Urteil
5 O 37/21
LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 39.776,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 39.776,19 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Trier ist gem. § 32 ZPO nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung örtlich zuständig. Dazu reicht es aus, dass die klagende Partei die besonderen Voraussetzungen dafür schlüssig vorgetragen hat. Ob die Beklagte tatsächlich aus einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat die Kammer im Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden. Behauptet die klagende Partei in schlüssiger Weise, durch eine unerlaubte Handlung in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein, so besteht ein Gerichtsstand dort, wo ihr Vermögen liegt (Erfolgsort, Schadensort, BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 32 Rn. 13 m.w.N.). II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zu, weder aus §§ 826, 31, 831 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. der RL 2007/46/EG und der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge oder aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 oder § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB. a) Die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die von ihm begehrte Rechtsfolge nicht. Hinreichend substantiierter Vortrag zur Behauptung des Klägers, es seien im streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschaltungseinrichtungen werkseitig verbaut, in Bezug auf welche die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe, wurde nicht gehalten. Es genügt nicht, Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufzustellen. Das Vorbringen des Klägers geht darüber aber nicht hinaus. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Kenntnisse sowohl allgemeiner Natur, als auch bezogen auf die individuelle Motorenkonstruktion verfügt, um die Funktionsweise der in Betracht kommenden Systeme zur Steuerung des Emissionsverhaltens vollständig darzulegen. Es würde demnach auch aus Sicht der Kammer genügen, wenn der Kläger Tatsachen vorgetragen hätte, auf deren Grundlage die den Beklagten vorgeworfene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung möglich erscheint. Das kann aber nicht dazu führen, dass der Kläger sich gewissermaßen aus einem Baukasten möglicherweise erfolgversprechender Argumente bedienen darf, ohne dass dafür ein Bezug zu dem konkreten Lebenssachverhalt erkennbar wäre. So liegt es aber hier. Die von dem Kläger vorgebrachten pauschalen Behauptungen, die sich in wesentlichen Teilen mit anderen Fahrzeugen, anderen Typen, anderen Motorkonfigurationen und einer anderen Euro-Norm-Einstufung beschäftigen, reichen für den Eintritt in die Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsachestreits nicht aus. Es handelt sich vielmehr nur um eine Zusammenstellung von Möglichkeiten, wie irgendein Hersteller das Emissionsverhalten irgendeines Fahrzeugtyps mit Dieselmotoren manipulieren könnte. Konkrete Anknüpfungspunkte, weshalb die Motorisierung seines Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, trägt der Kläger nicht vor. Der Kläger versäumt es insgesamt darzulegen, welche konkreten Parameter seiner Ansicht nach wie genau zur Abschaltung der Abgasreinigung seines eigenen Fahrzeugs führen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019, 12 U 246/19, juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Ohne die Darlegung solcher Anhaltspunkte bleibt die Behauptung des Klägers indes eine reine Spekulation, deren tatsächliche Grundlage nach seiner Vorstellung erst im Prozess durch die von ihm beantragte Beweiserhebung ermittelt werden soll. Die von dem Kläger vorgebrachten Behauptungen reichen für den Eintritt in die Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsachestreits indes nicht aus. Der diesbezügliche Vortrag ist zu unsubstantiiert und ins Blaue hinein gehalten und in dieser Form einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich. Der Beweisantritt durch ein Sachverständigengutachten ersetzt nicht den erforderlichen konkreten und durch die Kammer zumindest allgemein prüfbaren Sachvortrag, sondern stellt eine unzulässige und mit dem dem Zivilprozess innewohnenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmissbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, zu der die Kammer nicht gehalten war. Anders als im selbständigen Beweisverfahren ist es im Hauptsacheverfahren nicht Aufgabe der Kammer, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der beweisführenden Partei die erstmalige Kenntnis über diejenigen Tatsachen zu verschaffen, die geeignet sind, einen Erfolg der Klage herbeizuführen. b) Insbesondere genügt es nicht, dass das KBA für andere Fahrzeuge Rückrufaktionen veranlasst hat. Die von dem Kläger hieraus gezogene Schlussfolgerung, sein Fahrzeug sei deshalb auch von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen, stellt sich als reine Spekulation und Verdachtsäußerungen dar. Allein der Verdacht gegen vom sogenannten Abgasskandal betroffene Unternehmen und die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in anderen Motorentypen ist nicht geeignet, jeden Motor unter den Generalverdacht einer solchen Manipulation zu stellen. Es hätte vielmehr von dem Kläger darzulegender Anhaltspunkte, wie zum Beispiel veröffentliche behördliche Erkenntnisse bedurft, die auf eine Manipulation auch und gerade hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors hätten schließen lassen. Vorliegend hat indes das KBA ausdrücklich bestätigt, dass beim streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Es bestand daher auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörden (vgl. auch OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2020, 12 U 97/19). Dies ersetzt zwar nicht die rechtliche Bewertung durch das Gericht, führt aber zu erhöhten Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags, denen der Kläger nicht nachgekommen ist. Relevante Einwendungen konnte der Kläger nicht vorbringen. Allgemeine Vorhaltungen und Wertungen ohne konkreten Sachbezug reichen hierfür nicht aus. c) Unerheblich ist der Vortrag der klagenden Partei, im normalen Betrieb des Fahrzeugs seien die Werte im Vergleich zum Testbetrieb stark erhöht, denn einzig die Einhaltung der Grenzwerte im Testbetrieb wurde im Zulassungsverfahren überprüft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2019, 6 U 178/19). Dass die im NEFZ erzielten Werte beim Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig überschritten werden, ist keine Besonderheit des streitgegenständlichen Pkw, sondern trifft auf Fahrzeuge anderer Hersteller und Marken in gleichem Maß zu. Da hierfür unterschiedliche Ursachen in Betracht kommen, lässt dies für sich genommen nicht den Rückschluss darauf zu, dass in den jeweiligen Motoren „Schummelsoftware“ verbaut sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2020, 24 U 402/19). Zudem ist der Kläger wiederum nicht substantiiert dem Vortrag der Beklagten entgegen getreten, welche unter Bezugnahme auf Ergebnisse von Testverfahren des KBA auch zu von dem beim gesetzlichen NEFZ abweichenden Fahrprofilen und dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen vorgetragen hat, dass sich - trotz gewisser Überschreitung von Grenzwerten - keine Anzeichen für eine Manipulation ergeben hätten. d) Außer Betracht bleiben muss, dass Behörden und Kraftfahrzeughersteller gemeinsam in der Öffentlichkeit Erwartungen über die Umweltverträglichkeit von Dieselmotoren geweckt haben, die in der Realität nicht eingehalten wurden und werden. Dadurch werden Fahrzeugkäufer wie der Kläger nicht geschädigt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.06.2021 (C-635/18) eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer systematischen und anhaltenden Überschreitung der Grenzwerte für Sickstoffdioxid (NO2) in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen Deutschlands festgestellt. Die Schäden durch hohe Schadstoffemissionen entstehen aber nicht bei den Erwerbern der Kraftfahrzeuge, sondern woanders. Menschen werden in ihrer Gesundheit geschädigt, wenn sie dauerhaft Stickoxide einatmen müssen. Der Kläger behauptet aber keineswegs, selbst dazu zu gehören, weil er beispielsweise an einem Ort wohne, arbeite, oder sich anderweitig häufig aufhalte, wo die Belastung mit Stickoxiden besonders hoch ist. Zudem haben auch die Personen, deren Gesundheit geschädigt und Lebenserwartung verkürzt wurde, keine Aussichten, von einem Fahrzeughersteller oder -nutzer entschädigt zu werden. Stickoxidmolekülen sind keine Markenzeichen oder Herkunftsnachweise angeheftet. e) Bei dem On-Board-Diagnose-System (OBD) handelt es sich nicht um eine Abschalteinrichtung, weil es auf die Emissionskontrolle nicht einwirkt. Im Kern wiederholt der Kläger zudem diesbezüglich nur seine Auffassung, dass die für den NEFZ vorgeschriebenen Grenzwerte auch im Normalbetrieb auf der Straße eingehalten werden müssten. Dies ist indes, wie ausgeführt, nicht der Fall. f) Was die temperaturgesteuerte Abgasrückführung angeht, kommt es für dessen Zulässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FahrzeugemissionenVO wesentlich darauf an, wie sie ausgelegt ist. Doch selbst wenn die gewählte Form der Softwaresteuerung nicht von der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 gedeckt wäre, kann aus einem solchen etwaigen Verstoß nicht im Rückschluss auf eine vorsätzliche (sittenwidrige) Schädigung geschlossen werden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten, das der Kläger der Beklagten vorwirft, nicht als sittenwidrig zu werten. Anders als im Falle der Verwendung einer Abschalteinrichtung, die eine rein für den Prüfbetrieb geänderte Konfiguration wählt, woraus aufgrund des alleinigen Ziels der Verschleierung wahrer Schadstoffwerte der Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz gezogen werden kann, ist bei der Verwendung eines Thermofensters jedenfalls eine weitere Begründung, nämlich die des Bauteilschutzes, vorhanden. Die Einschränkung bzw. Abschaltung der Abgasreinigung zum Bauteilschutz ist grundsätzlich von der Vorschrift gedeckt, denn Abweichungen sind zur Vermeidung von Schädigungen und Unfällen möglich. Wird in diesem Fall durch die Verwendung eines sog. Thermofensters vom Hersteller bei der Abwägungsentscheidung dem Schutz vor Schädigungen der Bauteile über Gebühr der Vorrang vor der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte eingeräumt, so kann daraus nicht mit hinreichender Sicherheit auf die subjektive Tatsache des Schädigungsvorsatzes zurückgeschlossen werden, denn dieser muss im Zeitpunkt der Vornahme der Abwägungsentscheidung vorgelegen haben. Wird im Nachhinein durch Gerichte eine andere Auslegung der Vorschrift, zu der zuvor eine gerichtliche Klärung nicht vorgelegen hat, vorgenommen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Abwägungsentscheidung zu Täuschungszwecken bzw. mit Schädigungsvorsatz gefällt wurde (vgl. bspw. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2020, 12 U 1463/19, BeckRS 2020, 26325; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 134/19, juris m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau des Thermofensters von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dass dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde, wurden von dem - diesbezüglich beweisbelasteten - Kläger jedoch weder in substantiierter Weise vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten liegt nicht vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2021, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Beklagte es unterlassen haben könnte, im Typgenehmigungsverfahren auf eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung hinzuweisen. Dass die gemessenen Außentemperaturen sich auf die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems auswirken, entsprach einem in der Automobilindustrie weit verbreiteten Standard. Die von dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte „Untersuchungskommission Volkswagen“ hat dazu in ihrem Bericht vom April 2016 festgestellt (Seite 18): „Für das so genannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur/ Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur haben alle befragten Hersteller als Grund das Risiko einer Belagbildung im AGR-System angeführt. Dieses Risiko ist zweifelsfrei vorhanden und ist mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Die Belag- oder auch Lackbildung kann zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen.“ (Quelle: https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/erster_ber_uk_vw_nox_pdf.pdf? blob=publicationFile) Die Beklagte durfte deshalb erwarten, dass die Technologie der Genehmigungsbehörde bekannt war. In welcher Weise die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt dazu unrichtige Angaben gemacht haben könnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, der Beklagten die Vorlage der Genehmigungsunterlagen aufzugeben. Hat die Beklagte die Rechtslage jedoch lediglich fahrlässig verkannt, fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz, als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. bspw. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, a.a.O.). Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2020, a.a.O., m.w.N.). Die von der klagenden Partei vorgetragenen Indizien reichen deshalb nicht aus, um mit der gem. § 286 ZPO für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die bei der Beklagten mit der Entwicklung und Produktion der Motoren befassten Personen objektive Gründe für die Annahme hatten, dass sie sich noch im Rahmen der Vorschriften bewegten. 2. Es ergibt sich auch kein Anspruch aus der VO (EG) 715/2007, da diese kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019, 12 U 246/19, juris Rn. 79 ff. m.w.N.). Die Verordnung zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch die Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel, und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für die Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, hierbei geht es jedoch nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele. 3. Auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV ist nicht gegeben. Die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs stellt die EG-Übereinstimmungserklärung dem jeweiligen Halter des Fahrzeugs aus, da er diese benötigt, um damit sein Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zuzulassen. Die Ausstellung der EG-Übereinstimmungserklärung erfolgt jedoch nur, weil die Beklagte gemäß § 6 EG-FGV dazu verpflichtetet ist. In der Erfüllung dieser Verpflichtung kann kein garantieartiger Einstandswille bzw. Rechtbindungswille gesehen werden, für etwaige Sach- und Rechtsmängel gegenüber sämtlichen späteren Haltern des Fahrzeugs zu haften (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2017, 11 O 3829/16, juris Rn. 26). Diese Bescheinigung wird allein auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung erteilt. Eine Übernahme von darüber hinausgehenden garantieartigen Verpflichtungen war damit nicht gewollt. Zudem handelt es sich um eine einseitige Erklärung der Beklagten, die nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war. 4. Die klagende Partei hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung im Bereich der Kapitalanlagen sind für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Anders als bei Kapitalanlagen, bei denen davon auszugehen ist, dass der Emissionsprospekt die einzige Informationsquelle ist, gibt es für Fahrzeuge auch andere allgemein zugängliche Möglichkeiten, um sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017, 11 O 4092/16, juris Rn. 26). 5. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch gemäß den übrigen Klageanträgen. Doch auch bei Erfolg der Klage hätte ein Zinsanspruch aus §§ 849, 246 BGB nicht bestanden (vgl. hierzu bswp. OLG Koblenz, Urteile vom 20. November 2019, 10 U 731/19, juris und vom 13. Februar 2020, 2 U 671/19). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite in diesem Zeitraum auch von den Vorteilen der Nutzung des PKW profitierte. Deshalb wäre es angemessen, wenn die Vorteile der Nutzung des Geldes bei der Gegenseite verbleiben würden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 397/19). III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Nr. 11 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges. Am 24. September 2015 kaufte der Kläger von der Autohaus … GmbH & Co. KG ... ein Fahrzeug vom Typ ... mit einem Kilometerstand von 0 km bei Übergabe. Der Kaufpreis betrug 46.500,00 €. Am 24. Juli 2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 87.045 auf. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe B47 D20O0 ausgerüstet und hat eine Euro-6 Typengenehmigung. Die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges sollen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 6-Norm gem. der Verordnung (EG) Nr.715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung der ausgestoßenen Schadstoffe unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Einen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug gibt es nicht. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit von der Beklagten entwickelten unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei, welche einzig dazu dienen würden, die Schadstoffausstöße so zu optimieren, dass (nur) unter den Testbedingungen die Grenzwerte eingehalten würden. Im Normalbetrieb hingegen würden die auch im Realbetrieb einzuhaltenden vorgeschriebenen Grenzwerte für NOx deutlich überschritten, im Durchschnitt um mehr als das fünffache. Dies sei bei der Testung vergleichbarer Fahrzeuge herausgefunden worden. Allein dies deute bereits auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hin. Die Abgasrückführung werde ab einer Drehzahl von 2.500 U/min reduziert, ab 3.000 U/min ganz deaktiviert. Im Folgenden behauptet der Kläger Werte von 2.900 und 3.300 U/min. Zudem werde sie bei einem Umgebungsdruck von 90 kPa reduziert und ab 88 kPa gänzlich deaktiviert, ebenso wie beim Drehmoment von über 200 Newtonmeter. Bei normaler Beschleunigung oder dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals werde des AGR Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx Reduktion durch zugeführte Abgase statt. Auch bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die Emissionsstrategie zulasten der NOx Werte herab geregelt. Die Emissionsstrategie funktioniere zwischen 20 °C und 30 °C, bzw. zwischen 17 °C und 33 °C zu 100 %. Außerhalb dieses Fensters werde die Abgasrückführung iterativ reduziert und bereits bei Temperaturen über 33 °C und unter -11 °C vollständig deaktiviert. In kalten Monaten sei die Abschalteinrichtung deshalb dauerhaft aktiv und eher die Regel als die Ausnahme. Auch der SCR Katalysator arbeite lediglich im Temperaturbereich von 17 °C bis 33 °C durchgehen zu 100 %. Die AdBlue Einspritzung würde nur unter Testbedingungen ordentlich vorgenommen werden und seien ansonsten deutlich zu niedrig. Die dauerhaft richtige Einspritzung würde zum Austritt von giftigem Ammoniak mit den Abgasen, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, bis hin zu einem kompletten Verstopfen des Abgasrohrs und letztlich dem kompletten Ausfall des Fahrzeugs führen. Die zugesetzte Menge des AdBlue werde bei Geschwindigkeiten von über 145 km/h iterativ reduziert und ab 200 km/h auf null gesenkt. Die von der Beklagten angebotenen bzw. im amtlichen Rückruf angeordneten Software-Updates würden zu Folgemängeln wie Leistungsverlust, einem erhöhten Verbrauch an Treibstoff und AdBlue, Verrußen wichtiger Bauteile und häufigeren Serviceintervalle führen. Darüber hinaus sei im Fahrzeug eine zeitabhängige Abschalteinrichtung verbaut. Diese sei so konzipiert, dass die Abgasreinigung nur für die Zeit im Prüfstand im erforderlichen Maße arbeite. Nach 20 Minuten sinke die Effektivität der Abgasreinigung und die gesetzlichen Grenzwerte für NOx würden um ein Vielfaches überschritten. Auch gebe es eine Reduzierung ab ca. 130 km/h, ab 150 km/h werde das AGR komplett geschlossen, ebenso wie ab einer Gesamtlaufleistung von 60.000 Kilometern. Auch wenn alle Nebenverbraucher ausgeschaltet würden, führe dies beim Fahrzeug zu einer Änderung der Emissionsstrategie, ebenso wie das Fehlen von Lenkradbewegungen oder das Erkennen der für den NEFZ Test vorgeschriebenen Konditionierung. Das Durchfahren des Prüfstandes werde der Bordelektronik sogar ausdrücklich mitgeteilt. Dies geschehe durch Aktivierung des sogenannten Prüfstandsmodus. Schließlich habe die Beklagte auch über das On-Board Diagnosesystem getäuscht, da dieses (konkludent) mitteile, dass das Fahrzeug über eine ordnungsgemäße technische Einrichtung verfüge. Zudem sei erst kürzlich die weitere unzulässige Abschalteinrichtung „Kaltstartheizen“ entschlüsselt worden. Diese sei praktisch in allen bislang überprüften Motorsteuerungen der Motoren B 37 und B 47 enthalten, und damit auch im streitgegenständlichen Fahrzeug. Unter engen Bedingungen wähle die Motorsteuerung eine bestimmte Funktionsweise, die dazu führe, dass Kraftstoff den Motor unverbrannt verlasse und erst später im Abgasstrang verbrannt werde, um diesen schneller auf Temperatur zu bekommen. Die Einrichtungen seien nicht zum Schutz des Motors erforderlich. Die Beklagte habe sie gegenüber dem KBA auch nicht offengelegt. Lapidaren und nicht mit Fakten hinterlegten Auskünften des KBA, dass bei Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien, sei aufgrund mangelnder Kompetenz des KBA oder einer Befangenheit zugunsten der Automobilindustrie nicht zu folgen. Bei Kenntnis der Manipulationen hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das Fahrzeug laufe Gefahr, seine Zulassung zu verlieren. Es sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Der Kläger wertet den Sachverhalt als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte müsse für das Handeln und Unterlassen ihrer Organe und der bei ihr beschäftigten Personen nicht nur nach § 831 BGB, sondern auch gem. § 31 BGB einstehen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 39.776,19 € nebst Zinsen aus 39.776,19 € hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. November 2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ..., FIN: …. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 9.519,12 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs ..., FIN: …. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 3. November 2020 in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.785,82 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug sei von ihr weder manipuliert, noch mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Ein Rückruf zum streitgegenständlichen Fahrzeug existiere in diesem Zusammenhang nicht. Auch ein Software-Update stünde für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zur Verfügung. Schlüssiger und substantiierter Vortrag zu angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen sei nicht gehalten. Vorgänge bei anderen Herstellern könnten nicht undifferenziert auf sie übertragen werden. Auch die vom Kläger angeführte Untersuchungskommission „Volkswagen“ habe ausdrücklich bestätigt, dass die Messwerte im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp unauffällig seien. Hierbei seien die Fahrzeuge auch außerhalb der im NEFZ geltenden Bedingungen geprüft worden. Hervorzuheben sei jedoch, dass es nur auf die im NEFZ gemessenen Werte ankomme. Sie selbst habe auch keine Angaben zu den Emissionen getätigt, sodass eine Täuschung von vornherein nicht in Betracht komme. Das Emissionskontrollsystem werde bei normalen Betriebsbedingungen nicht unzulässig in seiner Wirksamkeit verringert, weder nach Zeit, Geschwindigkeit, Laufleistung, Leistung, Lenkradstellung, dem Betrieb von Nebenverbrauchern oder sonstigen vorgetragenen Parametern. Es erfolge keine Regelung der Motorsteuerung nach der Außentemperatur. Ein Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Eine unangepasste AGR-Rate führe bei niedrigen Temperaturen zu einer höhere Ruß- und Kohlenwasserstoffbildung, was zu einem Ausfall des Motors führen könne. Es sei technisch nicht möglich, bei Volllast identische Abgasrückführungsraten zu nutzen, wie im Teillastbereich. Mit einer unzulässigen Abgasbehandlung habe dies jedoch nichts zu tun. Es sei selbstverständlich, dass bei hoher Leistungsabnahme des Motors, die mit hohen Drehzahlen verbunden sei, die Emissionen steigen würden. Die behaupteten Kennfelder würden nicht zu ihren Fahrzeugen gehören. Das Kraftfahrtbundesamt habe detaillierte Kenntnis von ihren Motoren. Es habe den Motor B47 geprüft und bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gefunden worden seien. Ein SCR-Katalysator sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verbaut. Der diesbezügliche klägerische Vortrag gehe ins Leere. Die Funktion Kaltstartheizen bzw. KatHeizen sei mit den vom Kläger behaupteten Parametern in keinem ihrer Fahrzeuge aktiv. Zudem kämen die vom Kläger behaupteten Werte auch im NEFZ nie vor, sodass es bereits an einer Tauglichkeit für eine Prüfstandsoptimierung fehle. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29. Juli 2021 Bezug genommen.