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Urteil

7 HK O 43/23, 7 HKO 43/23

LG Trier Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels für Katzen ist krankheitsbezogen und irreführend i.S.d. § 19 LFBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 767/2009, wenn Eigenschaften und Wirkungen des Ergänzungsfuttermittels angegeben werden, die es nachweislich nicht besitzt und die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind.(Rn.18) 2. Die Grundsätze aus dem Humanbereich, nach denen im Bereich der Gesundheitswerbung eine wissenschaftliche Absicherung vorliegen muss und den Werbenden die Beweislast trifft, wenn die Werbeaussagen substanziiert in Abrede gestellt werden, finden auch bei der gesundheitsbezogenen Bewerbung eines Futtermittels Anwendung.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „…“ Ergänzungsfuttermittel für Katzen mit der Angabe zu werben: 1. „Wurmkur“, 2. „effektive … Entwurmung“, 3. „vorbeugen & akuter Wurmbefall“, 4. „Wurmmittel“, 5. „Alternative zur klassischen chemischen Wurmkur“, 6. „sorgt für eine ausgeglichene Darmflora und damit für ein Wurm feindliches Klima“, 7. „Die Darmabwehr wird gestärkt, so dass bereits nach wenigen Tagen die gewünschte Wirkung eintritt“, 8. „Die Einnahme des Ergänzungsfutters ist bei allen Wurmarten angezeigt, im Besonderen sind dies Spulwürmer, Rundwürmer, Bandwürmer, Hakenwürmer, Blasenwürmer, Herzwürmer, Lungenwürmer“, 9. „Ob als einmalige Kur für 14 Tage, vorbeugend alle 3 Monate als Kur (für 14 Tage) zur Stärkung des über den Darm gesteuerten Immunsystems oder vorbeugend als dauerhafte Einnahme: Dein Liebling wird sich schnell wieder pudelwohl fühlen“, 10. „Dein Liebling wird lange von der Wirkung des Entwurmungsmittels profitieren können“, 11. „Bei allen Wurmarten“, 12. „bei Durchfall und Erbrechen“, 13. „gegen Würmer“, 14. „Die Auswahl und Zusammenstellung der Heilkräuter erfolgt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aus einer seit Jahrhunderten bekannten Wirksamkeit zu effektiven Wurmbehandlung bei Tier und Mensch“, 15. „Das Spezial-Ergänzungsfuttermittel wirkt bei Wurmbefall und verhindert das Ansiedeln von weiteren Würmern“, 16. „Koskosmehl Das aus getrocknetem, entöltem und gemahlenen Kokosfleisch hergestellte Koskosmehl hat eine abwehrende Eigenschaft gegenüber Parasiten, wie Darmparasiten, Würmer aller Art und dem Hefepilz (Candida albicans)“, 17. „Im Gegensatz zu veterinärmedizinischen chemischen Wurmmitteln wird der Kokosnuss sogar eine vorbeugende Wirkung zugeschrieben“, 18. „Das Kürbiskernpulver ist eine natürliche Alternative zu veterinärmedizinisch verschriebenen Pillen gegen Wurmbefall“, 19. „Die Schale von Kürbiskernen enthält Curcurbitin, dass sich nachteilig auf eine Invasion von Würmern (Darmwürmern) auswirkt. Im Darm bewirkt es eine Lähmung der Würmer. Die Würmer sind nicht mehr in der Lage sich zu bewegen, sich zu ernähren und sich zu vermehren. Am Ende der Therapie sterben die Würmer ab und werden auf physiologische Weise ausgeschieden“, 20. „Die Heilpflanze Oregano wirkt antibakteriell, antiviral und fungizid, das bedeutet, es bekämpft Bakterien, Viren und Pilze. Das natürliche Antibiotikum hat sich vielfach bewährt und hat mit seiner konzentrierten Heilkraft seine antiparasitäre Wirkung unter Beweis gestellt“, 21. „Die Heilpflanze Thymian hat aufgrund ihrer hohen Konzentration an Wirkstoffen zahlreiche gesundheitsfördernde Eigenschaften. So wirkt Thymian antibakteriell, entzündungshemmend, entkrampfend, antidiabetisch, antimykotisch und antioxidativ“, 22. „Der aus der Curcumawurzel extrahierte Wirkstoff Curcumin wirkt besonders gut bei der Unterstützung der Verdauung. Es kann bei Durchfall, Darmentzündungen und anderen Verdauungsbeschwerden sehr wirksam sein. Curcuma besetzt eine entzündungshemmende Wirkung“, jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich Ziffer 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels für Katzen ist krankheitsbezogen und irreführend i.S.d. § 19 LFBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 767/2009, wenn Eigenschaften und Wirkungen des Ergänzungsfuttermittels angegeben werden, die es nachweislich nicht besitzt und die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind.(Rn.18) 2. Die Grundsätze aus dem Humanbereich, nach denen im Bereich der Gesundheitswerbung eine wissenschaftliche Absicherung vorliegen muss und den Werbenden die Beweislast trifft, wenn die Werbeaussagen substanziiert in Abrede gestellt werden, finden auch bei der gesundheitsbezogenen Bewerbung eines Futtermittels Anwendung.(Rn.19) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „…“ Ergänzungsfuttermittel für Katzen mit der Angabe zu werben: 1. „Wurmkur“, 2. „effektive … Entwurmung“, 3. „vorbeugen & akuter Wurmbefall“, 4. „Wurmmittel“, 5. „Alternative zur klassischen chemischen Wurmkur“, 6. „sorgt für eine ausgeglichene Darmflora und damit für ein Wurm feindliches Klima“, 7. „Die Darmabwehr wird gestärkt, so dass bereits nach wenigen Tagen die gewünschte Wirkung eintritt“, 8. „Die Einnahme des Ergänzungsfutters ist bei allen Wurmarten angezeigt, im Besonderen sind dies Spulwürmer, Rundwürmer, Bandwürmer, Hakenwürmer, Blasenwürmer, Herzwürmer, Lungenwürmer“, 9. „Ob als einmalige Kur für 14 Tage, vorbeugend alle 3 Monate als Kur (für 14 Tage) zur Stärkung des über den Darm gesteuerten Immunsystems oder vorbeugend als dauerhafte Einnahme: Dein Liebling wird sich schnell wieder pudelwohl fühlen“, 10. „Dein Liebling wird lange von der Wirkung des Entwurmungsmittels profitieren können“, 11. „Bei allen Wurmarten“, 12. „bei Durchfall und Erbrechen“, 13. „gegen Würmer“, 14. „Die Auswahl und Zusammenstellung der Heilkräuter erfolgt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aus einer seit Jahrhunderten bekannten Wirksamkeit zu effektiven Wurmbehandlung bei Tier und Mensch“, 15. „Das Spezial-Ergänzungsfuttermittel wirkt bei Wurmbefall und verhindert das Ansiedeln von weiteren Würmern“, 16. „Koskosmehl Das aus getrocknetem, entöltem und gemahlenen Kokosfleisch hergestellte Koskosmehl hat eine abwehrende Eigenschaft gegenüber Parasiten, wie Darmparasiten, Würmer aller Art und dem Hefepilz (Candida albicans)“, 17. „Im Gegensatz zu veterinärmedizinischen chemischen Wurmmitteln wird der Kokosnuss sogar eine vorbeugende Wirkung zugeschrieben“, 18. „Das Kürbiskernpulver ist eine natürliche Alternative zu veterinärmedizinisch verschriebenen Pillen gegen Wurmbefall“, 19. „Die Schale von Kürbiskernen enthält Curcurbitin, dass sich nachteilig auf eine Invasion von Würmern (Darmwürmern) auswirkt. Im Darm bewirkt es eine Lähmung der Würmer. Die Würmer sind nicht mehr in der Lage sich zu bewegen, sich zu ernähren und sich zu vermehren. Am Ende der Therapie sterben die Würmer ab und werden auf physiologische Weise ausgeschieden“, 20. „Die Heilpflanze Oregano wirkt antibakteriell, antiviral und fungizid, das bedeutet, es bekämpft Bakterien, Viren und Pilze. Das natürliche Antibiotikum hat sich vielfach bewährt und hat mit seiner konzentrierten Heilkraft seine antiparasitäre Wirkung unter Beweis gestellt“, 21. „Die Heilpflanze Thymian hat aufgrund ihrer hohen Konzentration an Wirkstoffen zahlreiche gesundheitsfördernde Eigenschaften. So wirkt Thymian antibakteriell, entzündungshemmend, entkrampfend, antidiabetisch, antimykotisch und antioxidativ“, 22. „Der aus der Curcumawurzel extrahierte Wirkstoff Curcumin wirkt besonders gut bei der Unterstützung der Verdauung. Es kann bei Durchfall, Darmentzündungen und anderen Verdauungsbeschwerden sehr wirksam sein. Curcuma besetzt eine entzündungshemmende Wirkung“, jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich Ziffer 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, der Kläger ist klagebefugt. II. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich insgesamt aus §§ 8, 3, 3a UWG, 19 LFGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1b VO (EG) Nr. 767/2009 als Marktverhaltensregelung. Danach liegt eine unzulässige irreführende Werbung dann vor, wenn Futtermitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Nach Art. 3 Nr. 4 der Lebensmittel-Basisverordnung - VO (EG) Nr. 178/2002 - sind Futtermittel Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Dies ist bei dem Ergänzungsfuttermittel der Fall. Die Werbung in der Anlage K4 ist irreführend im Sinne des § 19 LFGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit b VO (EG) Nr. 767/2009, weil Eigenschaften und Wirkungen des Ergänzungsfuttermittels angegeben werden, die dieses nicht nachweislich besitzt. Bei der Frage der Irreführung ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Onlineauflage, Rn. 1 zu § 19 LFGB). Die Kammer sieht sich zu der in diesem Rahmen erforderlichen Beurteilung in der Lage, weil ihr Mitglied zu den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehört. In der streitgegenständlichen Werbung werden Wirkungen angegeben, die das Futtermittel nicht nachweislich besitzt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die beanstandete Werbung ausweislich der Anlage K4 einen eindeutigen Gesundheitsbezug aufweist. Im Humanbereich gilt für den Bereich der Gesundheitswerbung, dass diese wissenschaftlich hinreichend gesichert sein muss, wobei die Beweislast den Werbenden trifft, wenn der Gegner die wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Werbung substantiiert in Abrede stellt. Es ist sachgerecht, diese Grundsätze auch auf die gesundheitsbezogene Wirkung von Futtermitteln zu übertragen, weil Verbraucher werbenden gesundheitsbezogenen Angaben im Veterinärbereich ein vergleichbar großes Vertrauen entgegen bringen wie im Humanbereich (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 U 1586/20 –, Rn. 58, juris m.w.N.). Dabei hat die Beklagte trotz Hinweises der Kammer im Beschluss vom 18.01.2024 keinen Vortrag zur wissenschaftlichen Absicherung für das Produkt selbst gehalten. Der Vortrag der Beklagten bezieht sich nur auf einzelnen Inhaltsstoffe des Produkts. Dabei werden zwar für Oregano, Thymian, Kurkuma und Kokosnuss Studien genannt. Vorgelegt wird dabei aber nur ein Review einer Studie „Antimicrobial Activity of Basil, Oregano, and Thyme Essential Oils“, aus dem unklar bleibt, was das Ergebnis der Studie ist und ob sich diese auch mit Wurmbefall beschäftigt. Aus dem weiter vorgelegten Preview einer Studie zu Kokosnuss und Zwiebeln bei Wurmbefall ergibt sich zwar eine Reduzierung des Wurmbefalls bei Schafen und Pferden. Davon, dass bei Katzen ähnliche Wirkungen eintreten würden, ist zwar auszugehen. Aus dem Preview ist aber nicht ersichtlich, welche Masse an Wirkstoffen und welcher Inhaltsstoff aber die Reduzierung des Wurmbefalls ausgelöst hat und ob diese Masse auch in dem Produkt der Beklagten enthalten ist. Insofern ist auch nicht nachgewiesen, dass das Produkt der Beklagten Wurmbefall reduziert. Die Frage, ob im Veterinärbereich an das Vorliegen einer wissenschaftlichen Absicherung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Humanbereich, kann insoweit vorliegend offen bleiben. Hinsichtlich der übrigen genannten Studien werden nicht einmal Reviews vorgelegt. Von dem Unterlassungsanspruch sind auch die Aussagen hinsichtlich der einzelnen Produktbestandteile erfasst. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich ausweislich der Anlage K4 (dort Bl. 22) die einzelnen Wirkungen der Inhaltsstoffe durch die Überschrift „Der Wirkstoffkomplex von …“ für das Gesamtprodukt zu eigen macht. Der durchschnittliche Kunde versteht die Textpassen aufgrund der Überschrift nicht als Informationen über die Inhaltsstoffe, sondern auch als Wirkungen des Produkts selbst (“Wirkstoffkomplex“). Darüber hinaus besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Nr. 9 und 12. Des Tenors aus §§ 8, 3, 3a UWG, 20 LFGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Nr. 3 a VO (EG) Nr. 767/2009. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB ist es unzulässig, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 U 1586/20 –, Rn. 59, juris m.w.N.). Dabei ist eine Krankheit jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus (OLG Koblenz aaO; Boch in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2020, Rn. 4 zu § 20 LFBG). Dies ist bei den in Anlage K4 genannten Durchfall und Erbrechen der Fall. Auch die Aussage, „Dein Liebling wird sich schnell wieder pudelwohl fühlen“ weist auf Beeinträchtigungen des Organismus hin. III. Der Anspruch auf Zahlung der 238,00 € ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. IV. Der Anspruch auf Zinszahlung steht dem Kläger aus § 291 ZPO zu. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - …), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Seine Klagebefugnis folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung der Beklagten berührt sind. Dazu gehören: 29 Anbieter von Tierbedarf, 29 Händler, die Handel mit Waren aller Art bilden, 7 bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelfilialbetriebe, der … Verband kaufmänn. Genossenschaften e.V. und der Zentralverband der … e.V.. Die Beklagte ist eine Herstellerin von Futtermitteln für den Heimtierbereich. Für das von ihr in den Verkehr gebrachte Produkt „...“, bei welchem es sich nach der Kennzeichnung um ein Ergänzungsfuttermittel für Katzen handelt, wirbt sie mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Aussagen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2023 ab. Die Beklagte entgegnete, dass sie sich rechtskonform verhalte. Pro Abmahnung entstanden der Klägerin in 2022 Kosten in Höhe von 240,13 €. Der Kläger meint, dass ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung EG 767/2009 vorliege, da es sich um Aussagen mit Krankheitsbezug handele. Ein Parasitenbefall stelle eine Krankheit dar. Dem Produkt kämen die ausgelobten Wirkungen nicht zu. Er verlangt 200,00 € netto als Kostenpauschale für die Abmahnung. Der Kläger stellt die Anträge wie oben im Tenor dargestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Aussagen seien nicht krankheitsbezogen. Wurmbefall bei Tieren sei als normal anzusehen. Er könne zwar Krankheiten auslösen, sei aber nicht selbst die Krankheit. Der Kläger müsse beweisen, dass dem Produkt die ausgelobten Wirkungen nicht zukämen. Für die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe verweist die Beklagte auf wissenschaftliche Belege (vgl. Bl. 23f d.A. und Anlage B1 zum Schriftsatz vom 04.03.2024). Die Aussagen 20. bis 22 seien zudem nur auf die pflanzlichen Inhaltsstoffe des Produkts bezogen, nicht auf das Produkt selbst.