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Beschluss

4 OH 3/22

LG Trier 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet. 2. Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort.
Entscheidungsgründe
1. Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet. 2. Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort. Die hier maßgebliche Behandlung fand ab dem 27.11.2021 statt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin ist diesem Beschluss in Ablichtung beigefügt. Die Antragstellerin hat gegen das …-Krankenhaus … einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen nach § 630g BGB. Die Unterlagen werden in einem hiesigen Rechtsstreit gegen einen Dritten zur Sachverhaltsaufklärung benötigt. Das Krankenhaus hat auf eine formlose Aufforderung nicht reagiert. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 390 ZPO auch Ordnungsmittel verhängt werden können. Etwaige Kosten werden erstattet.