Beschluss
11 O 109/24
LG Trier 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2024:1212.11O109.24.00
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Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 15. Mai 2024 gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers vom 15. Mai 2024 gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld/Schadensersatz aufgrund von behaupteten Amtspflichtverletzungen durch einen Priester im Dienste des Antragsgegners. Der 1961 geborene Antragsteller behauptet, er sei in den Jahren 1967 bis 1971, also im Alter zwischen 6 und 10 Jahren, durch den – im Jahre 1976 verstorbenen – Priester … sexuell missbraucht worden. Der Priester … sei für den Großteil dieses Zeitraums Pfarrer im Wohnort … des Antragstellers und dessen Religionslehrer gewesen. Durch den sexuellen Missbrauch, der auch anale Vergewaltigungen des Antragstellers durch den Priester umfasst habe, leide er bereits seit seiner frühen Jugend an schweren Depressionen, zeitweise an unerklärlichen Schmerzen mit Wundsein im Analbereich, ohne dass dafür eine körperliche Ursache gefunden werden konnte, und seit 2019 an funktionellen Krampfanfällen, die auf eine dissoziative Störung infolge der traumatischen Erlebnisse zurückzuführen seien. Erst nach einer stationären Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen und dissoziativen Krampfanfällen in den Jahren 2020 und 2021 und fortwährender ambulanter Psychotherapie habe sich sein Zustand dergestalt stabilisiert, dass die Lähmungserscheinungen und die dissoziativen Krampfanfälle zurückgegangen seien. Im Jahre 2020 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und stellte einen Antrag auf Entschädigung. Mit Schreiben vom 12.06.2020 hat der Bischöfliche Generalvikar mitgeteilt, dass nach der Empfehlung der Koordinierungsstelle beim Büro für „Fragen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich“ auch Bischof … sich einer freiwilligen Zahlung einer Summe von 9.000,00 € angeschlossen hat (vgl. Anlage K12). Mit Schreiben vom 15.06.2021 der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen wurde die Anerkennung einer „Leistungssumme von 30.000,00 € aufgrund der geschilderten Taten und ihrer Folgen“ mitgeteilt (vgl. Anlage K13), unter Anrechnung bereits gezahlter 9.000,00 €. Dem hat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2023 widersprochen (Anlage K14). II. Die beabsichtige Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld (Antrag zu 1.) sowie die weiteren Ansprüche zwar gegeben; der Anspruch ist jedoch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen und vorliegend auch durchgreifenden Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar, § 194 I BGB. Zwar hat der Priester nach dem Vortrag des Antragstellers eine drittbezogene Amtspflicht vorsätzlich verletzt, sodass der Antragsgegner für den daraus entstehenden Schaden haftet, Art. 34 S. 1 GG iVm § 839 I 1 BGB. Der Art. 34 S. 1 GG iVm § 839 I 1 BGB ist auf Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamter jedenfalls analog anwendbar (BGH, Urt. v. 17.12.1956 – III ZR 89/55 - juris). Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme ein Verhalten erkennen lässt, das Amtspflichten zuwider läuft, die allgemein und jenseits des von der kirchlichen Ordnung Geforderten stehen (BGH, Urt. v. 17.12.1956 – III ZR 89/55 – juris) und dass das Verhalten nicht dem fiskalischen Bereich der Kirche zugeordnet werden kann (BGH, Urt. v. 04.04.1989 – VI ZR 270/87 – juris). Beide Voraussetzungen liegen vor. Der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen durch Priester ist weder Bestandteil der christlichen Lehre noch eine allgemeine Verwaltungstätigkeit ohne hoheitlichen Bezug. Die Taten wurden nach dem Vortrag des Antragstellers in kirchlichen Räumlichkeiten, insbesondere der Sakristei, begangen. Zudem wurde durch den Priester eine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Die Amtspflicht besteht darin, Minderjährigen keine sexuelle Gewalt zuzufügen. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht ergibt sich daraus, dass durch diese Maßgabe die Rechte von Minderjährigen geschützt werden sollen. Dass die Pflichtverletzung in Ausführung eines Amtes geschah, ist schon deshalb offensichtlich, weil der Missbrauch sich zum größten Teil in der Sakristei der Pfarrei ereignete. Hinzu kommt, dass Priestern zu dieser Zeit ausschließlich aufgrund ihrer Eigenschaft als solche eine besondere Autorität zukam, die – wie die Ausmaße des Missbrauchsskandals belegen – die Begehung dieser Taten erst ermöglichte. Der Priester … nutzte diese Autorität bewusst zur Begehung des Missbrauchs, indem er dem Antragsteller drohte, dass niemand dem Antragsteller und jeder ihm als Priester glauben werde, und er zwischen der von ihm begangenen analen Vergewaltigung und dem christlichen Glauben einen Zusammenhang herstellte, als er sagte: „Schau mal, der Jesus, der musste auch am Kreuz leiden, wir alle müssen leiden“. Der Anspruch ist nicht nach § 839 III BGB ausgeschlossen. Zweck der Norm ist es, dem Primärrechtschutz vor den Verwaltungsgerichten Vorrang zu gewähren (BeckOK BGB/Reinert/Kümper, § 839 BGB Rn. 187). Da es sich bei Handlungen von Kirchenvertretern nicht um Handlungen handelt, die vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden können, ist diese Norm im vorliegenden Fall schon nicht anwendbar. Allerdings ist der Anspruch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar, § 194 I BGB. Der Anspruch ist verjährt. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden § 852 I BGB aF verjährte ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat und ohne diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Da der Antragsteller – wie der Suizidversuch nach einer Missbrauchstat zeigt – bereits früh einen Zusammenhang zwischen den Taten und seiner geschädigten psychischen Verfassung herstellen konnte, ist die Tat spätestens Ende der 1970er-Jahre verjährt. Soweit der Fristbeginn an die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen anknüpft, ist klarzustellen, dass es darauf ankommt, dass der Antragsteller den Priester … als Schädiger kannte. Dass der Antragsteller lange nicht wusste, dass der Antragsgegner für die schädigende Handlung aus Amtshaftungsanspruch haftet, kann keinen Einfluss auf den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährung haben. Wäre dies anders, würden für den Anspruch gegen den Beamten aus § 839 I 1 BGB und den gegen den Dienstherrn aus Art. 34 I GG iVm § 839 I 1 BGB unterschiedliche Verjährungsfristen gelten, obgleich der Amtshaftungsanspruch das Bestehen und auch die Durchsetzbarkeit (vgl. den Wortlaut des Art. 34 GG: „Verantwortlichkeit“) des Anspruchs gegen den Beamten voraussetzt. Auch wenn man auf die kenntnisunabhängige Frist von 30 Jahren abstellen würde, wäre der Anspruch spätestens Ende des Jahres 2001 (wenn die letzte Missbrauchstat am 31.12.1971 stattgefunden hätte) verjährt. Der durch die Schuldrechtsreform am 01.01.2002 eingeführte § 197 BGB ist trotz der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 I EGBGB nicht anwendbar, würde aber auch nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Nach Art. 229 § 6 I 1 EGBGB – der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 – finden die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da die Missbrauchstaten bis einschließlich 1971 verübt wurden, waren sie am 01.01.2002 auch bei kenntnisunabhängiger Frist verjährt. Doch auch bei Anwendung der §§ 195 ff. BGB käme es nicht zu einem anderen Ergebnis, da auch danach der Anspruch nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, verjährt ist. Die Verjährung war nicht zwischenzeitlich gehemmt. Der § 208 S. 1 BGB, nach dem die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, gilt erst seit dem 01.01.2002. § 208 S. 2 BGB, nach dem die Verjährung bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt ist, wenn Gläubiger und Schädiger bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung des Gläubigers in häuslicher Gemeinschaft lebten, ist zudem bereits dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Auch § 203 BGB kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da – selbst wenn die umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Begutachtungen durch ein Bistum die Verjährung hemmen könnte (Gerecke/Roßmüller, NJW 2022, 1911, 1914) –, zum Zeitpunkt der Aufarbeitung die Forderungen bereits verjährt waren. Dem Antragsgegner ist es nicht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (ausführlich dazu LG Aachen, Urt. v. 02.07.2024 – 12 O 444/23). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine Abwägung zwischen den Interessen aller am Rechtsverhältnis beteiligten Personen, wobei die Anforderungen von der gesetzlichen und vertraglichen Risikozuweisung, dem Verschulden und der Dauer und Intensität der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten abhängen. Im Verjährungsrecht muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung einerseits und dem Interesse des Schuldners an einem Schutz vor Inanspruchnahme andererseits geschaffen werden. Diesen Ausgleich hat der Gesetzgeber mit den geltenden Verjährungsregelungen geschaffen. Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für die Anwendung des § 242 BGB, wenn wegen eines treuwidrigen Verhaltens des Schuldners oder aufgrund besonderer Umstände die schuldnerschützende Wirkung der Verjährung im Einzelfall ungerechtfertigt scheinen kann. Der Zweck der Verjährungseinrede – Rechtssicherheit herzustellen – gebietet es jedoch, strenge Maßstäbe anzulegen und nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (LG Aachen, Urt. v. 02.07.2024 – 12 O 444/23). Ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners liegt nicht vor. Insbesondere hat der Antragsgegner kein konkretes Vertrauen dahingehend hervorgerufen, er werde die Verjährungseinrede nicht erheben. Mit Schreiben vom 12.06.2020 äußerte sich der Antragsgegner wie folgt: „Ich hoffe sehr, dass Sie diese Leistung auch als Zeichen des unbedingten Willens des Bistums annehmen können, einzustehen für das, was geschehen ist.“ Dass das Bistum „unbedingt“ einstehen wolle für das, was geschehen ist, wird von einem objektiven Dritten anstelle des Antragstellers nicht zwingend so verstanden, dass Forderungen trotz deren Verjährung in der vom Gericht zugestandenen Höhe beglichen werden. Das unbedingte Einstehen kann auch darauf bezogen sein, dass nunmehr die Taten nicht vertuscht, sondern aufgeklärt werden sollen. Dass die Leistung als „Zeichen“ des unbedingten Willens verstanden werden soll, spricht zudem für deren symbolischen Charakter und dafür, dass das „unbedingte Einstehen“ gerade nicht die umfassende finanzielle Kompensation umfasst. Auch hat der Antragsgegner den Antragsteller nicht durch Äußerungen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Aufarbeitung dazu veranlasst, von der rechtzeitigen Durchsetzung seiner Ansprüche abzusehen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil zum Zeitpunkt der Zahlungen durch Bistum und Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen der Anspruch des Antragstellers bereits verjährt war. Es liegen zudem keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Ausnahme von der Anwendung der Verjährungsvorschriften wegen Treu und Glauben gebieten würden. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben stärker zu beachten in Rechtsverhältnissen, die durch eine besondere Vertrauensbeziehung oder gar soziale Abhängigkeit geprägt sind. Ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis dürfte durch die gesellschaftliche Autoritäts- und Vertrauensstellung begründet worden sein, die die katholische Kirche jedenfalls zum Zeitpunkt der Missbrauchstaten innehatte (LG Aachen, Urt. v. 02.07.2024 – 12 O 444/23). Allerdings besteht auch zwischen Eltern und ihren Kindern ein Näheverhältnis und sogar eine soziale Abhängigkeit, die aber – wie die Existenz des § 208 S. 2 BGB zeigt – nicht zu einer Umgehung der Verjährungsfristen durch den Grundsatz von Treu und Glauben führt. Indem der Gesetzgeber die Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft sah und – mit der Modifikation der Hemmung der Verjährungsfrist – den Verjährungsregelungen unterwarf, machte er deutlich, dass das Bestehen eines besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses die Anwendung der Verjährungsvorschriften nicht ausschließt. Auch der Umstand, dass die katholische Kirche eine herausragende moralische Stellung für sich beansprucht – man denke etwa an die Glaubenslehre der päpstlichen Unfehlbarkeit – ändert nichts an dem Recht, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Es bliebe dem Antragsgegner unbenommen, aus eigenem moralischen Anspruch heraus den Schaden – sofern das überhaupt möglich ist – finanziell auszugleichen, den Kinder durch die Straftaten von Priestern und dadurch erlitten, dass die Kirche diese Straftaten weder unterband noch sanktionierte. Es besteht jedoch keine rechtliche Handhabe, dem Antragsgegner aufgrund der für sich in Anspruch genommenen moralischen Überlegenheit zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu verpflichten. Die Entscheidung, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall zu verweigern, ist mit der Rechtsprechung des BVerfG, Urt. v. 05.12.2018 – 2 BvR 2257/17, vereinbar. Das Urteil enthält folgende Einschränkung: „Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als ‚schwierig‘ erscheint.“ Es stimmt, dass die Frage, ob sich die Kirche auf die Verjährungseinrede berufen kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Unter Zugrundelegung der bereits erfolgten Rechtsprechung und unter Anwendung der bekannten Auslegungsmethoden erscheint dies allerdings nicht als ein derart schwieriges Problem, dass es einer höchstrichterlichen Klärung und deshalb auch der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall tatsächlich bedürfte. Daher war der Antrag vom 15. Mai 2024 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 123 ZPO.