Urteil
11 O 4/22
LG Trier 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 wird aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
2. Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebungsbeklagte kann die Vollstreckung des Aufhebungsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Aufhebungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 wird aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. 2. Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebungsbeklagte kann die Vollstreckung des Aufhebungsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Aufhebungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der zulässige Aufhebungsantrag ist begründet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 17.01.2022 aufzuheben und der Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen war. I. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Der Aufhebungsantrag nach § 927 Abs. 1, § 936 ZPO ist der bei Geltendmachung der mangelnden Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 hat auch formal weiterhin bestand (siehe hierzu Mayer, in: BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, ZPO § 927 Rn. 10 unter Verweis auf ZPO § 926 Rn. 5). II. Der Aufhebungsantrag ist auch begründet. Gemäß § 927 Abs. 1, § 936 ZPO kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden. Ein solcher veränderter Umstand liegt insbesondere vor, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, ohne dass die Vollziehung erfolgt ist. Dabei schreibt § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO vor, welcher über § 936 ZPO auch für das einstweilige Verfügungsverfahren gilt, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem die Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Dabei muss im Regelfall eine sog. Vollziehungszustellung des Titels im Parteibetrieb innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgen; eine - wie hier - erfolgte Amtszustellung der Urteilsverfügung allein reicht nicht aus (BGH, NJW 1993, 1076, 1077 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 68; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1080; OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2008 - 4 U 56/08, Rn. 17 juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 W 40/10, Rn. 18 juris; OLG Dresden, MDR 2017, 421; OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2017 - 9 W 650/16, Rn. 6 juris). Zwar können - neben der Parteizustellung - auch andere Vollziehungshandlungen, welche den Vollziehungswillen der Aufhebungsbeklagten rechtsförmlich zum Ausdruck bringen, dem Erfordernis des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO genügen (vgl. OLG Schleswig, MDR 2001, 231; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 W 40/10, Rn. 19 juris; OLG Dresden, MDR 2017, 421). Das vorliegend solche Vollziehungshandlungen innerhalb der laufenden Frist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO gegenüber dem Aufhebungskläger seitens der Aufhebungsbeklagten vorgenommen worden sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere die Vollstreckungsanträge gemäß bei Gericht am 01.03.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.2022 sowie bei Gericht am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18.03.2022 erfolgten nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dabei begann die Frist mit dem Tag der Urteilsverkündung, mithin am 17.01.2022, zu laufen (OLG Dresden, MDR 2017, 421) und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 ZPO am 17.02.2022, sodass die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Fall die Vollziehungsfrist nicht gewahrt haben. Dass noch unter dem 26.01.2022 mittels anwaltlichem Schriftsatz die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 17.01.2022 beantragt wurde, kann dagegen nicht als hinreichende Vollziehungsmaßnahme angesehen werden (so wohl auch OLG Hamm, GRUR 1987, 853; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 763, 764), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch noch nicht der notwendige Vollziehungsdruck auf den Aufhebungskläger ausgeübt wurde, da die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 eine Ordnungsmittelandrohung schon nicht enthalten hat (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, ZPO § 936 Rn. 5). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei war im Verfahren nach § 927 ZPO lediglich über die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu befinden; die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens hatte unberührt zu bleiben. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung an, dass vom Grundsatz der kostenmäßigen Selbständigkeit von Anordnungs- und Aufhebungsverfahren beim Verstreichen der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Ausnahme zu machen ist (so auch OLG München, NJW-RR 1986, 998, 999; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, ZPO § 927 Rn. 12 m.w.N.; zumindest zweifelnd Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 927 Rn. 12 m.w.N. zum Streitstand). IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 6, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Auf die Antragsschrift vom 27.12.2021 wurde mit am gleichen Tage verkündeten Versäumnisurteil vom 17.01.2022 die beantragte einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen, erlassen. Das Versäumnisurteil wurde dem Aufhebungskläger am 21.01.2022 von Amts wegen gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen das Versäumnisurteil legte der Aufhebungskläger keinen Einspruch ein. Eine Zustellung im Wege des Parteibetriebs erfolgte nicht. Mit bei Gericht am 28.01.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 26.01.2022 beantragte die Aufhebungsbeklagte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 17.01.2022. Mit bei Gericht am 01.03.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.2022 beantragte die Aufhebungsbeklagte Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO. Mit Verfügung vom 02.03.2022 wurde dem Aufhebungskläger der vorbezeichnete Schriftsatz formlos übersandt, die Aufhebungsbeklagte auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 888 ZPO hingewiesen. Mit bei Gericht am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2022 beantragte die Aufhebungsbeklagte nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO. Der vorbezeichnete Schriftsatz ist dem Aufhebungskläger am 24.03.2022 förmlich zugestellt worden. Der Aufhebungskläger ist der Ansicht, die Aufhebungsbeklagte habe die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gewahrt. Der Aufhebungskläger beantragt deshalb, die einstweilige Verfügung gemäß Versäumnisurteil vom 17.01.2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Aufhebungsbeklagte beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2022 verwiesen.