Urteil
2 S 34/13
LG VERDEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufschüttung am Oberliegergrundstück begründet nur dann einen Beseitigungsanspruch, wenn sie nachweislich zu einer verstärkten Ableitung von Niederschlagswasser auf das tieferliegende Nachbargrundstück führt.
• Bei ungewisser oder nur geringer Gefährdung durch abfließendes Niederschlagswasser ist von einer unwesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB auszugehen.
• Der Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB setzt substantiierten Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Maßnahme des Nachbarn und der konkreten Beeinträchtigung voraus; unsichere Schätzungen tragen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
• Kann der Kläger die Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Eigenmaßnahmen abwenden, schließt dies einen Beseitigungsanspruch wegen unerheblicher Beeinträchtigung aus.
Entscheidungsgründe
Kein Beseitigungsanspruch wegen unbewiesener Verstärkung von Niederschlagsabfluss • Eine Aufschüttung am Oberliegergrundstück begründet nur dann einen Beseitigungsanspruch, wenn sie nachweislich zu einer verstärkten Ableitung von Niederschlagswasser auf das tieferliegende Nachbargrundstück führt. • Bei ungewisser oder nur geringer Gefährdung durch abfließendes Niederschlagswasser ist von einer unwesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB auszugehen. • Der Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB setzt substantiierten Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Maßnahme des Nachbarn und der konkreten Beeinträchtigung voraus; unsichere Schätzungen tragen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. • Kann der Kläger die Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Eigenmaßnahmen abwenden, schließt dies einen Beseitigungsanspruch wegen unerheblicher Beeinträchtigung aus. Die Parteien sind Nachbarn; die Beklagte ist Eigentümerin eines höher gelegenen Grundstücks, die Kläger Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks. Die Beklagte brachte im rückwärtigen Bereich Aufschüttungen und Bepflanzungen vor der Grenze zum landwirtschaftlichen Flurstück an. Die Kläger behaupten, dadurch werde Niederschlagswasser von dem angrenzenden Acker über die Aufschüttung entlang der Grenze auf ihr Grundstück abgeleitet, was bereits 2002 zu Überschwemmungen geführt habe. Sie verlangen die Entfernung eines Teils der Aufschüttung oder hilfsweise die Schaffung einer Abflussmöglichkeit über das Nachbargrundstück. Die Beklagte bestreitet einen Einfluss ihrer Aufschüttung auf den Abflussverlauf. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen. • Die Kläger konnten nicht hinreichend substantiiert nachweisen, dass die Aufschüttung der Beklagten zu einer erhöhten Ableitung von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück führt; das Gutachten stellte keinen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang fest. • Der Sachverständige erläuterte, dass starke Abflüsse vom benachbarten Acker über einen vorhandenen Korridor möglich sind, dieser Abfluss aber unabhängig von den Aufschüttungen an der Südostgrenze der Beklagten sei. • Das Ergänzungsgutachten zeigte, dass für ein Überlaufen aus der Senke ein Mindeststauvolumen von 197 m³ erforderlich ist und dieses bei realistischen Abflussbeiwerte (z.B. 0,4) selbst bei einem statistischen Zehnjahres-Starkregen nicht erreicht werde; nur bei ungünstigsten Annahmen (Abflussbeiwert 0,8) und häufigeren Extremereignissen würde der kritische Wert erreicht. • Die Kläger tragen die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang; verbleibende Unsicherheiten gehen zu ihren Lasten, sodass nur eine geringe Gefährdung festgestellt wurde. • Nach § 906 Abs.1 BGB sind nur wesentliche Beeinträchtigungen zu beseitigen; vorliegend ist aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit eines schadensrelevanten Ablaufs nur eine unwesentliche Einwirkung gegeben, die die Kläger hinzunehmen haben. • Ein Anspruch aus §§ 1004 i.V.m. § 39 Nds. Nachbarrechtsgesetz besteht nicht; die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen sind ohnehin geändert bzw. aufgehoben, und ein Eingreifen des Gewässerschutzrechts (§ 37 WHG) ist nicht gegeben. • Selbst ein Anspruch aus § 242 BGB scheitert, weil den Klägern wirtschaftlich zumutbare und einfache Eigenmaßnahmen (Erweiterung der vorhandenen Bodenerhöhung/Mauer) zur Abwehr des möglichen Wasserzulaufs offenstehen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Syke wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Entfernung der Aufschüttung oder auf Ermöglichung des Abflusses über das Grundstück der Beklagten. Das Sachverständigengutachten führte nicht den notwendigen Nachweis, dass die Aufschüttung ursächlich zu einer verstärkten Ableitung von Niederschlagswasser auf das Klägergrundstück führt; lediglich eine geringe, unsichere Gefährdung wurde festgestellt, die eine nur unwesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellt. Zusätzlich stehen den Klägern wirtschaftlich zumutbare Eigenmaßnahmen zur Verfügung, mit denen ein möglicher Zulauf verhindert werden könnte, sodass ein Eingreifen der Beklagten mangels konkreter Störung nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger jeweils zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen.