Urteil
5 O 106/11
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem als Vertrag zur Beteiligung bezeichneten Schriftstück kann es sich tatsächlich um einen Zeichnungsvertrag handeln.
• Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung macht den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich, der Widerruf kann sich jedoch nach treuwidriger Fortsetzung des Vertrags nicht mehr geltend machen lassen.
• Fehlende inhaltliche Angaben im Zeichnungsschein stehen der Wirksamkeit des Vertrags nach § 185 AktG nicht entgegen, wenn die Kapitalerhöhung eingetragen und Aktionärsrechte ausgeübt wurden.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern setzt das Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags voraus; bloße Verkaufswerbung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Fortsetzung eines Haustürzeichnungsvertrags verhindert späteren Widerruf • Bei einem als Vertrag zur Beteiligung bezeichneten Schriftstück kann es sich tatsächlich um einen Zeichnungsvertrag handeln. • Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung macht den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich, der Widerruf kann sich jedoch nach treuwidriger Fortsetzung des Vertrags nicht mehr geltend machen lassen. • Fehlende inhaltliche Angaben im Zeichnungsschein stehen der Wirksamkeit des Vertrags nach § 185 AktG nicht entgegen, wenn die Kapitalerhöhung eingetragen und Aktionärsrechte ausgeübt wurden. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern setzt das Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags voraus; bloße Verkaufswerbung genügt nicht. Die Klägerin unterzeichnete 1997 in ihrer Wohnung einen Vertrag zur Zeichnung von Aktien der Beklagten und zahlte anschließend monatliche Beiträge. Der Vertrag sah kein ausdrückliches Kündigungsrecht vor; die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft formuliert. Die Klägerin zahlte bis 2010 insgesamt 7.960,98 EUR und erhielt in den Jahren 1999/2000 zwei Aktienurkunden sowie in 2003 und 2010 kleine Auszahlungen (Dividenden). Mit Schreiben vom 18.9.2000 erklärte die Klägerin, keine weiteren Aktien übernehmen zu wollen; die Beklagte lehnte eine sofortige Vertragsbeendigung ab und verwies auf eine spätere Erklärung. 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrags und forderte Rückzahlung zahlungsleistender Beträge gegen Rückgabe der Aktienurkunden. Die Beklagte zahlte geringe Rückkaufangebote und berief sich auf Klagabweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. • Vertragscharakter: Das unterzeichnete Schriftstück ist als Zeichnungsvertrag zu qualifizieren; die Vertragsgestaltung rechtfertigt keine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit. • Kündigung und Widerruf: Das Schreiben vom 18.9.2000 ist sowohl als Kündigung als auch als Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu werten; wegen der fehlerhaften Belehrung war der Widerruf grundsätzlich möglich. • Rechtsverlust durch Fortsetzung: Die Klägerin hat den Vertrag durch bewusstes und längeres Fortzahlen und Entgegennahme von Dividenden stillschweigend fortgesetzt; nach Treu und Glauben kann sie sich nicht mehr auf den zuvor erklärten Widerruf berufen. • Wirkung späterer Erklärungen: Nach der jahrelangen Fortführung war ein erneuter Widerruf oder eine wirksame Kündigung nicht mehr möglich; ein Widerruf 2011 ist deshalb ausgeschlossen. • § 185 AktG: Eine Berufung auf Formmängel des Zeichnungsscheins nach § 185 AktG scheidet aus, weil die Kapitalerhöhung eingetragen ist und die Klägerin Aktionärsrechte ausgeübt hat (§ 185 III AktG). • Beratungsfehler und Schadensersatz: Es fehlt an einem Anlageberatungsvertrag; werbende Aussagen des Vertriebsmitarbeiters wären allenfalls unverbindliche Übertreibungen und begründen keinen Schadensersatzanspruch. • Sonstige Ansprüche: Ansprüche aus § 823 I BGB i.V.m. § 32 KWG scheiden aus, weil die Beklagte kein Bankgeschäft betrieb. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 91 ZPO; §§ 708, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin verliert. Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag wirksam ist und die Klägerin durch jahrelange Fortzahlung und Annahme von Dividenden auf ihr Widerrufs- und Kündigungsrecht verzichtet beziehungsweise dieses nach Treu und Glauben verwirkt hat. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge oder auf Schadensersatz besteht nicht, da kein wirksamer erneuter Widerruf vorliegt, Formmängel nach § 185 AktG nicht zur Nichtigkeit führen und kein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.