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3 O 275/20

LG Tübingen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine schweizerische Aktiengesellschaft, die mit gepflanzten Bäumen und Plantagen in Brasilien handelt, und (auch deutschen) Interessenten (Verbraucher) Bäume in Brasilien anbietet, die nach einer Wachstumsphase gerodet und auf dem Holzmarkt veräußert werden sollen, betreibt eine Finanzdienstleistung, wenn dem Interessenten durch den Holzverkauf eine Rendite von 6% in Aussicht gestellt wird (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 6 U 1582/19, IHR 2021, 76).(Rn.67) 2. Zwar ist auf einen aufgrund des Internetauftritts der Aktiengesellschaft (auf dem Postweg) geschlossenen Vertrag mit einem deutschen Anleger schweizerisches Recht anzuwenden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und die deutschen Umsetzungsvorschriften gewähren.(Rn.54) 3. Der Ablauf der Widerrufsfrist hat vorliegend nicht begonnen, da die schweizerische Aktiengesellschaft den deutschen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht in der erforderlichen Form belehrt hatte. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die schweizerische Aktiengesellschaft daher zur Rückzahlung der im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag empfangenen Zahlung jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der dem Anleger erwachsenen Rechte verpflichtet.(Rn.78)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.068,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an a) den im Kaufvertrag vom 16. Juli 2013, Vertrags-Nr.: ... bezeichneten 132 Teakbäumen, ..., Bäume 1-132 152 Teakbäumen, ..., Bäume 1-152 136 Teakbäumen ..., Bäume 1-136, Standort Fazenda V., J., Mato Grosso, Brasilien 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 Standort Fazenda R. V., S., Mato Grosso, Brasilien. b) den im Kaufvertrag vom 25. März 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 2.885 Eukalyptusbäumen auf der Fazenda R. V., c) den im Kaufvertrag vom 15. Mai 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 1.860 Balsabäumen auf der Fazenda R., C., Mato Grosso, d) den im Kaufvertrag vom 12. Juni 2015, Vertragsnummer ... bezeichneten 845 Balsabäumen auf der Fazenda Sta T., N. M., Mato Grosso. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung fälligen und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Serviceverträgen der Klagepartei freizustellen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäumen. 3. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums der in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäume in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 155.068,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine schweizerische Aktiengesellschaft, die mit gepflanzten Bäumen und Plantagen in Brasilien handelt, und (auch deutschen) Interessenten (Verbraucher) Bäume in Brasilien anbietet, die nach einer Wachstumsphase gerodet und auf dem Holzmarkt veräußert werden sollen, betreibt eine Finanzdienstleistung, wenn dem Interessenten durch den Holzverkauf eine Rendite von 6% in Aussicht gestellt wird (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 6 U 1582/19, IHR 2021, 76).(Rn.67) 2. Zwar ist auf einen aufgrund des Internetauftritts der Aktiengesellschaft (auf dem Postweg) geschlossenen Vertrag mit einem deutschen Anleger schweizerisches Recht anzuwenden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und die deutschen Umsetzungsvorschriften gewähren.(Rn.54) 3. Der Ablauf der Widerrufsfrist hat vorliegend nicht begonnen, da die schweizerische Aktiengesellschaft den deutschen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht in der erforderlichen Form belehrt hatte. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die schweizerische Aktiengesellschaft daher zur Rückzahlung der im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag empfangenen Zahlung jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der dem Anleger erwachsenen Rechte verpflichtet.(Rn.78) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.068,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an a) den im Kaufvertrag vom 16. Juli 2013, Vertrags-Nr.: ... bezeichneten 132 Teakbäumen, ..., Bäume 1-132 152 Teakbäumen, ..., Bäume 1-152 136 Teakbäumen ..., Bäume 1-136, Standort Fazenda V., J., Mato Grosso, Brasilien 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 Standort Fazenda R. V., S., Mato Grosso, Brasilien. b) den im Kaufvertrag vom 25. März 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 2.885 Eukalyptusbäumen auf der Fazenda R. V., c) den im Kaufvertrag vom 15. Mai 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 1.860 Balsabäumen auf der Fazenda R., C., Mato Grosso, d) den im Kaufvertrag vom 12. Juni 2015, Vertragsnummer ... bezeichneten 845 Balsabäumen auf der Fazenda Sta T., N. M., Mato Grosso. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung fälligen und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Serviceverträgen der Klagepartei freizustellen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäumen. 3. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums der in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäume in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 155.068,27 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen). Da die Beklagte in der Schweiz ansässig ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Das Übereinkommen hat gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a) LugÜ Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht. a) Der Kläger hat die „Baumkaufverträge“ mit der Beklagten als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LugÜ abgeschlossen. Unter einem Verbraucher ist eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nur ein relevanter Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schließt die Anwendung der Art. 15 ff. LugÜ aus (BGH MDR 2017, 844; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 6 U 79/19 - zu Art. 17 EuGVVO, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht zu erkennen. Der Kläger schilderte glaubhaft, daß er aus der Veräußerung der elterlichen Immobilie etwas Geld übrig hatte und dieses sparen wollte. Der Kläger schloß die Verträge mit der Beklagten zum Zwecke einer privaten Vermögensanlage. Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens führt grundsätzlich nicht zu einer Stellung als Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17 - NJW 2018, 1812). Der Kläger ist ansonsten nicht anlageerfahren. Er hat weder Aktien noch verfügt er über sonstige Finanzprodukte. Auch von der Erfahrung des Klägers am Kapitalmarkt ist von einem Verbraucher auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch den Vertragsschluss keinen forstwirtschaftlichen Betrieb begründet. Durch Abschluss des Servicevertrags (vgl. Nr. 11 Rahmenvereinbarung), haben die Parteien vereinbart, dass die durch den Kläger erworbenen Bäume sowie dazugehörigen gepachteten Bodenflächen im Rahmen des bestehenden Betriebs der Beklagten oder ihrer Tochterunternehmen bewirtschaftet werden sollten. Sinn und Zweck des Servicevertrags war es gerade, die Baumkäufer von sämtlichen Pflichten betreffend die erworbenen Bäume bis hin zur Auskehr der Erlöse des geschlagenen Holzes zu entbinden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in N., Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat in der Bundesrepublik i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet; der streitgegenständliche Vertrag fällt auch in den Bereich dieser Tätigkeit. Unstreitig bietet die Beklagte den Kauf von Bäumen in Brasilien gerade auch Kunden in Deutschland an. Sie hat den Kläger, nach dessen Aufnahme eines Erstkontakts über ihre Webseite, in der Absicht angerufen und ihm eine Werbebroschüre sowie Vertragsunterlagen an seine Wohnanschrift zugeschickt, dass er mit ihr einen Vertrag schließt. b) Die Anwendung der Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag unter Nr. 24.1 eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Gem. Art. 17 LugÜ darf von der in Übereinkommen geregelten Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nur abgewichen werden, wenn - die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; - sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen oder - wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen. Dem Kläger wurde darin auch nicht das Recht eingeräumt, andere als in Art. 16 LugÜ angeführte Gerichte anzurufen. Schließlich lagen der Sitz und Aufenthalt der Parteien bei Vertragsschluss auch nicht in demselben Vertragsstaat. Daher berührt die Gerichtsstandsvereinbarung die sich aus Art. 16 Abs. 1 LugÜ resultierende internationale Zuständigkeit nicht. c) Die Zuständigkeit in Verbrauchersachen erfasst nicht nur vertragliche Ansprüche im engen Sinne, sondern auch Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie (konkurrierende) nicht vertragliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere deliktischer und bereicherungsrechtlicher Natur. Es genügt, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 08. Oktober 2020 – 6 U 1582/19 –, juris Rn. 11 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 17 EUGVVO/Art. 15 LugÜ, Rn. 17 m.w.N.) 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse regelmäßig aus einer von der Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn die Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger auch aus der Servicevereinbarung. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357a Abs. 1 BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Vertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbrauchervertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherertrag erbrachten Leistungen deckt. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus dem Verbrauchervertrag hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 16, NJW 2017, 2340). II. Die Klage hat in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung der Verträge verlangen Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Eigentums an den verkauften Bäumen. a) Auf den Vertrag ist zwar schweizerisches Recht anzuwenden. Dies darf aber nicht dazu führen, daß dem Kläger der Schutz entzogen wird, dem ihm die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und die deutschen Umsetzungsvorschriften gewähren. aa) Die ROM-I-VO sieht vor, daß auch in Verträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, die Parteien die auf das Vertragsverhältnis anzuwendende Rechtsordnung wählen dürfen, Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO. Gerade beim Kauf einzelner, gepflanzter Bäume zeigt sich, wie wichtig diese Rechtswahl sein kann. Nach deutschem Recht müßte der Kläger nämlich Grund und Boden erwerben, auf dem der Baum steht, so daß der Vertrag nach § 311b BGB zu beurkunden wäre. bb) Die Vereinbarung schweizerischen materiellen Rechts unter Ausschluss der dortigen Kollisionsnormen hätte zumindest zur Folge, dass der Kläger als Verbraucher die zu seinem Schutz bestimmten Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB verlöre. Diese Vorschriften schützen gerade – wie auch Zweck des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist – den Verbraucher als schwächeren Vertragsteil (vgl. Martiny in MüKo zum BGB, 7. Aufl., 2018, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 55 f.). Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht handelt es sich insoweit auch um zwingendes Recht, von dem zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. Nach Art. 40c des schweizerischen Obligationenrechts hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Das ist hier der Fall, der Kläger trat aus eigenem Antrieb mit der Beklagten in Kontakt und wünschte die Geldanlage. Auch gibt es im schweizerischen Recht kein ausdrückliches Widerrufsrecht für Verträge über Finanzdienstleistungen (vgl. Parlamentarische Initiative 06.441 des Abgeordneten Bonhôte Pierre). Damit würde der Kläger das Widerrufsrecht aus der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, umgesetzt in §§ 312c, 312g BGB, bei Anwendung des schweizerischen Rechts verlieren. Bereits dies rechtfertigt die Anwendung des deutschen Widerrufsrechts. Ob darüber hinaus auch § 311b BGB über Art. 6 Abs. 2 der ROM-I-VO berührt ist, braucht das Gericht daher nicht zu entscheiden. cc) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist auch nicht nach den Ausnahmevorschriften in Art. 6 Abs. 4 lit. a bzw. lit. c Rom I-VO ausgeschlossen. (1) Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO betrifft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemischte Verträge fallen dabei aber nur in den Anwendungsbereich der Ausnahme, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags die Dienstleistung ist (beck-OGK/ Rühl, Stand: 01.07.2019, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 121). Vorliegend handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der sowohl die Übereignung des Eigentums an einer bestimmten Anzahl von Bäumen sowie gemäß Ziffer 11.1 des „Rahmenvertrags Holzinvestment“ (Anlage K 3) die „Bewirtschaftung, Verwaltung, Pflege, Ernte, Verkauf und [Auskehr] des Netto-Holzerlöses“ in der in Brasilien betriebenen Plantage umfasst. Jedenfalls nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen kommt dieser „Servicekomponente“ jedoch nur eine untergeordnete wirtschaftliche Funktion zu, denn die insoweit anfallende Servicegebühr soll nach dem Kaufvertrag 6 % des Bruttoerlöses betragen, in Bezug auf Balsabäume sogar unentgeltlich erfolgen. Sie bildet deshalb nicht den Schwerpunkt des Vertrages. (2) Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-VO betrifft Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen (...) zum Gegenstand haben (...). Die Ausnahme trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen regelmäßig eine enge Verbindung zum Belegenheitsort aufweisen (beck-OGK/ Rühl, Stand: 01.07.2019, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 138). Eine solche enge Verbindung zum Belegenheitsort der Bäume in Brasilien weisen der streitgegenständliche Vertrag aber gerade nicht auf. Denn unter Beachtung des „Servicevertrags“ hat der Käufer zu den Kaufgegenständen grundsätzlich keine Kontaktpunkte. Der Kläger war nie in Brasilien und hat seine Bäume nie besucht. Vielmehr regelt der Vertrag die Beziehungen eines Verbrauchers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit einem schweizerischen Unternehmen auf der Basis eines Kapitalanlagegeschäftes. Somit liegt der Schwerpunkt der Vertragsabwicklung nicht in Brasilien. Nach dem Zweck der Vorschrift ist die Rückausnahme nicht anzuwenden. b) Ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises ergibt sich aus §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 312b, 346, 348 BGB a.F.. aa) Es finden die Vorschriften im BGB zum Widerrufsrecht in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 32 EGBGB. Für den letzten Vertrag gelten die nach dem 12. Juni 2014 geltenden Rechtsvorschriften, ohne daß dies jedoch zu einer Änderung in der Beurteilung des Sachverhalts führt. bb) Der Kaufvertrag wurde im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen (§ 312b BGB). Er kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon) im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB zustande. cc) Der Kläger hat den Widerruf im Schreiben vom 10. Dezember 2019 erklärt. dd) Der streitgegenständliche Vertrag stellt einen Vertrag über Finanzdienstleistungen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB dar. Nach der heranzuziehenden Definition des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a. F. sind Finanzdienstleistungen „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Für die Auslegung des Begriffs ist aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds auf die autonome Begrifflichkeit der europäischen Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-Richtlinie (VO (EG) Nr. 2002/65) abzustellen (Wendehorst in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2019, § 312 Rz. 96; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 6 U 1582/19 - IHR 2021, 76). Der Wortlaut „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer (...) Geldanlage“ ist weit gehalten. Ihm unterfällt dem Wortlaut nach jedes Geschäft, das nicht dem Konsum dient. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass die Vorschrift zunächst enger gefasst werden sollte. So heißt es in dem ersten Kommissionsvorschlag (Abl. C 385 vom 11.12.1998, S. 10) unter Art. 2 lit. b) noch „Finanzdienstleistungen: Jede Dienstleistung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentunternehmen (...). Eine nicht erschöpfende Liste befindet sich im Anhang zu dieser Richtlinie“. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass durch folgende Formulierungsänderungen, die mit befürchteten Auslegungsschwierigkeiten begründet wurden, keine inhaltliche Änderung bezweckt wurde und daher der ursprüngliche Entwurf zur Auslegung herangezogen werden kann und muss (Staudinger/Kaiser, BGB Bearbeitung 2019, § 312, Rn. 68). Es wird aus der Entstehungsgeschichte daher gefolgert, dass unter Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Geldanlagen nach dem Willen des Unionsgesetzgebers nur Finanzinstrumente erfasst sein sollten (Staudinger/Kaiser a.a.O, Rn. 78). Danach fiele individuell gehaltenes (Im)Mobiliarvermögen, selbst wenn es subjektiv ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage erworben und objektiv allein durch Dritte verwaltet wird, nicht unter den Begriff der Finanzdienstleistungen (Staudinger/Kaiser a.a.O., Rn. 78; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 6 U 1582/19 - Juris). Nach Sinn und Zweck sowie nach der konkreten Vertragsausgestaltung wäre von einer Finanzdienstleistung auszugehen. Maßgeblich wird die Geldanlage davon geprägt, dass eine Partei (Investor) Kapital in der Absicht investiert, nach einigen Jahren einen Ertrag zu erzielen. Die Auslegung des Vertrages hat nach §§ 133, 157 BGB nach der Verkehrssitte zu erfolgen. Es ist eine Auslegung von einem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen, auch wenn die den Vertrag bildenden Erklärungen den subjektiven Willen der Erklärenden widerspiegeln. Objektiv spricht der Prospekt (K 1) gleich auf der ersten Seite unter der Überschrift „auch Bäume kann man ernten“ von Renditechance. Diese erwartet der verständige Leser üblicherweise bei Kapitalanlagen. Weiter wird mit der Auszahlung in Schweizer Franken als einer der stabilsten Währungen der Welt geworben, was dem Interessenten eine Sicherheit bieten soll, wie sie für Kapitalanlagen typisch ist. Auch die Grafiken zur Entwicklung des Holzpreises und dem damit verbundenen Erlös zeigen, daß es letztlich um eine Kapitalanlage geht. Der Erwerber der Bäume rechnet damit, nach einigen Jahren einen Gewinn durch die Veräußerung von Bäumen erzielen zu können. Dies trägt ganz klar Züge einer Finanzdienstleistung. Das gilt umso mehr, als die Preisentwicklung von Teak klassischen Anlagen wie Goldpreis, DAX und Sparbuch gegenübergestellt wird (Prospekt S. 6/7). Als Unternehmensidee gibt der Prospekt auf S. 10/11 an: „Profit and Nature in Harmony“. Auf S. 14 spricht der Katalog „Privatinvestoren“ an, auf S. 15 auch „institutionelle Investoren“. Diese haben gemeinhinlich Interesse an Finanzprodukten. Laut Rahmenvertrag, den die Beklagte formuliert hat, ist sich der Kläger der Tatsache bewußt, daß er eine kurz-, mittel- bis langfristige Investition tätigt (Ziff. 14.2). Im Kaufvertrag selbst sind verschiedene Holzerlösprognosen dargestellt. Damit deutet sich an zahlreichen Textstellen sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Vertrag selbst an, daß es sich um eine Investition mit Renditeerwartung und damit um eine Geldanlage im Sinne eines Finanzgeschäfts handelt. Letztlich spricht dafür auch, daß der Kläger eine Geldanlage gesucht und geglaubt hat, eine solche in den Verträgen mit der Beklagten gefunden zu haben. Der Auftritt der Beklagten am Markt erweckt insgesamt den Anschein, sie veräußere Finanzprodukte. Dies sah offensichtlich auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen so, denn ansonsten hätte sie der Beklagten kaum untersagen können, ihr Geschäft in Deutschland weiter zu betreiben. Daß die Beklagte dies anders sieht und eine Finanzdienstleistung in Ziff. 14.1 des Rahmenvertrags ausdrücklich ausschließt, steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergab das genaue Gegenteil. Er sah in den Verträgen eine typische Kapitalanlage mit Renditeerwartung. Der objektiven Auslegung gebührt Vorrang. Auch rechtssystematisch geht das Gericht davon aus, daß das vorliegende Geschäft in den Schutzbereich des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen fallen soll. Die Regelung zum Widerruf dient dem Verbraucherschutz. Sie setzt bei einem vertraglichen Ungleichgewicht an, daß aus einem Wissensvorsprung einer Vertragspartei in einem bestimmten, als komplex empfundenen Bereich resultiert. Der Verbraucher soll hier vor übereiltem Vertragsabschluß geschützt werden, weil er im Fernabsatz nicht die selben Informations- und Sprachmöglichkeiten hat wie im Präsenzgeschäft. Dieses Ungleichgewicht liegt vor. Der Kläger investiert Geld in weit entfernt stehende Bäume. Ihm ist es nur mit hohem Aufwand möglich, sich von der Leistungsmöglichkeit des Vertragspartners ein Bild zu verschaffen. Auch stellen die Anwendung mehrerer fremder Rechtsordnungen und die im Prospekt ausgeführten Prognosen zusätzliche Anforderungen, die der Kläger bei seiner Entscheidung berücksichtigen muß. Auch ist das Kapital über einen längeren Zeitraum gebunden. Damit ist der Vertrag im Ergebnis einer „Geldanlage“ soweit angenähert, daß auch aus systematischen Gesichtspunkten die Anwendung der Regelungen über Finanzdienstleistungen auf den Sachverhalt geboten erscheint. ee) Der Ablauf der Widerrufsfrist hatte vorliegend nicht begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht in der erforderlichen Form belehrt hatte (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 360 Abs. 1 BGB bis 2014, danach § 356 Abs. 3 BGB). Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war das Widerrufsrecht auch nicht nach § 355 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen, da eine Belehrung des Klägers in Textform nie erfolgt war (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB a. F.). Auch nach 2014 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz nicht, § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB n. F. Deshalb ist das Widerrufsrecht auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 27.06.2015 erloschen. Denn nach Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist diese Vorschrift nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen mit der Folge, dass der Kläger den Widerruf auch noch am 10.12.2019 gegenüber der Beklagten erklären konnte. ff) Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 a. F. i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB zur Rückzahlung der im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag empfangene Zahlung jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der dem Kläger erwachsenen Rechte verpflichtet. Der Kläger zahlte insgesamt 57.155,45 + 45.856,36 + 32.340,- + 19.717,06 = 155.068,87 Euro an die Beklagte. Diesen Betrag muß die Beklagte erstatten. Da der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten das Eigentum an den gekauften Bäumen erhalten hat, hat er das Eigentum gemäß der Vertragsbestätigung Holzinvestment Zug um Zug auf die Beklagte zu übertragen. Dies ist zwar nach der aktuellen Gesetzesfassung im Leistungsantrag gar nicht mehr und nach der zum Kaufzeitpunkt anwendbaren Rechtsnorm nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die Beklagte darauf beruft. Da der Kläger aber die Einschränkung von sich aus vornimmt, ist sie auch entsprechend auszusprechen, § 308 ZPO. 2. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 357a Abs. 1 BGB. Der Kläger setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis 27. Dezember 2019. Diese ist aber für Finanzdienstleistungen zu kurz gegriffen. Die unternehmerschützende Vorschrift des § 357a BGB gewährt diesem eine Frist von dreißig Tagen ab Zugang des Widerrufs, § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Beklagte erwiderte auf den Widerruf am 12. Dezember 2019, so daß die Beklagte den Widerruf spätestens an diesem Tag zur Kenntnis nahm. Am 11. Januar 2020 liefen die dreißig Tage ab. Verzug ist damit am 12. Januar 2020 eingetreten, § 187 Abs. 1 BGB. Die Leistungsfrist ist nach dem Kalender bestimmt, so daß eine weitere Mahnung nicht erforderlich ist. Der Zinssatz folgt aus § 288 BGB. 3. Die Feststellung des Annahmeverzugs beruht auf §§ 293, 295 BGB. a) Es besteht ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der Bäume und einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Über diesen wird im vorliegenden Verfahren nicht mitentschieden. Die Beklagte hat weder Einrede noch Widerklage erhoben. Um Nachteile in einem möglichen zweiten Prozeß - auch kostenrechtlicher Art - zu vermeiden, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger bot der Beklagten die Rückgewähr der Bäume im Schreiben vom 10. Dezember 2019 an. Dies reicht aus. §§ 357 ff. BGB sehen keine weitergehende Pflicht vor. Der Kläger muß die Bäume weder entwurzeln noch ernten noch nach Z. bringen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. a) Aus Verzug kann der Kläger die Zahlung nicht verlangen, wenn sich der Kaufvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Da der vorgerichtlich mandatierte Rechtsanwalt als Vertreter der Kläger den Widerruf erklärt hat und bereits im Dezember 2019 mit der Angelegenheit befasst war, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 314/15 - MDR 2017, 839; BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 - NJW 2017, 1823). Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil er die Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15). b) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 VermAnlG kommt nicht in Betracht. Nach dem zum Vertragsabschluß maßgeblichen Gesetzestext galt das VermAnlG in den Jahren 2014 und 2015 nur für Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Genußrechte und Namensschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG vom 4. Juli 2013). Eine Kapitalanlage wie die vorliegende läßt sich nicht darunter fassen. c) Einen Anfechtungsgrund kann das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Damit scheiden auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen Täuschung aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung mehrerer „Baumkaufverträge“ nach Widerruf und Anfechtung derselben. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z., die u. a. mit gepflanzten Bäumen und Plantagen in Brasilien handelt. Ihr Geschäftsmodell war (auch) nach Deutschland ausgerichtet. Anhand einer Informationsbroschüre „...“ (K 1), auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, bot sie Interessenten Bäume verschiedener Baumarten auf Plantagen in Brasilien zum Kauf an. Darin wird unter anderem eine Renditechance von über 6% jährlich in Aussicht gestellt (K 1, Seite 4/5, 16/17). Aufgrund von Werbeanzeigen u. a. im Internet nahm der Kläger Kontakt mit der Beklagten auf. Mitarbeiter der Beklagten versorgten den Kläger darauf telefonisch oder postalisch mit Dokumenten. Einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten oder Vertretern gab es nicht. So schloß der Kläger zunächst am 22. Juli 2013 einen Rahmenvertrag (K 3). Danach verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger in Einzelverträgen näher zu benennende Bäume auf ihren Plantagen zu veräußern und den entsprechenden Boden an den Kläger zu verpachten. Der Pachtzins sollte im Kaufpreis inbegriffen sein. Der Vertrag sollte schweizerischem Recht unterliegen, Streitigkeiten vor den Gerichten am Sitz der Beklagten ausgetragen werden. Der Kläger wählte außerdem eine Servicevariante, wonach die Beklagte die Holzernte für den Kläger und den Holzverkauf übernahm. Hierfür sollte sie eine Pauschale von 6% des Holzveräußerungserlöses erhalten, bei den Balsabäumen allerdings kein Entgelt bzw. 0% (vgl. Anl. K 6a). Mit Einzelvertrag vom 16. Juli 2013 erwarb der Kläger dann für 57.155,45 Euro 132 Teakbäume, ..., Bäume 1-132 152 Teakbäume, ..., Bäume 1-152 136 Teakbäume ..., Bäume 1-136, Standort Fazenda V., J., Mato Grosso, Brasilien 575 Eukalyptusbäume ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäume ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäume ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäume ... Bäume 1-575 Standort Fazenda R. V., S., Mato Grosso, Brasilien. Am 25. März 2014 erwarb der Kläger weitere insgesamt 2.885 Eukalyptusbäume auf der Fazenda R. V. für 45.856,36 Euro. Am 15. Mai 2014 erwarb der Kläger 1.860 Balsabäume auf der Fazenda R., C., Mato Grosso für 32.340,- Euro. Am 12. Juni 2015 erwarb der Kläger weitere 845 Balsabäume auf der Fazenda Sta T., N. M., Mato Grosso, für 19.717,06 Euro. Der Kläger zahlte die Kaufpreise und erhielt von der Beklagten Urkunden über den Erwerb von Bäumen. Einen Erlös aus dem Holzhandel zahlte ihm die Beklagte bislang nicht aus. Am 14. Mai 2019 stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Prospektpflicht fest und untersagte ihr den Geschäftsbetrieb in Deutschland wegen Verstoßes gegen das VermAnlG. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Am 10. Dezember 2019 widerrief der Kläger durch ein Schreiben seines Rechtsanwalts seine auf die Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen und focht sie an. Für seinen Rechtsanwalt zahlte der Kläger 4.410,14 Euro. Der Kläger trägt vor, dass er aus einem Immobilienverkauf etwas Geld übrig gehabt und eine umweltfreundliche, renditebringende Anlagemöglichkeit gesucht habe. Nachdem er den Prospekt der Beklagten gesehen habe, habe er gemeint, diese gefunden zu haben. Er habe einen Anlagehorizont von fünf, sechs Jahren gehabt. In dieser Zeit hätten die Bäume gefällt und das Holz veräußert werden sollen. Er habe etwa ein Drittel seines Vermögens investiert, das übrige Vermögen sei in der von ihm bewohnten Immobilie gebunden. Er habe keine sonstigen Vermögensanlagen. Als Mitarbeiter der Telekom habe er bei deren Börsengang Aktien erworben, diese aber später mit hohem Verlust veräußert. Seither sei er auf dem Kapitalmarkt nicht tätig gewesen. Er könne die Verträge jetzt noch widerrufen. Ihm stehe ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses könne er noch ausüben, weil ihn die Beklagte nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 6 VermAnlG könne der Kläger auch Schadensersatz verlangen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 16, 17 LugÜ. Es sei deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt wirksam Eigentum an den verkauften Bäumen auf ihn, den Kläger, übertragen. Der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen im so genannten Fernabsatz geschlossen worden. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch die in Art. 246a BGB genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt ihn auch nicht über sein Recht zum Widerruf belehrt. Da ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliege, sei das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht nach Ablauf von zwölf Monaten seit Vertragsschluss erloschen. Der Kläger stützt seine Klage zudem auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 6 VermAnlG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auch auf die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Abrechnung einer 2.0-Geschäftsgebühr sei bei diesem komplizierten Sachverhalt angemessen. Er ist daher der Ansicht, dass die Beklagte zur Rückabwicklung der Kaufverträge verpflichtet sei. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.068,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12. Dezember 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an a) den im Kaufvertrag vom 16. Juli 2013, Vertrags-Nr.: ... bezeichneten 132 Teakbäumen, ..., Bäume 1-132 152 Teakbäumen, ..., Bäume 1-152 136 Teakbäumen ..., Bäume 1-136, Standort Fazenda V., J., Mato Grosso, Brasilien 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäumen ... Bäume 1-575 575 Eukalyptusbäume ... Bäume 1-575 Standort Fazenda Rio V., S., Mato Grosso, Brasilien. b) den im Kaufvertrag vom 25. März 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 2.885 Eukalyptusbäumen auf der Fazenda Rio V., c) den im Kaufvertrag vom 15. Mai 2014, Vertragsnummer ... bezeichneten 1.860 Balsabäumen auf der Fazenda R., C., Mato Grosso, d) den im Kaufvertrag vom 12. Juni 2015, Vertragsnummer ... bezeichneten 845 Balsabäumen auf der Fazenda Sta T., Nova M., Mato Grosso. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung fälligen und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Serviceverträgen der Klagepartei freizustellen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäumen. 3. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums der in Ziff. 1 der Klageanträge näher bezeichneten Bäume in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung in Höhe von 4.410,14 Euro zu zahlen Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie rügt die fehlende internationale Zuständigkeit, da der Kläger kein Verbraucher sei, und macht im Wesentlichen geltend, es sei wirksam die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart worden. Der Kläger habe einen landwirtschaftlichen Betrieb gegründet, weshalb er als Unternehmer anzusehen sei. Das anzuwendende schweizerische Recht sehe einen Widerruf von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auch nicht vor, wenn der Kläger als Verbraucher gehandelt hätte. Aber auch nach deutschem Recht stünde dem Kläger kein Widerrufsrecht zu: er habe Bäume erworben, und Bäume seien keine Finanzdienstleistungen! Der Erwerb auch gepflanzter Bäume sei nach dem Recht des brasilianischen Bundesstaats Mato Grosso auch möglich, ohne den entsprechenden Grund und Boden zu erwerben. Der Grund stehe im Eigentum brasilianischer Personen oder Gesellschaften, die ehemals als Weideland genutzten Flächen wieder aufforsteten. Einen Anfechtungsgrund trage der Kläger nicht vor. Die Beklagte habe kein Schutzgesetz verletzt, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Beklagte keine Pflicht nach § 6 VermAnlG bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2021 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger wurde informatorisch angehört.