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Urteil

1 S 29/04

Landgericht Tübingen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM) 2 Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, die als Vermieterin von der Beklagten als Mieterin einer Wohnung in der M.-Straße 58 (Mietvertrag vom 13.9.1984) die Kosten für Baumschnittarbeiten im Garten der M.-Straße 58 erstattet haben will. Laut der Rechnung vom 25.6.2003 belaufen sich die Kosten auf 1060,53 EUR, die für das fachgerechte Schneiden von sechs Birken und das Entfernen eines Holunderstammes entstanden sind. 3 Da im Mietvertrag geregelt ist, dass die Gartenpflegekosten vom Mieter zu übernehmen sind, und zudem im Anhang zum Mietvertrag noch geregelt ist, dass der Mieter die Hecken, Büsche und Bäume schneidet, verlangt die Klägerin die Hälfte der angefallenen Kosten von der Beklagten, da es zwei Mietwohnungen von derselben Größe gibt und beiden die Nutzung des Gartens möglich ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Umfang der durchgeführten Arbeiten den Begriff der Gartenpflege übersteigt und das Ausholzen von einem alten Baumbestand nicht ihre Aufgabe sei. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Reutlingen [WM 2004, 95] Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Entscheidungsgründe 5 Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, denn bei den vorliegend durchgeführten Baumschnittarbeiten handelt es sich nicht um Maßnahmen der Gartenpflege, deren Kosten von dem Mieter zu tragen sind, sondern um Instandsetzungskosten, für die der Vermieter aufzukommen hat. 6 Vorliegend ist unstreitig, dass der Ausschnitt der Birken in den Kronbereichen, wie er jetzt erfolgt ist, innerhalb der letzten zwölf Jahre nicht durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ob die vorliegende Maßnahme bereits überhaupt jemals an den Bäumen durchgeführt wurde. Mithin steht fest, dass sich die jetzt durchgeführten Arbeiten nicht als regelmäßig wiederkehrende Gartenpflegemaßnahmen darstellen, sondern als außergewöhnliche Tätigkeiten, die nach Ansicht der Kammer nicht mehr als periodische Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche zählen und deshalb nicht umlegbare Betriebskosten sind (vgl. auch LG Berlin GE 1988, 355). Dies wurde bereits von dem Amtsgericht zutreffend so gewertet. 7 Nachdem bereits keine umlegbaren Betriebskosten vorliegen, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die widersprüchliche Regelung der Kostenübernahme im Mietvertrag im Hinblick auf die Regelung im Anhang des Mietvertrages überhaupt wirksam ist. 8 Die Revision war nicht zuzulassen, denn weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Gründe 5 Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, denn bei den vorliegend durchgeführten Baumschnittarbeiten handelt es sich nicht um Maßnahmen der Gartenpflege, deren Kosten von dem Mieter zu tragen sind, sondern um Instandsetzungskosten, für die der Vermieter aufzukommen hat. 6 Vorliegend ist unstreitig, dass der Ausschnitt der Birken in den Kronbereichen, wie er jetzt erfolgt ist, innerhalb der letzten zwölf Jahre nicht durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ob die vorliegende Maßnahme bereits überhaupt jemals an den Bäumen durchgeführt wurde. Mithin steht fest, dass sich die jetzt durchgeführten Arbeiten nicht als regelmäßig wiederkehrende Gartenpflegemaßnahmen darstellen, sondern als außergewöhnliche Tätigkeiten, die nach Ansicht der Kammer nicht mehr als periodische Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche zählen und deshalb nicht umlegbare Betriebskosten sind (vgl. auch LG Berlin GE 1988, 355). Dies wurde bereits von dem Amtsgericht zutreffend so gewertet. 7 Nachdem bereits keine umlegbaren Betriebskosten vorliegen, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die widersprüchliche Regelung der Kostenübernahme im Mietvertrag im Hinblick auf die Regelung im Anhang des Mietvertrages überhaupt wirksam ist. 8 Die Revision war nicht zuzulassen, denn weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.