Urteil
4 O 187/17
LG TUEBINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Preisaushänge mit Regelungen zur Negativverzinsung in AGB können unwirksam sein, wenn sie Altverträge erfassen und dadurch in wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts eingreifen.
• Die Einbeziehung von Negativzinsen in bereits geschlossene Einlageverträge kann eine einseitige Änderung der Hauptleistungspflichten und damit eine unzulässige Vertragsänderung durch AGB darstellen (§ 307 Abs. 3, Abs. 2 Nr.1 BGB).
• Eine Klausel, die bei bereits geschlossenen Verträgen negative Zinsen vorsieht, kann überraschend i.S.v. § 305c BGB sein und daher unwirksam sein.
• Verbandsklagen können auch das Verbot der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln erstreben (§ 9 Nr.3 UKlaG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Negativzinsklauseln in Preisaushang bei Erfassung laufender Einlagenverträge • Preisaushänge mit Regelungen zur Negativverzinsung in AGB können unwirksam sein, wenn sie Altverträge erfassen und dadurch in wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts eingreifen. • Die Einbeziehung von Negativzinsen in bereits geschlossene Einlageverträge kann eine einseitige Änderung der Hauptleistungspflichten und damit eine unzulässige Vertragsänderung durch AGB darstellen (§ 307 Abs. 3, Abs. 2 Nr.1 BGB). • Eine Klausel, die bei bereits geschlossenen Verträgen negative Zinsen vorsieht, kann überraschend i.S.v. § 305c BGB sein und daher unwirksam sein. • Verbandsklagen können auch das Verbot der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln erstreben (§ 9 Nr.3 UKlaG). Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherschutzverein, klagte gegen die Beklagte, eine Bank, wegen der Verwendung eines Preisaushangs (17.05.2017–26.06.2017), der bei mehreren Einlageprodukten negative Zinssätze ausweist. Streitgegenstand sind Klauseln für VR‑FlexGeld (Tagesgeld ab 10.000 €), VR‑Termin/AnlageGeld (Festgeld ab 25.000 € für 180/360/720 Tage) und VR‑KündigungsGeld (ab 25.000 €, 90 Tage Kündigungsfrist). Der Kläger rügte, die Klauseln beträfen auch bereits vor dem Änderungstermin geschlossene Verträge und seien überraschend sowie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar. Die Beklagte hielt die Hinweise auf mögliche Negativzinsen für zulässig und verwies auf Produktinformationsblätter und Kontoeröffnungsbestätigungen, die auf variable Zinsen und die Möglichkeit negativer Zinsen hinweisen. Der Kläger forderte Unterlassung; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Klage ist zulässig; Kläger nach UKlaG klagebefugt und Landgericht Tübingen zuständig. • Die angegriffenen Regelungen im Preisaushang sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB und daher der Inhaltskontrolle zugänglich, soweit sie in bestehende Verträge eingreifen. • Bei Altverträgen über Sichteinlagen (VR‑FlexGeld) treten wegen des Verweises in § 700 BGB auf das Darlehensrecht die Regelungen des Darlehensvertrags in Betracht; das Darlehensrecht sieht keine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Entrichtung eines Entgelts vor (§ 488 BGB). • Die Einführung von Negativzinsen für bereits geschlossene Einlageverträge bewirkt eine Umkehr der Zahlungspflichten und greift in die Hauptleistungspflichten ein; eine solche erhebliche nachträgliche Veränderung ist durch einseitige AGB nicht zulässig (§ 307 Abs.3 S.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BGB). • Dies gilt ebenso für VR‑KündigungsGeld und für VR‑Termin/AnlageGeld, da Prolongationsregelungen und Zinsanpassungsklauseln die Möglichkeit eröffnen, auch Altverträge zu negativen Sätzen zu belasten; daher Verstoß gegen § 307 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BGB und Überraschungsklausel nach § 305c Abs.1 BGB. • Preisabreden für Neuverträge sind regelmäßig nicht der Inhaltskontrolle unterworfen, doch hier handelt es sich nicht nur um eine Preisnebenabrede, sondern um eine Regelung, die den Kern der vertraglichen Pflichten ändert; die Klauseln sind unklar und zu Lasten des Verwenders auszulegen (§ 305c Abs.2 BGB). • Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG liegt vor, weil die Beklagte die Klauseln für zulässig hält und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. • Zur Rechtsdurchsetzung war die Androhung von Ordnungsgeld zulässig (Rechtsgrundlage § 890 ZPO). Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Der Beklagten wurde untersagt, die streitgegenständlichen oder inhaltsgleichen Klauseln mit Negativverzinsung für VR‑FlexGeld, VR‑Termin/AnlageGeld und VR‑KündigungsGeld gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese Klauseln Altverträge erfassen und dadurch wesentlich in die gesetzlich vorgesehenen Leistungsbeziehungen eingreifen (§ 307 Abs.3, Abs.2 Nr.1 BGB; § 305c BGB). Die Unterlassung wurde für wiederholte Zuwiderhandlungen mit Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bedroht; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung bedeutet nicht ein generelles Verbot, Negativzinsen künftig einzuführen; vielmehr sind Klauseln unwirksam, die laufende Verträge nachträglich in ihrem Kern ändern. Deshalb besteht der Unterlassungsanspruch insoweit dauerhaft gegen die konkret beanstandeten Klauselformulierungen.