Urteil
6 O 38/03
Landgericht Tübingen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Zahlungsantrag Hauptforderung: 11.718 Euro Zinsen als Hauptforderung: 480 Euro Verbindlichkeitenbefreiung: 17.382,92 Euro, insgesamt somit 29.580,92 Euro Tatbestand 1 Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. 2 Die Kläger, Jahrgang 1964, verheiratet, 2 Kinder, sind von Beruf Anwendungsentwickler EDV bzw. Krankenschwester. Seit 1995 ist im wesentlichen der Kläger Zf. 1 nichtselbständig beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 1996 ca. 80 TDM; er steigerte sich bis 2001 auf ca. 115 TDM. 3 Die Beklagte vermittelt überregional Kapitalanlagen. 4 Im November 1995 kam zwischen dem Streitverkündeten, M. R., und den Klägern ein Kontakt zustande. Mindestens zweimal begab sich Herr R. in die damalige Wohnung der Kläger in K bei Tübingen, nachdem zuvor ein Telefonat stattgefunden hatte. 5 Am 29. November 1995 legte Herr R. den Klägern ein Blatt vor, in dem er unter der Rubrik „Wer wir sind“ unter anderem ausführte: 6 „Die Finanzkaufleute der F ... AG sind feie und selbständige Spezialisten auf dem gesamten Finanzmarkt. Unsere Leistungen dienen Ihnen als ratsuchenden Sparer und Kapitalanleger.“ 7 Als Geschäftsgrundsatz wird die Neutralität angegeben und wie folgt beschrieben: 8 „Grundlage unserer Beratung und der fortwährenden Betreuung ist unser branchen-, konzern- und firmenunabhängiges Angebot, das alle Möglichkeiten des Finanzmarkts umfaßt.“ 9 Seine vorgelegte Visitenkarte trägt das Logo „F..“ und weist Herrn R. als „Organisationsleiter“ aus, und zwar (- räumlich auf der Karte abgesetzt - ) „In Arbeitsgemeinschaft mit F... Aktiengesellschaft“. 10 Ergebnis der Besuche des Herrn R. bei den Klägern war am 18. Dezember 1995 deren Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50 TDM am sogenannten Dreiländerfond DLF 94/17 – Walter Fink – KG; die Beteiligung sollte treuhänderisch durch die ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, München gehalten und verwaltet werden. 11 Den Klägern war von Herrn R. ein Prospekt, Teil A und B, im Umfang von insgesamt über 100 Seiten überlassen worden. Dort werden unter anderem die verschiedenen Teile des Fonds, darunter Wertpapiere in der Schweiz (ca. 40 %), Immobilien (Eigentumswohnungen) in Texas und Arizona in den Vereinigten Staaten (ca. 12 %) sowie Immobilien in Deutschland (ca. 47 %). Letztere setzten sich aus einer Seniorenresidenz in Baden – Baden (Kaufpreis 20 Mio. DM) und dem Musical- und Freizeitareal Stuttgart SI-Center (Kaufpreis 504 Mio. DM, Verkäufer: Rolf Deyhle) zusammen. Für diese sogenannte Spezialimmobilie bestand zugleich ein Generalmietvertrag mit der Stella Beteiligungs GmbH & Co (später Stella AG), einem ( - so der Prospekt -) zum Einflußbereich des Unternehmers Rolf Deyhle gehörenden Unternehmen. 12 Für die Jahre 1996 bis 2006 sah der Prospekt eine Rendite (Ausschüttung) von 7 % pro Jahr aus, was auch den Klägern so mitgeteilt worden war. Diese Rendite wurde in den Jahren 1996, 1997 und 1998 auch in dieser Höhe an die Kläger ausgeschüttet. Infolge der Insolvenz der Stella AG (umgewandelte Stella Beteiligungs GmbH & Co KG) im Jahr 1999 sank die Ausschüttung in diesem Jahr auf 3 %. 2000 erfolgte keine Ausschüttung, 2001 und 2002 wurden jeweils 2,27 % ausgeschüttet. 13 Im Kapitel „Chancen und Risiken“, das als solches bereits im Inhaltsverzeichnis des Prospekts aufgeführt ist (Seite 61 ff), wird ausgeführt, daß die Stuttgarter Immobilie eine Spezialimmobilie darstelle. Es wird weiter ausgeführt, daß sich durch den Rückgriff der Stella-Gruppe auf in den USA bereits erfolgreiche Musicals das durchaus bestehende Risiko eines totalen Mißerfolgs deutlich eingrenzen lasse. Weiter wird ausgeführt, daß der bisherige Erfolg auch von unternehmerischen Personen abhängig sein kann, die möglicherweise in der Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Auf die zunehmende Zahl von konkurrierenden Musicalhäusern wird hingewiesen, ebenso auf die eng begrenzte Möglichkeit hinsichtlich etwaiger geeigneter anderer Mietinteressenten bei Ende des laufenden Mietvertrags. Schließlich wird die Möglichkeit des Rückgangs der Mieteinnahme und eines Ausfalls des Mieters angesprochen. Gerade für den deutschen Investitionsanteil wird zudem – S. 62 – auf die Möglichkeit eines Totalausfalls der Mieteinnahmen und auch auf einen vollständigen Vermögensverfall bei Nichtbedienbarkeit der Grundschulden infolge Mietausfalls hingewiesen. 14 Die Kläger investierten nahezu kein Eigenkapital. Zur Finanzierung des Anteils schlossen sie am 22. Januar 1996 mit der Kreissparkasse Tübingen einen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen ab: 15 Darlehenssumme 50.000 DM 16 Auszahlung: 99 % 17 Zinssatz: 7,5 % 18 anfängliche Tilgung: 3,8 % 19 Danach hatten die Kläger pro Quartal einen Betrag von 1413,- DM an die Sparkasse zu entrichten; dem standen – zeitlich verzögert – Ausschüttungen von 875,- DM gegenüber. 20 Im Finanzierungsplan bzw. Beteiligungsverlauf des Herrn R. wird ein durchschnittlicher monatlicher Aufwand während der Finanzierungszeit von 522 DM dargestellt. Dieser Beteiligungsverlauf geht von einer Sondertilgung des Darlehens in Form einer vollständigen Ablösung des Restdarlehens in Höhe von 41.290,- DM nach 5 Jahren aus. 21 In den Jahren 1994 und 1995, aber auch später, sind in Tageszeitungen (z. B. Stuttgarter Zeitung, Stuttgarter Nachrichten), sogenannten Wirtschaftszeitungen (!Forbes, Wirtschaftswoche, Cash) – allgemein am Kiosk erhältlich - und Spezialpublikationen (kapital-markt-intern, Platow-Brief, Finanztip) – überwiegend nicht frei, sondern nur im Abonnement erhältlich – Artikel erschienen, die sich zum Teil auch kritisch mit dem Fond DLF 94/17 befassen, insbesondere auch die im Prospekt dargestellten Risiken deutlicher in den Vordergrund rücken. 22 Die Kläger tragen vor: 23 Dem Berater R., der unaufgefordert telefonisch sein Kommen angekündigt habe, sei die finanzielle Situation der Kläger dahingehend geschildert worden, daß diese beabsichtigten, einige Jahre (ca. 5 – 7 Jahre) später zu bauen. Die Sondertilgung wäre aus dem Verkaufserlös des Anteils erfolgt. Einen positiv gehaltenen Artikel der Stuttgarter Zeitung habe Herr R. vorgelegt. Der Prospekt sei nicht näher erläutert worden. Die Beratung sei letztlich fehlerhaft gewesen; einerseits wäre die ganze finanzierte Anlage nicht zu den Bauplänen passend gewesen, andererseits habe Herr R. negative Presseartikel nicht erwähnt. 24 Die Kläger tragen folgenden Schaden vor: 25 An Ausschüttungen erhielten sie von 1996 bis 2002 insgesamt 14.270,- DM entsprechend 7.296,14 Euro. 26 Für Zinsen und Tilgung wandten sie vom 1. Juli 1996 bis 30. Mai 2003 insgesamt 37.189,- DM entsprechend 19.014,43 Euro auf; das Darlehen der Sparkasse weist danach noch einen Sollsaldo von ca. 34.000,- DM entsprechend 17.383,92 Euro auf. 27 Die Differenz zwischen Ausschüttung einerseits und Zins und Tilgung andererseits ergibt den eigentlichen Zahlungsantrag, die Höhe des Restdarlehens den weitergehenden Antrag betreffend Befreiung von Verbindlichkeiten. Da zudem insgesamt 500 DM Eigenkapital für den Fondanteil sowie 2500 DM als Abwicklungsgebühr aufgewandt wurden, werden auch Zinsen aus der Summe dieser Beträge geltend gemacht. 28 Die Kläger sind der Ansicht, 29 das Handeln des Herrn R. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sie sind weiter der Ansicht, daß steuerliche Vorteile nicht auszugleichen seien. 30 Die Kläger stellen den Antrag: 31 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Euro 11.718,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus ab 23. Mai 2003 sowie 4 % Zinsen aus Euro 1.533,88 seit 1. Januar 1996 zu bezahlen und die Kläger von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse Tübingen aus dem Darlehensvertrag vom 22. Januar 1996 (Nr. 60 891 857) ab dem 1. Juni 2003 zu befreien, beides Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die DLF 94/17 – Walter – Fink KG – aus der Beteiligung vom 18. Dezember 1995 (Beteiligungsnummer: 9417 13772) mit einem Nominalbetrag in Höhe von DM 50.000,- (= Euro 25.563,59). 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte ist der Ansicht, 35 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen wäre nicht gegeben. Das Handeln des Herrn R. könne zudem der Beklagten nicht zugerechnet werden. Eine Pflicht zur Mitteilung negativer Presseartikel würde es nicht geben. Sowohl Herr R. als auch die Beklagte hätten im übrigen auf die Prüfung des Prospekts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertrauen dürfen. 36 Die Beklagte trägt vor: 37 Herr R. habe umfassend beraten; die Problematik „Hausbau in einigen Jahren“ wäre nicht Thema der Beratung gewesen. Beratungsinhalt wäre vielmehr eine langfristige Anlage mit Zielrichtung „Altersvorsorge“ gewesen. 38 Die Kläger hätten zudem anrechenbare Steuervorteile in erheblicher Höhe gehabt. Bezüglich der Anlage als solcher habe die Beklagte eine eigene Plausibilitätsprüfung vorgenommen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere auf den bei der Akte befindlichen Anlageprospekt, den Beteiligungsvertrag, den Darlehensvertrag, die Verlaufs-Prognoseberechnungen und die publizierten Artikel Bezug genommen, ebenso auf den ergänzenden mündlichen Vortrag in der Verhandlung vom 13. August 2003. Entscheidungsgründe 40 I. Die Klage ist zulässig; die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ist gegeben. 41 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus § 29 c ZPO als auch aus § 29 ZPO. 42 Aus dem – insoweit unbestrittenen – klägerischen Vortrag ergibt sich, daß sich Herr R. unaufgefordert bei den Klägern telefonisch gemeldet hat und es daraufhin zu den mindestens zwei Begegnungen in der klägerischen Wohnung gekommen ist. Eine vorherige Bestellung durch die Kläger liegt somit nicht vor. Der Umstand, daß die Beratungstätigkeit des Herrn R. sich auf zwei häusliche Termine erstreckte und erst beim zweiten Termin durch die Kläger das Beteiligungsangebot abgegeben wurde, vermag somit nichts am Charakter eines Haustürgeschäfts (§ 29 c ZPO) zu ändern. 43 Auch gemäß § 29 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. Die Kläger machen Ansprüche wegen Verletzung der sich aus einem Anlageberatungsvertrag ergebenden Vertragspflichten geltend. Erfüllungsort bei vertraglichen Schadensersatzpflichten ist der Erfüllungsort der nach Klägervortrag verletzten Beratungspflicht als Primärleistung. Wird – im Rahmen der Zulässigkeits- und Zuständigkeitsfrage - die Existenz eines Beratervertrags zwischen den Parteien entsprechend dem Klägervortrag unterstellt, so ergibt sich aus diesem schlüssigen Klägervortrag die Zuständigkeit des Landgericht Tübingen. 44 II. Die Klage ist unbegründet. 45 Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags zwischen den Klägern und der Beklagten hat Herr R. keine Pflichtverletzung begangen. 46 Zwischen den Klägern und der Beklagten kam eine Anlageberatungsvertrag zustande. Zwar spricht manches, insbesondere der Umstand, daß unstreitig bezüglich anderer denkbarer Anlagemöglichkeiten überlassen wurde, dafür, daß Herr R. und die Beklagte es letztlich weniger auf umfassende Anlageberatung angekommen ist, vielmehr eher an eine Tätigkeit als Außendienstverkäufer der Fondanteile zu denken ist. 47 Aus dem von Herrn R. am 29. November 1995 überlassenen Papier ergibt sich jedoch, daß sowohl er als auch die Beklagte gerade mit dem Anspruch einer umfassenden, gründlichen, neutralen und fundierten Beratung an Kunden wie die Kläger herangetreten sind. Hieran müssen sie sich festhalten lassen. Somit ist vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags im November 1995 auszugehen. 48 Vertragspartnerin und damit passivlegitimiert ist die Beklagte. 49 Herr R. stellte sich schriftlich ausdrücklich als Finanzkaufmann der Beklagten vor. Gerade deren hohe Beratungs- und Neutralitätsansprüche stellte er in den Mittelpunkt des Informationspapiers. Er legte eine Visitenkarte vor, die nicht nur das Logo der Beklagten trägt, sondern Herrn R. auch als Organisationsleiter der Beklagten ausweist. Unstreitig verband die Beklagte und Herrn R. ein Kooperationsvertrag. Herr R. ist gegenüber den Klägern erkennbar für die Beklagte aufgetreten, wobei es auf eine Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nicht ankommt. Die Beklagte hat nämlich unstreitig geduldet, daß Herr R. nicht nur ihr Firmenlogo benutzte, sondern sich zudem als Organisationsleiter innerhalb der Gruppe der Finanzkaufleute der Beklagten bezeichnete. Die Einbindung in eine – zumindest nach außen so dargestellte – hierarchische Struktur und die Verwendung von Werbematerial (Infoblatt vom 29.11.1995) sowie des Firmenlogos begründen zumindest nach außen den Anschein des Handelns im Namen der Beklagten. 50 Danach haftet die Beklagte vorliegend grundsätzlich für etwaige Pflichtverletzungen bei der Beratung durch ihren freien Handelsvertreter R. (vgl. OLG Celle, 11 U 291/01, Urteil vom 15. August 2002). 51 Es fehlt jedoch an einer Pflichtverletzung durch Herrn R., die der Beklagten zugerechnet werden könnte. 52 Die Beklagte treffen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags umfassende Pflichten hinsichtlich Inhalt, Qualität und Umfang der Beratung. Diese Pflichten hatte vorliegend Herr R. für die Beklagte wahrzunehmen. Die Beratung hatte sich dabei sowohl detailliert mit dem Anlageprodukt zu befassen als auch mit der individuellen wirtschaftlichen Situation der Anleger selbst. 53 Anlageproduktbezogene Beratung 54 Herr R. hat die Kläger hinsichtlich der Anlage selbst, der Beteiligung am Fond DLF 94/17, ausreichend beraten. 55 Der Inhalt der mündlichen Erläuterungen ist streitig, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung. 56 Unstreitig hatte Herr R. den Klägern den vollständigen Anlageprospekt überlassen. Diese hatten, - es waren mehrere Gesprächstermine -, zudem ausreichend Zeit, den Prospekt im Detail zu lesen. 57 Der – von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte – Prospekt enthielt alle erforderlichen Informationen in ausreichender Lesbarkeit, Übersichtlichkeit, Klarheit und Deutlichkeit. Bereits im Inhaltsverzeichnis findet der Leser die Kapitelüberschrift „Chancen und Risiken“. Innerhalb dieses Kapitel wiederum wird nicht nur pauschal und abschwächend auf eine rein theoretisches Risiko des Totalverlusts hingewiesen, sondern ausführlich und konkret bezogen vor allem auf die Spezialimmobilie „Musicalcenter“ das wirtschaftliche Risiko dargestellt. Es wird dabei auch auf allgemeine Veränderungen technologischer, infrastruktureller, verkehrspolitischer und gesellschaftlicher Art (möglicher Einfluß künftiger Onlineangebote kultureller Art auf die Nachfrage nach Livemusicals, generelles Interesse an Musicals, Lage des Objekts, alternative Nutzungsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung) hingewiesen, sondern auch explizit auf das spezielle wirtschaftliche Risikopotential des Musicalbetriebs, der allerdings umgekehrt auch mit entsprechenden Chancen verbunden war. So enthält der Prospekt den Hinweis, daß bei Rückgang des Musicalbetriebs, bei Ausfall des damaligen Musicalbetreibers als Generalmieter, nicht nur die Rendite ausbleibt, sondern mangels Bedienbarkeit der die Gebäudefinanzierung sichernden Grundschulden ein Verlust der ganzen Immobilie droht. 58 Die Beklagte bzw. Herr R. waren nicht verpflichtet, diesen umfangreichen Prospekt von sich aus ohne Nachfrage der offensichtlich wirtschaftlich zumindest durchschnittlich informierten Kläger weiter zu erläutern oder zu kommentieren. 59 Sinn und Zweck der Prospekte ist es vielmehr, den Anleger absolut umfassend über alle Details einschließlich verschiedener Risiken und Entwicklungsmöglichkeiten zu informieren. Wer sich an einem Fond beteiligt, der sich aus Wertobjekten verschiedener Gattung (Wertpapiere, Immobilien) in verschiedenen Ländern (USA, Schweiz, Deutschland) mit unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsordnungen zusammensetzt, kann von vornherein nicht davon ausgehen, daß sich die erforderlichen Informationen auf nur wenigen Seiten darstellen lassen. Jede mündliche Erläuterung, soweit sie nicht die Beantwortung konkreter Fragen beinhaltet, würde dabei zwangsläufig die Gefahr heraufbeschwören, wesentliche Umstände beiseite zu lassen und den Sachverhalt – gewollt oder ungewollt – mit anderen Schwerpunkten darzustellen. 60 Daß Herr R. konkrete Nachfragen der Kläger nicht beantwortet hätte, haben die Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen. 61 Einbeziehung von Presseartikeln u. a. in die anlagebezogene Beratung 62 Die Beklagte bzw. Herr R. waren vorliegend nicht verpflichtet, über Publikationen irgendwelcher Art zu berichten. 63 Zu unterscheiden ist hier zunächst, um welche Art von Artikeln es sich inhaltlich handelt. Würde es sich beispielsweise um eine von Anfang an betrügerisch aufgezogene Kapitalanlage handeln, über deren kriminellen Charakter bereits berichtet wurde, läge eine Offenlegungspflicht für den Berater bei entsprechender Kenntnis zwar auf der Hand; in rechtlicher Hinsicht käme es jedoch hierauf nicht an, da eine uneingeschränkte Empfehlung einer solchen Anlage bereits für sich eine fehlerhafte Beratung darstellen würde. 64 Entscheidend ist also, welchen Inhalt Pressemeldungen etc. aufweisen und welche Qualität ihnen zukommt; entscheidend ist auch, wer Autor/Herausgeber der Publikationen ist; hieraus resultieren wiederum die Anforderungen an etwaige Erläuterungen und Hinweise durch den Berater. 65 Eine Pflicht zur Mitteilung von Inhalten privater Brancheninformationserzeugnisse, überwiegend nicht frei erhältlich sondern als Art Exklusiv-Information mit Gewinnerzielungsabsicht unter der großen Zahl von Anlageinteressenten im Abonnement vertrieben, besteht nicht. Weder dem Leser derartiger Publikationen noch einem Gericht ist es ohne umfassende Überprüfungen möglich, die Seriosität und die Qualität der Recherche, soweit eine solche wenigstens dem äußeren Erscheinungsbild nach möglich erscheint, zu überprüfen. Letztlich handelt es sich um individuelle Publikationen ohne nachprüfbare Substanz, deren konkrete Lektüre gerichtlicherseits nicht zur Pflicht gemacht werden kann. Wie auch die vorgelegten Kopien zeigen, handelt es sich im wesentlichen um wenig seriöse, teilweise reißerisch aufgemachte, sich auf Schlagworte und Schlagzeilen beschränkende Erzeugnisse, bei denen keinerlei Recherchequalität erkennbar ist. So enthalten die vorgelegten Kopien vor allem nebulöse Andeutungen und Seitenhiebe auf konkurrierende Blätter: 66 Das „Fazit“ des Blattes kmi (Kapital-markt-intern) (Anlage K 8, Bl. 43) enthält keinerlei weiterführende Information, wenn dort aufgeführt ist, daß es sich um eine spekulative unternehmerische Beteiligung mit höheren Risiken als „normale“ Immobilienfonds handle und die Anleger im Einzelfall entscheiden müßten, ob die Zusammensetzung der Investitionsanteile für die tatsächlich ideal sei.“ 67 Das Blatt „Finanztip“ - im gleichen Verlag wie kmi erscheinend - enthält denn auch keine weiterführenden Erkenntnisse, sondern druckt lediglich den ersten Teil des vorstehenden „Fazits“ selbst ab (Anlage K 9, Bl. 44). 68 Der „Platow-Brief“ schreibt - ohne tiefergehende Substanz - über ein „hinreichend dämliches Publikum (Anlage K 10, Bl. 46), während zum Fond selbst den Autoren „nichts mehr einfällt“. 69 In kmi (Anlage K17, Bl. 72) wird vornehmlich die Konkurrenz (Platow-Brief, Gerlach-Report, zu letzterem auch in K 13, Bl. 55) kritisiert, andererseits soll nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (VuR 2003, 67 ff) und einer solchen des LG Hannover (DB 2002, 1707) gerade der Platow-Brief - mit seinem oben auszugsweise wiedergegebenen, wenig aussagekräftigen Inhalt - Pflichtlektüre eines Beraters sein soll. 70 Auch soweit sich in einigen Gerichtsentscheidungen (z. B. LG Berlin, 5 O 311/02 bezüglich kmi, allerdings ohne Eingehen auf Recherchequalität) eine Art Einstufung als „Pflichtlektüre“ entnehmen läßt, fehlt es an ausreichend konkreten Darlegungen hinsichtlich der Qualität und Neutralität dieser Erzeugnisse, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines „Pflichtlektürekatalogs“ wäre. 71 Schließlich ergibt sich auch aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26. Juni 1997 (Az. 6 U 89/96), daß gerade der von den Klägern in den Vordergrund gerückte Informationsdienst kapitalmarkt-intern bzw. dem vom gleichen Verlag herausgegebenen Blatt „Finanztip“ hinsichtlich Seriosität und Qualität sowie Neutralität nur mit allergrößter Skepsis zu begegnen ist: So wird in dieser Entscheidung dargelegt, wie durch das Blatt „Finanztip“ der - auch gerichtsbekannt nicht existierende Bankgarantienhandel - seinerzeit als besonders vorteilhaft dargestellt wurde, ohne daß „Finanztip“ oder „kmi“ auch später sich hiervon ausdrücklich distanziert hätten; zudem ergibt sich aus dieser Entscheidung der schon oben dargestellte Konkurrenzkampf der Branchenblätter untereinander, der in der dem Urteil des OLG Frankfurt zugrundeliegenden Sachverhalt zur Erfolglosigkeit einer Unterlassungsklage des „kmi“ gegen den „gerlach-report“ führte und es „gerlach-report“ die Aussagen, „Finanztip habe massiv eine der verlustträchtigsten Anlageformen positiv kommentiert“ und (sinngemäß) „der kmi-Herausgeber scheue auch nicht die schmutzigste Allianz mit einem Betrüger (Anlegerschaden 150 Mio. DM)“, nicht untersagt wurde. Auch dieser Hintergrund ist nicht geeignet, zugunsten derartiger privater Publikationen gerichtlicherseits Lektüre- und Abonnementspflichten zu begründen. 72 Auch eine Pflicht zur Mitteilung von Artikeln sogenannter seriöser Wirtschaftsblätter oder Tageszeitungen besteht nicht. Auch hier fehlt bereits jeder Maßstab der Qualitätsbestimmung. Sowenig sich der Berater allein auf positive Meldungen stützen kann und darf, ist er verpflichtet, negative Artikel weiterzugeben, bei denen weder die Qualifikation des Autors noch diejenige der Recherche offensichtlich ist. Es ist gerichtsbekannt, daß auch sogenannte seriöse Zeitungen oft schlicht unzutreffende Befunde, beispielsweise die Besetzung eines Gerichts in einem laufenden Verfahren, als Tatsache darstellen. Zudem kann vom Berater nicht verlangt werden, auch nicht vom später entscheidenden Gericht, sozusagen als Zensor zunächst eine (subjektive) Bewertung der Qualität von Presseerzeugnissen vorzunehmen. 73 Schließlich ist vorliegend entscheidend, daß die Publikation, soweit sie, wie beispielsweise der Artikel der Wirtschaftswoche (Anlage K 28) zumindest äußerlich seriös erscheint, im Ergebnis keine weitergehenden Informationen enthält, die nicht bereits im Anlageprospekt enthalten sind. Im Prospekt wie im Artikel wird eingehend auf die sensible Ware „Musical“ und deren nur schwer prognostizierbare Erfolgschancen hingewiesen; lediglich die subjektiv von der Autorin Rebecca Gop vorgenommene Abwägung der Chancen und Risiken, fällt im Artikel der Wirtschaftswoche kritischer, mehr von einer vorsichtigen und auf Sicherheit bedachten Anlagestrategie getragen aus. Andere Tatsachen neuer Art werden jedoch nicht geboten. 74 Letztlich kann, wie schon ausgeführt, der Informations- und Beratungsumfang nicht an konkreten Presseerzeugnissen festgemacht oder gar eine Berichtspflicht des Beraters über konkrete Artikel konstituiert werden. Entscheidend ist vielmehr die Pflicht des Beraters, alle die Anlage betreffenden, zutreffenden und sorgfältig recherchierten Informationen, die er – aus welcher Quelle auch immer – hat oder bei sorgfältiger Vorbereitung und Qualifizierung haben kann, weiterzugeben; eine Pflicht zur Quellenangabe, möglicherweise noch werbend und empfehlend für das eine oder andere Magazin oder Abonnement, ist damit allerdings nicht verbunden. 75 Insgesamt betrachtet war die Beklagte bzw. Herr R. in diesem konkreten Fall somit nicht gehalten, auf bestimmte, beispielweise in den klägerischen Schriftsätzen zitierte, Presseartikel hinzuweisen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, daß in der Folgezeit immerhin 3 Jahre lang die prognostizierten Renditen erwirtschaftet werden konnten, bevor sich dann in der Tat das als möglich dargestellte wirtschaftliche Risiko hinsichtlich des Musicalbetriebs realisiert hat. Daß der Berater bzw. die Beklagte hier konkrete Erkenntnisse bezüglich der Risikosituation hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich. Nachdem jedenfalls die ihrem äußeren Anschein mit gewisser Sorgfalt und Kompetenz verfassten und vorgelegten Artikel keine neuen Tatsachen über den Prospekt hinaus enthielten, hat der Berater mit Vorlage des Prospekts seine Pflichten erfüllt. 76 Auch die etwaige Vorlage des Artikels der Stuttgarter Zeitung vom 29. Dezember 1995 ist ohne Relevanz. Zunächst ist hierzu anzumerken, daß eine Relevanz dieses Artikels für die Entscheidung der Kläger zwar behauptet, aber letztlich nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Artikel datiert vom 29. Dezember 1995, während die Zeichnung des Beteiligungsangebots durch die Kläger bereits elf Tage vorher, am 18. Dezember 1995 erfolgt war. 77 Im übrigen ergeben sich aus dem Artikel keine anlagerelevanten Tatsachen. Aus dem Artikel geht lediglich hervor, daß jedenfalls Ende 1995 auch die Stadt Stuttgart bzw. kommunale Entscheidungsträger noch an eine günstige Entwicklung der Freizeitindustrie glaubten. Gerichtsbekannt – und auch vorgetragen - verbürgte sich noch im Jahr 1998 das Land Baden Württemberg für die L-Bank des Landes Baden-Württemberg, um deren Engagement für die Musical-Betreiberin abzusichern; die Beklagte hätte somit nach Ansicht der Kläger schon drei Jahre früher vor einer wirtschaftlichen Entwicklung warnen müssen, die selbst öffentliche Geldgeber noch drei Jahre später nicht ihrer wirtschaftlichen Entscheidung zugrundelegten. 78 Erweiterte Beratung hinsichtlich finanzierter Anlagen 79 Die Beklagte bzw. Herrn R. traf hier eine erweiterte Beratungspflicht, da sie konkret eine fast vollständig fremd-finanzierte Anlage empfahlen. 80 Der Umstand der Fremdfinanzierung beeinflußt nicht nur die anlegerbezogene Beratung, sondern auch die anlagebezogene Beratung, soweit es sich um Aspekte handelt, die bei allen Anlegern relevant sein können. 81 Beratungsgegenstand war eine erwartete (- und während drei Jahren auch realisierte –) Ausschüttung von 7 Prozent. Beratungsgegenstand war auch der Umstand der nahezu vollständigen Fremdfinanzierung zu einem Zinssatz von 7,5 % bei zeitlich gegenüber der Zinsfälligkeit deutlich nach hinten verschobenen Ausschüttungsterminen. 82 Danach ergab sich – für sämtliche Beteiligte offensichtlich – beim Vergleich Zinsaufwand/Ausschüttung schlicht ein negativer Ertrag. Dieser Umstand war jedoch nicht nur für jedermann offensichtlich, er wurde zudem auch in den Verlaufsberechnungsbeispielen so dargestellt. Dargestellt wurde auch der monatliche Durchschnittsaufwand, nachdem über den Zins, der bereits höher als die Rendite lag, auch noch Tilgungszahlungen zu erbringen waren. 83 Ein Vermögenszuwachs konnte daher schon vom gesamten Finanzierungs- und Anlagekonzept nur aufgrund von Steuervorteilen eintreten. Nachdem es sich jedoch – auch ausweislich des Prospekts – um einen mit nur geringen Abschreibungsmöglichkeiten verbundenen Fond handelte, war letztlich über Steuererstattungen im wesentlichen nur ein dem individuellen Spitzensteuersatz entsprechender Anteil an den Zinsen zu erlangen. Dieser Betrag abzüglich der dem halben Prozentpunkt negativer Differenz zwischen Anlagerendite und Zinssatz entsprechenden Zinsen war letztlich, unter Außerachtlassung der die Werbungskosten und damit die Steuervorteile geringfügig erhöhenden Abschreibungsmöglichkeiten, der einzige Ertrag in den ersten Jahren der Finanzierung. 84 Stellt man nun diese nur geringe Ertragsmöglichkeit während der Jahre der Finanzierung dem doch eher hohen wirtschaftlichen Risiko einer faktischen Beteiligung am Musicalbetrieb gegenüber, so müßte der Berater grundsätzlich darauf hinweisen, daß sich eine derartige Anlage, wenn überhaupt, nur bei sehr langfristigem – dann allerdings noch riskanterem – Engagement und deutlich steigendem Beteiligungswert und zunehmendem Musicalboom lohnen kann. 85 Vorliegend hatte der Berater jedoch unstreitig in seinen Berechnungsbeispielen zwar nicht diese Schlußfolgerung gezogen, aber auf alle zugrundeliegenden Umstände hingewiesen: 86 Der Renditesatz von 7 % ist aufgeführt, 87 der Refinanzierungszinssatz von 7,5 % ist angegeben, 88 der dazukommende nachteilige Zeitunterschied zwischen Zinsfälligkeit und Ausschüttung ist im Prospekt ebenso erwähnt wie das Prognoserisiko hinsichtlich der Entwicklung kommerziellen Musicalbetriebs. 89 Mehr als diese offensichtlichen Umstände, aus denen auch ein Laie ersehen kann, daß der Aufwand die Rendite übersteigt, mußte der Berater jedoch nicht mitteilen. Ein ausdrücklicher Hinweis wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sich das Mißverhältnis zwischen Rendite und Zins nicht ohne weiteres ersehen lassen hätte. Wenn der Kunde, hier die Kläger, sich in Kenntnis dieser Umstände dennoch - primär beispielsweise aus steuerlichen oder spekulativen Gründen - für eine solche Anlage entscheidet, beruht diese Entscheidung auf eigener freier Entschließung, nicht auf einer Fehlberatung durch den Berater. 90 Anlegerbezogene Beratung 91 Die Beklagte bestreitet, daß die Kläger darauf hingewiesen haben, daß sie nur an einer mittelfristigen Anlage interessiert sind, da sie beabsichtigten, ein Haus zu bauen. 92 Eine Beweiserhebung hierzu war nicht erforderlich. Bereits aus dem Berechnungsbeispiel des Beraters (Anlage K 3) ergibt sich nämlich, daß eine nur mittelfristige Beteiligung im Gespräch war. Nur so läßt sich die einkalkulierte vollständige Sondertilgung des Refinanzierungsdarlehens in Höhe von über 40 TDM bereits fünf Jahre nach Zeichnung erklären. Eine andere Quelle für den Sondertilgungsbetrag als die von den Klägern angegebene Veräußerung der Beteiligung ist nicht ersichtlich oder plausibel. 93 Ein Beratungsfehler resultiert aus diesem Umstand jedoch nicht. Sowohl bei der Variante Veräußerung der Beteiligung/Sondertilgung des Refinanzierungsdarlehens als auch bei der denkbaren Alternative (ohne Hausbau) Erhalt der Beteiligung/Fortdauer des Refinanzierungsdarlehens) wäre über die gesamte Laufzeit des Musical-Generalmietvertrags keine erhebliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eingetreten. Zwar wären die Zinsen gesunken, die Ausschüttung hätte somit mehr und mehr die Zinsen überstiegen, dafür wären erhebliche Eigenkapitalbeträge zur entsprechenden Tilgung einzusetzen gewesen. 94 Unterstellt, die Kläger hätten den Berater auf die Mittelfristigkeit und den Hausbau hingewiesen, läge kein Beratungsfehler vor. Gerade für diese Konstellation weist die Beispielsrechnung aus, daß der einzige Gewinn in den Steuervorteilen zu sehen ist (ca. 800 – 1100 DM pro Jahr). 95 Diese Details waren auch anhand der Beispielsrechnung ohne weiteres erkennbar. 96 Stellt jedoch ein Berater nachvollziehbar und eindeutig klar, daß Ziel und Zweck einer Anlage einzig und allein eine Steuerersparnis in bestimmtem Umfang ist, erfüllt er seine Beratungspflicht, wenn er angesichts des offensichtlichen Mißverhältnisses zwischen Rendite und Refinanzierungszins davon ausgehen kann, daß es den Anlegen, d.h. hier konkret den Klägern, allein um eine Steuerersparnis geht und dieser Zweck auch erreicht wird. 97 Ausreichend konkret und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen hat, liegen nicht vor. Zum einen durfte sich die Beklagte hierzu im wesentlichen auf den Wirtschaftsprüferbericht stützen, zum andern war in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, daß der Verlauf der Rendite exakt den im Prospekt angesprochenen Verlaufsmöglichkeiten (drei Jahre Musicalboom, dann Ausfall des Generalmieters) entsprach, sich somit letztlich zwischenzeitlich sowohl der Prospekt als auch der Prüferbericht als plausibel erwiesen hat, weshalb selbst eine fehlende Plausibilitätsprüfung der Beklagten keinerlei Haftungskausalität begründen könnte. 98 Auf die Frage der Anrechnung der Steuervorteile, die vorliegend angesichts des Umstandes, daß die Schaffung von Steuerersparnissen gerade einziger Sinn und Zweck der von den Klägern nach ihrem Vortrag nur mittelfristig beabsichtigten, fremdfinanzierten Anlage war, zu bejahen wäre, kommt es nicht mehr an. 99 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Gründe 40 I. Die Klage ist zulässig; die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ist gegeben. 41 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus § 29 c ZPO als auch aus § 29 ZPO. 42 Aus dem – insoweit unbestrittenen – klägerischen Vortrag ergibt sich, daß sich Herr R. unaufgefordert bei den Klägern telefonisch gemeldet hat und es daraufhin zu den mindestens zwei Begegnungen in der klägerischen Wohnung gekommen ist. Eine vorherige Bestellung durch die Kläger liegt somit nicht vor. Der Umstand, daß die Beratungstätigkeit des Herrn R. sich auf zwei häusliche Termine erstreckte und erst beim zweiten Termin durch die Kläger das Beteiligungsangebot abgegeben wurde, vermag somit nichts am Charakter eines Haustürgeschäfts (§ 29 c ZPO) zu ändern. 43 Auch gemäß § 29 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. Die Kläger machen Ansprüche wegen Verletzung der sich aus einem Anlageberatungsvertrag ergebenden Vertragspflichten geltend. Erfüllungsort bei vertraglichen Schadensersatzpflichten ist der Erfüllungsort der nach Klägervortrag verletzten Beratungspflicht als Primärleistung. Wird – im Rahmen der Zulässigkeits- und Zuständigkeitsfrage - die Existenz eines Beratervertrags zwischen den Parteien entsprechend dem Klägervortrag unterstellt, so ergibt sich aus diesem schlüssigen Klägervortrag die Zuständigkeit des Landgericht Tübingen. 44 II. Die Klage ist unbegründet. 45 Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags zwischen den Klägern und der Beklagten hat Herr R. keine Pflichtverletzung begangen. 46 Zwischen den Klägern und der Beklagten kam eine Anlageberatungsvertrag zustande. Zwar spricht manches, insbesondere der Umstand, daß unstreitig bezüglich anderer denkbarer Anlagemöglichkeiten überlassen wurde, dafür, daß Herr R. und die Beklagte es letztlich weniger auf umfassende Anlageberatung angekommen ist, vielmehr eher an eine Tätigkeit als Außendienstverkäufer der Fondanteile zu denken ist. 47 Aus dem von Herrn R. am 29. November 1995 überlassenen Papier ergibt sich jedoch, daß sowohl er als auch die Beklagte gerade mit dem Anspruch einer umfassenden, gründlichen, neutralen und fundierten Beratung an Kunden wie die Kläger herangetreten sind. Hieran müssen sie sich festhalten lassen. Somit ist vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags im November 1995 auszugehen. 48 Vertragspartnerin und damit passivlegitimiert ist die Beklagte. 49 Herr R. stellte sich schriftlich ausdrücklich als Finanzkaufmann der Beklagten vor. Gerade deren hohe Beratungs- und Neutralitätsansprüche stellte er in den Mittelpunkt des Informationspapiers. Er legte eine Visitenkarte vor, die nicht nur das Logo der Beklagten trägt, sondern Herrn R. auch als Organisationsleiter der Beklagten ausweist. Unstreitig verband die Beklagte und Herrn R. ein Kooperationsvertrag. Herr R. ist gegenüber den Klägern erkennbar für die Beklagte aufgetreten, wobei es auf eine Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nicht ankommt. Die Beklagte hat nämlich unstreitig geduldet, daß Herr R. nicht nur ihr Firmenlogo benutzte, sondern sich zudem als Organisationsleiter innerhalb der Gruppe der Finanzkaufleute der Beklagten bezeichnete. Die Einbindung in eine – zumindest nach außen so dargestellte – hierarchische Struktur und die Verwendung von Werbematerial (Infoblatt vom 29.11.1995) sowie des Firmenlogos begründen zumindest nach außen den Anschein des Handelns im Namen der Beklagten. 50 Danach haftet die Beklagte vorliegend grundsätzlich für etwaige Pflichtverletzungen bei der Beratung durch ihren freien Handelsvertreter R. (vgl. OLG Celle, 11 U 291/01, Urteil vom 15. August 2002). 51 Es fehlt jedoch an einer Pflichtverletzung durch Herrn R., die der Beklagten zugerechnet werden könnte. 52 Die Beklagte treffen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags umfassende Pflichten hinsichtlich Inhalt, Qualität und Umfang der Beratung. Diese Pflichten hatte vorliegend Herr R. für die Beklagte wahrzunehmen. Die Beratung hatte sich dabei sowohl detailliert mit dem Anlageprodukt zu befassen als auch mit der individuellen wirtschaftlichen Situation der Anleger selbst. 53 Anlageproduktbezogene Beratung 54 Herr R. hat die Kläger hinsichtlich der Anlage selbst, der Beteiligung am Fond DLF 94/17, ausreichend beraten. 55 Der Inhalt der mündlichen Erläuterungen ist streitig, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung. 56 Unstreitig hatte Herr R. den Klägern den vollständigen Anlageprospekt überlassen. Diese hatten, - es waren mehrere Gesprächstermine -, zudem ausreichend Zeit, den Prospekt im Detail zu lesen. 57 Der – von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte – Prospekt enthielt alle erforderlichen Informationen in ausreichender Lesbarkeit, Übersichtlichkeit, Klarheit und Deutlichkeit. Bereits im Inhaltsverzeichnis findet der Leser die Kapitelüberschrift „Chancen und Risiken“. Innerhalb dieses Kapitel wiederum wird nicht nur pauschal und abschwächend auf eine rein theoretisches Risiko des Totalverlusts hingewiesen, sondern ausführlich und konkret bezogen vor allem auf die Spezialimmobilie „Musicalcenter“ das wirtschaftliche Risiko dargestellt. Es wird dabei auch auf allgemeine Veränderungen technologischer, infrastruktureller, verkehrspolitischer und gesellschaftlicher Art (möglicher Einfluß künftiger Onlineangebote kultureller Art auf die Nachfrage nach Livemusicals, generelles Interesse an Musicals, Lage des Objekts, alternative Nutzungsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung) hingewiesen, sondern auch explizit auf das spezielle wirtschaftliche Risikopotential des Musicalbetriebs, der allerdings umgekehrt auch mit entsprechenden Chancen verbunden war. So enthält der Prospekt den Hinweis, daß bei Rückgang des Musicalbetriebs, bei Ausfall des damaligen Musicalbetreibers als Generalmieter, nicht nur die Rendite ausbleibt, sondern mangels Bedienbarkeit der die Gebäudefinanzierung sichernden Grundschulden ein Verlust der ganzen Immobilie droht. 58 Die Beklagte bzw. Herr R. waren nicht verpflichtet, diesen umfangreichen Prospekt von sich aus ohne Nachfrage der offensichtlich wirtschaftlich zumindest durchschnittlich informierten Kläger weiter zu erläutern oder zu kommentieren. 59 Sinn und Zweck der Prospekte ist es vielmehr, den Anleger absolut umfassend über alle Details einschließlich verschiedener Risiken und Entwicklungsmöglichkeiten zu informieren. Wer sich an einem Fond beteiligt, der sich aus Wertobjekten verschiedener Gattung (Wertpapiere, Immobilien) in verschiedenen Ländern (USA, Schweiz, Deutschland) mit unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsordnungen zusammensetzt, kann von vornherein nicht davon ausgehen, daß sich die erforderlichen Informationen auf nur wenigen Seiten darstellen lassen. Jede mündliche Erläuterung, soweit sie nicht die Beantwortung konkreter Fragen beinhaltet, würde dabei zwangsläufig die Gefahr heraufbeschwören, wesentliche Umstände beiseite zu lassen und den Sachverhalt – gewollt oder ungewollt – mit anderen Schwerpunkten darzustellen. 60 Daß Herr R. konkrete Nachfragen der Kläger nicht beantwortet hätte, haben die Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen. 61 Einbeziehung von Presseartikeln u. a. in die anlagebezogene Beratung 62 Die Beklagte bzw. Herr R. waren vorliegend nicht verpflichtet, über Publikationen irgendwelcher Art zu berichten. 63 Zu unterscheiden ist hier zunächst, um welche Art von Artikeln es sich inhaltlich handelt. Würde es sich beispielsweise um eine von Anfang an betrügerisch aufgezogene Kapitalanlage handeln, über deren kriminellen Charakter bereits berichtet wurde, läge eine Offenlegungspflicht für den Berater bei entsprechender Kenntnis zwar auf der Hand; in rechtlicher Hinsicht käme es jedoch hierauf nicht an, da eine uneingeschränkte Empfehlung einer solchen Anlage bereits für sich eine fehlerhafte Beratung darstellen würde. 64 Entscheidend ist also, welchen Inhalt Pressemeldungen etc. aufweisen und welche Qualität ihnen zukommt; entscheidend ist auch, wer Autor/Herausgeber der Publikationen ist; hieraus resultieren wiederum die Anforderungen an etwaige Erläuterungen und Hinweise durch den Berater. 65 Eine Pflicht zur Mitteilung von Inhalten privater Brancheninformationserzeugnisse, überwiegend nicht frei erhältlich sondern als Art Exklusiv-Information mit Gewinnerzielungsabsicht unter der großen Zahl von Anlageinteressenten im Abonnement vertrieben, besteht nicht. Weder dem Leser derartiger Publikationen noch einem Gericht ist es ohne umfassende Überprüfungen möglich, die Seriosität und die Qualität der Recherche, soweit eine solche wenigstens dem äußeren Erscheinungsbild nach möglich erscheint, zu überprüfen. Letztlich handelt es sich um individuelle Publikationen ohne nachprüfbare Substanz, deren konkrete Lektüre gerichtlicherseits nicht zur Pflicht gemacht werden kann. Wie auch die vorgelegten Kopien zeigen, handelt es sich im wesentlichen um wenig seriöse, teilweise reißerisch aufgemachte, sich auf Schlagworte und Schlagzeilen beschränkende Erzeugnisse, bei denen keinerlei Recherchequalität erkennbar ist. So enthalten die vorgelegten Kopien vor allem nebulöse Andeutungen und Seitenhiebe auf konkurrierende Blätter: 66 Das „Fazit“ des Blattes kmi (Kapital-markt-intern) (Anlage K 8, Bl. 43) enthält keinerlei weiterführende Information, wenn dort aufgeführt ist, daß es sich um eine spekulative unternehmerische Beteiligung mit höheren Risiken als „normale“ Immobilienfonds handle und die Anleger im Einzelfall entscheiden müßten, ob die Zusammensetzung der Investitionsanteile für die tatsächlich ideal sei.“ 67 Das Blatt „Finanztip“ - im gleichen Verlag wie kmi erscheinend - enthält denn auch keine weiterführenden Erkenntnisse, sondern druckt lediglich den ersten Teil des vorstehenden „Fazits“ selbst ab (Anlage K 9, Bl. 44). 68 Der „Platow-Brief“ schreibt - ohne tiefergehende Substanz - über ein „hinreichend dämliches Publikum (Anlage K 10, Bl. 46), während zum Fond selbst den Autoren „nichts mehr einfällt“. 69 In kmi (Anlage K17, Bl. 72) wird vornehmlich die Konkurrenz (Platow-Brief, Gerlach-Report, zu letzterem auch in K 13, Bl. 55) kritisiert, andererseits soll nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (VuR 2003, 67 ff) und einer solchen des LG Hannover (DB 2002, 1707) gerade der Platow-Brief - mit seinem oben auszugsweise wiedergegebenen, wenig aussagekräftigen Inhalt - Pflichtlektüre eines Beraters sein soll. 70 Auch soweit sich in einigen Gerichtsentscheidungen (z. B. LG Berlin, 5 O 311/02 bezüglich kmi, allerdings ohne Eingehen auf Recherchequalität) eine Art Einstufung als „Pflichtlektüre“ entnehmen läßt, fehlt es an ausreichend konkreten Darlegungen hinsichtlich der Qualität und Neutralität dieser Erzeugnisse, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines „Pflichtlektürekatalogs“ wäre. 71 Schließlich ergibt sich auch aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26. Juni 1997 (Az. 6 U 89/96), daß gerade der von den Klägern in den Vordergrund gerückte Informationsdienst kapitalmarkt-intern bzw. dem vom gleichen Verlag herausgegebenen Blatt „Finanztip“ hinsichtlich Seriosität und Qualität sowie Neutralität nur mit allergrößter Skepsis zu begegnen ist: So wird in dieser Entscheidung dargelegt, wie durch das Blatt „Finanztip“ der - auch gerichtsbekannt nicht existierende Bankgarantienhandel - seinerzeit als besonders vorteilhaft dargestellt wurde, ohne daß „Finanztip“ oder „kmi“ auch später sich hiervon ausdrücklich distanziert hätten; zudem ergibt sich aus dieser Entscheidung der schon oben dargestellte Konkurrenzkampf der Branchenblätter untereinander, der in der dem Urteil des OLG Frankfurt zugrundeliegenden Sachverhalt zur Erfolglosigkeit einer Unterlassungsklage des „kmi“ gegen den „gerlach-report“ führte und es „gerlach-report“ die Aussagen, „Finanztip habe massiv eine der verlustträchtigsten Anlageformen positiv kommentiert“ und (sinngemäß) „der kmi-Herausgeber scheue auch nicht die schmutzigste Allianz mit einem Betrüger (Anlegerschaden 150 Mio. DM)“, nicht untersagt wurde. Auch dieser Hintergrund ist nicht geeignet, zugunsten derartiger privater Publikationen gerichtlicherseits Lektüre- und Abonnementspflichten zu begründen. 72 Auch eine Pflicht zur Mitteilung von Artikeln sogenannter seriöser Wirtschaftsblätter oder Tageszeitungen besteht nicht. Auch hier fehlt bereits jeder Maßstab der Qualitätsbestimmung. Sowenig sich der Berater allein auf positive Meldungen stützen kann und darf, ist er verpflichtet, negative Artikel weiterzugeben, bei denen weder die Qualifikation des Autors noch diejenige der Recherche offensichtlich ist. Es ist gerichtsbekannt, daß auch sogenannte seriöse Zeitungen oft schlicht unzutreffende Befunde, beispielsweise die Besetzung eines Gerichts in einem laufenden Verfahren, als Tatsache darstellen. Zudem kann vom Berater nicht verlangt werden, auch nicht vom später entscheidenden Gericht, sozusagen als Zensor zunächst eine (subjektive) Bewertung der Qualität von Presseerzeugnissen vorzunehmen. 73 Schließlich ist vorliegend entscheidend, daß die Publikation, soweit sie, wie beispielsweise der Artikel der Wirtschaftswoche (Anlage K 28) zumindest äußerlich seriös erscheint, im Ergebnis keine weitergehenden Informationen enthält, die nicht bereits im Anlageprospekt enthalten sind. Im Prospekt wie im Artikel wird eingehend auf die sensible Ware „Musical“ und deren nur schwer prognostizierbare Erfolgschancen hingewiesen; lediglich die subjektiv von der Autorin Rebecca Gop vorgenommene Abwägung der Chancen und Risiken, fällt im Artikel der Wirtschaftswoche kritischer, mehr von einer vorsichtigen und auf Sicherheit bedachten Anlagestrategie getragen aus. Andere Tatsachen neuer Art werden jedoch nicht geboten. 74 Letztlich kann, wie schon ausgeführt, der Informations- und Beratungsumfang nicht an konkreten Presseerzeugnissen festgemacht oder gar eine Berichtspflicht des Beraters über konkrete Artikel konstituiert werden. Entscheidend ist vielmehr die Pflicht des Beraters, alle die Anlage betreffenden, zutreffenden und sorgfältig recherchierten Informationen, die er – aus welcher Quelle auch immer – hat oder bei sorgfältiger Vorbereitung und Qualifizierung haben kann, weiterzugeben; eine Pflicht zur Quellenangabe, möglicherweise noch werbend und empfehlend für das eine oder andere Magazin oder Abonnement, ist damit allerdings nicht verbunden. 75 Insgesamt betrachtet war die Beklagte bzw. Herr R. in diesem konkreten Fall somit nicht gehalten, auf bestimmte, beispielweise in den klägerischen Schriftsätzen zitierte, Presseartikel hinzuweisen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, daß in der Folgezeit immerhin 3 Jahre lang die prognostizierten Renditen erwirtschaftet werden konnten, bevor sich dann in der Tat das als möglich dargestellte wirtschaftliche Risiko hinsichtlich des Musicalbetriebs realisiert hat. Daß der Berater bzw. die Beklagte hier konkrete Erkenntnisse bezüglich der Risikosituation hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich. Nachdem jedenfalls die ihrem äußeren Anschein mit gewisser Sorgfalt und Kompetenz verfassten und vorgelegten Artikel keine neuen Tatsachen über den Prospekt hinaus enthielten, hat der Berater mit Vorlage des Prospekts seine Pflichten erfüllt. 76 Auch die etwaige Vorlage des Artikels der Stuttgarter Zeitung vom 29. Dezember 1995 ist ohne Relevanz. Zunächst ist hierzu anzumerken, daß eine Relevanz dieses Artikels für die Entscheidung der Kläger zwar behauptet, aber letztlich nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Artikel datiert vom 29. Dezember 1995, während die Zeichnung des Beteiligungsangebots durch die Kläger bereits elf Tage vorher, am 18. Dezember 1995 erfolgt war. 77 Im übrigen ergeben sich aus dem Artikel keine anlagerelevanten Tatsachen. Aus dem Artikel geht lediglich hervor, daß jedenfalls Ende 1995 auch die Stadt Stuttgart bzw. kommunale Entscheidungsträger noch an eine günstige Entwicklung der Freizeitindustrie glaubten. Gerichtsbekannt – und auch vorgetragen - verbürgte sich noch im Jahr 1998 das Land Baden Württemberg für die L-Bank des Landes Baden-Württemberg, um deren Engagement für die Musical-Betreiberin abzusichern; die Beklagte hätte somit nach Ansicht der Kläger schon drei Jahre früher vor einer wirtschaftlichen Entwicklung warnen müssen, die selbst öffentliche Geldgeber noch drei Jahre später nicht ihrer wirtschaftlichen Entscheidung zugrundelegten. 78 Erweiterte Beratung hinsichtlich finanzierter Anlagen 79 Die Beklagte bzw. Herrn R. traf hier eine erweiterte Beratungspflicht, da sie konkret eine fast vollständig fremd-finanzierte Anlage empfahlen. 80 Der Umstand der Fremdfinanzierung beeinflußt nicht nur die anlegerbezogene Beratung, sondern auch die anlagebezogene Beratung, soweit es sich um Aspekte handelt, die bei allen Anlegern relevant sein können. 81 Beratungsgegenstand war eine erwartete (- und während drei Jahren auch realisierte –) Ausschüttung von 7 Prozent. Beratungsgegenstand war auch der Umstand der nahezu vollständigen Fremdfinanzierung zu einem Zinssatz von 7,5 % bei zeitlich gegenüber der Zinsfälligkeit deutlich nach hinten verschobenen Ausschüttungsterminen. 82 Danach ergab sich – für sämtliche Beteiligte offensichtlich – beim Vergleich Zinsaufwand/Ausschüttung schlicht ein negativer Ertrag. Dieser Umstand war jedoch nicht nur für jedermann offensichtlich, er wurde zudem auch in den Verlaufsberechnungsbeispielen so dargestellt. Dargestellt wurde auch der monatliche Durchschnittsaufwand, nachdem über den Zins, der bereits höher als die Rendite lag, auch noch Tilgungszahlungen zu erbringen waren. 83 Ein Vermögenszuwachs konnte daher schon vom gesamten Finanzierungs- und Anlagekonzept nur aufgrund von Steuervorteilen eintreten. Nachdem es sich jedoch – auch ausweislich des Prospekts – um einen mit nur geringen Abschreibungsmöglichkeiten verbundenen Fond handelte, war letztlich über Steuererstattungen im wesentlichen nur ein dem individuellen Spitzensteuersatz entsprechender Anteil an den Zinsen zu erlangen. Dieser Betrag abzüglich der dem halben Prozentpunkt negativer Differenz zwischen Anlagerendite und Zinssatz entsprechenden Zinsen war letztlich, unter Außerachtlassung der die Werbungskosten und damit die Steuervorteile geringfügig erhöhenden Abschreibungsmöglichkeiten, der einzige Ertrag in den ersten Jahren der Finanzierung. 84 Stellt man nun diese nur geringe Ertragsmöglichkeit während der Jahre der Finanzierung dem doch eher hohen wirtschaftlichen Risiko einer faktischen Beteiligung am Musicalbetrieb gegenüber, so müßte der Berater grundsätzlich darauf hinweisen, daß sich eine derartige Anlage, wenn überhaupt, nur bei sehr langfristigem – dann allerdings noch riskanterem – Engagement und deutlich steigendem Beteiligungswert und zunehmendem Musicalboom lohnen kann. 85 Vorliegend hatte der Berater jedoch unstreitig in seinen Berechnungsbeispielen zwar nicht diese Schlußfolgerung gezogen, aber auf alle zugrundeliegenden Umstände hingewiesen: 86 Der Renditesatz von 7 % ist aufgeführt, 87 der Refinanzierungszinssatz von 7,5 % ist angegeben, 88 der dazukommende nachteilige Zeitunterschied zwischen Zinsfälligkeit und Ausschüttung ist im Prospekt ebenso erwähnt wie das Prognoserisiko hinsichtlich der Entwicklung kommerziellen Musicalbetriebs. 89 Mehr als diese offensichtlichen Umstände, aus denen auch ein Laie ersehen kann, daß der Aufwand die Rendite übersteigt, mußte der Berater jedoch nicht mitteilen. Ein ausdrücklicher Hinweis wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sich das Mißverhältnis zwischen Rendite und Zins nicht ohne weiteres ersehen lassen hätte. Wenn der Kunde, hier die Kläger, sich in Kenntnis dieser Umstände dennoch - primär beispielsweise aus steuerlichen oder spekulativen Gründen - für eine solche Anlage entscheidet, beruht diese Entscheidung auf eigener freier Entschließung, nicht auf einer Fehlberatung durch den Berater. 90 Anlegerbezogene Beratung 91 Die Beklagte bestreitet, daß die Kläger darauf hingewiesen haben, daß sie nur an einer mittelfristigen Anlage interessiert sind, da sie beabsichtigten, ein Haus zu bauen. 92 Eine Beweiserhebung hierzu war nicht erforderlich. Bereits aus dem Berechnungsbeispiel des Beraters (Anlage K 3) ergibt sich nämlich, daß eine nur mittelfristige Beteiligung im Gespräch war. Nur so läßt sich die einkalkulierte vollständige Sondertilgung des Refinanzierungsdarlehens in Höhe von über 40 TDM bereits fünf Jahre nach Zeichnung erklären. Eine andere Quelle für den Sondertilgungsbetrag als die von den Klägern angegebene Veräußerung der Beteiligung ist nicht ersichtlich oder plausibel. 93 Ein Beratungsfehler resultiert aus diesem Umstand jedoch nicht. Sowohl bei der Variante Veräußerung der Beteiligung/Sondertilgung des Refinanzierungsdarlehens als auch bei der denkbaren Alternative (ohne Hausbau) Erhalt der Beteiligung/Fortdauer des Refinanzierungsdarlehens) wäre über die gesamte Laufzeit des Musical-Generalmietvertrags keine erhebliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eingetreten. Zwar wären die Zinsen gesunken, die Ausschüttung hätte somit mehr und mehr die Zinsen überstiegen, dafür wären erhebliche Eigenkapitalbeträge zur entsprechenden Tilgung einzusetzen gewesen. 94 Unterstellt, die Kläger hätten den Berater auf die Mittelfristigkeit und den Hausbau hingewiesen, läge kein Beratungsfehler vor. Gerade für diese Konstellation weist die Beispielsrechnung aus, daß der einzige Gewinn in den Steuervorteilen zu sehen ist (ca. 800 – 1100 DM pro Jahr). 95 Diese Details waren auch anhand der Beispielsrechnung ohne weiteres erkennbar. 96 Stellt jedoch ein Berater nachvollziehbar und eindeutig klar, daß Ziel und Zweck einer Anlage einzig und allein eine Steuerersparnis in bestimmtem Umfang ist, erfüllt er seine Beratungspflicht, wenn er angesichts des offensichtlichen Mißverhältnisses zwischen Rendite und Refinanzierungszins davon ausgehen kann, daß es den Anlegen, d.h. hier konkret den Klägern, allein um eine Steuerersparnis geht und dieser Zweck auch erreicht wird. 97 Ausreichend konkret und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen hat, liegen nicht vor. Zum einen durfte sich die Beklagte hierzu im wesentlichen auf den Wirtschaftsprüferbericht stützen, zum andern war in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, daß der Verlauf der Rendite exakt den im Prospekt angesprochenen Verlaufsmöglichkeiten (drei Jahre Musicalboom, dann Ausfall des Generalmieters) entsprach, sich somit letztlich zwischenzeitlich sowohl der Prospekt als auch der Prüferbericht als plausibel erwiesen hat, weshalb selbst eine fehlende Plausibilitätsprüfung der Beklagten keinerlei Haftungskausalität begründen könnte. 98 Auf die Frage der Anrechnung der Steuervorteile, die vorliegend angesichts des Umstandes, daß die Schaffung von Steuerersparnissen gerade einziger Sinn und Zweck der von den Klägern nach ihrem Vortrag nur mittelfristig beabsichtigten, fremdfinanzierten Anlage war, zu bejahen wäre, kommt es nicht mehr an. 99 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.