Beschluss
2 O 374/05
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten können notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn besondere Umstände die Beauftragung rechtfertigen.
• Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im näheren Umkreis begründet einen besonderen Umstand, der die Vertretung durch einen am dritten Ort ansässigen Spezialisten rechtfertigen kann.
• Entscheidend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Hinzuziehung eines Spezialisten zum Zeitpunkt der Beauftragung als sachdienlich ansehen durfte; die tatsächliche Notwendigkeit ist nicht erforderlich.
• Bei mehreren gleichartigen Maßnahmen hat die Partei die kostengünstigste zu wählen; die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung ist dagegen keine gleichartige Alternative.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Fahrtkosten eines auswärtigen spezialisierten Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO) • Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten können notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn besondere Umstände die Beauftragung rechtfertigen. • Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im näheren Umkreis begründet einen besonderen Umstand, der die Vertretung durch einen am dritten Ort ansässigen Spezialisten rechtfertigen kann. • Entscheidend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Hinzuziehung eines Spezialisten zum Zeitpunkt der Beauftragung als sachdienlich ansehen durfte; die tatsächliche Notwendigkeit ist nicht erforderlich. • Bei mehreren gleichartigen Maßnahmen hat die Partei die kostengünstigste zu wählen; die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung ist dagegen keine gleichartige Alternative. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten einen rechtskräftigen Urteilsspruch erwirkt. Die Beklagten ließen sich im Berufungsverfahren durch einen in München ansässigen Rechtsanwalt vertreten, der auf Luftverkehrsrecht spezialisiert war. Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die zu erstattenden Kosten fest, erkannte aber nur eingeschränkt Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld an. Die Beklagte Ziffer 2 legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Rechnung des in München tätigen Prozessbevollmächtigten sei als notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, da kein ausreichender Spezialanwalt im näheren Umfeld verfügbar gewesen sei. Das Gericht prüfte, ob besondere Gründe die Beauftragung eines Anwalts am dritten Ort rechtfertigen und ob die Beklagten die kostengünstigste Maßnahme gewählt hatten. Das Landgericht Tübingen kam zu dem Ergebnis, dass die Nichtverfügbarkeit eines spezialisierten Anwalts und die Komplexität des luftverkehrsrechtlichen Sachverhalts die Beauftragung rechtfertigten. • Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 war als Erinnerung zu behandeln und hatte Erfolg, da der Beschwerdewert nicht erreicht wurde. • Grundsatz: Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort werden regelmäßig nur bis zur Höhe fiktiver Kosten eines in Sitz der Partei ansässigen Anwalts anerkannt; Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. • Der BGH schließt nicht aus, dass besondere Umstände eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise rechtfertigen; nur eine übermäßig differenzierende Einzelfallprüfung ist abzulehnen. • Als besondere Umstände kommen nur solche in Betracht, die nicht typischerweise in jedem Mandat eine Rolle spielen; Vertrauensverhältnisse oder parallele Strafvertretung genügen regelmäßig nicht. • Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Anwalts im näheren Umkreis stellt hier einen solchen besonderen Umstand dar, weil spezialisiertes Rechtsgebiet und Anwaltsdichte dies zum Ausnahmefall machen. • Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Spezialvertretung tatsächlich erforderlich war, sondern ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Hinzuziehung als sachdienlich ansehen durfte; hier war dies wegen der technischen Komplexität des Sachverhalts zu bejahen. • Die Beklagten haben die Obliegenheit erfüllt, die kostengünstigste Maßnahme zu wählen; die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung gilt nicht als gleichartige Alternative und bleibt außer Betracht. • Auf Basis anerkennter Fahrtkosten (138,60 EUR) und Abwesenheitsgeld (60,00 EUR) erhöhte das Gericht die außergerichtlichen Kosten, teilte diese zwischen den Beklagten und stellte den erstattungsfähigen Anteil der Klägerin fest. Die Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 war erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde abgeändert. Das Landgericht erkannte Fahrtkosten in Höhe von 138,60 EUR und ein Abwesenheitsgeld von 60,00 EUR als notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO an, da die Beauftragung eines in München ansässigen, auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts durch die besondere Nichtverfügbarkeit entsprechender Spezialisten in der Nähe gerechtfertigt war. Im Innenverhältnis tragen die Beklagten die außergerichtlichen Kosten hälftig; die Klägerin hat davon ein Drittel zu erstatten. Konkret ergeben sich für die Beklagte Ziffer 2 erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.401,47 EUR zuzüglich Zinsen; die Änderung beruht auf der Anerkennung höherer Fahrt- und Abwesenheitskosten sowie der Feststellung, dass die Hinzuziehung des Spezialisten sachdienlich und wirtschaftlich vernünftig war.