Urteil
4 O 475/18
LG Tübingen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2019:0802.4O475.18.00
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Leitsätze
1. Liegt die Bescheinigung über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG 3 Jahre zurück, scheidet eine Aussetzung zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Justiz nach § 4 Abs. 4 UKlaG regelmäßig aus.(Rn.47)
2. Hat ein Kläger aus Gewinnstreben gegen verschiedene Kreditinstitute wegen inhaltsgleicher AGB-Klauseln bei unterschiedlichen Gerichten eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG angestrengt, kommt eine mißbräuchliche Geltendmachung i.S.v. § 2b UKlaG in Betracht.(Rn.52)
3. Wurde eine Klagebefugnis nach § 606 ZPO verneint, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage nach dem UKlaG.(Rn.53)
4. Eine AGB-Klausel einer Sparkasse, die den Cut-Off-Zeitpunkt für Zahlungsaufträge in Papierform, über ein SB-Terminal bzw. per Online-Banking mit Ausnahme von Echtzeitüberweisungen generell auf 14 Uhr festlegt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.(Rn.57)
5. Im Falle von Mehrfachabmahnungen können die Kosten der Rechtsverteidigung nach § 678 BGB erstattungspflichtig sein.(Rn.73)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 3.488,38 € an die Beklagte zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klage:
15.000,00 €
Widerklage:
3.488,38 €
Summe:
18.488,38 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt die Bescheinigung über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG 3 Jahre zurück, scheidet eine Aussetzung zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Justiz nach § 4 Abs. 4 UKlaG regelmäßig aus.(Rn.47) 2. Hat ein Kläger aus Gewinnstreben gegen verschiedene Kreditinstitute wegen inhaltsgleicher AGB-Klauseln bei unterschiedlichen Gerichten eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG angestrengt, kommt eine mißbräuchliche Geltendmachung i.S.v. § 2b UKlaG in Betracht.(Rn.52) 3. Wurde eine Klagebefugnis nach § 606 ZPO verneint, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage nach dem UKlaG.(Rn.53) 4. Eine AGB-Klausel einer Sparkasse, die den Cut-Off-Zeitpunkt für Zahlungsaufträge in Papierform, über ein SB-Terminal bzw. per Online-Banking mit Ausnahme von Echtzeitüberweisungen generell auf 14 Uhr festlegt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.(Rn.57) 5. Im Falle von Mehrfachabmahnungen können die Kosten der Rechtsverteidigung nach § 678 BGB erstattungspflichtig sein.(Rn.73) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 3.488,38 € an die Beklagte zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klage: 15.000,00 € Widerklage: 3.488,38 € Summe: 18.488,38 € A. Die zulässige Klage ist unbegründet (I.). Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. Zur Klage: 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Landgericht Tübingen ist nach § 6 Abs. 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig. b) Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Für eine Aussetzung zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen gem. § 4 Abs. 4 UKlaG durch das Bundesamt für Justiz bleibt kein Raum. aa) An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG gefährdet wäre (BGH NJW-RR 2010, 1560). Das Verfahren über eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, zur Klärung dessen Klagebefugnis ist nicht bereits deshalb auszusetzen, weil der Beklagte vorträgt, der Verein erwirtschafte seine Haupteinnahmen aus Abmahntätigkeiten und des gehe ihm nicht um gemeinnützige oder umweltpolitische Ziele, sondern allein um das Ziel der Gebührenmaximierung durch Abmahnverfahren. Derart begründete Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen sind nicht belegt, wenn das Bundesamt für Justiz zuletzt im Jahre 2017 eine Prüfung durchgeführt und das Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen für den Verein bestätigt hat (OLG Celle MMR 2018, 764). bb) Im vorliegenden Fall bestehen vor diesem rechtlichen Hintergrund begründete Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen nicht. Der Kläger ist unstreitig seit 2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen, die von ihm vorgelegte Bescheinigung über die Eintragung datiert vom 06.04.2016 (Anlage K 1). Das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk über die Einnahmen des Klägers für das Jahr 217 unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen für die vergangenen Jahre und hat bisher noch zu keiner Beanstandung durch das Bundesamt für Justiz geführt. Unter diesen Umständen ist die zitierte Rechtsprechung des OLG Celle anwendbar. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht von einem Rechtsmissbrauch i.S.v. § 2b UKlaG auszugehen. aa) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 ff. UKlaG ist gem. § 2b UKlaG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. bb) Für eine missbräuchliche Geltendmachung im Sinne von § 2b UKlaG, für die die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt nicht, dass der Kläger eine Reihe von Abmahnungen ausgesprochen hat. Diese Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben des Klägers als Verbraucherschutzverein. Ebenso gehört es zu seinen Aufgaben, einen Rechtsstreit wie den streitgegenständlichen einzuleiten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2017 – 19 U 104/17 –, Rn. 14, zitiert nach juris). Es ist weiter nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aus Gewinnstreben auch gegen andere Kreditinstitute wegen inhaltsgleicher Klauseln zur Cut-Off-Zeit eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG angestrengt hat. d) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine Musterfeststellungsklage nach § 606 ZPO eine Klagebefugnis des Klägers verneint worden ist (OLG Braunschweig MDR 2019, 372; ebenso OLG Stuttgart MDR 2019, 725). Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 ZPO und der §§ 3, 4 UKlaG kein Gleichlauf besteht (OLG Braunschweig, a.a.O., Tz. 55). Das OLG Braunschweig hat lediglich das Vorliegen von über die Anforderungen des § 4 UKlaG hinausgehenden Voraussetzungen des § 606 ZPO verneint, nämlich dass der Kläger über die nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestmitgliederzahl verfügt und dass er gem. § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt. 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel gem. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB. a) Bei der im Tatbestand wiedergegebenen Regelung zum Cut-Off-Zeitpunkt handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die die Beklagte formularmäßig und vorformuliert vielfach beim Abschluss von Bankverträgen durch die Einbeziehung der Regelungen im Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet hat. Da sie auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zwischen den Vertragsparteien jeweils im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist sie als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren. b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist eröffnet (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Auch wenn § 675n Abs. 1 S. 3 BGB dem Zahlungsdienstleister die Befugnis in der Form eines einseitigen Gestaltungsrechtes einräumt, den Cut-Off-Zeitpunkt festzusetzen (allg. Meinung, vgl. nur Schmalenbach in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 01.05.2019, § 675n BGB Rn. 5; Palandt/Sprau, 78. Aufl., § 675n BGB Rn. 5), muss den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB Genüge getan werden (Jungmann in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 675n Rn. 38). Die Festlegung des Cut-Off-Zeitpunktes berührt weder den Vertragsgegenstand noch das Leistungsangebot oder das Entgelt. c) Die von der Beklagten im Preis- und Leistungsverzeichnis vorgenommene konkrete Festlegung der Cut-Off-Zeit ist wirksam. aa) Transparenzbedenken gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Kläger nicht vorgebracht, solche sind auch nicht ersichtlich. bb) Die Festlegung des Cut-Off-Zeitpunkts führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB. Es kann keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, festgestellt werden. (1) Die Festlegung eines Cut-Off-Zeitpunkts gemäß § 675n Abs. 1 S. 3 BGB bewirkt, dass ein nach diesem Zeitpunkt eingehender Zahlungsauftrag im Hinblick auf die Ausführungsfrist erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gilt. Erst dann beginnt der Fristlauf der Ausführungsfrist des § 675s BGB. § 675n Abs. 1 S. 3 BGB bezieht das einseitige Gestaltungsrecht des Zahlungsdienstleisters auf Zahlungsaufträge, die „nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags“ zugehen. Für das Ende des Geschäftstags kommt es nicht auf den Ablauf des jeweiligen Kalendertags an. Vielmehr ist auf die üblichen Geschäfts- bzw. Arbeitszeiten an einem Kalendertag abzustellen. Denn das Ende eines Geschäftstages ist nach dem Willen des Gesetzgebers so zu verstehen, dass damit die üblichen Schließungszeiten für den physischen Publikumsverkehr beim Zahlungsdienstleister zu verstehen sind (BT-Drs 16/11643, 107). Hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Annahmezeitpunkt und dem Ende des Geschäftstags, also bezüglich der Festlegung des Cut-Off-Zeitpunkts, ist dem Zahlungsdienstleister ein Ermessensspielraum einzuräumen. So können die Kreditinstitute bei der Festlegung der Annahmefristen den spezifischen Arbeitsabläufen in der jeweiligen Filiale Rechnung tragen. Überwiegend wird dieser Spielraum weit gefasst (Palandt/Sprau § 675n BGB Rn. 5; Jungmann in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 675n Rn. 41; Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., SB Überweisungsverkehr Nr. 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank, Rn. 54). Denn der Zweck der Regelung besteht darin, dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit zu eröffnen, den ihm zugegangenen Zahlungsauftrag in angemessener Frist zu bearbeiten, zumal es diesem nach der Gesetzesbegründung erlaubt sein muss, an jedem einzelnen Geschäftstag das Rechnungswesen abzuschließen und zugunsten des Zahlungsdienstnutzers den Kontoauszug mit Tagessaldo zu erstellen (Westermann in Erman, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., § 675n Rn. 4). Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der durch die in Abs. 1 S. 3 getroffene Regelung an der schon vor Einführung von § 675n geübten Praxis in Bezug auf Annahmefristen im Kern nichts ändern wollte (Jungmann in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 675n Rn. 41). Eindeutig unzulässig sind Annahmezeitpunkte vor 12.00 Uhr (Omlor in Staudinger, Neubearbeitung 2012, Stand 20.11.2017, § 675n BGB Rn. 9; Jungmann in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 675n Rn. 43). Durch § 675n Abs. 1 S. 3 BGB erfasst sind sämtliche Zahlungsaufträge unabhängig von der Art ihrer Übermittlung (z.B. beleghafte Überweisung, Online-Banking). Auch wenn sich der Zahlungsdienstleister bereiterklärt, „jederzeit“ Zahlungsaufträge entgegenzunehmen, kann in diesem Fall keineswegs sichergestellt werden, dass auch die Bearbeitung der - zugegangenen – Zahlungsaufträge umgehend vollzogen wird (so zutreffend Omlor in Staudinger, a.a.O., § 675n BGB Rn.8; Westermann in Ermann, a.a.O, § 675n BGB Rn. 4). (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist die einheitliche Festlegung des Cut-Off-Zeitpunkts durch die Beklagte auf 14:00 Uhr nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich in dem Ermessensrahmen, den § 675n Abs. 1 S. 3 BGB einräumt. Diese Einschätzung beruht vor allem unter Berücksichtigung des breiten Filialnetzes, das die Beklagte mit ganz unterschiedlichen Öffnungszeiten in der Fläche unterhält, wozu sie nach § 6 Abs. 1 Sparkassengesetz Baden-Württemberg verpflichtet ist. Nur die Filialdirektion der Beklagten ist an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr geöffnet, am Donnerstag jeweils bis um 18.00 Uhr. Bei den Filialen gibt es keine einheitlichen Öffnungsfristen, vielfach schließen die Filialen früher, z.T. sind Filialen nachmittags am Mittwoch gar nicht geöffnet, wie die Beklagte mitgeteilt hat. Die Unterhaltung eines solchen Filialnetzes stellt besondere Anforderungen an die innerorganisatorischen Abläufe bei der Beklagten. Dabei ist der Beklagten bei der Ausgestaltung ihrer internen Abläufe auch ein Rationalisierungsinteresse zuzubilligen (vgl. EBJS, Bank- und Börsenrecht II. Zahlungsverkehr – Zahlungsdiensterecht Rn. II 1-II 627, beck-online). Die von der Beklagten getroffene einheitliche Festlegung auf 14:00 Uhr liegt in der zweiten Hälfte des Geschäftstages. Ein früherer Cut-Off-Zeitpunkt ließe der Beklagten nicht mehr genügend Gelegenheit, das Rechnungswesen in sämtlichen Filialen abzuschließen und mögliche Fehler bei den Zahlungsaufträgen zu korrigieren. II. Zur Widerklage: 1. Die Widerklage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben. Es besteht weitgehendende Einigkeit darin, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts auch dann für die Widerklage zu bejahen ist, wenn - wie hier - der Streitwert der Widerklage 5.000,00 € nicht erreicht, sofern für die Klage die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist (OLG Frankfurt NJW 2010, 3173; Zöller/Schultzky, 32. Aufl., § 33 ZPO Rn. 15). Das ist vorliegend der Fall. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich aus § 33 ZPO, da der Gegenanspruch aus der Widerklage mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht. 2. Die Widerklage hat im Umfang von 3.488,38 € Erfolg. Nach den glaubhaften Angaben des Vertreters der Beklagten wurden sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten bezahlt. a) Die Beklagte kann von dem Kläger Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.717,32 € für die außergerichtliche Rechtsverteidigung gegen die Zahlungsaufforderungen vom 06.12.2018 (Anlagen B 4, B 7 und B 8) mit den Rechnungsnummern 118105, 118106 und 118107 verlangen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB). aa) Die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Vertragsparteien kann einen Verstoß gegen eine aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Rücksichtspflicht darstellen und begründet bei Vorliegen eines Verschuldens einen Schadensersatzanspruch gegen den Anspruchsteller aus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH MDR 2008, 373). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 1262) ist weiter anerkannt, dass eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt und daher im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig handelt. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte. bb) Der Kläger handelte bei der Geltendmachung der Vertragsstrafen pflichtwidrig im Sinne von § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB. Er kann seine Vertragsstrafeverlangen weder auf die von der Beklagten am 12.05.2015 abgegebene Unterlassungserklärung stützen noch auf die Unterlassungserklärung, die Gegenstand des Vergleichs vom 22.12.2017 ist. Die Unterlassungserklärung vom 12.05.2015 wurde durch den Vergleich vom 22.12.2017 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der dortigen Regelung unter Ziff. 2: „Die unter 1. wiedergegebene Unterlassungserklärung ersetzt die Unterlassungserklärung vom 12.05.2015. Ab Wirksamkeit des Vergleiches entfällt die Unterlassungserklärung vom 12.05.2015 also restlos" (vgl. Anlage B 5). Diese Bestimmung ist eindeutig und schließt aus, dass nach Vergleichsschluss aus dieser Unterlassungserklärung Ansprüche geltend gemacht werden. Auf die Unterlassungserklärung vom 22.12.2017 beruft sich der Kläger nicht, denn in den Rechnungen ist ausdrücklich von der Unterlassungserklärung vom 12.05.2015 die Rede (vgl. Anlagen B 4, B 7 und B 8). Selbst wenn dies anders zu betrachten sein sollte, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt, wären die Vertragsstrafeverlangen des Klägers unberechtigt. Denn auch insoweit ist der Vergleich vom 22.12.2017 eindeutig. Der Vergleich bestimmt unter Ziff. 1, dass unter die im Vergleich neu getroffene Unterlassungserklärung nicht fällt „die Regelung eines Entgelts für die weitere Ausstellung von Zweit- und Drittkarten oder weiteren Karten, sofern es sich nicht um den Ersatz für eine bisherige Karte handelt. Soweit die Kreissparkasse Tübingen in ihren Bedingungen also kein zu zahlendes Entgelt für Ersatzkarten ausweist, sind für die Bepreisung von Zweit-‚ Dritt- oder weiteren Karten keine erläuternde Zusätze erforderlich“. Diese Vergleichsregelung ist klar. Sie besagt, dass die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Entgeltregelungen fürZweit- und Drittkarten oder weiteren Karten trifft, wenn diese Karten nicht Ersatzkarten für eine bisherige Karte sind. Zugleich ist festgelegt, dass die Beklagte in Entgeltklauseln für Zweit- und Drittkarten oder weiteren Karten nicht darauf hinweisen muss, dass diese Klauseln nicht für Ersatzkarten gelten, wenn die Beklagte in ihren Bedingungen für Ersatzkarten kein Entgelt ausweist. Auf das Vorhandensein einer Entgeltregelung der Beklagten auch für Ersatzkarten hat sich der Kläger weder in den Vertragsstrafeverlangen noch in diesem Rechtsstreit berufen. Damit entbehren die Vertragsstrafeverlangen einer Rechtsgrundlage. Mit den unberechtigten Vertragsstrafeverlangen hat der Kläger mithin objektiv gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Von schuldhaften Pflichtverletzungen in Bezug auf die Zahlungsaufforderungen vom 06.12.2018 ist auszugehen. Denn die Abmahnungen beruhen nicht auf einer plausiblen Rechtsposition. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass hinsichtlich der von ihm erhobenen Ansprüche der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 22.12.2017 die Rechtslage bestimmt. Die Regelungen des Vergleiches sind aber, wie ausgeführt, eindeutig. Damit war evident, dass für die Zahlungsansprüche jede Rechtsgrundlage fehlt. b) Die Anwaltskosten in Höhe von 1.774,06 € für die außergerichtliche Rechtsverteidigung gegen die beiden Abmahnungen vom 23.11.2018 (Anlagen B 9 und B 12) kann die Beklagte ebenfalls von dem Kläger beanspruchen (§ 678 BGB). aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht eine (wettbewerbliche) Abmahnung dem Interesse und dem (wirklichen oder) mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, wenn sie begründet und berechtigt ist und dem Abgemahnten die Möglichkeit bietet, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (BGHZ 149, 371, 375; BGH NJW 2010, 1208). Nach § 5 UKlaG ist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Unterlassungsklagegesetz § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 UWG anzuwenden. Gemäß § 12 Absatz 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Da der berechtigt Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB beanspruchen kann, ist es im Ansatz folgerichtig, zu Gunsten des zu Unrecht Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden (OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857 Tz. 53; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 UWG Rn. 154). Das für § 678 BGB erforderliche Übernahmeverschulden liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn rechtliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung bestehen. Dies würde dem Sinn der Abmahnung widersprechen, auch im Interesse des Abgemahnten eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Übernahmeverschulden ist vielmehr nur dann gegeben, wenn für die Abmahnung keine vertretbare rechtliche Begründung ersichtlich ist(vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857 Tz. 53). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Übernahmeverschulden des Klägers hinsichtlich der Abmahnungen vom 23.11.2018 anzunehmen. Für den Kläger war es offensichtlich, dass die Beklagte an erneuten Abmahnungen keinerlei Interesse hatte, weil sie bei inhaltsgleichen Klauseln bereits die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hatte. Somit sind die Abmahnungen evident gegen den Willen der Beklagten erfolgt. Auch wenn sich die Abmahnungen vom 23.11.2018 im Gegensatz zu den Abmahnungen vom 21.09.2017 und vom 20.02.2015 auf ein neues Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten mit Stand vom 17.10.2018 beziehen, sind die vom Kläger beanstandeten Klauseln wortgleich mit denjenigen, die der Kläger schon in der Vergangenheit moniert hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, dass sich aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis ein anderes Verständnis der identischen Klauseln ergeben könnte. Die Mehrfachabmahnungen waren demnach evident unberechtigt, was zu einem Erstattungsanspruch aus § 678 BGB führt (vgl. BGH GRUR 2010, 354; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 26. Aufl, § 12 Rn 1.8). Gegen die Zugrundelegung eines jeweiligen Streitwertes in Höhe von 10.000,00 € bestehen keine Bedenken. Auf der Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe von je 1,3 ergeben sich einschl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer erstattungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 887,03 €. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob zusätzlich ein Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten besteht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Mit der Widerklage werden Kosten nicht nur als Nebenforderung geltend gemacht, weshalb sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren (§ 4 Abs. 1 2. HS ZPO). I. Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse mit der Klage nach dem UKlaG die Unterlassung der Verwendung einer Regelung im Preis- und Leistungsverzeichnis zur sog. „Cut-Off-Zeit“. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Ersatz für außergerichtliche Kosten der Rechtsverteidigung. II. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verein seit 2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K 1). Der satzungsmäßige Zweck des Klägers ist der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern. Die Beklagte verwendet in ihrem ab dem 17.10.2018 gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K 2, dort S. 27, Abschnitt B. Ziff. II.7. unter „Geschäftstage und Annahmezeiten“) die nachstehende Klausel: „... Zeitpunkt, ab dem eingehende Zahlungsaufträge als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten (Cut-Off-Zeit): (sofern nicht an der konkreten Annahmevorrichtung abweichende Cut-Off-Zeiten angegeben sind oder eine Echtzeit-Überweisung autorisiert wird) Filiale: Öffnungszeiten der jeweiligen Filiale, spätestens um 14:00 Uhr SB-Terminal, Online-Banking/ FinTS: 14:00 Uhr Datenfernübertragung: 14:00 Uhr Echtzeitüberweisung über die Es gibt keine Annahmefristen vereinbarten Zahlungswege: Geschäftstag ist jeder Tag eines Jahres rund um die Uhr“. Wegen der vorgenannten Klausel mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2018 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.12.2018 die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5). Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sei unwirksam. Die von der Beklagten verwendete Klausel benachteilige Verbraucher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 675n Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei ein Zahlungsdienstleister befugt, festzulegen, dass Zahlungsaufträge, die „nahe am Ende eines Geschäftstages“ zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 BGB als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Die von der Beklagten festgelegte Annahmefrist bis 14:00 Uhr liege nicht nahe am Ende eines Geschäftstages und könne sich demnach nachteilig auf den Kunden auswirken. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, insbesondere da die Beklagte die von der Klägerin geforderte strafbewerte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Der Kläger beantragt mit seiner Klage: 1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitgliedern, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 27 im Kapitel B. in dem Abschnitt 7. „Geschäftstage und Annahmezeiten der [...]“: „Zeitpunkt, ab dem eingehende Zahlungsaufträge als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten (Cut-Off-Zeit): (sofern nicht an der konkreten Annahmevorrichtung abweichende Cut-Off-Zeiten angegeben sind oder eine Echtzeit-Überweisung autorisiert wird) Filiale Öffnungszeiten der jeweiligen Filiale, spätestens um 14:00 Uhr SB-Terminal, Online-Banking/FinTS: 14:00 Uhr Datenfernübertragung 14:00 Uhr“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. 2. Dem Kläger wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Eintragung nach § 4 UKlaG (noch) vorlägen. Eine Aufklärung und Beratung von Verbrauchern betreibe der Kläger allenfalls untergeordnet. Auch habe er die erforderliche Mitgliederzahl von 75 Mitgliedern nicht nachgewiesen sowie den Beleg nicht erbracht, dass es „echte Vereinsmitglieder“ gebe. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im Beschluss vom 12.12.2018 (Az. 4 MK 2/18), wonach dem Kläger die Klagebefugnis als Musterfeststellungskläger nach § 606 ZPO fehle, seien auf § 4 Abs. 2 UKlaG zu übertragen. Der Kläger erziele den ganz überwiegenden Teil seiner jährlichen Einnahmen aus Abmahnungen und Gebühren, im ersten Halbjahr 2018 zu 98,88 %, und sei daher als Abmahnverein zu qualifizieren. Die Beklagte hat aus diesen Gründen beantragt, das Bundesamt für Justiz gem. § 4 Abs. 4 UKlaG zur Überprüfung der Eintragung des Klägers in die nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste aufzufordern und den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesamtes auszusetzen. Auch agiere der Kläger allein im Interesse einer Gebührenmaximierung der Kanzlei des Klägervertreters und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2b UKlaG. Die Beklagte hält ihre Festlegung der sog. Cut-Off-Zeit auf 14:00 Uhr für rechtlich zulässig. Bei der Bekanntgabe der Cut-Off-Zeit im Preis- und Leistungsverzeichnisse handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Mitteilung über die Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts der Beklagten aus § 675 n Abs. 1 S. 3 BGB. Sie, die Beklagte, halte sich im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung, die dem Zahlungsdienstleister ein weites Ermessen bei der Festsetzung der Annahmefrist gewähre. Die Festlegung des Cut-Off-Zeitpunktes auf 14:00 Uhr sei nicht willkürlich erfolgt, sondern leite sich unmittelbar aus den organisationalen Anforderungen der Geschäftstätigkeiten einer lokalen Sparkasse mit weitverzweigtem Filialnetz und unterschiedlichen Öffnungszeiten der Filialen ab. Die eingehenden Zahlungsaufträge benötigten hinreichend Prüfungs- und Ausführungszeit. Bei elektronisch eingereichten Überweisungsaufträgen sei sie, die Beklagte, verpflichtet, noch am Tag des Auftragseingangs tätig zu werden und dem Zahlungsempfänger den Geldbetrag innerhalb eines bestimmten kurzen Zeitraums gutzuschreiben, sodass ihr bei unklaren oder nicht sofort ausführbaren Aufträgen nicht viel Zeit verbleibe, um den Sachverhalt aufzuklären. Ohne ausreichende Cut-Off-Zeit sei sie bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit gehalten, den Auftrag zu löschen und den Kunden kostenpflichtig über die Unausführbarkeit des Auftrags am selben Arbeitstag zu informieren. Die vorgenommene Festlegung des Cut-Off-Zeitpunktes auf 14:00 Uhr diene daher vor allem dem Schutz der Kunden. III. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Ersatz für außergerichtliche Kosten der Rechtsverteidigung gegen angeblich unberechtigt erhobene Abmahnungen einerseits und unberechtigt geltend gemachte Vertragsstrafen andererseits. Mit zwei Schreiben vom 23.11.2018 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung verschiedener Formular-Klauseln ab (vgl. Anlagenkonvolut B 9 und B 12). Beide Klauseln waren bereits Gegenstand früherer Abmahnungen des Klägers vom 21.09.2017 (Anlage B 10) und vom 20.02.2015 (Anlage B 13); die Beklagte hat damals jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Mit drei Rechnungen vom 06.12.2018 mit den Nummern 118105, 118106 und 118107 forderte der Kläger die Beklagte weiter jeweils zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,01 € wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung vom 12.05.2015 auf (vgl. Anlagenkonvolut B 4, B 7, B 8). Zuvor, am 22.12.2017, hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem es u.a. heißt (vgl. dazu die Anlage B 5): „1. Die Kreissparkasse [...] gibt folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab: Hiermit verpflichtet sich die Kreissparkasse [...], zukünftig keine Entgeltklausel mehr zu verwenden, die für eine Kreditkarte oder für eine Sparkassenkarte bei Ersatz der Karte ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt für die Ersatzkarte regelt, sofern das Entgelt auch für Fälle gilt, in denen die zur Verfügungstellung einer Ersatzkarte nicht durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden ist. Nicht unter die Unterlassungserklärung fällt die Regelung eines Entgelts für die weitere Ausstellung von Zweit- und Drittkarten oder weiteren Karten, sofern es sich nicht um den Ersatz für eine bisherige Karte handelt. Soweit die Kreissparkasse [...] in ihre Bedingungen also kein zu zahlendes Entgelt für Ersatzkarten ausweist, sind für die Bepreisung von Zweit-, Dritt- oder weiteren Karten keine erläuternden Zusätze erforderlich. Insbesondere nicht unter die Unterlassungserklärung fällt die folgende Formulierung: „Vereinbarungsgemäße zur Verfügungstellung einer Ersatzkarte aufgrund eines Auftrags des Kunden - für eine beschädigte Karte soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht - wegen Namensänderung - bei Vergessen der PIN - für eine verlorene, gestohlene, missbräuchlich verwendete oder sonst nicht-autorisiert genutzte Kreditkarte (hier wird folgende Fußnote hinzugefügt: Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist.)" ... 2. Die unter 1. wiedergegeben[e] Unterlassungserklärung ersetzt die Unterlassungserklärung vom 12.05.2015. Ab Wirksamkeit des Vergleiches entfällt die Unterlassungserklärung vom 12.05.2015 also restlos“. Die Beklagte trägt vor, sie habe zur Abwehr der unberechtigten Abmahnungen vom 23.11.2018 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren pro Vorgang in Höhe von 887,03 €, mithin insgesamt 1.774,06 € aufgewendet. Aus den Abmahnangelegenheiten aus 2015 bzw. 2017 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass sie, die Beklagte, kein Interesse an den erneuten Abmahnungen vom 23.11.2018 haben könne, da die abgemahnten Klauseln als wirksam eingestuft worden seien. Außerdem seien ihr zur Abwehr der mit Schreiben vom 06.12.2018 verlangten Vertragsstrafen jeweils Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € entstanden, insgesamt 1.717,32 €. Sie steht auf dem Standpunkt, dass sich die Zahlungsaufforderungen mit den Rechnungsnummern 118105, 118106 und 118107 auf die Unterlassungserklärung beziehen, die durch den Vergleich vom 22.12.2017 aufgehoben worden sei. Der Kläger habe sowohl bei den Abmahnungen als auch bei den verlangten Vertragsstrafen zumindest grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte beantragt, Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 3.488,38 € zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten an deren Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Zudem hält der Kläger die begehrten Rechtsverfolgungskosten für übersetzt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihn hinsichtlich der Abmahnungen kein Verschulden treffe. Auch handele es sich nicht um Mehrfachabmahnungen, da die Abmahnungen auf der Grundlage von unterschiedlichen Preis- und Leistungsverzeichnissen ergangen seien (Fassung vom 11.02.2015 für Abmahnungen aus dem Jahr 2015 und Fassung vom 17.10.2018 für Abmahnungen aus dem Jahr 2018). Die geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche seien auch nach dem geschlossenen Vergleich vom 22.12.2017 begründet, jedenfalls habe er dies ohne Verschulden annehmen dürfen. IV. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.