Urteil
5 O 9/24
LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2025:0325.5O9.24.00
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Leitsätze
§ 21 JVEG stellt bei der Bemessung von fiktiven Haushaltsführungsschäden eine vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Untergrenze dar (entgegen BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 12/24).(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,00 € abzüglich bereits bezahlter 13.000,00 € nebst Zinsen aus 3.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.1.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 33.043,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6053,17 € seit 1.8.2017, aus 6.089,08 seit 7.6.2018 , aus 11.569,25 € seit 4.1.2020, aus 3.653,45 € seit 22.5.2020 und aus 10.612,77 € seit 17.1.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.335,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 90,00 € sowie 60,00 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2017 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2286,74 € nebst Zinsen aus 1.358,86 € seit 29.7.2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 und aus 927,18 € seit 66.2.2021 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des OH-Verfahrens 5 OH 19/20 trägt die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 %.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Bis 96.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 21 JVEG stellt bei der Bemessung von fiktiven Haushaltsführungsschäden eine vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Untergrenze dar (entgegen BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 12/24).(Rn.44) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,00 € abzüglich bereits bezahlter 13.000,00 € nebst Zinsen aus 3.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.1.2024 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 33.043,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6053,17 € seit 1.8.2017, aus 6.089,08 seit 7.6.2018 , aus 11.569,25 € seit 4.1.2020, aus 3.653,45 € seit 22.5.2020 und aus 10.612,77 € seit 17.1.2024 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.335,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 90,00 € sowie 60,00 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2017 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2286,74 € nebst Zinsen aus 1.358,86 € seit 29.7.2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 und aus 927,18 € seit 66.2.2021 zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des OH-Verfahrens 5 OH 19/20 trägt die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 %. 9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Bis 96.000 € Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klägerin erlitt folgende Unfallverletzungen: "Insgesamt handelt es sich auf unfallchirurgischem Fachgebiet um Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Knie- und Sprunggelenkes mit Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der rechten unteren Extremität. Aufgrund des Umstandes, dass dort eine sogenannte Heilentgleisung im Sinne eines CRPS zumindest über eine gewisse Zeit mit allerdings erkennbarer Heilungstendenz stattgefunden hat, wurde ein zusätzliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch Herrn Prof. Dr. S erstellt, der ergänzend zu der Beurteilung auf unfallchirurgischem Fachgebiet eine Bewertung auf seinem Fachgebiet vornahm. (Prof. Dr. W) Prof. Dr. S ergänzt, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keine gesicherten Gesundheitsstörungen vorliegen. II. Die klägerseits vorgelegten Arztbriefe vermochten keine weitergehende Überzeugung zu vermitteln. Sie lagen allesamt den im OH-Verfahren gerichtlich bestellten, hochqualifizierten und forensisch überaus erfahrenen Sachverständigen vor und wurden in die Begutachtung einbezogen. Im Übrigen handelt es sich überwiegend um subjektiv geschilderte Empfindungen und Einzelaspekte. Zur MdE machten beide Gutachter auch unter Einbeziehung ergänzender Parteifragen klare Angaben. Prof. Dr. W geht von einer dreimonatigen MdE von 100% aus, danach - auch in Abhängigkeit des weiteren Gutachtens von Prof. Dr. S kann bis zum Begutachtungszeitpunkt wohlwollend allenfalls noch von 20% ausgegangen werden. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die Pflegegeldleistung unangefochten Ende 2020 ausgelaufen ist und hat unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen das Ende der unfallkausalen MdE 20 ebenfalls am 31.12.2020 angenommen. Der Umstand, dass Prof. Dr. W auch dann noch eine Minderbelastbarkeit der Extremität sieht, vermag der Klägerin 5 Jahre nach dem Unfall nicht mehr zu helfen, da zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Arbeitssituation möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die Vorerkrankung war die anfängliche MdE allerdings unfallkausal auf 70% zu kürzen. Letztendlich war das Gericht, umfangreich sachverständig beraten, zu einer unfallkausalen MdE von 70% bis 17.4.2015 und danach von 20% bis Ende 2020 ausgegangen. III. Für den Zeitraum ab 1.1.2021 konnten keinerlei Schadensersatzbeträge als unfallkausale Schäden erkannt werden. Hier fehlt jeglicher substantiierte Vortrag. Es reicht nicht aus, schlicht den Zustand aus den Vorjahren pauschal mit einem Satz fortzuschreiben. Hier hätte die Klägerin, gerade auch nach den Befunden bei der Begutachtung, detailliert vortragen müssen, welche Beschwerden - auch abweichend von den Begutachtungen - wann, wie oft und in welchem Umfang aufgetreten sind, welche konkreten Einschränkungen noch vorhanden gewesen sein sollen, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen ergriffen wurden. An all diesen Detailangaben fehlt es; ein unfallkausaler Schaden für die Zeit ab 1.1.2021 ist nicht substantiiert vorgetragen und auch aus den Akten nicht erkennbar. Auch Beweis wurde für den Zeitraum nach der Begutachtung nicht konkret angeboten. IV. Zu den einzelnen Klagpositionen 1. Schmerzensgeld Die Klägerin wurde erheblich verletzt und befand sich fast drei Wochen in stationärer Behandlung, war erhebliche Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Heilungsverlauf verlief nicht schmerzfrei. Die Verletzung war nicht auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen, sondern auf einen fahrlässigen Rotlichtverstoß. Die Klägerin führt insoweit selbst aus, die Unfallgegnerin habe erklärt, sie habe nicht richtig auf den Verkehr geachtet. Zahlungen durch die Beklagte sind frühzeitig erfolgt. Die Klägerin war am Unfall nicht mitursächlich beteiligt. Gesehen werden musste aber auch, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits krank und arbeitsunfähig war und eine Vorerkrankung (Bandscheibe LWS) bestand. Gesehen wurde aber auch, dass sich gerade bei der Begutachtung durch Prof. Dr. S in erheblichem Umfang inkonsistente Angaben zeigten. So war der Fußauftritt unbeobachtet regelgerecht, unter Beobachtung nicht. Die Verwendung von Gehhilfen war nicht erforderlich, entgegen den Angaben der Klägerin, die bei der Untersuchung auch keine Gehhilfen mit sich führte. Einbeinstand, Aus- und Ankleiden im Stehen waren der Klägerin problemlos möglich. Die Faustkraft war hierfür ausreichend, passte allerdings nicht zur bei isolierter Testung vorgeführten Kraft eines vierjährigen Kindes. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,- € angemessen. Nachdem die Beklagte hierauf bereits 13.000,- € bezahlt hatte, waren noch 3.000,- € zu titulieren. 2. Verdienstausfall Eine Nebentätigkeit war nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag hierzu war nicht geeignet, eine Kausalität zu belegen. Auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür ist nicht ausreichend gegeben, war die Klägerin doch einerseits bereits am Unfalltag krank und arbeitsunfähig und hatte sie andererseits neben ihrer Vollzeittätigkeit auch umfangreiche Haushaltstätigkeit zu verrichten. Für die Haupttätigkeit war aus den Gehaltsangaben ein täglicher Durchschnittsverdienst von 90,37 € (2.711,10 €/Monat) anzusetzen. Dieser Betrag reduzierte sich in Zeiten der Zahlung von 66,95 € Krankengeld auf 23,42 €/Tag und in Zeiten der Zahlung von 57,77 € ALG-I auf 32,60 €. Unter Einbeziehung der jeweiligen MdE ergibt sich danach folgende Berechnung: ... 3. Haushaltsführungsschaden Erforderlicher Aufwand und anfallende Arbeiten in einem 3-Personenhaushalt bei berufstätigen Erwachsenen mit Kind sind gerichtsbekannt. Das Gericht legt daher folgende Werte - nur für die Klägerin als hälftiger Anteil - zugrunde: Mo - Fr je 1,5 h, Sa - So je 2,5 h, somit insgesamt pro Woche 10,5 h. Als Stundensatz legt das Gericht in Anlehnung an den vom Gesetzgeber in § 21 JVEG für die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung vorgesehenen Beträge zugrunde, d.h. vor dem 1.1.2021 14 €. Das Gericht versteht diesen vom Gesetzgeber festgelegten Betrag als nachweisfreie Untergrenze unter den Maßstäben, die bei der Schadensbemessung relevant sind. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Bundestag bei dieser Grenzziehung - auch in Relation zum Mindestlohn - sich von Überkompensationsüberlegungen hat leiten lassen. Das Gericht hält an diesem Satz auch unter Berücksichtigung der unlängst hierzu ergangenen Entscheidung des BGH (BGH VI ZR 12/24) aus folgenden Gründen fest: a) Ein Unterschreiten der Sätze des JVEG würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn das Unfallopfer - Frau oder Mann - während der Dauer der Zeugenaussage höher entschädigt würde (für die in dieser Zeit unmögliche Haushaltsarbeit) als während der übrigen Zeit, in der sie ebenfalls unfallkausal die Haushaltstätigkeit nicht ausüben kann. b) Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte kann dem BGH nicht gefolgt werden, dass ein Ansatz der JVEG-Sätze die Abwägungsprüfung des Richters beschränken würde. Die JVEG-Sätze stellen in der Tat keine gesetzliche Limitierung nach oben dar. Da sie sich jedoch - auch in ihrer dynamischen Entwicklung - am Mindestlohn orientieren, ist klar zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Sätzen eine Untergrenze bewertet hat. Historisch erfolgte die erste Befassung des Bundestage 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 02/2545). Wie sich auch aus dem Sitzungsprotokoll des 2. Deutschen Bundestags - 154. Sitzung - vom 27.6.1956 ergibt (Frage 9 des Abgeordneten Wittrock betreffend Entschädigung einer Schöffin: "Hält die Bundesregierung für vertretbar, dass eine Hausfrau nach geltendem Recht für eine Tätigkeit als Schöffin nur einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Fahrkosten ... geltend machen kann, während jedem anderen Berufstätigen daneben noch ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls zusteht?" Die Antwort des Bundesministers der Justiz Neumayer verweist auf einen Gesetzentwurf, in dem neben der notwendigen Anpassung an den bereits dem Parlament zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Zeugen .. vorgeschlagen wird, dass auch Personen, die, wie die Hausfrauen, einen Verdienstausfall nicht nachweisen können, für ihre Tätigkeit ... eine weitere, nach der Dauer der Inanspruchnahme bemessene Entschädigung erhalten sollen. Der Entwurf in der Drucksache 2/3378 sah - nicht in Form einer Limitierung nach oben, sondern als Untergrenze, in § 2 "Entschädigung von Zeugen ..." vor, dass Hausfrauen "wenigstens 1 DM je Stunde erhalten sollen." Auch im Reichsgesetzblatt findet sich schon 1925 (S. 470) eine Begründung dafür, dass eine Entschädigung mindestens auf der niedrigsten Stufe auch für Hausfrauen erfolgen soll, die keinen höheren Ausfall belegen können. c) Die Intention der wertenden Schaffung einer Untergrenze mit dem Ziel einer Vermeidung von Diskriminierung und Herabwürdigung von verantwortungsbewusster, bei Kindererziehung auch hochwertiger Tätigkeit, lässt sich auch dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KostRMoG entnehmen, wo es darum geht, explizit Nachteile bei der Haushaltsführung durch deutliche Erhöhung der Sätze zu entschädigen. d) Die bewusste gesetzgeberische Einführung einer adäquaten Mindestentschädigung hat auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand gehabt: "§ 2 II ZSEG ... ist, soweit er Hausfrauen eine höhere Entschädigung zubilligt als allen übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden, mit dem GG vereinbar. Ziel des GG Art. 3 Abs. 2 ist es nicht zuletzt, der rechtlichen Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie ein Ende zu setzen." (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 3/78 -, BVerfGE 49, 280-285) Genau dies würde aber das Zivilgericht tun, wenn es durch Rechenspiele letztlich zu Werten mit 2 Dezimalstellen kommen würde, die weit unter der gesetzgeberischen Entscheidung für die Sätze im JVEG liegen. e) Die obiter dictum getroffene Aussage des BGH, § 21 S. 1 JVEG würde nicht zu den Maßstäben gehören, die bei der Schadensbemessung zu beachten wären, erstaunt dies doch angesichts der auch vom Bundesverfassungsgericht schon vor Jahrzehnten festgestellten, Art. 3 GG ausfüllenden gesetzgeberischen Intention, die zudem durch die Weiterreichung der Gerichtsauslagen an den letztendlich zahlenden Schädiger mitten in der Gesamtschadensbemessung anzusiedeln ist. Die weitere Aussage des BGH, die Zeugenentschädigung nach dem JVEG würde nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dem Zweck dienen, einen konkreten Schaden vollständig - aber nicht übermäßig - zu kompensieren, ergibt, wenn man das erkennende Gericht den JVEG-Satz nur als gesetzgeberisch wertende Untergrenze ansieht, nur dann einen Sinn, wenn man die Haushaltstätigkeit entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot als minderwertig, noch unter Mindestlohn anzusiedeln, betrachtet. Dass der BGH zugleich bei der hochwertigen Tätigkeit eines Sachverständigen die JVEG-Sätze als Orientierungshilfe heranzieht, für die jedem Richter bekannte Haushaltstätigkeit diese Orientierungshilfe nimmt, erschließt sich nicht, vor allem wenn die Orientierungshilfe nicht nach oben real nachgewiesene Schäden kappt, sondern nur der bewussten Unterbewertung von Haushaltstätigkeit grundlos die Tür öffnet. f) Die Verwendung der JVEG-Beträge als Maßstab insoweit, dass daraus eine Untergrenze genommen wird, entspricht auch dem Leitbild von § 1360 BGB. g) Danach wäre der Haushaltsführungsschaden vorliegend wie folgt abzurechnen: (Anm.: tageweise Tabelle endet mit 14.078,40 €) Der Betrag von 14.078,40 € war aber - ne ultra petita - nicht zuzusprechen; die Klägerin hat nämlich für den Zeitraum ab dem 323. Tag wegen ihrer Rechtsschutzversicherung aus dem "MdE-20-Haushaltsführungsschaden wiederum nur 1/5 eingeklagt, für den Zeitraum bis 31.12.2020 insgesamt 5.335,20 €. Somit war nur dieser Betrag zuzusprechen und zu tenorieren. 4. Mehrbedarf, Pflegeaufwand Ein Anspruch war nicht gegeben, da ein Schaden nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen wurde und zudem in den umfangreichen Gerichtsgutachten nicht nachgewiesen wurde. Eine Rollstuhlbenutzung über Monate wird gutachterlich nicht bestätigt. Der Vortrag, dass wegen Corona Ende 2019 die Physiotherapie nicht fortgesetzt werden konnte, übersieht, dass Corona erst im Februar 2020 relevant wurde und physiotherapeutische Behandlungen, wenn sie notwendig waren, während des gesamten Coronazeitraums durchgeführt wurden. Der weitere diesbezügliche Vortrag (S 41) der Klageschrift steht in offenem Widerspruch zur Anamnese bei Prof. Dr. S. Die Klage schreibt von Hilfe beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei Arztbesuchen; die Klägerin spricht von Gehhilfen. Tatsächlich ergab sich zeitgleich bei der Anamnese durch Prof. Dr. S Gehfähigkeit ohne Gehilfen, Nicht-Mitführen von Gehhilfen, das Führen von Automatik-KFZ und das problemlose An- und Auskleiden. Konkreter Vortrag über summarische Kurzdarstellungen fehlen. Mangels Detailvortrag kann auch keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durchgeführt werden. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. S ergibt sich aber umgekehrt, dass aus seiner Sicht Hilfen nicht erforderlich waren. Auch Prof. Dr. W verneint diesen Hilfsbedarf mit Ausnahme minimaler Unterstützung beim Duschen, die nicht zeitmäßig quantifizierbar erscheint. Fahrtkosten, Parkgebühren und Zuzahlungen sind nur unsubstantiiert vorgetragen und in dieser Form einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Die Liste enthält keine Summen, dafür eine Stundensatzspalte des Zeugen, z.B. 8 h für einen Krankenbesuch. Eine Fahrt zur Therme findet sich ebenso wie dreiwöchige Unterbrechungen der Therapie während des Sommerurlaubs. Quittungen und Belege fehlen. Da jedoch üblicherweise derartige Ausgaben (Fahrt, Parken, Zuzahlung) anfallen, werden gemäß § 287 ZPO für 150 Wochen bis Ende 2017 je 10 km/Woche a 30 ct geschätzt, somit 1500 km = 450 €, davon lt. Klage 1/5 als Klaggegenstand somit 90 €. Gleiches gilt für Auslagen: 150 Wochen a 2 €, somit 300 €, davon eingeklagt 1/5, also 60 €. Die Corona-Prämie spielt keine Rolle, da sie hier nicht vorhandenen Corona-Mehraufwand ausgleichen so. Tarifanpassungen sind durch die Verzinsung abgegolten. 5. Sonstige materielle Positionen Pauschale Unkosten waren zuzusprechen, 25 €. Kosten für Arztbriefe waren nicht unfallkausal, da beteiligte Versicherungen selbst Stellungnahmen einholen, Portoauslagen in der Pauschale enthalten sind. V. Kosten und Vollstreckbarkeit: §§ 92, 709 ZPO Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls auf der Kreuzung ...straße/... Str. ... in ... vom .... 2015 gegen 14:21 h geltend. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Citroen ... überfuhr mit über 50 km/h auf der …straße eine Ampelanlage mit Rotlicht und kollidierte auf der Kreuzung mit dem mit ca. 40 km/h von rechts kommenden, bei "Grün" von der Klägerin in die Kreuzung gelenkten PKW Toyota ... .. Die Fahrzeuge kollidierten ungebremst. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig. Die Klägerin war vor dem Unfall berufstätig und arbeitete im Haushalt, bestehend aus ihr, Ihrem vollzeitig berufstätigen Ehemann und ihrem 2021 das Gymnasium abschließenden Sohn. Nach dem Unfall, bei dem sie jedenfalls am rechten Knöchel und Knie verletzt wurde, befand sie sich bis 29.1.2015 in stationärer Behandlung im ... Krankenhaus. Vom... bis ...2016 befand sie sich erneut in stationärer Behandlung. In der Folgezeit wurde sie wegen angegebener diverser Schmerzbereiche auch bildgebend untersucht. Die Klägerin trägt vor, dass ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen wäre. Die Beklagte hat 13.000 € bezahlt und diesen Betrag in voller Höhe auf das Schmerzensgeld verrechnet. (Klagantrag/Tenor Zf. 1). Sie habe nicht nur eine Gelenksverletzung erlitten, sondern unfallbedingt eine mehrseitige Auflistung medizinischer Diagnosen. Die Klägerin trägt weiter vor: Bis heute wäre sie nur eingeschränkt erwerbsfähig. Über die reine Knie/Sprunggelenksverletzung habe sie eine Vielzahl weiterer medizinischer Beeinträchtigungen erlitten. Eine Zusammenstellung findet sich im Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2024, Bl. 66-70. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Verdienstausfall erlitten. (Klagantrag/Tenor Zf. 2) Pro Tag wären auf den durchschnittlichen netto - Tageslohn von 101,48 € je nach zeitlicher Periode 66,95 € Krankengeld anzurechnen gewesen, alternativ ALG-I von 57,77 €/Tag bzw. die Lohnfortzahlung. Zudem wären ihr die zu erwartenden Einnahmen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 333,51 € wegen Kündigung aufgrund der Verletzungen entgangen. Total beziffert sie den Verdienstausfallschaden auf 225.033,70 € bis Ende 2023. Wegen der zuletzt festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit macht sie davon nur 20%, d.h. 51.756,43 € unter dem Vorbehalt der Nachforderung geltend. Sodann habe sie einen Haushaltsführungsschaden (Klagantrag/Tenor Zf. 3) erlitten, den sie ebenfalls nur teilweise geltend macht. Für die ersten 322 Tage begehrt sie 20% des Schadens entsprechend einer gleichhohen Erwerbsminderung. Für die restliche Zeit bis Ende 2023 macht sie aus dem auf der Basis MdE 20 ermittelten Betrag wiederum nur 20% wegen Diskrepanzen mit der Rechtsschutzversicherung klagweise geltend, weshalb sich der Betrag insgesamt in dieser Klage nur auf 6.945,12 € belaufe. Weiter begehrt sie Ersatz für vermehrte Bedürfnisse und Pflegeaufwand (Klagantrag/Tenor Zf. 4); ... Weiter (Klagantrag/Tenor Zf. 5) begehrt die Klägerin pauschale Unkostenerstattung von 25 € sowie Auslagen für die Anforderung medizinischer Berichte in Höhe von 356,63 €. Schließlich begehrt die Klägerin nach ihren Angaben angefallene und nach ihrer Meinung geschuldete vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe des 2,5-fachen Satzes aus einem Streitwert von 255.706,82 €, insgesamt 6.867,67 € (Klagantrag/Tenor Zf. 6). Die Klägerin stellt danach folgende Anträge: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe 20.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000 € seit dem 01.08.2017 sowie Zinsen i.Hv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.000,00 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. a) Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 51.765,43 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.002,43 € seit dem 01.08.2017 sowie Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.050,74 € seit 01.08.2017 sowie Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.089,08 € seit 07.06.2018 sowie Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.569,25 € seit 04.01.2020 sowie Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.653,45 € seit 22.05.2020 sowie Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.398,41 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.918,56 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.945,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.688,00 € sowie 322,20 € sowie 274,41 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2020 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2007 10 sowie 356,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2020 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Beklagte 6.867,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.358,86 € seit 29.07.2017 sowie aus einem weiteren Betrag von 5.508,81 € seit 06.02.2021 zu bezahlen. 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 8. Die Beklagte trägt die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, LG Tübingen 5 OH 19/20. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, dass sich die unfallbedingte Diagnose auf wenige Zeilen beschränke, die weiteren vier Seiten mit vielfältigsten Diagnosen mit dem Unfall selbst nichts zu tun hätten. Im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren LG Tübingen 5 OH 19/20 wäre unstreitig gewesen, dass die Klägerin bereits vor dem Unfalltag arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Im Übrigen würde das nunmehr klagweise geschilderte Verletzungsbild nicht durch das gerichtlich eingeholte Gutachten im OH-Verfahren bestätigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das Gericht hat die Beweissicherungsakte 5 OH 19/20 beigezogen; an diesem Verfahren waren beide Parteien beteiligt.