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Beschluss

3 Qs 58/19

LG Ulm 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 12. Juni 2019 wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 12. Juni 2019 wird kostenpflichtig verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgericht Göppingen vom 10.05.1995, rechtskräftig seit 30.05.1996, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 364b StPO für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens einen Verteidiger zu bestellen. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich während des Tatzeitraums zumindest teilweise in Haft befunden. Er könne die in diesen Zeitraum fallenden Tathandlungen daher nicht begangen haben. Diesen Umstand habe er seinerzeit in der Hauptverhandlung verschwiegen. Mit Beschluss vom 12.06.2019 lehnte das Amtsgericht Ulm den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens ab. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019, eingegangen beim Amtsgericht Ulm am 13.09.2019, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Amtsgericht Ulm half der Beschwerde nicht ab. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.06.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO abgelehnt. In einem Antrag auf Verteidigerbestellung nach § 364b Abs. 1 S. 1 müssen Tatsachen substantiiert dargelegt werden, die hinreichende Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht des späteren Wiederaufnahmeantrags ergeben. Auch muss bestimmt mitgeteilt werden, welche Nachforschungen nach Meinung des Verurteilten zu neuen Tatsachen oder Beweismitteln führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.1991 - 1 Ws 122/91, ). Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich vorliegend darin, dem erkennenden Gericht sei seine Inhaftierung in der JVA H. vom 25.04.1990 bis 11.03.1991 nicht bekannt gewesen. Diese Inhaftierung ist aber ersichtlich keine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Denn im Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 10.05.1995 wurden die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und damit auch seine Inhaftierung ausdrücklich festgestellt. Es liegen daher keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass bestimmte Nachforschungen zur Aufdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme begründen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.