zwei Tablets und eine Mappe zu erkennen. Ein weiteres Lichtbild zeigt, dass sich der Koffer in dem Kofferraum des Fahrzeuges befunden hat. Auf entsprechenden Vorhalt seines dazu angefertigten Vermerks vom 23. Januar 2023 bestätigte und bekundete KHK ... sodann, dass es sich konkret um Tablets der Marken Samsung SM-TS61 und Lenovo TB-X606XA und um einen Laptop der Marke Acer Aspire ES-1-520-513R gehandelt habe. Bei den angegebenen Neupreisen handelt es sich dabei um Neupreise, die der Zeuge KHK ... ausweislich seiner Aussage im Internet ermittelt hat. Im Übrigen habe er den Wert bzw. den Bargeldbetrag geschätzt. Dass es sich bei den vorgenannten Gegenständen tatsächlich um solche handelt, die von den Angeklagten entwendet und aus dem Haus verbracht wurden, ergibt sich zunächst daraus, dass ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes ... vom 24. Januar 2023 daktyloskopische Spuren des Angeklagten P. auf den Tablets sichergestellt werden konnten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er die Geräte in dem Koffer verstaut hat. Darüber hinaus ergab die Untersuchung von Abrieben, die am linken Metallverschluss des Koffers genommen wurden, ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes ... vom 19. Juni 2023, dass in diesen eine Mischspur ohne abgrenzbaren Hauptspurenanteil mit Hinweis auf zwei Spurenverursacher festgestellt werden konnte, wobei ein Vergleich mit den vorhandenen Vergleichsprofilen eine Übereinstimmung mit dem Vergleichsprofil des Tatopfers und des Angeklagten P. ergab. Auch insoweit wurden 16 Merkmalsysteme untersucht. Die biostatistische Bewertung ergab sodann einen Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden. Mithin ist 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher, dass die Spurenanteile von dem Angeklagten P. und einer weiteren Person stammt, als von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person und einer weiteren Person. Danach bestehen auch hier keine Zweifel, dass die Spur von dem Angeklagten P. stammt. Schließlich gab der Angeklagte S. gegenüber KHK ... auch an, sie hätten mit dem Fahrzeug des Tatopfers flüchten wollen. Nach alledem bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Angeklagten die genannten Gegenstände in dem Koffer verstauten und diesen sodann in den Kofferraum des Fahrzeugs des Tatopfers verbrachten. bb) Die Feststellungen zur Flucht der Angeklagten haben ihre Grundlage in den folgenden Beweisergebnissen. Zunächst sagte KHK ... insoweit aus, S. habe ihm gegenüber angegeben, sie hätten eigentlich mit dem Fahrzeug des Tatopfers flüchten wollen. Dies sei aber gescheitert, da sie das Fahrzeug festgefahren hätten. Dass das Fahrzeug tatsächlich im nassen Erdreich festgefahren wurde, hat sodann auch die weitere Beweisaufnahme ergeben. So ist auf den am 16. Januar 2023 angefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern des Fahrzeuges und des Standortes des Pkw zu erkennen, dass vor dem Carport mit einer Gitterfläche eine Fahrspur ausgelegt war, wobei sich die Reifen des Fahrzeuges nicht auf dieser befanden, sondern auf dem nassen Erdreich und in diesem festgefahren waren. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf der Aussage der Zeugin ..., die bekundete, gegen 01:50 Uhr in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 wach geworden zu sein, da ihr Hund gebellt habe. Sie sei dann aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Auf dem Grundstück des Tatopfers, das sie aufgrund des Scheines einer Laterne habe gut sehen können, habe sie dann zwei Männer gesehen, wobei einer einen medizinischen Mundschutz getragen habe, der sowohl die Nase als auch den Mund des Mannes bedeckt habe. Der andere Mann habe einen Vollbart getragen. Sie habe die Männer ein paar Minuten beobachtet und sei dann wieder in ihr Bett gegangen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bestehen nicht. Es sind keine Anhaltpunkte dafür vorhanden, warum sie insoweit die Unwahrheit gesagt und sich einen solchen Sachverhalt ausgedacht haben soll. Zwar kannte sie F. S. als seine Nachbarin, allein dies lässt aber nicht die Annahme zu, sie habe sich den Sachverhalt ausgedacht, zumal ihre Angaben allein ohne Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Identitäten der Täter zugelassen hätten. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der von der Zeugin beobachteten Männern, um die Angeklagten handelte. Wie bereits dargelegt, bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Angeklagten zuvor im Haus des Tatopfers aufgehalten und versucht hatten, mit dem Fahrzeug des Tatopfers zu flüchten. Daraus folgt, dass sich die Angeklagten in der Nacht auch außerhalb des Hauses von F. S. aufgehalten und sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Auto befunden haben müssen. Schließlich beschrieb die Zeugin das Aussehen eines Mannes dahingehend, dieser habe einen Vollbart getragen, was mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten S. zum damaligen Zeitpunkt übereinstimmt. Danach steht mithin fest, dass die Angeklagten etwa gegen 1.50 Uhr in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 versuchten, mit dem Fahrzeug des Tatopfers zu flüchten. Soweit weiter festgestellt wurde, dass die Angeklagten das Grundstück sodann fußläufig verließen, beruhen diese Feststellungen auf den Aussagen der folgenden Zeugen. So bekundeten die Zeugen R., B., K., L., K., R. und W., jeweils unabhängig voneinander, dass ihnen in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2023 als sie jeweils zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr die Landstraße zwischen ... und ... befuhren, zwei Männer aufgefallen seien, die fußläufig in Richtung ... unterwegs gewesen seien. Die Zeugen R., H., K., L., R. und W., sagten darüber hinaus übereinstimmend aus, dass einer der beiden Männer einen Vollbart getragen habe, wobei die Zeuginnen H. und R. insoweit auch angeben konnten, dass der größere der beiden den Vollbart getragen habe. Die Zeuginnen B., K. und L. konnten zudem angeben, dass der andere, also der kleinere Mann, einen Mundschutz getragen habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen nicht. Unabhängig davon, dass ihre Angaben jeweils miteinander in Einklang stehen, ist auch kein Motiv erkennbar, warum die Zeugen sich den Sachverhalt jeweils ausgedacht haben sollen. Zwar kannten die Zeugen R. das Tatopfer. Allein dies rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Annahme, sie hätten unwahre Angaben gemacht. Ein Vergleich der von den vorgenannten Zeugen abgegebenen Beschreibung der Männer mit der Beschreibung der Männer, die die Zeugin I. gesehen hat, ergibt, dass diese übereinstimmen. Da es sich nach der Überzeugung der Kammer, bei den Männern, die die Zeugin I. gesehen hat, um die Angeklagten handelte, bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den Personen, die fußläufig auf der Landstraße unterwegs waren, ebenfalls um die Angeklagten handelte. Dass es sich nunmehr um andere Personen gehandelt haben könnte, hält die Kammer auch im Hinblick auf die räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort und zur Tatzeit für ausgeschlossen. Hinzukommt, dass auch die Beschreibung der Zeugen, einer habe einen Vollbart getragen und einer einen Mundschutz derart originelle Details enthält, dass eine Verwechslung ausgeschlossen erscheint. Hätte es sich tatsächlich nicht um die Angeklagten gehandelt, würde dies bedeuten, dass weitere Personen in genau dieser „Kombination“ unterwegs gewesen sein müssten, was die Kammer ebenfalls als äußerst unwahrscheinlich erachtet. Schließlich gaben sowohl der Angeklagte S. gegenüber KHK ... als auch der Angeklagte P. gegenüber seinem Chatpartner „...“ an, sie seien über eine „Autobahn“ geflohen, was sich aus der glaubhaften Aussage von KHD ... sowie der entsprechend verlesenen Chatnachricht des Angeklagten P. an „...“ in der er schreibt, sie seien mühsam 45 km über eine Autobahn geflüchtet, ergibt. Nach alledem bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Angeklagten fußläufig über die Landstraße in Richtung ... geflohen sind. Soweit festgestellt wurde, dass die Angeklagten dabei während ihrer Flucht sowohl das Tatwerkzeug als auch den Geldbeutel von F. S. weggeworfen haben, beruhen die Feststellungen insoweit zunächst wiederum auf den Angaben des Angeklagten S. gegenüber KHK ..., dem er nach dessen auch insoweit glaubhafter Aussage wie bereits zuvor und Ziffer III. 2. b) gg) dargestellt, berichtete, der Angeklagte P. habe ihm gegenüber geäußert, er habe den Gegenstand unterwegs ins Wasser geworfen, was durch die weiteren Ermittlungen auch bestätigt wurde. Insoweit beruhen die Feststellungen daher ebenfalls auf dem verlesenen Spurenbericht von KHK ... vom 17. Januar 2023, wonach am gleichen Tag im „... Bach“ ein Teleskop-Radmutternschlüssel aufgefunden werden konnte. Hinsichtlich des Geldbeutels des Tatopfers hat der Zeuge KHK ... ebenfalls bekundet, dass dieser habe aufgefunden und sichergestellten werden können. S. habe insoweit nach seiner Festnahme geäußert, sie hätten den Geldbeutel unterwegs weggeworfen. Aufgrund dessen habe man ihren Fluchtweg nach dem Geldbeutel abgesucht und ihn schließlich in einem Abflussschacht in ... gefunden, wobei sich unter anderem noch die Gesundheitskarte des Tatopfers darin befunden habe. Dies ergibt sich auch aus dem verlesenen Vermerk von PK ... vom 25. Januar 2023 sowie aus den entsprechend in Augenschein genommenen Lichtbildern des sichergestellten Geldbeutels, auf denen zu erkennen ist, dass sich noch die Gesundheitskarte von F. S. sowie sein Bundespersonalausweis und sein Führerschein in der Geldbörse befanden. Die Lichtbilder zeigen auch, dass der Geldbeutel in dem Abflussschacht aufgefunden wurde. Aus der Aussage des Taxifahrers und Zeugen A. ergibt sich schließlich, dass die Angeklagten ihre Flucht ab ... mit einem Taxi fortsetzten. So bekundete der Zeuge, er habe in ... in seinem Taxi auf Fahrgäste gewartet. Es seien dann zwei Männer zu seinem Taxi gekommen, die ihn nach dem nächsten Bahnhof gefragt hätten, um nach ...zu fahren. Nachdem er ihnen sodann erklärt habe, dass der nächste Bahnhof in ... sei, habe er den Auftrag bekommen, sie nach dort zu fahren. Er habe es abgelehnt, sie mit dem Taxi bis nach ... zu fahren Die beiden hätten den Fahrpreis in Höhe von 70, -- € sodann im Voraus bezahlt. Auf entsprechende Nachfrage gab der Zeuge weiter an, bei dem Beifahrer habe es sich um den Angeklagten P. gehandelt. Zwar habe dieser mittlerweile eine andere Frisur und trage auch keinen Backenbart mehr, er erkenne ihn aber an seiner Augenpartie wieder, er sei sich zu 99 Prozent sicher, dass es sich bei dem Angeklagten P. um den Beifahrer gehandelt habe. Er habe sich die Augenpartie während der Fahrt gut einprägen können, da er mit dem Beifahrer viel gesprochen und ihn dabei angesehen habe. Außerdem habe er die Augenpartie auch gut sehen können, als der Mann sich zu ihm vor Fahrantritt ins Fenster gebeugt habe. Die Augenpartie erkenne er nun bei dem Angeklagten P. wieder. Den anderen Fahrgast habe er nicht so genau betrachtet, da dieser hinten gesessen habe, es könnte aber der Angeklagte S. gewesen sei, wobei dieser nunmehr auch eine andere Frisur trage. Die Kammer hat danach keine Zweifel daran, dass die Angeklagten in ... in das Taxi des Zeugen ... gestiegen sind. Die Angaben des Zeugen hierzu waren glaubhaft. Ungeachtet dessen, dass bereits kein Motiv dafür erkennbar ist, warum der Zeuge, der weder das Tatopfer noch die Angeklagten zuvor gekannte hatte, die Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, konnte er das Geschehen nachvollziehbar schildern und auch schlüssig erklären, warum er den Angeklagten P. an seiner Augenpartie trotz veränderter Frisur und ohne Bart wiedererkannte. Dem Zeugen wurden in der Hauptverhandlung zudem die insgesamt acht Bilder der Wahllichtbildvorlage vorgehalten, die jeweils unterschiedliche männliche Personen zeigen und die ihm bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gezeigt worden waren. Auch in der Hauptverhandlung erkannte er auf Bild Nr. 3 den Angeklagten P. als Beifahrer wieder. Bild Nr. 3 stellt dabei tatsächlich ein Bild des Angeklagten P. dar. Die weiteren Feststellungen zum Geschehen während der Taxifahrt beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ... der insoweit weiter angab, der Beifahrer habe irgendwann eine EC-Karte aus seiner Jacke genommen und nach einem Geldautomaten gefragt. Er habe dann erkannt, dass es sich um eine EC-Karte einer ... gehandelt habe, sodass er vorgeschlagen habe, sie zu der ...filiale in ... zu fahren. Die Angeklagten hätten darin eingewilligt, sodass er zunächst zu der ...filiale gefahren sei. Dort sei lediglich der Angeklagte P. ausgestiegen und in die Filiale gegangen. Der Angeklagte S. sei im Auto verblieben. Nach etwa drei Minuten sei P. zurückgekehrt und er habe sie weiter zum Busbahnhof in ... gefahren. Hier habe er ihnen mit Hilfe der App der Deutschen Bahn erklärt, dass sie von dort mit dem Bus nach ... fahren müssten, wo sie dann einen Zug nehmen könnten. Da es nach wie vor geregnet habe und der ersten Bus erst am Morgen gegen 6.00 Uhr losfahre, habe er den Angeklagten dann angeboten, sie zurück zu der ...filiale zu fahren, damit sie dort im Trockenen warten könnten. Die Angeklagten hätten seinen Vorschlag angenommen und er habe sie daher zurückgefahren. Dort seien dann auch beide ausgestiegen. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Er konnte auch das weitere Geschehen nachvollziehbar und frei von Widersprüchen schildern. Darüber hinaus stehen seine Angaben auch mit dem weiteren Beweisergebnis in Einklang. Dass der Angeklagte P. gegen 04:00 Uhr die ...filiale betrat und um 04.04 Uhr versuchte, Bargeld mit der EC-Karte des Tatopfers abzuheben, ergibt sich zudem aus dem verlesenen Vermerk von KHK ... vom 22. Januar 2023, der unter anderem eine Übersicht der Transaktionen betreffend das Konto von F. S. enthält. Aus letzterer ist zu ersehen, dass am 15. Januar 2023 um 04:04 Uhr vergeblich versucht wurde, eine Abhebung über 1.000, -- € zu tätigen. Dieser Vorgang ist zudem auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera der ...filiale zu sehen. Insoweit bekundete die Zeugin PK’in ..., die die Aufzeichnungen ausgewertet hat, dass erstmals gegen 04:00 Uhr ein Mann die Bankfiliale betreten und sich dabei zu dem Geldautomaten begeben habe, wobei die Kamera des Geldautomaten das Gesicht des Mannes aufgenommen habe. Das auf diesem Wege gewonnene Bild des Gesichtes des Mannes habe sie dann mit Lichtbildern aus dem polizeiinternen Ermittlungssystem POLIS verglichen, was schließlich dazu geführt habe, dass sie den Angeklagten P. habe identifizieren können, da von ihm entsprechende Lichtbilder im System enthalten seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bestehen dabei nicht. Die als Polizeibeamtin tätige Zeugin bekundete allein zu dienstlich gewonnenen Ermittlungsergebnissen und konnte diese nachvollziehbar und frei von Widersprüchen schildern. Im Übrigen hat die Kammer das entsprechende Bild, das die Kamera des Geldautomaten aufgezeichnet hat, ebenfalls in Augenschein genommen und konnte sich dementsprechend selbst davon überzeugen, dass es sich bei der Person, um den Angeklagten P. handelte, wobei er insbesondere an seinem Backenbart, der auf dem Bild zu sehen ist, gut wiederzuerkennen ist. cc) Die Feststellungen zum weiteren Geschehen in der ...filiale beruhen zunächst ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin PK’in ...... Die Zeugin sagte weiter aus, der Mann, der die Bankfiliale gegen 04:00 Uhr ein erstes Mal betreten habe, habe die Filiale um 04:17 Uhr ein weiteres Mal betreten, nunmehr aber in Begleitung eines weiteren Mannes. Letzterer habe dann ebenfalls versucht, um 04:25 Uhr Bargeld abzuheben. Die Kamera des Geldautomaten habe sein Gesicht dabei ebenfalls aufgezeichnet. Ein Abgleich seines Bildes mit den im Ermittlungssystem POLIS enthaltenden Bildern habe sodann ergeben, dass es sich bei der zweiten Person um den Angeklagten S. gehandelt habe. Die Zeugin bekundete sodann weiter, die Angeklagten hätten sich insgesamt bis 05:38 Uhr in der Bankfiliale aufgehalten. Dabei sei aufgefallen, dass der Angeklagte S. mehrmals auffällig an sich heruntergeschaut und offensichtlich seine Kleidung begutachtet habe. Um 04:31 Uhr hätten sie dann für wenige Minuten die Filiale verlassen und seien um 04:36 Uhr zurückgekehrt. Nunmehr sei ihr aufgefallen, dass der Angeklagte S. andere Kleidung getragen habe. Während zuvor auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen gewesen sei, dass er eine dunkle Hose mit Streifen sowie einen Pullover mit gelb/beiger Kapuze getragen habe, sei nunmehr zu sehen gewesen, dass er eine bläuliche Hose ohne Streifen sowie einen weiß, grauen Pullover getragen habe. Auch insoweit bestehen aus den bereits genannten Gründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, die mit dem weiteren Beweisergebnis auch in Einklang stehen. So hat die Kammer zunächst das von dem Geldautomaten gefertigte Bild der Person in Augenschein genommen, die beim zweiten Mal den Versuch unternahm, Geld abzuheben. Danach bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Person um den Angeklagten S. handelte, der insbesondere, wie auch der Angeklagte P., gut an seinem Bart zu erkennen war. Bestätigt wird dies auch durch den verlesenen Vermerk zur Gesichtserkennung vom 20. Januar 2023 von KHK ... wonach es sich bei der abgebildeten Person vermutlich um den Angeklagten S. handeln würde. Auch die Inaugenscheinnahme der weiteren durch die Überwachungskamera aufgezeichneten Bilder hat ergeben, dass es sich bei den Personen in der ...filiale um die Angeklagten handelte. Die Lichtbilder zeigen nämlich zwei Männer, wobei ein deutlicher Größenunterschied zu erkennen ist. Zu erkennen ist ebenfalls, dass der kleinere der beiden Männer einen Backenbart trägt, der größere einen Vollbart. Die weitere Inaugenscheinnahme der Screenshots der Videoaufzeichnung über einen Zeitraum von insgesamt einer Stunde und 21 Minuten belegt, dass sich die Angeklagten insgesamt bis um 05:38 Uhr in der Bankfiliale aufhielten, wobei der Angeklagte S. in dieser Zeit offenbar seine Kleidung tauschte bzw. sich seiner Kleidung teilweise entledigte. So zeigen die Screenshots zunächst, wie sich die Angeklagten im Innenraum der Filiale aufhalten. Dabei ist auf einem Lichtbild auch gut zu erkennen, wie der Angeklagte S. an sich herunterschaut. Ein Vergleich der vor 04:31 Uhr aufgenommenen Bilder und der nach 04:36 Uhr aufgenommenen Bilder ergibt dabei auch, dass er offenbar die Kleidung getauscht haben bzw. sich eines Teils der von ihm zuvor getragenen Kleidung entledigt haben muss. Während er auf einem Bild um 04:28 Uhr, wie von der Zeugin bekundet, eine schwarze Hose mit beigen Streifen am Hosenbein sowie ein Oberteil mit beiger Kapuze trägt, ist er auf einem Bild um 04:43 Uhr mit einer Hose in bläulicher Farbe bekleidet. Ein weiteres Bild, aufgenommen um 05:34 Uhr zeigt sodann, dass er nunmehr mit einem hellen Oberteil in grauer Farbe bekleidet ist. Aus dem verlesenen Vermerk von PHK ... vom 2. Februar 2023 ergibt sich zudem, dass am gleichen Tag um 14.10 Uhr durch ihn sowie den Polizeibeamten PHK ... in Sträuchern an der ...straße Ecke ... in ... unterhalb des Anwesens ... 1 etwa 55 Meter von dem Eingang der ...filiale entfernt eine Kapuzenjacke und eine Jogginghose in der Farbe schwarz/braun aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Kleidungstücke zeigen dabei einen Kapuzenpullover mit heller Kapuze und einer schwarzen Jogginghose mit hellen Streifen am Bein. Dass es sich dabei um die zuvor vom Angeklagten S. getragene Kleidung handelt, ergibt sich zunächst aus einem Vergleich dieses Lichtbildes mit einem solchen, das den Angeklagten S. vor dem Wechseln der Kleidung in der Filiale zeigt. Auf diesem ist zu sehen, dass er genau die gleichen Kleidungsstücke trägt, wobei diese vor allem an der hellen Kapuze sowie den Streifen am Hosenbein gut wiederzuerkennen sind. Darüber hinaus wurden aber auch von den Kleidungsstücken Abriebe genommen, die sodann untersucht wurden. So konnte ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes ... vom 19. Juni 2023 in dem Abrieb am Ärmelbündchen des Kapuzenpullovers eine Mischspur ohne abgrenzbaren Hauptspurenanteil mit Hinweis auf mindestens drei Spurenverursacher festgestellt werden, wobei ein Anteil der Spur mit dem Vergleichsprofil des Angeklagten S. übereinstimmt, eine biostatistische Bewertung wurde indes nicht vorgenommen. In einem Anrieb der Tascheneingriffe innen konnte ebenfalls eine Mischspur mit abgrenzbaren Hauptspurenanteil festgestellt werden, wobei auch nur der Hauptspurenanteil verwertbar ist und von dem Tatopfer stammte. Hinsichtlich beider festgestellter Mischspuren wurden wiederum 16 Merkmalsysteme untersucht, wobei keine biostatistische Bewertung vorgenommen wurde. Es bestehen gleichwohl unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel keine Zweifel daran, dass der Angeklagte S. seine Kleidung wechselte bzw. sich eines Teils der von ihm getragenen Kleidung entledigte. Der zweite Bargeldabhebungsversuch ergibt sich ebenfalls aus dem verlesenen Vermerk von KHK ... vom 22. Januar 2023. Aus der Übersicht der Transaktionen betreffend das Konto von F. S. geht auch hervor, dass am 15. Januar 2023 um 04.26 Uhr vergeblich versucht wurde eine Abhebung über 200, -- € zu tätigen. Soweit schließlich festgestellt wurde, dass die Angeklagten das Mobiltelefon nach ihrer Rückkehr in ... verkauft haben, beruhen die Feststellungen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KHK .... Dieser sagte dazu aus, ihre Ermittlungen hinsichtlich des Mobiltelefons, die sie aufgrund der Angabe des Angeklagten S., wonach das Mobiltelefon verkauft worden sei, angestellt hätten, hätten schließlich ergeben, dass das Mobiltelefon in ... in einem Elektrofachgeschäft für 80 € verkauft worden sei. Dort sei es schließlich auch sichergestellt worden. Dies ergibt sich auch aus dem verlesenen Auswertebericht betreffend das Mobiltelefon des Tatopfers vom 2. Februar 2023. dd) Dass der Angeklagte P. der unbekannten Person namens „...“ am 15. Januar 2023 von der Tat berichtete, ergibt sich zunächst, wie bereits dargelegt, aus den verlesenen Chatnachrichten, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten P. sichergestellt werden konnten, wobei die Nachrichten im Original in Romanes verfasst sind. Die Richtigkeit der in die deutsche Sprache übersetzten Chatnachrichten hat die Kammer durch die Sachverständige ... überprüfen lassen, nachdem diese zuvor im Rahmen ihrer Dolmetschertätigkeit Unstimmigkeiten der ersten Übersetzung festgestellt hatte. Eine Überprüfung durch die Sachverständige ergab, dass einzelne Wörter falsch übersetzt worden seien bzw. teilweise überhaupt nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen habe sich der Sinngehalt der Übersetzungen dadurch allerdings nicht geändert. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige ihrerseits Fehler gemacht hat, hat die weitere Beweisaufnahme nicht ergeben, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Übersetzung hat, die sie der Beweiswürdigung und den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dass der Angeklagte P. zudem Kontakt zu einem weiteren Mann aufgenommen hatte, den er am 16. Januar 2023 besuchen wollte, ergibt sich ebenfalls aus dem verlesen Bericht von KOK ... zur Auswertung seines Mobiltelefons vom 7. Februar 2023. ee) Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme sowie die in diesem Rahmen getätigten und verwertbaren Angaben der Angeklagten zur Tat beruhen zunächst auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK ... und KOK .... So schilderte KHK ... insoweit zunächst, er habe die Angeklagten gemeinsam mit KOK ... und Kräften des SEK in ... in der Wohnung in der Stephanstraße festgenommen. Er habe sodann den Angeklagten S. zur Polizeiinspektion ... verbracht und ihm während der Fahrt eine Ausfertigung des Haftbefehls ausgehändigt. Daraufhin habe S. angegeben, Analphabet zu sein, so dass er, der Zeuge, S. den Tatvorwurf unter Angabe von Tatort und Tatzeit mündlich erläutert habe. Zuvor habe er ihn als Beschuldigter belehrt, darauf hingewiesen, dass er ein Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, keine Angabe machen müsse und auch ohne Verteidiger keine Vernehmung stattfinden dürfe. Auf entsprechende Nachfrage habe S. angegeben, die Belehrung verstanden zu haben. Nach einem Anwalt befragt, habe der Angeklagte ihm dann drei Namen genannt. Er, der Zeuge, habe versucht diese zu erreichen, was ihm indes nicht gelungen sei. Ihm sei dann schließlich eine Pflichtverteidigerliste zur Verfügung gestellt worden, woraufhin er auf Wunsch des Angeklagten in alphabetischer Reihenfolge Fachanwälte für Strafrecht kontaktiert habe, bis er Rechtsanwalt ... erreicht habe. Dieser habe sich dann zur Übernahme des Mandates bereit erklärt. Irgendwann habe S. dann gefragt, was mit seiner Lebensgefährtin Frau ... passiert sei, woraufhin er geantwortet habe, diese werde gerade vernommen. S. habe nun geäußert, sie habe nichts damit zu tun, es sei P. gewesen. Wenngleich er den Angeklagten nun noch mehrfach belehrt und darauf hingewiesen habe, dass er keine Angaben machen müsse, habe S. die bereits zuvor unter Ziffer III. 2. b) aa)., Ziffer III. 2. b) dd), Ziffer III. 2. b) ee), Ziffer III. 2. b) ff), Ziffer III. 2. b) gg), Ziffer III. 2. b) hh), Ziffer III. 2. c) aa) und Ziffer III. 2. c) bb) dargestellten Angaben gemacht, ohne dass er, der Zeuge, Fragen gestellt habe. Die gesamte Kommunikation habe dabei in Deutsch stattgefunden. Er habe den Angeklagten schließlich nach Trier verbracht, wo er am nächsten Tag vor den Haftrichter vorgeführt werden sollte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen auch insoweit hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der als Polizeibeamte tätige Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Hinsichtlich der Festnahme des Angeklagten P. bekundete der Zeuge KOK ... zunächst, der Zugriff in der Wohnung in der ...straße in ... sei durch Kräfte des SEK erfolgt. Er habe dann den Angeklagten P. festgenommen und ihn sodann zur Polizeiinspektion ... verbracht. Auf dem Weg nach dort habe er ihm im Fahrzeug den Haftbefehl ausgehändigt, ihn als Beschuldigten belehrt, ihn auf sein Recht auf einen Pflichtverteidiger und darauf, dass er keine Angaben machen müsse und eine Vernehmung ohne Verteidiger nicht durchgeführt werden dürfe, hingewiesen. Auf entsprechende Nachfrage habe P. angegeben, die Belehrung verstanden zu haben. In den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion ... habe er den Angeklagten dann befragt, ob er einen Anwalt benennen könne, was dieser verneint habe. Er habe daher auch auf die Pflichtverteidigerliste zurückgegriffen und schließlich Rechtsanwalt ... erreicht, der den Angeklagten auch habe verteidigen wollen. P. habe sodann geäußert, er könne sich nicht erklären, warum er als Täter beschuldigt werde. Daraufhin sei er mit P. den Haftbefehl durchgegangen, indem er ihm den Haftbefehl anfänglich vorgelesen und zum Ende hin zusammengefasst habe. Sodann habe P. ohne entsprechende Veranlassung oder entsprechende Nachfragen angegeben, es sei alles nur wegen Geld passiert und weitere Angaben gemacht, die bereits unter Ziffer III. 2. b) aa)., Ziffer III. 2. b) ee), Ziffer III. 2. b) ff), Ziffer III. 2. b) gg) und Ziffer III. 2. c) aa) wiedergegeben wurden. Auf entsprechende Nachfrage gab der Zeuge zudem an, dass auch er mit P. ausschließlich auf Deutsch kommuniziert habe. Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen KOK ... bestehen keine Zweifel. Bei ihm handelt es sich ebenfalls um einen erfahrenen Polizeibeamten, dem seine Wahrheitspflicht im besonderen Maße bewusst und bekannt ist. Soweit die Zeugen jeweils bekundet haben, sich mit den Angeklagten in deutscher Sprache verständigt zu haben, hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Angeklagten die in deutscher Sprache erfolgten Belehrungen jeweils verstanden haben, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu ihrer vollen Überzeugung feststeht, dass die Angeklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dies steht zunächst aufgrund der Aussage des Zeugen ... fest. Dieser sagte nämlich auch aus, er habe sich mit den Angeklagten unproblematisch auf Deutsch unterhalten können. Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Zwar gab er in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung anders als in seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe mehr mit dem Beifahrer gesprochen, während er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, der Fahrgast, der hinten gesessen habe, habe mehr gesprochen. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Aussagen, konnte der Zeuge diesen vermeintlichen Widerspruch aber nachvollziehbar damit erklären, dass er, soweit er angegeben habe, er habe mehr mit dem Beifahrer gesprochen, ausdrücken wollte, dass er mit ihm tatsächlich mehr im Sinne einer Konversation gesprochen habe, während der Fahrgast, der auf der Rückbank gesessen habe, insgesamt zwar mehr gesprochen habe, dabei aber häufig mit sich allein geredet habe, ohne dass er, der Zeuge, ihm geantwortet habe. Die vermeintlich unterschiedlichen Aussagen des Zeugen vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben daher nicht in Zweifel zu ziehen. Hinzukommt, dass seine Aussage, mit dem Angeklagten sei eine Verständigung in deutscher Sprache unproblematisch möglich gewesen, auch mit den Angaben der Zeugen KHK ... und KOK ... in Einklang steht. Auch diese gaben übereinstimmend an, eine Unterhaltung sei mit den Angeklagten in deutscher Sprache unproblematisch möglich gewesen, wobei sich der Zeuge KHK ... auf den Angeklagten S. und der Zeuge KOK ... auf den Angeklagten P. bezog. So gab zunächst der Zeuge KHK ... an, der Angeklagte S. habe auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt, die Belehrungen verstanden zu haben. Darüber hinaus sei es ihm auf weitere Nachfrage möglich gewesen, drei Rechtsanwälte zu benennen, die er, der Zeuge KHK ..., daraufhin auch kontaktiert bzw. dies versucht habe. Auch bei der ED-Behandlung habe der Angeklagte S. den in deutscher Sprache erfolgten Anweisungen ohne Probleme Folge geleistet. Hinsichtlich des Angeklagten P. gab der Zeuge KOK ... ebenfalls an, dass dieser auf entsprechende Nachfrage angegeben habe, die Belehrung verstanden zu haben, wobei er sich mit ihm ausschließlich in Deutsch verständigt habe. Bezüglich des Angeklagten P. spricht schließlich aber auch der verlesene Chatverlauf zwischen dem Angeklagten P. und F. S. dafür, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, nachdem auch diese Nachrichten von beiden Chatpartnern ausschließlich in deutscher Sprache verfasst wurden. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Angeklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten und die in deutscher Sprache erfolgten Belehrungen verstanden hatten und ihnen ihre Rechte als Beschuldigte in einem Strafverfahren daher bekannt waren. Daher sind die Angaben, die die Angeklagten im Laufe ihrer Festnahme nach dem Vorangesagten jeweils in Kenntnis ihrer Rechte und ohne Veranlassung durch die Polizeibeamten machten als sogenannte Spontanäußerungen auch uneingeschränkt verwertbar. ff) Hinsichtlich der festgestellten Überwachung der Gewahrsamszelle Nr. 7 der Polizeiinspektion ... durch akustische Vorrichtungen beruhen die Feststellungen zunächst auf dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 2023, Az. 35m Gs 412/23, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen KHK ..., der insoweit ausgesagt hat, den Angeklagten habe man die gemeinsame Unterbringung in einer Zelle damit erklärt, sämtliche anderen Zellen seien bereits belegt. Tatsächlich sei dies allerdings nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich der Äußerungen des Angeklagten S. in der Zelle beruhen die Feststellungen, wie bereits dargelegt, auf dem auszugsweise verlesenen Wortprotokoll der Innenraumüberwachung, wobei die Kammer, was ebenfalls bereits zuvor unter Ziffer III.2., b) ff) erörtert wurde, nur einen Teil dieses Wortprotokolls für verwertbar hält. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Sprache Romanes getätigten Äußerungen des Angeklagten S. falsch übersetzt wurden, hat die Beweisaufnahme dabei nicht ergeben. Aus dem Umstand, dass die Chatnachrichten zwischen P. und „...“ teilweise falsch übersetzt wurden, kann dabei nicht der Rückschluss gezogen worden, auch das Wortprotokoll der Innenraumüberwachung sei falsch übersetzt worden, da insoweit nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK ... ein anderer Dolmetscher tätig war. Anhaltspunkte dafür, dass auch dieser Fehler bei der Übersetzung gemacht hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. gg) Die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild der Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen zunächst auf den in Augenschein genommen Lichtbildern, die die Angeklagten zusammen mit F. S. sowie in der ...filiale zeigen. Hinsichtlich ihres Aussehens zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beruhen die Feststellungen auf dem Innbegriff der Hauptverhandlung. hh) Hinsichtlich der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der Haarproben der Angeklagten beruhen die Feststellungen jeweils auf den verlesenen toxikologischen Berichten vom 15. Februar 2023. IV. 1. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten zunächst jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes nach §§ 211 Abs. 2 Alt. 3, 5 und 8, 212 Abs. 1 StGB erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist dabei ohne Bedeutung, dass lediglich festgestellt werden kann, dass der Angeklagte P. den ersten Schlag ausgeführt hat. Ihm steht auch nicht entgegen, dass weder die konkrete Anzahl der versetzten Schläge durch den einzelnen Angeklagten festgestellt werden kann, noch wer von den Angeklagten diejenigen Schläge gesetzt hat, die den Tod des Opfers verursacht haben. Denn die Angeklagten müssen sich die jeweiligen Tathandlungen des anderen als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Sie handelten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken und aufgrund ihres gemeinsam gefassten Tatplans, F. S. auszurauben, wobei sie ihren Tatplan wie festgestellt konkludent dahingehend erweiterten, das Tatopfer durch Anwendung von Gewalt gegen seinen Kopf notfalls zu töten, um sein Haus sodann nach Vermögenswerten durchsuchen zu können. Zwar war Ideengeber der Tat ausschließlich der Angeklagte P. und auch am Tatort die treibende Kraft, als er sich ins Erdgeschoss begab, um nach einem Schlagwerkzeug zu suchen. Dies schließt gleichwohl das Vorliegen von Mittäterschaft nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und einer sonstigen Tatbeteiligung nämlich der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft maßgeblich (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 27). Danach ist auch der Angeklagte S. Mittäter. Spätestens in dem Moment, in dem er beschloss, zusammen mit P. nach ... zu fahren, schloss er sich dessen Tatplan an und willigte in diesen ein. Er nahm auch keinen Abstand von der Tat, als der Angeklagte P. vor Ort wiederum die Initiative übernahm und das Schlagwerkzeug besorgte. Vielmehr willigte er jedenfalls konkludent in die Erweiterung ihres ursprünglichen Tatplanes ein, indem er ebenfalls zuschlug. Damit brachte er zum Ausdruck, dass auch er ein erhebliches eigenes Interesse am Gelingen der Tat hatte. Gleichzeitig leistete er dadurch auch einen erheblichen Tatbeitrag. Beide Angeklagten töteten F. S. auch aus Habgier, § 211 Abs. 2 Var. 3 StGB. Habgierig handelt, wer einen Menschen aus Gründen der Vermögensmehrung umbringt. Das rücksichtslose Streben des Mörders nach materiellen Gütern und Vorteilen muss dabei den Tatentschluss zur Tötung und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben (MüKO, StGB, 4. Aufl. § 211 Rn. 59; BeckOK, StGB, Stand 01.08.2023, § 211 Rn. 26). Im Falle eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen (MüKo, a. a. O. § 211 Rn. 67). Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten vorliegend gemeinsam den Entschluss gefasst, das Tatopfer auszurauben und zu diesem Zweck Gewalt anzuwenden, wobei sie den Tod ihres Tatopfers auch billigend in Kauf nahmen. Entsprechend ihres Entschlusses durchsuchten sie das Haus von F. S. nach der Tat auch nach stehlenswerten Gütern. Ihr Handeln war mithin maßgeblich von dem Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen geprägt. Dass sie den Tod ihres Tatopfers dabei „lediglich“ billigend in Kauf nahmen, schließt das Vorliegen von Habgier nicht aus, da sich die Gier nur auf die Bereicherung bezieht, aber nicht notwendig auf den Vorsatz zur Tötung auswirken muss (BeckOK, a. a. O., § 211 Rn. 27). Darüber hinaus haben beide Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (BeckOK, a. a. O., §. 211 Rn. 37). Arglos ist dabei, wer sich zur Zeit des Beginnes der Tathandlung keines tätlichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit von Seiten des Täters versieht (BeckOK, a. a. O., Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Tatopfer hat sich in Erwartung des unmittelbar bevorstehenden Geschlechtsverkehrs in die Badewanne begeben, wobei es sich so in der Badewanne positionierte, dass es den Angeklagten den Rücken zuwandte, um ihnen die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen. F. S. rechnete zu diesem Zeitpunkt mithin weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem sonst gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff und war mithin arglos. Infolgedessen war er auch wehrlos. Arglosigkeit führt nämlich zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dies ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert wird, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (BeckOK, a. a. O. Rn. 50). Nach den Feststellungen führte der Angeklagte P. den ersten Schlag unvermittelt von hinten gegen den Kopf und nahm F. S. damit von vorneherein die Möglichkeit, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen. Dabei spricht auch das Fehlen jeglicher Abwehrverletzungen bei dem Tatopfer dafür, dass dieser zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich zu wehren. Schließlich erfüllten die Angeklagten jeweils auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht, § 211 Abs. 2 Var. 8 StGB. Eine Tötung in Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern. Dabei ist die Absicht erforderlich, durch das Tötungsdelikt eine weitere tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Dabei genügt es, dass der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt. Erforderlich ist lediglich, dass sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er diese zur Erreichung seines Ziels für tauglich hält. Eine andere Tat im Sinne der Vorschrift ist dabei auch dann gegeben, wenn die Tötung der Verwirklichung einer gegen ein anderes Rechtsgut desselben Opfers gerichteten Straftat dient, die zur Tötungshandling in einer Handlungseinheit steht. Eine „andere“ Straftat ist daher auch dann gegeben, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewaltanwendung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt ermöglicht werden soll (Fischer, a. a. O., § 211 Rn. 66). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Angeklagten haben gemeinsam beschlossen, sich durch die Anwendung massiver Gewalt gegen den Kopf des Tatopfers die Wegnahme stehlenswerten Gutes, mithin um die Begehung eines Raubes zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. 2. Die Angeklagten haben darüber hinaus den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251 StGB erfüllt. Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme von Wertgegenständen des Tatopfers nach seiner Tötung stellt nämlich dann einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, wenn - wie hier - die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung des Täters Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 44). Unschädlich ist dabei, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (BGH, Urteil a. a. O.). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Gewaltanwendung sollte gerade der späteren Wegnahme von Wertgegenständen dienen. Mord und Raub mit Todesfolge stehen dabei im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander (vgl. BGHSt 39, 100 ff; BGH, NStZ-RR 2003, 44). 3. Die Angeklagten handelten dabei jeweils sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. Hinsichtlich der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB war die Kammer hinsichtlich beider Angeklagter sachverständig beraten durch den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. .... Weder der Angeklagte P. noch der Angeklagte S. haben sich dabei zu einer Exploration durch den Sachverständigen bereit erklärt, sodass der Sachverständige sein Gutachten allein nach Aktenlage sowie auf Grundlage der in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse erstattet hat. a) Die Kammer folgt den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei dem Angeklagten P. keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale gegeben ist. So führte der Sachverständige hinsichtlich des Angeklagten P. zunächst aus, dass weder nach Aktenlage noch auf Grundlage der in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse, Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gegeben seien. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung bei dem Angeklagten vor. Vielmehr sei der Angeklagte in der Lage, selbstständig zu reisen, für sich zu sorgen und konsistente Angaben gegenüber der Jugendgerichtshilfe zu seiner Vorgeschichte zu machen. Der Bildungsstand des Angeklagten sei zwar niedrig und auch würden Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit vorliegen. Allein daraus könnten indes keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer klinisch relevanten Intelligenzminderung gezogen werden. Im Hinblick auf das Ergebnis der toxikologischen Haaranalyse könne zwar zudem davon ausgegangen werden, der Angeklagte konsumiere Cannabis. Da jedoch keine weiteren Informationen über Art und Umfang seines Drogenkonsums vorliegen würden, könne nicht ohne weiteres auf eine Substanzkonsumstörung im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störung (ICD-10) geschlossen werden. Allein aus den Untersuchungsergebnissen der Haarprobe könnten keine hinreichenden Rückschlüsse gezogen werden. Auch seien keine ausreichenden Erkenntnisse dafür gegeben, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund akuten Alkohol- oder Rauschmittelkonsums in erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte. Vielmehr spreche das Nachtatgeschehen für das Gegenteil. So sei es ihm und dem Angeklagten S. gelungen, bis nach ... zu flüchten, wo sie auch noch versucht hätten, mit der Geldkarte des Tatopfers Geld abzuheben. Nach alledem sei bei dem Angeklagten keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale erfüllt. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Der Angeklagte selbst hat sich zwar weder zu seinem Alkohol- noch Betäubungsmittelkonsum zum Tatzeitpunkt eingelassen. Allein aus dem Umstand, dass er ausweislich des Ergebnisses der Untersuchung seiner Haarprobe, Cannabis konsumiert, kann aber nicht geschlossen werden, er sei zum Tatzeitpunkt akut intoxikiert gewesen. Gleiches gilt, soweit nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, er habe unmittelbar vor Tatbegehung Bier getrunken. Die Tatbegehung sowie das Nachtatverhalten sprechen nämlich gegen eine akute Intoxikation. Das Zuschlagen mit dem Teleskop-Radmutternschlüssel auf den Kopf des Opfers erforderte bereits eine gewisse Koordination. Auch der Umstand, dass er diesen nach der Tat in einem Bach entsorgte, mithin also zu einem rationalen Handeln, das Spuren vernichten sollte, in der Lage war, spricht gegen einen Kontrollverlust. Er war darüber hinaus in der Lage, das Haus des Opfers planmäßig nach stehlenswerten Gütern zu durchsuchen, diese in einem Koffer zu verstauen und in das Fahrzeug des Opfers zu verbringen. Darüber hinaus ist keinem der Zeugen, die dem Angeklagten in der Nacht begegnet sind, eine erhebliche Alkoholisierung aufgefallen, etwa in Form eines unsicheren Gangs. Dagegen spricht auch, dass es ihm gelungen ist, trotz schlechter Sichtverhältnisse in der Nacht unbeschadet fußläufig bis nach ... zu flüchten. Auch das Verhalten des Angeklagten in der ...filiale in ... legt eine akute Intoxikation nicht nahe. Zu keinem Zeitpunkt kann daher davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe an einem Kontrollverlust gelitten. b) Bezüglich des Angeklagten S. kam der Sachverständige ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein Eingangsmerkmal von § 20 StGB erfüllt ist. So führte er insoweit zunächst aus, dass aufgrund der in der Hauptverhandlung zu seiner Kindheit und Jugend gewonnenen Erkenntnisse zwar davon ausgegangen werden könne, dass die Sozialisation des Angeklagten erschwert gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er infolge dessen an einer schweren psychischen Störung leide, seien aber nicht gegeben. Auch für eine hirnorganische Störung oder eine Intelligenzminderung seien keine Hinweise gegeben. Hinsichtlich des vom Angeklagten geschilderten Betäubungsmittelkonsums könne von einem gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden, ohne dass jedoch eindeutige Merkmale einer psychischen oder körperlichen Abhängigkeit vorliegen würden. Allein die von ihm beschriebene Regelmäßigkeit würde dafür sprechen, dass sich bei ihm mittlerweile ein abhängiges Konsummuster entwickelt habe könnte. Allein dies reiche aber nicht aus, um die Voraussetzungen einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F 12.2) zu erfüllen. Dazu hätte es weiterer Angaben des Angeklagten bedurft. Hinsichtlich des Kokainkonsums des Angeklagten könne von einem sporadischen Konsum ausgegangen werden. Dies werde auch durch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung bestätigt. Auch bei ihm seien daher nach Aktenlage und auf Grundlage der Angaben in der Hauptverhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sein Betäubungsmittelkonsum als krankhafte oder schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzustufen ist. Darüber hinaus seien auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einem akuten Rauschzustand befunden habe. Vielmehr würden auch bezüglich des Angeklagten S. die Tatumstände, insbesondere aber auch das Vor- und Nachtatgeschehen gegen ausgeprägte intoxikationsbedingte Beeinträchtigungen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Gleiches gelte hinsichtlich eines möglichen Alkoholkonsums. Die Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB seien daher auch hinsichtlich des Angeklagten S. nicht erfüllt. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Wie auch hinsichtlich des Angeklagten P. hat die Hauptverhandlung bezüglich des Angeklagten S. keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte infolge eines drogen- und/oder alkoholbedingten Rauchzustandes im Tatzeitraum unter einem Kontrollverlust litt. Zwar ist aufgrund seiner Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum und dem Ergebnis der ihn betreffenden Haarprobe davon auszugehen, dass er regelmäßig Cannabis und gelegentlich Kokain konsumiert. Weder das Vortatgeschehen, noch die Tathandlung an sich und sein Verhalten nach der Tat lassen aber darauf schließen, er sei akut berauscht gewesen. Gleiches gilt soweit nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte S. Bier getrunken hat. Vielmehr ist es ihm gelungen, das Tatopfer mit massiver Gewaltanwendung am Kopf zu verletzen, wobei der Einsatz des Teleskop-Radmutternschlüssels jedenfalls eine gewisse Koordination erforderte. Auch konnte er scheinbar mühelos das gesamte Haus durchsuchen. Auf seinem fußläufigen Fluchtweg ist er gerade nicht durch einen unsicheren Gang aufgefallen und hat den Weg trotz schlechter Sichtverhältnisse unbeschadet zurückgelegt. Auch der Umstand, dass er in der Bank nach Betrachten seiner Kleidung offensichtlich zu dem Schluss kam, es wäre besser sich dieser zu entledigen, belegt, dass er noch zu einem rationalen Denken und Handeln in der Lage war und gerade nicht an einem Kontrollverlust litt. V. 1. Der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten P. liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und sieben Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gem. § 105 JGG ist auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Dabei wurde nicht verkannt, dass die Tat als solche und deren Ausführung keinen jugendtypischen Charakter aufweist, denn diese ist im hohen Maß systematisch durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten im Internet geplant. Nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und den Umweltbedingungen, unter denen er aufwuchs, ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch eher einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119; 36, 37, 40). Für das Vorliegen von Reifeverzögerungen sprechen die nachfolgenden Indizien: So war die Kindheit des Angeklagten zunächst durch den Tod seines Vaters geprägt, der bereits vor seiner Geburt verstarb. Hinzu kommt, dass ihm zunächst durch die Familie vorgespiegelt wurde, sein älterer Bruder sei sein Vater. Der Umstand, dass er mit elf Jahren die Wahrheit erfuhr, stellte für den Angeklagten einen erheblichen Vertrauensbruch und einen Bruch in seiner Entwicklung dar. Erschwerend kommt hinzu, dass seine Familie der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ angehört, die in Serbien ausgegrenzt wird, sodass er als Angehöriger einer Volksgruppe am Rande der Gesellschaft aufwuchs und bis heute keine Gelegenheit hatte, sich in die übrige Gesellschaft zu integrieren. Auch wenn in Serbien Schulpflicht herrscht und er auch grundsätzlich die Möglichkeit hatte, eine Schule zu besuchen, fand eine Beschulung und damit auch das Erlernen von gesellschaftlichen Werten und Normen nicht statt. Auch in der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland wurde er nur unzureichend beschult. Bis heute verfügt er daher weder über eine abgeschlossene Schul- noch Berufsausbildung. Dementsprechend hat er seinen Lebensunterhalt bisher auch noch nie durch ein geregeltes Arbeitsverhältnis finanziert bzw. über legale Einkünfte verfügt, sondern er war bis zuletzt entweder auf die Unterstützung durch Dritte, insbesondere seiner Mutter oder auf den Erhalt von Sozialhilfe angewiesen. Eine realistische Lebensplanung vermochte er nicht zu entwickeln. Auch sein Verhalten während des Vollzuges der Untersuchungshaft deutet auf Reifeverzögerungen in der Person des Angeklagten hin. In der Jugendstrafanstalt ... hat er erstmals ansatzweise eine Perspektive für sich entwickelt und beschlossen, sowohl einen Schulabschluss zu erlangen als auch einen Beruf zu erlernen. Er ist weiter in einem für sein Alter ungewöhnlichen Maß von seiner Mutter abhängig. Er möchte nach einer etwaigen Haftentlassung zu ihr zurückkehren und mit ihr zusammenleben. Auch zukünftig plant er mithin kein eigenständiges Leben. Die Kammer geht daher davon aus, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und auch eine Nachreife noch möglich ist. Hinsichtlich der Frage der geeigneten erzieherischen Sanktion hat die Kammer sodann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 JGG vorliegen und dies im Ergebnis bejaht. Sowohl das Vorhandensein schädlicher Neigungen (a.) als auch die Schwere der Schuld (b.) gebieten vorliegend die Verhängung einer Jugendstrafe. a. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Der Angeklagte ist bisher zwar unbestraft. Bereits vor Begehung dieser Tat hatte er indes beschlossen, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten zu finanzieren. Dementsprechend kam er auch mit dem Angeklagten S. überein, F. S. notfalls unter Anwendung von Gewalt auszurauben und zu töten. Der Angeklagte schreckte nicht davor zurück, einen anderen Menschen zu töten, um sich so selbst bereichern zu können. Auch gegenüber „...“ gab er in den Chatnachrichten auf dessen Aufforderung, eine solche Tat nicht noch einmal zu begehen, an, für Geld mache er alles. Dies offenbart schwere charakterliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung des Strafvollzugs die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen. b. Darüber hinaus ist die Verhängung von Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt. Die Schwere der Schuld kommt insbesondere bei Kapitalverbrechen oder vergleichbaren besonders schweren Gewalttaten in Betracht. Es ist aber nicht nur allein auf die abstrakte rechtliche Einordnung des Straftatbestandes als Verbrechen, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (BGH, Urteile 3 StR 481/20 v. 15.07.2021 und 2 StR 150/18 v. 18.07.2018 - jeweils juris). Unter Berücksichtigung dessen ist die Schwere der Schuld vorliegend zu bejahen. Der Angeklagte hat sich der Begehung eines Kapitaldeliktes schuldig gemacht und den schwersten Straftatbestand erfüllt, den das Strafgesetzbuch vorsieht. Dies ist bereits ein Indiz für die durch den Angeklagten verwirklichte Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG. Aber auch die konkrete charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten haben sich in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Das Handeln des Angeklagten war maßgeblich davon geprägt, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diesem Bestreben ordnet er offensichtlich auch ein Menschenleben unter, sodass davon auszugehen ist, dass er insoweit über keinerlei Hemmschwelle verfügt. Bereits dies belegt eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung des Angeklagten, die jeder Empathie gegenüber dem Opfer entbehrt. Hinzukommen die Umstände der konkreten Tatausführung, die von besonderer Brutalität zeugte, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Schläge in einer solchen Schwere ausgeführt wurden, dass die Verletzungen zum Austritt von Gehirngewebe führten. Schließlich spricht auch das Nachtatverhalten des Angeklagten für das Vorliegen der Schwere der Schuld. Insbesondere der mit „...“ geführte Chat belegt, dass der Angeklagte gegenüber diesem damit prahlte, nunmehr weitere Menschen umbringen zu können. Auch dies zeugt nochmal von einer im großen Maße unzulänglichen charakterlichen Haltung. Aufgrund der individuellen Schuld des Angeklagten ist unter Beachtung des Sühnegedankens und unter Berücksichtigung des gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe daher auch nach § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG geboten. Der Strafrahmen beträgt gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 JGG grundsätzlich sechs Monate bis zu zehn Jahren Jugendstrafe, weil es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von 15 Jahren und damit mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Kammer hat vorliegend allerdings den erweiterten Strafrahmen von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG angewendet, da es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Mord handelt und das Höchstmaß von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht. Der Strafrahmen beträgt daher sechs Monate bis 15 Jahre Jugendstrafe. Die individuelle Schuld des Angeklagten P. wiegt vorliegend auch besonders schwer. Hinsichtlich der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, sind auch im Jugendstrafrecht die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (BGH, Urteil 5 StR 524/15 v. 22.06.2016 - juris). Danach hat der Tatrichter für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Sodann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Solche Umstände können insbesondere die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Beschluss GSSt 2/94 v. 22.11.1994 m. w. N. - beck-online; BGH, Urteil 4 StR 354/08 v. 09.10.2008 - juris). Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt dabei nicht zwingend zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil 4 StR 354/08 v. 09.10.2008 - juris; BGH, Beschluss 2 StR 637/13 v. 23.01.2014 - juris). Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit müssen daher so sehr von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschluss 2 StR 637/13 v. 23.01.2014 m. w. N. - juris). Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat sich das Tatgericht schließlich an den für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB geltenden Regeln zu orientieren (BGH, Urteil 5 StR 60/14 v. 18.06.2014 - juris). Es sind mithin alle im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwiegen (BGH, Urteil 5 StR 524/15 v. 22.06.2016 - juris). Schuldmindernd wirkt für den Angeklagten P. zunächst, dass er bisher nicht vorbestraft ist und sein Lebenslauf bisher von ungünstigen Umständen geprägt war. So wuchs er in Serbien als Zugehöriger zu einer dortigen Randgruppe ohne Vater in ärmlichen Verhältnissen auf, ohne eine Schul- und Berufsausbildung genossen zu haben. Bis zu seiner Inhaftierung vermochte er für sich auch keine Zukunftsperspektive zu entwickeln. Zu seinen Gunsten wirkt auch der verhältnismäßig niedrige Beutewert, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Wegnahme weitaus größerer Vermögenswerte gerichtet hat und die Abhebung von Bargeld am Unvermögen der Angeklagten bzw. an der offenbar fehlenden Kenntnis der Geheimzahl scheiterte. Hinzukommt, dass der Angeklagte nach der Tat während seiner Flucht von einer Vielzahl von Zeugen beobachtet wurde und er zudem am Tatort und während seiner Flucht eine Vielzahl von Spuren hinterließ, was seine Entdeckung erleichtert hat. Dabei wirkt weiter zu seinen Gunsten, dass der Tötungsentschluss erst spontan und vor Ort gefasst wurde und er hinsichtlich des Eintritts des Todes nicht mit Absicht im technischen Sinne, sondern lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die Kammer hat schließlich in den Blick genommen, dass er zur Tatzeit erst 20 Jahre und 7 Monate alt war. Es handelt sich bei ihm mithin noch um einen relativ jungen Menschen, dessen Reifeentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der durch eine langfristige Einwirkung des Jugendstrafvollzugs noch positiv geprägt werden kann, was ebenfalls für ihn spricht. Schulderschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass er durch eine Tat zwei schwerwiegende Straftaten und in seiner Person drei Mordmerkmale verwirklicht hat, wobei nicht verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und „Raubmord“, der regelmäßig mit der Erfüllung der Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet, sodass sich insoweit hauptsächlich die heimtückische Ausführung des Mordes schuldsteigernd auswirkt. Den Angriff auf das Leben des Tatopfers hat er zudem gemeinschaftlich ausgeführt, was die Gefährlichkeit des Angriffs wegen der damit verbundenen eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers von vorneherein und tatsächlich erhöhte, was ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Die Tatausführung in Form erheblicher Gewalt gegen den Kopf des Tatopfers als besonders empfindliches Körperteil stellte sich zudem als äußert brutal dar. Gegen ihn spricht zudem, dass er zur Begehung der Tat das ihm von dem Opfer entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat, nachdem er sich dessen Vertrauen erschlichen hat und es so in Sicherheit wog. Er beging die Tat zudem im unmittelbaren persönlichen und häuslichen Lebensbereich des Opfers, in dem das Opfer davon ausgehen durfte vor Angriffen Dritter geschützt zu sein. Dabei fällt erschwerend auch ins Gewicht, dass es sich vorliegend um einen besonders krassen Fall der heimtückischen Begehungsweise handelt. Denn der Angeklagte hat mit seinem Mittäter die Arg- und Wehlosigkeit des Opfers dadurch herbeigeführt, dass es ihm einen unmittelbar bevorstehenden sexuellen Akt in Aussicht gestellt hat und das Opfer dadurch veranlasst sich zu entkleiden und ihm den Rücken zuzudrehen. Jemand, der sich entkleidet und dem Täter in Erwartung des Vollzuges des Geschlechtsverkehrs den Rücken zukehrt ist diesem aber in besonderem Maße wehrlos ausgeliefert, weil er mit dem Gegenteil, nämlich einem Liebesakt rechnet, aber nicht mit einem bevorstehenden Angriff durch den Täter. Gegen den Angeklagten spricht auch, dass er die treibende Kraft war und der Ideengeber der Tat war. Schließlich wirkt auch das Nachtatverhalten schulderschwerend, das keine Reue erkennen lässt. Indem der Angeklagte gegenüber seinem Chatpartner „...“ mit der Tat geprahlt und diesem gegenüber behauptet hat, er könne nun jeden „kalt umbringen“, tritt in besonderem Maße die rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten offen zu Tage, was schulderschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss 4 StR 257/83 v. 09.06.1983 - juris). Dies und seine weitere Bemerkung, er mache für Geld alles lassen weitere gleichgelagerte Rechtsbrüche befürchten. Nach einer Abwägung der vorgenannten schuldmindernden und schulderschwerenden Umstände überwiegen mit der besonders verwerflichen Tatausführung und dem Tatnachverhalten die schulderschwerenden Umstände deutlich. Die individuelle Schuld des Angeklagten P. wirkt daher besonders schwer. Nach der vorgenommenen Gesamtabwägung reicht auch unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungsgedanken das allgemeine Höchstmaß von 10 Jahren nicht mehr aus. Insbesondere die zuletzt genannten straferschwerenden Umstände, die zu einem Überwiegen dergleichen führen, belegen erhebliche Charaktermängel, die einen langfristigen Erziehungsbedarf erfordern. Dem Angeklagten sind bisher offensichtlich nicht diejenigen Werte vermittelt worden, die ein friedvolles Zusammenleben in einer Gesellschaft erfordern und die von einem jungen Menschen in seinem Alter erwartet werden können. Nicht nur, dass ihm fremde Vermögenswerte völlig egal sind und er sich berechtigt fühlt, auf diese zuzugreifen. Seinem Streben nach Wohlstand ordnet er sogar ein Menschenleben unter, was zugleich seine völlige Empathielosigkeit offenlegt. Um diesen Mängeln zu begegnen, bedarf es einer langfristigen Einwirkung auf den Angeklagten durch den Strafvollzug. Hinzukommt, dass im Jugendstrafrecht zwar der Erziehungsgedanke leitend ist, gleichwohl muss die Strafe auch dem verwirklichten Tatunrecht gerecht werden. Die Kammer hat dabei auch nicht verkannt, dass der Angeklagte bei einer Vollverbüßung einer Jugendstrafe von über zehn Jahren über 30 Jahre alt sein wird und damit nicht die Möglichkeit hat, sich in prägenden Jahren seines jungen Erwachsenenalters unter freiheitlichen Bedingungen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dies ist unter Berücksichtigung der Schwere der von ihm begangen Tat indes hinzunehmen. Ihm ist eindrücklich und nachhaltig sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und dass ein solches in einem geordneten und friedvollen Zusammenleben unter keinen Umständen geduldet werden kann, weshalb darauf mit erheblichen Konsequenzen zu reagieren ist. Die Anwendung des erweiterten Strafrahmens von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG ist nach alledem geboten. Innerhalb des danach geltenden Strafrahmens von sechs Monaten bis 15 Jahre hat die Kammer sämtliche bereits zuvor genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und hält danach eine Jugendstrafe von 13 Jahren für tat- und schuldangemessen aber auch erzieherisch erforderlich. 2. Hinsichtlich des Angeklagten S. ist der Strafrahmen § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat daher auch auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Die Kammer hat sodann geprüft, ob auch hinsichtlich des Angeklagten S. die besondere Schwere der Schuld nach § 56a StGB festzustellen ist und dies im Ergebnis bejaht. Insoweit hat sie ihrer Prüfung die bereits unter Ziffer V. 1. bezüglich des Angeklagten P. genannten und von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden schuldmindernden und schulderschwerenden Umstände gegeneinander abgewogen. Schuldmindernd wirkt für den Angeklagten S. zunächst, dass er bislang nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist und sein Lebenslauf ebenfalls von ungünstigen Umständen geprägt war. Auch er gehört der Volksgruppe der „Sinti und Roma“ an und wuchs dementsprechend in Serbien als Zugehöriger einer Randgruppe in ärmlichen Verhältnissen auf. Bis zu seinem zehnten Lebensjahr lebte er auch ohne seine Eltern. Sein Vater konnte ihm in der Folge keinen zuverlässigen Rückhalt und Unterstützung bieten, sodass er früh auf sich alleine gestellt war. Zu seiner Mutter hat er nie ein richtiges Verhältnis aufbauen können. Zu seinen Gunsten wiegt ebenso wie bei dem Mitangeklagten P. der verhältnismäßig niedrige Beutewert, wenngleich auch hier nicht verkannt wurde, dass sein Vorsatz auf die Erlangung von höherwertigen Vermögenswerten gerichtet war und diese nur durch das Unvermögen der Angeklagten nicht erlangt werden konnten. Denn sie fuhren das zum Abtransport der Beute dienende Fluchtfahrzeug des Tatopfers fest. Der Versuch, mit der EC-Karte des Opfers Bargeld abzuheben, scheitere an der Kenntnis der Kontozugangsdaten des Opfers. Strafmildernd wirkt zudem, dass der Angeklagte nach der Tat während seiner Flucht von einer Vielzahl von Zeugen beobachtet wurde und er zudem am Tatort und während seiner Flucht eine Vielzahl von Spuren hinterließ, was seine Entdeckung erleichtert hat. So wurde er ebenfalls in der ...filiale durch die dortige Videokamera aufgezeichnet wodurch seine Identifizierung gelang. Strafmildernd ist aber auch zu beachten, dass er nicht Ideengeber der Tat war und erst auf Veranlassung des Angeklagten P. in die Tatbegehung einwilligte. Auch für ihn gilt strafmildernd, dass der Tötungsentschluss erst spontan und vor Ort gefasst wurde und er hinsichtlich des Eintritts des Todes nicht mit Absicht im technischen Sinne sondern lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Schulderhöhend wirkt hingegen wiederum, dass auch der Angeklagte S. durch ein und dieselbe Tathandlung gleich zwei schwerwiegende Straftatbestände, nämlich des Mordes und des Raubes mit Todesfolge verwirklicht und in Bezug auf den Tatbestand des Mordes in seiner Person drei Mordmerkmale erfüllt hat, wobei die Kammer auch insoweit nicht verkannt hat, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und „Raubmord“, der regelmäßig mit der Erfüllung der Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet, sodass sich insoweit hauptsächlich die heimtückische Ausführung des Mordes schuldsteigernd auswirkt. Darüber hinaus ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch er den Angriff auf Leben des Opfers gemeinschaftlich mit dem Angeklagten P. ausführte, was die Gefährlichkeit des Angriffs wegen der damit verbundenen eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers von vorneherein und tatsächlich erhöhte. Auch spricht die besonders brutale Tatausführung in Form der einvernehmlichen mehrfachen Schläge gegen den Kopf des Opfers gegen ihn. Wenngleich er den Kontakt zu F. S. nicht selbst hergestellt hatte, nutzte aber auch er das durch den Angeklagten P. geschaffene Vertrauen bereitwillig zur Tatbegehung aus und begab sich zur Tatausführung in den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich des Tatopfers, das sich in vor diesem in Sicherheit wog. Dabei fällt auch bei ihm erschwerend ins Gewicht, dass es sich vorliegend um einen besonders krassen Fall der heimtückischen Begehungsweise handelt. Denn der Angeklagte hat mit seinem Mittäter die Arg- und Wehlosigkeit des Opfers dadurch herbeigeführt, dass es ihm einen unmittelbar bevorstehenden sexuellen Akt in Aussicht gestellt und das Opfer dadurch veranlasst hat sich zu entkleiden und ihm den Rücken zuzudrehen. Jemand, der sich entkleidet und dem Täter in Erwartung des Vollzuges des Geschlechtsverkehrs den Rücken zukehrt ist diesem aber in besonderem Maße wehrlos ausgeliefert, weil er mit dem Gegenteil, nämlich einem Liebesakt rechnet, aber nicht mit einem bevorstehenden Angriff durch den Täter. Nach einer Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die schulderschwerenden Umstände auch bei dem Angeklagten S. deutlich. Insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend nicht nur die regelmäßig mit der Begehung eines Raubmordes verbundenen Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht verwirklicht wurden, sticht hier die aufgezeigte besonders krasse Form der heimtückischen Begehungsweise und damit die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung hervor. Zusammen mit der brutalen und zudem gemeinschaftlichen Tatausführung ist die besondere Schwere der Schuld zu bejahen. VI. Daneben ist bei keinem der Angeklagten die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder der Unterbringung einer Entziehungsanstalt nach § 64 anzuordnen. 1. a) Eine Unterbringung des Angeklagten P. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV.2. a. Bezug genommen. b) Aber auch eine Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 scheidet aus. Eine solche Maßregel setzt voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Der Hang erfordert dabei nach der Neufassung der Norm zudem eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht erfüllt. Zwar sei aufgrund des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung seiner Haarprobe davon auszugehen, dass der Angeklagte Cannabis konsumiere. Insoweit führte der Sachverständige aber weiter nachvollziehbar aus, dass das Ergebnis dieser Untersuchung keine hinreichenden Rückschlüsse auf Ausmaß und Umfang seines Konsums geben könne. Es verbleibe damit ungewiss, in welchem Umfang der Angeklagte P. tatsächlich Cannabis konsumiere. Mithin könne bereits eine Substanzkonsumstörung nicht diagnostiziert werden. Ein Hang sei daher nicht gegeben. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Angeklagte selbst hat keine Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht. Die Kammer kann mangels eigener Sachkunde aus dem Ergebnis der untersuchten Haarprobe auch keine Rückschlüsse hinsichtlich Art und Häufigkeit eines Konsums ziehen. Auch hat die Hauptverhandlung keinerlei Hinweise dafür erbracht, dass sich der Drogenkonsum negativ auf sein Leben ausgewirkt und schädliche Folgen für ihn hat. Ein Hang im Sinne der Vorschrift ist daher nicht anzunehmen. 2. a) Auch hinsichtlich des Angeklagten S. scheidet eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bereits deshalb aus, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch bezüglich seiner Person bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt ist. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer IV. 2. b. Bezug genommen. b) Eine Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das vom Angeklagten geschilderte Konsumverhalten nicht die Voraussetzungen einer Substanzkonsumstörung erfülle. Zwar habe er von regelmäßigen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum berichtet. Indes könne insoweit bisher nur von einem gewohnheitsmäßigen Konsum ausgegangen werden, da er gerade nicht von schädlichen Folgen aufgrund seines Konsums berichtet habe. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an. Der Angeklagte gab zwar an, Betäubungsmittel- und Alkohol zu konsumieren, da ihm dies bei der Bewältigung seiner Probleme helfe. Daher kann auch von einem gewöhnlichen Konsum ausgegangen werden. Er gab aber gerade nicht an, dass sich sein Konsum negativ auf sein Leben ausgewirkt habe. Ein Hang im Sinne der Vorschrift ist daher auch bei ihm nicht gegeben. 3. a) Die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Hinsichtlich beider Angeklagter liegen bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB mangels entsprechender Vorverurteilungen nicht vor. Die Angeklagten sind jeweils durch die Kammer erstmals wegen einer Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1a und b StGB verurteilt worden. Gleiches gilt hinsichtlich § 66 Abs. 2 StGB. Die Angeklagten wurden lediglich wegen einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Tat verurteilt. Eine Anordnung nach § 66 Abs. 3 StGB scheidet wiederum aus, da die Angeklagten durch die Kammer jeweils erstmals zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe verurteilt wurden. b) Schließlich ist die Sicherungsverwahrung auch hinsichtlich keiner der Angeklagten nach § 66a StGB vorzubehalten. Ein Vorbehalt nach § 66a Abs. 1 StGB scheidet bereits aus, da die Angeklagten jeweils die Voraussetzungen von § 66 Abs. 3 StGB nicht erfüllen. Darüber hinaus scheidet auch ein Vorbehalt nach § 66a Abs. 2 StGB aus, da nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 StGB vorliegen. Die Angeklagten waren zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit. In der Hauptverhandlung machte lediglich der Angeklagte S. Angaben zu seiner Person, die aber keine hinreichenden Rückschlüsse zulassen, die einer Gesamtabwägung zugrunde gelegt werden könnten. Für eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten im Sinne der Vorschrift hat die Hauptverhandlung daher weder hinsichtlich den Angeklagten P. noch des Angeklagten S. ausreichende Erkenntnisse erbracht. Ob bei den Angeklagten mithin ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, kann mithin nicht im ausreichenden Maße festgestellt werden. VII. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten P. aus § 74 JGG und hinsichtlich des Angeklagten S. aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 StPO. StPO.