OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

7 HK O 44/23

LG Trier 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen), des Modells Renault Clio E-Tech Full Hybrid, 145 PS mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne zugleich deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO 2-Emissionen anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter … am 27.06.2023, wiedergegeben wie folgt: … und/oder ohne zugleich deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO 2 -Emissionen so anzugeben, dass sie auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter …- am 27.06.2023, wiedergegeben in dem als Anlage K4 beigefügten Beweisvideo und den daraus gefertigten nachfolgenden Standbildern (Anlage K 5) nebst Videodrehbuch: 00:00:51 bis 00:00:53 Start des Videos unter … … 00:00:53 bis 00:00:55 Einblenden Pflichtangaben … … 00:00:53 bis 00:00:55 Pflichtangaben nach 2 Sekunden wieder ausgeblendet … 00:02:02 bis 00:02:04 Nochmaliges kurzes Einblenden Pflichtangaben … 00:02:02 bis 00:02:04 Pflichtangaben nach 2 Sekunden wieder ausgeblendet … 00:02:04 bis 00:02:06 Ende des Videos … 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 01.12.2023 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen), des Modells Renault Clio E-Tech Full Hybrid, 145 PS mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne zugleich deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO 2-Emissionen anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter … am 27.06.2023, wiedergegeben wie folgt: … und/oder ohne zugleich deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO 2 -Emissionen so anzugeben, dass sie auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter …- am 27.06.2023, wiedergegeben in dem als Anlage K4 beigefügten Beweisvideo und den daraus gefertigten nachfolgenden Standbildern (Anlage K 5) nebst Videodrehbuch: 00:00:51 bis 00:00:53 Start des Videos unter … … 00:00:53 bis 00:00:55 Einblenden Pflichtangaben … … 00:00:53 bis 00:00:55 Pflichtangaben nach 2 Sekunden wieder ausgeblendet … 00:02:02 bis 00:02:04 Nochmaliges kurzes Einblenden Pflichtangaben … 00:02:02 bis 00:02:04 Pflichtangaben nach 2 Sekunden wieder ausgeblendet … 00:02:04 bis 00:02:06 Ende des Videos … 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 01.12.2023 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO und § 93 ZPO. Hinsichtlich ersten Hälfte des Antrags zu 1. und dem Antrag zu 2. hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Demgegenüber hat der Klägerin hinsichtlich der zweiten Hälfte des Antrags zu 1. die Kosten zu tragen, da ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vorliegt. a) Hinsichtlich der ersten Hälfte des Antrags zu 1. und dem Antrag zu 2. liegt kein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vor, da die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine mangelhafte Konkretisierung des Verletzungsvorwurfs führt zwar dazu, dass in an sich zu Recht Abgemahnter nicht einmal um genauere Angaben bitten muss und ihm die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) auch ohne jegliche vorgerichtliche Reaktion erhalten bleibt (Russlies, Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, § 5 Inhalt der Abmahnung Rn. 163, beck-online). Vorliegend wurde der Wettbewerbsverstoß aber hinreichend bestimmt nach § 13 Abs. 2 UWG abgemahnt. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG verlangt insoweit, dass die Rechtsverletzung hinreichend bezeichnet wird. Die Abmahnung muss also mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (noch zum alten Gesetzestext, in dem das Erfordernis nicht genau benannt wurde: BGH GRUR 2021, 752 Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 15). Mit Blick auf den geltend gemachten Rechtsverstoß musste die Abmahnung den Abgemahnten in die Lage versetzen, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen, auch wenn der Wettbewerbsverstoß in rechtlicher Hinsicht nicht richtig und umfassend beurteilt zu werden brauchte (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 16). In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert werden, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2015, 403 Rn. 44 – Monsterbacke II; GRUR 2021, 752 Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung). Dies ist bei dem Abmahnschreiben hinsichtlich des Unterlassens der Angaben der Fall. Das Abmahnschreiben ist nach einem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass entgegen Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO-2 Emissionen nicht automatisch in dem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung etc. erfolgen. Zwar ist als weitere Satz beigefügt „Die entsprechenden Verbrauchsangaben von Kraftstoff und CO 2 müssen „auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft." und erst danach folgt der Satz: „Dies ist auf der o.g. Internetseite jedoch nicht der Fall. Letzterer bezieht sich nach der Formulierung der Unterlassungserklärung nicht auf den zuvor stehenden Satz, der nur eine Erläuterung darstellt, sondern insgesamt auf die fehlende Angaben. Wäre dies anders, so wäre zu erwarten gewesen, dass ausgeführt wird, dass in dem Video die Angaben zwar vorhanden sind, aber diese nicht ausreichend lesbar. Für eine solche Auslegung spricht die Zusammenschau mit der beigefügten Unterlassungserklärung. In dieser wird nur als Unterlassungsverpflichtung aufgeführt, dass die Angaben gemacht werden. Es ist dagegen nicht davon die Rede, dass die Angaben auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft sein müssen. Die Beklagte wurde auch durch die Abmahnung in die Lage versetzt, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen. Dies ergibt sich aus dem mit Anlage K7 zur Klageschrift eingereichten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, aus dem hervorgeht, dass die Beklagte den Kern des Vorwurfs (Nichtangabe der Verbrauchswerte und Emissionen) erfasste, wenn auch nicht zutreffend rechtlich wertete (kein Verstoß weil Angaben im Video). b) § 93 ZPO greift aber bezüglich der mit der 2. Hälfte des Antrags zu 1) geltend gemachten Unterlassungsverpflichtung, „ohne zugleich deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO 2-Emissionen so anzugeben, dass sie auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft“. Die Beklagte hat insoweit sofort anerkannt und auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Kläger hat sie hinsichtlich dieses Verstoßes zuvor nicht abgemahnt. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers um keinen mit der ersten Hälfte seines Antrags einheitlichen, sondern um einen anderen Streitgegenstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18, beck-online - Biomineralwasser). Für die Annahme eines Streitgegenstands spräche zwar, dass es sich um dieselbe facebook-Anzeige und damit auch um denselben Lebenssachverhalt handelt. Hätte der Kläger sich mit seinem Antrag nur gegen die konkrete Verletzungsform gewendet, so hätte sich das Klagebegehren in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten gerichtet. Dieses hätte bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschrieben, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24, beck-online - Biomineralwasser). Durch die Verwendung der Begriffe und/oder hat der Kläger aber jedenfalls klargestellt, dass er die jeweiligen Teile der Anzeige unter den verschiedenen Aspekten (keine unmittelbare Angabe des Kraftstoffverbrauchs in der Anzeige und/oder ungenügende weil zu kleine Angabe des Kraftstoffverbrauchs in dem Video) gesondert angreifen und beide Aspekte überprüft haben möchte, was ihm möglich ist (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 25, beck-online - Biomineralwasser; KG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2023 – 5 U 138/21 –, Rn. 20, juris ). Damit hat er aber jedenfalls durch die Aufnahme im Antrag einen eigenständigen Streitgegenstand geschaffen, wenn man nicht bereits die schriftliche Anzeige und das in dieser vorhandene Video als zwei verschiedene Streitgegenstände ansieht. Diesen anderen Streitgegenstand hatte er zuvor aber nicht abgemahnt. Zwar wird erwähnt, dass die Angaben gleich gut lesbar sein müssen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass auch insoweit ein Verstoß gerügt wird. Dass dies in dem Video nicht der Fall ist, wird nicht erwähnt. Es findet sich überhaupt kein Hinweis auf das Video und auch die Screenshots des Videos, die der Klageschrift beigefügt waren, sind der Abmahnung nicht beigefügt. Hinzu kommt, dass in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung eine solche Unterlassungsverpflichtung nicht aufgeführt ist. Damit hat der Kläger aber den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht so detailliert geschildert, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2021, 752 Rn. 26, beck-online - Berechtigte Gegenabmahnung). Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergibt sich auch insoweit, dass dieser Vorwurf nicht verstanden worden ist, da diese darauf hinweisen, dass die Angaben doch in dem Video vorhanden sind. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Am 27.06.2023 warb die Beklagte auf ihrem gewerblichen Facebook-Auftritt unter … in einem Posting vom 22.04.2023 für Neufahrzeuge des Renault Clio E-Tech Full Hybrid, 145 PS, wie in dem als Anlage K 3 zu Beweiszwecken beigefügten und im Klageantrag zu Ziff. 1. Wiedergegebenen Screenshot des Facebook-Auftritts der Beklagten vom 27.06.2023 ersichtlich. Weiterhin öffnete sich, nachdem ein Verbraucher auf das vorbezeichnete Posting für die Neufahrzeuge des Renault Clio E-Tech Full Hybrid, 145 PS scrollte, automatisch auf der Facebook-Seite der Beklagten ein 75 Sekunden langes Werbevideo für das vorbezeichnete Neufahrzeugmodell, in dem nach Sekunde 00:00:51 und nach Sekunde 00:02:02 jeweils für 2 Sekunden die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen im unteren Bildteil des Videos in ganz kleinem Schriftbild so angegeben waren, dass sie für den angesprochenen Verbraucher praktisch nicht wahrnehmbar und darüber hinaus so gestaltet waren, dass sie weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft waren. Die Klägerin übermittelte der Beklagten ein Schreiben vom 14.07.2023. In diesem hieß es u.a.: „Uns ist der nachstehend geschilderte Wettbewerbsverstoß Ihrer Firma bekannt geworden: Wie wir am 27. Juni 2023 Ihrem Facebook-Auftritt … entnehmen konnten, wirbt Ihr Unternehmen dort am 22. April 2023 für den „Renault Clio E-Tech Full Hybrid mit 145 PS." Gemäß Anlage 4 zu § 5 Pkw-En VKV ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO 2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden". Die entsprechenden Verbrauchsangaben von Kraftstoff und CO 2 müssen „auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft." Dies ist auf der o.g. Internetseite jedoch nicht der Fall. [...] Zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme bitten wir Sie, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bis zum Freitag, den 21. Juli 2023 abzugeben.“ Beigefügt war eine Unterlassungserklärung, in der es hieß: „Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich unter Übernahme einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von dem Deutsche Umwelthilfe e.V. angemessen festzusetzenden und im Streitfall durch das zuständige Landgericht überprüfenden, "an den Deutsche Umwelthilfe e.V. zu zahlenden Vertragsstrafe, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr elektronisches Werbematerial für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagenmodelle zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der beworbenen Fahrzeugmodelle nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ( Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, so wie geschehen auf der Internetseite … am 27. Juni 2023." Beigefügt war noch der auf Seite 3 des Urteils ersichtliche Screenshot. Die Beklagte reagierte durch ihre Prozessbevollmächtigten und lies mit Schreiben vom 04.08.2023 darauf hinweisen, dass die Pflichtangaben aus dem Video ersichtlich seien. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit den aus dem Tenor ersichtlichen Anträgen zu 1) und 2). Mit Schreiben vom 13.12.2023 hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers anerkannt. Der Kläger beantragt zuletzt den Erlass eines Versäumnisurteils mit den aus dem Tenor ersichtlichen Anträgen zu 1. und 2.. Die Beklagte meint, es läge ein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Pflichtverletzung sei unzureichend bezeichnet und aus der Klage ergebe sich ein abweichender Lebenssachverhalt. Der Kläger repliziert, die Rechtsverletzung sei klar und verständlich angegeben und es liege auch kein abweichender Lebenssachverhalt vor.