Urteil
2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
LG Trier 2. Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Es sind schuldig:
Die Angeklagten M... E... und E... E... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung,
die Angeklagte M... M... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung,
die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... des Landfriedensbruchs, die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., Fl... E... und L... S... darüber hinaus in Tateinheit hierzu mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte M... E... zu einer Freiheitstrafe von
einem Jahr und drei Monaten,
der Angeklagte D... R... unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, Az. 33 Ds 8027 Js 553/22.jug, vom 25. Mai 2022, Az. 33 Ls 8022 Js 10478/21.jug und vom 7. Dezember 2022, Az. 33 Ls 8027 Js 13538/22.jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten.
Die Dauer des aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 25. Mai 2022 vollstreckten Jugendarrestes ist auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.
Hinsichtlich der Angeklagten M... M... und Fl... E... wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten C... S..., E... B..., M... F..., F... E... M... M..., L... S... und E... E... werden verwarnt. Sie werden angewiesen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-... e.V. in ... teilzunehmen. Die Angeklagten E... B... und F... E... tragen die Kosten des sozialpädagogischen Wochenendes selbst. Für die übrigen Angeklagten fallen hierfür keine Kosten an.
Den Angeklagten E... E..., M... F... und L... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeweils 100 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.
Dem Angeklagten C... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 150 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.
Dem Angeklagten M... M... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 75 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.
Dem Angeklagten E... B... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 300 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats.
Dem Angeklagten F... E... wird zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 500 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats.
Der Angeklagte M... E... trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. M... E...:
§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB,
bzgl. E... E...:
§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB, §§ 1, 105 JGG,
bzgl. M... M...:
§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23, 52, StGB, §§ 1, 3 JGG,
bzgl. D... R...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG,
bzgl. M... F...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG,
bzgl. E... B...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG,
bzgl. C... S...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125aSatz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG,
bzgl. M... M...:
§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG,
bzgl. L... S...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG,
bzgl. Fl... E...:
§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG,
F... E...:
§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG.
Entscheidungsgründe
Es sind schuldig: Die Angeklagten M... E... und E... E... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, die Angeklagte M... M... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... des Landfriedensbruchs, die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., Fl... E... und L... S... darüber hinaus in Tateinheit hierzu mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Es werden verurteilt: Der Angeklagte M... E... zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte D... R... unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, Az. 33 Ds 8027 Js 553/22.jug, vom 25. Mai 2022, Az. 33 Ls 8022 Js 10478/21.jug und vom 7. Dezember 2022, Az. 33 Ls 8027 Js 13538/22.jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Dauer des aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 25. Mai 2022 vollstreckten Jugendarrestes ist auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen. Hinsichtlich der Angeklagten M... M... und Fl... E... wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten C... S..., E... B..., M... F..., F... E... M... M..., L... S... und E... E... werden verwarnt. Sie werden angewiesen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-... e.V. in ... teilzunehmen. Die Angeklagten E... B... und F... E... tragen die Kosten des sozialpädagogischen Wochenendes selbst. Für die übrigen Angeklagten fallen hierfür keine Kosten an. Den Angeklagten E... E..., M... F... und L... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeweils 100 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten C... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 150 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten M... M... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 75 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten E... B... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 300 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Dem Angeklagten F... E... wird zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 500 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Der Angeklagte M... E... trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: bzgl. M... E...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB, bzgl. E... E...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB, §§ 1, 105 JGG, bzgl. M... M...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23, 52, StGB, §§ 1, 3 JGG, bzgl. D... R...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG, bzgl. M... F...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. E... B...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG, bzgl. C... S...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125aSatz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. M... M...: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. L... S...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. Fl... E...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, F... E...: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG. (bezüglich der Angeklagten C... S..., M... M..., L... S..., Fl... E... und F... E... abgekürzt gem. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte M... E... wuchs mit zwei Brüdern und zwei Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Sein jüngster Bruder verstarb im Jahr 2011. Zu beiden Elternteilen und seinen Geschwistern hat er guten Kontakt. Er besuchte die Grundschule in ... und wechselte in Anschluss auf das ... Gymnasium in ..., wo er im Jahr 1997 nach der zehnten Klasse die mittlere Reife erlangte. Da sein Vater, der zu dieser Zeit einen Altmetallhandel betrieb, erkrankt war, half er nach seinem Schulabschluss zunächst im dortigen Betrieb aus. Von 1999 bis Februar 2000 leistete er seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab. Anschließend kehrte er in den väterlichen Betrieb zurück bis er im Jahr 2007 ein selbstständiges Gewerbe im Altmetallhandel aufnahm, das er bis 2018 ausübte. In der Folgezeit ging er einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einem Abbruchunternehmen nach. Im Jahr 2012 heiratete der Angeklagte. Die Ehe blieb kinderlos. Im März 2023 trennte er sich von seiner Ehefrau. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte zwei Kinder. Den 2004 geborenen Mitangeklagten E... E... und die 2009 geborene A... K.... Beide Kinder leben mit Unterbrechungen seit 2014 in seinem Haushalt. Seit dieser Zeit hat er auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder, welches für den inzwischen volljährigen E... E... nicht mehr besteht. Ende des Jahres 2022 erlitt der Angeklagte eine Verletzung an der Schulter. Im März 2023 musste er sich deswegen einer Operation unterziehen. Bis Sommer 2023 wurde er weiter ambulant ärztlich behandelt. Wegen dieser Verletzung wurde ihm sein Arbeitsverhältnis bei dem Abbruchunternehmen Ende des Jahres 2022 gekündigt. Seitdem ist er arbeitslos. Er bezieht zusammen mit den in seinem Haushalt lebenden Kindern Bürgergeld in Höhe von 800 Euro sowie Wohnkostenzuschuss in Höhe von 1.100 Euro im Monat. Zudem erhält er Kindergeld von 500 Euro im Monat. Ab dem 1. Februar 2024 nimmt der Angeklagte für zwei Monate eine Teilzeitbeschäftigung als Lagerist bei der Firma ... GmbH und Co. KG in ... auf. Dort soll er einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.800 Euro erhalten. Ab dem 1. April 2024 ist vorgesehen, dass er dort in Vollzeit arbeiten soll. Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Er trinkt gelegentlich Alkohol. Eine Alkoholkonsumstörung besteht bei ihm nicht. Der Angeklagte ist bereits wie folgt bestraft: a) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. März 2017, rechtskräftig seit dem 30. März 2017, wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 29. März 2020 wurde die Strafe mit Wirkung zum 8. Mai 2020 erlassen. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. November 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 5. August 2018 verhängt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "Der Angeklagte befuhr am 1. August 2017 um 7:45 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen TR-... die ... Straße in ..., obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Dabei war seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für ihn unübersehbar. Der Angeklagte missachtete zunächst die Anhaltezeichen der Polizeistreife und konnte erst nach einer Verfolgung gestellt werden. Die bei ihm festgestellt Alkoholkonzentration betrug um 8:54 Uhr 1,99 Promille." c) Am 6. Juli 2021, rechtskräftig seit dem 14. Juli 2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Trier wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom selben Tag auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "Am 5. September 2020 fanden in den Veranstaltungsräumlichkeiten in der ... in ... zwei private Feiern statt. Während die Angeklagten einen Geburtstag in den oberen Räumlichkeiten feierten, richtete der Zeuge R... eine private Feier in den unteren Räumen aus. In den frühen Morgenstunden des 6. September 2020 wollten die Zeugen W..., R... und S... den Heimweg antreten. Man wartete vor der Örtlichkeit auf ein Taxi. Hier kam es zu einem verbalen Disput mit Kindern, welche zu der Feierlichkeit des Angeklagten gehörten. Im weiteren Verlauf hat eines der Kinder die Angeklagten hinzugerufen. Die Angeklagten begaben sich vor die Örtlichkeiten und suchten sofort die körperliche Auseinandersetzung. Dabei schlug der Angeklagte F... ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass mit den Fäusten auf den Zeugen R... ein. Der Zeuge Erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Kinnbereich. Der Angeklagte E... schlug den Zeugen W... ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte ließ jedoch nicht von dem Zeugen ab, sondern schlug weiter auf diesen ein. Der Zeuge W... erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch, Hämatome am Auge sowie eine Gehirnerschütterung." Zur Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: "Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten nach ihren eigenen Angaben, aber auch aufgrund der Feststellungen der Zeugen vor Ort, erheblich alkoholisiert waren. Eine verminderte Schuldfähigkeit war insoweit nicht auszuschließen und der Strafrahmen entsprechend zu verschieben. Bei dem Angeklagten E... wirkte sich strafmildernd aus, dass dieser sich zum Kerngeschehen geständig eingelassen hat. Der Angeklagte E... hat die Situation als Bedrohung für seinen Sohn wahrgenommen, eine Nothilfe oder Notfalllage lag jedoch nicht vor. Strafschärfend war beim Angeklagten E... darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dieser bereits vorbestraft ist, wobei die Verurteilung aus anderen Deliktsbereichen resultieren und zuletzt 2017 eine Verurteilung erfolgte. Strafschärfend wirkte sich bezüglich des Angeklagten E... weiter aus, dass der Zeuge W... erheblich verletzt wurde und auf den Zeugen noch am Boden liegend zugeschlagen wurde" Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2021 bis zum 13. Januar 2024 verlängert, da der Angeklagte in der Bewährungszeit - wie unter d) ausgeführt - erneut straffällig wurde. Die Strafe ist noch nicht erlassen. d) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. September 2021, rechtskräftig seit dem 2. Oktober 2021, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zu Grunde: "Am 27. Juli 2021 nahmen Sie mit einem Lkw-Transporter, amtliches Kennzeichen TR-..., am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl Sie wussten, dass sie nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Zuletzt befuhren Sie um 09:35 Uhr die ...straße in ...." Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt. 2. Der Angeklagte E... E... ist der Sohn des Mitangeklagten M... E.... Er wuchs bis zu seinem vierten Lebensjahr im Haushalt seiner Eltern auf, die nicht verheiratet waren. Nach der Trennung seiner Eltern lebte er zunächst mit seiner jüngeren Schwester A... K... im Haushalt seiner Mutter in .... Im Alter von zehn Jahren wechselte er in den Haushalt des inzwischen verheirateten Mitangeklagten M... E.... Da der Angeklagte sich mit seiner Stiefmutter nicht verstand und es immer wieder zu Konflikten zwischen ihnen kam, zog er im Alter von 16 Jahren zurück zu seiner Mutter, die zu dieser Zeit in ... lebte und ebenfalls eine neue Partnerschaft eingegangen war. Nachdem sein Vater sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, wechselte der Angeklagte mit 18 Jahren zurück in den Haushalt seines Vaters, in dem er nach wie vor lebt. Neben seiner leiblichen Schwester hat er noch fünf Halbgeschwister, die alle aus der neuen Beziehung seiner Mutter hervorgingen. Der Angeklagte besuchte die erste und zweite Klasse der Grundschule in .... Nach dem Umzug in den väterlichen Haushalt nach ... wechselte er in der dritten Klasse auf die Grundschule in ... und sodann in der vierten Klasse auf die Grundschule ... in .... Im Anschluss besuchte er den Realschulzweig der Integrierten Gesamtschule in ..., die er im Jahr 2020 nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Den weiterführenden Realschulabschluss schaffte er wegen mangelhaften schulischen Leistungen nicht. In der Folge war er arbeitslos bis er im August 2022 eine Ausbildung zum Lastkraftwagen-Mechatroniker begann. Diese brach er im April 2023 ab, da ihn das hiesige Verfahren belastete und er unter Schlafstörungen und Albträumen litt. Seitdem ist er erneut arbeitslos. Nach Abschluss dieses Verfahrens möchte er eine neue Ausbildung beginnen. Der Angeklagte wohnt nach wie vor im Haushalt des Mitangeklagten M... E..., wo er nicht über ein eigenes Zimmer verfügt. Von seinem Vater erhält er 50 Euro Taschengeld im Monat. Zudem finanziert dieser die Kosten für die Nutzung seines Mobiltelefons. In seiner Freizeit treibt er Sport. Seit etwa vier Monaten hat er eine feste Freundin, die 16 Jahre alt ist und noch die Schule besucht. Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel ein. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß an den Wochenenden. Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft. 3. Die Angeklagte M... M... wuchs als jüngstes Kind ihrer Eltern in deren Haushalt in ... auf. Sie hat noch drei Geschwister, von denen zwei zum Zeitpunkt ihrer Geburt bereits volljährig und aus dem Elternhaus ausgezogen waren. Ihr Vater ist Maler- und Lackierer. Ihre Mutter ist als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Sie besuchte von 2011 bis 2015 die ...-Grundschule in ... und wechselte sodann auf die ...-Realschule-Plus. Nach der siebten Klasse verließ sie die Schule, da sie sich von ihrer Klassenlehrerin "gemobbt" fühlte. Anschließend besuchte sie die ...-...-Realschule-Plus, wo sie die siebte Klasse zunächst wiederholen musste. Etwa ab März 2022 litt die Angeklagte zunehmend unter Depressionen und Angstzuständen, da sie den Tod ihres Großvaters und ihres Onkels nicht verarbeiten konnte und sich zudem durch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontakt-Beschränkungen durch die Corona-Pandemie belastet fühlte. Als Folge hiervon hatte sie auch Angst die Schule weiter zu besuchen. Trotzdem erlangte sie im Jahr 2022 auf der oben genannten Schule den Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2. Im August 2022 wurde sie eine Woche stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums ... in ... behandelt. Noch im selben Monat begann sie eine Ausbildung zur Verkäuferin bei einer Supermarktkette in .... Derzeit befindet sie sich im 2. Lehrjahr. Ihr monatliches Ausbildungsgehalt beträgt 990 Euro. Die Angeklagte wohnt nach wie vor im Haushalt ihrer Eltern. Von ihrem Ausbildungsgehalt gibt sie sie diesen etwa 50 Euro im Monat ab. Schulden hat sie keine. Sie hat seit etwa einem halben Jahr einen festen Freund, der 17 Jahre alt ist und eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert. Die Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Seit etwa einem Monat trinkt sie keinen Alkohol mehr. Zuvor hatte sie regelmäßig am Wochenende hochprozentigen Alkohol im Übermaß getrunken. Teilweise griff sie auch unter der Woche zum Alkohol, um ihre Sorgen und Probleme zu vergessen. Sie ist bereits wie folgt bestraft: Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023, rechtskräftig seit dem 24. August 2023, wurde sie wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung verwarnt. Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, an fünf Alkoholberatungsgesprächen der Caritas teilzunehmen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "Am 08.01.2023 besuchten die drei Angeklagten die Gaststätte "..." in der ... Straße in ... und konsumierten dort alkoholische Getränke. Als sie die Gaststätte gegen 05:15 Uhr verließen, trafen sie draußen auf der Straße auf die Zeugen T... B..., P... R..., D... T..., R... P... und V... S..., welche die Angeklagten ansprachen und fragten, ob in der Kneipe noch etwas los sei. Da die Angeklagten auf diese Frage mit Pöbeleien reagierten, entwickelte sich in der Folge ein Streitgespräch mit wechselseitigen Beleidigungen. In dessen Verlauf griffen die Angeklagten M... und R... entsprechend ihres spontan und konkludent gefassten Tatplans sowie weitere bislang unbekannte Personen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den Zeugen P... R... körperlich an. Insbesondere traten die Angeklagten M... und R... gemeinsam auf den zu diesem Zeitpunkt am Boden liegenden Zeugen R... ein, welcher dabei sein Bewusstsein verlor. Als der Zeuge T... B... versuchte, den Zeugen R... vor weiteren Angriffen zu schützen, schlug die Angeklagte M... ihm zwei- bis viermal auf den Bereich des Auges. Der Angeklagte E..., der sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen D... T... drei bis vier Meter abseits befand, schlug diesem mehrfach auf den Oberkörper und trat ihn ans Schienbein. Die Angeklagten ließen von den Zeugen ab, als sie die Sirenen der herannahenden Streifenwagen wahrnahmen. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erlitten die Zeugen durch die beschriebenen Schläge und Tritte Verletzungen. Der Zeuge B... erlitt Prellungen und Hämatome am Kopf, der Zeuge R... erlitt eine zweifache Kieferhöhlenvorderwandfraktur und ihm brach ein oberer Schneidezahn ab und der Zeuge T... erlitt eine Prellung des rechten Schienbeins sowie Hämatome am Oberkörper. Die Angeklagten wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Angeklagte E... um 05:50 Uhr 0,18 Promille, die Angeklagte M... um 05:27 Uhr 1,83 Promille und der Angeklagte R... um 05:29 Uhr 0,29 Promille. Die Zeugen wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Zeuge B... um 05:36 Uhr 1,57 Promille, der Zeuge R... um 05:40 Uhr 2,09 Promille, der Zeuge T... um 05:45 Uhr 0,91 Promille und der Zeuge P... um 05:38 Uhr 1,53 Promille." Hinsichtlich der Strafzumessung ist in dem Urteil Folgendes ausgeführt: Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten M... wurde strafmildernd ihr Geständnis (welches allerdings von alkoholbedingten Erinnerungslücken geprägt war) berücksichtigt sowie die Tatsache, dass sie keine Vorstrafen hat. Leicht strafmildernd wurde die Verletzungsfolge bei dem Zeugen R... berücksichtigt, die zumindest aus der Gruppe um die Angeklagte entstanden ist. Angesichts dieser Umstände war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, die Angeklagte zu verwarnen und fünf Alkoholberatungsgespräche bei der Caritas zu verhängen." Die fünf Alkoholberatungsgespräche bei der Caritas hat die Angeklagte inzwischen absolviert. Das Urteil ist mithin vollständig vollstreckt. 4. Der Angeklagte D... R... wuchs als mittlerer von fünf Brüdern im Elternhaus in ... auf. Sein Vater arbeitet als Altmetallhändler. Seine Mutter ist Angestellte und halbtags berufstätig. Er besuchte zunächst die Grundschule in .... Dort musste er die vierte Klasse wiederholen. Etwa zu dieser Zeit wurde bei ihm eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung diagnostiziert, die auch medikamentös behandelt wurde. Nach der vierten Klasse wechselte er im Jahr 2018 auf den Hauptschulzweig der ... Realschule Plus in .... Im selben Jahr wurde in der Familie durch das Jugendamt ein Erziehungsbeistand installiert, der die Anbindung des Angeklagten an eine therapeutische Einrichtung zur Behandlung seiner Aufmerksamkeits-Defizit-Störung unterstützten sollte. Die Hilfe wurde bereits im März 2019 eingestellt, da der Angeklagte die Mitarbeit verweigerte. Da er die Schule nur unregelmäßig besuchte und es vermehrt zu Problemen mit Mitschülern kam, wurde er im Jahr 2020 der Schule verwiesen. Ab September 2020 wurde er sodann in der Jugendhilfeeinrichtung des Jugendhilfezentrum Don Bosco ... in ... fremduntergebracht und besuchte dort zunächst die an die Wohngruppe angegliederte Valdocco-Schule der Einrichtung. Da er auch dort jede Mitarbeit verweigerte, wurde die Maßnahme durch die Einrichtung im Januar 2021 beendet. Bereits im März 2021 erfolgte seine erneute Unterbringung im... der GeSo-Jugendhilfe in .... Auch diese Unterbringungsmaßnahme musste nach wenigen Wochen abgebrochen werden, da der Angeklagte regelmäßig abgängig war und jede Mitarbeit verweigerte. Nachdem in der Folge auch die Probebeschulung des Angeklagten an der ...-Schule in ... gescheitert war, wurde er von der Schulbehörde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als unbeschulbar eingestuft. Spätestens seit Mitte des Jahres 2021 besuchte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 6. März 2023 keine Schule mehr und lebte stattdessen ohne Beschäftigung in den Tag hinein. Er bewohnte ein Zimmer in seinem Elternhaus und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Schulden hat er keine. Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß an den Wochenenden. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft in dieser Sache zeigte sich der Angeklagte in der Jugendstrafanstalt im Umgang mit Mithäftlingen und dem Personal zu Beginn provokant und kindisch. Dieses Verhalten besserte sich jedoch zunehmend, so dass er sich inzwischen beanstandungsfrei führt. Er zeigt sich seit einigen Monaten auch offen für die vollzugsinternen Förderangebote. Seit dem 5. Juni 2023 ist er im arbeitstherapeutischen Bereich zur Arbeit eingeteilt und arbeitet seither täglich zwei bis drei Stunden im qualifizierenden Arbeitsbereich Holz, wo er einfache Zuschnittsarbeiten durchführt. Seine Arbeitsleistung liegt im niedrigen Bereich, da er zuvor nie mit Arbeit in Berührung gekommen ist und grundlegende Dinge wie Durchhaltevermögen und Zuverlässigkeit noch erlernen muss. Am anstaltsinternen Hauptschulkurs kann er noch nicht teilnehmen, da er wegen mangelhaften Leistungen die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat. Stattdessen besucht er den Kurs "Lernen lernen", um hier die Grundlagen für eine spätere Beschulung vermittelt zu bekommen. Er ist bereits wie folgt bestraft: a) Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Hausfriedensbruch in drei Fällen sowie Körperverletzung verwarnt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, an einem pädagogischen Wochenende teilzunehmen sowie 40 Stunden soziale Arbeit abzuleisten. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "8027 Js 553/221 1. Dem Angeklagten wurde seitens Pater ... aufgrund wiederholten Fehlverhaltens ein Hausverbot für das Gelände und die Gebäude des Jugendwerks Don Bosco in der ... in ... erteilt, welches PHK F... und PHK H... am Morgen des 15.10.2021 dem Angeklagten in dessen Wohnung eröffneten. In Kenntnis des bestehenden Hausverbotes suchte der Angeklagte dennoch am selben Tag gegen 20.00 Uhr das Gelände des Jugendwerks Don Bosco erneut auf und zündete dort eine Art bengalisches Feuer. 2. Der Angeklagte hielt sich mit weiteren Familienmitgliedern, darunter seine Eltern ... und ..., am 16.10.2021 in der ... Straße in ... auf. Als der Zeuge K... K... sein Fahrzeug in selbiger Straße parkte und mit seiner Frau aus dem Fahrzeug ausstieg, kam es zu verbalen Streitigkeiten zwischen der Familie des Angeklagten und der Familie K.... Der Zeuge K... warf während der verbalen Auseinandersetzung, eine Glasflasche in die grobe Richtung des Standorts der Familie R..., wobei es zu keiner konkreten Gefährdung einer Person kam. Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung schlug der Angeklagte dem Zeugen K... mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch der Zeuge K... Schmerzen erlitt. 3. Am 21.10.2021 gegen 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut auf das Gelände des Jugendwerkes Don Bosco und verweilte am Eingang der Fußballhalle. Pater ... forderte den Angeklagten auf, sofort das Gelände zu verlassen und wies ihn erneut auf das bestehende Hausverbot. Der Angeklagte erwiderte: "Das Hausverbot interessiert mich nicht! Ich gehe nicht. Du kannst Herrn F... gerne wieder schicken." Letztlich verließ er das Gelände, hielt sich aber einen langen Zeitraum vor dem Eingang der Einrichtung auf. 8027 Js 8890/22 Am 18.03.2022 suchte der Angeklagte erneut das Gelände des Jugendwerkes Don Bosco in der ... in ... auf, obwohl er noch immer wusste, dass Pater ... aufgrund wiederholten Fehlverhaltens, das Hausverbot ausgesprochen hatte. Erneut setzte er sich damit darüber hinweg." Hinsichtlich der Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: "Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, den Angeklagten zu verwarnen und die gemachten Weisungen zu verhängen." Das pädagogische Wochenende sollte am 14. und 15. Mai 2022 im Haus des Jugendrechts stattfinden. Als die Eltern des Angeklagten ihn dorthin fahren wollten, weigerte er sich, mitzukommen. Das pädagogische Wochenende hat er deshalb unentschuldigt versäumt. Mit der Ableistung der 40 Sozialstunden hatte er bis zu der Verurteilung unter b) noch nicht begonnen. Das Urteil ist daher nicht vollstreckt. b) Am 25. Mai 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, stellte das Amtsgericht Trier unter Einbeziehung der Entscheidung unter a) seine Schuld wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes fest. Zudem wurde gegen ihn ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Er wurde unter anderem angewiesen, binnen fünf Monaten ab Rechtskraft des Urteils an fünf therapeutischen Beratungsgesprächen bei der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don Bosco auf dem ... teilzunehmen sowie binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an dem nächsten pädagogischen Wochenende der Starhilfe Trier e.V. teilzunehmen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "Am 02.04.2021 befand sich der Angeklagte, der mit den Brüdern des am 11.08.2008 geborenen Kindes A... M.. B... befreundet ist, im Anwesen der Familie B... in ... zu Besuch. Als sich die damals 12-jährige Zeugin A... B...h gegen 23.00 Uhr zum nahegelegenen Spielplatz begab und dort schaukelte, folgte ihr der Angeklagte und bat sie um einen Kuss. Als das Kind dies ablehnte, ergriff der Angeklagte das Kind am linken Handgelenk, drückte es zu Boden und legte sich auf das Kind. Anschließend küsste er das Kind gegen dessen Willen mehrfach auf den Mund versuchte auch erfolglos, mit seiner Zunge in den Mund des Kindes einzudringen. Darüber hinaus rieb er mit seinen Fingern oberhalb der Bekleidung im Vaginalbereich des Kindes und fasste im Gesäßbereich auch unter die Kleidung des Kindes. Aufgrund der Gegenwehr des Kindes umfasste der Angeklagte sodann den Hals des Kindes, was dieses als schmerzhaft empfand. Als das Kind sodann laut um Hilfe rief, hielt der Angeklagte ihr den Mund zu, ließ sodann aber zunächst von ihr ab. Während das Kind wieder vom Boden aufstand, entblößte der Angeklagte sein Geschlechtsteil und forderte das Kind auf, den Oralverkehr bei ihm zu vollziehen. Als das Kind A... B... darauf zu weinen begann, gab der Angeklagte sodann sein Vorhaben auf und verließ die Örtlichkeit." Der Strafzumessung lagen folgende Erwägungen zu Grunde: "Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und, dass die Tat gut 1 Jahr zurückliegt. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten Zeugin B... entschuldigt. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. Aufgrund der seit April 2021 begangenen Delikte des Angeklagten (im April 2021 die hier abgeurteilte Straftat, im Oktober 2021 zwei Hausfriedensbrüche sowie die Körperverletzung und im März 2022 der Hausfriedensbruch - die letztgenannten vier Straftaten aus dem Urteil vom 11.04.2022) ergibt sich, dass bei dem Angeklagten mittlerweile schädliche Neigungen vorliegen. Ob sie einen Umfang haben, der die Verhängung von Jugendstrafe erfordert, konnte noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, die Schuld des Angeklagten festzustellen und die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung auszusetzen. Um eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen und um eine bessere Erfolgsaussicht für eine erzieherische Wirkung im Bewährungsverfahren zu schaffen, war es geboten, gemäß § 16a JGG gegen den Angeklagten 2 Wochen Jugendarrest zu verhängen." Das Urteil ist nicht vollständig vollstreckt. Der Jugendarrest wurde in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 sowie vom 1. August 2022 bis zum 2. August 2022 verbüßt. Zu dem pädagogischen Wochenende am 8. Oktober 2022 und 9. Oktober 2022 ist der Angeklagte jedoch ohne Entschuldigung nicht erschienen. In der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don Bosco hat er an keinem Beratungsgespräch teilgenommen. c) Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Dezember 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde bis zum 6. Juni 2023 dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten. Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag wurde er unter anderem angewiesen, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils an fünf therapeutischen Beratungsgesprächen bei der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don-Bosco auf dem ... teilzunehmen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "Der Zeuge E... S... besuchte am 25.02.2022 gemeinsam mit dem Zeugen K... S... und E... G... das Kino in der ...straße ... in .... Als sie nach Ende der Vorstellung das Kino verließen, trafen sie auf die Angeklagten und den Zeugen J... R.... Der Zeuge J... R... kam umgehend auf die Zeugen S... und G... zu behauptete, die beiden hätten ihn vor dem Kino an einer Teststation "angerotzt", was nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte R... forderte den Zeugen E... S... auf, um die Ecke zu gehen, um sich zu schlagen, was der Zeuge ablehnte. Sodann schlug der Angeklagte L... dem Zeugen auf die Halsseite. Der Angeklagte L... drückte den Zeugen E... S... sodann über sein Bein an der Schulter herunter, wodurch der Zeuge zu Boden stürzte. Der Angeklagte R... trat dem Zeugen E... S... daraufhin in Brusthöhe in die Rippen, der Zeuge J... R... trat in Höhe der Beine auf den Zeugen E... S... ein. Der Zeuge E... S... erlitt einen Bruch des medialen Schenkelhalses der linken Hüfte und musste notoperiert werden. Eine zweite Operation ist im Februar geplant. Daneben erlitt er eine Ellenbogenprellung und eine Rötung nebst Hämatom des Hinterkopfes. Er hat noch heute Schmerzen beim Sport und geht nicht mehr ins Kino. Der Angeklagte L... hat dem Zeugen E... S... einige Monate nach der Tat einen Entschuldigungsbrief geschrieben. Der Angeklagte R... hat in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung ausgesprochen. Hierbei ist er auf den geschädigten Zeugen zugegangen und wollte sich per Handschlag entschuldigen. Den Handschlag lehnte der Geschädigte ab." Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: "Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten R... wurde strafmildernd sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er dem nach seiner Tat 2 Wochen Jugendarrest verbüßt hat und, dass er sich in der Hauptverhandlung bei seinem Opfer entschuldigt hat. Strafschärfend fiel seine Vorstrafe ins Gewicht, die einschlägig war sowie die Brutalität seines Vorgehens gemeinsam mit zwei anderen und die Langzeitfolgen, unter denen sein Opfer bis heute leidet. Angesichts dieser Umstände liegen bei dem Angeklagten mittlerweile schädliche Neigungen in einem Umfang vor, der gemäß § 17 JGG die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich macht. Angesichts aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Einbeziehung der Urteile vom 11.04.2022 und vom 25.05.2022 war eine Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten schuld- und tatangemessene Sanktion. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung konnte dem Angeklagten, der im Rahmen seiner Bewährungszeit aus dem Urteil vom 25.05.2022 nahezu untätig war, keine günstige Sozialprognose ausgestellt werden. Er erhält die Möglichkeit, sich eine Bewährungschance zu erarbeiten. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung blieb daher gemäß § 57 JGG dem Beschlussverfahren vorbehalten." Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 6. März 2023 hatte der Angeklagte ein Beratungsgespräch in der ...-Ambulanz wahrgenommen. Eine Entscheidung im nachträglichen Beschlussverfahren ist noch nicht ergangen. 5. Der Angeklagte M... F... wuchs im Haushalt seiner Mutter auf, nachdem sein Vater bei einem Arbeitsunfall verstorben war als der Angeklagte zwei Monate alt war. Seine Mutter ging nach dem Tod des Vaters eine neue Beziehung ein. Der neue Lebensgefährte war ihr gegenüber gewalttätig, was der Angeklagte miterleben musste. Zudem wurde der Partner seiner Mutter während der Beziehung mehrfach inhaftiert. Nachdem die Mutter sich von ihm getrennt hatte, heiratete sie vor etwa acht Jahren erneut. Aus dieser Ehe gingen die fünf Halbgeschwister des Angeklagten hervor. Das Verhältnis zu seinem jetzigen Stiefvater ist gut. Der Angeklagte besuchte die Grundschule ... in ..., wo er die vierte Klasse wegen mangelhaften schulischen Leistungen einmal wiederholen musste. Im Anschluss wechselte er auf die ...-Realschule-Plus in .... Dort erlangte er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss. Danach begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Noch während der Probezeit wurde dem Angeklagten von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er nur unregelmäßig zur Arbeit erschienen war. In der Folge arbeitete er kurzzeitig als Hilfsarbeiter in einer Firma für Bau- und Sanierungsarbeiten. Auch hier wurde ihm noch in der Probezeit gekündigt, dieses Mal weil er in dieser Zeit längerfristig krank war. Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos. Er lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Familie bezieht Bürgergeld und Kindergeld. Monatlich stehen dem Angeklagten hiervon etwa 200 bis 300 Euro zur freien Verfügung. Schulden hat er keine. In seiner Freizeit spielt er Fußball und treibt Fitness-Sport. Bis zur B-Jugend spielte er Fußball in dem Verein TuS ... und in der A-Jugend in dem Verein DJK .... Im Anschluss spielte er noch eine Saison für den TuS ... bis er mit dem Vereinssport aufhörte. Der Angeklagte fühlt sich aufgrund des hiesigen Verfahrens psychisch nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen. Nach Abschluss des Verfahrens möchte er eine Ausbildung beginnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Betäubungsmittel nimmt oder Alkohol im Übermaß trinkt, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Er ist bisher unbestraft. 6. Der Angeklagte E... B... wuchs zunächst mit seinen beiden jüngeren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Als er zehn Jahre alt war, wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Nach der Scheidung verblieb der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter, die inzwischen eine neue Beziehung eingegangen ist. Mit seinem Stiefvater und den aus dieser Beziehung hervorgegangenen zwei Halbgeschwistern versteht er sich gut. Auch zu seinem leiblichen Vater hat er guten Kontakt. Der Angeklagte besuchte von 2012 bis 2017 die Grundschule in .... Dort musste er die dritte Klasse wegen schlechten schulischen Leistungen wiederholen. Nach der Grundschule wurde er zunächst auf der Integrierten Gesamtschule in ... beschult. Nach der achten Klasse wechselte er sodann auf den Hauptschulzweig der ...-Realschule Plus in ..., wo er im Jahr 2022 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,2 erlangte. Seit August 2022 ist er in Ausbildung zum Facharbeiter für Metalltechnik bei der Firma Kaminbau ... in .... Er erhält derzeit ein Ausbildungsgehalt von 750 Euro netto im Monat, das ihm zur freien Verfügung steht, da er an seine Mutter weder Miete noch Kostgeld entrichten muss. Schulden hat er keine. Der Angeklagte möchte seine Ausbildung erfolgreich abschließen und zukünftig in Luxemburg in einem Betrieb arbeiten. In seiner Freizeit angelt er und möchte zeitnah einen Angelschein erlangen. Zudem spielt er Fußball. Er nimmt keine Drogen. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Er ist bislang nicht bestraft. 7. Der Angeklagte C... S... wuchs mit seinen zwei jüngeren Geschwistern im Elternhaus auf. Sein Vater arbeitet als Pizzabäcker, seine Mutter ist als Reinigungskraft tätig. Er hat noch einen älteren Bruder, der in einer Pflegefamilie aufwuchs. Vor einigen Jahren trennten sich seine Eltern. Seither lebt der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter, die alkoholabhängig ist. Da die Mutter des Angeklagten dadurch ihre erzieherischen Aufgaben nicht wahrnehmen konnte, wurden in der Familie immer wieder ambulante Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt eingesetzt. Seit September 2022 sind die jüngeren Geschwister des Angeklagten in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und wechselte sodann auf die ...-Realschule-Plus in .... Dort musste er die neunte Klasse wegen mangelhaften schulischen Leistungen wiederholen. Nachdem er Schuleigentum gestohlen hatte, wurde er ohne Abschluss von der Schule verwiesen. In der Folge besuchte er das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsbildenden Schule für Gewerbe und Technik in ... und erlangte hier im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2. Im Anschluss arbeitete er drei Monate als Hilfsarbeiter im Gleisbau bei einer Firma in Luxemburg und sodann kurzzeitig als Hilfsarbeiter bei dem Abfallentsorgungsunternehmen A.R.T. in .... Im März 2022 machte er ein einmonatiges Praktikum als Maurer und arbeitete in der Folge etwa ein Jahr als Hilfsarbeiter bei der Firma ... Sanierungstechnik in .... Dort begann er im August 2022 eine Ausbildung zum Maurer, die er im Februar 2023 abbrach, da er den Anforderungen in der Berufsschule nicht gerecht wurde. In der Folge arbeitete er als Kellner in der Pizzeria seines Onkels in .... Da es mit diesem immer wieder zu Streitigkeiten kam, kündigte er diese Anstellung im Juni 2023 und arbeitete kurzzeitig bei der Firma ... in .... Derzeit ist er arbeitslos. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und erhält vom Jobcenter 90 Euro im Monat. Im Übrigen wird er von seiner Mutter finanziert, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Angeklagte hat eine feste Freundin, die 19 Jahre alt ist und noch im Haushalt ihrer Mutter lebt. Mit ihr erwartet er ein Kind, das in wenigen Monaten geboren werden wird. Der Angeklagte möchte seine Lebensgefährtin heiraten und mit ihr eine gemeinsame Wohnung beziehen. Im Alter von 16 bis 18 Jahren rauchte der Angeklagte gelegentlich Cannabis. Diesen Konsum stellte er eigenständig ein, da die Einnahme der Droge bei ihm Angstzustände und Panikattacken auslöste. Im Alter von 18 Jahren hatte er zudem eine Phase, in der er Alkohol im Übermaß getrunken hat. Derzeit trinkt er nur noch gelegentlich und im sozialüblichen Maß Alkohol. Der Angeklagte ist bisher wie folgt bestraft: Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 5. Dezember 2019, rechtskräftig seit dem 13. Dezember 2019, erhielt er eine erzieherische Weisung wegen gemeinschaftlichem Diebstahl im besonders schweren Fall. 8. Der Angeklagte M... M... wuchs mit seinen zwei Geschwistern und seinem Halbbruder mütterlicherseits im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater ist auf Grund einer Erkrankung berufsunfähig. Seine Mutter ist ausgebildete Frisörin, arbeitet derzeit jedoch als Reinigungskraft. Er besuchte zunächst die erste Klasse der Grundschule ... in .... Nachdem bei ihm eine Lernschwäche diagnostiziert worden war, wechselte er in der zweiten Klasse auf die Grundschule in .... Von 2014 bis 2019 besuchte er die ...-Realschule-Plus in .... Trotz Einzelförderung gelang es ihm aufgrund seiner Lernschwäche nicht dort den Hauptschulabschluss zu erlangen. In der Folgezeit übte er gelegentlich Aushilfstätigkeiten aus, bis er ab Juli 2013 einen Amateurvertrag bei dem luxemburgischen Fußballverein "..." erhielt und hier etwa 400 Euro netto im Monat verdiente. Da er mit den anderen Spielern nicht zu Recht kam, kündigte er den Vertrag und war zunächst erneut ohne Beschäftigung. Seit Januar 2024 ist er als Hilfsarbeiter in dem Abrissunternehmen seines Onkels in Luxemburg beschäftigt. Sein monatliches Gehalt konnte nicht festgestellt werden. Er lebt nach wie vor im elterlichen Haushalt und wird von seinen Eltern auch finanziell unterstützt. In seiner Freizeit spielt er Fußball bei einem Fußballverein im ... Stadtteil .... Er hatte über mehrere Jahre eine feste Freundin, die 20 Jahre alt ist und als Zahnarzthelferin arbeitet. Von dieser hat er sich während des Verfahrens getrennt. Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt keinen Alkohol. Er ist bislang nicht bestraft. 9. Der Angeklagte L... S... wuchs mit seinem älteren Bruder zunächst bei seinen Eltern heran. Sein Vater arbeitet als Kranführer, seine Mutter ist als Küchenhilfe in einem Restaurant tätig. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte etwa vier oder fünf Jahre alt war. Nach der Trennung verblieb er mit seinem Bruder im Haushalt seiner Mutter, verbrachte die Wochenenden jedoch bei seinem Vater, zu dem er nach wie vor engen Kontakt hat. Dieser ist inzwischen in zweiter Ehe verheiratet, aus der im Jahr 2016 ein weiterer Halbbruder hervorging. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und wechselte im Anschluss auf die ...-Realschule-Plus, wo er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,4 erlangte. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Guss-Asphaltbauer, die er im Mai 2023 vorzeitig beendete, da er während der Arbeitszeit einen epileptischen Anfall erlitt. Eine Fortsetzung der Ausbildung war aufgrund seiner hervorgetretenen Epilepsieerkrankung und dem damit verbundenen Risiko eines Arbeitsunfalles nicht mehr möglich. Bis dahin bezog er ein Ausbildungsgehalt von 1000 Euro netto im Monat. Er bewohnt nach wie vor ein Zimmer im mütterlichen Haushalt. Miete musste er nicht entrichten. Schulden hat er keine. Derzeit absolviert er ein unbezahltes Praktikum in einem Dachdeckerbetrieb für Flachdächer. Er hofft, dort eine Ausbildung beginnen zu können. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Eine feste Freundin hat er nicht. Der Angeklagte konsumierte in den Jahren 2019 und 2020 gelegentlich Cannabis. Den Konsum hat er aus eigenem Antrieb aufgrund seiner Epilepesieerkrankung eingestellt. Alkohol trinkt er nicht. Er ist bislang nicht bestraft. 10. Der Angeklagte Fl... E... wuchs mit seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten F... E..., und seinen drei älteren Schwestern im Elternhaus auf. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte im Grundschulalter war. Er verblieb mit seinen Geschwistern im Haushalt der Mutter. Er besuchte zunächst die Grundschule ... und im Anschluss das ...-Gymnasium in .... Aufgrund mangelhaften schulischen Leistungen wechselte er nach dem ersten Halbjahr der siebten Klasse auf den Realschulzweig der ...-Realschule-Plus in .... Nachdem er dort die zehnte Klasse freiwillig wiederholt hatte, erlangte er hier im Jahr 2022 den Realschulabschluss. Im August desselben Jahres begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die er im Februar 2023 abbrach, da ihm der Beruf nicht gefiel. Von März 2023 bis August 2023 arbeitete er als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung-Sanitär bei der Firma ... in .... Noch im selben Monat begann er bei dieser Firma eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Heizung-, Sanitär- und Klimatechnik. Er verdient etwa 520 Euro netto im Monat und lebt nach wie vor im mütterlichen Haushalt. Kostgeld oder Miete entrichtet er nicht. Schulden hat er keine. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnessstudio. Eine feste Freundin hat er nicht. Der Angeklagte nimmt keine Drogen. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Er ist bereits wie folgt bestraft: Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Körperverletzung, versuchter Körperverletzung sowie Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen verwarnt. Zudem erhielt er eine erzieherische Weisung. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: "8027 Js 10667/23 Am 08.01.2023 besuchten die drei Angeklagten die Gaststätte "..." in der Karl-Marx-Straße in ... und konsumierten dort alkoholische Getränke. Als sie die Gaststätte gegen 05:15 Uhr verließen, trafen sie draußen auf der Straße auf die Zeugen T... B..., P... R..., D... T..., R... P... und V.. S..., welche die Angeklagten ansprachen und fragten, ob in der Kneipe noch etwas los sei. Da die Angeklagten auf diese Frage mit Pöbeleien reagierten, entwickelte sich in der Folge ein Streitgespräch mit wechselseitigen Beleidigungen. In dessen Verlauf griffen die Angeklagten M... und R... entsprechend ihres spontan und konkludent gefassten Tatplans sowie weitere bislang unbekannte Personen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den Zeugen P... R... körperlich an. Insbesondere traten die Angeklagten M... und R... gemeinsam auf den zu diesem Zeitpunkt am Boden liegenden Zeugen R... ein, welcher dabei sein Bewusstsein verlor. Als der Zeuge T... B... versuchte, den Zeugen R... vor weiteren Angriffen zu schützen, schlug die Angeklagte M... ihm zwei- bis viermal auf den Bereich des Auges. Der Angeklagte E..., der sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen D... T... drei bis vier Meter abseits befand, schlug diesem mehrfach auf den Oberkörper und trat ihn ans Schienbein. Die Angeklagten ließen von den Zeugen ab, als sie die Sirenen der herannahenden Streifenwagen wahrnahmen. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erlitten die Zeugen durch die beschriebenen Schläge und Tritte Verletzungen. Der Zeuge ... erlitt Prellungen und Hämatome am Kopf, der Zeuge R... erlitt eine zweifache Kieferhöhlenvorderwandfraktur und ihm brach ein oberer Schneidezahn ab und der Zeuge T... erlitt eine Prellung des rechten Schienbeins sowie Hämatome am Oberkörper. Die Angeklagten wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Angeklagte E... um 05:50 Uhr 0,18 Promille, die Angeklagte M... um 05:27 Uhr 1,83 Promille und der Angeklagte... um 05:29 Uhr 0,29 Promille. Die Zeugen wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Zeuge B.. um 05:36 Uhr 1,57 Promille, der Zeuge R... um 05:40 Uhr 2,09 Promille, der Zeuge T... um 05:45 Uhr 0,91 Promille und der Zeuge P... um 05:38 Uhr 1,53 Promille. 8021 Js 21646/23 Der Angeklagte E... geriet in den frühen Morgenstunden des 23.10.2022 vor dem "..." in ... in Streit mit einigen anderen Personen, weshalb die Security-Mitarbeiter der Diskothek eingriffen und die Streitenden trennten. Die Zeuginnen J... E... und L... N... gingen auf dem Heimweg an dem Angeklagten und dem Zeugen J... L... vorbei, wobei die Zeugin E... laut bemerkte, dass der Angeklagte selbst schuld sei, er habe die vorherige Auseinandersetzung provoziert. Hierüber geriet der Angeklagte erneut in Wut, er äußerte gegenüber der Zeugin E..., er werde ihre Mutter ficken. Die Zeugin schlug in Erwiderung hierauf nach dem Angeklagten. Dieser nahm dies zum Anlass, die Zeugin E... erst mit der Faust und ein zweites Mal mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen, um ihr Schmerzen zuzufügen. Die Zeugin erlitt hierdurch jedoch keine Schmerzen. Security-Mitarbeiter des "..." gingen nun am 23.10.2022 erneut dazwischen und brachten den Angeklagten zu Boden, der hierdurch jedenfalls Schmerzen erlitt und aus Wut über das abermalige Eingreifen der Security-Mitarbeiter nun die Zeuginnen J... E... und L... N... als "Niggerschlampen", "Niggerhuren", "Niggerfotzen" und "Kokosnuss" beschimpfte und sie aufforderte, "zurück in ihr Land zu gehen". Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass sich noch zahlreiche vormalige Besucher und Mitarbeiter des "..." vor Ort befanden. Dennoch wählte er bewusst die rassistische Bezeichnung und sprach den Zeuginnen aufgrund dieser rassistischen Zuweisung das Lebensrecht in Deutschland ab. Dass er hiermit sowohl andere in der Menge in ihren rassistischen Ansichten bestärken und zum Eingreifen verleiten könnte, als auch, dass er bei anderen Empörung hervorrufen könnte, beides war ihm jedoch recht. Bei dem Angeklagten wurde um 06:15 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,53 Promille gemessen." Zur Strafzumessung wird in dem Urteil wie folgt ausgeführt: "Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten E... wurde strafmildernd sein überwiegend abgegebenes Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die zweite Körperverletzung nur versucht wurde und er bei der versuchten Körperverletzung und der Volksverhetzung erheblich alkoholisiert war. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, den Angeklagten zu verwarnen und ein pädagogisches Wochenende zu verhängen." Das Urteil ist vollständig vollstreckt. 11. Der Angeklagte F... E... wuchs mit seinem jüngeren Bruder, dem Mitangeklagten Fl... E..., und seinen drei älteren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Nachdem seine Eltern sich getrennt hatten, als er etwa acht oder neun Jahre alt war, verblieb er mit seinen Geschwistern im Haushalt der Mutter. Er besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und im Anschluss die ...-Realschule-Plus in ..., wo er im Jahr 2019 den Hauptschulabschluss erlangte. Im August 2019 begann er eine Ausbildung zum Fliesenleger. Da er die Gesellenprüfung zunächst nicht bestand, musste er diese nach sechs Monaten wiederholen und schloss die Ausbildung im Februar 2023 ab. Seither arbeitet er als angestellter Fliesenleger in Vollzeit. Er verdient 2200 Euro netto im Monat. Hiervon zahlt er etwa 550 Euro Miete für seine Wohnung in ..., in der er alleine lebt. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Er konsumiert keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. Tatvorgeschehen An "Weiberdonnerstag", dem 16. Februar 2023, besuchten die Angeklagten E... E... und M... M... die Diskothek "..."... in ... um dort den Weiberkarneval zu feiern. Dort gerieten die beiden Angeklagten am späten Abend jeweils unabhängig voneinander in eine körperliche Auseinandersetzung. a) Zunächst entwickelte sich dort eine solche zwischen zwei jeweils aus mehreren Personen bestehenden Gruppen, an der auch der Angeklagte E... E... beteiligt war. Den Anlass und den konkreten Ablauf der Auseinandersetzung hat die Kammer nicht aufgeklärt. Als Folge hiervon erlitt der Angeklagte E... E... eine blutende Platzwunde an der Lippe. Zudem verlor er einen seiner Turnschuhe der Marke "Nike". Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde der Angeklagte E... E... von dem in der Diskothek angestellten Security-Mitarbeiter R... K... (alias: "S..."), der sich an diesem Abend jedoch privat dort aufhielt und nicht im Dienst war, von der gegnerischen Personengruppe getrennt und in den Eingangsbereich der Diskothek verbracht. Hierbei packte dieser den Angeklagten E... E... mit beiden Händen am Hals, würgte ihn und schob ihn vor sich her in Richtung des Kassenbereichs. Durch den Würgevorgang geriet der Angeklagte E... E... kurzzeitig in Atemnot und erlitt Schmerzen am Hals. Im Kassenbereich angekommen, zerrte R... K... den Angeklagten an dessen T-Shirt weiter in Richtung des dahinter befindlichen Ausgangs der Diskothek und zog mit seiner Hand kurz an dessen Ohrläppchen, was dem Angeklagten ebenfalls Schmerzen bereitete. Unmittelbar vor der Ein- bzw. Ausgangstür der Diskothek schlug er dem Angeklagten einmal mit der flachen Hand auf die Wange, drängte ihn sodann in eine Ecke, stieß ihm dort ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass einmal mit dem Knie in den Bauch und zerrte ihn zurück in den Kassenbereich, wodurch der Angeklagte zu Boden ging. Hierdurch erlitt der Angeklagte E... E... weitere erhebliche Schmerzen. Sodann zog R... K... den Angeklagten über den Fußboden der Diskothek durch die Ein- bzw. Ausgangstür in den Außenbereich und legte ihn etwa einen Meter hiervon entfernt hinter die aufgebaute Gitterabsperrung des Eingangsbereichs ab. Zudem wurde dem Angeklagten E... E... wegen seines Verhaltens in der Diskothek ein Hausverbot erteilt. b) Etwa zur gleichen Zeit kam es im Inneren der Diskothek zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten M... M... und einer nicht identifizierten weiblichen Person, deren Anlass und Ablauf ebenfalls nicht aufgeklärt wurde. Auch die Angeklagte M... wurde deshalb in der Folge durch mehrere Mitarbeiter der Diskothek aufgefordert, diese zu verlassen. Ob es hierbei zu einer Körperverletzung durch den Security-Mitarbeiter R... K... zu ihrem Nachteil gekommen ist, hat die Kammer nicht aufgeklärt. Die Angeklagte M... verließ der Anweisung folgend im Anschluss zusammen mit ihren Cousinen L... O... und A... O... sowie ihrer Freundin L... R... die Diskothek. Im Außenbereich der Diskothek wählte A... O... mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei und gab dabei an, die Angeklagte M... sei von einem Mitarbeiter der Diskothek geschlagen worden. c) Aus diesem Grund begaben sich die Polizeibeamten PK S... und PK`in O... am 17. Februar 2023 kurz nach 00:00 Uhr zu der Diskothek "..." in ... und trafen auf dem dortigen Parkplatz nur einige Meter von dem Eingangsbereich der Diskothek entfernt auf die Angeklagte M... sowie A... O... und L... R.... Als die Beamten begannen, die Strafanzeige der Angeklagten aufzunehmen, wurden sie durch mehrere vor der Diskothek stehende alkoholisierte Personen, die nicht identifiziert werden konnten, gestört, indem diese fortlaufend die Befragung der Beamten unterbrachen. Da eine störungsfreie Sachverhaltsermittlung dadurch nicht gewährleistet war, forderten die Beamten PK S... und PK`in O... über Funk Verstärkung an. Im Verlauf der weiteren Anzeigenaufnahme gab die Angeklagte M... gegenüber PK S... an, ein dunkelhäutiger Security-Mitarbeiter der Diskothek mit dem Spitznahmen "S..." habe sie geschlagen und geschubst. d) Zur Verstärkung traf wenig später das Mobile Einsatzkommando (MEK) bestehend aus PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... unter der Leitung von POK S... vor der Diskothek ein. Da sich die auf dem Parkplatz befindlichen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht auffällig verhielten, sahen die Beamten davon ab, die in ihrem Fahrzeug mitgeführte Schutzkleidung nebst Schutzhelmen anzulegen. Sie positionierten sich zunächst lose in unmittelbarer Nähe der Beamten PK S... und PK`in O... im Bereich des Einganges der Diskothek, während diese nach wie vor mit der Aufnahme der Strafanzeige der Angeklagten M... beschäftigt waren. Hierbei sicherten die Beamten des MEK den störungsfreien Ablauf der Anzeigenaufnahme ab und stellten zudem sicher, dass es dabei nicht zu Übergriffen auf die mit dem Rücken zu den sich dort aufhaltenden Personen stehenden Beamten PK S... und PK`in O... kam. Die Beamten PK S... und PK`in O... befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Außenbereich der Diskothek und zwar unmittelbar auf der rechten Seite des Haupteinganges. e) Vor dem Haupteingang der Diskothek, die in einer großen Halle belegen ist, befindet sich ein großer Parkplatz. Dieser wird tagsüber von Kunden des unmittelbar an die Diskothek angrenzenden Supermarktes der Handelskette ... und während der Öffnungszeiten der Diskothek von dessen Besuchern genutzt. Auf dem Parkplatz befinden sich deshalb auch zwei überdachte Flächen, in denen zahlreiche Einkaufswagen für die Kunden des Supermarktes bereitgestellt sind. Das gesamte Gelände des Supermarktes und der Diskothek ist nicht unmittelbar an der Straße "..." belegen. Vielmehr gelangt man über eine kleinere - von der Straße "..." abzweigende - Zufahrtsstraße auf den dortigen Parkplatz. Der Eingang der Diskothek "..." befindet sich - ausgehend von einem auf dem Parkplatz und frontal vor dem Gebäude stehenden Betrachters - rechtsseitig vom Eingang des Supermarktes. Etwa zwei Meter rechtsseitig von dem Eingang der Diskothek entfernt stand in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2023 ein an die Gebäudewand angrenzender etwa zwei Meter breiter und sechs Meter langer Container, in dem sich eine Corona-Teststation befand. Von diesem Container führt die Außenwand des Gebäudes der Diskothek noch weitere sechs bis sieben Meter bis zur rechten Gebäudeecke, wobei die Fläche rechts neben dem Gebäude begehbar ist. Hier befindet sich der Personaleingang der Diskothek. Auf dieser rechts von dem Gebäude belegenen etwa sieben Meter breiten Fläche war ein Altglascontainer abgestellt. Neben dem Personaleingang wurden in der Tatnacht zudem - frei zugänglich - in einem offenen Drahtkäfig Reinigungsmittel sowie Besen, Eimer, Schaufeln sowie neben dem Käfig eine Europalette und ein Einkaufswagen gelagert. Zudem befindet sich dort eine Trafostation, wobei unmittelbar daneben die Zufahrtsstraße in den Parkplatz mündet. f) Kurze Zeit, nachdem die Beamten des MEK am Tatort eingetroffen waren und sich dort wie festgestellt positioniert hatten, begab sich der Angeklagte E... E... zu den Beamten und sprach PK`in P... an. Ihr gegenüber verlangte er Einlass in die Diskothek zu erhalten, da er dort nach seinem fehlenden Schuh suchen wollte. Da ihm dies von der Beamtin verwehrt wurde, begab er sich sodann mit dem gleichen Anliegen zu PK B.... Um eine Eskalation der Situation zu vermeiden, gestattete der Beamte PK B... nunmehr einer mit dem Angeklagten E... E... bekannten weiblichen, nicht identifizierten Person den Zutritt zum Gebäude, um nach dem fehlenden Schuh des Angeklagten zu suchen. g) Etwa zu diesem Zeitpunkt entschieden sich die Beamten des MEK eine Polizeikette zu bilden, da der Angeklagte E... E... sich bei seiner wiederholten Ansprache gegenüber den Beamten zunehmend aggressiver zeigte und nunmehr auch vehement verlangte, zu den Türstehern der Diskothek vorgelassen zu werden. Etwa zu dieser Zeit traf auch POK B... mit seinem Diensthund auf dem Parkplatz der Diskothek ein, wobei der Diensthund im PKW verblieb und POK B... sich hinter die gebildete Polizeikette begab und das Geschehen von dort aus beobachtete. Die Stimmung einiger auf dem Parkplatz stehender Personen begann in der Folge zunehmend aggressiver zu werden. So rief der mit einer weißen Trainingsjacke mit brauner Kapuze der Marke "Nike" bekleidete und in unmittelbarer Nähe der Beamten stehende Bruder des Angeklagten D... R..., D... R..., in Richtung der Beamten: "ihr seid doch nur Azubis". Im Anschluss wandte er sich an die weiteren anwesenden Personen und sagte lautstark: "die packen wir". Durch diese Äußerungen gingen die Beamten davon aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und der Personengruppe kommen könnte. In der Folge räumten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... daher weitestgehend den Eingangsbereich der Diskothek und bildeten eine Polizeikette, um den Außenbereich vor der Eingangstür der Diskothek abzusperren und dem Angeklagten E... E... so den Zutritt zu verwehren. Zudem wollten sie hierdurch die weiteren vor dem Eingangsbereich der Diskothek stehenden Personen von den Mitarbeitern der Diskothek trennen. Die von den Beamten gebildete Polizeikette befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts vom Eingangsbereich der Diskothek etwa mittig in Höhe des dort abgestellten Containers der Corona-Test-Station. Die Polizeibeamten standen in einem Abstand von etwa anderthalb Metern nebeneinander, wobei die so gebildete Kette von der Gebäudemauer der Diskothek bzw. dem davor abgestellten Container bis zu den gegenüberliegenden, zu diesem Zeitpunkt in den Parktaschen geparkten Fahrzeugen reichte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, nachdem die Polizeikette gebildet worden war, begaben sich die nach wie vor mit der Anzeigenaufnahme befassten Beamten PK S... und PK`in O... in den Innenbereich der Diskothek, um dort etwaiges Videomaterial zu sichern und den von der Angeklagten M... der Körperverletzung beschuldigten R... K... zu dem Tatvorwurf zu befragen. h) Inzwischen hielten sich vor der aus fünf Beamten bestehenden Polizeikette etwa 25 Personen auf. Da sich die Stimmung innerhalb dieser Personengruppe nach der Äußerung von D... R... weiter hochschaukelte und einige der Anwesenden auch begannen, in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek zu drängen, forderte PK S... über Funk weitere Verstärkung an. Wenig später erreichte daher das zweite MEK bestehend aus PK S..., PK P..., PK`in H..., PK M..., PK L... unter der Leitung von POK B... den Tatort. Als die Beamten auf dem Parkplatz der Diskothek eintrafen, war die Lage unverändert. Vor der von den Beamten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... gebildeten Polizeikette befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor etwa 25 Personen, ohne dass aus der Personengruppe zu dieser Zeit weitere konkrete verbale, oder körperliche Anfeindungen gegen die vor Ort befindlichen Polizeibeamten hervorgingen. Nachdem POK B... von POK S... über die aktuelle Lage informiert worden waren, positionierten sich PK M..., PK S..., PK`in H..., PK L... und POK B... zur Absicherung etwa zehn Meter hinter der Polizeikette, wobei die Beamten keine weitere Polizeikette bildenden, sondern lose in einer Gruppe zusammenstanden. i) Da der Angeklagte E... E... über das Vorgehen von R... K... und der übrigen Mitarbeiter der Diskothek nach wie vor erbost war, rief er mit seinem Mobiltelefon um 00:09 Uhr seinen Vater, den Mitangeklagten M... E..., der von Freunden und Bekannten "D..." genannt wird, an. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden in der Innenstadt von ... und nahm an den dortigen Fastnachtsfeierlichkeiten teil. Über den Tag verteilt hatte er diverse alkoholische Getränke in Form von Bier, Cocktails aber auch Schnaps zu sich genommen, wobei die konkrete Trinkmenge nicht mehr festgestellt werden konnte. Der Angeklagte E... E... berichtete seinem Vater in diesem Telefonat, er sei von den Security-Mitarbeitern der Diskothek geschlagen worden. Nach Beendigung des Telefonats begab sich der Angeklagte M... E... zu Fuß zu der Diskothek nach ..., wobei er hierbei aufgrund seines zuvor genossenen Alkohols teilweise schwankte. Bis zum Eintreffen des Angeklagten am Tatort führten die Angeklagten M... und E... E... um 00:12 Uhr noch ein weiteres Telefonat, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 00:12 Uhr und 00:28 Uhr traf der Angeklagte M... E... sodann auf dem Parkplatz der Diskothek ein. Dort begab er sich zu seinem Sohn E... E..., der zu diesem Zeitpunkt vor der Polizeikette innerhalb der dortigen Ansammlung von etwa 25 Personen stand. Dieser berichtete ihm nochmals kurz, was in der Diskothek aus seiner Sicht angeblich vorgefallen war, wobei ihm auffiel, dass der Angeklagte M... E... eine verwaschene Aussprache hatte. Darauf reagierte der Angeklagte M... E... aufgebracht und aggressiv und versuchte umgehend, in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek und zu den dortigen Mitarbeitern, insbesondere zu R... K..., zu gelangen, der seinem Sohn die Verletzungen zugefügt hatte. Aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums hatte der Angeklagte M... E... zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille. Hierdurch war er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Von den Angeklagten F... E..., E... E... und weiteren Personen aus dieser Personengruppe konnte der Angeklagte M... E... zunächst mehrfach zurückgehalten werden, in dem diese ihn am Arm festhielten, wobei es ihm dennoch gelang, sich bis an die Spitze der Personengruppe vorzudrängeln. Dort rief er laut in Richtung der Polizeibeamten und den im Eingangsbereichs der Diskothek stehenden Security-Mitarbeitern: "Ich hau den Türstehern aufs Maul". 2. Tat des Angeklagten M... E... a) Als die nach wie vor in Kettenformation aufgestellten Beamten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... bemerkt hatten, dass der Angeklagte M... E... zunehmend aggressiver wurde und versuchte, in Richtung der Polizeikette und des Eingangsbereichs vorzudringen, rief PK K... lautstark in Richtung des Angeklagten M... E... und der übrigen dort in der Gruppe befindlichen Person, dass diese von der durch die Polizeikette geschaffenen Absperrung zurücktreten sollten und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung den Einsatz von Pfefferspray an. Die Anweisung von PK K... konnten der Angeklagte M... E... und alle unmittelbar den Polizeibeamten gegenüberstehende Personen der Gruppe deutlich hören. Selbst L... O..., die sich im hinteren Bereich der Personengruppe aufhielt, nahm wahr, dass einer der Beamten die klare Anweisung an alle erteilt hatte, nunmehr von der Polizeikette zurückzutreten. Obwohl der Angeklagte M... E... sowohl die uniformierten Polizeibeamten erkannt als auch die Anweisung von PK K... gehört hatte, riss er sich von den ihn zu diesem Zeitpunkt festhaltenden namentlich nicht bekannten Personen los und rannte in Richtung des ihm in der Polizeikette gegenüberstehenden PK B..., um die Polizeikette zu durchbrechen und auf diese Weise zu dem Eingangsbereich der Diskothek vorzudringen und sich dort an dem Security-Mitarbeiter R... K... im Wege der Selbstjustiz gewaltsam für die durch ihn an seinem Sohn zugefügten Verletzungen zu rächen. b) Als der Angeklagte M... E... die Polizeikette erreicht hatte, schlug er hierzu dem ihm gegenüberstehenden PK B... unvermittelt und ohne rechtfertigenden- oder entschuldigenden Grund mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte. Hierbei nahm er mindestens billigend in Kauf, dem Beamten Schmerzen zuzufügen und diesen auch zu verletzen. Durch den Schlag des Angeklagten M... E... erlitt PK B... Schmerzen und eine Prellung der linken Augenhöhle. Etwa zeitgleich setzten die Beamten PK K... und PK B... Pfefferspray in Richtung des Angeklagten M... E... ein. Auch die dem zweiten MEK zugehörige und hinter der Polizeikette stehende Beamtin PK`in H... eilte nunmehr nach vorne und sprühte Pfefferspray in Richtung des Angeklagten M... E... und der hinter ihm stehenden und nunmehr vordrängenden Personengruppe. In dem nun folgenden Gerangel mit dem Angeklagten M... E... schlug der Beamte PK B... in Verteidigungsabsicht drei Mal mit der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Hand befindlichen 1 Liter Flasche Pfefferspray (großes Einsatzspray) auf diesen ein. Hierdurch erlitt der Angeklagte M... E... eine Prellung der linken Gesichtshälfte sowie zwei blutige Wunden über der linken Augenbraue. Der Beamte PK K... kam PK B... nunmehr zur Hilfe und brachte den Angeklagten M... E... von hinten zu Boden. Auch der Beamte POK S... unterstütze PK B..., indem er den Angeklagten M... E... mit dem von ihm mitgeführten Schlagstock einmal auf den Körper schlug, um diesen kampfunfähig zu machen, wobei die konkrete Stelle nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Gemeinsam mit dem ebenfalls aus dem zweiten MEK von hinten hinzugeeilten Beamten PK P... und der Beamtin PK`in P... fixierte PK K... den etwa mittig auf dem Parkplatz in Höhe der Corona-Teststation am Boden liegenden Angeklagten M... E..., indem sich beide Beamte auf den am Boden liegenden Angeklagten knieten. 3. Tat des Angeklagten E... E... a) Als der Angeklagte E... E... erkannt hatte, dass sein Vater auf die Polizeikette zustürmte, fasste er spontan den Entschluss, diesem zu folgen und rannte auf den in der Polizeikette stehenden PK B... zu. Der Angeklagte sprang den Beamten sodann an und klammerte sich an seinem Körper fest. Da er zuvor über den Tag verteilt eine nicht mehr konkret feststellbare Menge Bier, aber auch hochprozentige alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, war er zu diesem Zeitpunkt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. In dem nunmehr zwischen dem Angeklagten E... E... und PK B... entstandenen Gerangel schlug der Angeklagte E... E... bewusst und gewollt mit Fäusten auf den Beamten ein, wodurch dieser Schmerzen erlitt, was der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm. Dabei konnten weder die Anzahl noch die konkreten Körperstellen des Beamten, auf die der Angeklagte einschlug, festgestellt werden. Zur Abwehr des Angriffs des Angeklagten schlug der Beamte PK B... ebenfalls mit seinen Fäusten auf den Angeklagten ein, wobei weder die genaue Anzahl der Schläge noch die Körperregion der Treffer festgestellt werden konnten. Dem Beamten PK B... gelang es schließlich nach kurzer Zeit, den Angeklagten etwa in Höhe des Containers mit der Corona-Test-Station zu Boden zu bringen und sich neben ihn zu knien. Nachdem der Angeklagte zu Boden gebracht worden war, stellte er seine Tätlichkeiten in Richtung des Beamten ein und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Durch die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten E... E... erlitt der Beamte PK B... eine Prellung an der rechten Hand, eine Prellung am Rücken, eine Prellung des rechten Knies und eine Schürfwunde am linken Knie, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche der Verletzungen durch die Faustschläge des Angeklagten und welche durch das zu Boden bringen des Angeklagten entstanden sind. Sämtliche Verletzungen waren indes für den Angeklagten bereits bei seinem Angriff auf den Beamten vorhersehbar, da er damit rechnen musste, dass der vor ihm stehende Polizeibeamte sich gegen seinen Angriff wehren würde. Hieraus entstehende Verletzungen bei dem Beamten nahm er ebenso in Kauf wie solche, die er durch seine eigenen Schläge verursacht hat. Ob der Angeklagte E... E... durch die Auseinandersetzung mit dem Beamten PK B... selbst Verletzungen erlitten hat, konnte nicht festgestellt werden. Durch das zuvor zur Abwehr des Angriffs des Mitangeklagten M... E... eingesetzte noch in der Luft befindliche Pfefferspray erlitt der Angeklagte jedenfalls kurzfristig brennende Schmerzen an den Augen. b) Als die Beamtin PK`in P..., die als einzige des ersten MEK‘s mit einer Bodycam ausgestattet war, die Auseinandersetzung zwischen PK B... und dem Angeklagten E... E... bemerkt hatte, schaltete sie ihre Bodycam ein. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das Kampfgeschehen zwischen den Angeklagten M... und E... E... und den Polizeibeamten indes bereits an. Die Bodycam der Beamtin zeichnete in der Folge daher lediglich einen etwa 9 Sekunden dauernden Teilakt des unmittelbar nebeneinander ablaufenden Tatgeschehens auf. Nach neun Sekunden wurde die Linse der Kamera von dem Jackenkragen der Beamtin von dieser unbemerkt verdeckt, da sie selbst in das Kampfgeschehen eingetreten war. 4. Tat der Angeklagten M... M... Nachdem der Angeklagte E... E... neben der Corona-Teststation durch den Beamten PK B... zu Boden gebracht worden war, beabsichtigte dieser den Angeklagten mit Stahlhandfesseln zu fesseln. Als die Angeklagte M..., die sich zu dieser Zeit ebenfalls in der vor der Polizeikette befindlichen Personengruppe befand und das Geschehen beobachtet hatte, dies erkannt hatte, fasste sie den Entschluss, dem Mitangeklagten E... E... Hilfe zu leisten. Die Angeklagte war zu dieser Zeit in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Die an diesem Tag mit einem schwarzen kurzen Kleid, weißen Turnschuhen der Marke "Nike", sowie einer schwarzen Daunenjacke mit Fellkragen der Marke "Wellensteyn" bekleidete Angeklagte rannte hierzu auf den Beamten PK B... zu und holte mit der in ihrer Hand befindlichen kleinen weißen Handtasche mit goldener Tragekette zum Schlag aus, in der Absicht, den Beamten PK B... damit zu schlagen und ihm entsprechende Verletzungen oder Schmerzen zuzufügen und damit die Fixierungsmaßnahme an dem Angeklagten E... E... zu verhindern. Der Angeklagten gelang es indes nicht, den Beamten PK B... mit ihrer Tasche zu treffen, da der Beamte PK B..., nachdem der Angeklagte M... E... bereits von PK K... zu Boden gebracht worden war und deshalb von PK B... abgelassen hatte, die im Schlag befindliche Angeklagte M... wegschubsen konnte, bevor die Handtasche der Angeklagten den Beamten PK B... traf. Auch der zum zweiten MEK gehörende Beamte PK M..., der bis zu diesem Zeitpunkt noch hinter der Polizeikette positioniert war, bemerkte den Angriff der Angeklagten M..., rannte nach vorne zu seinen Kollegen PK B... und PK B... und setzte umgehend Pfefferspray in Richtung der Angeklagten ein. Hierdurch erlitt die Angeklagte Reizungen an den Augen. Eine Fortsetzung der Tat war der Angeklagten nicht mehr möglich, da ihre Sicht durch das gegen sie eingesetzte Pfefferspray stark eingeschränkt war und sie zudem damit rechnen musste, von den Beamten PK B... und PK M... überwältigt zu werden. Aus diesem Gründen gab sie ihr Vorhaben auf und flüchtete. 5. Taten der Angeklagten D... R..., C... M... S..., E... B..., M.. M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... Etwa ab 00:28:57 Uhr und unmittelbar nach dem Beginn des Angriffs der Angeklagten M... E... und E... E... auf die Beamten und dem nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray wurden die auf dem Parkplatz des ... im Einsatz befindlichen Polizeikräfte von der vor der Polizeikette stehenden Gruppe von mindestens 25, teilweise nicht identifizierten Personen, mit Gegenständen beworfen. Die konkrete Anzahl der den Bewurf ausführenden Täter konnte nicht festgestellt werden. Von diesen Personen warfen jedenfalls die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... jeweils mindestens einen Gegenstand in Richtung der Einsatzkräfte. Hierdurch wollten die Angeklagten die Polizeikräfte an der weiteren Vornahme ihrer Diensthandlungen hindern, ihre Missbilligung gegen den zuvor erfolgten Einsatz von Pfefferspray zum Ausdruck bringen und zudem ihre Missachtung gegenüber den Polizeibeamten als Repräsentanten des Rechtsstaates offen zur Schau stellen. Zudem wollten sie durch ihre Tathandlung jeweils die aggressive und gegen die Polizeibeamten gerichtete Grundstimmung der gesamten Personengruppe unterstützen. Jeder der Angeklagten hatte im Zeitpunkt seiner Ausführungshandlung erkannt, dass auch weitere Personen aus der Gruppe die Beamten mit Gegenständen bewarfen und hierdurch die Gefahr einer Verletzung für die Amtsträger erhöht wurde. Eine solche nahmen jedoch alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf. Im Einzelnen begingen die Angeklagten nachfolgende Tathandlungen: a) D... R... Der Angeklagte D... R... befand sich in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 zunächst im Innenbereich der Diskothek "...". Nach der oben festgestellten tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem ihm bekannten Mitangeklagten E... E... und den weiteren nicht identifizierten Personen, an denen er selbst nicht beteiligt war, verließ er die Diskothek und hielt sich in der Folgezeit im dortigen Außenbereich auf, um auf weitere Bekannte zu warten. Vor der Diskothek beobachtete der zu dieser Zeit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkte Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Mitangeklagten E... E... und M... E... und den Polizeibeamten, wobei er selbst durch das von den Beamten eingesetzte Pfefferspray getroffen wurde und seine Augen deshalb brannten und gereizt waren. Um 00:28:52 Uhr lief er deshalb zu dem rechtsseitig neben dem Gebäude abgestellten Glascontainer, entnahm dort eine Glasflasche und begab sich damit zurück in Richtung des Parkplatzes zu der dortigen Menschenmenge. Um 00:28:57 warf er die Flasche über die Personenmenge hinweg in Richtung der auf dem Parkplatz im Einsatz befindlichen Beamten. Anschließend kehrte er zurück zu dem Glascontainer und entnahm dort um 00:29:14 Uhr eine zweite Flasche. Diese warf er um 00:29:23 Uhr ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise in Richtung der Polizeibeamten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahm er zudem wahr, dass auch andere Personen aus der Gruppe in gleicher Art und Weise Gegenstände in Richtung der Beamten warfen. b) M... F... Der mit einer blauen Kapuzenjacke mit weißem Logo der Marke "Nike" bekleidete Angeklagte M... F... verließ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Diskothek "..." und hielt sich in der Folgezeit im dortigen Außenbereich auf. Gegen 00:22 Uhr begab er sich für kurze Zeit rechts neben das Gebäude zu dem dortigen Stromkasten. Nach wenigen Sekunden kehrte er wieder zum Parkplatz und der Gruppe von etwa 25 Personen zurück. Von dort aus beobachtete er in der Folge die oben bereits festgestellten Taten der Angeklagten E... und M... E.... Nachdem der zu dieser Zeit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich verminderte Angeklagte bemerkt hatte, dass einige Personen aus der Gruppe begannen, Gegenstände in Richtung der Polizeibeamten zu werfen, begab er sich gegen 00:29:00 Uhr erneut zu dem rechts gelegenen Seitenbereich der Diskothek und dort in Richtung des Personaleinganges. Dem Beispiel der weiteren Personen folgend, ergriff er dort um 00:29:10 Uhr einen abgestellten Einkaufswagen, schob diesen einige wenige Meter in Richtung der Gebäudeecke und versuchte diesen sodann in Richtung der Beamten zu schleudern. Aufgrund des Eigengewichts des Einkaufswagens gelang ihm dies nicht und der Einkaufswagen schlug unmittelbar vor ihm auf dem Boden auf. Der Angeklagte gab dieses Vorhaben daher auf und ging kurz zu der vor den Polizisten aufgestellten Personengruppe zurück. Um 00:30:49 Uhr kehrte er zu dem Personaleingang zurück, entnahm dort einen in einem Drahtkäfig abgestellten Besen und trug diesen zur Gebäudeecke zurück. Von der dortigen Menschenmenge aus schleuderte er den Besen in Richtung der Beamten. c) E... B... Auch der Angeklagte E... B... hielt sich, nachdem er zuvor die Diskothek "..." aufgesucht hatte, gegen Mitternacht in deren Außenbereich auf dem Parkplatz auf. Über den Tag verteilt hatte er beginnend ab der Mittagszeit eine Flasche Bier (0,33 Liter) getrunken und in der Folge in der nahe gelegenen Kneipe "..." drei oder vier 0,3 oder 0,4 Liter-Becher mit der Spirituose "Kleiner Feigling" zu sich genommen, wobei die Becher jeweils nur halb gefüllt waren. Zudem trank er dort zwei "Shots" mit rotem Wodka. In der Diskothek trank er sodann zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" sowie fünf oder sechs Gläser Bier (0,33 Liter) und ein Glas mit 0,33 Liter Inhalt des Mischgetränkes "Wodka-Redbull". Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Verlassen der Diskothek nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Nachdem er die Diskothek verlassen hatte, begab er sich gegen 00:22 Uhr zu dem rechts neben dem Gebäude befindlichen Trafostation, lief dort auf und ab und telefonierte. Um 00:25:12 Uhr kehrte er vor das Gebäude des ... zu der dort befindlichen Personengruppe zurück. Nach kurzer Zeit entfernte er sich und lief von 00:25:28 Uhr bis 00:28:43 Uhr rechts neben dem Gebäude in der Nähe des Personaleinganges auf und ab und telefonierte nochmals. Nachdem er spätestens um 00:28:43 Uhr wieder zu der Personengruppe auf dem Parkplatz zurückgekehrt war, nahm er jedenfalls Teile der Auseinandersetzung zwischen dem Mitangeklagten E... E... und M... E... wahr. Um 00:29:05 Uhr lief er zu dem Glascontainer neben dem Gebäude und entnahm dort eine Flasche. Um 00:29:09 Uhr warf er diese etwa in Höhe des Stromkastens aus der Menschenmenge heraus in Richtung der Polizeibeamten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits gesehen, dass weitere Personen aus der Gruppe Flaschen in Richtung der Beamten warfen und wollte sich diesen anschließen. Im Anschluss lief der Angeklagte vor dem Stromkasten auf und ab und rief seine Mutter an, um ihr von den Vorfällen zu berichten. d) C... S... Der Angeklagte C... S... begab sich ebenfalls kurz nach Mitternacht, nachdem er zuvor in der Diskothek "..." gefeiert hatte, vor die Tür in den dortigen Außenbereich. Im Laufe des Tages hatte der Angeklagte Alkohol getrunken. Konkret trank er bereits in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr acht Flaschen zu je 0,5 Liter des Biermischgetränkes "Mixery mit Guarana" sowie im weiteren Verlauf des Tages drei Dosen (0,33 Liter) Whiskey-Cola der Marke Jack Daniels und etwa die Hälfte einer Flasche Jägermeister mit 0,7 Liter. Am Abend in der Diskothek trank er sodann zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" sowie einige "Shots" Tequila, wobei die konkrete Menge nicht mehr festgestellt werden konnte. Zur Tatzeit war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Auch der Angeklagte C... S... beobachtete in der Folgezeit die Taten der Angeklagten M... und E... E... aus der Nähe, weshalb auch er durch das eingesetzte Pfefferspray getroffen wurde. Obwohl seine Augen durch das Pfefferspray brannten und sein Hals juckte, begab er sich um 00:29:05 Uhr neben das Gebäude zu dem dortigen Container und entnahm daraus eine Glasflasche. Anschließend begab er sich zurück und warf diese in Richtung der Beamten. Um 00:29:24 kehrte er zu dem Container zurück, entnahm eine weitere Flasche und warf diese ebenfalls in hohem Bogen über die Personengruppe hinweg in Richtung der Beamten. Im Anschluss flüchtete der Angeklagte. e) M... M... Der Angeklagte M... M... verließ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht ebenfalls die Diskothek "..." und hielt sich fortan ebenfalls im dortigen Außenbereich auf. Über den Tag verteilt hatte er gegen elf Uhr begonnen Alkohol zu trinken. Er trank zunächst etwa zehn Bier (je 0,33Liter). In der Diskothek nahm er sodann weitere sechs Gläser des Mischgetränkes Whiskey-Cola (je 0,33 Liter) sowie eine nicht bestimmbare Menge an Bier zu sich. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit nicht erheblich vermindert. Vor der Diskothek wartete der Angeklagte M... zunächst in Höhe der rechtsseitigen Gebäudeecke auf seine Freundin J... H.... Von dort aus beobachtete er, wie die Polizeibeamten die Polizeikette gebildet hatten und nahm auch die Taten der Mitangeklagten E... und M... E... wahr. J... H..., die sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe dieses Tatgeschehens befand, bekam etwas von dem versprühten Pfefferspray in die Augen und begab sich sodann zu dem Angeklagten M..., der gemeinsam mit ihr zu dem rechtsseitig gelegenen Seiteneingang des Gebäudes ging. Um 00:29:28 Uhr ergriff er eine neben dem Personaleingang abgelegte Europalette, hob diese mit beiden Armen hoch über den Kopf und schleuderte diese in Richtung der Polizeibeamten. Wegen ihres hohen Eigengewichts flog die Palette nur etwa einen Meter weit und schlug noch vor der Gebäudeecke auf dem Boden auf, wo sie liegen blieb. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Gegenstand erneut in Richtung der Beamten zu werfen, was ihm auch bewusst war, gab er sein Vorhaben auf und entfernte sich mit seiner Freundin J... H... von dem Gelände. f) L... S... Der Angeklagte L... S... verließ ebenfalls zu einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht die Diskothek "..." und hielt sich fortan im dortigen Außenbereich auf den Parkplatz auf. Über den Tag verteilt hatte er gegen 14:00 Uhr begonnen Alkohol zu trinken. Er trank zunächst drei Flaschen (je 0,33 Liter) "Mixery" und in der Folge etwa vier Becher des Mischgetränkes Wodka-Energie, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, welche Größe die Becher hatten. Das Mischverhältnis bestand zur Hälfte aus Wodka und zur anderen Hälfte aus dem Energie-Drink. In der Diskothek trank er vier "Shots" mit Schnaps, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, um welchen Schnaps es sich gehandelt hat. Zudem trank er vier Flaschen (je 0,33 Liter) Bier der Marke "Desperados" sowie drei Becher des Mischgetränkes "Malibu-Multi". Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte beobachtete von dort aus ebenfalls die Taten der Mitangeklagten M... und E... E... und den nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray. Um 00:29:15 Uhr begab er sich zu dem rechtsseitig neben dem Gebäude abgestellten Glascontainer und entnahm dort eine Glasflasche. Mit dieser lief er wieder um die Ecke und warf diese in Richtung der Polizeibeamten. Im Anschluss flüchtete auch der Angeklagte L... S... g) Fl... E... Auch der Angeklagte Fl... E... hatte die Diskothek "..." zu einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht verlassen, nachdem er dort gefeiert hatte und hielt sich nachfolgend im Außenbereich auf dem dortigen Parkplatz auf. Über den Tag verteilt hatte er eine nicht näher feststellbare Menge alkoholischer Getränke in Form von Bier aber auch hochprozentigem Alkohol zu sich genommen, weshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war. Der Angeklagte beobachtete ebenfalls die Taten der Mitangeklagten M... E... und E... E... sowie den nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray durch die Polizeibeamten. Um 00:31:08 Uhr ging er dem Beispiel der weiteren Personen folgend ebenfalls zu dem Glascontainer, entnahm dort eine Glasflasche und warf diese in Richtung der Einsatzkräfte. Im Anschluss lief er an dem Container vorbei und schrie in Richtung der Beamten. Um seiner Wut Luft zu verschaffen, ging er sodann zu einem unmittelbar neben dem Container stehenden Kasten und schlug mit der Faust der rechten Hand auf diesen ein, wobei er sich hierdurch selbst erhebliche Schmerzen zufügte. Im Anschluss flüchtete er. h) F... E... Auch der Angeklagte F... E... besuchte in der Tatnacht die Diskothek "..." und hielt sich in der Folgezeit im Außenbereich vor der Diskothek auf. Er hatte über den Tag verteilt eine nicht mehr aufklärbare Menge Alkohol getrunken. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch nicht erheblich vermindert. Nach dem Eintreffen des Mitangeklagten M... E... bemerkte er sofort dessen aggressive Stimmung und versuchte zunächst diesen davon abzuhalten, zu der Polizeikette vorzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Folge nahm er nicht nur die Taten der Mitangeklagten M... E... und E... E... wahr, sondern er wurde auch durch das seitens der Beamten eingesetzte Pfefferspray getroffen und verließ daher das Gelände zunächst. Nachdem er gegen 00:30 Uhr gehört hatte, wie der Polizeibeamte PK B... mit seiner Dienstpistole zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben hatte, auf die später noch einzugehen sein wird, kehrte er zurück und ergriff um 00:30:52 Uhr eine Schaufel, die an dem rechtsseitig des Gebäudes gelegenen Personaleingang abgestellt war. Diese schleifte er ein Stück mit und versuchte sie in Richtung der Beamten zu werfen, wobei ihm die Schaufel bereits nach wenigen Metern aus der Hand fiel und auf dem Boden vor ihm aufschlug. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die Schaufel erneut in Richtung der Beamten zu schleudern, nahm er von seinem Vorhaben Abstand und flüchtete im unmittelbaren Anschluss von dem Gelände. Die von den Angeklagten und den weiteren nicht identifizierten Personen aus dieser Gruppe geworfenen Glasflaschen schlugen unmittelbar neben den auf dem Parkplatz vor der Diskothek stehenden Beamten auf und zerbrachen am Boden, wobei die konkreten Aufschlagstellen nicht mehr festgestellt werden konnten. Eine der Glasflaschen schlug auf einem vor der Diskothek abgestellten Streifenwagen auf. Eine weitere Flasche zerschellte unmittelbar neben dem Beamten PK B..., sodass die Glassplitter gegen dessen Bein prallten, ohne dass dieser hierdurch verletzt wurde. Ein Besenstil flog unmittelbar neben dem Kopf des Beamten PK M... vorbei und ging hinter ihm zu Boden. Ob es sich hierbei um den von dem Angeklagten M... F... geworfenen Besen oder um einen weiteren, von einer unbekannten Person geworfenen Besen gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine von einer nicht identifizierten Person aus dieser Gruppe geworfene Eisenstange flog über den Kopf von PK`in P... hinweg und schlug hinter ihr auf dem Boden auf, während diese zur Durchführung der Fixierungsmaßnahme auf dem Angeklagten M... E... kniete. Um den Angeklagten M... E... vor den umherfliegenden Gegenständen zu schützen, zog die Beamtin ihn mit Hilfe eines weiteren Beamten in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek und legte ihn dort hinter dem abgestellten Container mit der Corona-Teststation ab. Während PK B... noch dabei war, den am Boden liegenden Angeklagten E... E... zu fixieren, wurde er von einem Wurfgeschoss am Arm getroffen, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat und welche Person diesen geworfen hat. Durch den Aufprall erlitt der Beamte Schmerzen am Arm, die zu einer Bewegungseinschränkung führten. Deshalb musste er die begonnene Fixierung des Angeklagten E... E... aus Gründen des Eigenschutzes abbrechen und sich in Deckung an die Gebäudewand der Diskothek zurückziehen. Der Angeklagte E... E... nutzte dies, um mit einer ihm bekannten, weiblichen, nicht identifizierten Person zu fliehen. Um den anhaltenden Bewurf mit Gegenständen zu unterbinden und um zu verhindern, dass die anwesenden Polizeibeamten oder er selbst durch eines der Wurfgeschosse verletzt werden, entschloss sich der Beamte PK B... etwa gegen 00:30 Uhr zur Abgabe von zwei Warnschüssen mit seiner Dienstwaffe. Hierzu begab er sich nach vorne bis zur Höhe der rechten Außenkante der Corona-Teststation und unmittelbar vor einen dort abgestellten Streifenwagen. Dort zog er seine Dienstwaffe und hielt diese für die Personengruppe um die Angeklagten gut sichtbar senkrecht in die Höhe. Er feuerte sodann einmal in die Luft und rief laut "zurück jetzt", bevor er einen weiteren Schuss aus seiner Dienstwaffe abfeuerte. Die Abgabe der Warnschüsse führte dazu, dass die Angeklagten und die weiteren Personen der Gruppe den Bewurf mit Gegenständen sukzessive aufgaben. Die Angeklagten M... F... sowie F... und F... E... führten ihre Tathandlungen indes kurz nach Abgabe der Warnschüsse noch aus. Alle Angeklagten gaben die Tatvollendung sodann auf und flüchteten, weil sie sich durch die Androhung des Schusswaffeneinsatzes an der Vollendung ihres Vorhabens, die Einsatzkräfte mit den Wurfgeschossen zu verletzen, gehindert sahen. 6. Tatnachgeschehen a) Festnahme M... E... und F... E... Der Angeklagte M... E... wurde nach erfolgter Fixierung mittels Stahlhandfesseln vorläufig festgenommen und auf die Dienststelle der Pl ... verbracht, wo ihm am 17. Februar 2023 um 01:40 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Diese wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille zum Entnahmezeitpunkt auf. Bei der von dem Arzt Dr. T... B..., durchgeführten Entnahme der Blutprobe war die Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente deutlich. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Willensfähigkeit haben jedoch nicht vorgelegen. Überdies war auch der Spitz-Hacke-Gang des Angeklagten sicher und er hat beim Romberg-Steh-Test lediglich ein geringes Schwanken gezeigt. Im Übrigen war seine Sprache verwaschen, aber seine Orientierung als auch sein Verhalten ohne pathologischen Befund und sein Denkablauf geordnet. Der Angeklagte verhielt sich während den an ihm vollzogenen Maßnahmen ruhig und kooperativ. Nach Abschluss der Maßnahmen wurde er entlassen. Die ergänzende toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten M... E... auf Amphetamine, Cannabis, Cocain, Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Pregabalin, Trizyklische Antidepressiva Medikamente verlief negativ. Der Angeklagte F... E... wurde noch am Tatort vorläufig festgenommen. Die ihm um 2:05 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille zum Entnahmezeitpunkt auf. Nach Abschluss der Maßnahme wurde auch er auf freien Fuß gesetzt. b) Tatnachverhalten der Angeklagten M... aa) Die Beamten PK`in H..., PK S... und PK K... erlitten aufgrund des eingesetzten Pfeffersprays Reizungen an den Augen. Sie begaben sich deshalb zur Behandlung ihrer Verletzungen ins ...krankenhaus in .... Dort wurden bei ihnen jeweils leichte Verätzungen an den Augen festgestellt, die jedoch jeweils folgenlos ausheilten. Im Wartebereich der Notaufnahme trafen die Beamten auf die Angeklagte M..., die nach wie vor mit dem schwarzen Kleid und der schwarzen Daunenjacke bekleidet war und in einem Rollstuhl sitzend auf ihre Behandlung wartete. Als die Angeklagte die Beamten erblickte, schrie sie lautstark in Richtung der Beamten "Diese Missgeburten haben mich mit Pfeffer besprüht und haben mit Waffen in die Luft geschossen". Bereits zu diesem Zeitpunkt erkannte PK K... die Angeklagte M... als eine Person wieder, die am Tatort gewesen ist. bb) Am 17.Februar 2024 um 9:09:34 Uhr schickte die Angeklagte M... der Person "J...", deren Personalien nicht ermittelt werden konnten mit ihrem Mobiltelefon der Marke Apple Iphone 13 Pro Max über den Messengerdienst "WhatsApp" eine Sprachnachricht, in der sie sich über das Vorgehen der Polizei erbost zeigte. Zudem führte sie darin aus, dass sie natürlich auch "da draufgehe", wenn einer aus ihrer Familie und ihrem Freundeskreis von der Polizei geschlagen werden. Letztlich bezeichnete sie die Polizeibeamten als "Missgeburten". c) Tatnachverhalten des Angeklagten Fl... E... Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 17. Februar 2023 nach den oben festgestellten Taten führte der Angeklagte Fl... E... über den Messengerdienst "WhatsApp" eine Konversation mit der Person "J...", deren Personalien nicht ermittelt werden konnten. Dieser Person teilte der Angeklagte Fl... E... per Sprachnachricht mit, dass es in der Diskothek "Stress" mit Ausländern gegeben hätte. Dann seien die "Bullen" gekommen und es sei etwas eskaliert. Die 40 Leute, von denen die Medien sprechen, das seien er und seine Freunde und Bekannte gewesen. Irgendwann seien auch Erwachsene gekommen. Der "D..." sei auch da gewesen. Der "D..." sei in die "Bullen" reingesprungen und habe denen Haue gegeben. d) Telefonat D... R... Der ebenfalls am Tatort anwesende D... R..., dessen Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch in dieser Sache mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 29. Juni 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begab sich gegen 01:01 Uhr von dem Parkplatz der Diskothek zu dem nur wenige Gehminuten entfernten Mehrparteienhaus in der ... in .... In dem kameraüberwachten Eingangsbereich des Anwesens führte er sodann ein Telefonat mit einer nicht ermittelten Person, in dem er in ...Dialekt im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Polizei habe Tränengas in der Hand gehabt und "R..." sei einfach in die Polizisten reingelaufen. Diese hätten "R..." dann Tränengas ins Gesicht gesprüht. Auch dem "D..." hätten die Polizisten Tränengas ins Gesicht gesprüht. Dieser sei dann "durchgedreht" und die Polizisten hätten dann mit Schlagstöcken auf "R..." und "D..." eingeschlagen. Sie (im Original: "wir") haben dann "da drauf" gehen wollen. Auf einmal hätten die Polizisten angefangen zu schießen. Vor Ort sei das SEK gewesen mit bestimmt 30 Polizeiautos und Bussen. Den "D..." und den "F..." hätten die dann verhaftet. Sie (im Original: "mir") hätten denen dann alles gegen die Autos geworfen. Besen, aber auch Schaufeln. Jeder habe geschrien und dann habe jeder sich Glasflaschen geholt und auf die Polizei geworfen bis das SEK gekommen sei. Die hätten dann vier oder fünf Mal mit Gas geschossen. e) Durchsuchungen aa) Angeklagte M... E... und E... E... Aufgrund eines mündlich erlassenen Durchsuchungsbeschlusses der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts ... wurde noch am 17. Februar 2023 um 20:18 Uhr die Wohnung der Angeklagten M... E... und E... E... in der ... in ... durchsucht. Dort wurden die jeweilige Tatkleidung der Angeklagten sowie das Mobiltelefon der Marke "Samsung" des Angeklagten E... E... sowie die Mobiltelefone der Marke "oddo" und Redami" des Angeklagten M... E... sichergestellt. bb) Angeklagte F... E und Fl... E... Die Wohnung der Angeklagten F... E... und Fl... E... im ... in ... wurde aufgrund mündlich erlassenen Durchsuchungsbeschluss der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts ... am 17. Februar 2023 um 20:50 Uhr durchsucht. Hierbei wurde neben der Tatkleidung der Angeklagten auch das Mobiltelefon der Marke Samsung "Galaxy S22" des Angeklagten Fl... E... sichergestellt. cc) Angeklagte M... F... Am 8. März 2023 wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 6. März 2023 die Wohnanschrift des Angeklagten M... F... im ... in ... von Beamten der Polizeiinspektion ... aufgesucht. Nachdem der Angeklagte in der elterlichen Wohnung nicht angetroffen wurde, begaben sich die Beamten auf Hinweis der Eltern des Angeklagten zu der Anschrift der Freundin des Angeklagten, Frau A... O... in der ... in .... Im Einverständnis von A... O... und dem Angeklagten wurde die Wohnung in der ... durchsucht. Im Badezimmer konnte u.a. die in der Tatnacht von dem Angeklagten getragene blaue Kapuzenjacke der Marke "Nike" des Angeklagten sichergestellt werden. dd) Angeklagte M... M... Am 8. März 2023 gegen 6:00 Uhr wurde das Zimmer der Angeklagten M... M... in dem elterlichen Reihenhaus in der ... in ... aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 6. März 2023 durchsucht. Dort konnte die bei der Tat verwendete weiße Handtasche, die bei der Tat getragene Kleidung bestehend aus einer schwarzen Jacke der Marke "Wellensteyn" und weißen Turnschuhen der Marke "Nike" sowie ihr Mobiltelefon der Marke "Apple Iphone" sichergestellt werden. f) Festnahme des Angeklagten D... R... Der Angeklagte D... R... wurde, nachdem er unter seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, in der Wohnung des J... K... in der ... angetroffen und am 8. März 2023 vorläufig festgenommen werden. Bei der Festnahme trug er den in der Tatnacht ebenfalls getragenen rote Kapuzenpulli, der sichergestellt wurde. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 6. März 2023 - Az. 35a Gs 996/23 - seit dem 8. März 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt .... Die Angeklagten M... und E... E... haben aufgrund der öffentlichen Berichterstattung über die Geschehnisse in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 in Funk und Fernsehen eine schwere Belastungsstörung (ICD F43.22) erlitten. Zu dessen Behandlung befinden sie sich seit dem 23. März 2023 jeweils in therapeutischer Behandlung bei dem Diplom Psychologen R... T.... Die Angeklagten M... E..., E... B..., C... S..., Fl... E... und M... M... haben sich in der Hauptverhandlung am 29. Januar 2024 in ihrem letzten Wort für das Geschehene pauschal bei den am Tattag anwesenden Polizisten entschuldigt. Der Angeklagte D... R... entschuldigte sich erst in der Hauptverhandlung am 31. Januar 2024, nachdem zuvor erneut in die Beweisaufnahme eingetreten worden war, in seinem letzten Wort für seine Tat. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen mit Ausnahme der Angeklagten M... F... und M... M... auf deren glaubhaften Einlassungen und hinsichtlich der jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten zudem auf den übereinstimmenden Berichten der Jugendgerichtshilfe. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf ihren Werdegang unwahre Angaben gemacht haben, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Angeklagten M... F... und M... M... haben sich in der Hauptverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Berichten der Jugendgerichtshilfe. Eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat mit der Angeklagten M... M... am 13. September 2023 im Beisein ihres Vaters ein Gespräch über ihren Werdegang geführt. Hierüber hat der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Jugendgerichtshilfe berichtet wie festgestellt. Mit dem Angeklagten M... F... hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe im Beisein seines Stiefvaters am 25. Juli 2023 ein Gespräch über seinen bisherigen Lebensweg geführt. Auch hierüber hat er berichtet wie festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe unwahre Angaben gemacht haben, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten beruhen auf der Verlesung des sie betreffenden Bundeszentralregisterauszuges, den entsprechenden Vorstrafenurteilen und ggf. den zugehörigen Bewährungsbeschlüssen. Dass die gegen die Angeklagten M... M... und Fl... E... mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023 verhängten Weisungen inzwischen vollstreckt sind, ergibt sich aus den hierzu verlesenen Schreiben der AG Starthilfe e.V. vom 27. November 2023 und des Caritasverbandes Trier e.V. vom 24. Januar 2024. 2. Die Angeklagte M... M... hat zu Sache geschwiegen. a) Die übrigen Angeklagten haben sich zum Tatvorgeschehen, der eigentlichen Tat und dem Tatnachgeschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: aa) Angeklagter M... E... Der Angeklagte M... E... hat sich am sechsten Hauptverhandlungstag durch Verlesung einer abschließenden Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, er bedauere sehr, dass der Polizeibeamte B... eine Verletzung im Gesicht davongetragen habe. Am 16. Februar 2023 sei er mit Freunden in der Stadt gewesen, um Fastnacht zu feiern. Kurz nach Mitternacht habe ihn sein Sohn E... E... angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von Mitarbeitern des ... verletzt worden sei und derzeit vor der Diskothek stehe. Der Anruf habe ihn in Sorge versetzt und er habe sich sofort zu Fuß auf den Weg zu der Diskothek gemacht. Er habe an dem Tag reichlich Schnaps, Cocktails und Bier getrunken, sodass ihm das Gehen nicht mehr so leichtgefallen sei. Wieviel er konkret getrunken habe, wisse er nicht mehr. Auf dem Weg habe er nochmals mit seinem Sohn und einem Freund telefoniert. Er habe keine Veranlassung gesehen, seinen Freund zu bitten ebenfalls zu der Diskothek zu kommen. Vor der Diskothek habe er seinen Sohn blutend und mit blutverschmierten Klamotten und lediglich einem Schuh angetroffen. Auf seine Frage, wer dafür verantwortlich sei, habe man ihm mitgeteilt, dass der dunkelhäutige Mitarbeiter "S..." dies gewesen sein solle. Dieser sei dann auch kurz vor dem Eingang der Diskothek aufgetaucht. Er habe dann zu diesem Mann gehen und ihn zur Rede stellen wollen. Dass einer der Beamten ihn davon habe abhalten wollen, habe er aufgrund der Geräuschkulisse und seiner Alkoholisierung überhaupt nicht bemerkt. Erst später habe er erfahren, dass die Polizisten dort in einer Reihe aufgestellt gewesen seien. Er habe insbesondere nicht gehört, wie jemand gerufen habe, er solle stehen bleiben oder den Einsatz von Pfefferspray angedroht habe. Er wisse nur noch, dass kurz nachdem er zu dem Security-Mitarbeiter gewollt habe, seine Augen gebrannt hätten, er seinen Kopf abgeduckt habe und er sodann Schläge gegen den Kopf bekommen habe. Er könne nicht ausschließen, dass er nach dem Pfefferspray und nach den Schlägen gegen seinen Kopf ebenfalls um sich geschlagen und dabei jemanden am Kopf verletzt habe. Dies habe er jedoch nicht gezielt getan. In dem Moment als er dann zu Boden gegangen sei, habe er nochmal einen Schlagstock abbekommen. Dann sei er einige Zeit auf dem Boden liegen geblieben, wobei er sich nicht gewehrt habe. Durch die Ereignisse habe er zwei blutende Wunden im Bereich der rechten Schläfe, eine Schwellung der linken Gesichtshälfte und eine leichtere Verletzung an der linken Augenbraue sowie gereizte Augen durch das eingesetzte Pfefferspray davongetragen. Darüber hinaus habe ihn die öffentliche Berichterstattung über die Geschehnisse in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 psychisch schwer belastet. Seit März 2023 sei er deshalb in Behandlung bei dem Dipl.-Psych. R... T... bb) Angeklagter E... E... Der Angeklagte E... E... hat sich am sechsten Hauptverhandlungstag ebenfalls über seinen Verteidiger eingelassen, und ausführen lassen, er habe an den chronologischen Ablauf des Abends keine Erinnerung mehr. Er sei am 16. Februar 2023 bereits am Vormittag auf dem ... in ... gewesen und habe dort alkoholische Getränke wie Bier, aber auch hochprozentigen Alkohol getrunken. Wieviel er getrunken habe, könne er nicht mehr sagen. In der Diskothek "..." habe er weiter getrunken. Insbesondere erinnere er sich an das Getränk "Whisky-Cola", wobei er keine Angaben zur Trinkmenge machen könne. Letztlich habe er sich aber deutlich betrunken gefühlt. Innerhalb der Diskothek habe es eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe gegeben. Der Grund der Auseinandersetzung sei ihm nicht erinnerlich. Irgendwann seien Security-Mitarbeiter hinzugekommen. Ein dunkelhäutiger Security-Mitarbeiter sei ihn dann angegangen, habe ihn heftig am Kopf getroffen, dann beide Hände um seinen Hals gelegt, ihn gewürgt und in Richtung Kassenbereich gezogen. Es sei sehr schmerzhaft gewesen und er habe Atemnot gehabt. Er habe von diesem Mitarbeiter auch ein Kniestoß in den Bauchbereich bekommen. Im Anschluss sei er über den Fußboden der Diskothek nach draußen geschleift worden. Er habe dann seinen Vater, den Angeklagten M... E..., angerufen und ihm den Streit mit dem Security-Mitarbeiter geschildert. Im Anschluss habe er versucht, nochmal in den Club zu gelangen. Er habe mit mehreren Polizeibeamten gesprochen. Er habe dann plötzlich seinen Vater in der Menschenmenge vor dem Club wahrgenommen. Dieser habe aufgewühlt gewirkt. Zudem sei er ihm alkoholisiert vorgekommen, da er eine verwaschene Aussprache gehabt habe. Sein Vater habe dann die Security-Mitarbeiter zur Rede stellen wollen und sei zügig in Richtung Eingang gegangen. Er selbst und auch andere Personen hätten dann versucht, seinen Vater zurückzuhalten. Er sei aber weiter in Richtung Eingang gegangen und er, der Angeklagte E... E..., sei ihm gefolgt. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Er habe einen brennenden Schmerz im Gesichtsbereich gehabt und für einige Zeit nichts mehr sehen können. Das Pfefferspray habe ihn offenbar noch im Laufen getroffen, wobei er sofort nach vorne gefallen sei und sich an einer Person festgehalten habe. Er könne nicht ausschließen, dass er hierbei eine Person durch einen Schlag getroffen haben könnte. Soweit dies so sei, bedauere er dies ausdrücklich. Es sei nicht seine Intention gewesen, jemanden zu schlagen. Er selbst habe mehrere heftige Schläge gegen den Kopfbereich bekommen. Dann sei er auf den Boden gedrückt worden. Er habe hören können, wie mehrfach Glas um ihn herum auf dem Boden zersplittert sei. Irgendwann habe er weglaufen können. Aufgrund der Vorfälle wolle er sich bei den Polizeibeamten entschuldigen. Er selbst habe seither psychische Probleme und werde deshalb bei Herrn Dipl. Psych. R... T... seit Mitte März 2023 regelmäßig behandelt. cc) Angeklagter D... R... Der Angeklagte D... R... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eingeräumt, dass es bei ihm um die Person handele, die auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_1(2). einen roten Kapuzenpullover trage und dort bei dem Zeitstempel 00:28:40 Uhr und 00:29:04 Uhr zu sehen sei. Am vierten Hauptverhandlungstag ließ er sich über seinen Verteidiger ergänzend dahingehend ein, er habe sich am Abend des 16. Februar 2023 in den Räumlichkeiten des "..." befunden, wobei es im Verlauf des Abends zu Streitigkeiten gekommen sei. Hierbei sei der ihm bekannte Angeklagte E... E... verletzt worden. Er selbst sei an den Streitigkeiten nicht beteiligt gewesen, habe jedoch versucht beschwichtigend auf die Beteiligten einzuwirken. Da er mit der Auseinandersetzung eigentlich nichts zu tun haben wollte, habe er die Diskothek sodann verlassen und im Außenbereich der Diskothek in der Nähe einer Trafostation gewartet. Von hier aus habe er beobachtet, wie es zu einem Pfeffersprayeinsatz durch die Polizeibeamten gekommen sei, wodurch ein Gerangel entstanden sei. An diesem sei er nicht beteiligt gewesen. Trotzdem sei er durch das von den Polizeibeamten eingesetzte Reizgas getroffen worden, was ihn in Angst und Panik versetzt habe. In diesem Zustand sei er dann zu dem dort rechtsseitig des Gebäudes aufgestellten Glascontainer gelaufen und habe, was auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 zu sehen sei, um 00:28:52 Uhr eine Flasche gegriffen und habe diese - ohne die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu treffen oder verletzen zu wollen - um 00:28:57 Uhr in weitem Bogen neben bzw. hinter die für ihn noch erkennbare Personengruppe geworfen. Er habe auch deshalb geworfen, da die Polizeibeamten - ohne für ihn erkennbaren Grund - zu Mitteln gegen unbeteiligte Dritte gegriffen hätten. In der Folge habe er um 00:29:14 Uhr die zweite Flasche aus dem Container gegriffen und diese um 00:29:23 Uhr in eine für ihn unbestimmbare Richtung geworfen, da seine Augen zu diesem Zeitpunkt durch das Pfefferspray gereizt gewesen seien. Auch bei diesem Wurf habe er niemanden treffen oder verletzten wollen. Sein Ziel sei es gewesen, dass das Gerangel aufhöre. dd) Angeklagter M... F... Der Angeklagte M... F... hat sich am ersten Hauptverhandlungstag im Rahmen eines von seinem Verteidiger verlesenen Opening-Statements nach § 245 Abs. 5 S. 3 StPO dahingehend eingelassen, er sei draußen von Pfefferspray getroffen worden. Danach sei er aufgebracht gewesen, weil seine Augen furchtbar gebrannt hätten und er überhaupt nichts mehr habe sehen können. Deshalb habe er wahllos Gegenstände ergriffen und diese aus Wut und vor Schmerzen schreiend vor sich auf den Boden geworfen. Zudem sei er nicht unerheblich alkoholisiert gewesen. ee) Angeklagter E... B... Der Angeklagte E... B... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eingeräumt, dass er auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video LagerAussen.20230217_000026_1(2). zu sehen sei. Bei ihm handele es sich um die Person, die losgelöst von der Gruppe in dem Kreisel telefoniere. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich über seinen Verteidiger und auf Befragen der Kammer ergänzend zu seinem Alkoholkonsum zur Tatzeit eingelassen, und ausgeführt, er habe bereits am Mittag des 16. Februar 2023 begonnen Alkohol zu trinken. Er habe zunächst eine 0,33 Liter Flasche Bier getrunken und sodann in der Kneipe "..." drei oder vier 0,3 oder 0,4 Liter große Becher mit dem Schnaps "kleiner Feigling", wobei die Becher jeweils nur halb voll gewesen seien, zu sich genommen. Zudem habe er dort zwei "Shots" mit rotem Wodka getrunken. In der Diskothek habe er zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" getrunken sowie fünf oder sechs 0,33 Liter Gläser Bier und ein 0,33 Liter Glas des Mischgetränkes "Wodka-Redbull". Er habe sich angetrunken gefühlt, ihm sei aber nicht schlecht gewesen. Er habe nicht "gelallt" und habe auch noch sicher gehen können. Zur Tatzeit habe er etwa 61 Kilogramm gewogen. Zur eigentlichen Tat hat er weiter ausgeführt, er sei an dem Abend im ... gewesen. Nachdem er das Gebäude verlassen habe, habe er sich zunächst in der Nähe der Trafostation aufgehalten. Er sei vor der Trafostation auf und abgegangen und habe telefoniert. Zwischenzeitlich sei er mal kurz zu der auf dem Parkplatz stehenden Personengruppe gegangen, habe sich dann jedoch wieder ein Stück entfernt, um erneut ein Telefonat zu führen. Als er bemerkt habe, dass sich innerhalb der Personengruppe eine Panik entwickelt habe, sei er zu der Gruppe zurückgelaufen. Das Geschehen vor dem Club und die dortigen Ereignisse habe er überhaupt nicht wahrgenommen. Innerhalb der Personengruppe habe er jedoch den Eindruck gehabt, die dort herrschende Panik resultiere aus dem versprühten Pfefferspray. Diese von der Polizei ausgehende Maßnahme sei für ihn völlig unerklärlich gewesen und habe ihn selbst in Panik versetzt. Er sei dann in Richtung des Containers gelaufen und habe gesehen, wie andere Personen Flaschen aus dem Container entnommen haben. Er habe sodann ebenfalls um 00:29:05 Uhr eine Flasche entnommen und diese dann um 00:29:09 Uhr etwa im vorderen Bereich der Trafostation nach vorne geworfen, was auf dem in Augenschein genommenem Video LagerAussen.20230217_000026_3 zu sehen sei. Er habe hierbei nicht die Absicht gehabt, eine Person mit der Flasche zu treffen. Er habe auch in einem sehr niedrigen Bogen geworfen. Er habe durch den Wurf lediglich seinen Protest gegen die für ihn nicht nachvollziehbare Eskalation vor Ort zum Ausdruck bringen wollen. In der Folge habe er sich wieder entfernt, sei in der Nähe der Trafostation auf und abgelaufen und habe seine Mutter angerufen, um ihr von den Geschehnissen zu berichten. ff) Angeklagter C... S... Der Angeklagte C... S... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seine Verteidigerin gestanden, dass er die Person in der weißen Jacke auf dem in Augenschein genommenen Video LagerAussen.20230217_000026_1(2) sei. Konkret sei er bei dem in dem Video unten rechts eingeblendeten Zeitstempel um 00:29:05 Uhr, 00:29:22 Uhr und 00:29:31 Uhr zu sehen. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich durch Verteidigererklärung und im Anschluss auf Befragen der Kammer weiter zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat eingelassen und angegeben, er habe am 16. Februar 2023 bereits um neun Uhr morgens begonnen Alkohol zu trinken. Er habe dann mit Freunden auf dem ... in ... gefeiert und dort sieben bis acht 0,5 Liter Flaschen des Biermischgetränkes "Mixery mit Guarana" getrunken. Nach zwölf Uhr am Mittag habe er sodann drei 0,33 Liter Dosen Whiskey-Cola der Marke "Jack Daniels" getrunken. In der weiteren Folge habe er etwa die Hälfte einer 0,7 Liter Flasche Jägermeister konsumiert und sei in der Stadt umhergelaufen. Er sei kurz in dem Schnellrestaurant "..." auf der Toilette gewesen, da ihm schlecht gewesen sei. In der Folge habe er eine Feier in der Berufsschule besuchen wollen. Dort habe man ihn aber aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr reingelassen. Später sei er dann gemeinsam mit seiner Freundin E... L... in den ... gegangen. Dort habe er zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" getrunken und einige "Shots" Tequila. Wie viele könne er nicht mehr sagen. Zur Tatzeit habe er etwa 110 Kilogramm gewogen. Er habe den Club kurz nach Mitternacht verlassen, da es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, an denen er nicht beteiligt gewesen sei und auf die er keinen "Bock" gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er stark alkoholisiert gewesen. Er habe sich an einen Stromkasten in der Nähe des Clubs gelehnt, um dort auf seine Freundin zu warten. Ihm sei etwas schwindelig und auch schlecht gewesen. Plötzlich habe er nur noch Nebel gesehen. Sein Hals sei zu gewesen und seine Augen hätten angefangen zu jucken. Er habe Angst um seine Freundin gehabt, da er gewusst habe, dass diese auch irgendwann aus dem Club herauskomme und dann in dieses Geschehen hineingerate. Er sei davon ausgegangen, dass das Pfefferspray, das die eben beschriebenen Symptome hervorgerufen habe, von den Leuten versprüht worden sei, die auch im Club "Stress" gemacht hätten, wobei er zuvor durchaus bereits wahrgenommen habe, dass auch Polizeibeamte vor Ort gewesen seien. Dass die Beamten Personen am Boden fixiert hatten, habe er nicht gesehen. Dass das Pfefferspray von den Polizeibeamten gekommen sei, habe er erst im Nachgang erfahren. Da er gedacht habe, dass die Leute aus dem Club jetzt auch noch vor der Tür "Stress" machen, indem sie Pfefferspray versprühen, sei er wütend geworden. Er sei dann aufgrund des Adrenalins auf einmal wieder ganz klar gewesen, habe in den Container nach einer Flasche gegriffen und diese in die Richtung geworfen, in der er die Leute vermutet habe, die im Club "Stress" gemacht haben. Im Anschluss sei er sofort weggelaufen und habe sich mit seiner Freundin in einer Kneipe getroffen. Auf dem Weg habe er noch zwei laute Knallgeräusche wahrgenommen. gg) Angeklagter M... M... Der Angeklagte M... M... hat über seinen Verteidiger am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass er sei auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_1(2) zu sehen sei. Konkret sei er bei dem Zeitstempel 00:29:18 Uhr bis 00:29:21 Uhr im Bild. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich sodann ebenfalls zunächst ergänzend zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat eingelassen und ausgeführt, er sei an dem Tag mit seiner Freundin J... H... gegen zehn oder elf Uhr in die Innenstadt gegangen. Dort habe er zunächst etwa zehn 0,33 Liter Gläser Bier getrunken. Irgendwann seien sie dann in die Diskothek "..." gegangen. Er wisse nicht mehr, zu welcher Uhrzeit dies gewesen sei. Im Club habe er fünf oder sechs 0,33 Liter Gläser Whiskey-Cola und auch Bier getrunken, wobei er nicht mehr sagen könne wie viel. Irgendwann seien er und seine dann Freundin gegangen. Er habe sich betrunken gefühlt. Er glaube, er habe nicht mehr richtig reden können. Damals habe er etwa 80 Kilogramm gewogen. Er habe vor dem Club in dem Bereich zwischen Corona-Container und Gebäudeecke gestanden. Die Lage sei zunächst ruhig gewesen. Irgendwann habe er die Polizeikette bemerkt. Diese habe an der anderen Ecke der Corona-Teststation gestanden. Da habe dann alles voller Menschen gestanden und die Lage sei eskaliert. Seine Freundin habe dann Tränengas abbekommen und er sei mit ihr gemeinsam um die Gebäudeecke gegangen. Er habe gesehen, wie andere Menschen Gegenstände aus dem Container ergriffen hätten. Aus Angst habe er dann selbst die Europalette gegriffen, diese etwa zwei Meter weit über den Boden geschleift und diese auf den Boden geworfen. Er sei einfach sauer gewesen. Er habe nicht gesehen, wie andere Personen Flaschen geworfen hätten. Er habe lediglich Flaschen aufschlagen hören, hh) Angeklagter L... S... Der Angeklagte L... S... hat sich am vierten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger und im Anschluss auf Befragen der Kammer zunächst zu seinem Alkoholkonsum eingelassen und angegeben, er habe am 16. Februar 2023 gegen 14:00 Uhr begonnen zu trinken. Er habe zunächst zwei bis drei 0,33 Liter Flaschen "Mixery" getrunken und in der Folge etwa vier Becher des Mischgetränkes Wodka-Energie, wobei er nicht mehr wisse, wie groß die Becher gewesen seien. Er könne sich jedoch noch daran erinnern, dass die Becher jeweils zur Hälfte mit Wodka und zur anderen Hälfte mit dem Energy-Drink gefüllt gewesen seien. In der Diskothek habe er drei oder vier "Shots" mit Schnaps getrunken. Zudem habe er vier 0,33 Liter Flaschen Bier der Marke "Desperados" sowie zwei oder drei Becher des Mischgetränkes "Malibu-Multi" getrunken. Zur Tat hat er gestanden, dass er auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 zu sehen sei. Er sei diejenige Person, die dort eine Basecap, weiße Turnschuhe sowie eine dunkelblaue Steppjacke trage. Er hat zudem eingeräumt, um 00:29:15 Uhr eine Flasche aus dem Container entnommen zu haben. Damit sei er dann in Richtung des Geschehens um die Ecke gelaufen und habe dort sofort Reizgas abbekommen, sodass er kaum noch etwas habe sehen können. Er habe die Flasche dann von unten mit Schwung vor sich in Richtung des Geschehens geworfen. ii) Angeklagter Fl... E... Der Angeklagte hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seine Verteidigerin eingeräumt, dass er auf der in Augenschein genommenem Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_1(2). um 00:30:44 Uhr, 00:31:04 Uhr und 00:31:08 Uhr zu sehen sei. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich über seine Verteidigerin und auf Befragen der Kammer zunächst weiter zu seinem Alkoholkonsum am Tattag eingelassen und ausgeführt, er habe erst am Abend im Club begonnen Alkohol zu trinken. Er habe sich auf die härteren Getränke wie "Wodka-Energie", "Wodka-Orange" und "Whiskey-Cola" fixiert. Er habe ordentlich getrunken. Mehr könne er dazu nicht mehr sagen. Er wisse nicht mehr, um welche Uhrzeit er den Club verlassen habe. Er könne sich an nichts mehr erinnern. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als die Beamten sein Zimmer gestürmt hätten. Auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 habe er sich jedoch selbst erkannt. Er sei die Person mit schwarzer Jacke und Fellkragen an der Kapuze, die ausgehend von dem dortigen Zeitstempel um 00:31:04 Uhr eine Flasche aus dem Container greife und diese um 00:31:08 Uhr werfe. In der Folge sei er auch nochmals zu sehen, wie er zu der Trafostation läuft und auf den daneben befindlichen weißen Kasten einschlage. jj) Angeklagter F... E... Auch der Angeklagte F... E... hat über seine Verteidigerin am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass er auf dem in Augenschein genommenen Video LagerAussen.20230217_000026_1(2). von 00:30:52 Uhr bis 00:30:55 Uhr im Bild sei. Bei ihm handele es sich um die Person mit der Schaufel. Am vierten Hautverhandlungstag ließ er sich über seine Verteidigerin weiter dahingehend ein, er sei in der Tatnacht alkoholisiert gewesen. Er habe mitbekommen, dass E... E... eine Auseinandersetzung in der Diskothek gehabt habe. Er habe deshalb den Angeklagten M... E... über die Auseinandersetzung telefonisch informiert. Als dieser am Club eingetroffen sei, habe er gemeinsam mit anderen Personen versucht, diesen davon abzuhalten, die Polizeikette zu durchbrechen und auf die Security-Mitarbeiter loszugehen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen und er habe in der Folge Pfefferspray abbekommen. Aufgrund des Pfeffersprays habe er sich zunächst zurückgezogen. Als er den Warnschuss gehört habe, sei er am Personaleingang der Diskothek vorbei in Richtung des Parkplatzes gegangen. Hierbei habe er wahllos eine dort in einem Container abgestellte Schaufel gegriffen. Als er versucht habe, diese über seinen Kopf zu schwingen, sei diese ihm aus der Hand gefallen. In der Folge habe er sich wieder vom Gelände entfernt. b) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln: aa) Tatvorgeschehen (Feststellungen zu II.1.) aaa) Zu der Überzeugung, dass es - wie unter Ziffer II.1.a) festgestellt - am 16. Februar 2023 in der Diskothek zwischen dem Angeklagten E... E... und weiteren namentlich nicht bekannten Personen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, gelangt die Kammer anhand der Einlassung des Angeklagten E... E.... Sie ist insoweit glaubhaft, weil sie gestützt wird durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Einlassungen der Mitangeklagten D... R..., C... S... und F... E.... Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten sich abgesprochen haben könnten, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte E... E... als Folge dieser Auseinandersetzung eine blutende Platzwunde an der Lippe davontrug und einen Schuh verlor, beruht dies auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK B..., PK`in P... und PK K..., die hierzu bekundeten wie festgestellt. Die Tatsache, dass der Zeuge R... K... den Angeklagten E... E... am Ohrläppchen gezogen hat, was diesem Schmerzen bereitete, hat die Kammer als wahr unterstellt. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den Folgen der Auseinandersetzung unter II.1.a) auf der Einlassung des Angeklagten E... E.... Diese Einlassung ist auch in diesem Punkt glaubhaft, weil sie mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hierzu übereinstimmt. Auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung Garderobe 142.20230216_ 230011_1.mp4, abgespeichert auf dem Datenträger (Hülle Bl. 2 Sonderband Hinweise) Pfad 2_Videoüberwachungsanlagen / ... / ist von Minute 10:30 bis Minute 10:55 zu sehen, wie der Zeuge R... K... den am Boden liegenden Angeklagten E... E... über den Fliesenboden im Bereich der Garderobe der Diskothek in Richtung des Haupteingangs zieht, wobei er hierbei von einer namentlich nicht bekannten weiblichen Person, die augenscheinlich ebenfalls in der Diskothek angestellt ist und an der Garderobe arbeitet, beobachtet wird. Auf der Videodateiaufzeichnung Eingang 143.20230216_ 230041_1.mp4, abgespeichert auf dem Datenträger (Hülle Bl. 2 Sonderband Hinweise) Pfad 2_Videoüberwachungsanlagen / ... / ist von Minute 7:30 bis Minute 8:08 zu sehen, wie der Zeuge R... K... den Angeklagten E... E... in den Bereich des Gebäudes unmittelbar vor der Haupteingangstür schiebt, wobei er den Angeklagten hierbei in Nähe des Halses am T-Shirt festhält und dem Angeklagten einmal mit der flachen rechten Hand auf die rechte Gesichtshälfte schlägt. Im Beisein von zwei weiteren namentlich nicht bekannten Personen, die schwarz gekleidet sind und augenscheinlich auch als Sicherheitskräfte in der Diskothek arbeiten, stößt er dem Angeklagten sodann einmal sein rechtes Knie in den Bauch bevor er ihn aus dem Eingangsbereich zurück in den Innenraum der Diskothek zerrt. Somit wird die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten E... E... insoweit bestätigt. Dass dem Angeklagten E... E... in Folge der tätlichen Auseinandersetzung von einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter ein Hausverbot für die Diskothek ... erteilt wurde, ist den Angaben des Zeugen POK S... zu entnehmen, der hierzu bekundete wie festgestellt. Die Einlassung des Angeklagten E... E... steht diesen Angaben nicht entgegen. Vielmehr hat der Angeklagte E... E... sich zu diesem Umstand in seiner am sechsten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung nicht erklärt und Nachfragen der Kammer auch nicht zugelassen. bbb) Soweit unter II.1.b) festgestellt wurde, dass es zwischen der Angeklagten M... M... und einer weiteren namentlich nicht bekannten Person in der Diskothek zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist in deren Folge A... O... vor der Tür die Polizei verständigte, beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen L... O... und L... R..., die hierzu übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt. Der Umstand, dass A... O... unmittelbar nach dem Verlassen der Diskothek die Polizei verständigte, wird zusätzlich durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufzeichnung des Notrufes mit dem Dateinamen 6\85c6ecd9-a51d-4f14-8631-c9ef642ea623.zip gestützt. Darin ist zu hören, wie die Zeugin A... O... zunächst ihre Personalien mitteilt und anschließend behauptet, ihre Cousine M... M... sei von Security-Mitarbeitern geschlagen worden. ccc) Der Ablauf der Aufnahme der Strafanzeige wie er unter Ziffer II. 1 c) festgestellt ist, beruht auf den miteinander im Einklang und damit glaubhaften Aussagen der Zeugen PK S..., L... O... und L... R..., die hierzu bekundet haben wie festgestellt. Insbesondere hat der Zeuge PK S... ausgesagt, es sei während der Anzeigeaufnahme zu Störungen durch alkoholisierte Personen gekommen, weshalb sie über Funk Verstärkung angefordert hätten. ddd) Die Feststellungen zum Eintreffen des ersten MEK’s (Feststellungen zu II.1.d)) beruhen auf den Angaben der Zeugen PK B..., PK B..., PK`in P... und POK S..., die übereinstimmend angegeben haben, zunächst lose in der Nähe des Eingangsbereichs gestanden und die Anzeigenaufnahme abgesichert zu haben. eee) Die Darstellung zur Ausgestaltung des Außenbereichs der Diskothek unter Ziffer II.1.e) beruht auf der in Augenschein genommenen orthografischen Luftbildaufnahme des Außengeländes vom 27. März 2023 (Datei OrthoA1.pdf - Datenträger Hülle 4, Sonderband 3). Das Lichtbild stellt das Außengelände wie in den Feststellungen beschrieben dar. fff) Zu den Versuchen des Angeklagten E... E..., Einlass in die Diskothek zu erhalten stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeugen PK`in P..., PK B..., POK S... und PK B..., die hierzu in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt. ggg) Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte E... E... begann, zunehmend aggressiver zu werden und vehement verlangte, in Richtung der Türsteher vorgelassen zu werden, gelangt die Kammer anhand der Aussage des Zeugen PK B.... Dieser hat hierzu bekundet, der Angeklagte E... E... habe zu dieser Zeit in Richtung der Türsteher gepöbelt und sei immer wieder zu den anwesenden Polizeibeamten gekommen und habe Einlass in die Diskothek verlangt. Dass die Stimmung in der Folge bei den vor den Polizeibeamten stehenden Personen begann aggressiver zu werden, beruht auf den Angaben der Zeugen PK B..., PK B..., POK S... und PK`in P..., die hierzu übereinstimmend bekundeten wie festgestellt. Dass der Bruder des Angeklagten D... R..., D... R..., gerufen hat: "das sind doch alles nur Azubis, die packen wir", beruht auf der Würdigung der nachfolgenden Beweismittel: Zunächst hat der Zeuge Zeuge PK B... hierzu ausgeführt, es sei auch noch ein anderer "Rädelsführer" vor Ort gewesen. Diese Person sei etwa 18 Jahre alt gewesen und habe eine weiße Trainingsjacke der Marke "Nike" getragen, die goldene und schwarze Akzente an der Schulter und den Armen gehabt habe. Diese Person sei den Beamten gegenüber die ganze Zeit negativ eingestellt gewesen und habe in Richtung der Beamten gerufen, "das sind doch alles nur Azubis, die packen wir". Die Überzeugung, dass es sich bei der von PK B... beschriebenen Person um D... R... gehandelt hat, gewinnt die Kammer anhand der mit dem Zeugen PK B... durchgeführten Wahllichtbildvorlage in der Hauptverhandlung. Darin hat er die von ihm beschriebene Person eindeutig als die auf Lichtbild vier abgebildete Person wiedererkannt, wobei ihm insgesamt acht Lichtbilder von Personen, die am Tatabend den ... besucht haben, zur Auswahl vorgelegt wurden. Er hat hierzu ausgeführt, er sei sich absolut sicher, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild Nummer vier, um die Person, die vor dem ... in ihre Richtung gepöbelt habe. Die Kammer hat sämtliche dem Zeugen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vorgelegten Lichtbilder (Bl. 65 bis 72 des Sonderbandes 8015 Js 7171/23) in Augenschein genommen. Auf dem Lichtbild Nummer vier auf Bl. 68 d. Sonderbandes 8015Js 7171/23 ist eine mit einer weißen Trainingsjacke mit Kapuze der Marke "Nike" bekleidete und jugendlich aussehende Person im Kassenbereich der Diskothek zu erkennen, wobei die Trainingsjacke auffällige braun/goldene Akzente an einer Schulter sowie an einem Ärmel und der Kapuze aufweist. Dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild Nummer vier um die Person D... R... handelt, beruht wiederum auf den Angaben des Zeugen KHK B... sowie den gemeinsam mit dem Zeugen KHK B... in Augenschein genommen Lichtbildern Bl. 18 des Sonderbandes 8015 Js 7171/23. Hierauf ist zunächst das bereits beschriebene Lichtbild Nummer vier der Wahllichtbildvorlage zu sehen. Zudem ist ein Screenshot einer Person aus einer am 17. Februar 2023 aufgenommenen Videoaufnahme in einem Hauseingang in der ... in ... abgebildet, auf die später noch einzugehen seien wird. Überdies sind zwei Bilder der Person D... R... aus einer ED-Behandlung vom 14. Mai 2019 abgedruckt, die D... R... frontal von vorne sowie von der Seite zeigen. Der Zeuge KHK B... hat hierzu bekundet, er habe das Lichtbild Nummer vier aus der Wahllichtbildvorlage diversen Kollegen gezeigt, wobei PK`in H... und PHK L... auf dem Lichtbild sodann die Person D... R... erkannt hätten, da ihnen D... R... aus vorangegangenen Einsätzen bekannt gewesen sei. Aufgrund dieser Angaben habe er sodann die Bilder aus der ED-Behandlung des D... R... zum Abgleich hinzugefügt. Auch die Kammer hat die in Augenschein genommenen Lichtbilder verglichen. Ein Vergleich des Lichtbildes Nummer vier aus der Wahllichtbildvorlage sowie den Bildern von D... R... aus der ED-Behandlung vom 14. Mai 2019 lässt keine Zweifel an seiner Identität aufkommen. Denn auf beiden Lichtbildern ist ein junger Mann mit eckiger Gesichtsform zu erkennen, wobei nicht nur die Frisur, sondern die Schläfenhaarlinie auf beiden Bildern identisch ist und signifikante Geheimratsecken auf beiden Gesichtsseiten aufweist. Aber auch die Nase ist auf beiden Bildern sichtbar breit mit leicht nach unten zeigender Nasenspitze. Zudem ist auf beiden Bildern eine deutliche Nasen-Wangen-Furchung vorhanden, wobei auf beiden Bildern der vordere Wangenbereich abgesetzt und der Wangenknochen nur mäßig betont ist. Die Mundbreite ist auf beiden Lichtbildern identisch mit ebenfalls auf beiden Bildern leicht abfallenden Mundwinkeln. Letztlich zeichnen sich auch die Ohrmuscheln auf beiden Bildern dadurch aus, dass sie verhältnismäßig tief am Kopf sitzen, oben rundbogig und sich insgesamt eher klein im Vergleich zur Kopfgröße darstellen. Dass es sich bei der Person, die in Richtung der Beamten "das sind doch alles nur Azubis, die packen wir" um die Person D... R... handelt, wird zudem zusätzlich durch die Angaben des Zeugen POK B... gestützt. Dieser hat insoweit nämlich bekundet, er habe den D... R..., der ihm vom Sehen bekannt sei, in der Personengruppe erblickt, wobei D... R... an diesem Abend mit einer weiß-braunen Sweatjacke bekleidet gewesen sei. Zwar hat POK B... die Äußerung von D... R... nicht wahrgenommen, jedoch belegen seine Angaben jedenfalls die Anwesenheit von D... R... am Tatort. Die weitere Feststellung unter Ziff. II. 1. g), wonach die Polizeibeamten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... in der Folge den Eingangsbereich der Diskothek geräumt und eine Polizeikette gebildet haben sowie die Feststellungen zum konkreten Standort dieser Polizeikette in Höhe des Containers beruht auf deren übereinstimmenden Angaben, wobei die Zeugen den konkreten Standort der Polizeikette jeweils auch anhand der ihnen gezeigten orthografischen Luftbildaufnahme des Außengeländes vom 27. März 2023 (Datei OrthoA1.pdf - Datenträger Hülle 4, Sonderband 3) aufzeigen konnten. Soweit überdies festgestellt ist, dass die Polizeikette zu dem Zweck gebildet wurde, E... E... vom Eingangsbereich fernzuhalten und zudem auch die übrigen Personen von den Mitarbeitern der Diskothek zu trennen, beruht dies auf den Aussagen der Zeugen POK S..., PK`in P... und PK K.... POK S... hat hierzu ausgeführt, nachdem E... E... zu den Beamten gekommen sei und immer wieder nach seinem Schuh gefragt habe, sei der Angeklagte E... E... immer aggressiver geworden, aber auch die gesamte Stimmung habe sich hochgeschaukelt. Deshalb habe er sich entschlossen, die Polizeikette zu bilden. PK`in P... hat angegeben, sie hätten die Polizeikette gebildet, um zu verhindern, dass die Leute nochmal bis zum Eingangsbereich kommen. PK K... hat schließlich bekundet, die Personengruppe habe fortlaufend ihren Unmut gegenüber den Security-Mitarbeitern kundgetan, weshalb man letztlich die Polizeikette gebildet habe. Schließlich hat der Zeuge PK S... ausgesagt, dass er sich mit PK`in O... zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nachdem die Polizeikette gebildet worden war in das Innere des Gebäudes begeben habe. hhh) Hinsichtlich der unter Ziffer II.1.h) festgestellten Anzahl, der vor der Polizeikette befindlichen Personen beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen PK B..., PK S... und PK B.... Keiner der Zeugen konnte sich hierbei zwar auf eine genaue Anzahl festlegen, sondern lediglich eine Schätzung abgeben. Der Zeuge PK B... hat hierzu ausgesagt, vor der Polizeikette hätten sich etwa 30 bis 35 Personen, im Höchstmaß vielleicht sogar 40 Personen befunden. PK S... bekundete insoweit, es seien auf keinen Fall mehr als 30 Personen vor der Polizeikette gewesen. PK B... hat auf Nachfrage erklärt, es hätten sich etwa 25 bis 30 Personen vor der Polizeikette befunden. Die Kammer geht daher zugunsten der Angeklagten von einer Anzahl von mindestens 25 Personen aus. Dass die Zeugen divergierende Angaben zur Anzahl der Personenstärke der Gruppe gemacht haben, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen. Zum einen handelt es sich lediglich um eine Schätzung, wonach dies zu erwarten war. Schließlich ist es nachvollziehbar, dass es den Zeugen wegen des schnellablaufenden und tumultartigen Geschehens, das sich überdies zur Nachtzeit abspielte, nicht möglich war, die konkrete Anzahl der Personen festzustellen. Anhaltpunkte dafür, dass die Personengruppe vor der Polizeikette dagegen aus weniger als 25 Personen bestanden haben könnte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Gründe, die Anlass zur Anforderung von weiterer Verstärkung in Form des Zweiten Mobilen Einsatzkommandos gegeben haben, hat der Zeuge POK S... in der Hauptverhandlung dargelegt wie festgestellt. Schließlich haben die Beamten des Zweiten Mobilen Einsatzkommandos, bestehend aus den Zeugen POK B..., PK M..., PK S..., PK`in H... und PK L... die Einsatzlage im Zeitpunkt ihres Eintreffens entsprechend den Feststellungen geschildert und ebenso übereinstimmend bekundet, die Polizeikette sei bei ihrem Eintreffen bereits gebildet gewesen und sie hätten sich zunächst lose in einer Gruppe hinter der Polizeikette aufgestellt. iii) Die Feststellungen zu den zwischen den Angeklagten M... E... und E... E... geführten Telefonaten unter Ziffer II.1.i) beruhen auf deren übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Einlassungen. Sie werden zudem gestützt durch die Angaben des Zeugen PHK M..., der das sichergestellte Mobiltelefon des Angeklagten M... E... ausgewertet hat. Dieser hat bekundet, er habe zwei Telefonate zwischen diesem und seinem Sohn E... E... um 00:09 Uhr und 00:12 Uhr feststellen können. Dass der Angeklagte M... E... unmittelbar nach seinem Eintreffen auf dem Parkplatz der Diskothek versucht hat, zu den Türstehern vorzudringen, beruht auf seiner teilgeständigen Einlassung, denn er hat selbst eingeräumt, dass er nach dem Gespräch mit seinem Sohn E... zu dem vor der Tür der Diskothek stehenden R... K... habe gehen und diesen zur Rede habe stellen wollen. Dass er hiervon zunächst durch die Angeklagten E... E..., F... E... und weiteren namentlich nicht bekannten Personen abgehalten worden war, folgt aus den insoweit glaubhaften, weil übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten E... E... und F... E... Der Angeklagte E... E... hat insoweit ausgeführt, sein Vater habe aufgewühlt gewirkt und sei zügig in Richtung der Security-Mitarbeiter gegangen. Er selbst und auch andere Personen hätten versucht, ihn zurückzuhalten. Auch der Angeklagte F... E... hat sich dahingehend eingelassen, er und andere Personen hätten versucht, den Angeklagten M... E... davon abzuhalten, die Polizeikette zu durchbrechen und auf die Sicherheitskräfte der Diskothek loszugehen. Die Einlassungen der Angeklagten stimmen zudem auch mit den Angaben der Zeugen POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... überein. Denn auch die Zeugen haben jeweils übereinstimmend bekundet, den Angeklagten M... E... auf dem Parkplatz wahrgenommen zu haben, wobei er aggressiv gewirkt habe und umgehend versucht habe in Richtung der Polizeikette zu gelangen. Dabei sei er von einigen Personen aus der Personengruppe zurückgehalten worden. Dem steht schließlich auch die Einlassung des Angeklagten M... E... selbst nicht entgegen Denn darin bestreitet er selbst nicht, von Personen aus der Personengruppe zurückgehalten worden zu sein, sondern er behauptet lediglich, er habe aufgrund seiner Alkoholisierung und der Geräuschkulisse nicht bemerkt, dass einer der Beamten ihn habe davon abhalten wollen, zu den Security-Mitarbeitern vorzudringen. Angaben dazu, ob andere Personen ihn hiervon haben abhalten wollen, hat er nicht gemacht. Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte M... E... zwischen 00:12 Uhr und 00:28:52 Uhr auf dem Parkplatz der Diskothek angekommen sein muss, gelangt die Kammer anhand der nachfolgenden Beweisanzeichen: Aus dem zwischen den Angeklagten M... E... und E... E... um 00:12 Uhr geführten Telefonat ergibt sich, dass der Angeklagte M... E... - wie oben ausgeführt - zu dieser Zeit angerufen wurde und sich auf den Weg zum Tatort gemacht hat. Der Mitangeklagte R... hat eingeräumt, gesehen zu haben, wie es zu einem Pfeffersprayeinsatz durch die Polizeibeamten gekommen sei und dass er im Anschluss daran eine Glasflasche geworfen habe. Aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ist auf dem dortigen Zeitstempel zu sehen, dass der Angeklagte D... R... diesen Wurf um 00:28:52 Uhr ausgeführt hat. Die Kammer hat das Video LagerAussen.20230217_000026_3 von Minute 06:00 bis 13:00 in Augenschein genommen. Auf dem Video ist der rechtsseitig vom Gebäude der Diskothek belegene Außenbereich zu sehen, wobei die Kamera einige Meter weit oben an der Gebäudeecke angebracht ist und durch den eingestellten Winkel der Kamera das gesamte Areal des rechtsseitigen Außenbereichs bis hin zur Straße ... eingesehen werden kann. Zudem ist der in der Tatnacht auf der dortigen Fläche abgestellte Glascontainer im Bild, sowie die neben dem Glascontainer befindliche Trafostation. Der Parkplatz vor dem Gebäude befindet sich im Rücken der Kamera. Das Video enthält einen durchlaufenden Zeitstempel sowie die Angabe des Datums. Die von der Kammer in Augenschein genommenen Minuten 06:00 bis 13:00 zeigen die Zeit von 00:27:43 Uhr bis 00:34:52 Uhr am 17. Februar 2023. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitangaben nicht der Echtzeit entsprechen, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Erstmalig um 00:28:52 Uhr ist auf dem Video zu erkennen, wie eine Person in einem roten Kapuzenpullover eine Glasflasche aus dem Container entnimmt und in Richtung der Gebäudeecke läuft und die Flasche um 00:28:57 wirft. Hieraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte M... E..., der, wie er selbst einräumt, von der Polizei mit Pfefferspray besprüht wurde, vor 00:28:52 Uhr am Tatort vor der Diskothek eingetroffen sein muss. Dass der Angeklagte M... E... unmittelbar vor Beginn seiner Tatausführung in Richtung der Polizeibeamten und des Eingangsbereichs gerufen hat, "ich hau den Türstehern aufs Maul", beruht auf den Bekundungen des Zeugen PK B..., der hierzu auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Februar 2023 ausgeführt hat, er habe zwar jetzt keine Erinnerung mehr an diese Äußerung des Angeklagten E.... Im Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung sei seine Erinnerung indes noch frisch gewesen und er habe seinerzeit wahrheitsgemäß ausgesagt. Wenn er dieses Zitat in seiner damaligen Vernehmung so wiedergegeben habe, dann habe der Angeklagte M... E... diese Äußerung auch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in diesem Punkt unwahre Angaben gemacht hat, liegen nicht vor. Dass er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr an die Äußerung des Angeklagten M... E... erinnert, ist angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Aussage von fast einem Jahr nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Zeuge dieses Detail im Rahmen seiner Dienstausübung wahrgenommen hat und in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Einsätze hatte, weshalb es lebensnah ist, dass seine Erinnerung an dieses Detail inzwischen verblasst ist. bb) Tat des Angeklagten M... E... (Feststellungen zu II.2.) aaa) Wie ausgeführt ist bereits bewiesen, dass der Angeklagte M... E... nach seinem Eintreffen auf dem Parkplatz der Diskothek versucht hat, in Richtung der Polizeikette und des Eingangsbereichs der Diskothek vorzudringen. Dass der Polizeibeamte PK K... wegen dem Verhalten des Angeklagten diesen und die vor der Polizeikette befindlichen Personen lautstark aufgefordert hat, sie mögen von der Absperrung zurücktreten und ihnen zudem den Einsatz von Pfefferspray angedroht hat, folgt aus der Aussage des Zeugen PK K.... Dieser hat hierzu ausgeführt, er habe dem Angeklagten M... E... und den übrigen vor der Polizeikette stehenden Personen klargemacht, sie sollen von der Polizeikette zurücktreten andernfalls werde Pfefferspray eingesetzt, wenn der Angeklagte oder andere Personen auf die Beamten zukommen. Er habe ausdrücklich und lautstark in Richtung des Angeklagten M... E... gesagt, wenn sie näherkommen, werden wir Pfeffer einsetzen. Der Angeklagte habe hierauf jedoch nicht reagiert. Ohne Belastungseifer gab er auf weitere Nachfrage an, er habe allerdings nicht gesehen, dass der Angeklagte M... E... mit angewinkeltem Bein auf die Polizeibeamten zugesprungen sei. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen PK K... wird weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen POK S.... Dieser hat ohne konkret hiernach befragt worden zu sein ausgesagt, eine ältere Person sei auf die Beamten zugekommen und habe sehr aggressiv gewirkt. Sein Kollege PK K... habe dieser Person sodann den Einsatz von Pfefferspray angedroht. Auch die Zeugin PK`in P... hat hierzu ausgesagt, es hätten sich zwei Personen nach vorne in die Personengruppe gedrängelt, wobei diesen dann von einem ihrer Kollegen der Einsatz von Pfefferspray angedroht worden sei. Wer die Androhung ausgesprochen habe, wisse sie jedoch nicht mehr. Dieser Beamte habe dann auch die übrigen Einsatzkräfte aufgefordert, sie mögen sich für den Pfeffersprayeinsatz bereithalten. Letztlich bestätigte dies auch der Zeuge PK B..., der bekundete, nachdem der Angeklagte M... E... gerufen habe "ich hau den Türstehern aufs Maul", hätten die Polizeibeamten ihm zugerufen, er solle stehen bleiben. Auf Nachfrage führte er sodann weiter aus, es könne sein, dass zudem auch jemand gerufen habe, dass Pfefferspray eingesetzt werden wird, falls der Angeklagte sich nähere. Diese im Kern übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten werden zudem von der Zeugin L... O... teilweise bestätigt. Die Zeugin hat nämlich bekundet, sie habe hinten in der Personengruppe gestanden und die Polizei habe "bleibt zurück" gerufen. Allerdings hat sie in Abrede gestellt, dass die Polizeikräfte den Einsatz von Pfefferspray angedroht haben. Die Aussage der Zeugin ist indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Polizeibeamten zu erschüttern. Vielmehr ist naheliegend, dass die Zeugin die Androhung vor dem Hintergrund des tumultartigen und geräuschintensiven Geschehens vor Ort und aufgrund ihrer Position im hinteren Bereich der Personengruppe nicht gehört hat. Die genannten Polizeizeugen befanden sich indes in unmittelbarer Nähe zueinander. Sie konnten daher die Androhung von PK K... viel besser wahrnehmen als die Zeugin O..., weshalb die Kammer ihren übereinstimmenden Aussagen folgt. Damit ist die entgegenstehende Behauptung des Angeklagten M... E..., er habe aufgrund der Geräuschkulisse vor Ort und seiner Alkoholisierung weder bemerkt, dass einer der Beamten ihn habe davon abhalten wollen zu den Türstehern zu gehen, noch habe er gesehen, dass Polizeibeamte vor der Personengruppe in einer Reihe aufgestellt gewesen seien, als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Wenn sogar die im hinteren Bereich der Personengruppe befindliche Zeugin L... O... die Anweisung des Polizeibeamten PK K... an die Personengruppe, nunmehr Abstand zu nehmen, deutlich hören konnte, dann konnte dies erst recht der Angeklagte M... E..., der sich zu diesem Zeitpunkt an der Spitze der Personengruppe und damit unweit zu den Einsatzkräften der Polizeikette aufhielt. Dass der Angeklagte M... E... aber nicht nur die Aufforderung von PK K..., von der Polizeikette Abstand zu nehmen, sondern auch dessen Androhung des Pfeffersprayeinsatzes vernommen hat, und auch genau erkannt hat, dass sich vor ihm eine Polizeikette bestehend aus fünf uniformierten Polizeibeamten befand, ergibt sich zudem aus einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Indizien: Der Parkplatz und der Eingangsbereich der Diskothek waren gut ausgeleuchtet. Hinzu kommt, dass es sich bei den Einsatzkräften nicht nur um einen Beamten, sondern um eine Kette von insgesamt fünf Beamten gehandelt hat, die zudem noch uniformiert und für jedermann klar als Polizeibeamte erkennbar waren. Diese standen auch nur wenige Meter von dem Angeklagten entfernt und waren weder durch andere Personen noch durch Gegenstände verdeckt. Daher ist es völlig fernliegend und mithin erlogen, dass der Angeklagte die Polizeibeamten nicht erkannt und deren Androhung des Zwangsmitteleinsatzes nicht gehört haben will. Ein Erfahrungssatz, wonach der Konsum von größeren Mengen an Alkohol der zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geführt hat, gleichzeitig zur Erblindung und zum Verlust des Hörvermögens führt, ist der Kammer nicht bekannt. Dafür, dass es sich hierbei um ein frei erfundenes Lügenkonstrukt handelt, sprechen letztlich auch die Einlassungen der Mitangeklagten D... R..., F... E... und M... M..., die sich alle zur gleichen Zeit ebenfalls innerhalb der Personengruppe aufgehalten und eingeräumt haben, die in einer Kette aufgestellten Polizeibeamten gesehen zu haben. Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte M... E... sich von der ihn festhaltenden Person losgerissen und auf die Polizeikette zugestürmt ist, um zu dem Eingang der Diskothek zu gelangen, gelangt die Kammer bereits aufgrund seines insoweit abgelegten Teilgeständnisses, denn er hat über seinen Verteidiger erklären lassen, er habe zu dem vor der Diskothek stehenden Mann, der seinen Sohn geschlagen habe, gehen wollen, um ihn zur Rede zu stellen. Dass er hierbei - entgegen seiner Behauptung - nicht nur ein Gespräch mit dem Sicherheitsbediensteten R... K... führen wollte, sondern vielmehr Gewalt in der Form von Selbstjustiz gegen diesen verüben wollte, ergibt sich bereits aus der erwiesenen Äußerung des Angeklagten "Ich hau den Türstehern auf’s Maul!" Dies kann nicht anders verstanden werden als die Ankündigung der körperlichen Gewaltausübung zu deren Nachteil. Ein solches Vorgehen ist dem Angeklagten zudem auch nicht wesensfremd, wie die rechtskräftigen Feststellungen aus dem Vorstrafenurteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2021 belegen. Nach den unter I.1.c) dargestellten Feststellungen zur Sache suchte der Angeklagte M... E... auch bei der dort festgestellten Tat die körperliche Auseinandersetzung mit Dritten, als es zwischen seinem Sohn und anderen Personen zu Konflikten gekommen war. Somit handelt es sich bei der hier festzustellenden Tat um einen gleichgelagerten Tatablauf. bbb) Die Feststellungen zur eigentlichen Tat des Angeklagten M... E... unter Ziffer II.2. b), nämlich, dass er, nachdem er sich losgerissen hatte, auf die Polizeikette zugelaufen und den Beamten PK B... unvermittelt und ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen hat, beruhen - soweit sie der Einlassung des Angeklagten entgegenstehen - auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK B..., POK S... und PK B... Der Zeuge PK B... hat hierzu ausgesagt, er habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte M... E... habe ihn umlaufen wollen, nachdem er sich von den Personen losgerissen habe. M... E... habe ihm sodann mit seiner rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen. Er selbst habe sich dann mit einem Schlag zur Wehr gesetzt und dann zwei oder dreimal mit der großen Dose Pfefferspray auf ihn eingeschlagen, bis seine Kollegen ihm zur Hilfe gekommen seien. Der Zeuge POK S... hat übereinstimmend hierzu bekundet, der Kollege K... habe Pfefferspray angedroht. Sodann habe er sehen können, wie eine Person, die deutlich älter gewesen sei als die anderen Personen, versucht habe, die Polizeikette zu durchbrechen. Diese Person habe ohne Halt zu machen dem Kollegen PK B... mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Die Ausholbewegung des Schlages habe er nicht gesehen, er habe aber gesehen, wie der Schlag "gelandet" sei. Er könne nicht sagen, ob die Person mit der flachen Hand, oder der Faust geschlagen habe. Vor dem Schlag, habe die Person nicht gesprochen. Er selbst habe die Person einmal mit dem Einsatzstock geschlagen. Im Anschluss habe der Kollege PK K... die Person irgendwann zu Boden gebracht. Da es sich bei dem Angeklagten M... E... um die einzige Person gehandelt hat, die im Vergleich zu den übrigen Personen aus der Gruppe deutlich älter war, besteht kein Zweifel, dass es sich bei der von dem Zeugen Schieben beschriebenen Person um den Angeklagten gehandelt hat. Letztlich hat auch der Zeuge PK B... angegeben, der Angeklagte M... E... sei direkt auf PK B... los. Er habe nicht gesehen, dass der Angeklagte von PK B... zuerst geschlagen wurde. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Februar 2023 hat er weiter angegeben, er erinnere sich nach Vorhalt wieder daran, schemenhaft wahrgenommen zu haben, wie ein Faustschlag von dem Angeklagten M... E... in Richtung von PK B... gekommen sei. Die Angaben der Zeugen werden zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen KK P..., der das Mobiltelefon des Mitangeklagten Fl... E... ausgewertet hat. Der Zeuge hat hierzu bekundet, er habe darin unter anderem eine Konversation über den Messengerdienst "WhatsApp" mit einer nicht ermittelten Person "J..." feststellen können. Der Angeklagte Fl... E... habe dieser Person mehrere Sprachnachrichten geschickt, in denen er der Person unter anderem mitgeteilt habe, der "D..." sei in die Polizisten reingesprungen und habe diesen "Haue" gegeben. Die Kammer misst diesen, den Angeklagten M... E... belastenden und mit den Angaben der Polizeibeamten im Kern übereinstimmenden Angaben des Mitangeklagten Fl... E... besonderes Gewicht zu. Der Angeklagte M... E... ist nämlich der Onkel des Angeklagten Fl... E..., weshalb der Angeklagte Fl... E... aufgrund seines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses kein Motiv hat, den Angeklagten M... E... zu Unrecht zu belasten. In der Sache stützen die Angaben des Mitangeklagten Fl... E... somit den von den Zeugen PK B..., POK S... und PK B... geschilderten Tathergang. Wenngleich Fl... E... die Tathandlung des Angeklagten M... E... in der Nachricht nicht detailliert schildert, stützten die Angaben jedoch die Aussagen der Zeugen. Die Feststellungen zu dem nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray gegen den Angeklagten M... E... durch die Zeugen PK K..., PK B... und PK`in H... beruhen auf deren Angaben. Insoweit haben alle drei Zeugen bekundet, Pfefferspray gegen den Angeklagten M... E... eingesetzt zu haben, was letztlich auch mit der Einlassung des Angeklagten M... E... im Einklang steht, der selbst hat ausführen lassen, gegen ihn sei Pfefferspray eingesetzt worden wodurch seine Augen gebrannt hätten. Die Überzeugung, wonach der Angeklagte M... E... in der Folge von PK B... dreimal mit einer 1 Liter Dose Pfefferspray geschlagen wurde und zudem von POK S... einen Schlag mit dem Schlagstock an eine nicht mehr konkret feststellbare Stelle erhielt, erlangt die Kammer anhand den Aussagen der Zeugen PK B... und POK S..., die hierzu bekundet haben wie festgestellt. Beide Zeugen haben eingeräumt, den Angeklagten M... E... in Verteidigungsabsicht mit der Flasche bzw. dem Schlagstock geschlagen zu haben. Dem festgestellten Tatablauf steht auch nicht die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung der von der Zeugin PK`in P... - wie unter Ziffer II.3.b) festgestellt - getragenen Bodycam (Datenträger Hülle SB 4 659265982Pfad 3_Bodycam Datei E5051_E5050-BCU Z5046_2023-02-16_2037289148.mp4.avi) entgegen. Auf dieser Aufzeichnung, die die Kammer von Sekunde 00:00 bis Sekunde 00:09 zunächst in normaler, aber auch in stark verlangsamter Geschwindigkeit abgespielt hat, sind von Sekunde 00:00 bis Sekunde 00:03 drei Personen in Polizeiuniformen von hinten zu sehen, die sich in einem Gerangel mit einer mit weißem T-Shirt bekleideten Person befinden, die als den Angeklagten E... E... identifiziert werden kann. Eine weitere Person mit grauem Kopfhaar, die mit einer hellen Jeanshose und einer schwarzen Jacke bekleidet ist und als der Angeklagte M... E... festgestellt werden kann, drängt sich seitlich in das aus diesen Personen bestehende Gerangel, wobei bereits zu Beginn eine weibliche Person laut "Hey" ruft. Bereits bei Sekunde 00:02 bewegt sich die Kamera nah an das Geschehen heran, sodass das Bild unschärfer wird und zunächst lediglich den Rücken einer uniformierten Person zeigt. Sodann bewegt sich die Kamera ein Stück nach hinten, wobei zu sehen ist, wie sich der Angeklagte M... E... weiter seitlich in das zwischen dem Mitangeklagten E... E... und den drei uniformierten Personen bestehende Gerangel drängt. Dabei setzt eine weitere uniformierte Person Pfefferspray in Richtung der Personen ein. Konkrete Handlungen der Personen sind wegen der Unschärfe des Bildes und des Kamerawinkels nicht zu erkennen. In Sekunde 00:07 und 00:08 ist erneut der Rücken einer uniformierten Person im Bild. Eine links neben dieser Person stehende uniformierte Person führt mit einem in der rechten Hand befindlichen Pfefferspray eine Schlagbewegung in Richtung der übrigen Personen aus. Ob von diesem Schlag eine Person getroffen wird, ist nicht erkennbar. Bei Sekunde 00:09 wird das Bild schwarz. Die Zeugin PK`in P... hat hierzu bekundet, sie habe am Tattag die in Rede stehende Bodycam getragen. Diese habe sie erst eingeschaltet, als sie den Einsatz des Pfeffersprays durch ihre Kollegen wahrgenommen habe. Sie sei dann mit eingeschalteter Bodycam in Richtung ihrer Kollegen gelaufen, um diese bei der Fixierung des Angeklagten M... E... zu unterstützen. Die Kamera habe daher den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten M... E... und dem Beamten PK B... überhaupt nicht aufgezeichnet. Auf Vorhalt, dass die Bodycam ab Sekunde 00:09 ein schwarzes Bild zeige hat sie weiter ausgeführt, sie habe an dem Tattag eine Jacke mit Kragen getragen, die nicht vollständig geschlossen gewesen sei. Sie vermute, der Kragen sei aufgrund ihrer eigenen ruckartigen Bewegungen in dem tumultartigen Geschehen irgendwann umgeschlagen und habe so die Kamera verdeckt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin PK`in P... bestehen nicht. Ihre Angaben erweisen sich insbesondere als widerspruchsfrei und nahvollziehbar. Ihre Darstellung, wonach die Kamera von ihrem Jackenkragen während des Einsatzes verdeckt worden sei, ist plausibel. Insoweit sind die von ihr geschilderten ruckartigen Bewegungen auf der Videoaufzeichnung nämlich deutlich zu erkennen sodass es naheliegend ist, dass die Kameralinse durch den Kragen der Jacke verdeckt worden ist. Damit steht aber auch fest, dass die Bodycam erst eingeschaltet wurde, nachdem das Pfefferspray gegen den Angeklagten M... E... eingesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte M... E... dem Zeugen PK B... den festgestellten Faustschlag ins Gesicht allerdings bereits versetzt, so dass die Tathandlung auch von der Kamera nicht aufgezeichnet werden konnte. Aus dem Fehlen dieser Tathandlung auf der Aufzeichnung kann daher nicht geschlossen werden, der Angeklagte M... E... habe die festgestellte Tat nicht ausgeführt. Damit ist seine entgegenstehende Einlassung zum eigentlichen Tatablauf widerlegt. Die Einlassung ist aber auch für sich genommen aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat - wie unter Ziffer III. 3. b) bb) aaa) dargestellt - bereits zum unmittelbaren Tatvorgeschehen unwahre Angaben gemacht, indem er behauptete, er habe weder die Anweisungen der Polizeibeamten gehört noch diese als solche erkannt. Bereits diese Angaben hat die Kammer als völlig fernliegend und durch die Einlassungen der Angeklagten D... R..., F... E... und M... M... sowie durch die Angaben der Zeugin L... O... widerlegt, eingestuft. Da bereits dieser Teil seiner Einlassung erlogen ist, ist kein Grund ersichtlich, wonach der weitere Teil seiner Einlassung als glaubhaft einzustufen ist. Eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung ist der Kammer auch verwehrt, denn der Angeklagte hat sich lediglich - in zulässiger Weise - über seinen Verteidiger eingelassen. Das eigene Verhalten des Angeklagten bei seiner Einlassung kann daher zur Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass er Rückfragen der Kammer oder anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugelassen hat. Schließlich ist zu beachten, dass der Angeklagte seine Verteidigereinlassung am sechsten Hauptverhandlungstag und damit während der Beweisaufnahme abgegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zeugen PK B... und POK S... bereits umfangreich durch die Kammer und den Verteidiger des Angeklagten vernommen, sodass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seine Einlassung auf die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme anzupassen. Einer solchen Einlassung kommt indes nur noch ein geringfügiger Beweiswert zu, weshalb sie nicht geeignet ist, die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen in Frage zu stellen. Die Feststellungen zu den Verletzungen von PK B... beruhen auf dem insoweit verlesenen ärztlichen Attest des Dr. med. H. P... vom 17. Februar 2023 sowie den hiermit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen PK B... Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten M... E... beruhen auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen zwei Lichtbildern seines Gesichts. Eines der Lichtbilder zeigt das Gesicht des Angeklagten frontal, wobei zwei kreisförmige blutende Wunden mit einem Durchmesser von jeweils etwa einem Zentimeter über seiner linken Augenbraue zu sehen sind. Das zweite Bild zeigt lediglich seine linke Gesichtshälfte, wobei neben den bereits beschriebenen Wunden eine Schwellung und Rötung der gesamten Gesichtshälfte zu erkennen ist. Die Feststellungen zur Art und Anlass der psychologischen Behandlung des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest des Diplom Psychologen Dr. T... vom 19. Dezember 2023. cc) Die Tat des Angeklagten E... E... (Feststellungen zu II. 3.) Die Feststellungen zur Tat des Angeklagten E... E... unter Ziffer II.3.a) beruhen - soweit sie der Einlassung des Angeklagten entgegenstehen - auf den Angaben des Zeugen PK B.... Dieser hat den Tatablauf entsprechend den Feststellungen geschildert und hierzu insbesondere ausgesagt, der Angeklagte E... E... habe ihn angesprungen und sich richtig an ihm festgeklammert und mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Er habe auch Faustschläge abbekommen, was ihm auch Schmerzen bereitet habe. Er könne jedoch nicht mehr sagen wo er getroffen worden sei. Er selbst habe dann ebenfalls mit Fäusten auf den Angeklagten eingeschlagen und dieser sei zu Boden gegangen. Der Angeklagte sei ihm körperlich unterlegen gewesen. Er habe dann regungslos am Boden gelegen und sei auch kurz ohnmächtig gewesen. Als er den Angeklagten habe fesseln wollen, sei eine Dame gekommen, die versucht habe mit einer Tasche nach ihm zu schlagen. Sie sei aber von einem Kollegen weggeschubst worden. Etwa zeitgleich habe der Bewurf angefangen. Er sei von einem Gegenstand am Arm getroffen worden und habe deshalb von dem Angeklagten abgelassen. Die Angaben des Zeugen PK B... werden zudem gestützt durch die Angaben der Zeugen PK B... und PK M.... Der Zeuge PK B... hat insoweit bekundet, er habe gesehen, dass der Kollege PK B... mit dem Angeklagten E... E... "zugange" gewesen sei. Der Kollege sei dann von einer Frau mit einer Handtasche angegriffen worden. Er selbst sei seinem Kollegen zur Hilfe geeilt und habe die Frau weggeschubst und den Angriff abgewehrt. Der Zeuge PK M... hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, er habe gesehen, wie der Kollege PK B... dabei gewesen sei, eine Person zu fixieren. Sodann sei eine blonde Frau, oder ein blondes Mädchen gekommen und habe mit einer Ausholbewegung mit ihrer Handtasche versucht nach dem Kollegen zu schlagen. Er sei dann nach vorn gelaufen und habe sein Pfefferspray genommen und dies auf die weibliche Person gesprüht. Zwar haben die Zeugen PK B... und PK M... keine Angaben zum Beginn des Angriffs des Angeklagten E... E... auf PK B... gemacht, da sie diesen nicht wahrgenommen haben, jedoch stimmen jedenfalls ihre Bekundungen zum Fortgang dieser Auseinandersetzung mit denen des Zeugen PK B... überein, weshalb keine Zweifel bestehen, dass der Angeklagte E... E... die Tat wie festgestellt begangen hat. Demgegenüber schenkt die Kammer der Einlassung des Angeklagten E... E..., soweit dieser in Abrede stellt, den PK B... bewusst angesprungen und geschlagen zu haben, keinen Glauben und stuft diese als Schutzbehauptung ein. Die Einlassung ist nämlich bereits logisch nicht nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er sei nach vorne gefallen und habe sich an einer Person festgehalten und könne nicht ausschließen, hierbei die Person durch einen Schlag getroffen zu haben, er selbst habe dann einige Schläge abbekommen und sei zu Boden gegangen, erschließt sich nicht, wie man durch das bloße Festhalten an einer Person, dieser Person einen Schlag versetzen kann. Hinzukommt, dass die bei dem Zeugen PK B... entstandenen Verletzungen durch die Einlassung des Angeklagten nicht zu erklären sind. Vielmehr wiederspricht diese dem objektiven Spurenbild. Insofern hat der Zeuge PK B... durch den Kampf mit dem Angeklagten eine Prellung an der rechten Hand, eine Prellung am Rücken, eine Prellung des rechten Knies und eine Schürfwunde am linken Knie davongetragen. Wenngleich nicht mehr aufzuklären war, welche der Verletzungen durch Schläge des Angeklagten und welche durch das Aufschlagen des Beamten auf den Boden im Rahmen des Kampfgeschehens entstanden sind, sprechen die Verletzungen eindeutig für eine mit wechselseitigen Schlägen verbundene körperliche Auseinandersetzung, die sich irgendwann auf den Boden verlagert hat, wie der Zeuge sie schildert. Der von dem Angeklagten behauptete einzige Schlag ist daher nicht geeignet, die multiplen Verletzungen des Geschädigten an verschiedenen Körperstellen zu erklären. Diesem Beweisergebnis steht der unter Ziffer III.b) bb) bbb) beschriebene Inhalt der Aufzeichnung der Bodycam der Beamtin PK`in P... nicht entgegen. Zwar ist dort der festgestellte Schlag des Angeklagten E... E... auf den Zeugen B... nicht zu sehen. Wie bereits dort ausgeführt, setzt die Aufzeichnung der Bodycam erst anschließend ein. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen PK B... beruhen auf der Aussage des Geschädigten und dem Zeugnis des Assistenzarztes Dr. med. H. P... vom 17. Februar 2023, das hiermit im Einklang steht. Die Feststellungen zu den bei dem Angeklagten dargestellten Tatfolgen beruhen auf dem verlesenen Attest des Diplom Psychologen Dr. Tank vom 19. Dezember 2023. dd) Die Tat der Angeklagten M... M... (Feststellungen zu II. 4) Die unter II.4. festgestellte Tat der Angeklagten M... ist bewiesen durch die bereits unter III. b) cc) geschilderten Aussagen der Zeugen PK B..., PK M... und PK B.... Diese haben übereinstimmend ausgesagt, eine weibliche Person habe versucht, mit ihrer weißen Handtasche nach PK B... zu schlagen, während dieser dabei war, den Angeklagten E... E... zu fesseln. Die Zeugen haben weiter ausgesagt, diese weibliche Person habe blonde Haare gehabt, und sei mit einem kurzen schwarzen Rock und einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen. Dem steht die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen POK B... nicht entgegen. Der Zeuge hat auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung hierzu bekundet, die Person, die versucht habe, mit einer weißen Handtasche auf einen Kollegen einzuschlagen, sei zwar weiblich gewesen, habe aber dunkle Haare gehabt. Der Zeuge hat nämlich gleichfalls zugestanden, er sei sich hinsichtlich der Haarfarbe der Person nicht mehr sicher. Überdies hat er angegeben, er habe einige Meter entfernt gestanden. Die Zeugen PK B..., PK M... und PK B... waren hingegen aktiv am Geschehen beteiligt und haben bereits aufgrund ihres Standortes eine wesentlich bessere Sicht auf die Täterin gehabt. Aus diesem Grund folgt die Kammer den Aussagen der Zeugen PK B..., PK M... und PK B.... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei der Täterin um die Angeklagten M... M... handelt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Beweismittel: Hierzu hat die Kammer zunächst die Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen "IMG_5225.MOV" (Videodatei Datenträger 2SB4 Pfad 4_Videos_von_Zeugen/Zeugin Borges) von Sekunde 00:00 bis 00:06 in Augenschein genommen. Das Video wurde von einer nicht identifizierten Person aufgenommen, die zur Tatzeit einige Meter linksseitig des Haupteinganges der Diskothek positioniert war und in Richtung des Parkplatzes und der Corona-Teststation filmte. Auf der Aufzeichnung ist zusehen, dass sich einige kostümierte Personen unmittelbar vor dem Eingang der Diskothek aufhalten. Zudem sind etwa in Höhe des Corona-Containers auf dem Parkplatz sechs mit dem Rücken zur Kamera stehende Polizeibeamte zu sehen. Der Boden des Parkplatzes vor den Polizeibeamten wird durch diese sowie durch die vor der Eingangstür der Diskothek aufgestellte Gitterabsperrung verdeckt und ist auf der Aufzeichnung nicht zu erkennen. Sodann ist zu erkennen, wie eine Person mit einer weißen Handtasche über den Köpfen der Polizisten hinweg zum Schlag nach oben in die Luft ausholt und mit der Handtasche eine Schlagbewegung nach unten in Richtung der Körper der Polizeibeamten durchführt. Ob einer der Beamten hierdurch getroffen wurde, ist nicht erkennbar. Im unmittelbaren Anschluss daran entsteht durch eine Bewegung der mit dem Rücken zum dem Aufzeichnenden stehenden Polizeibeamten eine Lücke. Durch die Lücke hindurch ist erkennbar, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den Beamten eine blonde weibliche Person aufhält, die einen schwarzen kurzen Rock und eine schwarze Jacke trägt und einen weißen Gegenstand in der Hand hält. Aus der weiteren Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Kamerainnenraumüberwachung der Diskothek steht zudem fest, dass sich am 16. Februar 2023 eine wie oben beschriebene weibliche Person im Innenbereich der Diskothek befunden hat und diese auch eine weiße Handtasche mitgeführt hat. Hierzu wurde zunächst obere Lichtbild Bl. 29 der Verbundakte 8015 Js 7173/23 der Kamerainnenraumüberwachung angesehen. Darauf ist eine frontal fotografierte weibliche Person im Kassenbereich der Diskothek zu sehen. Diese Person hat lange blonde Haare, die zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden sind, wobei sie einen Mittelscheitel trägt. Auf dem Kopf trägt sie einen Haarreif, der mit einem Kreis aus Federn besetzt ist. Es ist nur der Kopf und Oberkörper der Person zu sehen, wobei diese ein schwarzes Oberteil sowie eine schwarze Daunenjacke mit Fellkragen trägt. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das genannte Lichtbild (Bl. 29 oben der Verbundakte 8015 Js 7173/23) verwiesen. Weiter hat die Kammer das von der Kameraüberwachung am 17. Februar 2023 um 00:02:18 Uhr aufgenommene Lichtbild vom Kassenbereich der Diskothek (Bl. 27 der Verbundakte 8015 Js 7173/23) in Augenschein genommen. Darauf ist neben weiteren Personen eine weibliche Person abgebildet, die ebenfalls lange blonde Haare hat und mit einem schwarzen kurzen Rock, einer schwarzen Daunenjacke mit Fellkragen sowie weißen Turnschuhen der Marke "Nike" bekleidet ist. Die Person hält eine weiße Handtasche mit einer goldenen Tragekette gut sichtbar in ihrer linken Hand. Ein weiteres von der Kamerainnenraumüberwachung am 17. Februar 2023 um 00:02:53 Uhr aufgenommenes Lichtbild (Bl. 6 d. Verbundakte 8015 Js 7173/23) zeigt eine mit einem schwarzen kurzen Rock und einer schwarzen Jacke bekleidete weibliche Person mit blonden Haaren beim Verlassen der Diskothek. Die Person trägt die gleiche weiße Handtasche mit goldener Tragekette und die gleichen weißen Turnschuhe der Marke "Nike". Der Kriminalbeamte KK K..., dessen Ermittlungsvermerk in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat die auf den Lichtbildern der Kamerainnenraumüberwachung der Diskothek abgebildete Person als die Angeklagte M... identifiziert. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass es bereits am 8. Januar 2023 zu einem Polizeieinsatz in der ...-Str. ... in ... gekommen war, da die Angeklagte M... in eine Schlägerei verwickelt war, was letztlich zu ihrer unter I.3. festgestellten Verurteilung führte. Im Rahmen dieses Einsatzes wurden die Personalien der Angeklagten M... festgestellt und eine Lichtbildmappe der Beteiligten gefertigt. Der Beamte KK K... hat nach einem Abgleich der Lichtbilder aus diesem Einsatz und der Lichtbilder aus der Kamerainnenraumüberwachung der Diskothek festgestellt, dass es sich bei der jeweils abgebildeten Person um ein und dieselbe, nämlich die Angeklagte M... handelt. Hiervon hat sich die Kammer in der Hauptverhandlung selbst überzeugt und zunächst das Lichtbild der Angeklagten M... aus dem Einsatz am 8. Januar 2023 (Bl. 30 unten der Verbundakte 8015 Js 7173/23) in Augenschein genommen. Auf dem Bild ist eine frontal fotografierte weibliche Person mit blonden Haaren zu erkennen, die zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden sind. Die Person ist mit einer schwarzen Daunenjacke mit Fellkragen bekleidet, trägt eine dunkle Leggins mit weißen Applikationen und weiße Turnschuhe der Marke "Nike". Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das genannte Lichtbild (Bl. 30 unten der Verbundakte 8015 Js 7173/23) verwiesen. Nach einem Vergleich des oben genannten Lichtbildes aus dem Kassenbereich der Diskothek am Tattag mit dem Lichtbild von dem Einsatz am 8. Januar 2023 besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei beiden dort abgebildeten Personen um die Angeklagte M... M... handelt. Neben der identischen Kleidung, nämlich einer schwarzen Daunenjacke mit Fellkragen stimmen auch Haarfarbe und die Frisur der Personen überein. Auch das jeweils abgebildete Gesicht der Person ist identisch. Denn beide Lichtbilder zeigen eine junge weibliche Person mit insgesamt auffällig runder Gesichtsform. Die Schläfenhaarlinie ist nicht betont, jedoch mit auf beiden Lichtbildern gut erkennbar hoher Stirn. Die auf beiden Lichtbildern breite und im Verhältnis zum Gesicht große Nase weist zudem eine auf beiden Bildern identische rundliche Nasenspitze auf. Eine Nasen-Wangen-Furchung ist auf beiden Bildern kaum vorhanden. Beide Lichtbilder zeigen identisch nach oben in Richtung Haaransatz geschwungene Augenbrauen. Der Mund ist (allenfalls) mittelbreit mit auf beiden Lichtbildern gleichermaßen vollen Lippen. Somit besteht kein Zweifel daran, dass es sich um ein und dieselbe Person, mithin um die Angeklagte M... handelt. Die Überzeugung, dass es bei der Person, die auf dem am Tattag gefertigten Lichtbild im Kassenbereich der Diskothek (Bl. 29 der Verbundakte 8015 Js 7173/23) um die Angeklagte M... M... handelt, gewinnt die Kammer auch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, denn nach einem Vergleich mit ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung und der auf dem genannten Lichtbild abgebildeten Person hat die Kammer die dortige Person als die Angeklagte M... eindeutig wiedererkannt. Damit steht fest, dass es sich bei der von den Zeugen PK B..., PK M... und PK B... beschriebenen Person um die Angeklagte M... gehandelt hat. Dies wird weiter belegt, durch das Ergebnis der bei der Angeklagten am 8. März 2023 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Denn dort wurden die bei der Tat getragene Kleidung, bestehend aus der beschriebenen schwarzen Daunenjacke der Marke "Wellensteyn" und der beschriebenen weißen Turnschuhe der Marke "Nike" sowie das verwendete Tatwerkzeug in Form einer weißen Handtasche mit goldener Tragekette aufgefunden und sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte diese Gegenstände am Tattag einer dritten unbekannten Person zur Verfügung gestellt haben könnte, gibt es nicht. Ausgehend von der bereits erwiesenen Tatsache, dass der Beamte PK M... der Täterin zur Abwehr des Angriffes auf PK B... aus kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, wird die Täterschaft der Angeklagten M... weiter durch nachfolgendes Indiz belegt: Der Zeuge PK K... hat ausgesagt, er sei noch in der Tatnacht zusammen mit seinen Kollegen PK`in H... und PK S... zur Behandlung im Krankenhaus ... in ... gewesen. Dort habe er eine mit einem schwarzen Kleid und einer schwarzen Daunenjacke bekleidete weibliche Person mit blonden Haaren gesehen. Diese Person habe, nachdem sie die Beamten erblickt habe, lautstark in Richtung der Beamten "Diese Missgeburten haben mich mit Pfeffer besprüht und haben mit Waffen in die Luft geschossen" gerufen. Weiter hat der Zeuge bei dieser Person stark gerötete Augen feststellen können, wie sie nach dem Einsatz von Pfefferspray aus kurzer Distanz üblich sind. Aufgrund der identischen Personenbeschreibung besteht kein Zweifel, dass sich bei der von dem Zeugen PK K... wahrgenommenen Person um die Angeklagte M... gehandelt hat. Die Tatsache, dass bei der Angeklagten M... Reizungen der Augen infolge von Pfefferspray festzustellen waren, stützt das Beweisergebnis, dass es sich mithin bei der Angeklagten um diejenige Person gehandelt hat, die von PK M... zur Abwehr des Angriffs auf PK B... Pfefferspray ins Gesicht gesprüht bekommen hat, mithin, dass es sich bei ihr um die Täterin der Tat handelt. Letztlich stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten der auf ihrem Mobiltelefon der Marke Apple Iphone 13 Pro Max gesicherte Chatverlauf in dem Messengerdienst "Whatsapp" mit der Person "J..." dar. Der Beamte KK K... hat das genannte Handy der Angeklagten ausgewertet und hierüber einen Bericht gefertigt. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Beamten vom 18. März 2023 ergibt sich, dass die Angeklagte M... am 17. Februar 2023 um 09:09:34 Uhr eine Sprachnachricht an die Person "J..." versandt hat, in der sie unter anderem ausführt, dass sie natürlich "auch draufgehe", wenn einer aus ihrer Familie und ihrem Freundeskreis von der Polizei geschlagen werde. Im Anschluss bezeichnet sie die Polizeibeamten als Missgeburten. Aus dieser Äußerung ergibt sich daher, dass die Angeklagte nicht nur am Tatort anwesend war. Sie lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass sie damit ihre Tat zum Nachteil des Beamten Britz beschrieben hat. Danach verbleiben keine Zweifel, dass die Angeklagte M... die Tat begangen hat wie festgestellt. ee) Die Taten der Angeklagten D... R..., M... F..., E... B..., C... S..., M... M..., L... S..., F... E... und Fl... E... (Feststellungen zu II. 5) Dass die unter Ziffer II. 5. genannten Polizeikräfte des Ersten und Zweiten MEKs aus der vor ihnen befindlichen Personengruppe heraus mit Gegenständen beworfen wurden, ist bewiesen durch die Aussagen der Zeugen POK S..., PK K..., PK B..., PK B..., PK`in P..., PK S..., PK P..., PK`in H...; PK M..., PK L... und POK B..., die hierzu übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt. Hinsichtlich der Größe der Personengruppe beruhen die Feststellungen auf den unter Ziffer III. 2. b) aa) hhh) bereits geschilderten Angaben der Zeugen PK B..., PK S... und PK B.... Wie dort ausgeführt geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von einer Anzahl von 25 Personen aus. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gruppe im Verlaufe des Geschehens dezimiert hat, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Der Zeitpunkt des Beginns des Bewurfs mit den festgestellten Gegenständen am 17. Februar 2023 um 00:28 Uhr ist der Einlassung des Angeklagten D... R... sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung mit der Dateibezeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 (Datenträger Bl. 2SB "Hinweise USB-Festplatte mit Videos, Bilder Social Media" 2_videoüberwachungsanlagen/...) zu entnehmen. Der Angeklagte hat gestanden, dass er, nachdem er von dem durch die Polizeikräfte eingesetzten Reizgas getroffen worden sei, zu dem rechtsseitig des Gebäudes aufgestellten Glascontainer gelaufen sei, dort eine Flasche entnommen und diese dann in Richtung der Personengruppe geworfen habe. Da er weiter eingeräumt hat, die Person zu sein, die auf der Videoaufzeichnung bei Zeitstempel 00:28:52 Uhr zu sehen sei, wie er eine Flasche entnehme und diese um 00:28:57 Uhr in Richtung der Polizeibeamten werfe, ergibt sich daraus der Beginn des Bewurfs. aaa) Tat des D... R... (Feststellungen zu II. 5. a)) Die Feststellungen zur Tathandlung des Angeklagten D... R... und dem äußeren Tatgeschehen beruhen zunächst auf seinem insoweit abgelegten glaubhaften Teilgeständnis. Darin hat er insbesondere eingeräumt, gesehen zu haben, wie die Polizeibeamten Pfefferspray eingesetzt haben. Gestanden hat er auch, dass es hierdurch zwischen den Personen vor der Polizeikette und den Einsatzkräften zu einem Gerangel gekommen sei, wobei er angemerkt hat, durch das von den Beamten eingesetzte Pfefferspray getroffen worden zu sein. Zwar erwähnt der Angeklagte dabei die zu dieser Zeit stattfindende tätliche Auseinandersetzung zwischen den Mitangeklagten E... und M... E... und den Polizeibeamten nicht. Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte diese nicht wahrgenommen hat. Denn es erscheint völlig fernliegend, dass der Angeklagte, der nach seiner eigenen Einlassung einerseits so nah an dem Geschehen gestanden haben will, dass er von dem Pfefferspray der Polizeibeamten getroffen wurde, andererseits aber nicht die Tat der Mitangeklagten E... und M... E... bemerkt haben will. Vielmehr ist die Einlassung insoweit ersichtlich von dem Willen getragen, die Mitangeklagten E... und M... E... nicht zu belasten. Die Feststellungen zur Tathandlung des Angeklagten beruhen ebenfalls auf seinem insoweit abgelegten Teilgeständnis. Dieses ist glaubhaft, weil es mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung mit der Dateibezeichnung LAGERAussen.20230217_000026_3 übereinstimmt. Darauf ist bei den Zeitstempeln 00:28:52 Uhr und 00:29:14 Uhr jeweils zu sehen, wie eine Person in einem roten Kapuzenpullover aus dem Glascontainer eine Flasche entnimmt und diese jeweils um 00:28:57 Uhr und 00:29:23 Uhr durch dieselbe Person in Richtung der Polizeikräfte geworfen wird. Ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist letztlich, dass der von ihm in der Tatnacht getragene und auf der Videoaufzeichnung gut sichtbare rote Kapuzenpullover bei seiner vorläufigen Festnahme am 8. März 2023 bei ihm sichergestellt wurde. Bei der weiteren Behauptung des Angeklagten, er habe die Polizeikräfte mit den beiden Flaschen indes nicht treffen wollen, handelt es sich indes um eine Schutzbehauptung. Dass der Angeklagte die Flaschen - wie festgestellt - bewusst in Richtung der auf dem Parkplatz positionierten Polizeibeamten geworfen und hierbei jedenfalls auch billigend in Kauf genommen hat, diese hierdurch zu verletzen, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Indizien: Auf der genannten Videoaufzeichnung ist bei beiden Tathandlungen des Angeklagten deutlich zu sehen, wie er mit den aus dem Glascontainer entnommenen Flaschen in Richtung der Gebäudeecke läuft und in Richtung des Parkplatzes blickt. Dadurch hatte er unmittelbare Sicht auf die dort befindlichen Einsatzkräfte. Bei beiden Tathandlung führt er den Wurf der Flasche direkt in Richtung der Polizeikräfte aus, wobei der Angeklagte vor seinem zweiten Wurf noch kurz innehält, sich die Augen wischt und sodann nochmals in Richtung des Parkplatzes blickt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Parkplatz elf uniformierte Polizisten, die der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nicht nur wahrgenommen hat, sondern in deren Richtung er nach eigenen Angaben auch werfen wollte. Die Beamten befanden sich zudem zu diesem Zeitpunkt noch etwa in Höhe der Corona-Teststation, mithin nur wenige Meter von dem Angeklagten entfernt. Angesichts dieser Sachlage ist es völlig abwegig, anzunehmen, dass durch den Bewurf keiner der elf Beamten getroffen wird. Vielmehr muss auch dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass es nur vom bloßen Zufall abhing, ob er einen der Beamten mit seinen Wurfgeschossen trifft. Dies gilt umso mehr unter der Annahme der Behauptung des Angeklagten, er sei selbst durch das Reizgas in seinen Augen in seiner Sicht behindert gewesen. Dann hätte dem Angeklagten aber erst Recht einleuchten müssen, dass er wegen dieser Sehbeeinträchtigung nicht mehr derart sicher zielen konnte, um sicherzustellen, dass keiner der elf Polizeibeamten von der Flasche getroffen wird. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch sein Tun die Möglichkeit des Eintritts eines Körperverletzungserfolges zum Nachteil der Polizeibeamten erkannt hat und diesen auch billigend in Kauf genommen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte D... R... durch die Tat die Polizeikräfte an der Fortsetzung ihrer Vollstreckungshandlung hindern wollte. Dies ist der Einlassung des Angeklagten selbst zu entnehmen. Insoweit hat der Angeklagte nämlich eingeräumt, er habe die Flaschen auch deshalb geworfen, weil die Beamten zuvor Pfefferspray eingesetzt hätten. Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte durch seine Tat auch die aggressive Grundstimmung der Gruppe unterstützen und sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligen wollte, gelangt die Kammer nach einer Gesamtschau der nachfolgend bereits erwiesenen Indizien: Der Angeklagte war Mitglied der aus mindestens 25 Personen bestehenden Menschenmenge vor der Polizeikette und hatte auch wahrgenommen, dass aus dieser Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen die Polizei hervorgingen, indem er die Taten der Mitangeklagten E... und M... E..., die ebenfalls zuvor Bestandteil der Menschenmenge waren, bemerkt hat. Aus der Videoaufzeichnung mit der Bezeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ergibt sich zudem, dass zwischen dem ersten Flaschenwurf des Angeklagten um 00:28:52 Uhr und dem zweiten Wurf mit den Mitangeklagten C... S... und E... B... weitere Personen Flaschen aus dem Container entnehmen und diese in Richtung der Beamten werfen und mithin Gewalttätigkeiten aus der Menschenmenge heraus verüben. Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Angeklagten D... R... verborgen blieb, gibt es nicht. Spätestens mit dem zweiten Flaschenwurf um 00:29:23 Uhr hat er daher die aggressive Grundstimmung der Gruppe unterstützt und sich an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe heraus beteiligt. Dieses Beweisergebnis wird letztlich noch durch das unmittelbar nach der Tat geführte Telefonat des D... R... vom 17. Februar 2023 um 01:01 Uhr, zu dessen weiterer Beweiswürdigung auf die Ausführungen unter III. 2. b) ff) ddd) verwiesen wird, untermauert. Darin teilt dieser einem unbekannten Dritten mit, "jeder" habe Flaschen auf die Polizei geworfen bis das SEK gekommen sei. Weiter führt er darin aus, die vor Ort anwesenden Personen (im Original: "wir") wollten auf die Polizisten "draufgehen". Dies belegt indes die Tatmotivation der Mitglieder der Personengruppe, wonach diese und damit auch der Angeklagte D... R... nicht nur die von der Gruppe ausgehende aggressive Stimmung erkannt haben, sondern diese auch durch die eigenen festgestellten Tathandlungen unterstützen wollten. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte D... R... die Tat so begangen hat, wie festgestellt. bbb) Tat des M... F... (Feststellungen zu II. 5. b)) Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten M... F... begangenen Tat beruhen zunächst auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung mit der Dateibezeichnung LagerAussen.20230217_000026_3. Darauf ist die Ausführung der Tat des Angeklagten wie in den Feststellungen beschrieben zu sehen. Insbesondere ist dort erkennbar, wie eine mit einer blauen Kapuzenjacke der Marke "Nike" bekleidete männliche Person um 00:29:00 Uhr in Richtung des Personaleingangs geht und den dortigen Einkaufswagen in Richtung der Gebäudeecke schiebt, ihn sodann mit beiden Händen greift und versucht anzuheben, wobei er hierbei in Richtung des Parkplatzes geht und dann nicht mehr im Bild ist. Ob die Person den Einkaufswagen anschließend noch mittels einer Wurfbewegung in Richtung der Polizeikräfte geschleudert hat, ist der Aufzeichnung nicht zu entnehmen. Um 00:30:49 Uhr kehrt diese Person zu dem Personaleingang zurück, entnimmt einen Besen, schleift diesen hinter sich her und schwingt ihn sodann vor der Gebäudeecke im Bereich der Kamera mit beiden Händen über den Kopf wobei er hierbei aus dem Bild heraustritt. Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass es dem Angeklagten wegen des Gewichts des Einkaufswagens nicht gelungen ist, diesen in Richtung der Polizisten zu schleudern. Dabei wurde als wahr unterstellt, dass es für einen Menschen generell nicht möglich ist, einen Einkaufwagen über mehrere Meter zu werfen. Zu der Überzeugung, dass es sich bei der auf der Videoaufzeichnung abgebildeten Person um den Angeklagten M... F... handelt, gelangt die Kammer zunächst anhand des Teilgeständnisses des Angeklagten, dass dieser im Rahmen des von seinem Verteidiger am ersten Hauptverhandlungstag gehaltenen "Opening- Statements" abgelegt hat. Darin hat der Angeklagte eingeräumt, Gegenstände ergriffen und vor sich auf den Boden geworfen zu haben. Diese in dem "Opening statement" erfolgten Angaben sind auch als Einlassung des Angeklagten verwertbar. Denn § 243 Abs. 5 S. 3 StPO gewährt dem Verteidiger kein eigenes Erklärungsrecht zur Anklage, vielmehr stellt sie eine Erklärung des Angeklagten selbst dar. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verteidiger die Erklärung für "diesen" (das heißt den Angeklagten) abgibt, aus der systematischen Stellung nach dem in § 243 Abs. 5 S. 2 StPO normierten Äußerungsrecht des Angeklagten zur Sache sowie aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/11277). Dies hat zur Folge, dass in der Erklärung des Verteidigers enthaltene tatsächliche Angaben zum angeklagten Sachverhalt prozessual als Einlassung des Angeklagten zu werten und zu würdigen sind. Es bedarf hierzu auch keiner ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, wonach er sich die Einlassung des Verteidigers "zu-eigen-Machen" möchte, da die Erklärung nach § 243 Abs. 5 S. 3 StPO bereits qua Gesetz eine solche des Angeklagten darstellt und systematisch nach § 243 Abs. 5 S. 2 StPO verortet ist, der voraussetzt, dass der Angeklagte zur Äußerung bereit ist. Wenn der Verteidiger sie abgibt, ist außerdem davon auszugehen, dass er hierzu von dem Angeklagten ermächtigt wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 243 Rn 31c). Mit der verwertbaren Einlassung des Angeklagten ist somit bereits bewiesen, dass der Angeklagten nicht nur zur Tatzeit am Tatort war, sondern vielmehr auch Gegenstände ergriffen und geworfen hat. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Angeklagte F... der Täter der festgestellten Tat ist. Zur Identifizierung des Angeklagten stützt sich die Kammer zunächst auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 10 oben sowie Bl. 25 der Verbundakte 8015 Js 7187/23. Lichtbild Bl. 10 zeigt den Kassenbereich der Diskothek wobei am rechten Bildrand eine männliche Person, die eine blauen Kapuzenjacke mit rechtseitig auf der Brust aufgedrucktem weißen Logo der Marke "Nike" trägt, abgebildet ist. Es ist lediglich der Oberkörper sowie das Gesicht der Person, die den Kopf leicht senkt, zu sehen. Die Person hat dunkelblonde Haare und trägt einen Kurzhaarschnitt. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das benannte Lichtbild (Bl. 10 der Verbundakte 8015 Js 7187/23) verwiesen. Der Zeuge KOK W... hat hierzu in der Hauptverhandlung bekundet, er habe die Videoaufzeichnung des Außenbereichs der Diskothek mit der Dateibezeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 sowie die Lichtbilder aus dem Innenbereich der Diskothek (Bl. 10 bis Bl. 17 der Verbundakte 8015 Js 7187/23), wie auch das vorgenannte Lichtbild Bl. 10 der Verbundakte diversen Kollegen gezeigt. Ein Kollege aus dem Bezirksdienst, dessen Name ihm nicht erinnerlich sei, habe anhand des Lichtbildes den Angeklagten M... F... identifiziert, da dieser ihm aus vorangegangenen Einsätzen bekannt gewesen sei. Aufgrund dessen habe er eine Internetrecherche durchgeführt und sei auf der Seite "www.fussball.de" auf ein Lichtbild des Angeklagten M... F... gestoßen. Die Kammer hat auch dieses Lichtbild Bl. 26 d. Verbundakte 8015 Js 7187/23 in Augenschein genommen. Hierauf sind der Oberkörper sowie der Kopf einer männlichen Person abgebildet, die einen schwarzen Pullover trägt und frontal in die Kamera blickt. Die Person hat dunkelblonde Haare und trägt einen Kurzhaarschnitt. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das benannte Lichtbild (Bl. 26 d. Verbundakte 8015 Js 7187/23) verwiesen. Nach einem Vergleich der auf diesen Lichtbildern abgebildeten Personen besteht kein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Denn auf beiden Lichtbildern ist ein junger Mann mit insgesamt runder Gesichtsform zu erkennen, wobei die Schläfenhaarlinie auf beiden Lichtbildern eckig das Gesicht einrahmt. Die Spitze der auf beiden Bildern breiten Nase ist rundlich und breit. Auf keinem der Bilder ist eine deutliche Nasen-Wangen-Furchung zu erkennen, wobei auch die Wangenknochen jeweils nur mäßig betont sind. Der Mund ist auf beiden Bildern (allenfalls) mittelbreit, der Oberlippenraum hoch, die Mundwinkel gerade. Die Kinnspitze ist auf keinem der Bilder prominent und die Unterkieferkontur zunächst flach ansteigend. Die Ohrmuschel ist jeweils mittig am Kopf angesetzt, mittelbreit und oben rundbogig. Hiernach erkennt auch die Kammer die Person auf den Lichtbildern aufgrund der signifikanten blauen Kapuzenjacke mit dem weißen Logo der Marke "Nike" als die Person auf dem in Augenschein genommenen Video wieder. Dass es sich bei dem Angeklagten M... F... um den Täter der Tat handelt, wird letztlich untermauert durch das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Duschsuchungsmaßnahme vom 8. März 2023. Danach konnte in der Wohnung des Angeklagten eine blaue Kapuzenjacke der Marke "Nike" aufgefunden und sichergestellt werden. Das hiervon gefertigte Lichtbild Bl. 60 d. Verbundakte 8015 Js 7187/23 wurde in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen. Es zeigt die bereits beschriebene blaue Kapuzenjacke der Marke Nike, wobei die Jacke frontal fotografiert ist und auf der rechten Brustseite ein weißes Logo der Marke "Nike" aufgedruckt ist. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das benannte Lichtbild (Bl. 60 d. Verbundakte 8015 Js 7187/23) verwiesen. Ein Vergleich dieses Lichtbildes mit der von der Person auf der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 getragenen Jacke führt zu dem Ergebnis, dass es sich um die identische Jacke handelt. Da somit die Tatkleidung bei dem Angeklagten in der Wohnung sichergestellt werden konnte und die Hauptverhandlung auch nicht ergeben hat, dass zur Tatzeit noch eine weitere Person dieselbe Jacke getragen hat, belegt dies weiter die Täterschaft des Angeklagten. Letztlich kommt noch hinzu, dass der Zeuge KOK K... ausgesagt hat, bei der Führungs- und Lagezentrale des PP Trier am 17. Februar 2023 sei ein anonymer Hinweis eingegangen. Es habe sich um einen Anruf mittels unterdrückter Nummer gehandelt, wobei der männliche Anrufer mitgeteilt habe, eine Person namens M... M... F... habe bei den Ausschreitungen vor der Diskothek "..." einen Einkaufswagen in Richtung der Polizeibeamten geworfen Nach alledem kann kein vernünftiger Zweifel mehr an der Täterschaft des Angeklagten verbleiben. Soweit der Angeklagte behauptet, er habe mit den von ihm geworfenen Gegenständen die Polizeibeamten nicht treffen wollen, schenkt die Kammer diesem Teil seiner Einlassung keinen Glauben. Aus der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ergibt sich, dass der Angeklagte jedenfalls den Besen - wie festgestellt - zielgerichtet in Richtung der auf dem Parkplatz positionierten Polizeibeamten geworfen hat. Zu dieser Zeit befanden sich auf dem Parkplatz wie bereits festgestellt elf uniformierte Polizisten. Hiervon hatte auch der Angeklagte M... F... Kenntnis. Er hat nämlich eingeräumt, Pfefferspray von den Polizisten abbekommen zu haben. Daraus folgt aber, dass er sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu den Polizisten aufgehalten und die Beamten damit auch wahrgenommen haben muss. Damit war ihm auch bewusst, dass es durch seine Tathandlung nur vom bloßen Zufall abhängig war, ob er einen der Beamten mit seinem Wurfgeschoss trifft. Hinzu kommt, dass er wegen der kurzen Distanz von wenigen Metern zu den Polizeikräften und seiner durch das Pfefferspray behaupteten Beeinträchtigung seiner Sehkraft nicht davon ausgehen konnte, dass der von ihm geworfenen Gegenstand die Polizeibeamten verfehlt. Danach nahm der Angeklagte M... F... den Eintritt eines Verletzungserfolges zum Nachteil der Polizeikräfte zumindest billigend in Kauf. Dass der Angeklagte durch seine Tat die Fortführung der Diensthandlungen der Polizeibeamten verhindern wollte, ergibt sich ebenfalls aus seiner Einlassung. Der Angeklagte hat nämlich selbst ausgeführt, er sei von dem eingesetzten Pfefferspray getroffen worden. Hieraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass er sich im Zeitpunkt der Durchführung der Zwangsmaßnahme vor der Polizeikette aufgehalten haben muss. Damit hat er ebenfalls erkannt, dass die Beamten gerade dabei waren, eine Vollstreckungshandlung durchzuführen. Aus dem Umstand, dass er die festgestellte Tathandlung gleichwohl durchgeführt hat, kann weiter nur gefolgert werden, dass er hiergegen Widerstand leisten wollte. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass auch der Angeklagte F... mit seiner Tat die aggressive Grundstimmung der Gruppe unterstützen und sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligen wollte. Da der Angeklagte eingeräumt hat, sich auf dem Parkplatz in der Nähe der Polizeikette aufgehalten zu haben, hat er auch die sich dort zu diesem Zeitpunkt befindende Menschenmenge von mindestens 25 Personen wahrgenommen. Damit hat er aber ebenfalls die Taten der Mitangeklagten E... und M... E... bemerkt, die zuvor ebenfalls Mitglieder der Personengruppe waren und somit aus der Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen die Polizei verübt haben. Auf der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ist zudem zu erkennen, wie kurz nachdem der Angeklagte den Einkaufswagen um 00:29:00 Uhr ergreift und hinter sich herzieht, die Mitangeklagten C... S... und E... B... Flaschen aus dem Glascontainer entnehmen und in Richtung der Beamten werfen. Zwar steht der Angeklagte mit dem Rücken zu diesen Personen, jedoch hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass er die an ihm vorbeifliegenden Flaschen nicht wahrgenommen hat. Der Angeklagte hat hiernach andere Täter bei dem Wurf von Flaschen in Richtung der Beamten, mithin bei der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe heraus, beobachtet und sich dennoch dazu entschlossen, selbst um 00:30:49 Uhr einen Gegenstand zu werfen. Danach besteht kein Zweifel, dass er die Gruppe durch seine Tat unterstützen wollte. Schließlich wird dieses Beweisergebnis auch durch das bereits unter Ziffer III. 2. b) ee) aaa) dargestellte Telefonat des D... R... gestützt. Denn dieser hat in dem Telefonat eingeräumt, dass die vor Ort anwesenden Personen auf die Polizei haben "draufgehen" wollen und jeder, Flaschen auf die Beamten geworfen habe. Danach besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte M... F... die Tat so begangen hat, wie festgestellt. ccc) Tat des Angeklagten E... B... (Feststellungen zu Ziffer II. 5. c)) Die Feststellungen zur Tat des Angeklagten E... B... beruhen zunächst auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, dessen Richtigkeit durch die Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 bestätigt wird. Darauf ist zu erkennen, wie der Angeklagte um 00:29:05 Uhr eine Flasche aus dem Container entnimmt und mit dieser zu dem dortigen Verteilerkasten läuft und diese von dort aus in Richtung des Parkplatzes und den dortigen Einsatzkräften wirft. Soweit der Angeklagte bestreitet, mit der von ihm geworfenen Flasche die Polizeibeamten habe treffen zu wollen, schenkt die Kammer diesem Teil seiner Einlassung aus den gleichen Gründen wie bei den zuvor genannten Mitangeklagten D... R... und F... ebenfalls keinen Glauben. Auf der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ist zu erkennen, wie der Angeklagte die Flasche gezielt in Richtung des Parkplatzes wirft. Aus den gleichen Gründen wie bei den zuvor genannten Mitangeklagten ist es daher abwegig, dass der Angeklagte bei dieser Sachlage noch darauf vertraut haben will, keinen der elf Beamten zu treffen. Vielmehr muss auch dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass es vom bloßen Zufall abhing, ob er einen der Beamten mit seinem Wurfgeschoss trifft. Auch der Angeklagte B... nahm daher den Eintritt von Verletzungen zum Nachteil der Polizeibeamten zumindest billigend in Kauf. Dass der Angeklagte B... durch seine Tat die Beamten an der weiteren Durchführung ihrer Diensthandlungen hindern wollte, wird bereits belegt durch die Einlassung des Angeklagten selbst. Dieser hat angegeben, er habe mit der Tat seiner Wut gegen die Eskalation und den Einsatz des Pfeffersprays Ausdruck verleihen wollen. Damit hat der Angeklagte die vorgenommen Vollstreckungshandlungen der Beamten ebenfalls erkannt. Aus der Durchführung der Tat kann daher nur geschlossen werden, dass er hiergegen Widerstand leisten wollte. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass auch der Angeklagte B... mit seiner Tat die aggressive Grundstimmung der Gruppe unterstützen und sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligen wollte. Soweit er behauptet hat, er habe das Geschehene vor dem Club und die dortigen Ereignisse nicht wahrgenommen, innerhalb der Gruppe habe er das Gefühl gehabt, dass die dort herrschende Panik von dem durch die Polizei eingesetzten Pfefferspray stamme, überzeugt die Einlassung nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass auch der Angeklagte B... die tätliche Auseinandersetzung der Angeklagten M... E... und E... E... mit den Polizeibeamten zumindest in Teilen wahrgenommen hat und mithin die aggressive Grundstimmung der Gruppe erkannt hat. Wie ausgeführt, hat der Angeklagte selbst eingeräumt, den Einsatz des Pfeffersprays durch die Polizeibeamten gesehen zu haben. Dieser Zwangsmitteleinsatz stand jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Taten der Mitangeklagten M... und E... E..., die zuvor Mitglieder der Personengruppe waren. Damit ist aber auch belegt, dass der Angeklagte B... die aggressive Grundstimmung der Personengruppe vor seiner Tatausführung bereits erkannt hatte. Dies wird weiter durch die Videosaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 belegt. Denn hierauf ist zu sehen, wie der Angeklagte B... sich um 00:28:43 Uhr vom seitlichen Bereich des Gebäudes zurück auf den Parkplatz begibt. Zu diesem Zeitpunkt dauerte aber die Auseinandersetzung der Angeklagten M... E... und E... E... mit den Polizeibeamten noch an. Hieraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte B... diese damit auch wahrgenommen haben muss. Hinzu kommt, dass der Angeklagte D... R... wie festgestellt um 00:28:52 Uhr und unmittelbar nach dem Pfeffersprayeinsatz durch die Polizeikräfte mit seiner Tatausführung begonnen hat. Da der Angeklagte B... sich aber bereits etwa zehn Sekunden vorher, nämlich um 00:28:43 Uhr zurück auf den Parkplatz begeben hat, muss er die aggressive Grundstimmung der Personengruppe erkannt haben. Wie bereits unter Ziffer III. 2. b) ee) aaa) ausgeführt wird dies letztlich auch durch das von D... R... kurz nach der Tat geführte Telefonat gestützt. Nach alledem bestehen auch hinsichtlich des Angeklagten B... keine Zweifel, dass er die Tat so begangen hat, wie festgestellt. ddd) Taten der Angeklagten C... S..., M... M..., L... S..., Fl... E... und F... E... (Feststellungen zu II. 5. d) bis II. 5. h)) Die Feststellungen zu den äußeren Tathandlungen der Angeklagten C... S..., M... M..., L... S..., Fl... E... und F... E... beruhen auf den insoweit glaubhaften Teilgeständnissen der Angeklagten sowie der in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3, auf der die Tathandlungen der Angeklagten entsprechend den Feststellungen zu sehen sind. Mit Ausnahme der Angeklagten M... M... und F... E... haben auch diese Angeklagten jeweils billigend in Kauf genommen, dass die Polizeikräfte durch ihre Wurfgegenstände verletzt werden können. Dass die Angeklagten durch ihre Taten die Polizeikräfte bei der weiteren Vornahme ihrer Diensthandlungen hindern wollten und sie sich überdies damit an der aggressiven Grundstimmung der Gruppe beteiligen wollten, ist bewiesen durch ihre Einlassungen und der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 aus der sich ergibt, dass sämtliche Angeklagte andere Personen bei ihren Würfen mit Gegenständen beobachten konnten. Zu der Überzeugung, dass die von den Angeklagten geworfenen Gegenstände und die übrigen Wurfgeschosse unmittelbar neben den auf dem Parkplatz befindlichen Beamten und auch auf einem dort abgestellten Streifenwagen eingeschlagen sind, gelangt die Kammer anhand den Aussagen der Zeugen PK B..., PK M..., PK`in P... und PK B... Der Zeuge PK B... hat hierzu bekundet, eine Flasche sei unmittelbar neben ihm aufgeschlagen. Die Glassplitter seien an seinem Hosenbein "hochgespritzt". Verletzt worden sei er durch diese jedoch nicht. Er habe auch mehrere Besenstile über die Beamten hinwegfliegen sehen. Der Kollege M... hätte dabei noch gerufen, er habe fast einen Besenstil an den Kopf bekommen. Der Zeuge PK M... gab an, er habe gehört, wie Flaschen auf dem Boden zerschellt seien. Es seien auch Holzstangen geworfen worden. Eine sei an seinem Kopf vorbeigeflogen. Die Zeugin PK`in P... hat hierzu bekundet, eine dünne Eisenstange sei über ihren Kopf hinweggeflogen, ohne dass sie dieser habe ausweichen müssen. Letztlich bekundete PK B..., er habe gesehen, wie eine Flasche den Funkstreifenwagen getroffen habe. Er sei irgendwann von einem geworfenen Gegenstand am Arm getroffen worden. Er könne jedoch nicht mehr sagen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe. Daraufhin habe er von dem Angeklagten E... E... abgelassen. Soweit festgestellt wurde, dass der PK B... durch den ihn getroffenen Gegenstand Schmerzen am Arm erlitten hat, beruht dies auf seinen Angaben. Er hat hierzu bekundet wie festgestellt. Die Feststellungen zur Abgabe der Warnschüsse beruhen auf der Aussage des Zeugen PK B..., der hierzu bekundete wie festgestellt. Seine Angaben stimmen mit der hierzu in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung mit der Bezeichnung IMG_9165.MOV (Hülle Bl.2 d. Sonderbandes Hinweise Pfad 1_Hinweisportal/Hinweisportal 27) überein. Darauf ist von Sekunde 2 bis Sekunde 8 die Abgabe der Warnschüsse durch PK B... zu sehen. Dieser steht dabei neben einem Streifenwagen etwa in der Höhe der rechten Außenkante des Containers mit der Corona-Teststation, wobei er seine Dienstwaffe senkrecht in die Luft hält. Sodann gibt er einen Schuss ab. Kurz nach diesem Schuss ist auf dem Video zu hören, wie der Beamte laut "zurück jetzt" ruft. Sodann feuert er einen weiteren Schuss ab. Soweit festgestellt ist, dass die Warnschüsse etwa gegen 00:30 Uhr abgegeben wurden, beruht dies auf den Angaben des Zeugen KHK S.... Dieser hat bekundet, am 17. Februar 2023 sei um 00:30 Uhr ein Funkspruch bei der Pl ... eingegangen, in denen einer der Einsatzkräfte vor Ort mitgeteilt habe, dass die Einsatzkräfte vor Ort mit Flaschen beworfen werden und soeben zwei Warnschüsse durch einen Beamten abgegeben worden seien. Soweit die Angeklagten sich hierzu eingelassen haben, beruhen die Feststellungen zu Beginn ihrer Alkoholaufnahme, zu Art und Menge des genossenen Alkohols und zu dessen Wirkung auf den nicht widerlegbaren Einlassungen der Angeklagten. ff) Tatnachgeschehen (Feststellungen zu Ziffer II.6.) aaa) Die weiteren Feststellungen unter Ziffer II.6. a) zur Alkoholwirkung des Angeklagten M... E... während der Blutprobeentnahme und zur Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt basieren auf dem ärztlichen Bericht zur Blutprobenentnahme des Arztes Dr. med. T... B... vom 17. Februar 2023 sowie auf dem dazugehörigen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 22. Februar 2023 zur Blutalkoholbestimmung. Dass die Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten M... E... negativ auf Amphetamine, Cannabis, Cocain, Opiate, Methadon, Bezodiazepine, Pregabalin und Trizyklische Antidepressiva negativ verlief, folgt aus dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 28. März 2023. Die Feststellungen zur Blutprobenentnahme sowie die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten F... E... zum Entnahmezeitpunkt beruhen auf dem ärztlichen Bericht zur Blutprobenentnahme des Dr. med. T... B... vom 17. Februar 2023 und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 22. Februar 2023 zur Blutalkoholbestimmung. bbb) Die Feststellung unter II. 6. b) aa), zu den Verletzungsfolgen der Beamten PK`in H..., PK S... und PK K... beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung. Sie haben hierzu bekundet wie festgestellt. Soweit unter II. 6. b) aa) weiterhin festgestellt ist, dass die Beamten im ...krankenhaus auf die Angeklagte M... getroffen sind und diese sie als Missgeburten bezeichnete, beruht dies auf den Angaben von PK K.... Dieser hat hierzu bekundet, wie unter Ziff. III. 2. b) dd). Hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten M... M... als die Person, die die Polizeibeamten im Krankenhaus wie festgestellt beschimpfte, wird ebenfalls auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen. Der Inhalt des Chats zwischen der Angeklagten M... unter Ziffer II. 6. b) bb) mit der Person "J..." ist bewiesen durch den insoweit verlesenen Vermerk von KK K... vom 18. März 2023, der den festgestellten Inhalt hat. ccc) Die Feststellungen unter Ziffer II.6. c) zu der von dem Angeklagten Fl... E... mit der Person "J..." geführten Konversation bei dem Messengerdienst "WhatsApp" beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK P.... Dieser hat das Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 des Angeklagten Fl... E... ausgewertet und zu den von dem Angeklagten versandten Sprachnachrichten bekundet wie festgestellt. ddd) Der unter Ziffer II.6. d) dargestellte Inhalt des von D... R... geführten Telefonates folgt aus der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung mit dem Dateinahmen 20230217_010141.mp4 (Datenträger Sonderband 2SB4 Pfad 2_videoüberwachungsanlagen/Kameraufnahmen Eingangsbereich Objekt ...straße .../) sowie der hierzu verlesenen Verschriftlichung Bl. 6 der Verbundakte 8015 Js 7171/23. Auf der Aufzeichnung ist der Eingangsbereich eines Hauses zu sehen, wobei die Kamera in Deckennähe angebracht ist, sodass ein schräg nach unten gerichteter Blickwinkel entsteht. Die mit dem Rücken zur Kamera im Eingangsbereich stehende Person ist aufgrund der Position der Kamera von schräg oben zu sehen, wobei erkennbar ist, dass es sich um eine männliche Person mit dunkelblonden Haaren handelt, die eine Kurzhaarfrisur trägt. Die Person ist mit einer weißen Kapuzenjacke mit einem goldenen Streifen am Arm und einem gut sichtbaren Logo der Marke "Nike" an der Kapuze der Jacke bekleidet. Die Person hält sich ein Mobiltelefon beinahe waagerecht vor den Mund und spricht in regionalem Dialekt, wobei das von ihm Gesprochene den unter Ziff. II. 6 d) festgestellten Inhalt hat. Das Video enthält einen Zeitstempel, der das Datum 17. Februar 2023 ausweist, wobei das festgestellte Telefonat in der Zeit von 01:01:42 Uhr bis 01:02:40 Uhr geführt wird. Zu der Überzeugung, dass es sich bei aufgezeichneten Person um die Person D... R... handelt, gelangt die Kammer durch einen Vergleich der Videoaufzeichnung mit den von D... R... gefertigten Lichtbildern aus dem Kassenbereich der Diskothek. Wie unter Ziffer III. 2. b) aa) ggg) bereits ausgeführt, ist auf dem Lichtbild Bl. 68 des Sonderbandes 8015 Js 7171/23 eine mit einer weißen Trainingsjacke mit Kapuze der Marke "Nike" bekleidete und jugendlich aussehende Person im Kassenbereich der Diskothek zu erkennen, wobei die Trainingsjacke auffällige braun/goldene Akzente an einer Schulter sowie an einem Ärmel und der Kapuze aufweist. Die dort abgebildete Person konnte - wie ebenfalls bereits unter III. 2. b) aa) ggg) ausgeführt - als D... R... identifiziert werden. Die von der Person auf dem Lichtbild Bl. 68 des Sonderbandes 8015 Js 7171/23 getragene weiße Kapuzenjacke mit bräunlichen Akzenten der Marke "Nike" ist mit der von der Person auf der Videoaufzeichnung getragenen Jacke identisch. Auch die Frisur der Person stimmt mit der von D... R... überein, sodass Zweifel an seiner Identität nicht aufkommen. eee) Hausdurchsuchungen (1) Die Feststellungen unter Ziff II. 6. e) aa) zu der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten E... und M... E... in der ...straße ... in ... beruhen auf den Angaben des Zeugen PHK M..., der hierzu bekundet hat wie festgestellt sowie auf den verlesenen zwei Sicherstellungsprotokollen vom 17. Februar 2023, aus denen sich die sichergestellten Gegenstände wie festgestellt ergeben. (2) Soweit unter Ziffer II. 6. e) bb) Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten F... E... und Fl... E... getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Zeugen KHK K..., der hierzu bekundete wie festgestellt, sowie auf dem verlesenen Asservatenverzeichnis vom 2. März 2023, aus dem sich die sichergestellten Gegenstände ergeben. (3) Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten M... F... beruhen die Feststellungen unter Ziffer II. 6. e) cc) auf den Angaben des Zeugen KOK K... der bekundete wie festgestellt sowie hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 7. März 2023. (4) Die Feststellungen unter Ziffer II. 6. e) dd) zu der Wohnungsdurchsuchung bei der Angeklagten M... beruhen auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht des KK K... vom 8. März 2023 sowie dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 7. März 2023, aus dem sich die sichergestellten Gegenstände ergeben. fff) Die Feststellungen unter II.6. f) zu der vorläufigen Festnahme des Angeklagten D... R... sowie der bei ihm sichergestellten Tatkleidung beruht auf den Angaben des Zeugen KHK K..., der hierzu bekundet hat wie festgestellt. Soweit die Feststellungen auf Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommen Polizeibeamten beruhen, bestehen auch im Übrigen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Alle Zeugen haben für die Kammer widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar ausgesagt. Sie haben alle lediglich zu dienstlich wahrgenommenen Tatsachen bekundet. Daher war bei keinem der Zeugen ein Motiv zur Falschbelastung der Angeklagten erkennbar, zumal die Angeklagten ihnen entweder überhaupt nicht oder lediglich aufgrund ihrer Dienstausübung bekannt sind. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte M... E... hat zunächst den objektiven Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er dem Polizeibeamten PK B... mit der Faust auf die linke Gesichtshälfte schlug. Bei dem Polizeibeamten B... handelt es sich um einen Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist. Durch die Tathandlung hat er gegenüber dem Amtsträger Widerstand mit Gewalt geleistet. Die Gewaltausübung des Angeklagten erfolgte auch bei Vornahme einer Diensthandlung nach § 113 Abs. 1 StGB. Diensthandlungen in diesem Sinne sind Vollstreckungshandlungen, mithin gezielt hoheitlich Maßnahmen zur Regelung eines konkreten Einzelfalls (vgl. BGH Urteil 4 StR 67/74 v. 30.04.1974 in NJW 1974, 1254). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass sich die Diensthandlung gerade oder allein gegen die Person richtet, die von der Vollstreckung betroffen ist. Sie muss allerdings schon begonnen haben oder wenigstens unmittelbar bevorstehen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 113 Rn 7f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte hat gegenüber dem Beamten PK B... Gewalt angewendet, als dieser Teil der zuvor gebildeten Polizeikette war. Die Polizeikette diente der Absperrung des Eingangsbereichs der Diskothek und hatte insbesondere den Zweck, den Angeklagten E... E... sowie die weiteren vor der Absperrung befindlichen Personen von dem Eingang der Diskothek und den dort stehenden Sicherheitsbediensteten zu trennen. Bereits die durch die Polizeikette gebildete Absperrung stellte somit eine Vollstreckungshandlung zur Gefahrenabwehr nach § 9 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz dar, denn sie diente der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor der Diskothek. Zudem hatte der Beamte PK K... bereits den Angeklagten und die übrigen Personen vor der Polizeikette angewiesen, von der Polizeikette zurückzutreten Der Beamte hatte damit dem Angeklagten und den übrigen Personen einen Platzverweis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 POG Rheinland-Pfalz erteilt. Auch der Platzverweis stellt eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB dar, die ebenso wie die aufrechterhaltene Polizeikette zum Zeitpunkt des Angriffs des Angeklagten auf PK B... noch fortdauerte. Der Angeklagte M... E... handelte auch rechtswidrig, denn die Vollstreckungshandlungen in Form des Platzverweises und der zuvor gebildeten Polizeikette waren rechtmäßig im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Diensthandlungen materiell rechtmäßig sind. Es genügt, wenn die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Diensthandlung vorliegen (vgl. a.a.O., Rn 11 m.n.a.d.Rspr.). Dies ist zu bejahen, wenn für die Vollstreckungshandlung eine gesetzliche Eingriffsgrundlage besteht, der Vollstreckende sachlich und örtlich zuständig ist und die wesentlichen Förmlichkeiten der Diensthandlung eingehalten wurden. Steht die Art der Ausführung der Vollstreckungshandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsträgers, so handelt er nicht nur dann rechtmäßig, wenn er zu einem richtigen Ergebnis gelangt, sondern auch bereits dann, wenn er das Ermessen sorgsam ausgeübt hat, hierbei aber in tatsächlicher Hinsicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt (vgl. a.a.O., Rn 13 ff m.n.a.d.Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen bei beiden Diensthandlungen vor. Der ausgesprochene Platzverweis findet seine Eingriffsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 POG Rheinland-Pfalz. Das Bilden der Polizeikette beruht auf der Generalklausel zur Gefahrenabwehr nach § 9 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz. Die sachliche Zuständigkeit von PK B... und PK K..., aber auch den übrigen Polizeibeamten innerhalb der Polizeikette folgt aus § 1 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz. Es wurden auch die wesentlichen Förmlichkeiten der vorgenommenen Diensthandlungen eingehalten. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der erteilte Platzverweis dem Angeklagten nicht nur von dem Beamten PK K... laut und deutlich mitgeteilt, vielmehr wurde ihm auch der zur Durchsetzung des Platzverweises in der Folge angewandte unmittelbare Zwang (§ 77 POG Rheinland-Pfalz) in Form des Pfeffersprayeinsatzes ordnungsgemäß angedroht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 POG Rheinland-Pfalz). Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten hierbei das ihnen zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben, liegen nicht vor. Daneben hat der Angeklagte mit seiner Tathandlung zudem den objektiven Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht. Auch der subjektive Tatbestand der vorgenannten Straftatbestände ist erfüllt, denn der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen jeweils mindestens mit bedingtem Vorsatz, was bei allen Tatbeständen genügt. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit nicht aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Wie festgestellt, weist die dem Angeklagten M... E... am 17. Februar 2023 um 01:40 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille aus. Ausgehend von der für den Angeklagten günstigsten Tatzeit von 0:12 Uhr und einem maximalen Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde sowie einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille ergibt sich im Rahmen einer Rückrechnung die hieraus festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille. Diese erfüllt zwar grundsätzlich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 Alt. 1 StGB. Eine hierdurch bedingte vollständige Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, denn Anhaltspunkte hierfür hat die Hauptverhandlung nach einer Gesamtwürdigung der hierfür maßgeblichen Indizien nicht ergeben. Zwar hatte der Angeklagte auf seinem Weg von der ... Innenstadt zur Diskothek geschwankt und er zeigte im Gespräch mit E... E... eine verwaschene Aussprache. Gegen eine solche spricht jedoch das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor und nach der Tat. Zunächst war er nämlich trotz seiner Alkoholisierung in der Lage, die Wegstrecke von der ... Innenstadt bis zu der Diskothek selbständig zu Fuß zurückzulegen. Aber auch die Tatausführung lässt keinen Anlass zur Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit zu. Denn der Angeklagte lief zielgerichtet auf PK B... zu und schlug diesem mit der Faust ins Gesicht. Auch sein unmittelbares Tatnachverhalten belegt eine noch erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Denn als der Angeklagte fixiert am Boden lag, stellte er seine Widerstandsleistung gegen die Polizeikräfte ein und verhielt sich fortan und auch während den nachfolgenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie seiner Blutprobenentnahme kooperativ. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die eine Aufhebung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begründen könnten, wurden auch während seiner Blutprobenentnahme nicht festgestellt. Der Arzt Dr. T... B..., der dem Angeklagten am 17. Februar 2023 um 01:40 Uhr die Blutprobe entnommen hat, hat in seinem verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht ausgeführt, die Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente sei zwar deutlich gewesen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Willensfähigkeit hätten jedoch nicht vorgelegen. Überdies sei auch der Spitz-Hacke-Gang des Angeklagten sicher gewesen und er habe beim Romberg-Steh-Test lediglich ein geringes Schwanken gezeigt. Im Übrigen sei zwar seine Sprache verwaschen, aber sowohl seine Orientierung als auch sein Verhalten sei ohne pathologischen Befund und sein Denkablauf geordnet gewesen. Danach ist eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB auszuschließen. Allerdings ist zu Gunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Hierbei wird nicht verkannt, dass auch bei der Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit die festgestellten BAK-Werte nicht schematisch auf die Schuldfähigkeitsgrade übertragen werden dürfen, sondern vielmehr eine Gesamtbewertung der Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat vorzunehmen ist (vgl. Fischer a.a.O. § 20 Rn 20a m.Nw.a.d.Rspr.). Gleichwohl stellt eine Blutalkoholkonzentration ab zwei Promille ein gravierendes Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar (vgl. BGH Beschl. 5 StR 429/91 v. 25.09.1991). Ausgehend von diesem Maßstab ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen. Denn neben der bereits indiziell wirkenden Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille, sprechen die Indizien des unsicheren Ganges auf dem Weg zur Diskothek und die verwaschene Aussprache des Angeklagten, die sich auch während der Blutprobenentnahme zeigten, für eine solche. Die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB. Keines der ideal konkurrierenden Delikte tritt gesetzeskonkurrierend zurück. Insbesondere liegt kein Fall der Spezialität vor. Denn keiner der von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände enthält alle Merkmale eines anderen mitverwirklichten Tatbestandes vollständig und unterscheidet sich nur darin von den anderen, dass er noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält. Zwar verzichtet der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB im Vergleich zu § 113 Abs. 1 StGB auf den dort erforderlichen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und lässt einen Angriff während der Dienstausübung genügen. Allerdings sind die Tathandlungen in § 113 Abs. 1 StGB und § 114 Abs. 1 StGB unterschiedlich ausgestaltet und stehen in keinem Stufenverhältnis. Da nicht sämtliche Fälle des tätlichen Angriffs auch Körperverletzungen darstellen, kommt auch zwischen § 114 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB eine Verdrängung im Wege der Spezialität nicht in Betracht. Auch eine Konsumtion der Delikte scheidet aus. Denn bei keinem der anwendbaren Straftatbestände wird der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anderen anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst. § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit einer Person. Dagegen dient § 113 StGB in erster Linie dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte und damit dem Schutz des Gewaltmonopols des Staates. Darüber hinaus schützt er auch die Personen, die zur Vollstreckung berufen sind (BT-Drs. 17/4143, 6). Der Straftatbestand des § 114 StGB dient nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen vor allen Dingen dem individuellen Schutz von Vollstreckungsbeamten während ihres Dienstes (vgl. BT-Drs. 18/11161, 10) und schützt damit nur mittelbar das überindividuelle Interesse an der Dienstausübung. Nach § 114 StGB ist ein Vollstreckungsbeamter nicht nur vor Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit geschützt, sondern auch vor allen anderen mit feindseligem Willen unmittelbar auf seinen Körper zielenden Handlungen. Zwar wird mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einer konkreten Vollstreckungssituation nach § 113 Abs. 1 StGB häufig der tätliche Angriff gegen einen Vollstreckungsbeamten im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB mitverwirklicht sein, der seinerseits vielfach eine zumindest versuchte Körperverletzung des Beamten mit sich bringt. Eine erschöpfende Erfassung des Unrechtsgehaltes solcher Taten wäre aber beim Zurücktreten eines dieser Straftatbestände nicht möglich. Gerade die jeweils unterschiedlichen Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände sprechen vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens, den Schutz von Vollstreckungsbeamten deutlich zu stärken (vgl. BT-Drs. 18/11161, 8 ff.), für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz (vgl. BGH Beschl. 5 StR 157/20 v. 11.06.2020 in NJW 2020, 2347). 2. Der Angeklagte E... E... hat ebenfalls den objektiven und subjektiven Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht. Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer IV.1 entsprechend. Insbesondere hat der Angeklagte auch den objektiven Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er durch seine Tat gegen den innerhalb der Polizeikette stehenden Beamten PK B... Widerstand mit Gewalt geleistet hat. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Vollstreckungshandlung des Beamten PK B... bestehen aus den unter IV.1. bereits dargestellten Gründen nicht. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit gem. § 20 StGB vollständig aufgehoben war, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung trank der Angeklagte vor der Tat eine nicht mehr konkret feststellbare Menge Bier, aber auch hochprozentige alkoholische Getränke, wobei er sich hierdurch betrunken fühlte. Der Angeklagte zeigte jedoch vor der Tat keine Ausfallerscheinungen. Vielmehr agierte er vor der Tat planvoll und bedacht. So wendete er sich zunächst telefonisch an seinen Vater, um diesem von dem Vorfall in der Diskothek zu berichten. Aber auch als der Mitangeklagte M... E... am Tatort eingetroffen war, reagierte der Angeklagte zunächst noch besonnen und umsichtig, indem er seinen Vater am Arm festhielt, um diesen davon abzuhalten, die Polizeikette zu durchbrechen. Aber auch sein Verhalten nach der Tat spricht für eine noch teilweise erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Denn als der Angeklagte bemerkte hatte, dass der Beamte PK B... von ihm abgelassen hatte nutzte er diese Möglichkeit umgehend, um die Flucht zu ergreifen. Dies belegt indes, dass er noch in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Danach handelte der Angeklagte schuldhaft. Angesichts seiner nicht widerlegbaren Einlassung, wonach er sich deutlich betrunken gefühlt habe ist auch bei ihm zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt hat. Die Taten des Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. IV.1. verwiesen. 3. Die Angeklagte M... M... hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 StGB verwirklicht, indem sie versucht hat, mit ihrer Tasche auf den Beamten PK B... einzuschlagen, als dieser dabei war den Mitangeklagten E... E... zu fixieren. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beamte PK B... war, wie bereits ausgeführt dabei, eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Die Angeklagte hat durch den Schlag mit der Handtasche in Richtung des Beamten auch Widerstand geleistet hat. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. BGH NStZ 2013, 336 m.w.N.a.d.Rspr.). Die Drohung mit Gewalt besteht in dem ausdrücklichen oder konkludenten Inaussichtstellen der Gewaltanwendung. Da § 113 StGB keinen Nötigungserfolg voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2013, 336), ist mit Gewalt zwar weniger die Zwangswirkung als vielmehr das Zwangsmittel gekennzeichnet. Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein. Vergebliche Tritte gegen Polizeibeamte stellen zumindest eine konkludente Drohung mit der Anwendung von Gewalt dar, so dass in diesen Fällen offenbleiben kann, ob insoweit bereits eine Anwendung von Gewalt, oder eine Drohung mit Gewalt vorliegt (vgl. BGH, Beschl. 5 StR 157/20 v. 11.06.2020). So liegt hier der Fall. Die Angeklagte versuchte auf PK B... einzuschlagen, sodass jedenfalls eine Drohung mit Gewalt zu bejahen ist. Auch der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB ist verwirklicht. Der Schlag mit der Handtasche in Richtung des Beamten stellt auch einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB dar. Denn der Eintritt eines Körperverletzungserfolges wird zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt. Schon das Ausholen zum Schlag reicht aus. Ebenso wenig muss eine objektive Eignung zur Vereitelung der Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung gegeben sein, wie dies bei dem Gewaltbegriff des § 113 vorausgesetzt wird. Damit ist ein tätlicher Angriff objektiv bereits unterhalb der Schwelle des Widerstandsleistens durch Gewalt zu bejahen, insbesondere dann, wenn bei objektiver Verletzungseignung der Tathandlung der Verletzungserfolg lediglich zufällig ausbleibt (vgl. MüKo-Bosch, StGB, 4. Aufl. 2021, § 114 Rn 6 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend konnte nur durch das Eingreifen des Beamten PK B... verhindert werden, dass der Schlag der Angeklagten PK B... trifft. Ein tätlicher Angriff liegt hiernach vor. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da nach dem oben Ausgeführten auch die Fixierungsmaßnahme des Beamten PK B... rechtmäßig war im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Schließlich hat die Angeklagte auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 22, 23 StGB verwirklicht, denn bei der von ihr zur Tat verwendeten Handtasche handelt es sich nach der konkreten Art ihrer Verwendung um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Norm. Durch die festgestellte Ausholbewegung hat die Angeklagte M... auch unmittelbar zur Tatvollendung angesetzt. Sie ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch der Tat nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, denn diese ist fehlgeschlagen. Durch die Wirkung des Pfeffersprayeinsatzes in ihr Gesicht war ihr die Vollendung der Tat nicht mehr möglich. Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Taten der Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. 4. Der Angeklagte D... R... hat sich durch seine Tat wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. a) Der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Dieser setzt zunächst das Vorliegen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen voraus. Hierfür reicht physischer Krafteinsatz durch aggressives, gegen die körperliche Integrität von Menschen gerichtetes aktives Tun von einiger Erheblichkeit aus (vgl. BGH Urteil 1 StR 126/95 v. 20.7.1995 in NJW 1995, 2643), wobei bereits das Bewerfen von Menschen mit faulen Früchten, Eiern und Farbbeuteln als Gewalttätigkeit gegen Menschen genügt (vgl. OLG Köln Urteil Ss 491/96 v. 12.11.1996 in NStZ-RR 1997, 234). Auch fehlgegangene Steinwürfe erfüllen den Tatbestand (vgl. RGSt 47, 180). Der festgestellte Bewurf mit Glasflaschen und Besenstielen in Richtung der Polizeibeamten stellt hiernach unproblematisch eine gegen die Integrität von Menschen gerichtete Handlung dar, die auch die Erheblichkeitsschwelle deutlich übersteigt. Denn eine geworfene Flasche ist - im Falle des Aufschlagens auf den menschlichen Körper - geeignet, eine Person ganz erheblich zu verletzen. Aber auch ein den Körper verfehlendes Wurfgeschoss übt mittelbar physische Kraft auf den Körper aus. Dies etwa wenn - wie hier in Bezug auf den Beamten PK B... festgestellt - Glassplitter gegen den Körper von Personen fliegen, aber auch wenn die Personen den geworfenen Gegenständen ausweichen, beziehungsweise vor diesen in Deckung gehen müssen. Auch dies ist vorliegend geschehen, da der Beamte PK B... die Fixierung des Angeklagten E... E... abbrechen musste, um sich vor den umherfliegenden Wurfgeschossen hinter dem Corona-Container in Sicherheit zu bringen. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Gewalttätigkeiten auch aus einer Menschenmenge heraus begangen. Eine Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit (vgl. BGH Beschl. 4 StR 187/93 v. 13.05.1993 in NStZ 1993, 538). Das räumliche Beieinander ist ebenso wesentlich, wie die große, vom hinzukommenden Betrachter nicht gleich abschätzbare Anzahl der Personen (vgl. BGH Beschl. 4 StR 187/93 v. 13.05.1993 in NStZ 1993, 538), wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, eines räumlichen Zusammenfindens von mindestens 15 bis 20 Personen bedarf (vgl. BGH Urteil 4 StR 397/85 v. 29.08.1985 in NJW 1986, 1116). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn vor der Polizeikette befanden sich - wie festgestellt - etwa 25 Personen, wobei die Gruppe nach den Angaben der Polizeibeamten für diese nicht überschaubar war. Die Gewalttätigkeiten wurden auch mit vereinten Kräften aus der Menge heraus begangen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass sich eine gesamte Menge oder eine Personenmehrheit unfriedlich verhält. Einer Zusammenrottung bedarf es nicht. Entscheidend ist, dass die Menge nicht nur Kulisse, sondern Basis der Ausschreitungen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 125 Rn 8 m.Nw.a.d.Rspr.). Vorliegend warfen mindestens acht der Angeklagten Gegenstände in Richtung der Beamten. Bereits dies belegt, dass die aus der Menge hervorgehenden Gewalttätigkeiten keine Einzelfälle waren, sondern vielmehr beinahe ein Drittel der vor Ort befindlichen Personen gewaltsam gegen die Beamten vorgingen. Die aggressive Grundstimmung der gesamten Personengruppe wird aber zudem auch durch die Äußerungen des D... R... belegt. Dieser rief bereits zu Beginn in Richtung der Beamten "ihr seid doch nur Azubis" und stachelte die Menge zudem mit den Worten "die packen wir" an, nunmehr aktiv in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten einzutreten. Die Ausschreitungen haben auch zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt. Dies ist dann gegeben, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen um Leib und Leben fürchten muss, oder das Sicherheitsgefühl einer Vielzahl von Personen beeinträchtigt wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 125 Rn 9). Vorliegend wurde die körperliche Unversehrtheit von mindestens zwölf vor Ort anwesenden Polizeibeamten gefährdet. Hiernach liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf der Hand. Der Angeklagte D... R... hat sich an den aus der Menschenmenge heraus begangenen Gewalttätigkeiten auch beteiligt, indem er insgesamt zwei Flaschen in Richtung der Beamten geworfen hat. Das Gesetz stellt für die Beteiligung an Ausschreitungen im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB Täterschaft und Teilnahme im Sinne von Einheitstäterschaft gleich (vgl. BGH Urteil 2 StR 414/16 v. 24.05.2017 in NStZ 2017, 696). Maßgeblich sind die Grundsätze der §§ 25ff StGB. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB macht sich jedenfalls strafbar, wer sich in der Menschenmenge befindet und sich durch ein aktives Verhalten an den Gewalttätigkeiten beteiligt, wohingegen die bloße Anwesenheit nicht unter Strafe steht (vgl. BGH Beschl. 4 StR 368/08 v. 09.09.2008 in NStZ 2009, 28). Der Angeklagte hat eigenhändig zwei Flaschen in Richtung der Beamten geworfen und sich dadurch an den Gewalttätigkeiten beteiligt. b) Der Angeklagte hat durch seine Tat zudem den objektiven Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB erfüllt. Wie oben bereits ausgeführt haben die Polizeibeamten vor Ort zum Zeitpunkt des Bewurfs durch den Angeklagten auch eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung ausgeführt. Die Ausführungen unter Ziffer IV 1. gelten insoweit entsprechend. Der Angeklagte hat durch seine Tat auch Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB. Zwar haben die von dem Angeklagten D... R... geworfenen beiden Flaschen die Polizeibeamten verfehlt und sind auf dem Boden aufgeschlagen. Ob auch ein fehlgeschlagener Wurf die Tathandlungsvariante des Widerstandleisten mit Gewalt erfüllt, kann indes dahinstehen. Denn die beiden Wurfgeschosse stellen ebenso wie vergebliche Tritte gegen einen Amtsträger zumindest eine konkludente Drohung mit der Anwendung von Gewalt dar, so dass in diesen Fällen offenbleiben kann, ob insoweit bereits eine Anwendung von Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt vorliegt (vgl. BGH, Beschl. 5 StR 157/20 v. 11.06.2020 in NJW 2020, 2347). c) Weiter hat der Angeklagte durch dieselbe Tathandlung auch den objektiven Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Bewurf des Angeklagten mit den beiden Flaschen stellt auch einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB dar. Denn auch in Bezug auf den tätlichen Angriff muss ein Körperverletzungserfolg nicht eintreten, vielmehr reicht bereits das Ausholen zum Schlag oder ein den Beamten verfehlender Flaschenwurf zur Verwirklichung des Tatbestandes aus (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 127/82 v. 06.05.1982). d) Schließlich hat der Angeklagte auch den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 22, 23 StGB verwirklicht. Die von dem Angeklagten geworfenen Flaschen stellen aufgrund der konkreten Art ihrer Verwendung gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Zudem handelte der Angeklagte bei seiner Tatbegehung auch gemeinschaftlich mit den anderen Mitangeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Für die Annahme von Gemeinschaftlichkeit ist keine Mittäterschaft erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn mindestens zwei Personen als Täter oder Teilnehmer gefahrerhöhend am Tatort zur Tatzeit zusammenwirken. Entscheidend ist die tatbestandsspezifische Steigerung der Gefahr für die Personen. Kommt es hingegen bei Ausschreitungen zu Angriffen mehrerer Täter gegen verschiedene Polizeibeamte liegt nur dann gemeinschaftliches Handeln vor, wenn sich dies für zumindest einen Polizeibeamten gefahrerhöhend ausgewirkt hat (vgl. MüKo-Bosch, a.a.O., § 113 Rn 79). Mehrere selbständige Angriffe auf jeweils verschiedene Polizeibeamte liegen hier indes nicht vor. Denn die Angeklagten haben kurz hintereinander Wurfgeschosse in Richtung der zwölf Polizeibeamten geschleudert, ohne dass sie sich jeweils auf einen bestimmten Polizeibeamten als Ziel konzentriert hätten. Bei jedem der Würfe durch den Angeklagten D... R..., aber auch der weiteren Angeklagten, waren alle vor Ort anwesenden Polizeibeamten Ziel des Bewurfs und mithin gleichermaßen gefährdet. Dass sich diese Gefahr durch mehrere Würfe in kurzer zeitlicher Abfolge noch erhöht, liegt auf der Hand. Denn es ist selbstverständlich wesentlich wahrscheinlicher von einem Wurfgeschoss getroffen zu werden, wenn zahlreiche Wurfgeschosse hintereinander in Richtung von Personen geworfen werden, als wenn nur ein einziges Wurfgeschoss in eine Personengruppe geschleudert wird. e) Der Angeklagte handelte in Bezug auf sämtliche Tatbestände zumindest mit bedingtem Vorsatz, was für die Verwirklichung aller Tatbestände genügt. f) Er handelte jeweils auch rechtswidrig. Insbesondere bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Vollstreckungshandlung gem. § 113 Abs. 3 StGB - wie bereits unter Ziffer IV.1. ausgeführt - keine Zweifel g) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder gar aufgehobene Schulfähigkeit des Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. h) Der Angeklagte ist vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 22, 23 StGB auch nicht strafbefreiend nach § 24 StGB zurückgetreten. Dabei kann dahinstehen, ob sich vorliegend wegen der mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlichen Begehungsform der Rücktritt nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB richtet. Es mangelt bereits an der Freiwilligkeit des Rücktritts, denn dieser gab die weitere Tatvollendung nach der Abgabe der Warnschüsse nur deshalb auf, weil er sich hierdurch und der daraus resultierenden Angst vor weiteren Zwangsmaßnahmen der Einsatzkräfte an der weiteren Tatvollendung gehindert sah. Darüber hinaus hat der Angeklagte jeweils auch den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 3 StGB sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erfüllt. i) Der Bewurf mit den beiden Glasflaschen durch den Angeklagten stellt einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Die von dem Angeklagten geworfenen Flaschen sind aufgrund ihrer konkreten Art der Verwendung gefährliche Werkzeuge im Sinne des Regelbeispiels. Hierunter fallen Gegenstände, die zwar nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dazu zählen insbesondere Flaschen und Steine, wenn sie als Wurfgeschosse verwendet werden (vgl. OLG Oldenburg Urteil 1 Ss 166/20 v. 23.11.2020). Der Angeklagte hat die gefährlichen Werkzeuge auch bei sich geführt im Sinne des Regelbeispiels. Dass er die Gegenstände erst am Tatort aus dem Glascontainer entnommen und nicht bereits zum Tatort mitgebracht hat, ist unerheblich, denn ein Beisichführen liegt bereits dann vor, wenn sich der Täter des Gegenstandes ohne Schwierigkeiten bedienen kann, also etwa durch Ergreifen eines Gegenstandes am Tatort (vgl. OLG Oldenburg Urteil 1 Ss 166/20 v. 23.11.2020). j) Die von dem Angeklagten geworfenen Gegenstände stellen ebenso gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB dar. Zudem hat er auch das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, indem er die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich beging. Für den Eintritt der Regelwirkung ist ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung keine Mittäterschaft erforderlich. Kommt es bei Ausschreitungen zu Angriffen mehrerer Täter gegen verschiedene Polizeibeamte liegt auch hier nur dann gemeinschaftliches Handeln vor, wenn sich dies für zumindest einen Polizeibeamten gefahrerhöhend ausgewirkt hat (vgl. MüKo-Bosch, a.a.O., § 113 Rn 79). Dies ist wie unter Ziffer IV. 4. d) ausgeführt, der Fall. k) Letztlich hat der Angeklagte durch seine Tat auch den besonders schweren Fall des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3 StGB erfüllt. Denn gem. § 114 Abs. 2 StGB ist § 113 Abs. 2 auf den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte entsprechend anzuwenden. In allen Fällen liegen Anhaltspunkte, wonach die Regelwirkung der besonders schweren Fälle ausnahmsweise entfallen kann, nicht vor. Die Taten des Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 52 StGB. 5. Der Angeklagte M... F... hat sich ebenfalls wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Versuch des Angeklagten, den Einkaufswagen in Richtung der Beamten zu schleudern, den objektiven Tatbestand der vorgenannten Strafvorschriften erfüllt. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte einen Besen in Richtung der Einsatzkräfte geworfen und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der oben genannten Strafvorschriften verwirklicht. Dieser stellt nach den unter IV.4. dargestellten Ausführungen auch ein gefährliches Werkzeug dar. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Zustand der verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne der § 20 StGB und § 21 StGB gehandelt haben könnte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus seiner pauschalen Behauptung, er sei nicht unerheblich alkoholisiert gewesen, denn konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die Anlass zur Annahme einer aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt geben können, teilt er nicht mit. Aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten D... R... liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 22, 23 StGB i.V.m. § 24 StGB auch bei ihm nicht vor. Schließlich hat der Angeklagte durch den Wurf des Besens ebenfalls die Regelbeispiele nach § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 3 StGB sowie §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erfüllt. Auf die Ausführungen unter Ziffer IV.4. wird hierzu ebenfalls verwiesen. Auch bei ihm sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen kann. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. 6. Der Angeklagte E... B... hat sich ebenfalls wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Für ihn gelten die Ausführungen unter IV.4. entsprechend. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit gem. § 20 StGB vollständig aufgehoben war, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Nach den getroffenen Feststellungen trank der Angeklagte insgesamt vor der Tat fünf bis sieben 0,33 Liter Flaschen Bier, zwischen 0,45 bis 0,6 Liter des Schnaps "kleiner Feigling" sowie zwei "Shots" mit rotem Vodka. Überdies trank er ein Glas des Mischgetränkes "Wodka-Redbull", wobei die konkrete Menge nicht festgestellt werden konnte und zwei Gläser des alkoholischen Mischgetränkes "Malibu-Multi". Dass durch diesen Alkoholkonsum seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er ausgeführt, er habe sich zwar angetrunken gefühlt, ihm sei jedoch nicht schlecht gewesen. Zudem habe er nicht "gelallt" und auch noch sicher gehen können. Auch im Übrigen sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Angeklagten nicht feststellbar. Aus der Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 ergibt sich, dass der Angeklagte mehrere Minuten vor dem rechtsseitig des Gebäudes belegenen Verteilerkasten auf und ab geht und telefoniert, ohne dass hierbei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Aber auch die Art der konkreten Tatausführung ergibt keine Anhaltspunkte für eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Denn der Angeklagte war in der Lage die Glasflasche aus dem Container zu entnehmen und diese zielgerichtet auf die Einsatzkräfte zu werfen, was seine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit belegt und eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließt. Aufgrund seines nicht unerheblichen vorangegangenen Alkoholkonsums ist zu seinen Gunsten jedoch ebenfalls davon auszugehen, dass er nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt hat. Aus den gleichen Gründen wir der Angeklagte D... R... liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 22, 23 StGB i.V.m. § 24 StGB auch bei ihm nicht vor. Der Angeklagte hat durch den Wurf mit der Flasche jeweils auch den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 3 StGB sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erfüllt. Auf die Ausführungen unter Ziffer IV.4. wird hierzu Bezug genommen. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52. 7. Die Angeklagten C... S..., Fl... E... und L... S... haben sich ebenfalls jeweils wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten M... M... und F... E... haben sich demgegenüber lediglich wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Denn sowohl die von M... M... geworfene Europalette, als auch die von F... E... geworfene Schaufel gelangte nicht in die Nähe der Polizeibeamten. Vielmehr schlug die Europalette noch vor der Gebäudeecke außer Sichtweite der Beamten auf dem Boden auf und die von F... E... geworfene Schaufel fiel diesem aus der Hand. Eine Drohung mit Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB liegt darin mangels Kenntnisnahme der Beamten nicht vor. Auch ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB scheidet hiernach aus. Die Angeklagten haben sich auch nicht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Bei ihnen fehlt es bereits am unmittelbaren Ansetzen zur Tat, weil nicht feststellbar ist, ob sie sich den Tatopfern zur Vollendung der Tat bereits hinreichend genähert haben. Die Kammer geht daher insoweit noch von einer bloßen Vorbereitungshandlung aus. Alle Angeklagten handelten jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB hat die Hauptverhandlung bei keinem der Angeklagten ergeben. Die Angeklagten L... S... und Fl... E... handelten aufgrund ihres vorangegangenen Alkoholkonsums jedoch nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Angeklagten C... S..., Fl... E... und L... S... sind aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte D... R... vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung auch nicht strafbefreiend nach § 24 StGB zurückgetreten. Zudem haben alle unter Ziff. 7 genannten Angeklagten jeweils auch einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht. Die Angeklagten C... S..., Fl... E... und L... S... haben jeweils auch den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3 StGB und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erfüllt. Soweit die Angeklagten C... S..., Fl... E... und L... S... mehrere Tatbestände verwirklicht haben, stehen diese zueinander im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Angeklagte M... E... hat den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, sodass sich der Regelstrafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB bestimmt. Sind danach mehrere Strafgesetze durch ein und dieselbe Handlung verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Danach ist die Strafe dem Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB als dem gegenüber § 113 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB schwereren Strafrahmen zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Da der Angeklagte die Tat nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, hat er den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB verwirklicht. Die Kammer hat von dem ihr darin eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den Regelstrafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 gemildert. Der konkret anwendbare Strafrahmen beträgt hiernach Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahre und neun Monate. Hierbei wurde nicht verkannt, dass dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB bei schulderhöhendem Vorverschulden auch versagt werden kann. Für den hier in Betracht kommenden Fall des selbst zu verantwortenden Alkoholrauschs besteht nach der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für eine Milderung in der Regel kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in diesem Zustand vorhersehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 21 Rn 25 m.Nw.a.d.Rspr.). Nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, ist eine Vorhersehbarkeit von Straftaten für die Versagung der Milderung nicht mehr erforderlich, vielmehr kommt es nur noch darauf an, ob der Angeklagte den Alkoholrausch selbst zu verantworten hat (vgl. BGH, Urteil 3 StR 435/02 v. 27.03 2003). Anhaltspunkte hierfür können nicht festgestellt werden, da die konkreten Umstände, unter denen der Angeklagte sich voll verantwortlich in die seine Schuldfähigkeit einschränkende Trunkenheit versetzt hat, nicht aufgeklärt werden konnten. Aus den Feststellungen, wonach der Angeklagte an dem Tag reichlich Schnaps, Cocktails und Bier getrunken hat, ergibt sich weder die konkrete Trinkmenge noch die zeitliche Dauer der Alkoholaufnahme. Auch die Umstände, unter denen der Angeklagte den Alkohol getrunken hat, konnten nicht festgestellt werden. Der Angeklagte muss jedoch damit rechnen, dass im bei einer weiteren Straftat, die er unter einem zu verantwortenden Alkoholrausch begeht, eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 StGB versagt werden kann. Bei der Strafzumessung innerhalb des konkret anzuwendenden Strafrahmens wirkt zunächst strafmildernd, dass die von dem Angeklagten verursachten Verletzungsfolgen bei dem Beamten PK B... gering sind. Zu seinen Gunsten sind auch die durch die Tat verursachten Folgen für den Angeklagten selbst zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde durch die Beamten selbst verletzt, indem er im Rahmen der gegenüber ihm durchgeführten berechtigten Fixierungsmaßnahme eine Prellung der linken Gesichtshälfte sowie zwei blutige Wunden über der linken Augenbraue erlitten hat. Zudem hat die mediale Berichterstattung über dieses Verfahren und die damit verbundene erhöhte öffentliche Prangerwirkung seiner Person bei ihm zu einer schweren Belastungsstörung geführt, die seit März 2023 therapeutisch behandelt werden muss. Bei der Zumessung der Strafe ist ferner mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird. Dabei wurde zu seinen Gunsten auch in den Blick genommen, dass er die hier festgestellte Tat unter laufender Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2021 begangen hat und die dortige Strafe noch nicht erlassen ist. Er hat daher im Falle der Rechtskraft dieser Entscheidung zusätzlich mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit mit der Vollstreckung der dort erkannten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Strafschärfend wirkt zunächst das Motiv der Tat, denn der Angeklagte hat gehandelt um sich für die seinem Sohn zugefügten Verletzungen an den Sicherheits-Kräften der Diskothek zu rächen. Damit wollte er trotz Anwesenheit zahlreicher Beamten als die hierfür zuständigen Strafverfolgungsorgane unter Missachtung der Rechtsordnung Selbstjustiz ausüben. Schulderschwerend wirkt sich weiter das aus der Tat hervorgetretene hohe Aggressionspotential des Angeklagten aus, denn er ließ sich weder durch die übrigen Personen aus der Menschmenge, von denen er sich losriss, noch - bezogen auf ihn allein - von der Überzahl der Polizeikräfte abhalten. Zu seinen Lasten fällt weiter ins Gewicht, dass er nicht nur bereits einschlägig vorbestraft ist, sondern die hier festgestellte Tat auch noch unter laufender Bewährung aus der einschlägigen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Trier vom 6. Juli 2021 begangen hat. Damit hat er gezeigt, dass die dort erkannte Strafe keine Warnfunktion auf ihn entfaltet hat. Zu seinen Lasten wirkt auch das erhöhte Handlungsunrecht seiner Tat, denn er hat durch ein und dieselbe Handlung gleich drei Straftatbestände verwirklicht. Danach ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann dem Angeklagten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Handelt es sich - wie hier - um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, kann das Gericht nach § 56 Abs. 2 StGB unter den oben genannten Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Vorliegend liegen weder die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 noch nach Abs. 2 StGB vor. Denn die nach dem oben aufgezeigten Maßstab erfolgte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, dass bereits seine Kriminalprognose negativ ist und es damit an den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB fehlt. Der Angeklagte ist Bewährungsversager, denn er hat die hier festgestellte Tat unter laufender Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2021 begangen. Hinzu kommt, dass er durch dieses Urteil auch noch einschlägig wegen Körperverletzung vorbestraft ist und Gegenstand der Verurteilung eine gleichgelagerte Straftat war. Denn auch bei dieser Tat hat der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand und aus falsch verstandener väterlicher Fürsorge auf Personen eingeschlagen, die seinem Sohn vermeintliches Unrecht angetan haben, wie sich aus den dargestellten Feststellungen zur Sache und den dortigen Strafzumessungserwägungen des Vorstrafenurteils ergibt. Diese Form der Selbstjustiz hat der Angeklagte hier wiederholt und damit gezeigt, dass er sich die letzte Verurteilung nicht als Warnung hat dienen lassen, sondern vielmehr von der dort verhängten und zu Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe völlig unbeeindruckt ist. Hinzukommt, dass die hiesige unter laufender Bewährung begangene Tat nicht das erste Bewährungsversagen des Angeklagten darstellt. Vielmehr hat er bereits die mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. November 2017 abgeurteilte Tat der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr unterlaufender Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. März 2017 begangen, weshalb ihm die dortige Bewährungszeit bis zum 29. März 2020 verlängert wurde. Zwar wurde die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. März 2017 schließlich erlassen, gleichwohl ist angesichts des wiederholten Bewährungsversagens des Angeklagten nunmehr die Vollstreckung der Freiheitsstrafe geboten. Dabei wurde nicht verkannt, dass der Angeklagte in geregelten familiären Verhältnissen lebt und in seinem Haushalt alleinerziehend für zwei seiner Kinder, davon eine minderjährige Tochter, Sorge trägt. Dieses soziale Umfeld bestand aber auch bereits im Zeitpunkt der beiden letzten Verurteilungen vom 6. Juli 2021 und 13. September 2021, ohne dass ihn dies von der Begehung der dortigen Straftaten hätte abhalten können. Die negative Kriminalprognose des Angeklagten entfällt auch nicht deshalb, weil er nunmehr ein Arbeitsverhältnis in Aussicht hat, denn er beging die hier festgestellte Tat und die Tat, die Gegenstand seiner einschlägigen Vorverurteilung war, im sozialen Umfeld in seiner Freizeit. Aus der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Bescheinigung des Dipl.-Psych. R... T... vom 19. Dezember 2023 ergibt sich nichts Anderes. Soweit dieser dem Angeklagten darin ohne nähere Begründung bescheinigt, es handele sich bei der hier festgestellten Tat um eine Ausnahmesituation, ist bereits nicht ersichtlich, von welchen Anknüpfungstaten der Ersteller ausgeht. Zudem ist zu besorgen, dass der Angeklagte diesem sein strafrechtliches Vorleben verschwiegen hat. Da die Kammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um bei dem Angeklagten eine Prognoseentscheidung zu treffen, gebietet auch die Aufklärungspflicht die Einvernahme dieses sachverständigen Zeugen nicht. Schließlich liegen aber auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, wonach die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Bei solchen handelt es sich um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dabei sind auch nach der Tat eintretende Umstände zu berücksichtigen (Fischer, StGB, a.a.O., § 56 Rn. 20, 21 m.w.N.). Daran mangelt es. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten stellt insbesondere die teils überregionale Berichterstattung über dieses Verfahren in den Medien und die Hervorhebung der Person des Angeklagten keinen besonderen Umstand dar, vielmehr handelt es sich um einen bloßen durchschnittlichen Milderungsgrund. Auch ein Zusammentreffen der oben aufgezeigten übrigen durchschnittlichen Milderungsgründe vermag einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. 2. Der Angeklagte E... E... war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und drei Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da er nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand. Hierzu gelangt die Kammer anhand einer Gesamtschau der nachfolgenden Indizien: Die Eltern des Angeklagten trennten sich als er vier Jahre alt war. In seiner Kindheit wurden mehrere Wechsel zwischen den Elternteilen vollzogen, womit auch Umzüge und der Wechsel der Grundschulen verbunden waren. Dem Angeklagten fehlte es mithin schon früh an Stabilität und Konstanz, wobei dies bereits auf Reifeverzögerungen bei ihm schließen lässt. Zwar lebt er inzwischen im Haushalt seines Vaters, gleichwohl ist er weiterhin gleich einem Jugendlichen auf dessen Unterstützung in lebenspraktischen und organisatorischen Dingen angewiesen. Nach dem Abbruch seiner Ausbildung wird sein Lebensunterhalt weiter von seinem Vater finanziert. Eine Verselbstständigung gleich einem Erwachsenen hat daher bislang in keinem Lebensbereich stattgefunden. Vielmehr ist er weiter arbeitslos und lebt in den Tag hinein, ohne eine tragfähige Perspektive für sein Leben entwickelt zu haben. Hiernach ist der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen. Auf der Suche nach der geeigneten erzieherischen Sanktion hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Tat des Angeklagten noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln geahndet werden kann und dies im Ergebnis bejaht. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 1 1. Alt. JGG, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordern, liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Darunter sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.) Diese müssen bei Tatbegehung und im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Eisenberg, JGG, 19. Aufl. (2017), § 17 Rn 23 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Weder aus seinem bisherigen Vorleben noch aus der festgestellten Tat - auch in ihrer konkreten Ausgestaltung - ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von schädlichen Neigungen. Auch die Voraussetzungen zur Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG liegen ersichtlich nicht vor. Bei der Findung und Bemessung der geeigneten erzieherischen Sanktion wirkt zu seinen Gunsten, dass er bisher unbestraft ist und es sich um eine nichtgeplante Spontantat gehandelt hat. Zudem hat er durch seine Tat bei dem Geschädigten Beamten PK B... nur geringfügige Verletzungen verursacht. Schließlich sind auch bei ihm die durch seine Tat verursachten Folgen für ihn selbst zu berücksichtigen, denn auch er befindet sich deshalb bereits seit dem 23. März 2023 in therapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. R... T.... Strafmildernd wirkt auch, dass er sich in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger bei den Polizeibeamten entschuldigt hat. Zu seinen Lasten spricht hingegen auch bei ihm das erhöhte Handlungsunrecht seiner Tat, indem er durch ein und dieselbe Handlung drei Straftatbestände verwirklicht. Die von der Jugendgerichtshilfe vorgeschlagene Weisung, nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, stellt daher eine angemessen erzieherische Sanktion für den Angeklagten dar. Dort wird er Gelegenheit erhalten, das Tatgeschehen mit dafür geschultem Fachpersonal aufarbeiten zu können um ihn dadurch von weiteren gleichgelagerten Taten abzuhalten. Schließlich soll dem Angeklagten durch die erteilte Verwarnung nach § 14 JGG sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen geführt werden. Mit dem Zuchtmittel der Auflage, nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG 100 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, soll seine günstige Kriminalprognose erhalten und einer Rückfallgefahr langfristig begegnet werden. Soweit der Angeklagte hiervon mindestens zehn Stunden in der Woche abzuleisten hat, soll er hierdurch wieder an einen strukturierten Arbeitsalltag herangeführt werden. Dies wird ihn langfristig bei der Aufnahme einer Ausbildung unterstützen. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. 3. Die Angeklagte M... M... war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre und sechs Monate alt und damit Jugendliche im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. An ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 Satz 1 JGG bestehen keine Zweifel. Sie war zur Tatzeit in der Lage, zwischen Recht und Unrecht im Sinne eines Unrechtsbewusstseins zu unterscheiden und auch dementsprechend zu handeln. Die Angeklagte ist intellektuell durchschnittlich begabt, wurde regelbeschult und hat - nach Wiederholung der siebten Klasse - den Realschulabschluss mit einem Durchschnitt von 3,2 erlangt. Sowohl im schulischen Umfeld als auch von ihren Eltern - zu denen sie ein gutes Verhältnis hat - wurden ihr mithin ausreichende Werte und Normen vermittelt. Die Angeklagte ist nach ihrer Reifeentwicklung und der genossenen Erziehung durch beide Elternteile daher in der Lage, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen. Hinzukommt, dass die Angeklagte bei Tatbegehung bereits 17 Jahre und sechs Monate alt war, sich mithin am oberen Rand der Grenze zum Heranwachsendenalter befand, was indiziell zusätzlich für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit spricht. Hinsichtlich der geeigneten erzieherischen Sanktion kommt die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld offenkundig nicht in Betracht. Nach dem oben aufgezeigten Maßstab liegen bei der Angeklagten allerdings schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vor. Die Angeklagte ist bereits wegen einer gleichgelagerten Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem sie am 16. August 2023 durch das Amtsgerichts Trier wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Die diesem Urteil zugrundeliegende Tat beging sie am 8. Januar 2023, mithin nur etwa sechs Wochen vor der hier festgestellten Tat. Bereits die wiederholte Begehung von gleichgelagerten Straftaten und ihre schnelle Rückfallgeschwindigkeit belegen ihre charakterliche Fehlhaltung. Aber auch die konkrete Ausgestaltung der von ihr begangenen Straftaten offenbart gravierende Erziehungsmängel, denn die Angeklagte hat es bisher nicht erlernt, die körperliche Unversehrtheit von Dritten als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut zu achten. Aus der am 8. Januar 2023 begangenen Tat tritt zudem ein hohes Aggressionspotential sowie eine erhebliche Gewaltbereitschaft der Angeklagten hervor. Denn bei Begehung dieser Tat hat die Angeklagte solange auf ihr am Boden liegendes Tatopfer eingetreten, bis dieses letztlich das Bewusstsein verlor. Zudem hat sie in der Folge sogar noch dem zur Hilfe eilenden Zeugen B..., der lediglich versucht hat, das Tatopfer zu schützen, zwei bis viermal auf dessen Auge geschlagen. Aber auch die hier festgestellte Tat belegt, dass der Angeklagten die körperliche Unversehrtheit anderer Personen gleichgültig ist und sie ihr Aggressionspotential nicht unter Kontrolle hat. Dabei wurde nicht verkannt, dass die Tat der gefährlichen Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und sie unter Hinzunahme des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB einzustufen wäre. Durch den Angriff auf einen Polizeibeamten tritt nicht nur erneut ihre Gewaltbereitschaft zu Tage, sondern zudem auch ihre Missachtung gegenüber dem Rechtsstaat und den geltenden Normen. Diese Gesinnung offenbart sich auch in ihrem Tatnachverhalten, denn sie hat die im Krankenhaus zur Behandlung anwesenden Polizeibeamten als Missgeburten beschimpft. Dieses Verhalten setzte sie auch am nächsten Morgen fort, indem sie ihr Vorgehen in einer Sprachnachricht an die Person "J..."legitimiert hat und die Polizeibeamten darin erneut als Missgeburten bezeichnet hat. Dies belegt, dass die Angeklagte auch mit zeitlichem Abstand von der Tat nicht bereit ist, eigenes Fehlverhalten einzuräumen, geltende Regeln zu akzeptieren und sich respektvoll gegenüber Mitmenschen und Autoritätspersonen zu verhalten. Hinzukommt, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch regelmäßig Alkohol im Übermaß trank, um ihre Sorgen und Probleme zu vergessen. Dies offenbart weitere erziehungsbedingte Mängel, mit Problemen und Konflikten des Alltages adäquat umgehen zu können. Jedoch konnte in der Hauptverhandlung noch nicht abschließend festgestellt werden, ob die aufgezeigten schädlichen Neigungen bei der Angeklagten nach wie vor einen solchen Umfang vorliegen, dass sie nur noch durch die erzieherische Wirkung von Jugendstrafe zu korrigieren sind. Hierbei ist nämlich der inzwischen eingetretene Zeitablauf zwischen letzter Tat, begangen am 17. Februar 2023, und Urteil zu berücksichtigen. Seitdem sind zunächst keine neuen Straftaten der Angeklagten bekannt geworden. Hinzukommt, dass sie die mit Urteil vom 16. August 2023 gegen sie verhängte erzieherische Weisung, an fünf Alkoholberatungsgesprächen teilzunehmen, inzwischen erfüllt hat. Allerdings ist die Weisung jedoch erzieherisch nicht ausreichend, um die in den wiederholten Körperverletzungsdelikten der Angeklagten offen zu Tage tretenden schädlichen Neigungen vollständig zu korrigieren. Insbesondere stellt sie keine geeignete erzieherische Maßnahme dar, um der bei der Angeklagten festzustellenden mangelnden Impulskontrolle und ihrer Fehlhaltung gegenüber den Vertretern des demokratischen Rechtsstaates wirksam begegnen zu können. Daraus ergibt sich indes, dass bei der Angeklagten schädliche Neigungen nach wie vor fortbestehen. Weil somit nicht feststeht, ob diese noch einen Umfang haben, der nur noch mit Jugendstrafe zu korrigieren ist, hat die Kammer daher gemäß § 27 JGG die Schuld festgestellt. 4. Der Angeklagte D... R... war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und drei Monate alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. § 3 Satz 1 JGG bestehen ebenfalls keine Zweifel, denn er war zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar verfügt der Angeklagte nicht über einen Schulabschluss und wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion inzwischen als unbeschulbar eingestuft, jedoch geht die Kammer bei dem Angeklagten von einer zumindest unterdurchschnittlichen Intelligenz aus. Insofern scheiterten seine Schulbesuche bisher nämlich nicht an mangelnden Leistungen, vielmehr kam es aufgrund der renitenten Verweigerungshaltung des Angeklagten nie zu einer längerfristigen Beschulung. Dass seine Intelligenz für eine Regelbeschulung ausreichend ist, ergibt sich indes aus seiner in der Jugendstrafanstalt während des Vollzuges der Untersuchungshaft durchlaufenen Entwicklung. Zwar hat er hier die Aufnahmeprüfung für den Hauptschulabschluss noch nicht bestanden, da seine Leistungen mangels bisheriger Beschulung noch nicht ausreichten, jedoch besucht er bereits seit einiger Zeit den Kurs "Lernen lernen", ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten gekommen ist. Überdies arbeitet er auch drei Stunden täglich im Arbeitsbereich Holz, wo er einfache Zuschnittarbeiten durchführt. Dies belegt indes seine zumindest unterdurchschnittliche Intelligenz. Anhaltspunkte dafür, dass ihm von seinen Eltern als auch von dem geschulten Fachpersonal in den Jugendhilfeeinrichtungen, in denen er untergebracht war, nicht die notwendigen Werte und Normen vermittelt wurden, mit deren Hilfe er das Unrecht seiner begangenen Tat hätte erkennen können, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Hinzu Überdies ist der Angeklagte dreifach vorbestraft, wodurch er nicht nur bereits die Erfahrung gemacht hat, dass strafbares Verhalten Konsequenzen hat, sondern es wurden ihm die Folgen seines strafbaren Verhaltens bereits durch ein Jugendgericht vor Augen geführt. Mithin verfügt der Angeklagte über eine ausreichende sittliche und geistige Reife, die es ihm ermöglicht hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten kommt nur noch die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht, da bei ihm zum Tatzeitpunkt und zum jetzigen Zeitpunkt schädliche Neigungen in einem Umfang vorliegen, die nur noch durch Jugendstrafe zu korrigieren sind, § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG. Ausgehend von dem oben aufgezeigten Maßstab spricht für das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln, die die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur gemeinlästiger Straftaten in sich bergen, dass der Angeklagte bereits dreimal vorbestraft ist. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Dezember 2022 unter Einbeziehung der beiden Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. In diesem Verfahren wurde das Vorliegen von schädlichen Neigungen daher bereits rechtskräftig festgestellt. Diese liegen auch weiterhin vor, denn der Angeklagte hat die vorliegende Tat begangen, obwohl in diesem Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung bis zum 6. Juni 2023 dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten wurde. Die von dem Angeklagten mit Urteilen des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, 25. Mai 2022 und 7. Dezember 2022 festgestellten Straftaten bewegen sich auch nicht im Bereich der Kleinkriminalität, sondern sie richten sich weit überwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität Dritter. So wurde er bereits mit Urteil vom 11. April 2022 u.a. wegen Körperverletzung verurteilt. Die nachfolgende Vorverurteilung vom 25. Mai 2022 hatte den sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand und am 7. Dezember 2022 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Trier wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. An diese Art der Delinquenz schließt sich die nunmehr festgestellte Tat nahtlos an, sich richtet zudem gegen die körperliche Unversehrtheit von Amtsträgern bei Vornahme von Diensthandlungen. Überdies zeigt die hier festgestellte Tat auch eindringlich die mangelnde Impulskontrolle des Angeklagten. Er war weder an den Auseinandersetzungen in der Diskothek noch an den Tätlichkeiten vor der Diskothek selbst beteiligt. Dennoch nahm er dies zum Anlass, in einen ihn nicht betreffenden Sachverhalt durch die Begehung einer weiteren Straftat einzugreifen. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die bei dem Angeklagten bei Tatbegehung vorhandenen schädlichen Neigungen auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vorliegen. Zwar ist die Entwicklung des Angeklagten in der Jugendstrafanstalt inzwischen positiv. Jedoch bedarf es vor dem Hintergrund der erheblichen Vorbelastung des Angeklagten und seiner über Jahre hinweg gezeigten renitenten Verweigerungshaltung einer längerfristigen erzieherischen Einwirkung. Insbesondere müssen dem Angeklagten in der Jugendstrafanstalt zunächst die Grundlagen für eine spätere erneute Beschulung, oder eine Teilnahme am Berufsleben vermittelt werden, um die Basis für ein straffreies Leben zu schaffen. Der Kurs "Lernen lernen" ist zudem noch nicht abgeschlossen und auch im Arbeitsbereich "Holz" werden dem ihm derzeit noch grundlegende Fähigkeiten zur Teilnahme am Arbeitsleben vermittelt. Die aufgezeigten schädlichen Neigungen liegen somit in einem Umfang vor, dass sie nur noch durch eine längerfristige erzieherische Einwirkung mittels Jugendstrafe korrigiert werden können. Der Strafrahmen für die Bemessung der Jugendstrafe ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu entnehmen, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Jugendstrafe reicht. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens wirkt zunächst das Teilgeständnis des Angeklagten strafmildernd, indem er seine Tathandlung eingeräumt hat. Strafmildernd wirkt auch, dass die tateinheitlich mitverwirklichte Tat der gefährlichen Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und sie deshalb nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB einzustufen wäre. Für ihn spricht auch, dass er erstmals eine Jugendstrafe zu verbüßen haben wird und er sich bereits über zehn Monate in Untersuchungshaft befindet. Letztlich ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich am letzten Hauptverhandlungstag noch reuig gezeigt und sich für seine Tat entschuldigt hat. Strafschärfend ist demgegenüber zu gewichten, dass er durch die Urteile des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022 und vom 7. Dezember 2022 wegen Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung bereits einschlägig vorbestraft ist. Hinzu kommt, dass er die hier festgestellte Tat unter laufender Vorbewährung aus dem letztgenannten Urteil beging und ihn die dort verhängte Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten nicht abgeschreckt hat. Zu seinen Lasten spricht zudem das erhöhte Handlungsunrecht seiner Tat, denn er hat durch ein und dieselbe Tathandlung gleich vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Hinzu kommt weiter, dass er hinsichtlich des Landfriedensbruchs, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte durch seine Tathandlung jeweils einen besonders schweren Fall nach den §§ 125a Satz 2 Nr. 2 Alt.2, 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 StGB erfüllt hat, wobei zusätzlich straferhöhend ins Gewicht fällt, dass er hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mit 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 StGB gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Die Kammer hält daher unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Einbeziehung der noch nicht erledigten Urteile des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, 25. Mai 2022 und 7. Dezember 2022 sowie unter weiterer Berücksichtigung der dortigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und auch erforderlich um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Der Angeklagte wird sich im Rahmen des Vollzugs der Jugendstrafe mit dem Unrecht seiner Taten auseinandersetzen müssen und durch die weitere Teilnahme an dem Kurs "Lernen lernen" sowie seiner Förderung im Arbeitsbereich "Holz" die Grundlagen für eine anschließende Beschulung oder die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses erlernen müssen. Dies bedarf einer längerfristigen Gesamterziehung durch Jugendstrafe. Die Kammer hat dabei von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 sowie vom 1. August 2022 bis zum 2. August 2022 vollstreckten Jugendarrest aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Mai 2022 nach § 31 Abs. 2 S. 2 JGG auf die Einheitsjugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe kann dem Angeklagten nicht mehr gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Gem. § 21 JGG Abs. 1 JGG ist eine Jugendstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt, zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Straffvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird, ihm mithin eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). Letzteres ist hier der Fall. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache seit über zwei Jahren ohne Beschäftigung in den Tag hinein. Ohne den Vollzug der Jugendstrafe ist zu erwarten, dass der Angeklagte in den Haushalt seiner Eltern zurückkehren wird. Diese waren in der Vergangenheit außer Stande, dem durch sie erzieherisch nicht führbaren Angeklagten die notwendige geordnete Tagesstruktur zu vermitteln. Eine Beschulung des Angeklagten in Freiheit kann nicht mehr erfolgen, weil er durch die Schulbehörde bereits als nicht mehr beschulbar eingestuft wurde. Durch seine Eltern ließ der Angeklagte sich auch nicht zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bewegen. Nur im Rahmen des Vollzuges der Jugendstrafe kann dem Angeklagten daher die notwendige Unterstützung zu Teil werden, die er zur Erlernung der Grundlagen, die er zur Wiederaufnahme einer Beschulung oder zum Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses braucht. Hinzukommt, dass der Angeklagte auch durch Bewährungsauflagen - und Weisungen erzieherisch nicht mehr erreichbar ist, weil er keine der ihm in der Vergangenheit durch Urteil erteilten Weisungen erfüllt hat. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung als Warnungen dienen lassen wird und künftig ohne den Vollzug der Jugendstrafe künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, denn der Angeklagte hat die hier festgestellte Tat unter laufenden Vorbewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Dezember 2022 begangen. Von der Begehung der hier festgestellten Tat und der Taten, die zu seinen drei Vorverurteilungen geführt haben, konnte ihn zudem auch sein soziales Umfeld nicht abhalten. Aufgrund der aufgezeigten über Jahre hinweg andauernden Fehlentwicklung des Angeklagten vermag auch der bisherige Vollzug der Untersuchungshaft und das zuletzt beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Angeklagten an der negativen Prognose nichts zu ändern, denn ohne einen gefestigten sozialen Empfangsraum und einem Schulplatz oder einem Arbeitsverhältnis fehlt es dem Angeklagten an der erforderlichen Tagesstruktur, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Daher ist die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe geboten. 5. Der Angeklagte M... F... war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und zehn Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zum Tatzeitpunkt nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Indizien: Der Angeklagte wuchs zunächst in schwierigen familiären Verhältnissen auf. Sein Vater verstarb kurz nach seiner Geburt und der Angeklagte musste die Gewalttätigkeiten seines damaligen Stiefvaters zum Nachteil seiner Mutter mitansehen, wobei dieser auch mehrfach inhaftiert wurde. Dem Angeklagten wurde daher bereits im Kindesalter lediglich der erzieherische Einfluss seiner Mutter zu Teil. Aber auch seine schulische und berufliche Entwicklung verlief unstet. Bereits in der Grundschule musste er eine Klasse wegen mangelhaften Leistungen wiederholen. Zwar erlangte er im Jahr 2020 einen Hauptschulabschluss, jedoch wurde seine im Anschluss aufgenommene Ausbildungsstelle bereits in der Probezeit von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er nur unregelmäßig zur Arbeit erschienen war. In der Folge arbeitete er nur kurzzeitig als Hilfsarbeiter. Seither ist er arbeitslos und hat noch keine tragfähige Perspektive für sein Leben entwickelt. Die Notwendigkeit einer Ausbildung als Grundlage eines geregelten Erwachsenenlebens hat der Angeklagte noch nicht erkannt. Vielmehr sieht er sich aufgrund des hiesigen Verfahrens psychisch nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte auch vor der hier festgestellten Tat am 17. Februar 2023 weit über ein Jahr keiner Beschäftigung nachging und antriebs- und perspektivlos in den Tag hineinlebte, wertet die Kammer auch dies als Indiz für seine mangelnde Reife und seines nicht altersgerecht entwickelten Verantwortungsbewusstseins. Daher ist der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen. Die Tat des Angeklagten ist noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu ahnden, denn schädliche Neigungen im oben genannten Sinne liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Die erstmalige Begehung der hier festgestellten Tat - auch in ihrer konkreten Ausgestaltung - vermag daher das Vorliegen von schädliche Neigungen bei ihm nicht zu begründen. Auch die Schwere der Schuld ist offenkundig nicht gegeben, da die von ihm verwirklichte Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht als besonders schwer einzustufen ist. Bei der Findung der erzieherischen Sanktion und deren Bemessung spricht zu seinen Gunsten, dass er bisher unbestraft ist. Mildernd ist auch zu beachten, dass er die Tathandlung in dem "Opening-Statement" seines Verteidigers teilweise eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass die tateinheitlich mitverwirklichte Tat der gefährlichen Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und sie deshalb nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB einzustufen wäre. Zu seinen Lasten spricht hingegen, dass er durch ein und dieselbe Handlung vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und zudem hierdurch auch den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 3 StGB sowie eines besonders schweren Fall des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erfüllt hat, wobei auch er innerhalb der §§ 113 Abs. 2 Satz 2 und 114 Abs. 2 StGB gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, ist daher angemessen, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und ihn von weiteren Taten abzuhalten. Die Verwarnung nach § 14 JGG soll dem Angeklagten sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG 100 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, soll seine günstige Kriminalprognose erhalten und einer Rückfallgefahr langfristig begegnet werden. Soweit der Angeklagte hiervon mindestens zehn Stunden in der Woche abzuleisten hat, soll er hierdurch wieder an einen strukturierten Alltag mit regelmäßigen Verpflichtungen herangeführt werden und ihn langfristig bei der Aufnahme einer Ausbildung unterstützten. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. 6. Der Angeklagte E... B... war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und neun Monate alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Er war zu Tatzeit auch strafrechtlich verantwortlich im Sinne von § 3 Satz 1 JGG, denn er war in der Lage, zwischen Recht und Unrecht im Sinne eines Unrechtsbewusstseins zu unterscheiden und auch entsprechend zu handeln. Wie festgestellt ist der Angeklagte intellektuell durchschnittlich begabt und wurde regelbeschult, wobei er - nachdem er eine Klasse wiederholt hatte - den Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt von 2,2 erlangte. Sowohl im schulischen Umfeld als auch von seiner Mutter und seinem Stiefvater - zu denen er ein gutes Verhältnis hat - wurden ihm daher die notwendigen Werte und Normen vermittelt, um das Unrecht seiner Tat erkennen zu können. Letztlich befindet er sich bereits seit August 2022 in Ausbildung zum Facharbeiter für Metalltechnik. Beanstandungen im Verlauf der Ausbildung sind nicht bekannt. Dies erlaubt den Rückschluss, dass er dort ebenfalls die an ihn gestellten Anforderungen und Regeln beachtet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seiner Reifeentwicklung und seiner genossenen Erziehung nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, gibt es daher nicht. Auch die Tat des Angeklagten B... kann noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln geahndet werden, weil auch bei ihm schädliche Neigungen nach dem oben aufgezeigten Maßstab zu verneinen sind. Der Angeklagte ist unbestraft und absolviert bereits seit August 2022 beanstandungsfrei eine Ausbildung. Die Voraussetzungen zur Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld liegen bei der hier festgestellten Straftat des Angeklagten ersichtlich nicht vor. Bei der Findung und Bemessung der erzieherischen Sanktion sprechen zu Gunsten des Angeklagten seine teilgeständige Einlassung sowie der Umstand, dass er bisher unbestraft ist. Zudem beging er die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, weshalb er den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB verwirklicht hat. Gründe, dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung zu versagen, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die tateinheitlich mitverwirklichte Tat der gefährlichen Körperverletzung auch bei ihm im Versuchsstadium stecken geblieben ist und sie deshalb nach allgemeinem Strafrecht ebenfalls als minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB einzustufen wäre. Schließlich spricht für ihn, dass er in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und sich für seine Tat entschuldigt hat. Zu seinen Lasten spricht hingegen, dass auch er durch ein- und dieselbe Handlung vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und er auch den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125 a Nr. 2 Alt. 2 StGB, den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 3 StGB sowie einen besonders schweren tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erfüllt hat, wobei auch er innerhalb der §§ 113 Abs. 2 Satz 2 und 114 Abs. 2 StGB gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, ist daher auch für ihn die angemessene erzieherische Sanktion um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Die Kosten in Höhe von 251 Euro sind dem Angeklagten aufzuerlegen, da er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 750 Euro verfügt und ihm die Übernahme der Kosten hierfür mit Blick auf sein Einkommen zumutbar ist. Die Verwarnung nach § 14 JGG soll dem Angeklagten sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, 300 Euro in monatlichen Raten zu je 50 Euro an den Polizei Sportverein ... e.V. zu zahlen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) soll dem Angeklagten zudem über einen längeren Zeitraum eine spürbare Sanktion erteilt werden und er dadurch an sein Fehlverhalten erinnert werden. Die festgestellte Straftat ist auch eine leichte Verfehlung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG. Zudem verfügt der Angeklagte - wie ausgeführt - über ausreichende eigene Mittel, um auch diese Auflage zu entrichten. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass dem Angeklagten angesichts der Höhe seines Monatseinkommens auch die gleichzeitige Erfüllung der Zahlungsauflage an den Auflagenempfänger als auch die Kostenübernahme für den sozialen Trainingskurs zugemutet werden kann. 7. Der Angeklagte C... S... war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und zwei Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da er nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand. Da die Voraussetzungen zur Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 JGG nicht vorliegen, ist es ausreichend, die Tat des Angeklagten mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu sanktionieren. Bei der Findung der erzieherischen Sanktion und deren Bemessung hat die Kammer alle für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen. Danach ist die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen auch für ihn die angemessene erzieherische Sanktion. Die Verwarnung nach § 14 JGG soll dem Angeklagten zudem sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, 150 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG) soll dem Angeklagten über einen längeren Zeitraum hinweg das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt werden und er eine Tagesstruktur erhalten. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. 8. Der Angeklagte M... M... war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und neun Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden, da er nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Tat des Angeklagten kann noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln geahndet werden, da bei dem Angeklagten schädliche Neigungen nicht vorliegen und auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe nicht gebietet. Unter Berücksichtigung der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist auch bei ihm die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, angemessen, um auf ihn erzieherisch einzuwirken und ihn von weiteren Taten abzuhalten. Zudem soll die Verwarnung nach § 14 JGG dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, 75 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG) soll dem Angeklagten Tagesstruktur vermittelt werden und er während der Dauer der Auflagenerfüllung erzieherisch an sein Fehlverhalten erinnert werden. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. 9. Der Angeklagte L... S... war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und einen Monat alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden, da auch er nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand. Unter Beachtung der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte kann auch die Tat des Angeklagten L... S... noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln geahndet werden, da auch bei ihm schädliche Neigungen nicht vorliegen und auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe nicht erfordert. Auch bei ihm ist daher die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, angemessen, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und ihn von weiteren Taten abzuhalten. Die Verwarnung nach § 14 JGG soll dem Angeklagten sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, 100 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG) soll auch diesem Angeklagten Tagesstruktur vermittelt werden und er während der Dauer der Auflagenerfüllung erzieherisch an sein Fehlverhalten erinnert werden. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. 10. Der Angeklagte Fl... E... war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt und damit Heranwachsender i.S. des § 1 Abs. 2 JGG. Auch auf ihn ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner geistigen Entwicklung und seiner Persönlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstand. Allerdings liegen bei dem Angeklagten nach dem oben aufgezeigten Maßstab schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG vor. Denn der Angeklagte wurde bereits am 16. August 2023 durch das Amtsgerichts Trier wegen Körperverletzung, versuchter Körperverletzung sowie Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt, wobei er diese Taten nur etwa sechs Wochen vor der hier festgestellten Tat begangen hat. Bereits die wiederholte Begehung von Straftaten und die schnelle Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten belegen das Vorliegen schädlicher Neigungen. Hinzukommt, dass der Angeklagte offenbar zu Gewalthandlungen in Form von Körperverletzungsdelikten neigt, denn auch die hier begangene Tat hat - wie bereits seine Vorverurteilung - eine Tat gegen die körperliche Unversehrtheit zum Gegenstand, wobei er sich in der Intensität seinen kriminellen Tuns weiter gesteigert hat, denn vorliegend ist er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Ob die schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten jedoch bereits einen solchen Umfang erreicht haben, wonach sie nur noch durch die Verhängung einer Jugendstrafe zu korrigieren sind, konnte letztlich in der Hauptverhandlung noch nicht abschließend geklärt werden. Seit der letzten Tat am 17. Februar 2023 sind nämlich keine weiteren Straftaten des Angeklagten mehr bekannt geworden. Hinzu kommt, dass er die mit Urteil vom 16. August 2023 gegen ihn verhängte erzieherische Weisung zur Teilnahme an einem pädagogischen Wochenende erfüllt hat. Ein pädagogisches Wochenende ist jedoch offenkundig erzieherisch nicht ausreichend, um die in den wiederholten Körperverletzungsdelikten des Angeklagten offen zu Tage tretenden schädlichen Neigungen entfallen zu lassen. Die Kammer hat daher die Schuld gemäß § 27 JGG festgestellt. 11. Der Angeklagte F... E... war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und drei Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Tat des Angeklagten F... E... kann ebenfalls noch mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln geahndet werden, da schädliche Neigungen bei ihm nicht vorliegen und auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe nicht erfordert. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten F... E... sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist auch bei ihm die Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in ... teilzunehmen, angemessen, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und ihn von weiteren Taten abzuhalten. Die Kosten hierfür waren dem Angeklagten aufzuerlegen, da er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2200 Euro verfügt und ihm die Übernahme der Kosten daher zumutbar ist. Die Verwarnung nach § 14 JGG soll dem Angeklagten sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen führen. Mit der Auflage, 500 Euro in monatlichen Raten zu je 100 Euro an den Polizei Sportverein ... e.V. zu zahlen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) soll der Angeklagte für die Dauer der Auflagenerfüllung erzieherisch an sein Fehlverhalten erinnert und ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt werden. Bei der festgestellten Straftat handelt es sich auch um eine leichte Verfehlung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG. Zudem verfügt der Angeklagte - wie ausgeführt - über eigene Mittel, um die Auflage zu entrichten. Die kumulative Anordnung von Weisungen und Auflagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 JGG. Dem Angeklagten kann angesichts seines Einkommens die gleichzeitige Übernahme der Kosten des sozialen Trainingskurses und die Erfüllung der Zahlungsauflage zugemutet werden. VI. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten M... E... aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten beruht sie auf § 74 JGG.