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Beschluss

10 StVK 209/24

LG Trier 10. Kleine Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
In Ansehung des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des CanG zum 1. April 2024 ist eine Gesamtfreiheitsstrafe neu festzusetzen, wenn ein mit abgeurteilter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln nicht mehr strafbar ist und insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Für die Entscheidungen gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit, einzelne Entscheidungen nach § 462 i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges abzugeben.(Rn.8) (Rn.10)
Tenor
Die Entscheidungen über den Antrag der Staatsanwaltschaft … vom 22.03.2024 wird an das Landgericht …, 3. Strafkammer, als Gericht des ersten Rechtszuges abgeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ansehung des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des CanG zum 1. April 2024 ist eine Gesamtfreiheitsstrafe neu festzusetzen, wenn ein mit abgeurteilter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln nicht mehr strafbar ist und insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Für die Entscheidungen gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit, einzelne Entscheidungen nach § 462 i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges abzugeben.(Rn.8) (Rn.10) Die Entscheidungen über den Antrag der Staatsanwaltschaft … vom 22.03.2024 wird an das Landgericht …, 3. Strafkammer, als Gericht des ersten Rechtszuges abgeben. I. Mit Urteil vom 01.02.2023, Az. 3 Ns 4108 Js 16519/19, erkannte die 3. Strafkammer des Landgerichts … gegen den Verurteilten unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts … vom 06.05.2021, Az. 1 Ls 4108 Js 16519/19, im Rechtsfolgenausspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts … vom 03.03.2021 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts … vom 25.06.2020, Az. 411s Js 942/20) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Die Rechtskraft des Urteils trat am 09.02.2023 ein. Die gegen den Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde seit dem 19.05.2022 in der Justizvollzugsanstalt … vollstreckt. Nach Unterbrechung der Vollstreckung zur vorrangigen Vollstreckung nicht zurückstellungsfähiger Freiheitsstrafen wurde die Vollstreckung der hier gegenständlichen Gesamtfreiheitsstrafe ab dem 20.02.2024 gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Der Verurteilte befindet sich seitdem in der Therapiestätte …, …, … in …. II. Die Staatsanwaltschaft … beantragte mit Antrag vom 22.03.2024 (Bl. 1030) davon abzusehen, eine Reduzierung der Gesamtstrafe um Rahmen der Neufestsetzung vorzunehmen, weil die wegfallende Strafe keine Auswirkung auf die Gesamtstrafe gehabt hätte. Hintergrund des Antrags ist das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.2024. Die in der hier zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Tat wegen tatmehrheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (1. Tat vom 29.06.2020 - Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe) sei nicht mehr strafbar und es liege insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Daher sei gem. Art. 316p iVm. Art. 313 Abs. 1, 4 S. 1 EGStGB die Gesamtfreiheitsstrafe neu festzusetzen. Der Antrag ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 458 Abs. 1 StPO analog zu behandeln. Der Verurteilte wurde hierzu bislang noch nicht angehört. III. Gemäß § 462a Absatz 1 Satz 1, 2 StPO ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Die Strafvollstreckungkammer bleibt für diese Entscheidungen gem. § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO auch zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen worden ist. Dies begründet zunächst die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in …, welche für die Inhaftierten der Justizvollzugsanstalt … zuständig ist. Der Verurteilte befand sich, bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund der Zurückstellung gem. § 35 BtMG in der Justizvollzugsanstalt …. Aufgrund der hierdurch vermittelten Unterbrechung der Gesamtfreiheitsstrafe, verbleibt es zunächst bei der Zuständigkeit der Kammer. Gemäß § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO hat die Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit, einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend. Von dieser Abgabemöglichkeit macht die Kammer vorliegend Gebrauch. Die Abgabe ist auch sachgerecht. Bei der Entscheidung nach § 458 I StPO sind nicht lediglich schematische, z.B. an bloßen Zeiträumen orientierte Aspekte zu berücksichtigen. Es können auch die Persönlichkeit des Verurteilten, seine persönlichen Verhältnisse oder die Tatumstände berücksichtigt werden, mit welchen das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Hauptverhandlung vom 01.02.2023 eher vertraut ist. Weiterhin ist für die Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe die Strafzumessung erneut durchzuführen. Dies ist originäre Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts, welches aufgrund der genannten Aspekte auch insoweit eine größere Sachnähe aufweist.