Urteil
5 O 218/14
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Hundehalter haftet nach § 833 BGB für Schäden, die durch das unberechenbare Verhalten seines Hundes verursacht wurden, wenn der Hund nicht ausreichend gesichert war.
• Eine kommunale Polizeiverordnung, die das Anleinen vorschreibt, ist als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen; ihre Verletzung stärkt den Anscheinsbeweis für die Verursachung des Schadens.
• Fahrlässiges Verhalten des Hundehalters (Freilauf trotz Anleinpflicht, Schleppleine hinter dem Tier herziehend) begründet zusätzlich Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
• Dem Geschädigten kann kein Mitverschulden nach § 244 BGB entgegengehalten werden, wenn er die zumutbare Sorgfalt beachtet hat (Geschwindigkeit reduziert, langsames Passieren).
Entscheidungsgründe
Halterhaftung für freilaufenden Hund bei Verstoß gegen Anleinpflicht • Der Hundehalter haftet nach § 833 BGB für Schäden, die durch das unberechenbare Verhalten seines Hundes verursacht wurden, wenn der Hund nicht ausreichend gesichert war. • Eine kommunale Polizeiverordnung, die das Anleinen vorschreibt, ist als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen; ihre Verletzung stärkt den Anscheinsbeweis für die Verursachung des Schadens. • Fahrlässiges Verhalten des Hundehalters (Freilauf trotz Anleinpflicht, Schleppleine hinter dem Tier herziehend) begründet zusätzlich Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. • Dem Geschädigten kann kein Mitverschulden nach § 244 BGB entgegengehalten werden, wenn er die zumutbare Sorgfalt beachtet hat (Geschwindigkeit reduziert, langsames Passieren). Die Klägerin fuhr mit dem Fahrrad auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Weg, der für Radfahrer und landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Der Beklagte ging mit seinem Hund desselben Weges; der Hund lief etwa 10 m vor ihm und zog eine nicht gehaltene Schleppleine hinter sich her. Nach Betätigen der Fahrradklingel pfiff der Beklagte, der Hund reagierte zunächst nicht und lief dann plötzlich quer, wodurch die Klägerin stark bremsen musste und stürzte. Die Klägerin erlitt eine mehrfragmentäre Tibiakopfimpressionsfraktur, wurde operiert und war wochenlang mobil eingeschränkt; sie macht andauernde Beschwerden geltend. Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde bestand Anleinpflicht außerhalb des Innenbereichs; diese Voraussetzungen waren nach dem Sachverhalt nicht erfüllt. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Erstattungsansprüche; der Beklagte bestreitet die Kausalität und beantragt Klageabweisung. • Zwischen Sturz und Begegnung mit dem freilaufenden Hund bestand ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang; daher sprechen die Umstände für einen Anscheinsbeweis, dass der Hund den Sturz verursacht hat. • Die Polizeiverordnung (§ 13) verpflichtete zum Anleinen; ihre Missachtung ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und stärkt die Haftung des Halters. • Der Hund war nicht ausreichend folgsam; er reagierte nicht zuverlässig auf Zuruf, sodass typisch tierisches, unberechenbares Verhalten vorlag, das der Halter zu verantworten hat. • Unabhängig davon haftet der Beklagte nach § 833 BGB für das von seinem Tier verursachte Verschulden; zudem liegt fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor, weil der Hund entgegen der Verordnung frei lief und die Schleppleine die Gefährdung erhöhte. • Die Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach in einem anderen Fall Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen war, wird hier nicht gefolgt: Tiere verhalten sich oftmals abrupt und unkalkulierbar, sodass das Risiko dem Halter zuzurechnen ist. • Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 244 BGB kommt nicht in Betracht, weil sie ihre Geschwindigkeit reduziert und langsam passiert hat und kein konkreter, zumutbarer Verhaltenswechsel vorgetragen oder festgestellt wurde. • Deshalb hat der Beklagte allein für den gesamten Schaden einzustehen; die genaue Höhe des Schmerzensgeldes und etwaiger weiterer Ansprüche ist im weiteren Verfahren (Gutachten) zu klären. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, die materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.04.2011 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Beklagte haftet sowohl nach § 833 BGB (Tierhalterhaftung) als auch nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Fahrlässigkeit und Verstoß gegen Schutzgesetz), da er den nicht ausreichend folgsamen Hund entgegen der kommunalen Anleinpflicht frei laufen ließ und die Schleppleine die Gefahrensituation erhöhte. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint, weil sie die zumutbare Sorgfalt zeigte. Die genaue Bemessung des Schmerzensgeldes und weiterer künftiger Schäden wird durch ein späteres Gutachten und das Schlussurteil zu klären sein; die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.