Urteil
3 O 89/17
LG Tübingen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2018:0309.3O89.17.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Fußgänger auf einem abschüssigen Fußweg mit (morschem) Holzgeländer bei Eisglätte stürzt, haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Räum- und Streupflicht, wenn auf dem Weg bereits seit längerer Zeit nur noch vereinzelte, weithin sichtbare Schnee- oder Eisstellen vorhanden waren.(Rn.31)
2. Jedoch umfasste die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger auch die Kontroll- und Unterhaltungspflicht für das Geländer, denn das Geländer an einem abschüssigen öffentlichen Weg dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die daraus resultierten Amtspflichten hat die Gemeinde jedenfalls fahrlässig verletzt, wenn das 35 Jahre alte, morsche und bei dem Unfall gebrochene Holzgeländer nur einmal jährlich einer Sichtkontrolle (und nicht einer Rüttelkontrolle) unterzogen wurde.(Rn.34)
(Rn.41)
3. Hat der 23 Jahre alte Geschädigte bei einem (zweiten) Sturz wegen des Brechens des Holzgeländers beim Abstützen eine Patellaluxation mit knöcherner Verletzung erlitten, die zweimal operiert werden musste, waren mehrere Nachbehandlungen sowie das mehrwöchige Tragen einer Schiene notwendig, war er für etwa zwei Monate arbeitsunfähig und ergaben sich Einschränkungen in der sportlichen Freizeitgestaltung sowie fortbestehende Schmerzen beim Muskeltraining und Skifahren, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.250,00 € angemessen.(Rn.63)
(Rn.68)
4. Rechnet ein Geschädigter über Nebenkosten im Zusammenhang mit einem Schadensereignis konkret ab (hier: Fahrtkosten und Attestgebühren), ist daneben für die Geltendmachung einer allgemeinen Unkostenpauschale kein Raum.(Rn.87)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.06.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 21.02.2015 in C. auf dem Fußgänger-Verbindungsweg zwischen der Straße „A.“ und der „M.-straße“ entstanden sind oder noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2017 zu bezahlen.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Wert: Bis 30.08.2017: 5.302,40 Euro
Danach: 6.302,40 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Fußgänger auf einem abschüssigen Fußweg mit (morschem) Holzgeländer bei Eisglätte stürzt, haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Räum- und Streupflicht, wenn auf dem Weg bereits seit längerer Zeit nur noch vereinzelte, weithin sichtbare Schnee- oder Eisstellen vorhanden waren.(Rn.31) 2. Jedoch umfasste die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger auch die Kontroll- und Unterhaltungspflicht für das Geländer, denn das Geländer an einem abschüssigen öffentlichen Weg dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die daraus resultierten Amtspflichten hat die Gemeinde jedenfalls fahrlässig verletzt, wenn das 35 Jahre alte, morsche und bei dem Unfall gebrochene Holzgeländer nur einmal jährlich einer Sichtkontrolle (und nicht einer Rüttelkontrolle) unterzogen wurde.(Rn.34) (Rn.41) 3. Hat der 23 Jahre alte Geschädigte bei einem (zweiten) Sturz wegen des Brechens des Holzgeländers beim Abstützen eine Patellaluxation mit knöcherner Verletzung erlitten, die zweimal operiert werden musste, waren mehrere Nachbehandlungen sowie das mehrwöchige Tragen einer Schiene notwendig, war er für etwa zwei Monate arbeitsunfähig und ergaben sich Einschränkungen in der sportlichen Freizeitgestaltung sowie fortbestehende Schmerzen beim Muskeltraining und Skifahren, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.250,00 € angemessen.(Rn.63) (Rn.68) 4. Rechnet ein Geschädigter über Nebenkosten im Zusammenhang mit einem Schadensereignis konkret ab (hier: Fahrtkosten und Attestgebühren), ist daneben für die Geltendmachung einer allgemeinen Unkostenpauschale kein Raum.(Rn.87) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 21.02.2015 in C. auf dem Fußgänger-Verbindungsweg zwischen der Straße „A.“ und der „M.-straße“ entstanden sind oder noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2017 zu bezahlen. 5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Wert: Bis 30.08.2017: 5.302,40 Euro Danach: 6.302,40 Euro I. Die Klage ist nach §§ 12, 17 ZPO vor dem Landgericht Tübingen zulässig. Das Landgericht ist nach § 1 ZPO i.V.m. § 71 II Nr. 2 Var. 2 GVG, Art. 34 S. 3 GG zuständig. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat nach §§ 839, 253 BGB keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte wegen der Verletzung der Streupflicht. § 839 Abs. 1 BGB regelt, dass, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht verletzt, er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Nach Art. 34 GG trifft die entsprechende Haftung die dem Beamten anstellende Körperschaft, hier die Beklagte. a) Der Begriff des „Beamten“ in § 839 BGB ist weit gefasst und umfasst auch städtische Angestellte und Mitarbeiter, die keine Beamten sind. Die Sicherung der Straßen und Wege ist grundsätzlich der Gemeinde anvertraut (Anvertrauenstheorie, Erman/Majen, BGB Kommentar, 15. Auflage 2017, § 839 BGB, Rn. 97). Die Streupflicht als öffentliche Amtspflicht der Stadt W. ergibt sich aus § 41 des Straßengesetzes Baden-Württemberg sowie aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vergl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1990 - III ZR 217/89 - BGHZ 112, 74; 118, 368, BGH, Urt. v. 21.11.1996 - III ZR 28/1996 - VersR 1997, 311). Zur Ausübung dieser Tätigkeit war der zuständige Mitarbeiter J. bestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Mitarbeiter hoheitlich tätig und ist daher „Beamter“ im haftungsrechtlichen Sinne (Zimmerling, in: Herrberger/Martinik/Rüssmann, Juris Praxiskommentar zum BGB, 8. Auflage 2017, § 839 BGB Rn. 37). b) Die Beklagte hat die Streupflicht nicht verletzt. Die Streupflicht setzt nicht schon dann ein, wenn auf einem Weg einzelne Glättestellen vorhanden sind (BGH, Beschluß vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08 - NJW 2009, 3302). Der Kläger oder ein Angehöriger hat am Unfalltag Lichtbilder vom Zustand des Weges gefertigt. Auch in der polizeilichen Ermittlungsakte befinden sich entsprechende Bilder. Das Gericht verweist auf Blatt 13 und 14 der beigezogenen Akte. Darauf ist zu erkennen, dass auf dem geteertem Weg nur geringfügige Reste von Schnee liegen. Insbesondere an der Stelle, wo das Geländer gebrochen ist, ist kaum Schnee auf dem Weg zu erkennen. Die vom Kläger vorgelegten Bilder zeigen zwar zum Teil mehr Schnee, jedoch im Bereich einer Treppe und damit nicht an der Sturzstelle. Es handelt sich offensichtlich um Altschnee. Die Wegoberfläche erscheint auf den Lichtbildern feucht. Es kann sich bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes durchaus Glätte gebildet haben, jedoch trägt der Kläger selbst nicht vor, dass der Weg vollständig gefroren gewesen sei. Er sei vielmehr auf einer einzelnen Eisstelle ausgerutscht. Angesichts der Lichtbilder, die den Weg weitgehend schneefrei zeigen, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Beklagte insoweit ihre Räum- und Streupflicht verletzt hat. Die Schneestellen sind von weitem zu erkennen und schon längere Zeit vorhanden gewesen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 839, 253 BGB wegen fehlerhafter Überwachung des Geländers. a) Die Gemeinde trägt die Straßenbaulast, § 44 StrG BW. Zur Straßenbaulast gehört nach § 9 StrG BW, die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Zur Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG BW auch das Zubehör. Darunter fallen Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen. Das Geländer am Weg hat den Zweck, daß sich Fußgänger daran festhalten können, gerade bei winterlichen Wegeverhältnissen. Es dient damit der Sicherheit des Straßenverkehrs. Es ist von der Straßenbaulast umfaßt und daher auch Teil der hoheitlichen Amtspflicht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13 - VersR 2014, 1349). Soweit das OLG Saarbrücken dies für ein Geländer eines Schulhofs anders wertet (Urteil vom 9. Mai 2006 - 4 U 175/05 - NJW-RR 2006, 1255), mag dies mit dem saarländischen Landesrecht zusammenhängen oder der Tatsache, daß der dort geschützte Bereich ein Schulhof war und keine Straße. Folglich ist der für die Überwachung zuständige Mitarbeiter der Beklagten auch hinsichtlich dieser Überwachung „Beamter“ im Sinne des § 839 BGB. b) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Überwachung des Holzgeländers am Verbindungsweg verletzt. Die entsprechende Verkehrssicherungspflicht betrifft die Abwehr der Gefahren, die den Verkehrsteilnehmer aus der Benutzung der Verkehrsfläche drohen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13 - VersR 2014, 1349). Grundsätzlich muss der Nutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - BGHZ 108, 273). Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vergl. BGH VersR 2012, 1434, OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 4 U 188/13 - zitiert nach juris). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Sie lässt vortragen, dass das Geländer etwa einmal im Jahr in Augenschein genommen werde, außerdem gelegentlich bei Mäharbeiten. Dies reicht nicht aus, um eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit des Geländers zu gewährleisten. Der Sinn und Zweck eines Geländers ist, dass sich bedürftige Personen an dem Geländer festhalten und abstützen können, wenn sie den Weg nutzen. Die Beklagte muss gewährleisten, dass die Nutzer gerade auch vor solchen Gefahren geschützt werden, die sie nicht auf den ersten Blick erkennen und denen sie nicht ausweichen können. Gerade ein morsches Geländer oder ein verfaulter Holzbalken können, wie die Beklagte selbst vorträgt, optisch nicht wahrgenommen werden. Gerade wenn das Geländer schon älter ist (35 Jahre) und aus einem natürlichen Rohstoff besteht, kann es zur Fäulnis kommen mit der Folge, daß das Geländer den typischen Belastungen nicht mehr gerecht wird. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast muß deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht so ausgestalten, daß der Verkehrsteilnehmer gerade auch vor diesen nicht auf einen Blick erkenntlichen Gefahren geschützt ist. Von der Beklagten ist deshalb zumindest zu fordern, daß sie über eine jährliche Sichtkontrolle hinaus auch regelmäßige kräftige Rüttelproben am Geländer durchführt. Damit kann schnell festgestellt werden, ob das Geländer den Belastungen (noch) standhält, denen es üblicherweise ausgesetzt ist. Eine Rüttelprobe erscheint auch zumutbar, zumal diese nur gering über die Sichtprüfung hinausgeht und keinen außergewöhnlichen Personal- oder Materialeinsatz erfordert. Der Kläger wird auch auf von der Beklagten verletzten Amtspflicht geschützt. Der streitgegenständliche Weg war gerade mit Schild Nummer 239 StVO als Fußgängerweg gekennzeichnet. Entsprechend hat der Kläger den Weg genutzt, sodass er von diesem geschützten Personenkreis erfasst ist. Der Kläger wiegt etwa 70 Kilogramm. Wenn sich der Kläger am Geländer abstützt, verwendet er also das Geländer bestimmungsgemäß und stellt keine außergewöhnliche Belastung für ein Geländer an einem Fußweg dar. c) Der Kläger hat sich an der Gesundheit verletzt. d) Der Bruch des Geländers ist für die Verletzungen des Klägers kausal. Diese Überzeugung hat das Gericht nach der Beweisaufnahme gewonnen. Dabei ist das Beweismaß an der subjektiven Überzeugung des Gerichts auszurichten. Eine absolute Gewißheit ist nicht zu fordern. Das Gericht ist persönlich von dem nachfolgenden Sachverhalt überzeugt, die den Zweifeln der Beklagten Schweigen gebietet: Der Kläger ist an dem Tag tatsächlich zweimal gestürzt. Er konnte aber das erste Mal wieder aufstehen und sich am Geländer festhalten. Nachdem dieses aus der Verankerung riß und gebrochen war, flutschte die Kniescheibe aus ihrer Verankerung und der Kläger lag etwa eine Stunde lang hilflos am Boden. α) Der Kläger war zum Zeitpunkt allein unterwegs. Zeugen gibt es nicht. Das Gericht ist auf die Auswertung der Spurenlage und die Schilderung des Klägers beschränkt. Die Lichtbilder zeigen den weitgehend schneefreien, aber feuchten Weg und das zerbrochene Geländer. Diese beiden objektiven Befunde passen zu dem vom Kläger geschilderten Geschehen. Dies ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers, auch wenn natürlich der Geländerbruch anders zustande gekommen sein mag. Objektiv erwiesen sind ebenfalls die Verletzungen. Der Sachverständige konnte diese auch kausal einem Sturz zuordnen. Es fand ein Verdrehtrauma im geschädigten Knie statt, das auf einen ungewollten Sturz zurückgeführt werden kann. Der Kläger konnte bei Klageeinreichung nicht wissen, ob und inwieweit das Gericht zu einer Haftung der Beklagten kommen würde. Er konnte sich den Sachverhalt daher nicht so „hindrehen“, daß das Gericht auf jeden Fall zu einer Haftung der Beklagten kommen würde. Somit sind einige Teile der Schilderung des Klägers mit den objektiven Befunden durchaus in Einklang zu bringen. Das Gericht konnte auch in der Schilderung des Klägers keine Anzeichen dafür erkennen, daß er die Unwahrheit sagen würde. Seine Schilderungen waren präzise und objektiv. β) Das Gericht sieht auch keinen Widerspruch zur Schilderung des Sturzes in der Anamnese des S.-Klinikums (Anl K 2). Dort heißt es zwar, der Kläger sei bei dem ersten Sturz ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß die Genauigkeit der Ärzte bei der Schilderung der Anamnese auch von Ausbildung und Erfahrung abhängen. Ob die Anamnese im sorgfältig erstellt werde, sei Einzelfrage. Die Aufgabe des Arztes ist es, aufgrund der Beschwerden des Verletzten dessen Krankheitsbild festzustellen und es zu behandeln. Seine Aufgabe ist es nicht, die Verantwortlichkeit für den Sturz festzustellen. Insofern kann das Gericht gerade bei einer Einlieferung am Wochenende nicht ausschließen, daß der aufnehmende Arzt sich auf den wesentlichen Befund beschränkt hat und nicht die Besonderheit des vorliegenden Falls - den doppelten Sturz - in die Anamnese aufgenommen hat. Für den Arzt ist das bestehende Krankheitsbild entscheidend, unabhängig ob es durch den ersten oder zweiten Sturz hervorgerufen ist. Insoweit mag das Gericht aus der Anamnese nicht darauf schließen, daß der Kläger seinen Vortrag nachträglich geändert hat. Insbesondere wäre auch das Geländer nicht gebrochen, wenn der Kläger schon nach dem ersten Sturz nicht mehr hätte aufstehen können. γ) Der Sachverständige ist auf Seite 12 seines Gutachtens zu dem Schluss gekommen, dass der behauptete zweite Sturz des Klägers mit höher wiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Kniescheibenausrenkung darstellt. Der Sachverständige ist dem Gericht aus mehreren anderen Verfahren als kompetenter und objektiver Gutachter bekannt. Seine Ausführungen sind klar, verständlich und schlüssig. Das Gericht hat an der Kompetenz und an den Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel. Zwar lässt sich aus medizinischer Sicht nicht mehr genau aufklären, ob die Kniescheibenverletzung beim Kläger schon beim ersten Sturz oder erst durch den zweiten Sturz entstanden ist. Im vorliegen Fall spricht jedoch schon ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Patellaluxation durch zweiten Sturz herbeigeführt wurde. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen (vergl. OLG Koblenz, Urt. v. 07.01.2016 - 1 O 862/15; Zimmerling a.a.O, § 839 BGB, Rn. 269). Der typische Geschehensablauf ist darin zu erblicken, dass es dem Kläger nach dem ersten Sturz gelang aufzustehen und sich am Geländer abzustützen. Nach dem zweiten Sturz gelang es ihm nicht mehr. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es einem Menschen in der Regel nicht möglich ist, aufzustehen, wenn die Kniescheibe ausgerenkt ist. Dies wäre mit zu starken Schmerzen verbunden. Genau das tatsächliche Geschehen beschreibt der Kläger. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Knieverletzung beim Kläger erst durch den zweiten Sturz verursacht ist. d) Die Beklagte trifft mindestens der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie hätte erkennen können und müssen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt ist, wenn ein Holzgeländer einmal im Jahr durch eine Sichtkontrolle geprüft wird. Dadurch kann gerade eine Fäulnis, wie die Beklagte selbst vorträgt, nicht festgestellt werden. Mit Fäulnis ist jedoch bei einem älteren Holzgeländer zu rechnen. e) Ein Haftungsausschluss der Beklagten nach § 839 I 2, III BGB ist nicht ersichtlich. f) Der Kläger hat deshalb einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 II BGB. Ein Schmerzensgeld in der Höhe von 3.250 Euro ist angemessen. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten zunächst Ausgleich für die erlittenen Einbußen gewähren, die nicht materieller Art sind; zugleich soll es dem Geschädigten Genugtuung für die erlittene Verletzung verschaffen (BGHZ 18, 149). Dabei liegt der Schwerpunkt stets auf der Ausgleichsfunktion; die Genugtuung tritt bei einfachen Verletzungen mit geringem Verschulden regelmäßig in den Hintergrund. Aufgrund der Versorgung des Klägers nach dem Unfall in der S.-Klinik in P. ist für das Gericht erwiesen, dass der Kläger eine Patellaluxation mit knöcherner Verletzung erlitten hat. Die Verletzung ist großenteils ausgeheilt. Bei der Versorgung gab es jedoch eine Komplikation. Der Kläger musste zweimal operiert werden. Das Gericht hat an der Einlassung des Klägers zu Unfallhergang und den Folgen keine Zweifel. Die Schilderung des Klägers war nachvollziehbar, die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen passen zu den Folgen einer Kniescheibenausrenkung. Der Sachverständige hat bestätigt, daß die Kniescheibenverletzung eine Einschränkung in der Bewegung des betroffenen Beins und Schmerzempfindungen zur Folge hat. Deshalb geht das Gericht auch mit dem Vortrag des Klägers davon aus, daß es Komplikationen und eine Blutung gegeben hat, weshalb es zu einer zweiten Operation kam. Nach der Entlassung nahm der Kläger Nachsorgetermine beim Hausarzt wahr. Dieser verwies ihn an den Orthopädiespezialisten Dr. B., dieser den Kläger weiter an eine Spezialklinik in M. Etwa eine bis sieben Wochen nach der zweiten Operation trug der Kläger eine Schiene, mit der die Bewegung des Beins trainiert werden sollte. Er war bis 20.04.2015 krank geschrieben. Der 23jährige Kläger konnte nach dem Unfall nicht mehr im selben Umfang wie vorher Ski- und Radfahren. Fußballspielen und Joggen geht nur eingeschränkt. Mit dem Radfahren ist es so langsam wieder in Ordnung, beim Muskeltraining oder Skifahren verspürt der Kläger nach wie vor Schmerzen im linken Bein. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich das Gericht an Vorentscheidungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hielt bei einer vergleichbaren Verletzung ein Schmerzensgeld von 2.750,- Euro für angemessen (Urteil vom 8. August 2011 - 2/24 O 126/10 - RRa 2012, 51). Das Amtsgericht Bottrop sprach 2009 bei einer Kniescheibenverletzung, die ambulant behandelt wurde, unter Berücksichtigung des eingeschränkten Fahrradfahrens als Hobby des Geschädigten einen Betrag von 2.300,- Euro zu (Urteil vom 24. Februar 2011 - 8 C 457/09). Das OLG Düsseldorf sprach einer Schülerin nach einem Reitunfall 8.000,- DM zu, wobei die Geschädigte insgesamt 32 Tage stationär behandelt werden mußte und eine deutlich sichtbare Narbe verblieb (Urteil vom 19. November 1993 - 22 U 135/93 - NJW-RR 1994, 352). Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Verletzungen und die Folgen für etwas weniger gravierend als in dem Fall, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte. Dagegen erscheinen dem Gericht die Verletzungen eher schwerer als in den zitierten Entscheidungen des LG Frankfurt und des AG Bottrop. Inflationsbedingt nimmt das Gericht einen leichten Aufschlag vor. Für eine große Genugtuung sieht das Gericht kein großes Bedürfnis. Allerdings berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung noch, daß der Kläger seine Heimatgemeinde verklagen mußte und eine Stunde hilflos am Boden lag. Insgesamt hält das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.250 Euro für angemessen. 2. Der Kläger kann auch seinen materiellen Schaden von der Beklagten nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verlangen. Die Beklagte hat Geldersatz für den Vermögensschaden zu leisten, den der Kläger infolge des nicht gewarteten Geländers erlitten hat, § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Hierzu zählen auch Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen, soweit diese im Zusammenhang mit der Verletzung stehen (vgl. Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozeß, 36. Aufl. München 2011, § 4, Rn 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 5 U 98/97 - VersR 1999, 63; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 4 U 4590/99 - VersR 2002, 245). Der Kläger ist viermal zur Klinik nach P. gefahren (4 x 42 Kilometer = 378 Kilometer) sowie zweimal zur orthopädischen Klinik nach M. (2 x 124 Kilometer = 372 Kilometer). Der Besuch der Klinik M. ist durch die beiden Kontrolluntersuchungen vom ... 2015 (K 4 und K 5) nachgewiesen. In P. war er am ... März (Anl. K 2) sowie vom ... bis ... März 2015 (Anl. K 8) = drei Fahrten. Ein vierter Termin in P. ist nicht durch Schriftstücke belegt, allerdings ist der Vortrag glaubhaft. Der Kläger gibt an, auch einmal zum Fädenziehen und einmal zur Nachsorge in P. gewesen zu sein. Diese Schilderung ist plausibel. Erwiesen ist jedenfalls, daß der Kläger zur Behandlung wegen des Sturzes in P. und M. war. Daraus schließt das Gericht, daß auch die Nachsorgen notwendig waren. Außerdem besuchte er 16 mal die Krankengymnastin F. in W. in einem Kilometer Entfernung. Das Gericht hält die Krankengymnastik nach der Knieverletzung für erforderlich. Der Kläger konnte sich nach dem Sturz nicht mehr selbständig bewegen und mußte deshalb nach der Operation wieder an die Bewegung des Knies herangeführt werden. Er legte also 32 weitere Kilometer zurück. Die weiteren Arztbesuche sind hingegen so unspezifisch dargelegt, daß das Gericht hier keinen Zusammenhang zu dem Sturz erkennen kann. Der Kläger kann daher Ersatz von Fahrtkosten von 378 + 372 + 32 = 782 Kilometer verlangen. Die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer ist nicht zu beanstanden. Das Gericht orientiert sich insoweit an § 2 Abs. 2 Nr. 2 JVEG, das dem zeugen für die Nutzung des eigenen PKW ebenfalls Ersatz von 0,30 Euro je Kilometer zubilligt. Die Entfernungen sind nicht bestritten. Daraus errechnet sich ein materieller Schaden von 782 x 0,3 = 234,60 Euro. b) Außerdem hat die Beklagte die Kosten für das Attest in Höhe von 20,00 Euro zu ersetzen. Die Kosten für ein Attest sind erstattungsfähig, wenn sie notwendig sind, um mögliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen (OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 4 U 4590/99 - VersR 2002, 245). Aus dem Attest vom 23. März 2015 ergeben sich der Behandlungsverlauf, das Krankheitsbild und die durchgeführten Operationen. Das Attest ist daher für die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs notwendig. Der Arzt hat hierfür 20,- Euro abgerechnet (Anl. K 8). Diese sind dem Kläger zu erstatten. c) Die Unkostenpauschale kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Unkostenpauschale fällt für unerhebliche Besuche bei Ärzten, etwa dem Hausarzt, Telefonate und andere Aufwendungen an, die im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung stehen (vgl. Geigel/Knerr a. a. O., § 3, Rn 106). Vorliegend hat sich der Kläger jedoch entschieden, konkret abzurechnen. Er macht Fahrtkosten und Attestgebühren geltend. Neben dieser konkreten Abrechnung sieht das Gericht keinen Raum mehr für weitere Unkosten. d) Es war auch erforderlich und zweckmäßig, dass sich der Kläger an einen Rechtsanwalt gewendet hat. Die Kosten in Höhe einer 0,65 Gebühr gem. Ziffer 2300 VV zzgl. 12,00 Euro Akteneinsicht und 20,00 Euro Auslagenpauschale gem. 7002 VV RVG sind eben sowenig zu beanstanden wie die Dokumentenpauschale als Kopien aus der Ermittlungsakte gem. Ziffer 7000 VV RVG. Die Ermittlungsakte umfaßte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am ... 2015 74 Seiten. Der Ersatz von 54 Kopien ist daher angemessen. Daraus ergibt sich gemäß Ziffer 7000 Nr. 1 ein Betrag von 50 x 0,5 =25,- Euro und 4 x 0,15 = 0,60 Euro, zusammen 25,60 Euro. Die Gebühr ist allerdings nur aus einem Streitwert von 5.000,- Euro zu berechnen. Eine 0,65-Gebühr beträgt bei diesem Streitwert 196,95 Euro netto. Addiert ergibt sich ein Betrag von 254,55 Euro netto oder 302,91 Euro brutto. Die Umsatzsteuer in Ziffer 7008 VV RVG wird immer auch auf die Auslagen, insbesondere die Telekommunikationspauschale, aufgeschlagen. Deshalb rechnet das Gericht bei Akteneinsicht und Dokumentenabrechnung genauso. e) Der materielle Schaden beläuft sich auf 234,60 + 20 = 254,60 Euro. 3. Die Schmerzensgeldforderung ist nach §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 287 BGB verzinslich. Verzug ist eingetreten, nachdem die Beklagte in der vom Klägervertreter gesetzten Frist bis 18. Juli 2016 keine Zahlung erbracht hat. Für die Nebenforderung beginnt die Verzinsung gemäß § 291 BGB mit Klagezustellung am 25. April 2017, ein vorheriger Verzug ergibt sich aus der Akte nicht. Der Tag des Fristablaufs wird noch nicht mitgezählt, § 187 Abs. 1 BGB. III. 1.) Der Kläger hat das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Es besteht noch eine Muskelminderung im linken Bein. Es ist nach Ansicht des Sachverständigen möglich, dass noch eine weitere knorpelreparative Maßnahme erforderlich ist. 2.) Die Notwendigkeit einer weiteren knorpeloperativen Maßnahme ist ebenfalls auf die Sturzverletzung zurückzuführen. Der Kläger muß eine Kernspintomographie durchführen. Wenn dann ein tiefgreifender Knorpelschaden festgestellt wird, wäre eine weitere Operation erforderlich. Deshalb ist auch der Feststellungsantrag begründet. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Danach sind die Gerichtskosten im Verhältnis der Obsiegens- und Unterliegensquote zu teilen. Das Gericht bewertet den Feststellungsantrag mit 1.000,- Euro. Der Gesamtstreitwert beträgt damit 6.302,40 Euro. Hiervon obsiegt der Kläger in Höhe von 3.250,- + 254,60 + 1.000,- = 4.504,60 Euro, was etwa 70% des Gesamtwerts entspricht. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte Stadt wegen eines Sturzes auf einem Fußweg bei Eisglätte und morschem Holzgeländer nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch. Der 1994 geborene Kläger wohnt in C., einem Teilort der Beklagten. Am ...2015 trafen Einsatzkräfte der Polizei den Kläger gegen ... Uhr in C. liegend auf einem Fußgänger-Verbindungsweg zwischen den Straßen „A.“ und „M.-straße“ an. Er konnte sich nicht bewegen. Der Weg hatte ein Gefälle und war auf einer Seite durch ein Holzgeländer gestützt. Ein Handlauf des Geländers war aus seiner Verankerung an einem Holzpfosten gerissen, in der Mitte gebrochen und hing auf dem Boden. Der Kläger wurde von den Sicherheitskräften in das S.-Klinikum in P. eingeliefert, wo eine MPFL-Ruptur und eine Patellaluxation im linken Knie, eine Ruptur des medialen Retinakulums, eine osteochondrale Flakes der medialen Patella als freier Gelenkskörper und ein massives Hämarthros diagnostiziert wurden. Der Kläger wurde am ...2015 im Knie geröntgt, am ...2015 wurden ein MRT und am ...2015 eine Computertomografie angefertigt. Vom ... bis ...03. und nochmal vom ... bis ...03.2015 unterzog sich der Kläger einer ärztlichen Behandlung im S.-Klinikum und war stationär aufgenommen. Am ...2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Tübingen beim Amtsgericht C gegen den verantwortlichen des Bauhofs der Beklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Tübingen warf ihm vor, die Räum- und Streupflicht verletzt sowie das Holzgeländer nicht gewartet zu haben, weshalb es zum Sturz des Klägers gekommen sei. Der verantwortliche Mitarbeiter, der Zeuge J., legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO eingestellt. Der Kläger wandte sich an einen Rechtsanwalt, für den er 342,36 Euro außergerichtlich abwandte. Dieser forderte mit Schreiben vom 30.06.2016 die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf. Die Haftpflichtversicherung bot 1.500,00 Euro an, was der Kläger jedoch ablehnte. Daraufhin erhob er die streitgegenständliche Klage. Der Kläger behauptet, er sei am Samstag, ... Februar 2015, um ... Uhr auf dem Verbindungsweg zwischen den Straßen „A.“ und „M.-straße“ bei einer Außentemperatur von etwa 3 Grad mit seinem Hund unterwegs gewesen. Auf dem Weg seien noch Schneereste vorhanden gewesen. Obwohl der Kläger grundsätzlich dort gegangen sei, wo sich keine Schneereste mehr befunden hätten, sei er auf einer vereisten Stelle ausgerutscht und gestürzt. Er habe dann wieder aufstehen können und sich am Geländer abgestützt. Er habe dann noch wenige Schritte weiter gehen können, dann sei jedoch das Geländer gebrochen. Hierdurch sei der Kläger erneut gestürzt und habe danach nicht mehr aufstehen können. Er habe zunächst auch niemand um Hilfe rufen können, weil sein Mobiltelefon keine Ladung mehr gehabt habe. Nach etwa einer Stunde habe ihn ein Nachbar liegend aufgefunden. Dann seien Rettungskräfte eingetroffen und er sei ins Krankenhaus nach P. gebracht worden. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass seine Kniescheibe herausgerutscht sei und ein Teil des Knochens abfetzt wäre. Er sei etwas später operiert worden. Dabei habe es Komplikationen und eine Blutung gegeben, weshalb es eine zweite Operation gegeben habe. Nachdem er entlassen worden sei, hätte er Nachsorgetermine beim Hausarzt gehabt. Dieser habe ihn zu einem Orthopädiespezialisten Dr. B. verwiesen, dieser den Kläger wieder an eine Spezialklinik in M. Etwa eine Woche nach der zweiten Operation habe er für sechs Wochen eine Schiene bekommen. Mit dieser Schiene habe insbesondere die Anwinklung des Knies und des Beines trainiert werden sollen. Er sei bis ...04.2015 krank geschrieben gewesen. Während der Zeit des Unfalls sei er in Ausbildung gewesen. Vor dem Unfall habe er gut Ski- und Radfahren könnten. Dies könne er seit dem Unfall nicht mehr im selben Umfang. Im Jahr 2017 habe sich seine Situation mit dem Bein gebessert. Mit dem Radfahren sei es so langsam wieder in Ordnung, beim Muskeltraining oder Skifahren verspüre er aber nach wie vor Schmerzen im linken Bein. Es sei noch offen, ob er durch eine weitere Operation vollständig genesen werde. Fußballspielen und laufen könne er nicht mehr. Die Beklagte habe es versäumt, den Fußgängerverbindungsweg als solchen zu räumen und zu streuen. Außerdem habe sie das Holzgeländer nicht richtig gewartet. Wäre die Klägerin ihrer Räum- und Kontrollpflicht nachgekommen, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Das etwa 35 Jahre alte Geländer sei ungefähr einmal im Jahr in Augenschein genommen worden. Der Kläger stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 Euro vor. Außerdem habe er insgesamt 858 Kilometer Fahrten zu den unterschiedlichen Krankenhäusern und Ärzten zurückgelegt, weshalb ihm 858 x 0,3 = 257,40 Euro zu ersetzen seien. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf die Auflistung S. 5 der Klageschrift. Er habe einen ärztlichen Bericht für 20,00 Euro anfertigen lassen. Außerdem stehe ihm eine Auslagenpauschale von 25,00 Euro zu. Da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei, könne die Kläger die Feststellung begehrten, dass die Beklagte auch zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe. Der Kläger beantragte zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Vorfall vom ...2015 auf dem Fußgänger-Verbindungsweg zwischen den Straßen „A.“ und „M.-straße“ C zu zahlen und hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.06.2016 zu verzinsen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, letztere soweit sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom ...2015 gem. Ziffer 1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Böhringer zu zahlen in Höhe von 342,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2017. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt sich zu den behaupteten Umständen des Sturzes des Klägers mit Nichtwissen. Für Geh- und Fußwege dieser Art habe die Beklagte durch §§ 1 und 2 ihrer Satzung vom 12.12.1989 die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen. Der Fußweg grenze an mehrere Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten stünden, die aber zum Zeitpunkt des Sturzes weder benutzt noch bewirtschaftet gewesen seien. Weiterer Anlieger sei die GWS Gesellschaft. Auf diese sei die Räum- und Streupflicht primär wirksam übertragen. Im übrigen habe es 14 Tage vor dem Sturz nicht mehr geschneit. Der Weg sei auch nach eigener Angabe des Klägers und der von ihm vorgelegten Lichtbilder weitgehend schnee- und eisfrei gewesen, sodass am Tag des Vorfalls kein weiterer Streubedarf geherrscht habe. Das Holzgeländer werde mindestens einmal jährlich durch Sichtkontrollen sowie auf besonderen Hinweis und aus Anlass anderer Tätigkeiten (etwa Mäharbeiten) kontrolliert. Dabei seien keine Beeinträchtigungen des Geländers festgestellt worden. Aufgrund der Lichtbilder, die die Polizei an der Unfallstelle angefertigt habe, sei von außen nicht zu erkennen gewesen, dass das Holz im inneren möglicherweise morsch gewesen sei. Sämtliche verwendete Hölzer seien üblicherweise imprägniert. Der Bruch sei an der statisch schwächsten Stelle in der Mitte zwischen zwei Pfosten geschehen. Offenbar habe eine sehr hohe und ungewöhnliche Kraft auf das Geländer gewirkt. Es sei nicht erwiesen, auf welchen der beiden Stürze die vom Kläger behaupteten Verletzungen zurückzuführen seien. Nachdem der Kläger selbst vortragen lasse, dass die Verletzung größtenteils abgeheilt sei, sei ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 5.000 Euro übersetzt. Ein Dauerschaden liege nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen, ebenso hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale und den Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat die Akte 3 Cs 34 Js .../15 des Amtsgerichts C. beigezogen und am 14.07.2017 zur Güte verhandelt. Den in der Sitzung geschlossenen Vergleich widerrief die Beklagte. Daraufhin hat der Kläger der ...-GmbH den Streit verkündet und seine Klage erweitert. Das Gericht hat daraufhin einen Beweisbeschluss erlassen und ein ärztliches Gutachten zu den Voraussetzungen und Folgen der Verletzungen eingeholt. Der Sachverständige Professor Dr. W. legte am 27.11.2017 ein schriftliches Gutachten vor. Dieses erläuterte er in der zweiten Sitzung vom 26.01.2018. Wegen des Gangs der mündlichen Verhandlung verweist das Gericht auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle.