Urteil
10 O 16/14 KfH
LG Ulm 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGULM:2014:1022.10O16.14KFH.0A
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Leitsätze
1. Spricht die vertragliche Regelung davon, dass keine Berechtigung besteht, Schadenersatz oder etwaige Entschädigungen oder Vergütungen ab der Beendigung des Vertrages geltend zu machen, wird davon vorliegend auch der Vertragshändlerausgleichsanspruch erfasst.(Rn.90)
2. Eine Analogie von § 89b Abs. 4 S. 1 HGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in Deutschland ausübt. Ist der Vertragshändler außerhalb Deutschlands tätig, ist die Ausschlussmöglichkeit des Vertragshändlerausgleichsanspruchs zu bejahen.(Rn.93)
3. Im Gegensatz zum Handelsvertreterrecht ist das Vertragshändlerrecht nicht europarechtlich geregelt und die Handelsvertreter-RL gilt für Vertragshändler nicht.(Rn.99)
4. Eine über den Schutzbereich der Handelsverteter-RL hinausgehende Anwendung der Handelsverteter-RL auf Vertragshändler würde dem Zweck des § 92c Abs. 1 HGB zuwiderlaufen, der darin besteht, den Vertragsparteien bei Auslandstätigkeit dort Vertragsfreiheit zu gewähren, wohin der Schutzbereich der Richtlinie nicht reicht.(Rn.100)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 185.929,00 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Spricht die vertragliche Regelung davon, dass keine Berechtigung besteht, Schadenersatz oder etwaige Entschädigungen oder Vergütungen ab der Beendigung des Vertrages geltend zu machen, wird davon vorliegend auch der Vertragshändlerausgleichsanspruch erfasst.(Rn.90) 2. Eine Analogie von § 89b Abs. 4 S. 1 HGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in Deutschland ausübt. Ist der Vertragshändler außerhalb Deutschlands tätig, ist die Ausschlussmöglichkeit des Vertragshändlerausgleichsanspruchs zu bejahen.(Rn.93) 3. Im Gegensatz zum Handelsvertreterrecht ist das Vertragshändlerrecht nicht europarechtlich geregelt und die Handelsvertreter-RL gilt für Vertragshändler nicht.(Rn.99) 4. Eine über den Schutzbereich der Handelsverteter-RL hinausgehende Anwendung der Handelsverteter-RL auf Vertragshändler würde dem Zweck des § 92c Abs. 1 HGB zuwiderlaufen, der darin besteht, den Vertragsparteien bei Auslandstätigkeit dort Vertragsfreiheit zu gewähren, wohin der Schutzbereich der Richtlinie nicht reicht.(Rn.100) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 185.929,00 EUR Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist zwar als Vertragshändlerin für die Beklagte tätig gewesen, ihr steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB analog zu, der der Höhe aber noch streitig und klärungsbedürftig ist (I.). Ein eventuell sich dem Grunde und der Höhe nach ergebender Ausgleichsanspruch ist jedoch vertraglich wirksam ausgeschlossen worden (II.). I. Ein Anspruch der Klägerin auf einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB besteht dem Grunde nach. 1. Der Vertrag vom 21.10./04.11.2011 (Anlage K 4) ist zwar als Handelsvertretervertrag überschrieben und so ausgestaltet. Tatsächlich gewollt war jedoch - wie beide Parteien übereinstimmend bekundet haben - der Abschluss eines Vertragshändlervertrages. Die tatsächliche Handhabung entsprach auch von Anfang an dem eines Vertragshändlervertrages. Der gemeinsame Wille der Parteien und die tatsächlich damit übereinstimmende Handhabung sind die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrages. Demnach ist der Vertrag entgegen der Bezeichnung rechtlich als Vertragshändlervertrag zu qualifizieren. 2. a) Anzuwenden auf den Vertrag ist entsprechend der wirksamen Rechtswahl in Ziff. 7.3 des Vertrages deutsches Recht. b) Nach deutschem Recht steht dem Vertragshändler - anders als nach schwedischem Recht - ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu: - Eingliederung in die Absatzorganisation - Verpflichtung zur Übertragung der Kundendaten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (1) Die 2001 von der Beklagten gegründete Klägerin hat den Vertrieb der Produkte der Beklagten in Schweden, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland und Lettland übernommen. Auch nach Abschluß des Aktienkaufvertrages hat die Klägerin überwiegend die Produkte der Beklagten verkauft. Sie hat für die Produkte der Beklagten auch die Wartung übernommen. Das Ersatzteilgeschäft war ebenfalls vom Vertrag umfasst. Insgesamt ist das Verhältnis zwischen den Parteien nach dem Gesamtbild der übernommenen Bindungen und Verpflichtungen nicht das eines bloßen Käufer-/Verkäuferverhältnisses, sondern das eines Vertragshändlervertrages. Die Klägerin trafen Informationspflichten gegenüber der Beklagten und umgekehrt war die Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten verpflichtet. (2) Der Beklagten sind durch die Art der Bestellungen und die Abwicklung der Geschäfte die Namen und Anschriften der Endkunden auch bekannt geworden. Die Beklagte führte auch eine entsprechende Kundenliste. Zwar reicht es grundsätzlich nicht aus, dass dem Unternehmer die Kundendaten faktisch bekannt sind. Erforderlich ist vielmehr im Regelfall eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Bekanntgabe/Mitteilung der Kundendaten an den Unternehmer, hier die Beklagte (vgl. Wauschkuhn, in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89b Rn. 363). Eine solche rechtliche Verpflichtung haben die Parteien jedoch zumindest konkludent getroffen. Der schriftliche Vertrag, der tatsächlich nicht als Handelsvertretervertrag gewollt war und auch nicht so gelebt wurde, enthält hierzu expressis verbis nichts. Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass die Klägerin ihr zum Vertragsende nicht mehr vollständig die Namen der Kunden mitgeteilt habe und sie sich deshalb zur Kündigung des Vertragshändlervertrages entschieden habe. Dies zeigt, dass auch die Beklagte von einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Klägerin zur Bekanntgabe der Kundendaten ausgegangen ist. 3. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich im Grundsatz wie der eines Handelsvertreters, allerdings folgt die Ermittlung der Verluste des Vertragshändlers unterschiedlichen Regeln im Vergleich zu denen des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter erhält Provisionen, so dass diese die Basis für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichanspruchs bilden. Demgegenüber liegt die Vergütung des Vertragshändlers in seinem Händlerrabatt, also der Spanne zwischen seinen Einkaufs- und Verkaufspreisen. Folglich ist der Händlerrabatt die Basis für die Berechnung des Vertragshändlerausgleichsanspruchs (BGH NJW-RR 2010, 1263, Rn. 29; NJW-RR 2006, 1328 Rn. 23 ff). Auszugehen ist grundsätzlich vom "Rohertrag" des Vertragshändlers im letzten Vertragsjahr, wenn nicht aufgrund von Besonderheiten dieses letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen ist. Von dem im sog. Basisjahr erzielten ausgleichspflichtigen Rabattkern sind diejenigen Rabatte abzusetzen, die nicht mit Neukunden und/oder Stammkunden getätigt wurden, wobei hinzugekommene Neukunden auch potenzielle Stammkunden sein können (Neukunden, die während des bestehenden Vertragshändlervertrages noch keine Mehrfachgeschäfte getätigt haben). a) Neukunden sind diejenigen Kunden, die bei Beginn der Vertragshändlertätigkeit noch keine Kunden der Beklagten waren (produktspezifische Betrachtung) bzw. sog. intensivierte Altkunden sind. Dabei ist in der Regel vom Zeitpunkt der Aufnahme der Vertriebstätigkeit der Klägerin auszugehen. Die Klägerin stellt, da sie 2001 gegründet wurde, auf diesen Zeitpunkt ab, während die Beklagte den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des Vertrages Anlage K 4) zugrunde legt. Richtig ist, dass der Klägerin seit ihrer Gründung die Vertriebstätigkeit der Beklagten im entsprechenden Vertragsgebiet oblag. Von daher ist es formal richtig, auf den Zeitpunkt der Gründung der Klägerin, also auf den Zeitpunkt der ersten Vertriebstätigkeit der Klägerin für die Beklagte abzustellen. b) Bedenken gegen diese Ansicht bestehen aber deshalb, weil die Parteien erst am 21.10./04.11.2011 einen entsprechenden (schriftlichen) Vertrag abgeschlossen haben. Zuvor bestand jedenfalls kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und deren Tochterunternehmen in Schweden. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten und deren Tochterunternehmen (der Klägerin) keine expliziten Vertragsregelungen getroffen wurden. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin vor dem Aktienkaufvertrag und vor Abschluss des Vertrages Anlage K 4 dürfte daher schwedisches Recht anzuwenden sein. Das schwedische Recht kennt aber keinen Vertragshändlerausgleich. Der Vertragshändlerausgleich ist bei dieser Betrachtung erst durch Anwendung des deutschen Rechts, das im Vertrag vom 21.10./04.11.2011 zugrunde gelegt wurde, begründet worden. 4. Die Klägerin hat darzulegen und nachzuweisen, welche Geschäfte sie mit Neukunden- und/oder Stammkunden (ggf. potenziellen Stammkunden) im letzten Vertragsjahr getätigt hat. Dabei kann sich die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Die Beklagte war vor Gründung der Klägerin bereits im entsprechenden Vertragsgebiet tätig. Sie hatte daher vor Gründung der Klägerin bereits Kunden in diesem Vertragsgebiet geworben. Dass die Klägerin langjährig für die Beklagte den Vertrieb tätigte, besagt deshalb nichts über die Neukundeneigenschaft von Kunden. Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete Neukundeneigenschaft der von dieser dargestellten Kunden sowie die Stammkundeneigenschaft erheblich bestritten. Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, wann sie welche Kunden neu geworben hat und welche dieser von ihr neu geworbenen Kunden in der Vertragszeit mehrfach bestellt haben (sog. Mehrfachkunden) bzw. von welchen dieser Neukunden zu erwarten war, dass sie zu Stammkunden werden. 5. Erst nach Berechnung des sog. Rohausgleichs und nach entsprechender Billigkeitsüberprüfung wird die sog. Kappungsgrenze relevant. Bei der Berechnung der Höchstgrenze sind grundsätzlich alle Provisionseinnahmen zu berücksichtigen, also auch Verwaltungsprovisionen und Provisionen aus Geschäften mit Altkunden. Das bedeutet bezogen auf den Vertragshändlerausgleich, dass auch die Vergütungsbestandteile für nicht werbende - verwaltende - Tätigkeiten voll einzubeziehen sind und auch die Händlermarge aus Geschäften mit vom Unternehmer übernommenen Altkunden. Nicht zu berücksichtigen ist aber auch im Rahmen der Höchstberechnung analog § 89b Abs. 2 der Anteil des Händlerrabatts, der auf händlertypische Vergütungsbestandteile entfällt (Wauschkuhn, a.a.O., § 89b Rn. 402). Ob der Handelsvertreter den Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB zu beweisen hat oder ob die Beweislast den Unternehmer trifft, ist streitig (vgl. Löwisch in Ebenroth, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 1344). Sieht man in der Regelung des § 89b Abs. 2 HGB eine den Ausgleichsanspruch begrenzende Regelung, trifft die Beweislast für den Höchstbetrag den Unternehmer. 6. Einer konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach bedarf es nicht, da die Parteien einen eventuell der Klägerin zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch wirksam ausgeschlossen haben. Dazu nachstehend II. II. Die Parteien haben den der Klägerin nach deutschem Recht grundsätzlich zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch in Ziff. 6.1 des Vertrages vom 21.10./04.11.2011 (Anlage K 4) wirksam ausgeschlossen. 1. Die Regelung spricht zwar nicht explizit vom Ausschluss des Vertragshändlerausgleichsanspruchs, sondern davon, dass die Handelsvertreterin und R. nicht berechtigt sein werden, Schadensersatz oder etwaige Entschädigungen oder Vergütungen ab der Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Vom Wortsinn "Schadensersatz" oder "etwaige Entschädigungen oder Vergütungen" wird aber auch der Vertragshändlerausgleichsanspruch umfasst. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Gegenseitige Ansprüche sollten durch die Beendigung des Vertrages nicht begründet werden bzw. ausgeschlossen sein. 2. Der Ausschluss ist auch wirksam. a) Die Parteien können vertraglich im Rahmen der Privatautonomie ihre Beziehungen frei gestalten. Etwas anderes gilt nur dann, soweit zwingendes Recht einer entsprechenden Vertragsregelung entgegensteht. Da das Vertragshändlerrecht gesetzlich nicht explizit geregelt ist und auf einer Analogie zum Handelsvertreterrecht beruht, ist zu prüfen, ob die Regelung in § 89b Abs. 4 S. 1 HGB, die für in Deutschland tätige Handelsvertreter einen Ausschluss des Handelsvertreterausgleichanspruchs ausschließt bzw. § 92c HGB, der das Verbot auf Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausüben, ausdehnt, auch auf Vertragshändler anzuwenden ist oder nicht. b) Da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in Deutschland ausübt, kommt eine Analogie von § 89b Abs. 4 S. 1 HGB nicht in Betracht. Ob § 92c HGB auch auf Vertragshändlerverträge analog anzuwenden ist, ist in der Literatur streitig. Soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung. (1) Eine Ansicht geht dahin, dass eine gespaltene Auslegung nicht zulässig ist, sie überträgt damit die in § 92c HGB gesetzlich geregelte Einschränkung der Vertragsfreiheit auch auf Vertragshändler. (2) Die andere Ansicht bejaht dagegen die Ausschlussmöglichkeit des Vertragshändlerausgleichsanspruchs, soweit der Vertragshändler außerhalb von Deutschland tätig ist. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Analogie zu den handelsvertreterrechtlichen Vorschriften ist nur so weit gerechtfertigt, als vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Vergleichbare Sachverhalte sind aber nicht gegeben. Das verkennen die Vertreter der Gegenauffassung. Anders als das Handelsvertreterrecht ist das Vertragshändlerrecht europarechtlich nicht vorgegeben. Einen Vertragshändlerausgleich kennen nur wenige Länder innerhalb Europas (vgl. Thume, BB 2011, 1800-1804). In Schweden wird die der EG-Richtlinie entsprechende Ausgleichsbestimmung für Handelsvertreter nicht analog auf die dort tätigen Vertragshändler angewendet (Thume, a.a.O.). Mit der Regelung des § 92c HGB hat der deutsche Gesetzgeber seine Pflicht zur Umsetzung der Art. 17 - 19 der Handelsvertreter-RL ins deutsche Recht erfüllt. Das gilt auch für die Regelung der Unabdingbarkeit in Art. 19 der Handelsvertreter-RL. Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers beruht nicht auf der Handelsvertreter-RL, sondern auf einer analogen Anwendung des deutschen Rechts (Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 36. Aufl., § 92c Rn. 11). Die in § 92c HGB angeordnete Einschränkung der Vertragsfreiheit beruht damit auf der zwingenden Handelsvertreter-RL. Für Vertragshändler gilt die Handelsvertreter-RL nicht (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Diesen Unterschied verkennt die Auffassung, die sich für eine analoge Anwendung ausspricht (so z.B. Busche in Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, § 92c Rn. 10; Roth in Holler/Roth/Morck, HGB, 10. Aufl., § 92c Rn. 4; Emde in Staub, § 92c Rn. 6 ff; Hermes, RIW 1999, 86M; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 92c Rn. 36 ff; Niebling, WRP 2011, 1518 ff, 1523). Voraussetzung für eine Analogie ist ein vergleichbarer Sachverhalt. Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht gegeben. Das Handelsvertreterrecht ist europarechtlich geregelt, nicht aber das Vertragshändlerrecht. Das ist der entscheidende Unterschied. Eine über den Schutzbereich der Handelsvertreter-RL hinausgehende Anwendung der Handelsvertreter-RL auf Vertragshändler würde auch dem Zweck des § 92c Abs. 1 HGB zuwiderlaufen. Dieser besteht darin, den Vertragsparteien bei Auslandstätigkeit dort Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu gewähren, wohin der Schutzbereich der Richtlinie nicht reicht. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit anderen Staaten des EWR bestätigt. Die weitaus meisten Rechtsordnungen des EWR gewähren Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruchs, es gibt daher keinen Anlass, im EWR-Ausland tätige Vertragshändler genau so zu schützen wie Handelsvertreter. Dies würde die deutsche Exportwirtschaft unnötig belasten (vgl. Wauschkuhn/Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 92c Rn. 52; Thume, BB 2011, 1800-1804; BB 2004, 2473-2478; IHR 2014, 52-56; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Das Recht des Handelsvertreter, 4. Aufl., Kapitel XI, Rn. 128 und Rn. 131; Thume, IHR 2009, 141-153; van der Moolen, in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 24 Rn. 65). Gegen eine vertragliche Abbedingung des Ausgleichsanspruchs spricht das Ingmar-Urteil des EuGH, wonach der Ausgleichsanspruch in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Art. 17 - 19 der Handelsregister-RL für in der EU tätige Handelsvertreter als international zwingendes Recht anzusehen ist, nicht. Dieses Urteil gilt ausdrücklich nur für Handelsvertreter. Das Urteil des BGH vom 16. Februar 2011 (BGH NJW-RR 2011, 614; dazu Thume, BBB 2011, 1800 und Thume in Küstner/Thume, XI. Rn. 130), in dem der BGH § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bei einem Vertragshändlersachverhalt richtlinienkonform ausgelegt hat, spricht auch nicht dagegen, den Ausgleichsanspruch abzubedingen. Das Urteil betraf einen reinen Inlandssachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug. Dem BGH kann nicht unterstellt werden, dass er mit dem Urteil zugleich die nach dem Sachverhalt fernliegende und von ihm zur geltenden Rechtslage bislang nicht entschiedene Frage der Auslandstätigkeit mitentscheiden wollte. Hierzu hätte es schon eines obiter dictums bedurft. Die richtlinienkonforme Auslegung betrifft daher nicht § 89b Abs. 4 S. 1 HGB; dies würde sonst dem Zweck von Abs. 1, bei Auslandstätigkeiten in die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) der Vertragsparteien nur so weit einzugreifen, wie der Schutz der Handelsvertreter-RL reicht, widersprechen. Vertragshändler sind von der Handelsvertreter-RL nicht geschützt (vgl. hierzu Wauschkuhn/Teichmann, a.a.O., § 92c Rn. 54). c) Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs ist auch in AGB wirksam. Ein Verstoß gegen § 307 Abs.2 Nr 1 würde voraussetzen dass der Ausschluss mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dabei darf aber nicht isoliert auf § 89b HGB abgestellt werden, sondern es muss auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit mit berücksichtigt werden. Das gesetzliche Leitbild ist nicht nur der Ausgleichsanspruch, sondern auch die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch auszuschließen (Wauschkuhn/Teichmann, § 92c Rn. 55 und 35; van der Moolen, § 24 Rn. 64-65, OLG München NJW-RR 2003, 471,472). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Beendigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragshändlervertrages einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog. Die Beklagte stellt Geräte für die Elektroindustrie wie etwa Konvektion-Reflow-Lötanlagen her. Die Beklagte vertrieb ihre Produkte in Schweden, Finnland und Norwegen zunächst über die Firma W & M. Bei dieser Firma mit Sitz in Schweden war der heutige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W., seit 1992 angestellt. Am 25. Juli 2000 schloss die Beklagte mit Herrn W. einen Anstellungsvertrag (Anlage K 1, Bl. 13-16 d.A.). Im Jahre 2011 gründete die Beklagte die Klägerin als Tochtergesellschaft in Schweden. Herr W. wurde zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2010 übernahm Herr W. sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin von der Beklagten (vgl. Aktienkaufvertrag vom 16.12.2010, Anlage K 2, Bl. 17-22 d.A.). Der vereinbarte Kaufpreis betrug gemäß Ziff. 3.1 des Aktienkaufvertrages 1,00 EUR. Die Konditionen der Zusammenarbeit legten die Parteien in einem schriftlichen Vertrag am 21.10./04.11.2011 nieder (Anlage K 4, Bl. 25-36 u. Bl. 95-104 d.A.). Der Vertrag ist als Handelsvertretervertrag überschrieben. Er wurde aber von Anfang an von den Parteien als Vertragshändlervertrag gelebt. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: "4.1 Der Tätigkeitsbereich der Handelsvertreterin ist wie folgt: o Schweden, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland, Lettland" (Bl. 98 d.A.) 7.3 Dieser Handelsvertretervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (Bl. 99 d.A.) 10. Beide Parteien erklären den Vertrag durch Anzeige des Datumsunterzeichnung für gültig. (Bl. 100 d.A.) 6.4 Die Handelsvertreterin und R. werden nicht berechtigt sein, Schadensersatz oder etwaige Entschädigungen oder Vergütungen ab der Beendigung des Vertrags geltend zu machen." Den Vertrag kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2012 ordentlich und fristgerecht zum 28. Februar 2013 (Anlage K 5, Bl. 37 und Bl. 107 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend (vgl. Anlage K 6, Bl. 38 d.A.). Die Bezifferung des Ausgleichsanspruchs erfolgte durch Anwaltsschreiben vom 08.11.2013 (Anlage B 1, Bl. 131-134 d.A.). Die Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2013 darauf hin, dass die Berechnung der Klägerin nicht hinreichend sei, da zunächst der Rohausgleich zu berechnen sei und erst im Anschluss daran die Kappungsgrenze eine Rolle spiele (vgl. Anlage B 2, Bl. 135-136 d.A.). Die Klägerin erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 (Anlage B 3, Bl. 137-138 d.A.). Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch analog § 89b HGB zu. I. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB seien erfüllt. Sie sei in die Vertriebs- und Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen und habe der Beklagten alle Kundennamen und Kundenanschriften mitgeteilt. Die Beklagte habe auch entsprechende Kundenlisten erstellt. Die Beklagte kenne auch sämtliche Endkunden. Die Kenntnis von den Kundenanschriften habe sich zwangsläufig aus der Art der Abwicklung der Geschäfte ergeben. Entgegen dem Wortlaut des Handelsvertretervertrages sei sie Vertragshändlerin der Beklagten gewesen. Wenn ein Kunde eine Anfrage an sie getätigt habe, habe sie bei der Beklagten nachgefragt, ob die Bestellung ausgeführt werden könne. Nach der Auftragsbestätigung durch die Beklagte habe sie ihrem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die Auslieferung der bestellten Gegenstände sei dann über die Beklagte direkt an den Endkunden erfolgt. Die Beklagte habe ihr gegenüber 90 % des Kaufpreises in Rechnung gestellt. Sie habe ihrerseits 90 % ihrem Kunden berechnet. Nach Prüfung des Produkts durch den Kunden habe sie dem Kunden die restlichen 10 % des Kaufpreises in Rechnung gestellt. Ebenso sei die Beklagte ihr gegenüber verfahren. Die ihr zustehenden Rabatte seien für jedes Geschäft gesondert verhandelt worden. Einen generellen Rabattsatz habe es nicht gegeben. II. Ihr Ausgleichsanspruch berechne sich wie folgt: 1. Ausgangspunkt der Berechnung sei das letzte Vertragsjahr, der Zeitraum vom 01. März 2012 bis 28. Februar 2013 (sog. Basisjahr). a) In diesem Zeitraum habe sie Geschäfte mit einem Einkaufsaufwand von SEK 5.885.194,00 getätigt (vgl. Anlagenkonvolut K 23 und Anlage K 21). Soweit darin 7 Rechnungen enthalten seien, die im März, Juni und Juli 2013 entstanden seien, bezögen sich diese auf Geschäfte, die noch in dem letzten Vertragsjahr von ihr vermittelt worden seien (Anlage K 22). b) Der Verkaufspreis für die im Basisjahr getätigten Geschäfte belaufe sich auf SEK 7.794.251,00 (vgl. Anlage K 24). c) Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Einkaufsaufwand - also die Provision - betrage daher SEK 7.794.251,00 - SEK 5.885.194,00 = SEK 1.909.057,00 Dies entspreche nach aktuellem Umrechnungskurs 206.524,00 EUR. d) Die dargestellten Geschäfte im Basisjahr beruhten alle auf Geschäften mit Neukunden, die sie für die Beklagte geworben habe und die zugleich Stammkunden seien. (1) Bei der Bestimmung der Neukunden sei nicht vom Jahr 2011/2012 (Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages/Abschluss des schriftlichen Handelsvertretervertrages) auszugehen, sondern vom Jahr 2001 (dem Zeitpunkt ihrer Gründung). Der Vertrieb der Produkte der Beklagten in Schweden, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland und Lettland sei seit ihrer Gründung über sie erfolgt. (2) Für die Neukunden- und Stammkundeneigenschaft spreche auch der Anscheinsbeweis, da sie jahrelang für die Beklagte tätig gewesen sei. (3) Auch die Firma N., die Firma St. und die Firma R. seien Neukunden. 2. Der Rohausgleich berechne sich bei einer anzunehmenden Prognosedauer von 4 Dauer und einer Abwanderungsquote von 20 % wie folgt: 1. Jahr EUR 206.524,00 - 20 % = EUR 165.219,00 2. Jahr EUR 165.219,00 - 20 % = EUR 132.175,00 3. Jahr EUR 132.175,00 - 20 % = EUR 105.740,00 4. Jahr EUR 105.740,00 - 20 % = EUR 84.592,00 EUR 489.726,00 3. Der sich rechnerisch ergebende Rohausgleich sei nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen. Die Beklagte profitiere nachhaltig von den von ihr erzielten Erfolgen. Sie und Herr W. (dieser auch außerhalb seiner Tätigkeit bei der Klägerin) hätten die Marktpräsenz der Beklagten in Skandinavien und dem Baltikum aus dem Nichts auf eine heute gegebene Marktführerschaft ausgebaut. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie zuletzt ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen sei und mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses ihre gesamte Existenzgrundlage in Frage gestellt sei. Eine Kürzung komme auch nicht deswegen in Betracht, weil ihr Geschäftsführer die Geschäftsanteile für 1,00 EUR von der Beklagten erworben habe. Das ändere erstens nichts daran, dass sie den Vertrieb der Produkte für die Beklagte seit 2001 übernommen habe ( Forderungsinhaberin sei sie und nicht ihr Geschäftsführer) und zweitens habe sie mit Übernahme des Unternehmens ausstehende Gehaltszahlungen in Höhe von rd. 100.000,00 EUR und ein Prozessrisiko aus einem Rechtsstreit mit einer Familie S. mit einem weiteren Gesamtrisiko von rd. 300.000,00 EUR übernommen. 4. Nach § 89b Abs. 2 HGB analog betrage der Ausgleichsanspruch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses sei der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. Im maßgeblichen Zeitraum - spätestens seit Januar 2011 sei Herr W. Inhaber der Klägerin - habe sie vom 01. Januar 2011 bis Vertragsende 28. Februar 2013 Provisionen von im Jahresdurchschnitt SEK 1.636.471,00 generiert. Dies entspreche nach gegenwärtigem Währungskurs etwa EUR 185.929,00. Auf diesen Betrag sei der errechnete Rohausgleich zu begrenzen. III. 1. Den Ausgleichsanspruch habe sie rechtzeitig geltend gemacht (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB analog). 2. Verzugszinsen schulde die Beklagte ihr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 3. Soweit die Beklagte die Neukunden-/Stammkundeneigenschaft und die erzielten Umsätze bestritten habe, sei deren Vortrag unsubstanziiert und damit unerheblich. 4. Der ihr zustehende Ausgleichsanspruch sei nicht wirksam ausgeschlossen worden. Der Vertrag enthalte zwar in Ziff. 6.4 einen entsprechenden Ausschluss. Dieser Ausschluss sei jedoch rechtlich unwirksam. Nach deutschem Recht könne der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Voraus nicht ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB). Dies gelte auch für den Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers, der nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1985, 3076) - und erst recht nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht ausgeschlossen werden könne. Der Vertrag (Anlage K 4) sei von der Beklagten gestellt worden. Es lägen damit allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Der Ausgleichsanspruch könne auch nicht unter Berücksichtigung des § 92c HGB wirksam ausgeschlossen werden. Diese Vorschrift gelte seinem Wortlaut nach nur, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum auszuüben habe. Dies treffe auf sie nicht zu. Sie habe ihre Tätigkeit innerhalb der europäischen Union ausgeübt. Für den Vertragshändler gelte nichts anderes, denn eine gespaltete Auslegung sei zu vermeiden. Für einen Gleichlauf der Vorschriften für Handelsvertreter und Vertragshändler spreche sich neben der Rechtsprechung auch die überwiegende Literatur aus (Hopt, in Baumbach/Hopt, 36. Aufl. 2014, § 92c Rn. 2; Ebenroth/Kindler, Anhang § 92c; Mankowski, MDR 2002, 1352). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 185.929,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Klägerin stehe ein entsprechender Ausgleichsanspruch nicht zu. 1. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für einen Vertragshändlerausgleichsanspruch analog § 89b HGB nicht schlüssig dargelegt. Die pauschale Bezugnahme auf Anlagen sei unzulässig und stelle keinen erheblichen Sachvortrag dar. Es sei unzutreffend, dass sämtliche von der Klägerin aufgeführten Kunden von der Klägerin als Neukunden geworben worden seien und diese zugleich Stammkunden seien. Die Klägerin habe selbst dargelegt, dass seit Gründung der Klägerin 71 Verkäufe von Maschinen erfolgt seien an insgesamt 53 verschiedene Kunden. Dies bedeute im Ergebnis, dass lediglich 18 Kunden Mehrfachkunden gewesen sein könnten. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass im Zeitraum 2005 bis 2008 eine Firma N. insgesamt 7 Maschinen gekauft habe, was die Anzahl der potenziellen Mehrfachkunden entsprechend verringere. Die Firma N. habe seit 2008 keine Käufe mehr getätigt, vermutlich weil sei auf nicht absehbare Zeit mit den vorhandenen Maschinen auskommen werde. Zu berücksichtigen seien auch nur diejenigen Kunden als Neukunden, die die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages für sie neu geworben habe. Sie habe sämtliche Geschäftsanteile an den Geschäftsführer der Klägerin für 1,00 EUR verkauft und übertragen. Eine Übertragung eines ggf. bestehenden Ausgleichsanspruchs sei damit nicht verbunden gewesen. Entsprechendes habe sie nicht gewollt. Die Geschäfte über Ersatzteile bzw. Serviceleistungen, die die Klägerin ebenfalls in die Ausgleichsberechnung einbezogen habe, seien nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 02.07.1987, I ZR 188/85). Die Firmen S, R S, A und M M seien keine Neukunden bzw. keine Stammkunden. Nachvertragliche Geschäfte seien bei der Berechnung des Rohausgleichs ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe sie nach Beendigung des Vertragshändlervertrages keine erheblichen Vorteile. Ihre Produkte würden von Kunden 1- bis 3x gekauft. Dann sei deren Bedarf auf unabsehbare Zeit gedeckt. Der Ausgleichsanspruch sei zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen. Sie habe der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung zugesagt, dass sie diese bei Bestellungen trotz Beendigung des Handelsvertretervertrages/Vertragshändlervertrages weiter beliefern werde. Die Klägerin habe von dieser Zusage auch bei einigen Geschäften Gebrauch gemacht. Dies sei im Rahmen der Billigkeit zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen; denn es sei zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht zu erwarten gewesen, dass der Klägerin Provisionen entgegen, weil sie ihre Kunden weiter bedienen könne. Der Ausgleichsanspruch sei auch deshalb aus Billigkeitsgründen zu kürzen, weil der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin die Geschäftsanteile an der Klägerin von ihr quasi geschenkt erhalten habe. Im Aktienkaufvertrag sei unter Punkt 2 geregelt, dass Grundlage des Kaufvertrages die Zwischenbilanz der Klägerin zum 31.10.2010 sei. In dieser Zwischenbilanz werde ein eventueller Ausgleichsanspruchs nicht ausgewiesen. Die Parteien seien daher ersichtlich davon ausgegangen, dass mit Ausnahme der laufenden Geschäfte keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Insbesondere habe sie Herrn W. keinen Ausgleichsanspruch schenkungsweise zukommen lassen wollen. Das habe Herr W. auch erkannt. 2. Der Ausgleichsanspruch sei auch wirksam gemäß Ziff. 6.1 des Vertrages ausgeschlossen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 08.04.2014 (Bl. 144-148 d.A.), vom 01.07.2014 (Bl. 356-358 d.A.) und vom 01.10.2014 (Bl. 281-285 d.A.) verwiesen.