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Beschluss

7 HK O 1/24, 7 HKO 1/24

LG Trier Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Vertretungsorgan aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, kann das Ordnungsgeld gegen beide Schuldner festgesetzt werden.(Rn.8)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin ... GmbH & Co. KG und den Schuldner ... werden wegen Zuwiderhandlung gegen die ihnen in dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des LG Trier vom 31.01.2024 auferlegte Verpflichtung, nämlich zu äußern, die Antragstellerin zu 2 bedrohten Kritiker und/oder Frauen und Kinder oder ließe diese bedrohen, jeweils ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer. 2. Die Schuldnerin … GmbH & Co. KG und der Schuldner ... haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Vertretungsorgan aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, kann das Ordnungsgeld gegen beide Schuldner festgesetzt werden.(Rn.8) 1. Gegen die Schuldnerin ... GmbH & Co. KG und den Schuldner ... werden wegen Zuwiderhandlung gegen die ihnen in dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des LG Trier vom 31.01.2024 auferlegte Verpflichtung, nämlich zu äußern, die Antragstellerin zu 2 bedrohten Kritiker und/oder Frauen und Kinder oder ließe diese bedrohen, jeweils ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer. 2. Die Schuldnerin … GmbH & Co. KG und der Schuldner ... haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin ... GmbH & Co. KG und der Schuldner ... wurde gemäß rechtskräftigem Anerkenntnisurteil zu einer Unterlassung verpflichtet. Die Schuldnerin ... GmbH & Co. KG und der Schuldner ... haben dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Der Schuldner zu 2) haben geäußert: „Aufgrund dessen, dass ihr Leute da bedrohen habt lassen, so.“ Die Schuldnerin zu 1) muss sich dieses Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Dabei liegt auch ein kerngleicher Verstoß vor. Soweit der Schuldnervertreter auf das Verfahren 7 HK O 29/24 Bezug nimmt, handelt es sich dabei um andere Aussagen des Schuldners zu 2), die wiederum keinen kerngleichen Verstoß darstellen. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 10.000,00 € festgesetzt, aufgeteilt auf beide Schuldner. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin ... GmbH & Co. KG und der Schuldner ... durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten werden. Dies wird offensichtlich bei Ordnungsgeldern im vierstelligen Bereich nur bedingt erreicht. Im Vollstreckungsverfahren 7 HK O 9/21 haben sich die Schuldner von einem Ordnungsgeld von 1.000,00 € nicht abhalten lassen, einen weiteren Verstoß zu begehen. Erst mit Festsetzung eines Ordnungsmittels von 8.000,00 € kam es zu keinen weiteren Verstößen. Insoweit ist nunmehr ein nochmals leicht erhöhter Betrag anzusetzen, aufgeteilt auf beide Schuldner. Bei weiteren Verstößen wird vorab bereits angekündigt, dass die Kammer deutlich höhere Ordnungsgelder festsetzen wird. Das Ordnungsgeld war auch gegen beide Schuldner festzusetzen. Zwar hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass nur gegen eine juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist, wenn sowohl juristische Person als auch Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11, juris). Vorliegend handelte der Schuldner zu 2) aber nicht im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, sondern die Zurechnung an die Schuldnerin zu 1) erfolgte, da der Schuldner zu 2) für diese gleichzeitig auf seinem Kanal wirbt. Im Übrigen hat aber auch der 1. Zivilsenat im Beschluss vom 18. April 2024 (I ZB 55/23, juris) offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung angesichts der mittlerweile geltenden Grundsätze der eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft festzuhalten ist (BGH a.a.O., Rn. 10 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/23, Rn. 17, juris). Es wäre aus Sicht der Kammer auch nicht verständlich, wenn in getrennten Verfahren sowohl gegen die juristische Person als auch gegen deren Vertretungsorgan - je nachdem, an wen sich die Unterlassungsverpflichtung richtet - jeweils ein Ordnungsgeld ausgesprochen werden könnte (BGH a.a.O., Rn. 8 und 11), nicht aber gegen beide, wenn beide im selben Verfahren Titelschuldner sind. Dafür spricht auch der Charakter des § 890 ZPO als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung zukünftiger Zuwiderhandlungen mit repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter (a.A. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11, Rn. 8). Eine persönliche Sanktionsmöglichkeit gegen das Vertretungsorgan ermöglicht eine höhere Druckausübung auf dieses und erhöht die Wahrscheinlichkeit künftiger Einhaltung des Unterlassungsgebots. Auch der strafähnliche Charakter steht dem nicht entgegen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es ebenfalls möglich, wegen desselben Verstoßes sowohl gegen die juristische Person als auch gegen das Vertretungsorgan Bußgelder festzusetzen (Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage 2023, 1. Juristische Personen und Personengesellschaften als Sanktionsadressaten (§ 30 OWiG), Rn. 403a; BeckOK OWiG/Meyberg, 42. Ed. 1.4.2024, OWiG § 30 Rn. 95). Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 I 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.