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Urteil

4 O 182/13

LG VERDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einspruch gegen Versäumnisurteil setzt das Verfahren zurück, führt aber nicht automatisch zum Erfolg der Klage. • Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung können bereits aufgrund der absoluten Verjährung gem. Art.229 §6 EGBGB i.V.m. §199 Abs.3 Nr.1 BGB ausgeschlossen sein. • Ein bei einer anerkannten Gütestelle eingereichter, unbezifferter Güteantrag hemmt die Verjährung nur, soweit der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Bekanntgabe demnächst erfolgt; massive Paketübersendungen können die Annahme eines demnächst ausgeschlossenes und rechtsmissbräuchliches Vorgehen begründen. • Missbräuchliche Nutzung von Güteanträgen zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung ist nach Treu und Glauben unzulässig und verhindert die Hemmung. • Fehlende substantielle Darlegung konkreter Beratungsinhalte kann zum prozessualen Nachteil des Klägers führen.
Entscheidungsgründe
Versäumtes Verfahren: Klage wegen Anlageberatung verjährt und Güteantrag hemmt nicht • Einspruch gegen Versäumnisurteil setzt das Verfahren zurück, führt aber nicht automatisch zum Erfolg der Klage. • Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung können bereits aufgrund der absoluten Verjährung gem. Art.229 §6 EGBGB i.V.m. §199 Abs.3 Nr.1 BGB ausgeschlossen sein. • Ein bei einer anerkannten Gütestelle eingereichter, unbezifferter Güteantrag hemmt die Verjährung nur, soweit der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Bekanntgabe demnächst erfolgt; massive Paketübersendungen können die Annahme eines demnächst ausgeschlossenes und rechtsmissbräuchliches Vorgehen begründen. • Missbräuchliche Nutzung von Güteanträgen zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung ist nach Treu und Glauben unzulässig und verhindert die Hemmung. • Fehlende substantielle Darlegung konkreter Beratungsinhalte kann zum prozessualen Nachteil des Klägers führen. Die Kläger machten geltend, sie hätten 1995 eine Beteiligung an der D.-KG zu 50.000 DM gezeichnet; Prospekt und Beratung seien fehlerhaft gewesen, weshalb die Beklagte schadensersatzpflichtig sein solle. Die Kläger reichten am 29.12.2011 einen Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle ein; die Bekanntgabe an die Beklagte erfolgte jedoch erst am 08.11.2012. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2014 erschienen die Kläger nicht; das Gericht erließ daraufhin ein Versäumnisurteil. Die Kläger legten fristgerecht Einspruch ein und verlangten die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten. Die Beklagte führte aus, sie habe den Prospekt geprüft und berief sich auf Verjährung sowie Rechtsmissbrauch der Güteverfahrenstaktik der Klägeranwälte. • Der Einspruch war form- und fristgerecht und setzte das Verfahren gemäß §342 ZPO zurück, die Klage ist aber unbegründet. • Zur Haftung aus Beratungsfehlern nimmt das Gericht an, dass ein Beratungsvertrag besteht, bemängelt jedoch die unzureichende, stereotype Substantiierung der Vortragspflicht durch die Kläger, was die Darlegungslast nicht erfüllt. • Selbst bei annehmbaren Beratungsfehlern wären Ansprüche der Kläger nach Art.229 §6 Abs.4 EGBGB i.V.m. §199 Abs.3 Nr.1 BGB kenntnisunabhängig zehnjährig verjährt; die absolute Verjährung lief spätestens am 02.01.2012 ab, die Klage wurde aber erst am 13.06.2013 erhoben. • Der eingereichte Güteantrag hemmt die Verjährung gem. §204 Abs.1 Nr.4 BGB nur, wenn der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Bekanntgabe demnächst erfolgt; hier war der Antrag unbeziffert, so dass der Streitgegenstand nicht klar festgelegt wurde. • Die Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte erfolgte erst rund zehn Monate nach Einreichung, weshalb die Erfordernis der demnächst erfolgenden Bekanntgabe nicht erfüllt ist; die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hätten eine demnächst erfolgende Bekanntgabe nicht erwarten dürfen. • Die massenhafte paketweise Einreichung von über 12.000 Güteanträgen durch dieselben Prozessbevollmächtigten bei einer personell einfachen Gütestelle führte dazu, dass die Verzögerung vorhersehbar und von den Klägervertretern gezielt zur Erzielung einer Verjährungshemmung genutzt wurde. • Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich; die Hemmungswirkung kann in Fällen des Missbrauchs nach Treu und Glauben (§242 BGB) versagt werden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung stützt sich auf §91 ZPO und §709 Satz 3 ZPO. Der Einspruch war zwar wirksam, die Klage ist jedoch unbegründet und das Versäumnisurteil vom 17.07.2014 wird aufrechterhalten. Die Kläger können keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten wegen Beratungsfehlers durchsetzen, weil einschlägige Schadensersatzansprüche bereits nach der einschlägigen Übergangsregelung als absolut verjährt anzusehen sind und der Güteantrag die Verjährung nicht wirksam gehemmt hat. Die Hemmung scheitert sowohl an der ungenügenden Bestimmtheit des Streitgegenstands im Güteantrag als auch daran, dass die Bekanntgabe nicht demnächst erfolgte und die paketweise Einreichung massenhaftes, rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägervertreter darstellt. Die Kläger tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.