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Beschluss

6 T 117/15

LG VERDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung darf nicht erfolgen, wenn das Vermögensverzeichnis erkennbar unvollständig ist. • Kostennote des Obergerichtsvollziehers für Nachbesserungsaufwand ist nicht von der Gläubigerin zu erstatten, wenn die Nachbesserung auf erkennbar lückenhaften Angaben des Schuldners beruht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Gerichtsvollzieherkosten bei erkennbar unvollständigem Vermögensverzeichnis • Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung darf nicht erfolgen, wenn das Vermögensverzeichnis erkennbar unvollständig ist. • Kostennote des Obergerichtsvollziehers für Nachbesserungsaufwand ist nicht von der Gläubigerin zu erstatten, wenn die Nachbesserung auf erkennbar lückenhaften Angaben des Schuldners beruht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Schuldner legte ein Vermögensverzeichnis vor und versicherte dessen Richtigkeit eidesstattlich. Er gab an, eine Mietkaution von 300 € an "Herrn O." gezahlt zu haben, nannte jedoch weder vollständigen Namen noch Anschrift des Vermieters. Der Obergerichtsvollzieher verlangte im Nachbesserungsverfahren Adressangaben; es entstanden Kosten in Höhe von 18,50 €, die das Amtsgericht der Gläubigerin auferlegte. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein, das Landgericht prüfte, ob die Gläubigerin zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. • Materiell-rechtlich ist nach § 138 Abs. 2 GVGA eine eidesstattliche Versicherung nicht abzunehmen, wenn das Vermögensverzeichnis erkennbar unvollständig ist, es sei denn der Schuldner macht glaubhaft, keine genaueren Angaben machen zu können. • Hier gab der Schuldner unvollständige und widersprüchliche Angaben zur Mietkaution; Hinweise in der Akte sprachen nicht dafür, dass er glaubhaft keine näheren Angaben machen konnte. • Weil die Unvollständigkeit erkennbar war, hätte die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden dürfen; die Nachbesserungskosten zur Aufklärung der offensichtlichen Lücken sind daher nicht ersatzfähig (§ 7 GvKostG steht dem nicht entgegen). • Der Kostenausspruch des Amtsgerichts stützte sich auf § 66 Abs. 8 GKG und wurde aufgehoben; eine weitere Beschwerde zugunsten grundsätzlicher Bedeutung war nicht gegeben. Die Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Forderung, die Gerichtsvollzieherkosten von 18,50 € zu erstatten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die eidesstattliche Versicherung nicht hätte abgenommen werden dürfen, weil das Vermögensverzeichnis erkennbar unvollständig war und der Schuldner keine glaubhafte Unmöglichkeit zur Vervollständigung vortrug. Daher lösten die im Nachbesserungsverfahren entstandenen Kosten keine erstattungsfähigen Gebühren der Gläubigerin aus. Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.