Beschluss
1 T 58/23
LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2023:1211.1T58.23.00
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Leitsätze
Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung gegen die Strafverfolgungsbehörden ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20.11.2023, Az. 6 C 363/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung gegen die Strafverfolgungsbehörden ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum.(Rn.9) (Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20.11.2023, Az. 6 C 363/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.11.2023 (Bl. 10 GA AG) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2023 (Bl. 6 f. GA AG), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 20.11.2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem ... beim ..... Er begehrt, dass dieser vom Amtsgericht verpflichtet auf die Anzeige des Antragstellers hin gegen verschiedene Staatsanwälte und Richter Anklage zu erheben wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 20.11.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein derartiger Anspruch des Antragstellers nicht bestehe und eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ausscheide mit Blick auf das ausdrückliche Begehren einer einstweiligen Verfügung. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.11.2023, eingegangen per Fax am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Verweis darauf, dass das Amtsgericht die Sache an das OLG ... hätte verweisen müssen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2023 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Antragsteller sein Begehren in Kenntnis der anderweitigen Möglichkeiten als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezeichnet habe, sodass ein anderweitiges Verständnis nicht in Betracht komme. Die Kammer hat dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt und in auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 20.11.2023 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 23.11.2023 Bezug genommen. Der Antragsteller hat ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt. Ein Verfügungsanspruch und -grund sind nicht ersichtlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Anklageerhebung gegen die Strafverfolgungsbehörden besteht nicht. Der Gesetzgeber hat im deutschen Strafrecht grundsätzlich den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die Entscheidungsgewalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung überlassen. Die Staatsanwaltschaften sind damit grundsätzlich „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und besitzen das sogenannte „Anklagemonopol“. Durchbrochen wird diese Monopolstellung der Staatsanwaltschaften durch das vom Gesetzgeber in § 172 StPO geregelte Klageerzwingungsverfahren, welches jedoch den dort geregelten Voraussetzungen unterliegt. Eine einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts würde voraussetzen, dass der Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung hätte. Hierfür ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. Insoweit dürfte es auch bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Unabhängig davon ist eine Eilbedürftigkeit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Mit Blick auf den eindeutigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt auch eine anderweitige Auslegung und Verweisung nicht in Betracht, wie vom Antragsteller vorgebracht. Dem Antragsteller sind durch die zahlreichen, von ihm beim Amtsgericht gestellten Anträge die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten bekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 ZPO.