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Beschluss

3 O 67/20

LG Ulm, Entscheidung vom

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Tenor
Die von dem Kläger an die Beklagte gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 15.12.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 612,80 € (in Worten: sechshundertzwölf 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 12.01.2021 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger an die Beklagte gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 15.12.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 612,80 € (in Worten: sechshundertzwölf 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 12.01.2021 festgesetzt. Festgesetzt werden lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 592,80 €, sowie die Auslagenpauschale mit 20,00 €. Terminsgebühr und Einigungsgebühr werden abgesetzt, da im Verfahren vor dem Landgericht weder ein Termin stattgefunden hat, noch ein Vergleich geschlossen worden ist. Die Rücknahme der Klage ist Folge der im Vergleich vor dem Amtsgericht übernommenen Verpflichtung hierzu. Der Tatsache, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm das landgerichtliche Verfahren mit erledigt worden ist, wird insoweit Rechnung getragen, als ein Vergleichsmehrwert bestimmt worden ist, was zu einer erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühr und einer 1,5 Einigungsgebühr hieraus im amtsgerichtlichen Verfahren führt.