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Urteil

5 O 45/03

LG TUEBINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei enger Mitwirkung eines ausländischen Verkäufers an der Auslandsreise des Verbrauchers gilt Art.29 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 EGBGB; deutsches Recht findet Anwendung. • Ein Verkauf im Rahmen einer vom Reiseveranstalter organisierten Freizeitveranstaltung kann ein Widerrufsrecht gemäß §§312 Abs.1 Nr.2, 355 BGB begründen, auch wenn die Präsentation in den Geschäftsräumen des Verkäufers erfolgt. • Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss. • Bei wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen nach §§346, 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren; Verzugszinsen richten sich nach §§286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen Widerrufs bei Verkauf im Rahmen organisierter Reise (Art.29 EGBGB, §§312,355 BGB) • Bei enger Mitwirkung eines ausländischen Verkäufers an der Auslandsreise des Verbrauchers gilt Art.29 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 EGBGB; deutsches Recht findet Anwendung. • Ein Verkauf im Rahmen einer vom Reiseveranstalter organisierten Freizeitveranstaltung kann ein Widerrufsrecht gemäß §§312 Abs.1 Nr.2, 355 BGB begründen, auch wenn die Präsentation in den Geschäftsräumen des Verkäufers erfolgt. • Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss. • Bei wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen nach §§346, 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren; Verzugszinsen richten sich nach §§286, 288 BGB. Die Klägerin nahm an einer von der Firma ... organisierten Pauschalreise in die Türkei teil. Am 17.4.2002 wurde sie im Rahmen einer vom Reiseveranstalter abgestimmten Busfahrt in ein Teppichknüpfzentrum der Beklagten geführt und schloss dort in deutscher Sprache Kaufverträge über zwei Teppiche ab; Anzahlung 1.000 Euro, Restzahlung bei Lieferung in Deutschland. Nach Übergabe und Zahlung stellte die Klägerin den erheblich geringeren Marktwert der Teppiche fest und ließ Sachverständige begutachten. Sie erklärte mit Schreiben vom 24.9.2002 Widerruf und forderte Rückzahlung; die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche sowie Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzugs. • Zuständigkeit: Das Landgericht Tübingen ist örtlich und international zuständig (§29c ZPO), weil die Klägerin als Verbraucherin ihren Wohnsitz im Bezirk hatte und schlüssig vorgetragen hat, dass es sich um ein Haustür-/Freizeitgeschäft handelt. • Anwendbares Recht: Nach Art.29 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden. Die Beklagte hat die Auslandsreise durch enge Verflechtungen und Absprachen mit dem Reiseveranstalter mitorganisiert; dadurch wurde die Verkaufsgelegenheit im Verbraucherland geschaffen. • Widerrufsrecht: Die Klägerin steht ein Widerrufsrecht nach §§312 Abs.1 Nr.2, 355 BGB zu. Der Kauf erfolgte im Rahmen einer Freizeitveranstaltung, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigte; die Präsentation, Imbisse, deutsche Vordruckverträge und die faktische Zwangslage zur Teilnahme belegen dies. • Frist und Belehrung: Das Widerrufsrecht war wegen unterlassener ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen; der Widerruf vom 24.9.2002 war rechtzeitig. • Rechtsfolgen: Wegen des wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen gemäß §§357, 346, 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren; die Beklagte ist zur Rückzahlung von 45.000 Euro verpflichtet. • Verzug und Zinsen: Die Beklagte geriet durch Fristsetzung in Verzug; es bestehen Verzugszinsen nach §§286, 288 BGB seit dem 16.11.2002. • Feststellung Annahmeverzug: Die Feststellung des Annahmeverzugs seit Klageerhebung ist zulässig und begründet, um Vollstreckung zu ermöglichen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§709 ZPO). Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 45.000 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der beiden Teppiche; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte sich seit Rechtshängigkeit der Klage im Annahmeverzug befindet. Begründet wird dies damit, dass deutsches Recht Anwendung findet (Art.29 EGBGB) und die Klägerin ein Widerrufsrecht nach §§312 Abs.1 Nr.2, 355 BGB hatte, welches sie rechtzeitig ausgeübt hat; deshalb sind die empfangenen Leistungen gemäß §§346, 348 BGB zurückzugewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.