Urteil
6 O 502/19
LG Trier 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2021:0126.6O502.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 17.319,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 17.319,51 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, nachdem der Kläger seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des LG Trier hat. II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.319,51 € aufgrund einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrags, §§ 812 ff. BGB. 1) Kein Anerkenntnis Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2016 den erklärten "Widerruf" nicht dem Grunde nach anerkannt. Ein Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen voraussetzt, ein bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und sich dahingehend einigen zu wollen, ist dem Abrechnungsschreiben nicht zu entnehmen. Eine Abrechnung als solche stellt vielmehr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen dar (OLG Hamm VersR 2016, 713, 714 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich in dem Schreiben zur Berechtigung des Rücktritts als solches äußern wollte, liegen nicht vor. Dazu bestand auch kein Anlass, da die Berechnung der Beklagten keinen positiven Saldo zugunsten des Klägers ergeben hat. Für die Beklagte war in der vorliegenden Situation daher ohne Interesse, ob der Rücktritt noch wirksam erklärt werden konnte oder nicht. Nach ihren Berechnungen standen dem Kläger selbst im Falle der Wirksamkeit eines Rücktritts keine Zahlungsansprüche mehr zu. Sie konnte daher erkennbar dahinstehen lassen, ob der Rücktritt in der Sache berechtigt war. Dementsprechend erfolgte in dem Schreiben auch keine Auseinandersetzung mit dem Rücktritt als solches und keine Anerkennung von dessen Berechtigung. (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2019, 7 U 223/18, Anlage B 11) 2) Kein wirksamer Rücktritt Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Vertragsschluss im Policenmodell des § 5a VVG a. F. oder im Antragsmodell des § 8 VVG a. F. erfolgt ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht aufgrund der "Widerrufs"- Erklärung vom 27.06.2016 unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob die erfolgte Belehrung ordnungsgemäß erfolgte. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist jedenfalls gemäß § 242 BGB unzulässig. Im Einzelfall kann die Berufung auf einen Widerspruch/ Rücktritt mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH r + s 2016, 230 Rn. 16). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Ausübung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl.: BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.06.2018, 9 U 62/18). Dies ist vorliegend der Fall. Vorab ist festzuhalten, dass das Antragsformular (Anlage B 3) eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht enthielt. Unabhängig davon, ob diese den rechtlichen Anforderungen genügte, wurde die ursprüngliche Versicherungsnehmerin Katharina G... somit darauf hingewiesen, dass sie sich kurzfristig von dem Vertrag lösen konnte. Sie stellte den Bestand des Vertrags allerdings nicht in Frage. So erhielt sie während der Laufzeit des Vertrags von 2002 bis zu ihrem Tod im Jahr 2010, also über acht Jahre hinweg, vierteljährlich Auszahlungen. Nach Eintritt in den Versicherungsvertrag stellte der Kläger den Bestand des Versicherungsvertrages ebenfalls nicht in Frage. Er teilte der Beklagten einen Maklerwechsel mit und stornierte die vierteljährlichen Auszahlungen. Auf Anfrage der Beklagten, wie mit dem Vertrag angesichts des vereinbarten Ablaufs im März 2012 verfahren werden solle, entschied er sich für eine Abwicklung und erhielt eine Schlusszahlung in Höhe von 11.270,70 €. Nach der Vertragsabrechnung im März 2012 blieb der Kläger vier Jahre untätig und erklärte am 23.06.2016, 14 Jahre nach dem Vertragsabschluss, unvermittelt den "Widerruf" zu dem Vertrag, ohne dass er innerhalb dieses Zeitraumes auch nur ansatzweise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, dass er trotz der stattgefundenen Abwicklung des Vertrages den "Widerruf" noch erklären wollte. Dieser lange Zeitraum nach endgültiger Abwicklung des Vertrages begründet einen besonders gravierenden Umstand, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertigt. Die Beklagte hatte angesichts des erheblichen Zeitablaufs zwischen Vertragsende und Abwicklung des Vertrages sowie Erklärung des Rücktritts ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Vertragsabrechnung nicht mehr in Frage gestellt würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. April 2020 – 11 U 75/18 –, Rn. 43; OLG München, Urteil vom 31. August 2018 – 25 U 607/18 –, Rn. 24). 3) Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptsache. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückabwicklungsansprüche nach dem Widerruf eines Kapitallebensversicherungsvertrages geltend. Katharina G… beantragte Anfang des Jahres 2002 bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages des Typs "Wealthmaster Noble". Die Beklagte nahm den Antrag im März 2002 an und übersandte den Versicherungsschein mit der Policen-Nummer … (Anlage K 1, Bl. 2 AH). Vereinbart waren eine Einmaleinzahlung in Höhe von 30.000 €, eine Laufzeit von 10 Jahren und in der Zeit vom 01.06.2002 bis 01.12.2011 vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von 500,00 €. Versicherungsbeginn war am 18.03.2002. Anlässlich der Vermittlung des Versicherungsvertrages erhielt Katharina G... eine Broschüre (Anlage B 1), welche enthielt: einleitende Beschreibung, Verbraucherinformation, Antragsformular und Policenbedingungen. Der Versicherungsvertrag wurde vermittelt durch die Maklerin "M… Management Consulting … GmbH", bei der der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter tätig war. Das Antragsformular enthält vor der Unterschriftenzeile und dem Abschnitt "J. Unterschriften" folgenden Hinweis: "Ich bin darüber belehrt worden, daß ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung." Am 29.12.2010 verstarb Katharina G... und wurde vom Kläger beerbt. Im April 2011 trat er als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein, was ihm mit Schreiben der Beklagten vom 19.04.2011 bestätigt wurde (Anlage K2, Bl. 4 AH). Mit dem Übertragungsvorgang auf seine Person stornierte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2011 (Anlage B 5) zugleich die laufenden Vertragszahlungen. Mit Schreiben vom 19.12.2011 wies die Beklagte den Kläger auf das Vertragsende zum 18.03.2012 hin und stellte ihm seine Optionen dar. Der Kläger entschied sich für die Auszahlung des Ablaufbetrages. Die Beklagte leistete - bis zur Stornierung durch den Kläger - die vereinbarten vierteljährlichen Auszahlungen. Bei vertragsgemäßen Ablauf des Vertrages im März 2012 zahlte sie weitere 11.270,70 € an den Kläger aus. Nach dem Tod der Katharina G... teilte der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der "B… Network … GmbH" mit, dass der Vertrag nicht mehr von der ursprünglichen Maklerin, sondern der "B… Network … GmbH" als deren Rechtsnachfolgerin betreut werde. Mit Schreiben vom 27.06.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch zu dem Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 13.07.2016 (Anlage K3, Bl. 5 AH) erklärte die Beklagte, dass Folge des Widerspruchs die rückwirkende Auflösung des Versicherungsvertrages sei. Eine Berechnung des Rückabwicklungsbetrages habe keinen positiven Saldo zugunsten des Klägers ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Im Jahr 2017 forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, Nutzungen in Höhe von mindestens 5 % jährlich herauszugeben, woraufhin die Beklagte auf ihr Schreiben vom 13.07.2016 verwies. Mit Schreiben vom 26.11.2019 (Anlage K 4, Bl. 7 AH) forderten die Klägervertreter die Beklagte erfolglos auf, bis zum 06.12.2019 mindestens 17.094,00 € an den Kläger zu zahlen. Der Kläger trägt vor, dass Katharina G... weder bei Antragsstellung noch danach vollständige Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Rücktrittsrecht überlassen worden seien. Die Belehrung sei drucktechnisch nicht ausreichend vom übrigen Text hervorgehoben und gehe darin vollständig unter. Sie sei inhaltlich fehlerhaft, da sie entgegen dem Gesetzeswortlaut den Beginn der Rücktrittsfrist vom Erhalt der Versicherungsunterlagen abhängig mache. Auch würde nicht auf die erforderliche Schriftform des Rücktrittsrechts hingewiesen. Ein Vertragsschluss im Antragsmodell liege nicht vor, da das Angebot der Katharina G... nach den Vorgaben der Beklagten unverbindlich gewesen sei (Seite 3 der Anlage B 3). Unter "Wichtige Hinweise" heiße es nämlich, dass der Antrag zu nichts verpflichte. Unabhängig davon, ob der Vertrag im Antrags- oder Policenmodell geschlossen wurde, seien die Verbraucherinformationen jedenfalls unvollständig. Es würde Angaben über den Mindestversicherungsbeitrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und deren Leistungen, Angaben zum "Fonds", Angaben zur Überschussermittlung, Angaben von Rückkaufswerten sowie Angaben zum Ausmaß der Garantie fehlen. Mit Schreiben vom 13.07.2016 habe die Beklagte den Widerspruch dem Grunde nach anerkannt. Er habe einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 17.319,51 € gegen die Beklagte. Kosten für den Todesfallschutz seien nicht angefallen. Die Abschlusskosten würden 7,5 % betragen, sodass der Sparanteil 27.750,00 € betrage. Ab spätestens April 2002 schulde die Beklagte hieraus eine Nutzungsentschädigung. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 5, Bl. 9 AH, verwiesen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte in den Jahren 2001, 2002, 2008 und 2011 mit dem Euro- Pool …, in den sein Kapital angeblich investiert worden sei, Verluste erwirtschaftet habe. Die Voraussetzungen einer Verwirkung seien nicht gegeben. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass weder Katharina G... noch der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages eine Provision erhalten hätten. Hinsichtlich des Zeitraums vor dem Tod der Katharina G..., 2002 bis 2010, könne alleine auf deren Verhalten abgestellt werden, welches völlig unauffällig gewesen sei. Nach ihrem Tod habe die Vertragslaufzeit nur 15 Monate betragen, so dass es bzgl. seiner Handlungen schon am Zeitmoment fehle. Eine klare Distanzierung könne in der Stornierung der regelmäßigen Auszahlungen nicht gesehen werden. Gleiches gelte für die Übertragung der Maklerbetreuung, da sie wirtschaftlich für den Vertrag bedeutungslos gewesen sei. Einer Verwirkung stehe zudem entgegen, dass bei Abschluss des Vertrages Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt worden seien. Allein aufgrund einer der Beklagten zuzurechnenden Irreführung sei der Vertrag zustande gekommen. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.319,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2019 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, ihm die Rechtsanwaltskosten seiner vorprozessualen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.266,16 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei der Versicherung um eine anteilsgebundene Kapitallebensversicherung handele, die im Antragsmodell abgeschlossen worden sei, so dass ein Rücktrittsrecht, nicht ein Widerspruchsrecht im Streit stehe. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei ordnungsgemäß erfolgt, die Rücktrittserklärung daher verfristet. Unschädlich sei, dass das Rücktrittsrecht unzutreffenderweise als Widerspruch bezeichnet worden sei. Die Form der Belehrung sei nicht zu beanstanden, da sie ausreichend deutlich gestaltet sei. Einer Belehrung über die Form der Rücktrittserklärung habe es nicht bedurft. Fehlerhafte und unrichtige Verbraucherinformationen würden eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht begründen. Das Schreiben vom 13.07.2016 stelle kein Anerkenntnis dar, sondern teile lediglich aus rein informatorischen Gründen einen Erstattungsbetrag mit. So werde auch ausdrücklich nur auf einen "potentiellen" Erstattungsbetrag hingewiesen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger verstoße gegen Treu und Glauben. Mit der Anzeige des Maklerwechsels und der Stornierungen der Auszahlungen habe der Kläger den Vertrag bestätigt und bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages gesetzt. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass der Kläger im Jahr 2016, vier Jahre nach der vertragsgemäßen Beendigung des Vertrages, vom Vertrag zurücktrete. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als ursprünglich an der Versicherungsmaklerin beteiligte Person Kenntnis von einem etwaigen Rücktrittsrecht gehabt habe bzw. habe haben müssen. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen seien verjährt. Die Klage ist der Beklagten am 09.01.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.