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Beschluss

6 T 126/16

LG VERDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher trifft die Wahl der Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen; allgemeine Erwägungen dürfen herangezogen, müssen aber konkret auf den Einzelfall bezogen werden. • Kosten des Gerichtsvollziehers, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nicht zu erheben. • Wird das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt oder nicht hinreichend begründet, ist der Kostenansatz zu reduzieren; der Gläubiger kann die günstigere (hypothetische) postalische Vergütung zugestanden bekommen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Ermessensausübung bei Wahl der Zustellungsart führt zu Kostenreduzierung • Der Gerichtsvollzieher trifft die Wahl der Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen; allgemeine Erwägungen dürfen herangezogen, müssen aber konkret auf den Einzelfall bezogen werden. • Kosten des Gerichtsvollziehers, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nicht zu erheben. • Wird das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt oder nicht hinreichend begründet, ist der Kostenansatz zu reduzieren; der Gläubiger kann die günstigere (hypothetische) postalische Vergütung zugestanden bekommen. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, im Falle einer fruchtlosen Pfändung die Ladung zur Vermögensauskunft vorzugsweise per Post zuzustellen. Der Obergerichtsvollzieher traf den Schuldner persönlich an, die Pfändung war erfolglos; er setzte jedoch einen persönlichen Vor-Ort-Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und stellte die Ladung persönlich zu. Der Schuldner erschien am Termin und gab die Auskunft ab. Der Gerichtsvollzieher rechnete dafür Gebühren in Höhe von 52,00 Euro ab; die Gläubigerin erhob Erinnerung mit der Begründung, die persönliche Zustellung widerspreche ihrer Weisung und sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig und statthaft, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hatte (§§ 7 Abs.2 S.2, 5 Abs.2 S.2 GvKostG i.V.m. §§ 66 Abs.2 S.2 GKG). • Ermessensausübung: Nach § 802f Abs.4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zuzustellen; er kann selbst zustellen (§191 ff. ZPO) oder die Post beauftragen (§194 ZPO) und trifft die Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen, wie in §15 Abs.2 GVGA niedergelegt. • Ermessensbindung und Begründungspflicht: Der Gerichtsvollzieher darf bei seiner Entscheidung auch allgemeine Erfahrungswerte heranziehen, muss diese aber konkret auf den Einzelfall beziehen und darlegen, dass andere Möglichkeiten erwogen wurden. • Fehlerhafte Sachbehandlung: Die Ausführungen des Obergerichtsvollziehers blieben abstrakt und zeigten keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall und zur erteilten Weisung der Gläubigerin, sodass das Ermessen nicht ausreichend ausgeübt bzw. begründet wurde. • Rechtsfolge der fehlerhaften Ermessensausübung: Nach § 7 Abs.1 GvKostG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben; daher war der Kostenansatz zu reduzieren. • Bemessung der Kostenminderung: Die Kammer setzte die Kosten auf den Betrag herab, der bei postalischer Zustellung angefallen wäre (fiktive Gebühren nach KVGv), insgesamt 48,65 Euro. • Verfahrenskosten: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; kostenrechtlich beruhte die Entscheidung auf § 66 Abs.8 GKG. Die Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und reduzierte den vom Obergerichtsvollzieher angesetzten Kostenbetrag auf 48,65 Euro, da dieser das Ermessen zur Wahl der Zustellungsart nicht hinreichend einzelfallbezogen begründet hatte. Kosten, die bei korrekter Sachbehandlung (postalische Zustellung) nicht entstanden wären, wurden nicht erhoben gemäß § 7 Abs.1 GvKostG. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei; weitere Kosten wurden nicht erstattet. Die weitergehende Beschwerde wurde nicht zugelassen, da die Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat.