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Beschluss

5 T 34/20

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen einem ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten. Zudem ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Diese dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger.(Rn.5) 2. Der Gerichtsvollzieher ist bei elektronischen Anfragen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zum Inhalt seiner Akte zu machen.(Rn.10) 3. Bei einer negativen Drittauskunft (hier: der DRV) muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auf Antrag eine Kopie der entsprechenden Anfrage zukommen lassen.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Vollstreckungsgericht - vom 19.01.2020 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher B wird angewiesen, der Gläubigervertreterin einen Auszug über den Inhalt seiner zuletzt elektronisch erfolgten Abfrage der Schuldnerdaten bei der DRV zur Verfügung zu stellen, erforderlichenfalls die von der Gläubigerin beantragte Abfrage nur mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum des Schuldners (notfalls auf postalischem Weg) zu wiederholen und dabei den Inhalt der Abfrage in geeigneter Weise zu dokumentieren und zusammen mit der Antwort der DRV der Gläubigerin mitzuteilen. Der Schuldner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.936,33 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen einem ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten. Zudem ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Diese dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger.(Rn.5) 2. Der Gerichtsvollzieher ist bei elektronischen Anfragen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zum Inhalt seiner Akte zu machen.(Rn.10) 3. Bei einer negativen Drittauskunft (hier: der DRV) muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auf Antrag eine Kopie der entsprechenden Anfrage zukommen lassen.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Vollstreckungsgericht - vom 19.01.2020 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher B wird angewiesen, der Gläubigervertreterin einen Auszug über den Inhalt seiner zuletzt elektronisch erfolgten Abfrage der Schuldnerdaten bei der DRV zur Verfügung zu stellen, erforderlichenfalls die von der Gläubigerin beantragte Abfrage nur mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum des Schuldners (notfalls auf postalischem Weg) zu wiederholen und dabei den Inhalt der Abfrage in geeigneter Weise zu dokumentieren und zusammen mit der Antwort der DRV der Gläubigerin mitzuteilen. Der Schuldner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.936,33 € 1. Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen einen unbekannt verzogenen Schuldner holte der zuständige Obergerichtsvollzieher auf Antrag der Gläubigerin Drittauskünfte beim BzSt und bei der DRV ein. Auf die Erinnerung der Gläubigerin übermittelte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin Kopie seiner Anfrage beim BzSt und dessen Antwort. Hinsichtlich der DRV teilte der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 05.10.2019 jedoch nur den von der EDV generierten Fehlercode mit. Die Gläubigerin begehrt, Einsichtnahme in den genauen Inhalt der zugehörigen Abfrage, um ggf. die Richtigkeit der verwendeten Daten überprüfen zu können. Dies lehnte der Obergerichtsvollzieher ab mit der Begründung, er erhalte bei seiner elektronischen Abfrage keine weiteren Daten, insbesondere auch nicht über sein Auskunftsersuchen. Mit Beschluss vom 19.01.2020 wies das Amtsgericht Reutlingen -Vollstreckungsgericht- die gegen diese Vorgehensweise gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurück. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Der zuständige Obergerichtsvollzieher ist im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, die Gläubigerin über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten. Zudem ist nach § 760 ZPO der Gläubigerin Akteneinsicht zu gestatten. Diese dient auch der Kontrolle durch die Gläubigerin und der Offenlegung aller im Verfahren entstandenen Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.). Daran gemessen ist die Vorgehensweise des Obergerichtsvollziehers vorliegend unzureichend. Zwar hat er die Gläubigerin über das Ergebnis bzw. den Inhalt der von der DRV am 05.10.2019 erteilten Auskunft unterrichtet. Diese Auskunft ist für sich genommen für die Gläubigerin jedoch wertlos, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche abgefragten Schuldnerdaten sie sich bezieht. Die Auskunft kann für die Gläubigerin vorliegend nur dann aussagekräftig sein, wenn sie einer dazugehörigen Abfrage zugeordnet werden kann. Denn bekanntermaßen führt bei elektronischen Abfragen bereits ein Schreibfehler, möglicherweise sogar ein überflüssiges Leerzeichen zur Verfälschung des Ergebnisses dahingehend, dass eine Negativauskunft generiert wird, obwohl sich bei zutreffender Dateneingabe ein „Treffer“ ergeben hätte. Aus diesem Umstand folgt, dass dann, wenn die elektronische Auskunft – wie offensichtlich bei der DRV (anders als beim BzSt) der Fall – ohne Bezugnahme auf die abgefragten Daten bzw. deren Wiedergabe erfolgt, auch die zugehörige Anfrage dem Gläubiger zugänglich gemacht werden muss, damit erforderlichenfalls eine nachträgliche Überprüfung dahingehend, ob der Anfrage die korrekten Schuldnerdaten zugrunde gelegt worden sind, für den Gläubiger möglich ist. Entgegen der vom Vollstreckungsgericht vertretenen Auffassung ergibt sich das Recht der Gläubigerin auf Mitteilung der Anfrage aus § 760 ZPO. Soweit die Akte als Papierakte geführt wird, folgt das Recht aus S. 1 der Vorschrift. Soweit wie hier teilweise elektronische Vorgänge zugrunde liegen, ist nach S. 2 der Vorschrift zu verfahren. Der Obergerichtsvollzieher ist bei elektronischen Anfragen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zum Inhalt seiner (sei es als elektronische oder in Papierform geführten) Akte zu machen. Dass ihm dies technisch nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch durch die von der Gläubigervertreterin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27.02.2020 beispielhaft vorgelegten Ausdrucke von „Belegen über die Einlieferung einer Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung“ aus anderen Vollstreckungsverfahren widerlegt. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat daher - sofern technisch jetzt nachträglich noch möglich -, seine der Auskunft des DRV vom 05.10.2019 zugrunde liegende Anfrage der Gläubigerin zugänglich zu machen oder andernfalls eine nochmalige Anfrage (ob auf elektronischem oder postalischen Weg ist ihm überlassen) mit den von der Gläubigerin angegebenen Schuldnerdaten zu starten und diese zusammen mit der Antwort des DRV der Gläubigerin zu übermitteln. 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 91, 788 ZPO. Gerichtskosten fallen vorliegend nicht an, da die Beschwerde erfolgreich war.