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Urteil

4 O 66/13

LG ULM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag; die Bank verletzte Aufklärungspflichten, insbesondere über eine fehlerhafte Versicherungsaussage und über für sie bestimmte Retrozessionen. • Die wirksame Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt, weil Rechtswahlklauseln zugunsten schweizerischen Rechts intransparent und nach ROM I/II unwirksam sind; Verbraucherschutzrecht (Art.6 ROM I) greift. • Bei schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten ist der Anleger zum Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens berechtigt; hier 44.807.167,07 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der verbleibenden Fondsanteile. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig; die Bank ist zur Erstattung von 272.224,40 EUR verpflichtet. • Eine Aussetzung des deutschen Verfahrens wegen einer parallelen Schweizer Feststellungsklage ist nicht geboten, da die Zuständigkeit des LG Ulm rechtskräftig festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Unwirksamkeit Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts • Zwischen den Parteien bestand ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag; die Bank verletzte Aufklärungspflichten, insbesondere über eine fehlerhafte Versicherungsaussage und über für sie bestimmte Retrozessionen. • Die wirksame Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt, weil Rechtswahlklauseln zugunsten schweizerischen Rechts intransparent und nach ROM I/II unwirksam sind; Verbraucherschutzrecht (Art.6 ROM I) greift. • Bei schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten ist der Anleger zum Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens berechtigt; hier 44.807.167,07 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der verbleibenden Fondsanteile. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig; die Bank ist zur Erstattung von 272.224,40 EUR verpflichtet. • Eine Aussetzung des deutschen Verfahrens wegen einer parallelen Schweizer Feststellungsklage ist nicht geboten, da die Zuständigkeit des LG Ulm rechtskräftig festgestellt wurde. Der Kläger, ein vermögender Unternehmer, beauftragte die Beklagte, eine Schweizer Privatbank, im März 2011 als Nominee 50.000 Anteile an einem Dividend-Arbitrage-Fonds (S‑Fund) zu erwerben; 25 Mio. EUR wurden als Darlehen bereitgestellt. Der Kläger hatte mehrere persönliche Beratungsgespräche mit Vertretern der Bank; er erhielt den Fondsprospekt jedenfalls nicht vor Zeichnung. Später stellte sich heraus, dass das Fondsmodell erhebliche steuerliche Risiken und laufende Ermittlungen nach sich zog und die Bank intern Rückvergütungen verhandelte, über die der Kläger nicht aufgeklärt wurde. Der Kläger bot Rückgewähr von 45.000 Anteilen an und forderte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen; zudem machte er vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Beklagte rügte unter anderem fehlende Beratung, Rechtswahl schweizerischen Rechts und parallele Verfahren in der Schweiz. • Zulässigkeit: Das LG Ulm ist international zuständig; die frühere Teilklage und die Rechtsprechung des OLG Stuttgart begründen Bindungswirkung für die Gesamtklage. • Anwendbares Recht: Nach ROM I/II ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Rechtswahlklauseln zugunsten schweizerischen Rechts als AGB intransparent und unwirksam sind und die Günstigerregel (Art.6 ROM I) Schutz des Verbrauchers gewährleistet. • Beratungsvertrag: Aufgrund mehrerer persönlicher Kontakte und des Verhaltens der Parteien ist konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. • Pflichtverletzung: Die Bank hat nicht anleger- und objektgerecht aufgeklärt; sie hat fälschlich eine Vollversicherung durch die Allianz zugesichert und über Retrozessionen/Rückvergütungen nicht informiert, wodurch Interessenkonflikte entstanden. • Beweiswürdigung: Interne Gutachten der Bank (FK‑Gutachten) und interne Unterlagen sind verwertbar; die Beklagte hat keine substantiierten Entlastungsbeweise geliefert. • Kausalität und Verschulden: Aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens war die Unterlassung kausal für die Zeichnung; Verschulden ist nicht widerlegt. • Schaden und Umfang: Erstattungsfähig sind der Bruttokaufpreis (50.078.580,73 EUR) abzüglich Rückzahlungen (5.606.984,36 EUR) sowie Kreditzinsen, sodass sich ein Hauptschaden von 44.807.167,07 EUR ergibt; Zahlung Zug‑um‑Zug gegen Übertragung der übrigen 45.000 Anteile. • Zinsen: Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 ist begründet. • Widerruf/Bereicherung: Ein weitergehender Widerrufs‑ oder Bereicherungsanspruch zugunsten des Klägers wurde verneint (kein Widerrufsrecht wegen Fernabsatz/Haustürsituation; Order/Autorisierung lag vor). • Vorgerichtliche Kosten: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 272.224,40 EUR ist als notwendiger Schaden erstattungsfähig; Teile davon verzinst ab den geltend gemachten Zeitpunkten. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat den Kläger zu verurteilen, 44.807.167,07 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 45.000 Fondsanteilen; außerdem sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272.224,40 EUR zu ersetzen einschließlich der beantragten Zinsen. Die Klage ist insoweit begründet, weil die Bank einen stillschweigenden Beratungsvertrag übernommen, erhebliche Aufklärungspflichten verletzt und damit den eingetretenen Vermögensschaden verursacht hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.