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Urteil

1 O 212/16

LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2017:0224.1O212.16.0A
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Leitsätze
1. Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit - vorliegend aufgrund einer Zwangsversteigerung - oblag es der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde, die dadurch eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen; grundsätzlich besteht nur eine Verpflichtung, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Lebens des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (vgl. u.a. VGH BW, Beschluss vom 20. Oktober 1992, 1 S 1523/92).(Rn.14) 2. War dem für die Einweisungsentscheidung zuständigen Amtsträger bekannt, dass dem Kläger Treppensteigen aufgrund einer Erkrankung des Vorfußes, die so gravierend war, dass eine Amputation jedenfalls bevorstand, ärztlich verboten worden war, und wurde dem Kläger durch die Einweisungsentscheidung ein Schlafplatz zugewiesen, der nur über eine recht steile, gewundene Steintreppe erreicht werden kann, ist sie ermessensfehlerhaft, weil zur Erreichung des über das Obdachlosenrecht angestrebten "Minimalschutzes" ungeeignet und stellt eine vom verantwortlichen Amtsträger zu vertretende Amtspflichtverletzung dar.(Rn.16) 3. Eine Gehbehinderung, die lediglich Treppensteigen ausschließt, stellt kein spezielles Unterbringungs- und Sorgeerfordernis dar, das mit den Instrumentarien des Obdachlosenrechts nicht zu bewältigen ist.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit - vorliegend aufgrund einer Zwangsversteigerung - oblag es der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde, die dadurch eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen; grundsätzlich besteht nur eine Verpflichtung, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Lebens des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (vgl. u.a. VGH BW, Beschluss vom 20. Oktober 1992, 1 S 1523/92).(Rn.14) 2. War dem für die Einweisungsentscheidung zuständigen Amtsträger bekannt, dass dem Kläger Treppensteigen aufgrund einer Erkrankung des Vorfußes, die so gravierend war, dass eine Amputation jedenfalls bevorstand, ärztlich verboten worden war, und wurde dem Kläger durch die Einweisungsentscheidung ein Schlafplatz zugewiesen, der nur über eine recht steile, gewundene Steintreppe erreicht werden kann, ist sie ermessensfehlerhaft, weil zur Erreichung des über das Obdachlosenrecht angestrebten "Minimalschutzes" ungeeignet und stellt eine vom verantwortlichen Amtsträger zu vertretende Amtspflichtverletzung dar.(Rn.16) 3. Eine Gehbehinderung, die lediglich Treppensteigen ausschließt, stellt kein spezielles Unterbringungs- und Sorgeerfordernis dar, das mit den Instrumentarien des Obdachlosenrechts nicht zu bewältigen ist.(Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Waldshut-Tiengen gem. Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. Die Klage hat darüber hinaus auch in der Sache weitgehend Erfolg. I. Gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hat der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Schmerzensgeld, der sich gegen die Stadt S. als denjenigen Verwaltungsträger richtet, für den Hauptamtsleiter M. hoheitlich tätig geworden war. Im Einzelnen: 1. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Kläger – wie von ihm auch in der mündlichen Verhandlung bekundet – an einem Vormittag Anfang des Jahres 2016 beim beabsichtigten Gang zum Briefkasten am oberen Treppenteil das Gleichgewicht verloren hat und dann die Treppe bis zu einer Art „Zwischenpodest“ hinuntergestürzt ist. Hierüber berichtete nicht nur der Kläger anschaulich, sondern auch der Zeuge D.B., der den Vorfall aus dem Erdgeschoss beobachten konnte und in der mündlichen Verhandlung überaus anschaulich und detailreich schilderte. Das Gericht übersah nicht, dass es sich bei dem Zeugen um einen „Kollegen“ des Klägers handelt, hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Zeugen ungeachtet dessen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Auch die vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen stehen angesichts der vorgelegten Behandlungsunterlagen zur Überzeugung des Gerichts fest: So ergeben sich aus Kurzberichten der chirurgischen Ambulanz W. vom 06.01.2016 und 11.01.2016 (s. AS 193, 194) eine Hüftprellung links bei deutlich eingeschränkter Hüftbeweglichkeit sowie weitere schmerzhafte Beschwerden der linken Körperseite, aus dem Entlassbericht des Spitals W. vom 14.01.2016 der stationäre Aufenthalt des Klägers vom 08.01.2016 bis zum 15.01.2016 u.a. aufgrund der Fraktur der 10. und vermutlich auch der 11. Rippe links. Insgesamt passen die vorgelegten Behandlungsunterlagen so gut zu den Angaben des Klägers, dass diese auch zugrunde gelegt werden, soweit sich vom Kläger geschilderte Beschwerden – etwa des linken Armes oder Beschwerden im Zusammenhang mit den frischen Operationsnähten – nicht unmittelbar aus den Unterlagen ergeben. 2. a) In ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde oblag es der Beklagten, die durch die unfreiwillige Obdachlosigkeit des Klägers eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen (zur Thematik Ruder, Die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen, NVwZ 2012, 1283 ff.). Gem. §§ 1, 3 PolG BW war die Beklagte verpflichtet, die Obdachlosigkeit des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Dabei hatte sie unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist die Ortspolizeibehörde jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (z.B. VGH BW, Beschluss v. 29.10.1992, 1 S 1523/92; BayVGH, BayVBI 1991, 114 VG München, Beschluss v. 18.02.2004, M 22 S 03.6249). Dagegen ist die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, grundsätzlich keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern, sofern die in Obdachlosigkeit geratene Person selbst nicht zur Abhilfe in der Lage sein sollte, gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung (VG München, Beschluss v. 22.01.2008, M 22 E 08.282). Die Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft sind demgemäß einerseits zwar gering und darauf beschränkt, mit Blick auf die körperliche Integrität der in Obdachlosigkeit geratenen Person „Schutz vor den Unbilden des Wetters“ zu bieten und „Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse“ zu lassen, um den „Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung“ zu genügen (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 439); andererseits ist unverzichtbare Voraussetzung einer jeden Einweisungsentscheidung stets deren Eignung, wenigstens den durch das Obdachlosenrecht bezweckten, wie aufgezeigt sehr begrenzten Minimalschutz zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall war dem für die Einweisungsentscheidung zuständigen Amtsträger – unstreitig – bekannt, dass dem Kläger Treppensteigen aufgrund einer Erkrankung des Vorfußes, die so gravierend war, dass eine Amputation jedenfalls bevorstand, ärztlicherseits verboten worden war. Die Einweisungsentscheidung, durch die dem Kläger ein Schlafplatz zugewiesen wurde, der nur über eine recht steile, gewundene Steintreppe erreicht werden kann, und die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ihrerseits zu erheblichen Gefahren für dessen körperliche Integrität führte, ist nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerhaft, weil zur Erreichung des über das Obdachlosenrecht angestrebten „Minimalschutzes“ bereits ungeeignet. Die ihm zugewiesene Notunterkunft stellte den Kläger vor die Wahl, sich den von der in seiner Situation gefährlichen Treppe oder den von der Obdachlosigkeit (in der Winterszeit) ausgehenden Gefahren auszusetzen. Die Einweisungsentscheidung stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die der hierfür verantwortliche Amtsträger auch zu vertreten hat, und zwar – mit Blick auf die positive Kenntnis des Attestes vom 02.09.2015 – unabhängig davon, ob ihm zum Zeitpunkt der Einweisungsverfügung auch bekannt war, dass die Zehenamputation beim Kläger bereits durchgeführt worden war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Stadt S. über keine ebenerdige und damit aus Perspektive des Klägers ungefährliche Notunterkunft verfügte. Der Stadt in Person ihres Hauptamtsleiters war spätestens seit Anfang September 2015 bekannt, dass es zur Einweisung des Klägers kommen würde, was sich schon daran zeigt, dass sie bereits am 02.09.2015 über den Gesundheitszustand des Klägers informiert worden war. Die Zeit bis zur Einweisungsverfügung vom 16.11.2015 blieb ebenso ungenutzt wie die folgenden 6 Wochen nach der Einweisungsverfügung, dem Kläger eine ebenerdige Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Ob die Stadt tatsächlich über keine Möglichkeit verfügte, den Kläger – etwa durch Umsetzung anderer in städtischen Gebäuden oder (ggf. auch angemieteten) Wohnungen untergebrachter Personen – in einer ebenerdigen Unterkunft zu beherbergen, kann dabei dahinstehen. Es hätten vielfältige Möglichkeiten bestanden, dem Kläger einen gefahrlosen Zugang zu einem Schlafplatz zu verschaffen. So hätte – was etwa zur Bewältigung der Flüchtlingskrise in großem Umfang gemacht wird – ein Wohncontainer angemietet werden können. Auch die Installation eines Treppenliftes in einem geeigneten städtischen Gebäude, die zusätzliche Anmietung einer ebenerdigen Unterkunft oder die vorübergehende „Umwidmung“ einer an sich nicht für Wohnzwecke vorgesehenen städtischen Einrichtung – etwa einer Umkleidekabine in einer Sporthalle – wären als Lösungsmöglichkeiten in Betracht gekommen. Das Gericht übersieht nicht, dass sämtliche der beispielhaft aufgezeigten Möglichkeiten „unbequem“ und regelmäßig mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind. Dies ist aber nur Konsequenz der gesetzgeberischen Aufgabenzuweisung, weshalb derartige Gesichtspunkte letztlich keine entscheidende Rolle spielen können. Schließlich stellt eine Gehbehinderung wie diejenige des Klägers, die lediglich Treppensteigen ausschließt, auch kein spezielles Unterbringungs- und Sorgeerfordernis dar, das mit den Instrumentarien des Obdachlosenrechts nicht zu bewältigen ist. Die in der Rechtsprechung zu dieser Thematik auffindbaren Entscheidungen betreffen deutlich andere, mit der Situation des Klägers nicht vergleichbare Fallgestaltungen. So entschied etwa das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22.01.2008 (M 22 E 08.282 – juris), dass keine Verpflichtung der Obdachlosenbehörde bestünde, eine Notunterkunft aus medizinischen Gründen besonders auszustatten, im zu entscheidenden Fall mit einem erhöhten Bett. Dasselbe Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 18.02.2004 (M 22 S 03.6249 - juris) entschieden, dass die Bewältigung der speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernisse einer schwerstpflegebedürftigen Frau, die die obdachlosenrechtliche Wiedereinweisung in ihre bisherige Mietwohnung entgegen einer rechtskräftigen, vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung zur Verpflichtung der Räumung dieser Wohnung begehrte, nicht Aufgabe des Obdachlosenrechts sein könne. In beiden Fällen verwies das Gericht auf die Zuständigkeit anderer Institutionen zur Bewältigung der spezifischen Probleme, im einen Fall der Kranken- oder Pflegeversicherung, im anderen des Trägers der Sozialhilfe, der erforderlichenfalls finanzielle Hilfe für anfallende Pflegeheimkosten zu leisten habe. Die bloße Unfähigkeit zum Treppensteigen stellt nach Auffassung des Gerichts keine derartige „Besonderheit“ dar, deren Bewältigung aus der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde im Rahmen des Obdachlosenrechts auszuscheiden ist. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Person, die aufgrund ihrer Gehbehinderung ein Anrecht auf einen Pflegeheimplatz hatte; dies ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI vom 18.01.2016, das dem Kläger uneingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigte (s. AS 83). Der Kläger war – ausschließlich – auf die Zuweisung einer geeigneten, seiner individuellen Situation Rechnung tragenden Notunterkunft angewiesen; die Beseitigung dieser Not oblag – gleichfalls ausschließlich – der Beklagten. b) Die unter a) dargestellte Amtspflichtverletzung war auch kausal für den Treppensturz und die durch diesen hervorgerufenen Verletzungen. Ein – gar überwiegendes – Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich, wird man diesem doch nicht zum Vorwurf machen können, die von der Nutzung der Treppe ausgehenden Gefahren denjenigen vorgezogen zu haben, denen er andernfalls – also im Falle der Obdachlosigkeit – ausgesetzt gewesen wäre. 3. Das Gericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 Euro für angemessen. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Bemessung waren neben den oben im Einzelnen beschriebenen Verletzungsfolgen zum einen der Umstand, dass sich der Kläger für einen Zeitraum von 8 Tagen in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste, zum anderen die Tatsache, dass der Treppensturz die Wundheilung nach Amputation der beiden Zehen nicht unerheblich beeinträchtigte. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Verletzung einer Amtspflicht Schmerzensgeld, weil er nach Einweisung durch die Beklagte in eine im 1. Obergeschoss gelegene Notunterkunft die zu seinem Schlafplatz führende Treppe hinunter gestürzt sei. Der Kläger leidet an einer Erkrankung des rechten Vorfußes. Ihm wurden deswegen am 21.09.2015 zwei Zehen amputiert. Darüber hinaus ist der Kläger ausweislich seines Schwerbehindertenausweises (s. AS 173) als zu 100% schwerbehindert eingestuft. Der Kläger, dessen bäuerliches Anwesen zwangsversteigert worden war, wurde am 16.11.2015 durch die Beklagte in ihrer Zuständigkeit als allgemeine Ortspolizeibehörde nach erfolgter Zwangsräumung in eine Obdachlosenunterkunft im Anwesen S-Weg 16 in S. eingewiesen. Fortan bewohnte der Kläger ein im 1. Obergeschoss des Objektes gelegenes Zimmer, in dem sich der ihm zugewiesene Schlafplatz befand. Bereits am 30.09.2015 hatte der für die Einweisungsverfügung zuständige Hauptamtsleiter M. ein Fax des ärztlichen Attestes des Dr. Z. vom 02.09.2015 (s. AS 77) erhalten, demzufolge der Kläger aufgrund einer Erkrankung des rechten Vorfußes und einer geplanten Amputation u.a. keine Treppen steigen dürfe. Hauptamtsleiter M. hatte - ebenfalls am 02.09.2015 - auch vom Schwerbehindertenstatus des Klägers erfahren. Bereits wenige Tage nach der Einweisung in die Notunterkunft beschwerte sich der Kläger erstmals bei Hauptamtsleiter M. darüber, dass ihm trotz des ärztlichen Verbotes, Treppen zu steigen, keine ebenerdige Notunterkunft zugewiesen worden war. Der Kläger behauptet, er sei an einem Vormittag „um Dreikönig rum“ (s. AS 181), also Anfang des Jahres 2016, beim Heruntergehen aus seinem Zimmer auf dem oberen von zwei Treppenteilen gestürzt und bis auf eine Art Podest zwischen den beiden Treppenteilen hinunter gefallen (s. das die Beschaffenheit der Treppe veranschaulichende Lichtbild AS 147). Da er nach der erfolgten Zehenamputation am rechten Fuß einen Entlastungsschuh getragen habe, habe er in der Innenkurve der abgenutzten und glatten Steintreppe keinen Halt gefunden. In der linken Hand habe der Kläger seine Krücken gehalten. Obwohl er sich mit der rechten Hand am Geländer festgehalten habe, habe er den Sturz nicht vermeiden können. Beim Sturz auf die linke Körperseite habe er sich mehrere Rippen gebrochen und Prellungen an der linken Hüfte, am linken Arm und am Brustkorb zugezogen. Aufgrund des Sturzes sei er 8 Tage stationär im Krankenhaus gewesen; er habe noch längere Zeit erhebliche Atemprobleme aufgrund des Vorfalls gehabt. Durch den Sturz und das weiter erforderliche Treppensteigen seien zudem die Operationsnähte am Fuß des Klägers wiederholt aufgegangen, was zusätzliche Schmerzen und Beschwerden verursacht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet bereits, dass es den behaupteten Treppensturz überhaupt gegeben habe. Der Zustand der verfahrensgegenständlichen Treppe mit Geländer im Anwesen S-Weg 16 in S. sei unabhängig davon nicht zu beanstanden. Die Zuweisung einer anderen, ebenerdig gelegenen Obdachlosenunterkunft sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da die Stadt S. über keine ebenerdige, als Notunterkunft in Betracht kommende Immobilie verfüge. Im Übrigen – so im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.02.2017 – habe sich der Kläger vor seinem angeblichen Treppensturz nie wegen des Treppensteigens bei der Beklagten beschwert; der Vortrag steht insoweit im Widerspruch zu den Angaben des die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 vertretenden Hauptamtsleiters M. (s. S. 4 des Protokolls, AS 183: „Ja, das hat er.“). Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch wird auch der Höhe nach bestritten; es sei von überwiegendem Mitverschulden auszugehen. In rechtlicher Hinsicht meint die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuweisung einer ebenerdigen Notunterkunft gehabt. Das Gericht hat den Kläger und für die Beklagte deren Hauptamtsleiter M. in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 informatorisch angehört. Weiterhin hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D.B. (AS 185) und N.K. (AS 187). Das Gericht hat außerdem die Einweisungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 verwiesen.