Urteil
1 S 142/05
LG VERDEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einmaligem Zahlungsverzug einer Jagdpacht liegt kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs.2 Nr.3 a, 581 Abs.2 BGB vor.
• Die Vorschrift des § 543 Abs.2 Nr.3 a BGB ist nicht auf monatliche Zahlungsweise beschränkt; auch bei anderen Zahlungsintervallen rechtfertigt eine einmalige Nichtzahlung allein keine fristlose Kündigung.
• Hat der Kündigende die fristlose Kündigung ausschließlich wegen Zahlungsverzugs erklärt, können nachträglich vorgebrachte andere Vertragsverstöße diese Kündigung nicht rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung wegen einmaligen Jagdpachtzahlungsverzugs • Bei einmaligem Zahlungsverzug einer Jagdpacht liegt kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs.2 Nr.3 a, 581 Abs.2 BGB vor. • Die Vorschrift des § 543 Abs.2 Nr.3 a BGB ist nicht auf monatliche Zahlungsweise beschränkt; auch bei anderen Zahlungsintervallen rechtfertigt eine einmalige Nichtzahlung allein keine fristlose Kündigung. • Hat der Kündigende die fristlose Kündigung ausschließlich wegen Zahlungsverzugs erklärt, können nachträglich vorgebrachte andere Vertragsverstöße diese Kündigung nicht rechtfertigen. Der Verfügungskläger hatte mit einem Pachtvertrag vom 13. Juni 2003 einen Eigenjagdbezirk gepachtet. Der Verfügungsbeklagte kündigte den Pachtvertrag am 15. August 2005 fristlos mit der Begründung, der Pächter habe eine Jagdpacht nicht bezahlt. Der Kläger begehrte gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Gestattung des Betretens des Eigenjagdbezirks und die Ausübung der Jagd bis zum 31. März 2006. Das Amtsgericht Walsrode hatte zugunsten des Beklagten entschieden; dagegen richtete sich die Berufung des Verfügungsklägers. Der Beklagte machte in späteren Schriftsätzen weitere Vertragsverstöße geltend, hatte die Kündigung jedoch ursprünglich allein auf den Zahlungsverzug gestützt. Streitgegenstand war, ob der Pachtvertrag durch die fristlose Kündigung wirksam beendet wurde und ob der Kläger weiter Jagdausübungsrechte hat. • Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Nach den tatsächlichen Feststellungen bestand zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich ein einmaliger Rückstand bei der Jagdpacht. • Eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs.2 Nr.3 a, 581 Abs.2 BGB setzt den Verzug mit mindestens zwei Forderungen voraus; die Vorschrift ist auf verschiedene Zahlungsrhythmen entsprechend anzuwenden, sodass auch bei jährlicher oder anderer Zahlungsweise eine einmalige Nichtzahlung keine fristlose Kündigung rechtfertigt. • Der Wortlaut und der systematische Zweck der Vorschrift zielen auf die Sanktion gegenüber wiederholt zahlungsverzögerten Vertragspartnern, nicht auf die Bestrafung einmaliger Nichtleistung. • Auf die Frage einer möglichen Aufrechnung des Klägers kam es nicht mehr an, weil die Kündigung bereits mangels wichtigem Grund unwirksam war. • Nachträglich vorgebrachte weitere Vertragsverstöße waren nicht zu berücksichtigen, weil die Kündigung vom Beklagten allein aufgrund des Zahlungsverzugs erklärt worden war. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO; Revision ist ausgeschlossen nach § 542 Abs.2 ZPO. Das Landgericht hat die Berufung des Verfügungsklägers stattgegeben. Die fristlose Kündigung vom 15. August 2005 war unwirksam, weil nur eine einzelne Jagdpacht nicht gezahlt war und damit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs.2 Nr.3 a, 581 Abs.2 BGB vorlag. Der Verfügungsbeklagte wurde verpflichtet, dem Kläger das Betreten des Eigenjagdbezirkes und die Ausübung der Jagd dort bis zum 31. März 2006 zu gestatten. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung beruht darauf, dass die gesetzliche Regelung die fristlose Kündigung als Reaktion auf wiederholten Zahlungsverzug ausgestaltet und eine einmalige Nichtzahlung diese Sanktion nicht rechtfertigt.