Beschluss
5 T 3/25
LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2024, Az. 3a C 131/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2024, Az. 3a C 131/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger hatte mit seiner zunächst vor dem Landgericht Trier erhobenen Klage (vormaliges Aktenzeichen: 5 O 31/23) beantragt, den Beklagten zur Herausgabe einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung zu verurteilen sowie zur Freistellung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.512,44 € sowie 11,25 € Gerichtsvollzieherkosten. Die Nebenforderung beruht im Wesentlichen auf einer Vergütungsberechnung seines Prozessbevollmächtigten, der für seine außergerichtliche Geschäftsbesorgung einen Gegenstandswert von 30.000 € angesetzt hatte. Mit Beschluss vom 24.04.2023 setzte das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 5.000 € fest. Auf Antrag des Klägers erklärte es sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Daun. In einer dort geführten Güteverhandlung am 04.09.2024 erkannte der von seinem Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte die Klage in vollem Umfang an. Zu einer mündlichen Verhandlung und damit zur Protokollierung der Anträge der Parteien kam es nicht mehr. Das Amtsgericht verkündete in der Sitzung ein Anerkenntnisurteil. Dessen Tenor enthielt jedoch nur die Verurteilung zur Herausgabe der Urkunden sowie eine Kostenentscheidung. Ein Ausspruch über den Freistellungsantrag wurde nicht verkündet. Der Kläger beantragte anschließend mit Schriftsatz vom 08.10.2024, das Anerkenntnisurteil dahingehend zu berichtigen, dass eine Verurteilung des Beklagten auch zur beantragten Freistellung in den Tenor aufgenommen wurde. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.11.2024 entsprochen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.11.2024. Er meint, dass für die Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers allenfalls ein Streitwert in Höhe von 5.000 € angesetzt werden könne, was der von dem Gericht vorgenommenen Wertfestsetzung für den Rechtsstreit entspreche. Daraus ergebe sich eine Rechtsanwaltsvergütung von 540,50 €. Er, Beklagter, habe keineswegs ein Anerkenntnis abgegeben und auch nicht abgeben wollen, wonach er dem Kläger eine Erstattung einer für einen Streitwert von 30.000 € berechneten Rechtsanwaltsvergütung schulde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung das Anerkenntnisurteil vom 04.09.2024 gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit, ähnlich einem Schreib- oder Rechenfehler vor. Das Amtsgericht wollte den Beklagten nach § 307 ZPO gemäß seinem „in vollem Umfang“ erklärten Anerkenntnis verurteilen. Es hat bei der Verkündung des Anerkenntnisurteils irrtümlich den auf die Nebenforderung des Klägers bezogenen Antrag übersehen. Diese Unrichtigkeit konnte und musste es im Wege der Berichtigung des Urteils korrigieren. Die dagegen von dem Beklagten erhobenen Einwände überzeugen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Berechnung seiner Vergütung für die außergerichtliche Geschäftsbesorgung gem. Nr. 2300 VV RVG den Gegenstandswert in zutreffender Höhe angesetzt hat. Eine Entscheidung darüber durfte das Amtsgericht gar nicht mehr treffen. Erkennt ein Beklagter wie hier eine Klage an, so hat das Gericht über die Klageanträge nicht mehr zu entscheiden. Das Anerkenntnis ist auch dann wirksam, wenn es von der materiellen Rechtslage abweicht. Das Anerkenntnis des Beklagten in der Güteverhandlung vom 04.09.2024 bezog sich auf die Anträge, die am Tag der Güteverhandlung rechtshängig waren. Eine anderweitige Auslegung des Anerkenntnisses ist nicht möglich. Der Beklagte hat insbesondere keineswegs nur einen Teil der Nebenforderung anerkannt. Der Kläger hatte auch nicht etwa zuvor seine Klage teilweise zurückgenommen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte oder sein Prozessbevollmächtigter sich bei der Abgabe des Anerkenntnisses über dessen Inhalt und Bedeutung geirrt haben könnten. Als Prozesshandlung kann es allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage angefochten oder widerrufen werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1514; BSG Beschl. v. 28.05.2029 - B 13 R 87/19 B, BeckRS 2019, 14852). Diese liegen hier nicht vor. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).