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Urteil

5 O 34/20

LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden, insbesondere in Form von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen - unter Anrechnung ihr in diesem Zusammenhang etwaig zufließender Vorteile nach den Grundsätzen der Schadensausgleichung bzw. -anrechnung - zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum 17. November 2019 bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 129.162,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden, insbesondere in Form von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen - unter Anrechnung ihr in diesem Zusammenhang etwaig zufließender Vorteile nach den Grundsätzen der Schadensausgleichung bzw. -anrechnung - zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum 17. November 2019 bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 129.162,78 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Trier das zuständige Gericht. Es besteht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzforderung derzeit noch nicht beziffern, weil die Klage gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Dezember 2019 noch anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006, I ZR 257/03, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Der Eintritt weiterer Schäden in Form von Beratungs- und Vertretungskosten sowie Zinsen ist wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11 m.w.N.). Ausreichend hierfür ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Insoweit ist es im Rahmen der Feststellungsklage auch nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen. Erforderlich und genügend ist vielmehr ein Vortrag, aus dem sich die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer wesentlichen Gestaltung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 13 m.w.N.). II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte hat im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Beratungsverhältnisses schuldhaft eine Pflicht verletzt, § 280 Abs. 1 BGB. Dienstverpflichtete im Sinne von § 627 BGB sind zur sorgfältigen, fachkundigen und umfassenden Beratung sowie Betreuung des Mandanten verpflichtet, wozu auch gehört, diesen ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02, juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 1999, 3 U 326/98, juris Rn. 20). Der Steuerberater muss seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Unerheblich ist, ob die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin allein mit der steuerlichen Beratung betraut war, oder ob auch eine rechtliche Beratung geschuldet war. Zwar würde ein alleiniges Lohnbuchhaltungsmandat nicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen verpflichten. Ist ein Steuerberater mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, muss er jedoch, wenn - wie vorliegend - Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, dennoch prüfen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004, IX ZR 148/03, juris Rn. 13 m.w.N.; LG Münster, Urteil vom 15. Juli 2020, 110 O 16/19, juris Rn. 19). Nicht entscheidend war mithin, ob die Klägerin die Beklagte explizit darauf hingewiesen hat, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei beschäftigt werden sollten. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Befreiung des Mandanten von der Sozialversicherungspflicht, muss der Steuerberater entweder bei seinem Mandanten die erforderlichen Nachfragen stellen und gegebenenfalls auf die Abführung der geschuldeten Beiträge hinwirken oder diesen auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines in Fragen des Sozialversicherungsrechts besonders ausgewiesenen weiteren Beraters hinweisen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2018, 17 U 20/18, juris Rn. 21 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. November 2006, 6 U 23/06, juris). Der Steuerberater muss im Rahmen dessen - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kennen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 7. November 2006, 6 U 23/06, juris Rn. 29; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Auflage, § 280 Rn. 77). Dazu gehört die teilweise auch schon vor dem Beginn des Beratungsverhältnisses zwischen den Parteien existierende Rechtsprechung des … zur Sozialversicherungspflichtigkeit von Geschäftsführern einer GmbH bzw. zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit (vgl. bspw. Urteile vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R und vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17; jeweils juris). Ihrer Pflicht zur Prüfung, ob eine Sozialversicherungspflicht für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin bestand, ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, obwohl ein diesbezügliches Tätigwerden angezeigt war. Die maßgeblichen Umstände waren der Beklagten aufgrund des umfassenden Mandates aus der Lohnbuchhaltung hinreichend bekannt. Sollte die Beklagte sich selbst außerstande gesehen haben, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, hätte sie die Klägerin an einen Anwalt verweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, a.a.O. Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2010, 14 U 52/09, juris Rn. 57) oder aber die Beitragspflicht bei dem Sozialversicherungsträger nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG erlaubnisfrei selbst prüfen lassen müssen. Nach § 28 h Abs. 2 SGB IV kann ein entsprechender Bescheid dort eingeholt werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 7. November 2006, 6 U 23/06, juris Rn. 28, 33). Auch dies hat die Beklagte vorliegend indes nicht getan. Welche Maßnahmen der Steuerberater ergriffen hat, muss er bei seiner Inanspruchnahme ggf. im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen. Soweit die Beklagte behauptet, die Geschäftsführer der Klägerin seien bereits von der Handwerkskammer … über die Sozialversicherungspflichtigkeit informiert worden, stellt dies nur eine pauschal aufgestellte Behauptung dar, sodass die begehrte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung als Ausforschungsantrag anzusehen und daher als unzulässig nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch insbesondere nicht damit entlasten, der Versicherungsmakler K… sei für die sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Klägerin zuständig gewesen. Er habe ihr gegenüber bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung der Lohnbuchführung mitgeteilt, dass die drei Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei seien. Er habe auch das Statusfeststellungsverfahren einleiten sollen. Die Beklagte hat insoweit bereits nicht einmal behauptet, den Versicherungsmakler entsprechend beauftragt oder ihn der Klägerin empfohlen zu haben. Zudem wäre eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Eingreifen eines Dritten nur dann anzunehmen, wenn es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016, IX ZR 255/13, juris Rn. 20 m.w.N.). Das Verhalten Dritter entlastet somit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründet zum Schutz des Geschädigten allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Beraters ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalt oder Steuerberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Pflicht jedoch nicht beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016, a.a.O.). Schließlich ist ein Versicherungsmakler nicht ein - aber erforderlicher - in Fragen des Sozialversicherungsrechts besonders ausgewiesener weiterer Berater. Er ist insbesondere unstreitig kein Rechtsanwalt. Darüber hinaus musste der Beklagten spätestens dann klar sein, dass sich K… gerade nicht, zumindest nicht ausschließlich, um die Sozialversicherungsfreiheit der drei Gesellschafter-Geschäftsführer gekümmert hat, als er sie per E-Mail vom 5. Februar 2014 um die Bestätigung bat, dass diese sozialversicherungsfrei seien. Dies hätte die Beklagte - wie bereits erörtert - zum Anlass nehmen müssen, die Angelegenheit mit der Klägerin zu besprechen und sie gegebenenfalls weiter zu verweisen, anstatt - wie vorliegend unstreitig geschehen - hierauf einfach nicht zu reagieren. Wie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten ist, muss von einem von der Beklagten auch zu vertretenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden. Die Beklagte hat deshalb nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der ohne ihre Pflichtverletzung bestünde. Maßgeblich ist daher, wie die Klägerin auf das hypothetische vertragsgemäße Verhalten der Beklagten reagiert und wie ihre Vermögenslage sich dann dargestellt hätte. Der Schaden besteht - je nach Ausgang des vor dem Sozialgericht Trier anhängigen Verfahrens - zumindest in den von der Klägerin nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen. Entstanden ist der Schaden nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bereits dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 8). Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. Die Klägerin muss sich - wie beantragt - im Wege des Vorteilsausgleichs nach den Grundsätzen der konsolidierten Gesamtbetrachtung auch solche Vorteile anrechnen lassen, welche im Vermögen der drei Gesellschafter-Geschäftsführer entstanden und ihr selbst zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016, IX ZR 255/13, juris Rn. 10, 17 f.). Die Ursächlichkeit der von dem steuerlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für den dadurch entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2020, IX ZR 53/99, juris). Die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge wurden ausweislich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Dezember 2019 (Bl. 39 ff. der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts …, Az. 4 BA 11/20) deshalb festgesetzt, weil die drei Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig gewesen seien. Nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeiten relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 (Bl. 61 ff. der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts …, Az. 4 BA 11/20) wurde weiter ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH vorliege, wenn - wie vorliegend - Gesellschafter-Geschäftsführer funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben würden, für Ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten würden und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Letzteres sei dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des Stammkapitals verfüge oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern könne (Sperrminorität). In der früheren Form der Satzung der Klägerin war geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit gefasst werden, was bedeutet, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils durch die beiden anderen überstimmt werden konnte. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Beklagten hin - gegebenenfalls nach der Einholung anwaltlichen Rechtsrats -, wie auch im November 2019 durch die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages nach Erkennen der Sozialversicherungspflichtigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer unstreitig geschehen ist, für alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität vereinbart hätte, wodurch die Sozialversicherungspflicht entfallen wäre (vgl. LG Münster, a.a.O., Rn. 24). Nach damals wie heute herrschender sozialgerichtlicher Rechtsprechung macht die Sperrminorität Gesellschafter-Geschäftsführer von Weisungen unabhängig und lässt ihre Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung erscheinen. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Es kann nicht Aufgabe des Mandanten sein, seine Berater und Dienstleister kontinuierlich zu überwachen (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen bestehenden Steuerberatungsverhältnis. Die Beklagte war seit der Gründung der Klägerin im Jahr 2013 zumindest mit deren umfassenden steuerlichen Beratung betraut. Sie war unter anderem für die Lohn- und Finanzbuchhaltung, Krankenkassenabrechnungen, Meldungen an die Berufsgenossenschaft, die Organisation von Bankterminen zur Finanzierung und die Fertigung von Jahresabschlüssen zuständig. Per E-Mail vom 5. Februar 2014 bat der Versicherungsmakler K… die Beklagte im Namen der Klägerin um Ausfüllung eines Fragebogens der Berufsgenossenschaft und die Bestätigung, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei seien und als selbstständig gelten würden. Die Beklagte füllte den Fragebogen aus und gab darin an, dass die drei Gesellschafter-Geschäftsführer „im Wesentlichen weisungsfrei hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit“ seien. Eine ausdrückliche Bestätigung einer Sozialversicherungsfreiheit erfolgte nicht. Im November 2019 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahingehend geändert, dass jedem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität eingeräumt wurde. Zuvor war geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 33,33 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Daraufhin wurde durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass nunmehr alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer als im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig anzusehen seien. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 setzte die Deutsche Rentenversicherung durch die Klägerin nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge auf 258.325,55 € fest. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin, vertreten durch die Beklagte, hiergegen Klage ein (Sozialgericht …, Az. S 4 BA 11/20). Daraufhin wurde die Vollziehung des Bescheides durch die Deutsche Rentenversicherung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 27. Februar 2020 erfolglos dazu auf, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Bezug auf die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge anzuerkennen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei auch mit ihrer rechtlichen Beratung beauftragt worden, insbesondere da die Beklagtenkanzlei aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehe und auf ihrer Homepage mit einer umfassenden Beratung werbe. Die Beklagte habe ihr dazu geraten, sich in der Form einer GmbH zu gründen, nachdem der Mitarbeiter der Beklagten Herr M… ihre Geschäftsführer über die Vor- und Nachteile diverser Rechtsformen aufgeklärt habe. Sie selbst habe der Beklagten gegenüber mehrfach deutlich kommuniziert, dass ihre drei Gesellschafter-Geschäftsführer in sozialversicherungsfreier Form beschäftigt werden sollten. Trotz Zusendung des Entwurfs ihres Gesellschaftsvertrages, was für die Beklagte gemäß §§ 663, 675 Abs. 1 BGB die Pflicht begründet habe, diesen rechtlich zu prüfen, habe diese sie nicht darauf hingewiesen, dass dieser die nach der Rechtsprechung des BSG für die sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern erforderliche Sperrminorität der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorgesehen habe, sondern diesen stattdessen für „in Ordnung“ erklärt. Auch habe die Beklagte sie nicht darauf hingewiesen, dass zur eindeutigen Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status die Durchführung eines sog. Statusfeststellungsverfahrens indiziert sei. Alternativ habe die Beklagte bei der zuständigen Einzugsstelle eine Entscheidung nach § 28h SGB IV beantragen müssen. Die Beklagte hätte sie insoweit jedenfalls an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. In einem im Oktober 2019 zwischen ihnen stattgefundenen Treffen habe die Beklagte teilweises Verschulden eingeräumt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ergebe sich bereits aus den künftigen Kosten ihrer Beratung und Vertretung. Es seien weitere Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung und der … zur weiteren Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu erwarten. Zudem sei eine enge insolvenzrechtliche Beratung erforderlich. Auch die Bezifferung der genauen Schadenshöhe sei mit nicht unerheblichem Beratungsaufwand verbunden. Zudem sei mit weiteren Aussetzungs- und ggf. Stundungszinsen zu rechnen. Die Anrechnung etwaiger Vorteile sei nicht bereits im Rahmen einer Feststellungsklage vorzunehmen. Sie komme zudem nur hinsichtlich solcher Vorteile in Betracht, die der Klägerin selbst zugeflossen seien, bzw. die sie sich selbst zurechnen lassen müsse, nicht jedoch diejenigen im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden, insbesondere in Form von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen - unter Anrechnung ihr in diesem Zusammenhang etwaig zufließender Vorteile nach den Grundsätzen der Schadensausgleichung bzw. -anrechnung - zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum 17. November 2019 sozialversicherungspflichtig beschäftigt bei ihr waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie sei nie mit der rechtlichen Beratung der Klägerin betraut gewesen. Eine solche sei auch nie abgerechnet worden. Sie werbe auf ihrer Website erst seit 2017 mit einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Beratung. Die Empfehlung, die Rechtsform einer GmbH zu wählen, sei nicht von ihr, sondern von der Handwerkskammer … gekommen. Diese habe den Gesellschafter-Geschäftsführern auch ausdrücklich erklärt, dass sie, wenn sie die Gesellschaft mit gleichen Anteilen gründen, der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Ihr seien keine Vorgaben zur Ausgestaltung der zu gründenden GmbH gemacht worden, insbesondere nicht, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei tätig werden sollten. Insbesondere habe sie nie bestätigt, dass dies bereits der Fall sei. Sie habe den Gesellschaftsvertrag nicht geprüft, sei damit aber auch nicht beauftragt worden, zumal er von einem beurkundenden Notar entworfen worden sei. Ein kommentarloses Übersenden des Vertrages reiche hierfür nicht aus. Der Versicherungsmakler K… über den die Kommunikation mit der Klägerin gelaufen sei, sei für die sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Klägerin zuständig gewesen. Er habe ihr gegenüber bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung der Lohnbuchführung mitgeteilt, dass die drei Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei seien. Er habe auch das Statusfeststellungsverfahren einleiten sollen. Sie selbst sei nicht verpflichtet, die Rechtsprechung des … zu verfolgen. Sie habe keinen Anlass gehabt, die Richtigkeit der Lohnbuchführung zu hinterfragen. Ihr Mitarbeiter Herr M… sei zudem Steuerfachgehilfe und weder Steuerberater noch Rechtsanwalt. Ein Schaden liege nicht vor. Sie gehe davon aus, dass die Klage vor dem Sozialgericht Erfolg haben werde. Die Konstellation von drei Gesellschafter-Geschäftsführern mit gleichen Anteilen unterscheide sich von den den Entscheidungen des … zugrunde liegenden Sachverhalten mangels Abhängigkeitsverhältnis. Ein Schaden liege jedenfalls nicht in Höhe sämtlicher nachzuentrichtender Beiträge vor. Stattdessen sei ein konsolidierter Gesamtvermögensvergleich mit und ohne Pflichtverletzung unter Einbeziehung der positiven und negativen Auswirkungen auch auf der Gesellschafterebene erforderlich, beispielsweise der von den Gesellschafter-Geschäftsführer erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Gesellschafter seien nach dem klägerischen Vortrag in einer Weise in das Mandat einbezogen worden, dass die ihnen erwachsenen Vorteile auch der Klägerin als schadensmindernde Vorteile anzurechnen seien. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 12. Februar 2021 (Bl. 107 der Gerichtsakte) und 23. Februar 2021 (Bl. 111 der Gerichtsakt) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. Januar 2021 Bezug genommen. -