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Beschluss

1 O 247/15

LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2016:0524.1O247.15.0A
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Leitsätze
Der Anlageberater übt seine Beratungstätigkeit auch dann am eigenen Geschäftssitz aus, wenn sein Rat mit den Mitteln der Telekommunikation in der Ferne vernommen wird. An diesem Geschäftssitz befindet sich der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO. Ihm entspricht der Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB. d.h. der Ort der Leistungshandlung als der Ort, an dem der Anlageberater die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hatte.(Rn.5)
Tenor
Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anlageberater übt seine Beratungstätigkeit auch dann am eigenen Geschäftssitz aus, wenn sein Rat mit den Mitteln der Telekommunikation in der Ferne vernommen wird. An diesem Geschäftssitz befindet sich der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO. Ihm entspricht der Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB. d.h. der Ort der Leistungshandlung als der Ort, an dem der Anlageberater die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hatte.(Rn.5) Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 281 ZPO. Dem angerufenen Landgericht Waldshut-Tiengen fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit. Mit der Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Die Beklagte habe die Ehefrau sowohl telefonisch als auch per E-Mails dahin beraten, in die D. … GmbH & Co. KG zu investieren. Diese Beratung sei in unterschiedlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Für die Schadensersatzklage ist im Falle fehlerhafter Anlageberatung der Gerichtsstand der Primärverpflichtung maßgeblich. Das ist in der Regel der Geschäftssitz des Beraters (so Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 29 Rn. 21; ebenso OLG Köln, OLGR 2005, 553). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die maßgebliche Beratung ausschließlich in der Wohnung des Anlegers stattgefunden hat (zu einem solchen Fall OLG Karlsruhe, VersR 2014, 261; s.a. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2012, 831: Beratungsgespräch in einem Restaurant). Daran fehlt es hier. Soweit die Ehefrau des Klägers per E-Mails beraten wurde, fand solche Beratung nicht in ihrer Wohnung statt. Auch die telefonische Beratung stellte keine Beratung in der Wohnung der Anlegerin dar. Denn der Anlageberater übt seine Beratungstätigkeit auch dann am eigenen Geschäftssitz aus, wenn sein Rat mit den Mitteln der Telekommunikation in der Ferne vernommen wird. Genauso wenig wird man den Erfüllungsort der schriftlich oder elektronisch übermittelten Beratung dort sehen können, wo der Beratene Brief, Telefax oder E-Mail gelesen hat oder wo sie ihm zugegangen sind (im Ergebnis ebenso OLG München, BeckRS 2013, 01166 a.E.: Beratung vom Sitz der Anlageberaterin aus stattgefunden; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 29 Rn. 21 „Beratungsverträge“). Der vom Kläger vertretenen gegenteiligen Auffassung, es komme nach dem Rechtsgedanken des § 130 BGB auf den Ort an, an dem dem Anleger „die Beratung zugegangen“ sei, kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz bietet dafür keine Grundlage. Es geht insoweit nicht um das Wirksamwerden von Willenserklärungen. Vielmehr geht es um den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO. Ihm entspricht der Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB. Leistungsort wiederum ist der Ort der Leistungshandlung, der Ort also, an dem der Anlageberater die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hatte. Das aber war, wie gesagt, der Geschäftssitz des Beraters. Dort schrieb der Mitarbeiter der Beklagten die an die Ehefrau des Klägers gerichteten E-Mails, dort sprach er ins Telefon. Die vom Kläger vertretene Ansicht knüpft hingegen an den Erfolgsort als den Ort an, an dem der Erfolg der Leistungshandlung eintritt. Auf den Erfolgsort kommt es jedoch nach Maßgabe des § 29 ZPO i.V.m. § 269 BGB nicht an. Im Übrigen lassen sich die Voraussetzungen einer anderen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Waldshut-Tiengen begründenden Gerichtsstandsregelung nicht feststellen, insbesondere nicht die des § 32 ZPO. Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe die Ehefrau das Klägers fehlerhaft beraten. Die Beklagte hatte ihren Geschäftssitz damals in Wiesbaden (s. S. 11 der Klageschrift unter V 1, AS 57; s.a. Anlage K 6, S. 7, AS 281). Aus dem Grund ist nach Maßgabe des § 29 ZPO das Landgericht Wiesbaden örtlich zuständig. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 hat der Kläger „äußerst hilfsweise“ die Verweisung an dieses Gericht beantragt (AS 441, 443).