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Urteil

3 S 28/11

LG VERDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem einheitlichen Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen Elementen ist auf den Vertragstyp abzustellen, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet. • Die für den Gebrauchtwagenverkauf wirksam vereinbarte verkürzte Gewährleistungsfrist nach § 475 Abs. 2 BGB kann auch auf gleichzeitig vereinbarte und eingebaute Neuteile Anwendung finden, wenn der Kauf den vertraglichen Schwerpunkt bildet. • Fortdauernde Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB setzen konkrete, auf die Mängelbeseitigung gerichtete und drittparteifreie Nachbesserungsbemühungen voraus; allgemeine oder sporadische Reparaturrechnungen genügen dafür nicht. • Eine Teilegarantie greift nicht, wenn der Mangel auf fehlerhaften Einbau und nicht auf einen Defekt des Teils selbst zurückzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Verkürzte Gewährleistungsfrist bei gemischtem Vertrag: Schwerpunkt entscheidet • Bei einem einheitlichen Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen Elementen ist auf den Vertragstyp abzustellen, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet. • Die für den Gebrauchtwagenverkauf wirksam vereinbarte verkürzte Gewährleistungsfrist nach § 475 Abs. 2 BGB kann auch auf gleichzeitig vereinbarte und eingebaute Neuteile Anwendung finden, wenn der Kauf den vertraglichen Schwerpunkt bildet. • Fortdauernde Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB setzen konkrete, auf die Mängelbeseitigung gerichtete und drittparteifreie Nachbesserungsbemühungen voraus; allgemeine oder sporadische Reparaturrechnungen genügen dafür nicht. • Eine Teilegarantie greift nicht, wenn der Mangel auf fehlerhaften Einbau und nicht auf einen Defekt des Teils selbst zurückzuführen ist. Die Kläger erwarben von der Beklagten einen gebrauchten Hyundai und beauftragten gleichzeitig die Flüssiggasumrüstung, die im Bestellformular als "Zubehör" aufgenommen wurde. Der Kaufpreis sollte teilweise durch Inzahlungnahme und einen Kredit finanziert werden; die AGB verkürzten die Gewährleistungsfrist für den Gebrauchtwagen auf ein Jahr. Nach Abnahme traten an der Gasanlage Funktionsstörungen auf; ein Gutachten ergab fehlerhaften Einbau als Ursache. Die Kläger forderten Vorschuss für Reparaturkosten, pauschalen Schadensersatz, Erstattung von Beweis- und Rechtsverfolgungskosten und beriefen sich auf arglistige Täuschung sowie auf eine 24-monatige Car-Garantie. Die Beklagte rügte Verjährung und machte in der Widerklage Werklohn- und Anwaltskostenforderungen geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab die Widerklage teilweise statt; die Kläger legten Berufung ein. • Die Kammer schließt sich der erstinstanzlichen Feststellung an, dass ein einheitlicher, gemischter Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen Elementen vorliegt. • Zur Bestimmung der anwendbaren Gewährleistungsfrist ist auf den Vertragsteil abzustellen, der den wirtschaftlichen oder rechtlichen Schwerpunkt bildet; hier überwiegt der Gebrauchtwagenkauf gegenüber der Umrüstung. • Wegen des wirtschaftlichen Unterordnungsverhältnisses der Umrüstung (Rechnungsbetrag 2.327,59 € gegenüber Gesamtpreis 16.463,00 €) ist sachgerecht, auf den Vertrag insgesamt die auf den Gebrauchtwagen anwendbare verkürzte Gewährleistungsfrist von einem Jahr gem. § 475 Abs. 2 BGB anzuwenden. • Die Kläger konnten nicht hinreichend darlegen, dass dauernde Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB die Verjährung gehemmt hätten; vorgelegte Rechnungen zeigten keinen durchgehenden Bezug zu Mängeln der Gasanlage und wurden teilweise bezahlt oder über die Garantie abgewickelt. • Das Sachverständigengutachten ergab, dass die Funktionsstörungen auf fehlerhaften Einbau und unzureichenden Schutz vor Feuchtigkeit zurückzuführen sind; damit greift die Teilegarantie nicht, weil kein Defekt des Teils selbst vorlag. • Mangels aufrechenbarer Ansprüche der Kläger sind die von der Beklagten geltend gemachten Werklohnforderungen gem. § 631 BGB durchsetzbar. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Kläger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt im Ergebnis bestehen. Die Klageansprüche der Kläger wurden als verjährt bzw. unbegründet abgewiesen, weil der Einheitlichkeits- und Schwerpunktcharakter des Vertrags dazu führt, dass die verkürzte einjährige Gewährleistungsfrist für den Gebrauchtwagen auch auf die gleichzeitige Umrüstung anzuwenden ist. Eine Hemmung der Verjährung durch fortlaufende Verhandlungen konnte nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten geltend gemachten Werklohnforderungen sind mangels aufrechenbarer Ansprüche der Kläger durchsetzbar. Die Revision wurde zugelassen, sodass die letztinstanzliche Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgen kann.