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Beschluss

1 Qs 1027/05

LG ULM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafkammer des Landgerichts ist funktionell zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht; eine Entscheidung durch einen Einzelrichter ist nicht zulässig. • § 66 Abs. 6 GKG ermöglicht nicht allgemein eine Entscheidung durch Einzelrichter bei Sachen, in denen die Gerichtsverfassung dies nicht vorsieht; Beschleunigungseffekte sind nur dort harmonisierend anzuwenden, wo institutionell Einzelrichter vorgesehen sind. • Bei der Zuständigkeitsprüfung ist auf die Regelungen des GVG abzustellen; nach § 73 Abs. 1 GVG entscheidet die Strafkammer über Beschwerden gegen Verfügungen des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
Strafkammer zuständig; Einzelrichterentscheidung unzulässig • Die Strafkammer des Landgerichts ist funktionell zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht; eine Entscheidung durch einen Einzelrichter ist nicht zulässig. • § 66 Abs. 6 GKG ermöglicht nicht allgemein eine Entscheidung durch Einzelrichter bei Sachen, in denen die Gerichtsverfassung dies nicht vorsieht; Beschleunigungseffekte sind nur dort harmonisierend anzuwenden, wo institutionell Einzelrichter vorgesehen sind. • Bei der Zuständigkeitsprüfung ist auf die Regelungen des GVG abzustellen; nach § 73 Abs. 1 GVG entscheidet die Strafkammer über Beschwerden gegen Verfügungen des Amtsgerichts. Der Verurteilte legte beim Landgericht Ulm Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ulm ein. Strittig war die Verfahrenszuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde, insbesondere ob nach § 66 Abs. 6 GKG ein einzelrichterliches Verfahren in Betracht kommt. Das Gericht prüfte, ob die in § 66 Abs. 6 GKG vorgesehenen verfahrensbeschleunigenden Wirkungen auch dort gelten, wo die Gerichtsverfassung keine Einzelrichterentscheidungen vorsieht. Es wurde festgestellt, dass die Norm nach dem Vorbild des § 568 ZPO gestaltet ist, ihre Anwendung aber nur bei Gerichten vorgesehen ist, die institutionell Entscheiden durch Einzelrichter vorsehen. Die Frage der Kosten und Erstattung wurde ebenfalls behandelt. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht abgedruckt. • Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 GVG: Die Strafkammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht. • § 66 Abs. 6 GKG ist nach dem Willen des Gesetzgebers dem § 568 ZPO nachgebildet, dient vornehmlich der Beschleunigung und kann nur dort genutzt werden, wo die Gerichtsverfassung Entscheidungen durch Einzelrichter zulässt. • Bei dem Landgericht sind Einzelrichterentscheidungen gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich nur bei den Zivilkammern (§ 75 GVG) vorgesehen, nicht jedoch bei den Strafkammern (§ 76 GVG). • Daraus folgt, dass eine Entscheidung der Beschwerde durch einen Einzelrichter der Strafkammer nicht zulässig ist; vielmehr hat die Strafkammer als Kollegialgericht zu entscheiden. • Vorliegend war die Beschwerde des Verurteilten unzulässig und wurde verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm wurde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung hätte von der Strafkammer als Kollegialgericht zu treffen sein; eine Entscheidung durch einen Einzelrichter war nicht möglich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Damit verliert die Beschwerde; die formelle Zuständigkeit der Strafkammer führt zur Abweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.