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Beschluss

5 T 292/06

LG TUEBINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vollstreckbarer Tabellenauszug kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch während der Restschuldbefreiungsperiode erteilt werden. • Praktikabilitäts- oder Kosten-Nutzen-Erwägungen rechtfertigen keine darüber hinausgehende Einschränkung des Anspruchs auf Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs. • Eine mißbräuchliche Antragstellung wäre eine zulässige Grenze, hierfür lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor. • Die einschlägige Norm ist § 201 ZPO (InsO-Bezug), insbesondere Satz 2 und Satz 3; Zwangsvollstreckungshandlungen bleiben unberührt, die Ausfertigung zählt nicht hierzu.
Entscheidungsgründe
Erteilung vollstreckbaren Tabellenauszugs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig • Ein vollstreckbarer Tabellenauszug kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch während der Restschuldbefreiungsperiode erteilt werden. • Praktikabilitäts- oder Kosten-Nutzen-Erwägungen rechtfertigen keine darüber hinausgehende Einschränkung des Anspruchs auf Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs. • Eine mißbräuchliche Antragstellung wäre eine zulässige Grenze, hierfür lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor. • Die einschlägige Norm ist § 201 ZPO (InsO-Bezug), insbesondere Satz 2 und Satz 3; Zwangsvollstreckungshandlungen bleiben unberührt, die Ausfertigung zählt nicht hierzu. Die Gläubigerin beantragte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs zur laufenden Nr. 5 der Tabelle. Das Insolvenzverfahren war zuvor aufgehoben worden; das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) lief weiter. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, der justizielle Aufwand stünde in einem ungünstigen Verhältnis zum Nutzen. Die Gläubigerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Es wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Antragstellung mißbräuchlich sei oder die Gläubigerin den Titel zu missbräuchlichen Vollstreckungsmaßnahmen einsetzen werde. • Rechtliche Grundlage ist § 201 ZPO in Verbindung mit insolvenzrechtlichen Regelungen; nach Satz 2 darf der vollstreckbare Auszug erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden, weitergehende Einschränkungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. • Praktikabilitäts- und Kosten-Nutzen-Erwägungen sind keine Rechtsgrundlage für die Versagung des Auszugs; nur bei nachweisbarem Mißbrauch ist eine Einschränkung denkbar, hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor. • § 201 Satz 3 ZPO macht deutlich, dass die Dauer der Restschuldbefreiungsphase dem Antrag nicht entgegensteht; ausdrückliche Ausnahme betrifft Zwangsvollstreckungshandlungen, nicht jedoch die Erteilung der Ausfertigung. • Literatur und einschlägige Kommentare stützen die Auslegung, wonach die Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs allein von der Frist nach § 201 Satz 2 ZPO abhängt und nicht durch das laufende Restschuldbefreiungsverfahren ausgeschlossen ist. • Risiken, dass die Gläubigerin den Titel trotz (Teil-)Befriedigung einsetzen würde, sind nicht substantiiert dargelegt; eine solche Gefahr bestünde allgemein bei Titeln und rechtfertigt deshalb nicht die Versagung. Die Beschwerde der Gläubigerin war begründet. Das Amtsgericht wurde angewiesen, der Gläubigerin den vollstreckbaren Tabellenauszug hinsichtlich der festgestellten Forderung zur laufenden Nr. 5 der Tabelle zu erteilen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen. Damit hat die Gläubigerin in der Sache Erfolg, weil das Gesetz (§ 201 ZPO unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Regeln) keine weitergehenden Beschränkungen der Erteilung des vollstreckbaren Auszugs während der Restschuldbefreiungsphase vorsieht und keine Anhaltspunkte für Mißbrauch vorlagen.