OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KLs 21 Js 8255/18

LG Waldshut-Tiengen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

30Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Ziehen des Netzsteckers eines Geldspielautomaten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt während des Spielablaufes, um hierdurch einen Softwarefehler auszunutzen, der dazu führt, dass das Geldspielgerät nur noch Gewinne generiert, stellt eine Verhaltensweise dar, die die Nutzung der vom Automaten selbst eröffneten Steuerungsmöglichkeiten (und damit den Bereich der ordnungsgemäßen Bedienung des Geldspielgerätes) verlässt, weshalb von einer unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne des § 263a Abs. 1 Alt. 4 StGB auszugehen ist.(Rn.182) 2. Zwar stellt jedes „Steckerziehen“ ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 263a Abs. 1 Alt. 4 StGB dar. Ungeachtet dessen begründet aber nicht jedes „Steckerziehen“ eine neue, selbstständige Tat. Vielmehr ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, solange ein Täter – vorgefasster Absicht entsprechend – unter (gegebenenfalls auch mehrfacher) Anwendung des „Steckertricks“ ohne relevante Unterbrüche einen oder zeitgleich mehrere Geldspielgeräte bespielt, um so viel Geld wie möglich zu gewinnen.(Rn.192)
Tenor
1. Der Angeklagte Ahmet K. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte Bakhtiar A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte Ali Ka. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Die Einziehung folgender Geldbeträge als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge wird angeordnet: a) eines Betrages von 17.377,30 € gegenüber dem Angeklagten Ahmet K., b) eines Betrages von weiteren 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Bakhtiar A. als Gesamtschuldner, c) eines Betrages von weiteren 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. als Gesamtschuldner und d) eines Betrages von weiteren 3.000 € gegenüber dem Angeklagten Ali Ka.. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten Ahmet K.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73c S. 1 StGB hinsichtlich des Angeklagten Bakhtiar A.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73c S. 1 StGB hinsichtlich des Angeklagten Ali Ka.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 56, 73c S. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ziehen des Netzsteckers eines Geldspielautomaten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt während des Spielablaufes, um hierdurch einen Softwarefehler auszunutzen, der dazu führt, dass das Geldspielgerät nur noch Gewinne generiert, stellt eine Verhaltensweise dar, die die Nutzung der vom Automaten selbst eröffneten Steuerungsmöglichkeiten (und damit den Bereich der ordnungsgemäßen Bedienung des Geldspielgerätes) verlässt, weshalb von einer unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne des § 263a Abs. 1 Alt. 4 StGB auszugehen ist.(Rn.182) 2. Zwar stellt jedes „Steckerziehen“ ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 263a Abs. 1 Alt. 4 StGB dar. Ungeachtet dessen begründet aber nicht jedes „Steckerziehen“ eine neue, selbstständige Tat. Vielmehr ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, solange ein Täter – vorgefasster Absicht entsprechend – unter (gegebenenfalls auch mehrfacher) Anwendung des „Steckertricks“ ohne relevante Unterbrüche einen oder zeitgleich mehrere Geldspielgeräte bespielt, um so viel Geld wie möglich zu gewinnen.(Rn.192) 1. Der Angeklagte Ahmet K. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte Bakhtiar A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte Ali Ka. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Die Einziehung folgender Geldbeträge als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge wird angeordnet: a) eines Betrages von 17.377,30 € gegenüber dem Angeklagten Ahmet K., b) eines Betrages von weiteren 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Bakhtiar A. als Gesamtschuldner, c) eines Betrages von weiteren 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. als Gesamtschuldner und d) eines Betrages von weiteren 3.000 € gegenüber dem Angeklagten Ali Ka.. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten Ahmet K.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73c S. 1 StGB hinsichtlich des Angeklagten Bakhtiar A.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73c S. 1 StGB hinsichtlich des Angeklagten Ali Ka.: §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 56, 73c S. 1 StGB I. (Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten) II. (Feststellungen zur Sache) A. Bildung, Entwicklung und Struktur der Gruppierung Der Angeklagte Bakhtiar A. war führendes Mitglied einer Gruppierung von mindestens sechs Personen, der anfänglich unter anderem der Angeklagte A., der Angeklagten Ahmet K. sowie der gesondert verfolgte Zeuge Ahmad J., bei dem es sich um einen langjährigen Vertrauten des Angeklagten A. handelt, angehörten. Diese Gruppierung schloss sich spätestens im Frühsommer des Jahres 2017 mit dem Ziel zusammen, Gewinne aus dem Spielen an in Spielotheken und Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten zunächst dadurch zu erzielen, dass sie durch die Eingabe bestimmter Tastenkombinationen Softwarefehler ausnutzten und so Gewinnauszahlungen erreichten, die nach dem vom Hersteller der Geräte geplanten Programmablauf eigentlich nicht vorgesehen waren. Die dazu notwendigen Informationen beschaffte der Angeklagte A. auf unbekanntem Weg und gab diese an weitere Mitglieder der Gruppierung, darunter den Angeklagten K., weiter. Nach vorherigem Auskundschaften von Spielotheken und Gaststätten mit geeigneten Geldspielautomaten durch den Angeklagten K., der auftragsgemäß vor allem in Baden-Württemberg nach geeigneten Geldspielgeräten suchte, und durch weitere Mitglieder der Gruppierung suchten die Angeklagten A. und K. die einzelnen Spielotheken auf. Während der Angeklagte K. hauptsächlich Fahrdienste für den Angeklagten A. leistete, bespielte Bakhtiar A. unter Ausnutzung seines Sonderwissens die Spielautomaten. Vereinzelt unterstützte der Angeklagte K. den Angeklagten A. aber auch beim Bespielen der Geldspielgeräte. Weitere Mitglieder der Gruppierung spielten mit den vom Angeklagten A. gelieferten Informationen an entsprechenden Geldspielautomaten in anderen deutschen Städten. In der zweiten Hälfte des Monats Juni 2018, jedoch spätestens am 23.06.2018, teilte der Angeklagte A. dem Angeklagten K. mit, dass Geldspielgeräte des Herstellers Gauselmann mit dem Spiel „Sindbad“ in der Weise manipuliert werden konnten, dass man nach dem – vom Programm vorgesehenen – Gewinn von insgesamt fünf Freispielen vier dieser Freispiele abspielt und daraufhin den Netzstecker des Automaten zieht. Nach dem Wiedereinstecken des Netzsteckers konnten dann infolge eines vom Hersteller der Geldspielautomaten nicht beabsichtigten Programmfehlers Gewinne im Freispiel-Modus generiert werden. Diese einmal herbeigeführte Fehlfunktion, von der die Angeklagten A. und K. wussten, dass die hierdurch generierten Gewinnmöglichkeiten weder vom Hersteller noch von den Aufstellern der Geldspielautomaten beabsichtigt oder gar gewünscht waren, endete erst, wenn ein Spieler entweder neue Freispiele gewann oder die bereits erzielten und auf dem Geldspielgerät ausgewiesenen Gewinne durch den Automaten vollständig ausbezahlt wurden. Die Angeklagten A. und K. vereinbarten, dass der Angeklagte K. geeignete Geldspielgeräte, auf denen das Spiel „Sindbad“ gespielt werden konnte, in Baden-Württemberg ausfindig machen und im Falle des Auffindens geeigneter Geräte dies dem Angeklagten A. melden sollte. Dieser wollte die so manipulierbaren Geldspielautomaten dann jedenfalls durch andere Mitglieder der Gruppierung (darunter jedenfalls Ahmet K. und Ahmad J.) bespielen lassen; ob der Angeklagte A., der sich im tatrelevanten Zeitraum mehrfach in Baden-Württemberg aufhielt, die vom Angeklagten K. ausgekundschafteten Geldspielgeräte teilweise auch selbst bespielte, ist unklar. Die durch das Bespielen der vom Angeklagten K. ausgekundschafteten Geldspielgeräte erzielten Gewinne sollten dann zumindest zwischen den an dem konkreten Spielvorgang Beteiligten und dem Angeklagten A., der als Tippgeber in jedem Fall einen Gewinnanteil von 30 % beanspruchte, geteilt werden. Spätestens am 23.06.2018 weihte der Angeklagte K. – nachdem er selbst über die Manipulationsmöglichkeiten beim Spiel „Sindbad“ durch den Angeklagten A. informiert worden war – auch den Angeklagten Ali Ka. in die Begehungsweise mittels dieses „Steckertricks“ ein. Beide vereinbarten, künftig gemeinsam Geldspielautomaten mit dem Spiel „Sindbad“ auf diese Weise zu manipulieren und die dabei erzielten Gewinne zu teilen. Spätestens ab dem 17.07.2018 wusste der Angeklagte Ka. auch um die Strukturen der Gruppierung um den Mitangeklagten A.. Spätestens durch die Mitwirkung an der unten unter B. Ziff. 7 festgestellten Tat in der Spielothek „Roadcasino“ in Lahr schloss sich auch der Angeklagte Ali Ka. der Gruppierung um den Mitangeklagten A. an. Dabei wusste der Angeklagte Ka., dass von diesem die Information über den Programmfehler beim Spiel „Sindbad“ stammte, wofür dem Angeklagten A. ein besonderer Gewinnanteil zustand. Alle drei Angeklagten wollten mit Hilfe des „Steckertricks“ an geeigneten Geldspielgeräten möglichst hohe Gewinne erzielen. Dabei war allen drei Angeklagten klar, dass die vom Hersteller der Geldspielgeräte vorgesehene Spielweise beim Spiel „Sindbad“ (ebenso wie bei allen anderen Glücksspielen) keine Unterbrechung der Stromzufuhr des Geräts vorsah und auch die Aufsteller und Betreiber der Automaten nicht damit einverstanden waren, dass man beim Spielen des Spieles „Sindbad“ den Stecker zog, um das so manipulierte Gerät in einen Dauergewinnmodus zu versetzen. Der Angeklagte K. hatte sich bereits frühzeitig dazu entschlossen, einzelne Taten entgegen den Vorgaben des Angeklagten A. alleine oder zusammen mit dem Angeklagten Ka. (und in einem Fall einem weiteren Mittäter) ohne Einbindung des Angeklagten A. (bzw. dessen langjährigen Freundes und „rechter Hand“ Ahmad J.) und ohne Ablieferung des nach der getroffenen Vereinbarung diesem zustehenden Gewinnanteils zu begehen. Der Angeklagte A. hielt es seinerseits bei der Weitergabe der Informationen an den Angeklagten K. zumindest für möglich, dass der Angeklagte K. mit den von ihm gelieferten Informationen auch eigenständig Manipulationen der beschriebenen Art beim Spielen des Spiels „Sindbad“ an Spielautomaten vornehmen und so unrechtmäßige Auszahlungen erlangen würde, ohne ihn an diesen Gewinnen zu beteiligen, und nahm dies als letztlich unvermeidlich in Kauf. Der Angeklagte K. fand passende Automatenstandorte, bei denen der „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ möglich war, jedenfalls in Todtmoos, Tuttlingen, Spaichingen, Laufenburg, Bad Säckingen, Albbruck und Lahr. Dem Angeklagten A. teilte der Angeklagte K. am 30.06.2018 per „WhatsApp“ mit, dass er „6 bis 7 Sindbad“ gefunden habe. Darauf antwortete der Angeklagte A., dass morgen „B.“, gemeint war der gesondert verfolgte Zeuge J., da sei. Der in enger Abstimmung mit dem Angeklagten Bakhtiar A. tätige Zeuge Ahmad J. war tatsächlich seit dem 30.06.2018 in ständigem „WhatsApp“-Kontakt mit dem Angeklagten K., der dem Zeugen J. fortan bis einschließlich 04.07.2018, dem Tag der Festnahme des Ahmad J., die Standorte verschiedener Geldspielautomaten – namentlich in Altensteig bei Calw (Rosenstraße), Tuttlingen (Stadtkirchstr. 2), Spaichingen (Marktplatz; hier befindet sich die Gaststätte „Bierzwickel“, s. unten B. Ziff. 2), Zell am Harmersbach (Am Bahnhof), Schömberg (gegenüber Edeka), Waldshut-Tiengen (gegenüber Bahnhof; dort befindet sich die „EssGo Bar“), Albbruck-Albert (hier befindet sich die Spielothek „Caribic“, s. unten B. Ziff. 4) und Bad Säckingen, Bahnhofstraße (hier befindet sich die Spielothek „Mikado“, s. unten B. Ziff. 5 und Ziff. 6) – nannte. Weitere Standorte von Geldspielautomaten, die der Angeklagte K. entweder direkt gegenüber dem Angeklagten A. oder gegenüber dessen „rechter Hand“ J. offenbarte, waren Bad Wildbad und Lahr. Bei den dem Angeklagten A. offenbarten Geldspielautomaten handelte es sich teilweise um solche, die mittels des „Steckertricks“ im Spiel „Sindbad“ manipulierbar waren, teilweise aber auch um andere Geldspielautomaten, die in anderer Weise – namentlich durch das Drücken bestimmter Tastenkombinationen – manipuliert werden oder die in regulärer Weise bespielt werden konnten, um hohe Jackpots zu „knacken“. Dagegen hielt der Angeklagte K. die Standorte Tuttlingen, Rudolf-Diesel-Str. 12 (s. unten B. Ziff. 1) und Laufenburg (s. unten B. Ziff. 3) vor dem Angeklagten A. bzw. dem gesondert verfolgten Zeugen J. geheim, um insoweit jeweils eigenständig und außerhalb der Gruppenstruktur agieren zu können. Teilweise hatten der Angeklagte K. alleine (dies betrifft die Tatorte der Taten B. Ziff. 2 und Ziff. 4) oder die Angeklagten K. und Ka. gemeinsam (dies betrifft die Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen) die Standorte manipulierbarer Geldspielautomaten – in Anwendung des Zweifelssatzes außerhalb der Bandenabrede und auf eigene Rechnung – bereits besucht und Straftaten unter Anwendung des „Steckertricks“ begangen, ehe sie die Lokalitäten gegenüber dem Angeklagten A. bzw. dem gesondert verfolgten Zeugen J. offenbarten. Nach der innerhalb der Gruppe getroffenen Abrede sollte der Angeklagte K. – soweit dieser die von ihm ausgekundschafteten Geldspielgeräte selbst anging – die unter Anwendung des „Steckertricks“ begangenen Taten nach Absprache mit dem Angeklagten A. alleine oder gemeinsam mit weiteren Mittätern – etwa dem Mitangeklagten Ali Ka. oder den gesondert verfolgten Zeugen Ahmad J., Azad M. und Nazhad S. – durchführen, wobei der Angeklagte A. von den dabei jeweils erzielten Gewinnen als Gegenleistung für das durch ihn vermittelte Wissen stets und unabhängig von seiner Anwesenheit bei der eigentlichen Tatausführung einen Anteil von 30 % erhalten sollte. B. Straftaten unter Beteiligung der Angeklagten Ahmet K., Ali Ka. und Bakhtiar A. im Einzelnen Im Einzelnen begingen die drei Angeklagten, die sich dadurch jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von unbestimmter Dauer verschaffen wollten und die alle drei wussten, dass die durch den „Steckertrick“ ausgelösten Gewinnauszahlungen bei normalem Spielablauf nicht erzielbar gewesen wären, die folgenden Taten, wobei der Angeklagte A. in die Ausführung der unter Ziff. 1 bis Ziff. 6 lit. a beschriebenen Geschehnisse nicht eingebunden und hierüber vom Angeklagten K. auch nicht informiert worden war: 1. (Spielothek „Spielhöhle“, Tuttlingen) Am 24.06.2018 suchte der Angeklagte Ahmet K. bereits unmittelbar nach Öffnung des Lokals um 07.42 Uhr gegen 07.46 Uhr die Spielothek „Spielhöhle“ in Tuttlingen, Rudolf-Diesel-Straße 12, auf und spielte dort bis zu seinem Verlassen der Lokalität gegen 22.13 Uhr gleichzeitig an zwei unmittelbar nebeneinander stehenden Spielautomaten der Marke „M-Box Race“ mit den Zulassungsnummern ...564 und ...568 das Spiel „Sindbad“. Der Angeklagte K. war während des ganzen Tages der einzige Gast, der diese beiden Geldspielgeräte bespielte. Um Gewinne zu generieren, die er bei ungestörtem (d. h. den Vorgaben des Geräteherstellers entsprechendem) Spielablauf zumindest in dieser Höhe niemals erzielt hätte, trennte der Angeklagte K. entsprechend der ihm vom Angeklagten A. genannten Vorgehensweise jeweils eines der beiden Geräte jedenfalls um 07.57 Uhr (das aus Perspektive der Überwachungskamera rechte Gerät), 08.13 Uhr (linkes Gerät), 10.24 Uhr (rechtes Gerät), 15.02 Uhr (linkes Gerät), 17.05 Uhr (rechtes Gerät), 17.27 Uhr (linkes Gerät), 19.58 Uhr (rechtes Gerät), 20.14 Uhr (rechtes Gerät) und 20.07 Uhr (rechtes Gerät) vom Stromnetz und verband dann den Stecker des Gerätes erneut mit der Steckdose. Neben dem Angeklagten K. nahmen auch sämtliche am 24.06.2018 in der Spielothek arbeitenden Angestellten – namentlich eine in der Frühschicht von 06.00 bis 15.00 Uhr tätige männliche Aufsichtsperson um 11.12 Uhr und um 13.47 Uhr, die in der Spätschicht (15.00 bis 24.00 Uhr) arbeitende Zeugin D. Ma. um 15.38 Uhr (linkes Gerät), 18.06 Uhr (linkes Gerät), 18.32 Uhr (linkes Gerät), 20.36 Uhr (linkes Gerät) und um 21.32 Uhr (linkes Gerät) sowie eine weitere während der Spätschicht arbeitende weibliche Spielhallenaufsicht um 19.36 Uhr (linkes Gerät) – die Netzstecker der beiden ausschließlich vom Angeklagten K. bespielten Geldspielautomaten vom Netz und steckten diese sodann wieder ein; ob die drei Angestellten hierbei den „Steckertrick“ kannten und die Tat des Angeklagten K. somit unterstützten oder ob sie den Netzstecker auf Bitten des Angeklagten wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen Störung in Unkenntnis des „Steckertricks“ zogen, ließ sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Der Spielautomat mit der Zulassungsnummer ...564 musste aufgrund der vom Angeklagten K. auf diese Weise generierten Gewinnauszahlungen um 09.45 Uhr mit 700 €, um 11.23 Uhr mit 400 €, um 12.31 Uhr mit 600 €, um 14.02 Uhr mit 800 €, um 15.53 Uhr mit 800 €, um 17.55 Uhr mit 400 €, um 18.17 Uhr mit 300 €, um 19.03 Uhr mit 200 €, um 19.50 Uhr mit 600 €, um 20.50 Uhr mit 500 €, um 21.46 Uhr mit 500 €, um 22.48 Uhr mit 300 € und um 23.24 Uhr mit 300 € nachgefüllt werden. Der Spielautomat mit der Zulassungsnummer ...568 musste aufgrund der Manipulationen um 12.16 Uhr mit 700 €, um 14.16 Uhr mit 1.000 €, um 16.28 Uhr mit 600 €, um 17.42 Uhr mit 500 €, um 18.46 Uhr mit 500 €, um 19.57 Uhr mit 500 €, um 21.01 Uhr mit 500 €, um 22.04 Uhr mit 500 € und am nächsten Vormittag unmittelbar nach Öffnung des Lokals um 06.12 Uhr mit 300 € nachgefüllt werden. Insgesamt entnahm der Angeklagte K. den beiden Automaten Auszahlungen in Höhe von 13.827,30 €, die er – wie er wusste – ohne seine Gerätemanipulationen nicht erzielt hätte und die ihm deshalb – wie ihm ebenfalls klar war – nicht zustanden. 2. (Gaststätte „Bierzwickel“, Spaichingen) Im unmittelbaren Anschluss an seinen Aufenthalt in der Spielothek „Spielhöhle“ in Tuttlingen begab sich der Angeklagte Ahmet K. noch am 24.06.2018 in die Gaststätte „Bierzwickel“ in Spaichingen, Marktplatz 7, und spielte auch dort – etwa ab 23.00 Uhr – an einem Geldspielgerät der Firma Gauselmann, Marke „M-Box Race“, mit der Zulassungsnummer ...894 das Spiel „Sindbad“. Weil der Angeklagte K. unter Anwendung des „Steckertricks“ bis zur Schließung des Lokals bereits so viele Freispiele gewonnen hatte, dass er diese nicht mehr zu Ende spielen konnte, kehrte er am 25.06.2018 gegen 11.00 Uhr als erster Gast in das Lokal zurück und bespielte den Automaten neuerlich mindestens eine Stunde lang. In der Zwischenzeit wurde der Automat von keiner anderen Person bespielt, weshalb auf dem Spielgerät die Freispiele und Gewinne, die der Angeklagte K. bereits am Vorabend erzielt hatte, unverändert vorhanden waren und der infolge des bereits bei seinem ersten, nächtlichen Aufenthalt in dem Lokal mittels des „Steckertricks“ ausgelöste Freispiel-Gewinnmodus nach wie vor aktiv war. Ob am 25.06.2018 überhaupt ein weiteres Steckerziehen erforderlich war, konnte nicht festgestellt werden. Der Spielautomat musste wegen der Manipulation des Angeklagten K. am 25.06.2018 um 10.06 Uhr mit 700 €, um 11.53 Uhr mit 350 € und um 12.25 Uhr mit 450 € nachgefüllt werden. Der Angeklagte K. erzielte durch die Manipulation des Spielgerätes zumindest Auszahlungen in Höhe von 1.050 €. 3. (Gaststätte „Gourmet-Grill“, Laufenburg) Am 30.06.2018 zwischen 09.00 Uhr und 14.00 Uhr spielte der Angeklagte Ahmet K. in Laufenburg, Laufenpark, in dem Restaurant „Gourmet Grill“ an zwei Geldspielautomaten der Marke „Magie 3 Deluxe“ des Herstellers ADP Gauselmann das Spiel „Sindbad“. Durch das wiederholte Ziehen und Wiedereinstecken der Netzstecker der beiden Geräte löste er die oben beschriebene Fehlfunktion aus und erzielte in der Folge einen Gesamtgewinn in Höhe von 2.200 €, den er sich gegen 14.00 Uhr von dem durch Mitarbeiter des Restaurants herbeigerufenen Zeugen Özdem S., dem Betreiber des Lokals, in bar auszahlen ließ. Dieser nahm diese Auszahlung vor, weil er die Automaten, die Gewinne in einer ihm unerklärlichen Höhe auszahlten, zur Vermeidung eines noch höheren Verlusts anschließend stilllegen wollte. Weil der Zeuge S. später von den Manipulationen Kenntnis erlangte und den Angeklagten K. darauf selbst ausfindig machen konnte, zahlte der Angeklagte K. dem Zeugen einige Tage später 2.000 €, gestückelt in 40 Stück 50 €-Banknoten, zurück. 4. (Spielothek „Caribic“, Albbruck) Im Anschluss an die unter Ziff. 3 beschriebene Tat in Laufenburg, am 30.06.2018 gegen 14.55 Uhr, suchte der Angeklagte Ahmet K. die Spielothek „Caribic“ in Albbruck-Albert auf und spielte dort an zwei Geldspielautomaten – wobei einer davon im Erdgeschoss, der andere im 1. Obergeschoss aufgestellt war – gleichzeitig das Spiel „Sindbad“. Der Angeklagte K. zog um 15.06 Uhr, nachdem er zuvor ein seitlich des im 1. Obergeschoss befindlichen Spielgerätes stehendes Beistelltischchen sowie das Spielgerät selbst verrückt hatte, um an den Netzstecker heranzukommen, den Netzstecker dieses Geldspielautomaten des Typs „Magie 3 Deluxe“ mit der Zulassungsnummer ...758 und machte diesen so vorübergehend stromlos. Danach steckte er den Stecker wieder ein und bespielte das Gerät unter Ausnutzung der von ihm herbeigeführten Fehlfunktion weiter, wobei es zwischen 16.23 Uhr und 16.35 Uhr zu mehreren Geldentnahmen durch den Angeklagten K. kam. Um 18.03 Uhr wurde deshalb die Nachfüllung dieses Automaten mit 700 € notwendig. Um 16.36 Uhr wendete der Angeklagte K. den „Steckertrick“ auch an dem im Erdgeschoss aufgestellten Gerät des Typs „M-Box Race“ mit der Zulassungsnummer ...802 an. In der Folgezeit, nämlich um 17.35 Uhr, um 17.43 Uhr und um 18.36 Uhr kam es – der Angeklagte K. wechselte ständig zwischen den Etagen der Spielothek und verließ diese teilweise auch nach draußen – zu weiteren Geldentnahmen am im 1. Obergeschoss aufgestellten Automaten durch den Angeklagten K.. Um 18.48 Uhr wurde auch die Nachfüllung des im Erdgeschoss aufgestellten Automaten mit 500 € notwendig. Insgesamt erzielte der Angeklagte K. auf die beschriebene Weise einen ihm nicht zustehenden Gewinn in Höhe von mindestens 1.000 €. Die Auszahlung eines auf dem im 1. Obergeschoss befindlichen Geldspielgerät vorhandenen Restguthabens in Höhe von 300 € wurde dem Angeklagten K. von einer Angestellten der Spielothek, der Zeugin R. F., aufgrund des bereits erfolgten Ausschöpfens des in einer bestimmten Zeitspanne auszahlbaren Höchstbetrages verweigert. Unmittelbar nachdem der Angeklagte K. den Automaten mit dem Restguthaben an einen anderen Spieler, der das Lokal gegen 18.05 Uhr betreten hatte, gegen Bezahlung von 200 € oder 250 € überlassen hatte, verließ er – weil er bemerkt hatte, dass die Angestellte F. aufgrund der ungewöhnlich schnell eintretenden und hohen Gewinnsummen misstrauisch geworden war – gegen 18.40 Uhr fluchtartig die Örtlichkeit. 5. und 6. a) und b) (Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen) 5. Tat vom 02.07.2018 Am 02.07.2018 um 10.48 Uhr betraten die Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. die Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen, Bahnhofstraße 10, und spielten dort zunächst zu zweit ungefähr zwei Stunden lang an zwei Geldspielautomaten der Marke „ADP Magie 2016 Deluxe“ mit den Zulassungsnummern 299526812 (interne Bezeichnung: Nr. 7) und 299526813 (interne Bezeichnung: Nr. 8). Gegen 11.03 Uhr zog der Angeklagte Ali Ka. – nachdem er ein Beistelltischchen zur Seite geschoben hatte – den Netzstecker des rechten der beiden bespielten Geräte (Nr. 8) und steckte diesen danach wieder ein. Der Angeklagte Ahmet K. gab ihm dafür Sichtschutz. Anschließend bespielte der Angeklagte Ka. das Geldspielgerät bis zu seinem vorübergehenden Verlassen der Spielothek gegen 11.26 Uhr. Damit in der Zwischenzeit kein anderer Spieler das Gerät Nr. 8 besetzen konnte, reservierte der Angeklagte Ka. das Geldspielgerät bis zu seiner Rückkehr gegen 12.18 Uhr mittels eines hierfür vorgesehenen Hinweisschildes. Nach seiner Rückkehr setzte der Angeklagte Ka. das Bespielen des Gerätes fort. Kurz nachdem der Angeklagte K. die Spielothek um 12.36 Uhr endgültig verlassen hatte, betrat um 12.42 Uhr ein unbekannter Mann den Raum und bespielte fortan – unterbrochen lediglich durch ein kurzzeitiges Verlassen der Spielothek in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 18.12 Uhr – gemeinsam mit dem Angeklagten Ka. die Geldspielgeräte Nr. 7 und Nr. 8. Zumindest um 16.05 Uhr zog der unbekannte Mann den Stecker des rechten Geräts (Nr. 8) und steckte ihn danach wieder ein. Die durchgeführten Manipulationen führten um 17.50 Uhr, um 19.23 Uhr, um 19.56 Uhr, um 21.01 Uhr und um 21.58 Uhr zu Nachfüllungen des Geldspielautomaten mit jeweils 500 €. Um 20.17 Uhr zog der unbekannte Mittäter auch an dem linken Gerät (Nr. 7) den Stecker und steckte diesen danach wieder ein. Der Angeklagte Ka. hielt sich währenddessen unmittelbar vor dem Spielgerät auf, wodurch die freie Sicht des Aufsichtspersonals auf dieses verdeckt wurde. Der unbekannte Mittäter entnahm aus dem jeweiligen Geldausgabefach der Automaten um 16.33 Uhr, um 17.42 Uhr, um 17.54 Uhr, um 19.15 Uhr, um 19.24 Uhr, um 19.48 Uhr und um 19.57 Uhr (rechtes Gerät) sowie um 20.54 Uhr und um 21.03 Uhr (linkes Gerät) ausgeworfene Gewinne, der Angeklagte Ka. um 21.48 Uhr (rechtes Gerät) und um 23.57 Uhr (linkes Gerät). Der unbekannte Mittäter verließ unmittelbar nach der Geldentnahme um 21.03 Uhr die Spielothek, der Angeklagte Ka. spielte – nachdem er das Lokal unter Anbringung des Hinweisschildes „kurzzeitig reserviert“ in der Zeit zwischen 21.15 Uhr und 21.21 Uhr kurzzeitig verlassen hatte – an den Geldspielautomaten unter Ausnutzung der durch den „Steckertrick“ hervorgerufenen Fehlfunktion bis zur Schließung des Lokals gegen Mitternacht weiter. Die Angeklagten K. und Ka. sowie der unbekannte Mittäter erzielten durch die Manipulationen an den beiden Geldspielgeräten Auszahlungen in Höhe von mindestens 2.500 €. 6. Tatbegehung am 03.07.2018 a) Vormittag (bis 12.30 Uhr) Kurz nach Öffnung des Lokals am Morgen des 03.07.2018 gegen 06.00 Uhr begab sich (um 06.03 Uhr) ein unbekannter Mann, bei dem es sich – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 25.01.2019 – nicht um den unbekannten Mittäter vom Vortag handelte, in die Spielothek „Mikado“, zog um 06.12 Uhr den Stromstecker des rechten Geräts (Nr. 8) und entnahm um 07.00 Uhr sowie um 07.57 Uhr Auszahlungen der erzielten Gewinne. Das Gerät musste deshalb erstmals um 07.08 Uhr mit 500 € nachgefüllt werden. Ob dieser Mann mit den Angeklagten K. und Ka. zusammenwirkte oder unabhängig von diesen agierte, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, weshalb zu Gunsten der Angeklagten von der letztgenannten Alternative auszugehen war. Gegen 08.15 Uhr betrat – nachdem der unbekannte Mann das Lokal bereits um 07.57 Uhr wieder verlassen hatte – der Angeklagte Ahmet K. die Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen und bespielte fortan die beiden Automaten Nr. 7 und Nr. 8. Der Angeklagte K. zog um 08.39 Uhr die Stecker beider Geräte und steckte diese sodann wieder ein, um die bekannte Fehlfunktion auszulösen. Um 08.39 Uhr stieß der Angeklagte Ali Ka. zu dem Angeklagten K. und setzte das Bespielen des linken Gerätes fort. Durch das programmwidrige Bespielen der Geräte wurden mehrere Gewinnauszahlungen (um 08.54 Uhr, um 09.00 Uhr, um 09.03 Uhr, um 09.18 Uhr, um 09.21 Uhr, um 09.24 Uhr, um 09.45 Uhr, um 09.57 Uhr, um 10.03 Uhr, um 10.06 Uhr und um 10.12 Uhr) an beiden Geräten ausgelöst, die jeweils durch den Angeklagten K. entnommen wurden. Das rechte Gerät musste deshalb um 08.52 Uhr, um 10.01 Uhr und um 11.03 Uhr mit jeweils 500 € nachgefüllt werden. Das linke Gerät musste um 09.15 Uhr mit 300 € und um 09.42 Uhr mit 500 € nachgefüllt werden. Um 10.12 Uhr zog der Angeklagte Ka. an dem linken Gerät erneut den Stecker und schloss dieses sodann wieder an die Stromversorgung an. In der Folge bespielte er diesen Automaten und generierte Auszahlungen um 11.06 Uhr, um 11.39 Uhr und um 12.30 Uhr, die jeweils durch den Angeklagten Ka. entnommen wurden. In dieser Zeit musste das Gerät noch um 11.14 Uhr mit 500 € und um 12.01 Uhr mit 480 € befüllt werden. Die Angeklagten K. und Ka. erzielten – bis zum Eintreffen der gesondert verfolgten Zeugen Ahmad J., Azad M. und Nazhad S. – durch die Manipulation der beiden Geldspielgeräte Auszahlungen in Höhe von mindestens 2.300 €, wobei der Angeklagte K. mindestens 1.300 €, der Angeklagte Ka. mindestens 750 € gewann. Einen Betrag in Höhe von 1.800 € aus seinen eigenen Gewinnen durch das Bespielen der beiden Geldspielgeräte am 02.07.2018 und am Vormittag des 03.07.2018 gab der Angeklagte Ali Ka. im Zuge der Gewinnaufteilung an den Angeklagten Ahmet K. weiter. b) Nachmittag (ab 12.30 Uhr) Bereits am frühen Vormittag des 02.07.2018, um 07.01 Uhr, hatte der Angeklagte Ahmet K. den vom Angeklagten Bakhtiar A. geschickten, gesondert verfolgten Zeugen Ahmad J., den der Angeklagte K. schon in den Tagen zuvor mit Detailinformationen über für die Zwecke der Gruppierung geeignete Geldspielgeräte versorgt hatte, über den Standort der Spielothek „Mikado“ via „WhatsApp“-Chat informiert und in der Folge auf 13 Uhr am 03.07.2018 zur Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen, Bahnhofstraße 10, bestellt. Dabei offenbarte er gegenüber dem Zeugen J. nicht, dass er und der Angeklagte Ali Ka. – außerhalb der Gruppenstruktur und auf eigene Rechnung – bereits am 02.07. sowie am Vormittag des 03.07.2018 die beiden manipulierbaren Automaten dieser Spielothek unter Anwendung des „Steckertricks“ erfolgreich bespielt hatten. Ahmad J., der schon zuvor zu seiner Unterstützung die beiden gesondert verfolgten Zeugen Azad M. und Nazhad S. gewonnen hatte, die in die Manipulationsmöglichkeit mittels des „Steckertricks“ bereits vor dem Kennenlernen des Angeklagten K. entweder von J. oder durch den Angeklagten A. eingeweiht worden waren, traf sich – zusammen mit M. und S. – am späten Vormittag des 03.07.2018 mit dem Angeklagten K. in der Nähe des Bahnhofs von Bad Säckingen (unweit der Spielothek „Mikado“). Die Zeugen S. und M. hatten nach einem entsprechenden Hinweis des Angeklagten K. gegenüber dem Zeugen J. am Vormittag desselben Tages (03.07.2018) bereits erfolglos versucht, die beiden Geldspielautomaten in der Spielothek „Caribic“ in Albbruck-Albert zu manipulieren, was jedoch daran gescheitert war, dass der Betreiber dieser Spielothek, dem der Programmfehler aufgrund der vom Angeklagten K. am 30.06.2018 erzielten ungewöhnlich hohen Gewinne aufgefallen war, diese beiden Geräte zwischenzeitlich mit einer nicht mehr auf diese Weise manipulierbaren neuen Software-Version ausgestattet hatte. Die Zeugen J. J., S. und M. wurden von Ahmet K. bei diesem Treffen am Bahnhof zunächst mit den Einzelheiten, namentlich den genauen Standorten und der Lage der beiden Netzstecker, der manipulierbaren Geldspielautomaten Nr. 7 und Nr. 8 im „Mikado“ vertraut gemacht, die sie dann entsprechend den Vorgaben des Angeklagten A. bespielen sollten. Gegen 12.30 Uhr desselben Tages betraten daraufhin zunächst Ahmad J. in Begleitung des eine Perücke tragenden Angeklagten K., der das Lokal wenig später endgültig verließ, kurz darauf der Zeuge Azad M. und schließlich gegen 12.36 Uhr auch noch der Zeuge Nazhad S. die Spielothek „Mikado“ und spielten – anfangs unter Mitwirkung des noch für eine kurze Zeit anwesenden Angeklagten Ali Ka., der über die geplante Ablösung durch die gesondert verfolgten Zeugen J., S. und M. Bescheid wusste und daher die beiden Automaten während der Abwesenheit des Angeklagten K. und bis zum Eintreffen der Zeugen J., S. und M. besetzt hielt – bis gegen 16.00 Uhr auf den beiden manipulierbaren Automaten unter Anwendung und Ausnutzung des „Steckertricks“ das Spiel „Sindbad“. Dabei zog zunächst der Zeuge J. um 12.33 Uhr den Netzstecker an dem rechten Gerät (Nr. 8), woraufhin Azad M. dem Automaten um 13.03 Uhr, 13.13 Uhr, 13.39 Uhr und 14.10 Uhr ausgezahlte Gewinne entnahm. Der Angeklagte Ali Ka., der kurz danach die Spielothek verließ, gab Ahmad J. bei dieser Anwendung des „Steckertricks“ Sichtschutz. Auch die übrigen Mittäter verdeckten immer wieder die Sicht auf den spielenden Täter und/oder lenkten die Spielotheksangestellte, die Zeugin S. A., durch Gespräche ab. Der Automat mit der Nr. 8 musste deshalb um 13.11 Uhr und um 14.22 Uhr jeweils mit 500 € nachgefüllt werden. Nach Stilllegung des Gerätes nach der Festnahme der Zeugen S. und M. am 03.07.2018 gegen 16.40 Uhr und Durchführung von Spurensicherungsmaßnahmen durch die Polizei musste das Geldspielgerät Nr. 8, das zwischenzeitlich nicht mehr benutzt worden war, am 04.07.2018 um 05.50 Uhr – also unmittelbar vor Öffnung der Lokalität um 06.00 Uhr – mit 400 € nachgefüllt werden. Der Zeuge Azad M. zog um 14.51 Uhr und um 15.06 Uhr den Netzstecker an dem linken Gerät (Nr. 7) und steckte ihn danach wieder ein. Um 15.21 Uhr veranlasste Azad M. dann eine Auszahlung und entnahm den Gewinn dem Ausgabefach des Spielautomaten. Kurz darauf und um 15.36 Uhr entnahm der Zeuge M. erneut Auszahlungsbeträge. Um 15.24 Uhr entnahm der Zeuge S. dem Geldspielgerät Nr. 7 Auszahlungsbeträge. Das nach der vorläufigen Festnahme der Zeugen M. und S. gegen 16.40 Uhr stillgelegte Gerät Nr. 7 wurde vor seiner Stilllegung um 12.54 Uhr und 13.55 Uhr und danach – nachdem die Spurensicherungsmaßnahmen der Polizei abgeschlossen waren und das Gerät wieder in Betrieb genommen werden konnte – um 23.50 Uhr mit jeweils 500 € aufgefüllt. Während des gesamten Geschehens besprachen sich die gesondert verfolgten Ahmad J., Nazhad S. und Azad M. mehrfach miteinander. Die Gruppierung um den Angeklagten A. erzielte nach dem Eintreffen der Gruppenmitglieder J., S. und M. durch die Manipulation der beiden Geldspielgeräte in der Spielothek „Mikado“ unberechtigte Auszahlungen in Höhe von mindestens 2.000 €, die die Gruppenmitglieder dem Zeugen J. übergaben, bei dem anlässlich seiner Festnahme am frühen Morgen des 04.07.2018 ein großes Geldbündel u. a. mit 47 Stück 50 €-Geldnoten sichergestellt werden konnte. Der Angeklagte K. übergab dem Angeklagten A. zu einem späteren, nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt absprachegemäß 1.800 € als Gewinnanteil für in verschiedenen, im Einzelnen nicht näher bekannten Lokalitäten erzielte Gewinne. Darin waren neben dem Gewinnanteil aus den im „Mikado“ in Bad Säckingen begangenen Taten auch Gewinnanteile aus bereits zuvor besuchten Lokalitäten enthalten, wobei nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte, ob es ausschließlich um Gewinne ging, die unter Anwendung des „Steckertricks“ erzielt wurden. 7. (Spielothek „Roadcasino“, Lahr) Am 24.07.2018 betraten zunächst der Angeklagte Ali Ka. um 23.38 Uhr und sodann der Angeklagte Ahmet K. ca. sieben Minuten später die Spielothek „Roadcasino“ in Lahr, Offenburger Straße 30, und spielten dort an dem Spielautomaten des Modells „M-Box Race“ mit der Zulassungsnummer ...799 das Spiel „Sindbad“. Gegen 23.42 Uhr zog der Angeklagte Ka., nachdem er sich zunächst durch das Verrücken eines Tischchens Zugang zum Netzstecker des Geldspielautomaten verschafft hatte, aufgrund des gemeinsam mit dem Angeklagten K. gefassten Tatplans den Netzstecker des Geräts und steckte diesen ca. vier Sekunden später wieder ein. Den beiden Angeklagten, die schnell einen virtuellen Gewinn in Höhe von ca. 800 € erzielt hatten, gelang es indes nicht mehr, diesen Betrag auszahlen zu lassen, bevor das Lokal schloss und sie dieses am 25.07.2018 um 00.10 Uhr (Angeklagter K.) bzw. 00.16 Uhr (Angeklagter Ka.) verlassen mussten. Die Zeugin M. W., die an diesem Abend tätige Spielhallenaufsicht, verweigerte gegenüber dem Angeklagten Ali Ka. die Auszahlung des Gewinnbetrags und verwies diesen darauf, dass er am nächsten Tag wieder kommen solle. Deswegen kehrten die Angeklagten K. und Ka. bereits am Morgen des 25.07.2018 gegen 06.30 Uhr in getrennten Fahrzeugen zur Spielothek „Roadcasino“ zurück. Der Angeklagte Ka. brachte hierbei den gesondert verfolgten Ahmet Kar. mit, der vor der Spielothek aufpassen und Ali Ka. im Falle unerwarteter Auffälligkeiten warnen sollte. Während der gesondert verfolgte Ahmet Kar., dem dafür von Ali Ka. eine Belohnung in Höhe von 200 € bis 300 € versprochen wurde, draußen im Fahrzeug des Angeklagten Ka. wartete und „aufpasste“, spielten die Angeklagten K. und Ka. an demselben Geldspielautomaten, an dem sie bereits in der Nacht zuvor unter Anwendung des „Steckertricks“ gespielt hatten, wieder das Spiel „Sindbad“, wobei der Angeklagte K. die Spielothek bereits gegen 12.30 Uhr wieder verließ. Aufgrund der von den Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. durchgeführten Manipulationen musste der Geldspielautomat wie folgt nachgefüllt werden: - um 06.55 Uhr: 300 €, - um 07.10 Uhr: 300 €, - um 07.43 Uhr: 300 €, - um 08.44 Uhr: 300 €, - um 08.51 Uhr: 300 €, - um 09.47 Uhr: 300 €, - um 10.17 Uhr: 300 €, - um 11.18 Uhr: 300 €, - um 11.47 Uhr: 300 €, - um 12.24 Uhr: 600 €, - um 13.20 Uhr: 600 €, - um 14.50 Uhr: 600 €, - um 16.33 Uhr: 600 €, - um 17.48 Uhr: 600 €, - um 18.33 Uhr: 600 €, - um 21.49 Uhr: 280 €. Durch die Manipulationen erlangten die Angeklagten K. und Ka. Auszahlungsbeträge in Höhe von mindestens 5.700 €. Der Angeklagte Ka. gewann mindestens 3.000 €, der Angeklagte K. mindestens 1.800 €. Der Angeklagte Ka. verließ das Lokal am 25.07.2018 etwa gegen 18.15 Uhr. In die Begehung dieser Tat war der Angeklagte Bakhtiar A. zumindest eingeweiht, möglicherweise erteilte er sogar einen Auftrag dazu. Zur weiteren Absicherung der Tat und weil er den Angeklagten K. und Ka. nur eingeschränkt vertraute, war – zumindest phasenweise – während der Tatbegehung im Auftrag des Angeklagten A. ein unbekannter Mann (vermutlich russischer Staatsangehörigkeit) anwesend, der die Höhe der Gewinnsummen überwachte und – um absprachewidriges Abrechnen zu unterbinden – diese an den Angeklagten A. weitergab. Der Angeklagte A. verlangte und erhielt – der Absprache innerhalb der Gruppierung entsprechend – vom Angeklagten K. aus dessen durch die Gerätemanipulation im „Roadcasino“ erzielten Gewinnen später einen Anteil in Höhe von 1.800 €. III. (Beweiswürdigung) 1. Feststellungen zur Person 2. Feststellungen zur Sache a) Zur Bildung, Entwicklung und Struktur der Gruppierung Die unter II. A. getroffenen Feststellungen zur Bildung, Entwicklung und zur Struktur der Gruppierung um den Angeklagten Bakhtiar A. basieren im Wesentlichen auf den weitgehend glaubhaften Angaben des Angeklagten Ahmet K. in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK St. vom 11.10.2018, die bestätigt und ergänzt werden durch bestimmte Äußerungen des Angeklagten Ali Ka. sowie die Ergebnisse der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen und der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten K. und des Zeugen Ahmad J., der vom Amtsgericht Bad Säckingen durch Urteil vom 21.12.2018 - 2 Ls 21 Js 5318/18 - wegen seiner Beteiligung am „Leerspielen“ der beiden Geldspielautomaten in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen am Nachmittag des 03.07.2018 bereits rechtskräftig wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte Ahmet K. ließ am sechsten Hauptverhandlungstag (und somit nach fast vollständig durchgeführter Beweisaufnahme) in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger eine Erklärung abgeben, die die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen seiner – unmittelbar nach seiner Festnahme durchgeführten – kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 ausdrücklich bestätigte. Ergänzend verwies der Angeklagte K. lediglich darauf, dass es bei seiner Mitwirkung innerhalb der Gruppierung um diverse Spielorte für die Geldspielgeräte bzw. Spiele „Roulette“, „Seven“, „Firepot“ und „Maximus“, aber eben auch um das Spiel „Sindbad“ gegangen sei, und dass er hinsichtlich „Sindbad“ sogar über den der Polizei bis zu seiner Vernehmung unbekannten „Testversuch“ in einer Gaststätte in Todtmoos (das erstmalige Ausprobieren des ihm vom Angeklagten A. erklärten „Steckertricks“ gemeinsam mit dem Angeklagten Ali Ka., den er in diese Manipulationsmöglichkeit eingeweiht habe), der vor der Tat vom 24.06.2018 in Tuttlingen stattgefunden habe, berichtet habe. Wenn er für die Zeit ab Sommer 2017 bis zu seiner Verhaftung in der Vernehmung vom 11.10.2018 von etwa 50-60 Mal gesprochen habe, so habe sich dies auf die Anzahl seiner Einsätze insgesamt, darunter überwiegend straflose Handlungen (ohne Stromlosstellen der Geldspielgeräte), aber auch die strafbare Beteiligung am Ausnutzen des Systemfehlers beim Spiel „Sindbad“ bezogen. „Sindbad“ sei aber tatsächlich nur einige Male gewesen. Er habe die Taten begangen, weil ihm von dritter Seite diese Möglichkeit aufgezeigt worden sei, der Trick mit „Sindbad“ dann auch im Internet kursiert sei und er seine Schulden habe tilgen wollen. Seine Taten seien ein Fehler gewesen, den er bereue. Auffällig an dieser Erklärung erschien der Kammer, dass der Angeklagte K. zwar zunächst auf seine kriminalpolizeiliche Vernehmung vom 11.10.2018 Bezug nahm, dann aber – etwas kryptisch – darauf hinwies, dass ihm „von dritter Seite diese Möglichkeit aufgezeigt worden“ und „der Trick mit 'Sindbad' dann auch im Internet kursiert“ sei, während der Name des Angeklagten Bakhtiar A. in der Verteidigererklärung vom 17.06.2020 an keiner Stelle erwähnt wurde. Die ausdrückliche Nachfrage der Kammer, ob dieser letzte Teil der Verteidigererklärung als ein Abrücken von den früheren Angaben des Angeklagten K., wonach er sein Wissen um den „Steckertrick“ ausschließlich vom Angeklagten A. habe, sowie den weiteren, den Angeklagten A. schwer belastenden Angaben im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 anzusehen sei, wies der Verteidiger des Angeklagten jedoch entschieden zurück. Die Verteidigererklärung sei keinesfalls als ein Abrücken von den gegenüber KHK St. am 11.10.2018 gemachten Angaben zu verstehen. Der Angeklagte Ahmet K. selbst machte sich die von seinem Verteidiger vorgetragenen Erklärungen danach ausdrücklich uneingeschränkt zu eigen, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte K. weiterhin zu seinen Angaben gegenüber dem – bereits vor Abgabe der Verteidigererklärung umfassend zu der Beschuldigtenvernehmung vom 11.10.2018 befragten – Zeugen KHK St. steht. Im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018, über deren Inhalt der (zwischenzeitlich pensionierte) Polizeibeamte KHK St., Kriminalkommissariat Waldshut-Tiengen, als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wurde, berichtete der Angeklagte K. ausführlich darüber, dass er über seinen Bekannten Murat I. aus Weil am Rhein und einen in München lebenden „O.“ im Frühjahr 2017 erfahren habe, dass infolge eines Programmierfehlers bestimmte Geldspielgeräte durch Drücken ganz bestimmter Tastenkombinationen manipulierbar seien. Bis Sommer 2017 habe er mit Murat und „O.“ (in wechselnder Besetzung) etwa 40 Mal auf diese Weise Geld aus Geldspielautomaten „herausgeholt“. Im Juni oder Juli 2017 habe er dann über Murat I. und „O.“ den Angeklagten Bakhtiar A., genannt „Z.“, sowie den – wie A. – in München lebenden „L.“ kennengelernt und sei so Teil der Gruppierung um A. geworden. Ausführlich berichtete der Angeklagte K. in seiner Vernehmung über die Strukturen der Gruppierung, deren „Boss“ der Angeklagte Bakhtiar A. gewesen und als dessen „rechte Hand“ der Zeuge Ahmad J. aufgetreten sei. „Z.“ habe alles organisiert, die Informationen über durch das Drücken ganz bestimmter Tastenkombinationen manipulierbare Geldspielgeräte – nach den Behauptungen seines Bekannten Murat – entgeltlich erworben und hierauf an Murat I. und andere Gruppenmitglieder weitergegeben. Der Angeklagte K. schilderte weiter, dass er kurz nach dem Kennenlernen des Angeklagten A. von diesem beauftragt worden sei, manipulierbare Geldspielgeräte in Baden-Württemberg zu finden. In der Folge sei der Angeklagte A. (immer wieder) für einige Tage gekommen, nachdem der Angeklagte K. derartige Automaten ausgekundschaftet hatte. Bei den „Besuchen“ des Angeklagten A. habe er in erster Linie als dessen (bezahlter) Fahrer, teilweise aber auch als Helfer bei Durchführung der Manipulationen fungiert. Zwischen den Besuchen habe er stets die Aufgabe gehabt, neue manipulierbare Automaten auszukundschaften und an den Angeklagten A. zu melden. A. habe auch in anderen Regionen Deutschlands – der Angeklagte K. nannte Leipzig, Dresden, Nürnberg und Passau – entsprechende Helfer gehabt, die ihn mit Informationen über manipulierbare Geldspielautomaten versorgt hätten. Eindrücklich berichtete der Angeklagte K. in seiner Vernehmung vom 11.10.2018 dann, wie er vom Angeklagten A. Ende Juni 2018 mit den technischen Einzelheiten einer neuen Manipulationsmöglichkeit, des „Steckertricks“ beim Spielen des Spiels „Sindbad“, vertraut gemacht worden und es wiederum seine Aufgabe gewesen sei, manipulierbare Geldspielautomaten ausfindig zu machen, deren Standorte er teilweise – soweit er nicht absprachewidrig allein oder gemeinsam mit dem Angeklagten Ali Ka. auf eigene Rechnung agiert habe – an den Angeklagten A. weitergegeben habe. Der Angeklagte K. räumte in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 die Tatbegehung in den Objekten in Bad Säckingen (“Mikado“), Albbruck (“Caribic“) und Lahr (“Roadcasino“) ein. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte K. zudem die Tatbegehung im „Gourmet Grill“ in Laufenburg ein; da er das dort gewonnene Geld indes an den Zeugen Özdem S. zurückbezahlt habe, sei die Sache aus seiner Sicht und aus Sicht des Geschädigten „erledigt“ gewesen. Dagegen verhielt er sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung zur Frage seiner Beteiligung an den unter II. B. 1. und 2. festgestellten Straftaten in Tuttlingen und Spaichingen. Hinsichtlich des Angeklagten A. gab der Angeklagte K. an, dass dieser von dem „Testversuch“ in Todtmoos und zunächst auch von den Manipulationsmöglichkeiten im „Mikado“ in Bad Säckingen nichts gewusst habe; dagegen habe er die Standorte Bad Wildbad, Albbruck und Lahr an den Angeklagten A. weitergegeben. Zu weiteren Einzelheiten der Angaben des Angeklagten K. hinsichtlich seiner Beteiligung an den unter II. B. Ziff. 4 bis 7 beschriebenen Straftaten in Albbruck (Spielothek „Caribic“), Bad Säckingen (Spielothek „Mikado“) und Lahr (Spielothek „Roadcasino“) s. unten c) dd) bis ff). bb) Der Angeklagte A. stritt eine strafbare Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Straftaten in einer von seinem Verteidiger am sechsten Hauptverhandlungstag abgegebenen Erklärung, die sich der Angeklagte A. ausdrücklich zu eigen machte, ab. Der Angeklagte A. sei lediglich als sog. „Jackpot-Jäger“ seit ca. Mitte des Jahres 2016 in verschiedensten Spielotheken vor allem in Bayern, später auch in Baden-Württemberg und teilweise Thüringen, mehrmals in der Woche unterwegs gewesen, um in legaler Weise Geldspielgeräte mit hoch stehenden Jackpots zur Auszahlung zu bringen, was ihm meist auch gelungen sei. Im Laufe der Zeit habe er sich – so der Angeklagte A. weiter – ein Netzwerk an Unterstützern aufgebaut, die für ihn auf der Suche nach geeigneten Örtlichkeiten gewesen seien. Über Bekannte aus der Glücksspielszene habe er Anfang 2017 den Angeklagten K. kennengelernt. In der Folge habe sich zwischen dem Angeklagten K. und dem Angeklagten A. eine Zusammenarbeit entwickelt. Während der Angeklagte K. Jackpots in seiner näheren Umgebung ausfindig gemacht habe, habe der Angeklagte A. diese versucht zu knacken, wobei der Angeklagte K. ihn teilweise mit dem Pkw in München abgeholt und zu den Örtlichkeiten gefahren habe. In diesem Zusammenhang sei es auch zu Übernachtungen des Angeklagten A. bei Ahmet K. gekommen, wodurch der Angeklagte A. auch die Ehefrau und Kinder des Angeklagten K. kennengelernt habe. Für seine Dienste habe der Angeklagte K. anfänglich täglich 100 € sowie Spesen erhalten. Im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit sei es später dazu gekommen, dass die Gewinne aus Jackpot-Spielen hälftig geteilt worden seien, weil der Angeklagte A. nicht immer selbst zum Bespielen der Jackpots habe kommen können, da er auch andere Beobachter auf der Suche nach Jackpots gehabt und schließlich nicht an mehreren Orten gleichzeitig habe spielen können. Deshalb habe der Angeklagte A. dann den Angeklagten K. in die (legale) Kunst des „Jackpot-Knackens“ eingewiesen. Hierfür habe sich der unter chronischem Geldmangel leidende Angeklagte K. auch mehrmals bei A. in München Geld abgeholt; nach dem Umzug der Familie K. Anfang 2018 habe der Angeklagte A. in einem Fall für den Angeklagten K. die Miete – was insoweit durch einen urkundlich eingeführten Kontoauszug, der eine entsprechende Überweisung vom Konto des Angeklagten A. unmittelbar an die Vermieter über 822 € (unter dem Betreff: „miete für märz familie K.“) belegt ist – bezahlt. Zu einem Abkühlen der Zusammenarbeit sei es gekommen, weil der Angeklagte A. im Laufe der Zeit das Gefühl bekommen habe, dass der Angeklagte K. im Zusammenhang mit dem Bespielen von Geldspielgeräten ihm gegenüber nicht immer ehrlich gewesen sei und ihm Gewinne vorenthalten habe. In einem Fall habe der Angeklagte K. von A. erhaltenes Geld (2.000 €) nicht – wie abgesprochen – als Spieleinsätze, sondern für die Reparatur eines Fahrzeuges verwendet. Im Laufe der Zeit habe der Angeklagte K. gegenüber A. mehrere tausend Euro Schulden gehabt, die der Angeklagte A., der mit K. zudem nicht weiter habe zusammenarbeiten wollen, zurückgefordert habe. Offenkundig wegen dieser Geldforderungen sei der Angeklagte K. für den Angeklagten A. ab März/April 2018 telefonisch oder per WhatsApp nicht mehr zu erreichen gewesen. Um den 30.06.2018 habe dann der Angeklagte K. von sich aus via „WhatsApp“ Kontakt zum Angeklagten A. aufgenommen, weil er wieder mit ihm Jackpots habe knacken wollen. Hierbei habe der Angeklagte K. auch die Nachricht vom 30.06.2018, 19.01 Uhr, an den Angeklagten A. geschrieben. Auf das Angebot, „Sindbad“ zu spielen, sei der Angeklagte A. dabei indes nicht eingegangen. Als der Angeklagte A. dem Angeklagten K. mitgeteilt habe, dass „am Morgen B. bei ihm“ sei, sei A. vielmehr davon ausgegangen, mit dem Zeugen J. und dem Angeklagten K. zusammen wieder Jackpot zu spielen. Die Behauptung des Angeklagten K., er habe den „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ vom Angeklagten A. erhalten, sei nicht wahr. Der Angeklagte A. habe mit dem „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ nichts zu tun. Vielmehr habe er ab Mitte 2016 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2018 ausschließlich (legal) Jackpot gespielt und sich hierbei eines Netzwerks an Unterstützern aus der Glücksspielszene bedient. Bei den durch die durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen erlangten Erkenntnissen über Geldforderungen des Angeklagten A. gegenüber dem Angeklagten K. sei es daher auch nicht um einen Anteil aus beim Spiel „Sindbad“ erzielten Gewinnen, sondern um Schulden des Angeklagten K. von gemeinsamem Jackpot-Spielen bzw. der ausgelegten Miete und aus der Reparatur seines Pkw gegangen. Der Angeklagte A. hat somit zwar durchaus eingeräumt, schon seit längerer Zeit (letztlich seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2016) bestimmenden Einfluss auf eine neben ihm u. a. aus dem Angeklagten K. und dem Zeugen Ahmad J. (genannt „B.“) bestehende, überregional agierende Gruppierung von mehr als drei Personen gehabt zu haben, die ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem großen Teil mit Gewinnen aus dem Bespielen von Geldspielautomaten bestritt. In offensichtlicher Anknüpfung an die im Verlauf der Hauptverhandlung bis dahin bereits wiederholt mitgeteilte Rechtsauffassung der Kammer, dass das bloße Ausnutzen von Programmierfehlern von Geldspielautomaten, die bei Betätigung bestimmter Tastenkombinationen an den Geräten ohne systemwidrige Eingriffe in den Spielablauf zu unbeabsichtigten Gewinnauszahlungen führten, nach mittlerweile wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als unbefugte Einwirkung auf den Programmablauf im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB gewertet werden könne, das Stromlosstellen der Geldspielautomaten durch den „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ jedoch solch einen systemwidrigen Eingriff darstelle, hat er jedoch jede strafbare Mitwirkung an den verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Geldspielautomaten beim Spielen des Glücksspiels „Sindbad“ in Abrede gestellt und stattdessen behauptet, sich mit seiner Gruppierung auf das legale „Knacken“ von Jackpots, also von anderen Spielern erspielten, aber nicht an diese ausgeschütteten, sondern im Gerät angesammelten Gewinnen spezialisiert zu haben. Die Kammer folgte dieser, nach ihrer Auffassung ersichtlich konstruierten Einlassung des Angeklagten A. nicht. Denn sie wird nicht nur durch die – weitestgehend glaubhaften – Angaben des Angeklagten K., sondern auch durch die Erkenntnisse aus den Auswertungen der zwischen den Angeklagten K. und A. sowie zwischen dem Angeklagten K. und dem Zeugen Ahmad J. ausgetauschten „WhatsApp“-Nachrichten und durch die Erkenntnisse aus den durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen widerlegt. Außerdem steht aufgrund objektiver Beweise (insbesondere der Videoüberwachungen) fest, dass die Angeklagten K. und Ka. (und die Zeugen J., M. und S. am 03.07.2018 in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen) eben gerade nicht nur versucht haben, Jackpots zu „knacken“, sondern durch Anwendung des „Steckertricks“ beim Glücksspiel „Sindbad“ hohe Auszahlungen aus den von ihnen in dieser Weise manipulierten Geldspielautomaten erzielten. Dass der Angeklagte K. den Angeklagten A. wahrheitswidrig bezichtigt, ihn mit dem „Steckertrick“ vertraut gemacht zu haben, schließt die Kammer jedoch aus. Im Einzelnen: Tiefe Einblicke in die Organisationsstruktur vor Begehung der als Bandentat anzusehenden Straftat vom 03.07.2018 in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen geben die im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Auswertungen der zwischen den Angeklagten K. und A. sowie zwischen dem Angeklagten K. und dem Zeugen J. ausgetauschten „WhatsApp“-Nachrichten. Zugleich bestätigen die so gewonnenen Erkenntnisse den Kern der Angaben des Angeklagten Ahmet K. in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 zum sog. „Steckertrick“ sowie zu den Strukturen der Gruppierung um den Angeklagten A.. Aus einer Serie von „WhatsApp“-Nachrichten von Ahmet K. an Bakhtiar A. ab dem 30.06.2018 ergibt sich, dass der Angeklagte K. – absprachegemäß – mittels des „Steckertricks“ manipulierbare Geldspielautomaten ausgekundschaftet und dies an den Angeklagten A. „gemeldet“ hat. Eine um 18.59 Uhr gesendete Anfrage des Angeklagten A. an den Angeklagten K. (Text: “Undpasst“) beantwortete der Angeklagte K. mit einer Reihe unmittelbar nacheinander versendeter Nachrichten vom 30.06.2018, 19.01 Uhr (Text: „Komm“, „Hier habe ich 6-7 sistem von Sindbad“, „Schnell“, „Mit Flughafen fliegen“). Diese Nachrichten belegen unzweideutig, dass der Angeklagte A. jedenfalls auch an Manipulationen mittels des „Steckertricks“ beim Spiel „Sindbad“ und nicht lediglich an (nach verbreiteter Ansicht straflosen) Manipulationen anderer Art mitgewirkt hat. Aus der Reaktion des Angeklagten A. (“WhatsApp“-Nachrichten vom 30.06.2018, 19.01 Uhr, Text: „Ja“ und 22.33 Uhr: „Hawllo morgen 11.40 bis 12.30uhr B. ist da ja gehstdu deinetelefon rein also bis morgen“) wird zudem dessen Position innerhalb der Gruppierung deutlich: Nachdem er von neuen manipulierbaren Automaten Kenntnis erlangt hatte, stimmte er sich kurzerhand – ohne sich selbst zur Tatörtlichkeit begeben zu müssen – mit dem gesondert verfolgten Zeugen Ahmad J., dessen Spitzname ausweislich seiner eigenen Zeugenangaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Angaben der Angeklagten K. und A. „B.“ ist, ab und schickte dann diesen, um die vom Angeklagten K. ausgekundschafteten Geldspielgeräte anzugehen. Aus der sich dann bis zum 04.07.2018 entspinnenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten K. und dem Zeugen J. wird deutlich, wie der Angeklagte K. den Zeugen J. (und über diesen zumindest objektiv auch dessen am 03.07.2018 in Bad Säckingen aufgetauchten Begleiter) von Spielothek zu Spielothek lotste und mit Details einzelner manipulierbarer Geldspielautomaten vertraut machte (s. beispielhaft die „WhatsApp“-Nachrichten vom 30.06.2018, 23:41:12 Uhr: „Rosenstraße Altensteig bei Calw“; vom 01.07.2018, 18.21 Uhr: „Tuttlingen Stadtkirchstr. 1 Hier gibt´s auch cc8 Automat“; vom 01.07.2018, 21.21 Uhr: „Ich weich nicht welche aber 2 te etage Spielhalle“; vom 01.07.2018, 21.22 Uhr: „2 cc8 gibt’s“; vom 01.07.2018, 21.34 Uhr und 21.35 Uhr: „Spaichingen Marktplatz“ und „Eine Bar neben Spielhalle kleeblatt“; vom 01.07.2018, 23.03 Uhr: „zell am Hemmersbach Am Bahnhof“; vom 01.07.2018, 23.09 Uhr: „Bruder oder ich hab noch eine CC5, Systemfehler. Soll ich die diese Adresse schicken oder lieber Firepot, was willst du?“, hierauf Antworten J. vom 01.07.2018, 23.11 Uhr: „Ja“ und „Erst cc5“, hierauf wieder Antworten von K. um 23.11 Uhr: „OK“ „Schömberg“ „Gegenüber Edeka“; vom 02.07.2018, 07.01 Uhr: Übermittlung des Standorts der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen). Die dargestellte Auswertung dieser „WhatsApp“-Kommunikation bestätigt nicht nur den Kern der Angaben des Angeklagten K. zu den Gruppenstrukturen im Zusammenhang mit dem ab Juni 2018 ihm gegenüber mitgeteilten „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“, sondern zeigt zugleich eindrucksvoll, wie der Angeklagte A. – letztlich in untauglicher Weise – den Versuch unternommen hat, mittels der abgegebenen Verteidigererklärung eine Interpretation der „WhatsApp“-Kommunikation zu liefern, nach der er selbst mit „Sindbad“ nichts zu tun habe. Die Behauptung, der Angeklagte K. habe sich beim Angeklagten A. nach einer längeren Phase der „Funkstille“ gemeldet, um mit ihm wieder Jackpots zu „knacken“, und A. habe mit „Sindbad“ nichts zu tun, hält einer Analyse der zwischen den Angeklagten A. und K. ausgetauschten Nachrichten nicht stand. So stammt die erste Nachricht vom 30.06.2018, 18.59 Uhr, vom Angeklagten A. und wird von der Kammer – vor dem Hintergrund der Antwort des Angeklagten K. – als Anfrage interpretiert, auch wenn die zusammengeschriebenen Worte „undpasst“ ohne jedes Satzzeichen versandt worden sind. Die Reaktion des Angeklagten K. hierauf ist eindeutig: K. meldet das Auffinden von Standorten, bei denen der „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ möglich ist, und fordert den Angeklagten A. zu einem schnellstmöglichen Kommen auf, was A. zunächst mit einem bestätigenden „Ja“ und dann – etwa 2 ½ Stunden später – mit der Mitteilung „morgen 11.40 bis 12.30uhr B. ist da ja gehstdu deinetelefon rein also bis morgen“ quittiert. Dem lässt sich entnehmen, dass „morgen“ J. „da“ ist – wohl beim Angeklagten A. – und sich K. für weitere telefonische Rücksprachen bereit halten soll. Dass die Mitteilung über „Sindbad“-Manipulationsmöglichkeiten vom Angeklagten K. unaufgefordert erfolgt sei, ist vor dem Hintergrund der Abfolge der Nachrichten wenig plausibel und macht letztlich auch keinen Sinn, wenn A. mit „Sindbad“ überhaupt nichts zu tun gehabt hätte. Auch die Reaktion des Angeklagten A. zeigt keineswegs, dass er auf das Angebot des Angeklagten K. nicht eingegangen sei, sondern an die Wiederaufnahme des gemeinsamen Jackpot-Knackens geglaubt habe. Hierüber lässt sich den ausgetauschten Nachrichten nichts entnehmen, zumal der Angeklagte A. auch keine Antwort dafür anbot, weshalb er – nachdem er sich zuvor angeblich entschieden hatte, mit dem Angeklagten K. (trotz der bestehenden Schulden) nicht mehr Jackpot spielen zu wollen – nun plötzlich doch wieder Jackpot spielen wollte. Die Kommunikation bestätigt weiter, was auch die Gesamtermittlungen – über die insoweit die beiden Polizeibeamten PK Br. und KHK St. übereinstimmend in ihren Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung berichtet haben – gezeigt haben und bereits der Angeklagte K. im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 ausgeführt hatte, nämlich dass die Gruppierung in dem für die verfahrensgegenständlichen Straftaten relevanten Zeitraum nicht ausschließlich Manipulationen an Geldspielgeräten unter Anwendung des „Steckertricks“ beim Spiel „Sindbad“ vorgenommen hat, sondern auch in anderer, möglicherweise strafrechtlich nicht relevanter Weise versuchte, über den Einsatz von Sonderwissen – sei es die Ausnutzung eines Programmierfehlers durch Drücken bestimmter Tastenkombinationen, sei es das vollkommen reguläre Bespielen von Geldspielautomaten mit dem Ziel, wertmäßig bereits hoch stehende sog. „Jackpots“ zu „knacken“ – Geldgewinne zu erzielen. Auch in zahlreichen urkundlich eingeführten Telefongesprächen ist immer wieder die Rede davon, dass auch das (nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit [SpielV] an Altgeräten bis zum 10.11.2018 noch zulässige, an nach dem 11.11.2014 zugelassenen Geldspielgeräten gemäß § 13 Nr. 5 S. 2 SpielV hingegen nicht mehr erlaubte) Jackpot-Spielen innerhalb der Gruppierung eine Rolle spielte. So ergibt sich beispielsweise aus zwei Gesprächen des Angeklagten K. mit einem „Veli“ vom 20.07.2018, 16:51:38 Uhr und 17:01:08 Uhr, dass K. mit „Z.“, also A. „Jackpot gespielt“ hat. Ausschließlich um andere Spiele als „Sindbad“ – vornehmlich um Jackpot oder Firepot – geht es auch in Gesprächen zwischen den Angeklagten Ka. und A. vom 27.07.2018, 16:16:03 Uhr, 18:41:11 Uhr, 19:36:20 Uhr und 20:12:53 Uhr und in einer Vielzahl von Gesprächen zwischen den Angeklagten A. und K. ab dem 29.07.2018 bis zum Ende des Überwachungszeitraums am 11.10.2018. Der Zeuge KHK St. erläuterte hierzu, dass innerhalb der Ermittlungsgruppe aufgefallen sei, dass ab Juli 2018 „Jackpot“ tendenziell immer größere Bedeutung erlangt habe, was aus seiner Sicht eindeutig damit zusammenhänge, dass in dieser Phase nach und nach auch die letzten Automatenbetreiber durch das Aufspielen des Software-Updates die Manipulationsmöglichkeiten beim Spiel „Sindbad“ beseitigt hätten. All dies ändert indes nichts daran, dass es ausweislich der in ihrer Gesamtschau eindeutigen „WhatsApp“-Kommunikation zwischen den Angeklagten K. und A. einerseits sowie dem Angeklagten K. und dem Zeugen J. andererseits eben auch – und entgegen der Darstellung des Angeklagten A. im Rahmen seiner Verteidigererklärung sowie entsprechend den Angaben des Angeklagten K. im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 im Monat Juli 2018 sogar noch überwiegend – um die Durchführung von Manipulationen mittels des „Steckertricks“ beim Spiel „Sindbad“ ging, jedenfalls soweit der Angeklagte K. selbst beteiligt war. Hierdurch wird der Versuch des Angeklagten A., sich von den von den Angeklagten K. und Ka. sowie von den Zeugen J., M. und S. durchgeführten Manipulationen der Geldspielgeräte beim Spiel „Sindbad“ zu distanzieren, widerlegt. cc) Was die Beteiligung des Angeklagten Ali Ka. an den verfahrensgegenständlichen Straftaten (und seine Einbindung in die Gruppierung um den Angeklagten A.) anbelangt, beruhen die getroffenen Feststellungen auch auf den Angaben des Angeklagten Ali Ka. selbst, der am ersten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eine Erklärung, die er sich nach deren Abgabe ausdrücklich zu eigen machte, abgeben ließ, in der er sich hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich – wenn auch in sehr pauschaler Form – geständig zeigte, indem er die Sachverhaltsdarstellung im Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 09.12.2019, wie sie dort im Zusammenhang mit der Neufassung der gegen die drei Angeklagten nach wie vor bestehenden Haftbefehle formuliert worden war, als zutreffend bestätigte. Dieses Geständnis bezog sich nicht nur auf die Mitwirkung des Angeklagten Ali Ka. bei den nunmehr unter Ziff. 5 und Ziff. 7 festgestellten Straftaten, also der Manipulation von Geldspielautomaten am 02.07.2018 in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen und am 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ in Lahr, sowie auf seine Mitwirkung bei der im Eröffnungsbeschluss noch als eigenständige prozessuale Tat betrachteten Straftat am Vormittag des 03.07.2018 im „Mikado“ in Bad Säckingen (zusammen mit dem Angeklagten K.), sondern auf Rückfrage ausdrücklich auch auf seine Beteiligung an den Manipulationen am Nachmittag des 03.07.2018, also das Zusammenwirken des Angeklagten Ka. nicht nur mit dem Angeklagten K., sondern auch mit den Zeugen Ahmad J., Azad M. und Nazhad S.. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten Ka. wegen bandenmäßiger Beteiligung trügen, äußerte der Verteidiger des Angeklagten Ka. einen Vorbehalt. In dem in dieser Form in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis nahm der Angeklagte Ka. (bzw. sein die Erklärung für diesen abgebender Verteidiger) ausdrücklich Bezug auf die – urkundlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten – Angaben, die er bereits im Rahmen der Eröffnung des Haftbefehls am 12.10.2018 gegenüber dem Ermittlungsrichter gemacht hatte. Schon damals hatte der Angeklagte Ka. eingeräumt, vom Angeklagten K. bereits im Juni 2018 (offenbar spätestens bei dem vom Angeklagten K. erwähnten „Testversuch“ in Todtmoos) über die Manipulationsmöglichkeiten beim Spiel „Sindbad“ informiert worden zu sein und über den Angeklagten K. Kontakt zum Angeklagten A. bekommen zu haben. In der im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung korrigierte der Angeklagte Ka. seine beim Haftrichter gemachten Angaben ausdrücklich lediglich insoweit, als er die nunmehr ausermittelten Schadenssummen – wenn auch wiederum nur ganz pauschal – als zutreffend einräumte. Schließlich wurden auch die Angaben, die der Angeklagte Ka. – nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter – gegenüber dem Polizeibeamten KHK A., Kriminalkommissariat Lörrach, nach seiner Festnahme am 12.10.2018 beim Transport auf dem Weg zum Haftrichter gemacht hatte, durch die Vernehmung des KHK A. als Zeuge hierüber eingeführt. Danach erzählte der Angeklagte Ka. auch bei dieser Gelegenheit, im Juni/Juli 2018 vom Angeklagten K. angesprochen worden zu sein, ob er nicht Geld verdienen wolle, mit dem „Steckertrick“ vertraut gemacht worden zu sein und „noch vor den Sommerferien“ auch mit „Z.“ – also dem Angeklagten A. – unterwegs gewesen zu sein. Auch aus Sicht des Angeklagten Ka. hatte somit durchaus auch der Angeklagte A. etwas mit dem „Steckertrick“ zu tun. dd) Dass der Angeklagte Ali Ka. vom Angeklagten Ahmet K. bereits Ende Juni 2018 (spätestens am 23.06.2018 bei dem gemeinsam unternommenen „Testversuch“ in Todtmoos, der nach Darstellung des Angeklagten K. vor der Tat in Tuttlingen vom 24.06.2018 stattfand) von der Manipulationsmöglichkeit beim Spiel „Sindbad“ mittels des „Steckertricks“ informiert wurde, ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten K. und Ka.. Davon zu unterscheiden war nach Auffassung der Kammer allerdings die Frage, ab wann sich die Einbindung des Angeklagten Ka. in die Gruppierung um die Mitangeklagten A. und K. sicher feststellen lässt. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte K. den Angeklagten Ka. zunächst nur von den Manipulationsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt hat, ohne dabei zugleich bereits offenzulegen, dass der Angeklagte K. hierbei innerhalb eines Zusammenschlusses mehrerer Personen, dem bestimmte Abreden – etwa hinsichtlich der Gewinnaufteilung – zugrunde lagen, agierte. Die Kammer hielt es aufgrund des konkreten Ablaufes der Geschehnisse am 03.07.2018 in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen für recht wahrscheinlich, dass der Angeklagte Ali Ka. spätestens im Laufe des Vormittags des 03.07.2018 vom Angeklagten K. darüber informiert wurde, dass der Angeklagte Ahmet K. Teil einer Gruppierung war, innerhalb derer bestimmte Regeln galten, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der erzielten Gewinne, und in der den Gruppenmitgliedern unterschiedliche Rollen und Aufgaben zugewiesen waren. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Standbilder vom Vormittag des 03.07.2018 sowie die Videosequenzen vom Nachmittag des 03.07.2018 belegen, dass die beiden mittels des „Steckertricks“ manipulierbaren Geldspielautomaten im „Mikado“ zunächst von den Angeklagten K. und Ka. bespielt wurden. Nachdem der Angeklagte K. die Spielothek verlassen hatte, um die Zeugen J., M. und S. abzuholen und zur Spielothek zu bringen, verblieb der Angeklagte Ka. alleine an den Spielgeräten und besetzte diese bis zum Eintreffen von Ahmad J., Azad M. und Nazhad S.. Die in Augenschein genommenen Videosequenzen belegen eindrucksvoll ein Zusammenwirken des Angeklagten Ali Ka. mit den hinzugekommenen Zeugen J., S. und M.. Der Angeklagte Ka. „überließ“ den Genannten sofort nach deren Eintreffen die bis dahin von ihm besetzt gehaltenen Geldspielautomaten und baute sich beim ersten Steckerziehen durch den Zeugen J. um 12.33 Uhr sogar so vor dem stromlos gemachten Geldspielgerät auf, dass die freie Sicht auf diesen deutlich erschwert und damit das Entdeckungsrisiko minimiert war. Relativ zeitnah nach dem Eintreffen der ihn selbst und den Angeklagten K. ablösenden Zeugen J., M. und S. verließ dann auch der Angeklagte Ka. – wie zuvor bereits Ahmet K. – die Spielothek „Mikado“. Damit stand für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte Ka. vom Angeklagten K. jedenfalls erfahren hatte, dass dem Angeklagten K. bekannte Personen in die Spielothek kommen würden, die in der Folge anstelle von K. und Ka. die beiden manipulierbaren Geldspielgeräte unter Ausnutzung des „Steckertricks“ bespielen würden. Dagegen konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, dass dem Angeklagten Ka. zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass der Angeklagte K. sowie zumindest der Zeuge J. Teil einer Gruppierung um den Mitangeklagten A. waren, die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Taten zusammengeschlossen hatte. Vielmehr konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte Ka. zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass der Angeklagte K. die Zeugen J., M. und S. – ähnlich wie ihn selbst – über die Manipulationsmöglichkeit informiert und zur Mitwirkung an einer Manipulation am Nachmittag des 03.07.2018 motiviert hatte, ohne dass dahinter die Abrede einer fortgesetzten Begehung derartiger Straftaten stand. Insbesondere ergaben sich aus den gesamten Ermittlungen, über die der Zeuge KHK St. auch insoweit anschaulich berichtete, keine Hinweise dahin, dass der Angeklagte Ka. den Zeugen J. vor dem 03.07.2018 und den Mitangeklagten A. vor dem 17.07.2018 überhaupt kannte. Die Kenntnis des Angeklagten Ka. um die Bandenstrukturen vor der letzten verfahrensgegenständlichen Straftat (am 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ in Lahr) stand hingegen aufgrund mehrerer, ab dem 17.07.2018 geführter Telefonate zur Überzeugung der Kammer fest. In einem zwischen den Angeklagten K. und Ka. geführten Telefonat vom 17.07.2018, 13:08:16 Uhr, in dem der Angeklagte K. von Ka. – wie in einer ganzen Reihe weiterer Gespräche in den nächsten Tagen (s. etwa die Gespräche vom 17.07.2018, 14:24:07 Uhr, 19.07.2018, 07:12:09 Uhr und 09:44:16 Uhr) – vehement 700 € einforderte (“Du hast mein Anteil genommen und seitdem bin ich verletzt. Bring mir meine 700 Euro...“), die ihm aus einer zu einem früheren Zeitpunkt gemeinschaftlich begangenen Spielautomatenmanipulation zustünden, wird klar, dass nunmehr auch Ali Ka. den Angeklagten A. kannte, dessen Vorname in dem Telefonat fiel. Noch deutlicher belegt das Gespräch von Ka. mit K. vom 20.07.2018, 15:47:32 Uhr, dass auch der Angeklagte Ka. um die organisatorischen Strukturen der Gruppierung um den Angeklagten A. im Bilde war. So informierte der Angeklagte K. den Angeklagten Ka., dass „Bakhtiar“ ihm mitgeteilt habe, dass jederzeit ein neues System kommen könne, woraufhin Ka. entgegnete, dass sie – also K. und er – die Informationen sowieso erst zwei Monate später erhalten würden, nachdem „die“ selbst „Geld damit“ gemacht hätten. Einen ganz ähnlichen Inhalt haben Gespräche zwischen den Angeklagten K. und Ka. vom 23.07.2018, 21:41:07 Uhr, und vom 24.07.2018, 07:00:21 Uhr. Auch der Angeklagte Ka. wusste somit zu diesem Zeitpunkt um die maßgebliche Rolle des A. – namentlich als Quelle der Informationen über Manipulationsmöglichkeiten – und die Existenz einer Gruppierung um den Angeklagten A.. Vor diesem Hintergrund war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Ali Ka. vom Angeklagten Ahmet K. vor der Tatbegehung am 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ in Lahr auch darüber informiert worden war, dass K. dem Angeklagten A. den Automatenstandort in Lahr offenbart hatte und dass sie deswegen – wie später auch geschehen – den Angeklagten A. an den Gewinnen beteiligten müssten. Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass K. dies Ka. nicht mitgeteilt hatte, da eine Gewinnbeteiligung des A. auch für die Angeklagten K. und Ka. die Reduzierung ihres jeweiligen Anteils zur Folge hatte und die gesamten Ermittlungen ausweislich der Angaben der Zeugen PK Br. und KHK St. gezeigt haben, dass insbesondere der Angeklagte K. in finanzieller Hinsicht sehr (und in erster Linie) auf seine eigenen Belange bedacht war. Bestätigung findet dies ferner in zahlreichen, jeweils urkundlich eingeführten Telefongesprächen zwischen den Angeklagten K. und Ka., in denen die beiden Angeklagten immer wieder heftig über die Gewinnverteilung streiten, der Angeklagte K. von Ka. Geld einfordert und das Teilen weiterer Adressen von „interessanten“ Geldspielgeräten von der vorherigen Begleichung angeblicher Schulden des Angeklagten Ka. ihm gegenüber abhängig macht (vgl. etwa die Telefongespräche vom 17.07.2018, 13:08:16 Uhr und 14:24:07 Uhr, vom 19.07.2018, 07:12:09 Uhr, 09:44:16 Uhr, 10:32:06 Uhr, und vom 20.07.2018, 14:26:21 Uhr). ee) Dass der Angeklagte A. – wie vom Angeklagten K. uneingeschränkt glaubhaft im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung angegeben – als ein führendes Mitglied der Gruppierung anzusehen ist, das insbesondere stets und mit Nachdruck darauf bestanden habe, an Gewinnen, die aufgrund des von ihm geteilten Sonderwissens über Manipulationsmöglichkeiten bei Geldspielgeräten gemacht wurden, wirtschaftlich beteiligt zu werden, findet eindrucksvoll Bestätigung durch eine ganze Reihe von Telefonaten, insbesondere mit dem Angeklagten Ahmet K., in einem Fall unter Einbeziehung des Angeklagten Ka.. So bringt der Angeklagte A. in einem Telefonat mit dem Angeklagten K. vom 16.07.2018, 17:39:17, unmissverständlich zum Ausdruck, dass er auf diesen „sauer“ sei, weil er sich um den ihm zustehenden Gewinnanteil gebracht sieht (“Aber Anteil muss mehr sein.“). Auch in einem Gespräch vom 20.07.2018, 11:33:50 Uhr, wird deutlich, dass der Angeklagte A. vom Angeklagten K. Geld einfordert und sich zum Zwecke der Übernahme des ihm zustehenden Teiles eigens mit K. treffen will. Gegenstand dieses Gespräches sind ferner die Behauptung des Angeklagten K., dass ihn der Angeklagte Ka. bei einer Abrechnung betrogen habe, die Tat vom 03.07.2018 im „Mikado“ in Bad Säckingen sowie die anschließende Verhaftung des Zeugen J. (“B.“), über die der Angeklagte A. genauestens im Bilde war. Aufschlussreich sind schließlich zwei Streitgespräche vom 28.07.2018. In dem Gespräch um 18:20:40 Uhr gibt A. dem Angeklagten K. zu verstehen, dass er Beweisfotos habe, die belegten, dass K. an vielen Orten gewesen sei und gespielt habe. An einem Ort hätten er und sein Begleiter 3.000 € „gemacht“, wovon ihm 900 €, was einer Gewinnbeteiligung von 30 % entspricht, zustünden. Interessant ist, dass der Angeklagte K. dies dem Angeklagten A. gegenüber gar nicht in Abrede stellte, die Schuld aber auf seinen Begleiter, den Angeklagten Ka., schob (“Diese Arschloch hat mich verarscht, diese Hurensohn.“), was A. mit der Bemerkung quittierte, dass ihm dies egal sei, weil ihm das Geld von K. zustehe (“Verarscht oder nicht verarscht, bei mir uninteressant. Ich habe dich kennengelernt.“). In einem weiteren, sehr langen Streitgespräch vom selben Tag, ab 22:17:01 Uhr, unter Beteiligung aller drei Angeklagten bezichtigen sich Ahmet K. und Ali Ka. wechselseitig, falsch abgerechnet zu haben, weshalb der jeweils andere dem Angeklagten A. noch – von diesem mit Nachdruck eingefordertes – Geld schulde. Sehr deutlich bestätigt sich in diesem Telefonat auch die Aussage des Angeklagten K. bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018, wonach der Angeklagte A. bei Begehung der Tat in Lahr einen „Russen“ als „Aufpasser“ geSch.t habe, um K. und Ka. zu kontrollieren. Der Angeklagte A. hält den Angeklagten K. und Ka. vor, dass dieser Russe gesehen habe, wie viel Geld sie dem Geldspielgerät entnommen hätten, und dass auch dieser Russe von ihm bezahlt werden müsse. Die führende Rolle des Angeklagten A. innerhalb der Gruppierung haben auch weitere Erkenntnisse, die im Rahmen der Gesamtermittlungen gewonnen werden konnten und über die KHK St. in der Hauptverhandlung ausführlich berichtete, offenbart. So seien im Rahmen der durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen insgesamt sechs verschiedene Telefonnummern festgestellt worden, die allesamt vom Angeklagten A. genutzt worden seien; gleichzeitig sei kein einziger dieser Anschlüsse auf A. registriert gewesen. Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Angeklagten A. habe sich als äußerst schwierig erwiesen, da er in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft faktisch nie tatsächlich aufhältig gewesen sei, stattdessen – jedenfalls phasenweise – bei einem Bekannten in München gelebt habe. Für dieses konspirative Verhalten hätte es eigentlich keine Veranlassung gegeben, wenn der Angeklagte A. – entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – sich im Sommer und Herbst 2018 ausschließlich mit legalen Glücksspielvarianten wie dem „Jackpot-Knacken“ beschäftigt hätte. Weiter hätten – so der Zeuge KHK St. – die Ermittlungen gezeigt, dass das Gruppenmitglied Raad A. in jener Zeit u. a. als Fahrer des Angeklagten A. fungiert habe, diesen wochenlang auf Reisen in Bayern, Baden-Württemberg und Ostdeutschland begleitet habe und – nach den Angaben des Angeklagten K. – seit der Verhaftung von „B.“ die „rechte Hand“ von A. gewesen sei. Bezeichnend sei, dass bei einem Treffen der Angeklagten A. und K. in Wehr-Brennet, das ausweislich der Erkenntnisse aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Angeklagten A., K. und Ka. wegen der Gewinnverteilung nach der unter II. Ziff. 7 festgestellten Tat in Lahr gestanden habe, Raad A. ebenso als Fahrer des Angeklagten A. fungiert habe wie bei der Verhaftung des Angeklagten A. in Tiengen am 11.10.2018. Dies belegt, dass die Handlungsfähigkeit der Gruppierung durch den „Ausfall“ des am frühen Morgen des 04.07.2018 in Waldshut-Tiengen festgenommenen Zeugen Ahmad J. ebenso wenig beeinträchtigt wurde wie durch die Festnahme der Zeugen M. und S. in Bad Säckingen am 03.07.2018. Bei alldem übersah die Kammer nicht, dass der Angeklagte K. ausweislich der Erkenntnisse aus urkundlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Telefongesprächen zum einen auch Straftaten unter Ausnutzung des „Steckertricks“ außerhalb der Bandenstruktur und unter Bruch der zugrundeliegenden Bandenabrede beging, zum anderen auch andere, von A. unabhängige Kontakte in der Glücksspielszene unterhielt. Ersteres – also die Begehung von Straftaten außerhalb der Bandenstrukturen – hat der Angeklagte K. selbst eingeräumt und findet ausweislich der Angaben des Zeugen KHK St. Bestätigung in einer Vielzahl von Telefongesprächen, die die Angeklagten K. und Ka. miteinander geführt haben, ohne dass es Hinweise auf eine Einbindung des Angeklagten A. gab. Dass der Angeklagte K. zudem von A. unabhängige Kontakte in die Glücksspielszene unterhielt, ergeben Telefonate des Angeklagten K. vom 20.07.2018, 16:51:38 Uhr, 17:01:08 Uhr und 17:29:00 Uhr, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte K. darauf hoffte, von seinem Gesprächspartner „Veli“ einen neuen „Systemfehler“ zu erfahren; gleichzeitig schwärmte der Angeklagte K. seinem Gesprächspartner allerdings von den Möglichkeiten, mit „Sindbad“ in kürzester Zeit viel Geld verdienen zu können, vor und bot diesem den Verkauf eines Standortes mit manipulierbaren Geldspielgeräten für 2.000 € an. Gleichzeitig griff der Angeklagte K. nach Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit der im Schlussplädoyer des Verteidigers des Angeklagten A. geäußerten Einschätzung – in dem Telefonat von 16:51:38 Uhr den Mitangeklagten A. gegenüber seinem Gesprächspartner sogar an, indem er seinem Gesprächspartner anriet, „Z.“, den er als irakischer Asylant beschrieb, der „nicht 20 km weg dürfe vom Asylantenheim“, bei der Polizei anzuzeigen. Hintergrund dieses „Angriffs“ war nach Überzeugung der Kammer der zu diesem Zeitpunkt seitens des Angeklagten A. bereits massiv aufgebaute Druck, weil sich A. um seine Gewinnbeteiligung gebracht sah (s. dazu bereits oben zu den Telefonaten vom 16.07.2018, 17:39:17 Uhr, und vom 20.07.2018, 11:33:50 Uhr). Ab dem 28.07.2018 führte der Angeklagte K. zudem eine ganze Reihe von Telefonaten mit verschiedenen, nicht der Gruppierung um den Angeklagten A. zuzuordnenden Personen, die sich allesamt um einen angeblich neuen Systemfehler bei einem Spiel namens „Magic Mirror“ drehten. An der führenden Rolle des Angeklagten A. in der Gruppierung, die im vorliegenden Strafverfahren von Relevanz ist und der auch der Angeklagte K. angehörte, vermag all dies freilich nichts zu ändern. b) Zum sog. „Steckertrick“ beim Spiel „Sindbad“ sowie zu technischen und rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Betreiben von Geldspielgeräten Über die Manipulationsmöglichkeiten beim Spiel „Sindbad“ sowie für das Verständnis der verfahrensgegenständlichen Geschehensabläufe wesentliche tatsächliche, v. a. auch technische, und rechtliche Zusammenhänge berichtete am ersten Hauptverhandlungstag der Zeuge R. Sch., der als Unternehmensbeauftragter Gerätesicherheit der Herstellerfirma adp Gauselmann GmbH unternehmensintern maßgeblich mit der Aufarbeitung des „Steckertricks“ befasst war. Der Zeuge Sch. gab hierbei an, dass das Unternehmen selbst im Oktober 2017 im Rahmen interner Überprüfungen die oben II. A. beschriebene Manipulationsmöglichkeit entdeckt und hierauf dadurch reagiert habe, dass für alle betroffenen Gauselmann-Geräte Software-Updates entwickelt worden seien, die die Manipulationsmöglichkeit mittels des „Steckertricks“ beseitigt hätten. Betroffen gewesen seien bestimmte Geldspielgeräte, die von der Programmversion CC5 auf CC6, und bestimmte andere Geldspielgeräte, die von der Programmversion CC8 auf CC9 upgedated worden seien. Über diese Updates seien die betroffenen Automatenbetreiber unverzüglich mittels der im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Service-Information von Oktober 2017 informiert worden. Dass in diesem Fall – anders als bei vergleichbaren Manipulationsmöglichkeiten in anderen Fällen – lediglich eine Service-Information mit dem Hinweis „Umsetzung schnellstmöglich“, versehen mit einer gelb anzeigenden Ampel, versandt worden und in allgemeiner Form lediglich von einer weiteren Erhöhung der Funktionssicherheit die Rede gewesen sei, begründete der Zeuge Sch. damit, dass durch die neue Programmversion ja bereits eine Lösung habe zur Verfügung gestellt werden können und die direkte und unmittelbare Information über eine konkrete Manipulationsmöglichkeit stets die Gefahr in sich trage, dass sich „die Manipulationsszene“ dies zunutze mache. Eine derartige direkte Information (unter Bezugnahme auf das Spiel „Sindbad“) sei daher erst durch die ebenfalls urkundlich eingeführte Service-Information 06/2018 erfolgt. Zur Funktionsweise des „Steckertricks“ führte der Zeuge Sch. aus, dass, sobald sich ein das Spiel „Sindbad“ spielender Spieler fünf Freispiele erspielt hatte, es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund eines Programmfehlers im Falle des Nichtaufspielens des Software-Updates möglich gewesen sei, durch das Ziehen des Netzsteckers während des letzten Freispiels eine Fehlfunktion auszulösen, die dazu geführt habe, dass der Spieler nur noch habe gewinnen können, d. h. sich (zunächst virtuelle) Gewinne aufaddierten. Durch das maximale Hochstellen des Einsatzes (auf 2 € pro Spiel) nach Aktivierung der Fehlfunktion habe es sehr schnell zur Aufaddierung hoher virtueller Gewinnsummen kommen können. Die so herbeigeführte Fehlfunktion sei lediglich beendet worden, wenn der Spieler entweder neue Freispiele gewonnen habe oder das virtuelle Guthaben des Spielers (durch Auszahlungen) vollständig aufgebraucht gewesen sei. Dagegen habe ein Leerspielen des Spielautomaten zwar dazu geführt, dass das Spielgerät von der Aufsicht bzw. dem Gastwirt mit Geld habe nachgefüllt werden müssen, um noch vorhandene oder neu erzielte virtuelle Gewinne zur Auszahlung bringen zu können, nicht jedoch zur Beendigung der Fehlfunktion. Aus diesem Grunde habe es vorkommen können, dass auch über längere Zeiträume kein neuerliches Steckerziehen erforderlich gewesen sei, wenn ein Spieler etwa schnell hohe Gewinne erzielt habe und über eine längere Zeit keine neuen Freispiele gewonnen habe. Der Zeuge Sch. erläuterte weiter, dass Geldspielgeräte über einen Punkte- und einen Geldspeicher verfügten, und das Umbuchen von Punkten im Punktespeicher auf den Geldspeicher und umgekehrt das Umbuchen von Geld im Geldspeicher auf den Punktespeicher durch den Spieler möglich und erforderlich sei. So müsse ein Spieler dem Automaten notwendigerweise zunächst (Münz- oder Schein-)Geld zuführen, das dann zunächst vom Geld- in den Punktespeicher umgebucht werden müsse, um überhaupt spielen zu können. Umgekehrt müssten virtuell erzielte Gewinnsummen zunächst in den Geldspeicher gebucht werden, um dann reale Auszahlungen zu generieren. Aus Gründen der Spielsuchtprävention schreibe das Gesetz (vgl. § 13 SpielV) bestimmte zeitliche Verzögerungen vor. So seien zum maßgeblichen Zeitpunkt pro Stunde maximal 500 € vom Punktespeicher auf den Geldspeicher umbuchbar gewesen (vgl. § 13 Nr. 4 SpielV [in der bis zum 10.11.2014 gültigen Fassung] und § 20 Abs. 2 SpielV), was bei hohen Gewinnen dazu habe führen können, dass es zu längeren Wartezeiten gekommen sei; gleichzeitig sei es – konsequenterweise – den Betreibern und Aufstellern der Geldspielgeräte gesetzlich verboten, einen Spieler auszuzahlen und dadurch die gesetzlich vorgesehenen Wartezeiten zu umgehen (vgl. § 13 Nr. 8 SpielV). Die Zeugin M. W., Angestellte im „Roadcasino“ in Lahr, bestätigte, dass es – wie bei den unter II. B. Ziff. 2 und II. B. Ziff. 7 festgestellten Straftaten jeweils zu beobachten – in der Praxis des Geldspielautomatenbetriebs aufgrund derartiger Wartezeiten gang und gäbe sei, dass ein Spieler über Nacht virtuell erzielte Gewinne stehen lassen und am nächsten Tag in die Spielhalle zurückkehren musste, um die virtuell erzielten Gewinne zur Auszahlung bringen zu können. Das Abstellen eines Gerätes über Nacht – so die Zeugen Sch. und W. – habe weder zum Verlust bereits (virtuell) erzielter Gewinne oder noch vorhandener Freispiele noch zur Beendigung der mittels des „Steckertricks“ herbeigeführten Fehlfunktion geführt. Der Zeuge Sch. erläuterte weiter, dass im Falle des Leerspielens eines Geldspielgerätes durch das Personal einer Spielothek oder den Gastwirt Geld nachgefüllt werden müsse. In der Regel würden sich Spieler in einem solchen Fall an die verantwortliche Person wenden. Nachfüllungen kämen zwar auch bei regulärem Spielen gelegentlich vor, seien aber eher die Ausnahme, da die Geldspielgeräte – selbstverständlich – so programmiert seien, dass ein Betreiber mit diesen – jedenfalls auf längere Sicht – Geld verdiene. So gesehen befüllten sich die Automaten im Normalfall durch die Einsätze der Spieler selbst. Nachfüllungen könnten – so der Zeuge Sch. – nur durch das Personal vorgenommen werden. Sie erfolgten auf demselben Weg, auf dem ein Spieler seine Einsätze in den Automaten einbringt, also durch den Einwurf von Münzen bzw. die Eingabe von Scheinen in einen sog. Dispenser. Weil die Automaten sich in der Regel selbst befüllten, seien Nachfüllungen nur üblich, wenn der Geldvorrat auf Null sei, was der Automat anzeige. Letzteres bestätigten sämtliche hierzu in der Hauptverhandlung befragten Angestellten von Spielotheken, namentlich die Zeuginnen S. E., S. A., R. F. und M. W.; keiner dieser Zeuginnen waren Situationen bekannt, in denen sie „prophylaktisch“ Nachfüllungen vornehmen würden. Der Zeuge R. Sch. erläuterte ausführlich, wie sich die tatsächlichen Spielvorgänge (einschließlich der dazugehörigen Geldflüsse) mittels der geräteautonom erfolgenden Dokumentation (vgl. § 13 Nr. 9 SpielV), die durch das Anfordern einer Zwischenabrechnung (terminologisch als „Kassierung“ bezeichnet) und anschließende Ausdrucken sog. VDAI-Streifen urkundlich abgebildet werden könne, detailliert nachvollziehen lasse. Die im Wege des Selbstleseverfahrens urkundlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten VDAI-Streifen (oder Auslesestreifen), aus denen Rückschlüsse für die verfahrensgegenständlichen Straftaten gezogen werden können (s. dazu im Einzelnen die Beweiswürdigung bei den einzelnen Straftaten), wurden teilweise mit dem Zeugen Sch. erörtert und von diesem erläutert. Anhand des Auslesestreifens des in der Spielothek „Spielhöhle“ in Tuttlingen zum tatrelevanten Zeitpunkt aufgestellten Geldspielautomaten des Typs „M-Box Race“ mit der Gerätenummer …564, Ausdruck Nr. 10, Kassierung vom 27.05.2018, 08.17 Uhr, erläuterte der Zeuge Sch. beispielhaft, welche zur Beurteilung etwaiger Manipulationen relevanten Informationen sich aus einem solchen Auslesestreifen entnehmen ließen. Am konkreten Beispiel erläuterte der Zeuge, dass sich dem VDAI-Streifen u. a. der Gerätetyp (“M-Box Race“), die zum Zeitpunkt der Kassierung genutzte Programmversion (im konkreten Fall noch die manipulierbare Programmversion CC8 anstelle der an sich bereits verfügbaren, nicht mehr manipulierbaren Programmversion CC9), die (einmalig vergebene) Zulassungsnummer des konkreten Automaten, der Zeitpunkt der vorangegangenen Kassierung, der Gesamtgewinn oder -verlust in dem Zeitraum zwischen der vorangegangenen und der den VDAI-Streifen produzierenden aktuellen Kassierung (ausgewiesen als „Saldo 1“), der Bestand und die Veränderungen des im Gerät befindlichen Geldvorrats (an Münz- und Scheingeld), Anzahl, Höhe und Zeitpunkt erfolgter Nachfüllungen, die an jedem einzelnen Tag im Kassierzeitraum erzielten Gewinne oder Verluste des Gerätes (unter der Rubrik „Tagesjournal“) sowie die sog. „Spielestatistik“ entnehmen lasse. Hinsichtlich der Spielestatistik sei – was sich aber aufgrund des ausgewiesenen Zeitraums, auf den sich die Spielestatistik bezieht, unmittelbar erkennen lasse – zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig nicht eins zu eins den Kassierzeitraum abbilde, weshalb man zur Beurteilung eines Manipulationsverdachts vielfach zwei Auslesestreifen berücksichtigen müsse. So findet sich auch auf dem beispielhaft erörterten Auslesestreifen die Spielestatistik vom 23.04. bis zum 20.05.2018, obwohl der VDAI-Streifen den Kassierzeitraum 29.04. bis 27.05.2018 betrifft. Der Spielestatistik lasse sich entnehmen, welche Spiele auf dem betreffenden Automaten aufgespielt seien, wie häufig diese Spiele gespielt worden seien und wie viel Geld während des ausgewiesenen Zeitraums durch die Spieler eingesetzt und von den Spielern gewonnen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einsätze und Gewinne in Cent ausgewiesen seien. Der Zeuge Sch. erläuterte weiter die Bedeutung der Kategorie „My Top Game“. Je nachdem, welches Spiele-Paket ein Automatenbetreiber erworben habe, sei es auf dem betreffenden Spielgerät lediglich möglich, die ohne weiteres auf dem Display des Automaten ersichtlichen Spiele zu spielen, oder aber – bei Erwerb eines die Kategorie „My Top Game“ umfassenden Pakets – letztlich jedes Gauselmann-Spiel durch Eingabe eines bestimmten Kürzels, das der Spieler kennen müsse, aufzurufen. Ob die auf diese Weise aufgerufene Spiele einzeln – wie im Fall des mit dem Zeugen Sch. ausführlich erörterten Auslesestreifens – ausgewiesen sind oder alle unter Verwendung eines Kürzels aufgerufenen Spiele undifferenziert und kumuliert in der Spielestatistik unterhalb der Rubrik „My Top Game“ ausgewiesen seien, hänge von den Einstellungen des konkreten Automaten ab. c) Zu den einzelnen Straftaten aa) Spielothek „Spielhöhle“, Tuttlingen (Tat II. B. Ziff. 1) Der Angeklagte K. hat sich zu der unter II. B. Ziff. 1 festgestellten Straftat in der Spielothek „Spielhöhle“ in Tuttlingen weder im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung noch im Laufe der Hauptverhandlung eingelassen. Die getroffenen Feststellungen zum Zeitraum, in dem der Angeklagte K. als einziger Spieler die beiden Geldspielautomaten bespielte, zum insgesamt neunmaligen Ziehen eines zu jeweils einem der beiden Automaten gehörenden Netzsteckers durch den Angeklagten K. und zum wiederholten Ziehen jeweils eines der beiden Netzstecker durch insgesamt drei Angestellte der Spielothek traf die Kammer aufgrund der sehr aufschlussreichen Inaugenscheinnahme der Aufnahme einer Überwachungskamera in der Hauptverhandlung, in deren Aufzeichnungsbereich die beiden vom – auf den Aufnahmen eindeutig identifizierbaren – Angeklagten Ahmet K. bespielten Geldspielgeräte liegen. Eindrucksvoll belegen diese Aufzeichnungen bei jedem einzelnen Steckerziehen, wie der Bildschirm des betroffenen Geldspielgeräts zunächst schwarz wurde und der Automat anschließend über einen Zeitraum von einigen Minuten wieder hochfuhr, ehe der Angeklagte K. den Automaten wieder bespielen konnte. Dagegen sind konkrete Geldentnahmen des von der Videokamera während des Spielens frontal von hinten aufgenommenen, den Blick auf die Geldausgabe verdeckenden Angeklagten K. ebenso allenfalls zu erahnen wie Nachfüllungen durch die verschiedenen Angestellten der Spielothek. Die Spielestatistik des Auslesestreifens des Geldspielautomaten des Typs „M-Box Race“ mit der Gerätenummer …564, Ausdruck Nr. 12, Kassierung vom 27.07.2018, 10.31 Uhr, belegt, dass im Zeitraum 19.06. bis 20.07.2018 beim Spiel „Sindbad“ 83.630 eingesetzten Punkten (entspricht 836,30 € Einsatz) 815.919 gewonnene Punkte (entspricht Gewinnen in Höhe von 8.159,19 €) gegenüberstehen, was aus Sicht der Kammer (und nach der Einschätzung des fachkundigen Zeugen Sch.) bereits zweifelsfrei Manipulationen beim Spiel „Sindbad“ belegt. Als weitere Auffälligkeit kommt hinzu, dass ausweislich der beiden zeitlich vorangegangenen Auslesestreifen Nr. 10 und Nr. 11 das Spiel „Sindbad“ im Zeitraum 23.04. bis 18.06.2018 überhaupt nicht gespielt worden war. Die Spielestatistik des Auslesestreifens des Geldspielautomaten mit der Gerätenummer …568, Ausdruck Nr. 12, Kassierung vom 25.06.2018, 22.54 Uhr, zeigt ein ganz paralleles Bild: Im Zeitraum 19.06. bis 20.07.2018 stehen beim Spiel „Sindbad“ 61.170 eingesetzten Punkten 785.125 gewonnene Punkte gegenüber. Auch bei diesem Gerät wurde das Spiel „Sindbad“ im Zeitraum 23.04. bis 18.06.2018 überhaupt nicht gespielt. Die Auslesestreifen des Geldspielautomaten des Typs „M-Box Race“ mit der Gerätenummer …564, Ausdruck Nr. 11, Kassierung vom 25.06.2018, 22.55 Uhr, sowie des Geldspielautomaten des Typs „M-Box Race“ mit der Gerätenummer …568, Ausdruck Nr. 11, Kassierung vom 25.06.2018, 22.54 Uhr, belegen die festgestellten Nachfüllungen in der Zeit der Anwesenheit des Angeklagten K. bzw. unmittelbar nach Öffnung des Lokals am nächsten Vormittag. Die Schadenshöhe kann – was eine Besonderheit dieses Falles darstellt – unmittelbar durch Addition der aus den Tagesjournalen für den 24.06.2018 der beiden genannten Auslesestreifen ersichtlichen Verluste in Höhe von 6.855,40 € (Gerätenummer …564) und 6.971,90 € (Gerätenummer …568) bestimmt werden, da der Angeklagte K. ausweislich der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Überwachungskamera die beiden in Rede stehenden Geldspielgeräte während der gesamten Öffnungszeit des Lokals als einziger Spieler bespielte. Bestätigung fanden die aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen und der urkundlich eingeführten Auslesestreifen erlangten Erkenntnisse durch die Angaben der in der Spielhalle als Aufsicht beschäftigten Zeugin D. Ma., die am Tattag während der Spätschicht (von 15.00 bis 24.00 Uhr) Dienst hatte, in der Hauptverhandlung. Die Zeugin Ma. identifizierte den Angeklagten K. – wie bereits bei einer im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung durchgeführten Wahllichtbildvorlage – auch in der Hauptverhandlung, berichtete über dessen mehrmaliges Steckerziehen bei Spielen des Spiels „Sindbad“ und die vom Angeklagten schnell erzielten hohen Gewinne, derentwegen sie selbst und ihre beiden Kollegen ständig Nachfüllungen an den beiden betroffenen Geldspielgeräten hätten vornehmen müssen. Auf Nachfrage räumte die Zeugin Ma. ein, dass auch sie selbst und ihre Kollegin auf Bitten des Angeklagten K. mehrmals den Netzstecker eines der beiden Geräte gezogen hätten, brachte als Erklärung hierfür aber eine ihr bis dahin unbekannte technische Störung vor, die das Gerät angezeigt habe. Daran, dass die Zeugin Ma. sowie die beiden anderen Angestellten der Spielothek die Netzstecker tatsächlich wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen Störung in Unkenntnis des „Steckertricks“ zogen, bestehen nach Auffassung der Kammer zwar gewisse Zweifel; dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da sich aus den Videoaufzeichnungen ergibt, dass es (ausschließlich) der Angeklagte K. war, der die beiden Spielgeräte an jenem Tag bespielte und die erzielten Gewinne an sich nahm. Uneingeschränkt glaubhaft erschien der Kammer wieder, dass sowohl die Zeugin Ma. als auch ihre Kollegin vom Angeklagten K. ein Trinkgeld in Höhe von 100 € erhalten hätten (Trinkgeldzahlungen an die weiblichen Angestellten lassen sich auch auf den Videoaufnahmen erkennen), weil dieser den ganzen Tag nur gewonnen habe. bb) Gaststätte „Bierzwickel“, Spaichingen (Tat II. B. Ziff. 2) Der Zeitraum, in dem der Angeklagte K. den dortigen Geldspielautomaten des Modells „M-Box Race“ bespielte, ergibt sich aus den Angaben des Gastwirts P. Ko., der bei seiner Zeugenaussage im Rahmen der Hauptverhandlung angab, der Angeklagte K. sei bereits am 24.06.2018 gegen 23.00 Uhr erschienen und habe wegen nach seiner Beobachtung nie enden wollender Freispiele das Bespielen des Geldspielautomaten am 25.06.2018 ab etwa 11.00 Uhr für die Dauer von einer oder eineinhalb Stunden fortgesetzt. Das Ganze – so der Zeuge – sei ihm merkwürdig vorgekommen, da der Angeklagte K., den der Zeuge Ko. in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannte, in kurzer Zeit hohe Gewinne erzielt habe und dabei auffällig und ungewöhnlich gewesen sei, dass dem Spieler offenbar grenzenlos Freispiele zur Verfügung gestanden hätten. Der Zeuge Ko. konnte indes weder sagen, in welcher Form der Angeklagte K. manipuliert haben könnte, noch welches Spiel er überhaupt gespielt habe. Dass der Angeklagte K. auch in diesem Fall das Spiel „Sindbad“ spielte und den betroffenen Geldspielautomaten „M-Box Race“ mit der Zulassungsnummer ...894 (Programmversion CC8) mittels des ihm bekannten „Steckertricks“ manipulierte, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Erkenntnisse aus den relevanten Auslesestreifen des Gerätes fest. Der Auslesestreifen Nr. 16 aufgrund der Kassierung vom 20.07.2018, 15.30 Uhr, weist für den 25.06.2018 einen ganz ungewöhnlich hohen Tagesverlust in Höhe von 2.119 € aus. Gleichzeitig zeigt die Spielestatistik, dass im Zeitraum 15.06. bis 13.07.2018 insgesamt 177 Mal das Spiel „Sindbad“ gespielt wurde. 24.720 eingesetzten Punkten (entspricht 247,20 €) standen dabei 262.206 Gewinnpunkte (entspricht 2.622,06 €) gegenüber. Die Statistik zeigt, dass sich der hohe Tagesverlust am 25.06.2018 rechnerisch ohne weiteres allein durch entsprechende Verluste beim Spiel „Sindbad“ erklären lässt. Auffällig ist auch hier, dass weder im vorangegangenen Auslesestreifen Nr. 15 noch im nachfolgenden Auslesestreifen Nr. 17 in den jeweiligen Spielestatistiken das Spiel „Sindbad“ auftaucht. Die festgestellte Mindestschadenshöhe ergibt sich aus den auf dem ausgewerteten VDAI-Streifen des Tattages ersichtlichen Nachfüllungen während des Tatzeitraumes. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Angeklagte K. die Nachfüllung um 11.53 Uhr noch vollständig entnommen hat, ehe er das Lokal verließ. Denn bereits um 12.25 Uhr wurde eine neuerliche Nachfüllung erforderlich, die bei der Ermittlung des Mindestschadens indes unberücksichtigt blieb, da aufgrund der Angaben des Zeugen P. Ko. nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte K. das Lokal zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte. cc) Imbiss „Gourmet-Grill“, Laufenburg (Tat II. B. Ziff. 3) Der Angeklagte K. hat die Manipulation von Geldspielautomaten im „Gourmet-Grill“ in Laufenburg im Rahmen seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung zur Sache eingeräumt und insoweit seine Angaben bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 (bei der er diesen Tatort gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK St. noch nicht erwähnt hatte) ergänzt. Bestätigt werden die geständigen Angaben des Angeklagten durch die Angaben des geschädigten Inhabers dieser Lokalität, Özdem S., der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, sowie durch die ausgewerteten VDAI-Streifen des Tattages der beiden betroffenen Geldspielgeräte des Typs „Magie 3 Deluxe“ mit den Zulassungsnummern ...141 und ...144, auf denen für den 30.06.2018 Verluste in Höhe von 1.934,40 € bzw. 1.142,80 € sowie Nachfüllungen in Höhe von (kumuliert) 2.200 € – also genau in Höhe des Betrages, den der Zeuge S. als Schadenssumme angegeben hat, weil er diesen Betrag an den Angeklagten K. auszahlte – ersichtlich sind. Eine Besonderheit dieser Tat liegt darin, dass – nach den übereinstimmenden Angaben des Geschädigten und des Angeklagten K. – der Geschädigte die Schadenssumme in bar an den Angeklagten K. ausbezahlt hat. Erst nachdem der Angeklagte das Lokal verlassen hatte, hat der Zeuge S. die Nachfüllungen am Automaten vorgenommen, wohl um die in bar ausbezahlten virtuellen Gewinne auf den Spielgeräten zu neutralisieren. Ob der Angeklagte darüber hinaus – noch vor dem Eintreffen des Zeugen S. – Gewinne gemacht hat, die er über reguläre Ausschüttungen des Automaten vereinnahmte, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. dd) Spielothek „Caribic“, Albbruck (Tat II. B. Ziff. 4) Der Angeklagte Ahmet K. hat die Manipulation von Geldspielautomaten mittels des „Steckertricks“ beim Spiel „Sindbad“ in der Spielothek „Caribic“ in Albbruck bereits im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung sowie erneut im Rahmen der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragenen Einlassung des Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Gegenüber dem Zeugen KHK St. gab der Angeklagte K. am 11.10.2018 zur Tatbegehung in der Spielothek „Caribic“ in Albbruck an, diese alleine begangen und hierbei etwa 1.000 bis 1.500 € Gewinn erzielt zu haben. Der Zeitraum, in dem der Angeklagte K. die beiden Geldspielautomaten bespielte, das parallele Bespielen der beiden in unterschiedlichen Etagen aufgestellten Geldspielgeräte, das Ziehen des Netzsteckers des im 1. Obergeschoss befindlichen Automaten gegen 15.06 Uhr sowie des im Erdgeschoss befindlichen Geldspielgerätes gegen 16.36 Uhr und die beschriebenen Geldentnahmen am Automaten im 1. Obergeschoss standen zur Überzeugung der Kammer nach Inaugenscheinnahme der umfangreichen Videoaufzeichnungen, die das Gesamtgeschehen gut dokumentieren, fest. Dass der Angeklagte K. auch am im Erdgeschoss aufgestellten Automaten – aufgrund der Kameraposition lediglich nicht erkennbar – Geld entnommen haben muss, ergibt sich schon daraus, dass auch an diesem Automaten unmittelbar nach dem Verlassen der Spielhalle durch den Angeklagten K. eine Geldnachfüllung notwendig wurde. Bestätigung fanden die getroffenen Feststellungen zudem durch die Angaben der Zeugin R. F. in der Hauptverhandlung, die am Tattag ab 17.00 Uhr ihren Dienst als Aufsicht in der Spielothek versah und über das aus ihrer Sicht sehr auffällige, ständige Wechseln des Angeklagten K. zwischen den beiden Etagen sowie die vom Angeklagten K. an beiden Geldspielgeräten ungewöhnlich schnell erzielten hohen Gewinne beim Spielen des Spiels „Sindbad“ berichtete. Die Zeugin F. berichtete weiter, dass sie aufgrund der Gesamtumstände Verdacht geschöpft und deswegen den Zeugen P. V., bei dem es sich um den Schwiegersohn des Betreibers der Spielothek, des Zeugen A. H., handele und der als Detektiv bei sicherheitsrelevanten Angelegenheiten Ansprechpartner gewesen sei, informiert habe. Dieser habe ihr daraufhin (digital) ein Bild des Angeklagten übermittelt und sie gefragt, ob es sich bei der verdächtigen Person um diejenige auf dem Bild handele, was sie dem Zeugen V. gegenüber dann auch habe bestätigen können. Weil der Angeklagte K. aber offensichtlich bemerkt habe, dass sie Verdacht geschöpft hatte, habe er gegen 18.40 Uhr noch vor dem Eintreffen der Zeugen V. und H. fluchtartig die Spielothek zu Fuß verlassen. Weiter berichtete die Zeugin F., dass der Angeklagte K. kurz vor Verlassen der Spielothek ein Restguthaben auf dem oberen der beiden Geldspielgeräte an einen anderen Gast entgeltlich übertragen habe, nachdem sie selbst die Auszahlung des Geldbetrages an den Zeugen K. verweigert hatte. Die Kontaktaufnahme mit diesem Gast ist auch auf der Videoaufzeichnung dokumentiert. Weil die Geldspielgeräte nach dem Eintreffen der Zeugen V. und H. „stillgelegt“ worden seien, habe dieser Gast das vom Angeklagten übernommene Guthaben in Höhe von etwa 300 € vom Zeugen H. in bar ausbezahlt bekommen. Schließlich bemerkte die Zeugin F., dass sie im Nachhinein von einem anderen Besucher der Spielothek erfahren habe, dass der Angeklagte K. auch am Geldspielgerät im Erdgeschoss den Netzstecker gezogen habe. Die Angaben der Zeugin F. wurden vollumfänglich von den Angaben der Zeugen V. und H. in der Hauptverhandlung bestätigt, soweit diese beiden Zeugen an den von der Zeugin F. geschilderten Abläufen beteiligt waren. Ergänzend gab der Zeuge V. – Inhaber einer Detektei – an, dass er kurz vor dem Anruf der Zeugin F. von einem Berufskollegen den Tipp (mit dem dann an die Zeugin weitergeleiteten Bild des Angeklagten K. sowie dem Kennzeichen des Pkw des Angeklagten) bekommen habe, dass diese Person Geldspielgeräte manipuliere. Die Feststellung des Mindestschadens beruht auf den geständigen Angaben des Angeklagten K. (“1.000 bis 1.500 €“) im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 sowie in der Hauptverhandlung. Die vom Angeklagten K. selbst genannten Beträge passen wiederum zu den ausgewerteten VDAI-Streifen des Tattages beider Spielautomaten, die für den 30.06.2018 die festgestellten Nachfüllungen in Höhe von (kumuliert) 1.200 € ausweisen. Die Spielestatistik des Auslesestreifens des Geldspielautomaten des Typs „M-Box Race“ mit der Gerätenummer ...802, Ausdruck Nr. 19, Kassierung vom 08.07.2018, 19.29 Uhr, belegt, dass im Zeitraum 24.06. bis 01.07.2018 beim Spiel „Sindbad“ 13.330 eingesetzten Punkten (entspricht 133,30 € Einsatz) 143.020 gewonnene Punkte (entspricht Gewinnen in Höhe von 1.430,20 €) gegenüberstehen, was aus Sicht der Kammer zweifelsfrei Manipulationen beim Spiel „Sindbad“ belegt. Die Spielestatistik des Auslesestreifens des Geldspielautomaten „Magie 3 DEL“ mit der Gerätenummer ...758, Ausdruck Nr. 33, Kassierung vom 08.07.2018, 19.26 Uhr, zeigt ein paralleles Bild: Im selben Zeitraum (24.06. bis 01.07.2018) stehen beim Spiel „Sindbad“ 25.040 eingesetzten Punkten 256.559 gewonnene Punkte gegenüber. ee) Spielothek „Mikado“, Bad Säckingen Der Angeklagte Ahmet K. hat die Abläufe (einschließlich seiner eigenen Beteiligung) der in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen begangenen Straftaten im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.10.2018 sowie im Rahmen der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragenen Einlassung weitgehend – zu gewissen Abstrichen s. unten ddd) – glaubhaft eingeräumt. Der Angeklagte K. gab zu den Straftaten vom 02. und 03.07.2018 an, er habe den Standort der manipulierbaren Geldspielgeräte in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen dem Mitangeklagten A. zunächst nicht mitteilen wollen, weshalb er am ersten Tag – also am 02.07.2018 – die Spielothek mit dem Angeklagten Ali Ka. ohne Wissen des Angeklagten A. bzw. dessen „rechter Hand“ Ahmad J. und auf „eigene Rechnung“ aufgesucht habe. Wegen eines Streites über die Gewinnaufteilung mit Ali Ka. habe er dann aber „Z.“ – also den Angeklagten A. – angerufen und nach „B.“ und den anderen gefragt. Er habe von dem Krach mit dem Angeklagten Ka. erzählt und darum gebeten, dass „B.“ und seine Leute nach Bad Säckingen kommen sollten, weil er mit Ali Ka. nicht habe weiter spielen wollen. „Z.“ sei damit einverstanden gewesen, weshalb er ab dem 03.07.2018 dann mit „B.“ und dessen Leuten, die er am Bahnhof in Bad Säckingen abgeholt habe, gespielt habe. Gleichzeitig gab der Angeklagte K. an, Ali Ka. sei am 03.07.2018 aber auch noch da gewesen. Etwas unklar blieben die Angaben zu den im „Mikado“ erzielten Gewinnen. Während der Angeklagte K. an einer Stelle davon sprach, mit Ka. am 02.07.2018 zusammen 1.500 € gewonnen zu haben, von denen er aber nur 500 € abbekommen habe, worüber es zum Streit gekommen sei, gab er an einer anderen Stelle der Vernehmung an, an einem Tag von „Ali“ 500 € erhalten zu haben und selbst dort 600 bis 700 € geholt zu haben. Auch der Angeklagte Ali Ka. räumte – in sehr pauschaler Form unter Bezugnahme auf die Fassung des Haftbefehls aufgrund des Eröffnungsbeschlusses – bei seiner in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung seine Beteiligung am 02.07.2018, aber auch am Vor- und am Nachmittag des 03.07.2018 ein. Schließlich räumten auch die jeweils gesondert verfolgten, hierfür durch (urkundlich im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachtes) Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 21.12.2018 - 2 Ls 21 Js 5218/18 - jeweils bereits rechtskräftig abgeurteilten und in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Ahmad J., Nazhad S. und Azad M. ein, am Nachmittag des 03.07.2018 in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen die beiden in Rede stehenden Geldspielgeräte unter Anwendung des „Steckertricks“ manipuliert zu haben, nachdem sie zuvor vom Angeklagten K. am Bahnhof in Bad Säckingen abgeholt worden und mit für die Vornahme der Manipulationen wesentlichen Einzelheiten (etwa der Lage der Netzstecker) vertraut gemacht worden waren. Im Einzelnen: aaa) Straftat vom 02.07.2018 (Tat II. B. Ziff. 5) Wie dargelegt traf die Kammer die Feststellungen hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Tatbegehung der beiden Straftaten, die die Angeklagten K. und Ka. „auf eigene Rechnung“ begangen haben, ausgehend von den geständigen Einlassungen der Angeklagten K. und Ka.. Diese Angaben werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoauswertung „Mikado“ und die Angaben des Zeugen PHK K., Polizeipräsidium Freiburg (Standort Waldshut-Tiengen) - Abteilung Gewerbe und Umwelt -, hierzu, der die Videoauswertung vorgenommen hatte. Anders als für den Nachmittag des 03.07.2018 konnte die Kammer für die Vorgänge am 02.07.2018 (ebenso wie für diejenigen vom Vormittag des 03.07.2018) nicht auf bewegte Bilder zugreifen, da die Aufnahmen der Überwachungskamera – aus letztlich unklar gebliebenen Gründen – nach Fertigung der Videoauswertung offenbar gelöscht wurden. Auf den Standbildern der Videoauswertung vom 02.07.2018 sind viele der festgestellten Vorgänge indes gut erkennbar, insbesondere das Zusammenwirken der durch die Bilder gut identifizierbaren Angeklagten K. und Ka., das Zusammenwirken des Angeklagten Ka. mit dem ab 12.42 Uhr ausweislich der ergänzenden Angaben des Zeugen PHK K. fast lückenlos anwesenden unbekannten Mannes, das mehrfache Steckerziehen sowie – exemplarisch – die Entnahme von Geld aus dem Geldausgabefach des rechten Gerätes um 17.54 Uhr durch den unbekannten Mittäter und um 23.57 Uhr durch den Angeklagten Ka.. Soweit über die durch Standbilder dokumentierten Vorgänge hinaus Geldentnahmen oder andere Vorgänge – wie etwa das zwischenzeitliche Verlassen der Lokalität durch einen der Mittäter – festgestellt wurden, beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen PHK K., der die Videoaufnahmen der Überwachungskamera ausgewertet und die entsprechenden Vorgänge in Begleittexten zu den von ihm zusammengestellten Standbildern, die mit dem Zeugen erörtert wurden, festgehalten hat. Keinerlei Zweifel hatte die Kammer dabei auch hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei dem ab etwa 12.42 Uhr mitwirkenden unbekannten Mann um einen Mittäter der Angeklagten K. und Ka. handelte, auch wenn die Angeklagten K. und Ka. nicht bereit waren, hierzu Angaben zu machen. Hierfür sprach bereits, dass der unbekannte Mann wenige Minuten nach dem endgültigen Verlassen der Spielothek durch den Angeklagten K. das Lokal betrat und fortan – anstelle des Angeklagten K. – zusammen mit dem Angeklagten Ka. die beiden manipulierbaren Geräte bespielte. Dieses Verhalten, das man als „Ablösung“ verstehen kann, war auch – dazu unten ddd) – am Nachmittag des 03.07.2018 zu beobachten und diente offenbar dazu, bei den Manipulationsvorgängen weniger aufzufallen. Dass der unbekannte Mann mit den Angeklagten K. und Ka. zusammenwirkte, zeigte sich besonders deutlich daran, dass er – nach Verlassen des Lokals um 21.03 Uhr – das von ihm zuletzt gegen 20.17 Uhr durch Anwendung des „Steckertricks“ manipulierte linke Geldspielgerät dem Angeklagten Ka. überließ, der in der Folge noch mindestens eine Geldentnahme am linken Geldspielgerät durchführte, ohne selbst zuvor den „Steckertrick“ noch einmal angewendet zu haben. Auch nach Einschätzung des Zeugen PHK K. ließ sich dieser Vorgang – die Überlassung eines sich manipulationsbedingt im Freispiel-Gewinnmodus befindlichen Geldspielgerätes – nur erklären, wenn man von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung aller drei Männer ausging. Vollkommen ungeklärt blieb jedoch die Identität dieses unbekannten Mittäters und damit auch die Frage, ob dieser Mittäter etwas mit der Gruppierung um den Mitangeklagten A. zu tun hatte. Die festgestellten Nachfüllungen des rechten der beiden Geldspielautomaten sind in den vorliegenden VDAI-Streifen dokumentiert. Der angenommene Gesamtschaden in Höhe von 2.500 € ergibt sich aus den dokumentierten Nachfüllungen des rechten Automaten (unter teilweiser Berücksichtigung der letzten Nachfüllung). Angesichts eines kumulierten Verlustes an beiden Geräten von 4.548 € (1.364,20 € + 3.184,70 €), der sich den Tagesjournalen für den 02.07.2018 der beiden relevanten VDAI-Streifen entnehmen lässt, erscheint der angenommene „Mindestschaden“ jedenfalls nicht zum Nachteil der Angeklagten K. und Ka. als zu hoch gegriffen. Nachdem der Angeklagte Ali Ka. die Lokalität erst zwei Stunden nach der letzten Nachfüllung um 21.58 Uhr verlassen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Ali Ka. den größten Teil auch dieser Nachfüllung, mindestens jedenfalls 400 €, noch entnahm. Zwar wurde der linke Geldspielautomat am 02.07.2018 nicht mehr nachgefüllt, jedoch am 03.07.2018 erstmals um 06.44 Uhr mit 100 €, noch bevor ein Spieler an diesem Gerät überhaupt spielte. Bei einer (vorsichtigen) Schätzung hinsichtlich der Summe der bei immerhin drei dokumentierten Gelegenheiten entnommenen Geldbeträge am linken Automaten ging die Kammer davon aus, dass der Angeklagte Ali Ka. und der unbekannte Mittäter dem linken Geldspielgerät wenigstens 100 € entnommen haben. Auch hier belegen die Spielestatistiken des Auslesestreifens der beiden Geldspielautomaten, dass im Zeitraum 25.06. bis 30.07.2018 – die nachstehenden Ausführungen gelten daher auch für die am 03.07.2018 vorgenommenen Manipulationen – beim Spiel „Sindbad“ manipuliert worden sein muss. Beim linken der beiden Geldspielgeräte (Nr. 7) stehen 81.090 eingesetzten Punkten (entspricht 810,90 €) 1.148.651 gewonnene Punkte (entspricht Gewinnen in Höhe von 11.486,51 €) gegenüber. Die Spielestatistik des Auslesestreifens des rechten der beiden Geräte zeigt ein vergleichbares Bild: Im selben Zeitraum (25.06. bis 30.07.2018) stehen beim Spiel „Sindbad“ 96.310 eingesetzten Punkten 991.041 gewonnene Punkte gegenüber. bbb) Geschehen am Vormittag des 03.07.2018 (bis 12.30 Uhr) (Tat II. B. Ziff. 6 lit. a) Auch insoweit werden die geständigen Angaben der Mitangeklagten K. und Ka. durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoauswertung „Mikado“ und die Angaben des Zeugen PHK K. hierzu gestützt. Auf den Standbildern der Videoauswertung vom 03.07.2018 ist eine unbekannte männliche Person erkennbar, die unmittelbar nach Öffnung der Spielothek gegen 06.03 Uhr das Lokal betrat, gegen 06.09 Uhr den Stecker am rechten Gerät zog und sodann bis 07.57 Uhr am rechten Geldspielgerät spielte, wobei der unbekannte Mann ausweislich der Angaben des Zeugen PHK K. in der Hauptverhandlung dem rechten Gerät bis zum Verlassen der Lokalität mehrfach Geld entnommen hat. Um wen es sich bei dieser Person handelte und ob diese Person einen Bezug zu den Angeklagten Bakhtiar A., Ahmet K. oder Ali Ka. hat, konnte nicht festgestellt werden. Hierfür könnte zwar sprechen, dass auch der unbekannte Mann das Spiel „Sindbad“ unter Anwendung des „Steckertricks“ spielte und der Angeklagte K. relativ kurze Zeit, nachdem der unbekannte Mann das Lokal verlassen hatte, das „Mikado“ betrat (um 08.15 Uhr); zu einer dahingehenden, ausreichend sicheren Feststellung sah sich die Kammer indes nicht in der Lage. Denn zu bedenken war auch, dass die Kenntnis des „Steckertricks“ ausweislich der Angaben der die Gesamtermittlungen leitenden Polizeibeamten KHK St. und PK Br., aber auch des Zeugen Sch. kein „exklusives“ Wissen der Gruppierung um die Angeklagten A. und K. darstellte, sondern auch andere Personen in der Spielerszene hiervon „Wind bekommen“ hatten und sich diese Manipulationsmöglichkeit zunutze machten. Letztlich fehlt ein sicherer Beleg einer Verbindung dieser Person zu den Angeklagten dieses Verfahrens. Die weiteren Feststellungen zu den Geschehnissen bis zum Eintreffen der gesondert verfolgten Zeugen J., M. und S. – also zum Spielen der Mitangeklagten K. und Ka. „auf eigene Rechnung“ – beruhen wiederum auf der in Augenschein genommenen Videoauswertung „Mikado“ sowie den diesbezüglichen Erläuterungen des Zeugen PHK K.. Die Standbilder belegen die Feststellungen zur Anwendung des „Steckertricks“ durch den Angeklagten K. um 08.39 Uhr (an beiden Geräten) und durch den Angeklagten Ka. um 10.12 Uhr (am linken Gerät). Die Feststellungen zu den zahlreichen Geldentnahmen durch K. an beiden Geräten in der Zeit ab 08.54 Uhr bis 10.12 Uhr sowie des Angeklagten Ka. ab 11.06 Uhr bis kurz vor dem Eintreffen der Zeugen J., S. und M. traf die Kammer ebenfalls aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen PHK K., wonach er diese Geldentnahmen bei Auswertung der Videoaufzeichnung habe feststellen können. Der Zeuge PHK K. erinnerte sich ferner, dass der Angeklagte K. die Spielothek nach der letzten von ihm beobachteten Geldentnahme gegen 10.12 Uhr verließ und der Angeklagte Ka. in der Folge – bis zur Rückkehr des Angeklagten K. gegen 12.30 Uhr in Begleitung des Zeugen J. – die beiden Geldspielautomaten alleine bespielte. Dass der Angeklagte Ka. nach dem Eintreffen dieser Personen selbst keine Geldentnahmen mehr vornahm und das Lokal noch vor 13.00 Uhr verlassen haben muss, war zudem auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen Videosequenzen festzustellen. Die getroffenen Feststellungen zu den Nachfüllungen beider Geldspielautomaten sind in den urkundlich eingeführten VDAI-Streifen dokumentiert. Der angenommene Gesamtschaden in Höhe von 2.300 € ergibt sich aus den dokumentierten Nachfüllungen des rechten Automaten (ohne Berücksichtigung der letzten Nachfüllung in Höhe von 500 € um 11.03 Uhr) sowie des linken Automaten (ebenfalls ohne Berücksichtigung der letzten Nachfüllung in Höhe von 480 € um 12.01 Uhr) in dem Zeitraum, in dem ausschließlich die Angeklagten K. und Ka. die beiden Geldspielgeräte bespielten. Dabei blieben die jeweils letzten Nachfüllungen vor Eintreffen der Zeugen J., S. und M. bei Ermittlung des Mindestschadens in Anwendung des Zweifelssatzes unberücksichtigt, da nicht zuverlässig festgestellt werden konnte, ob und in welcher Höhe auch das durch diese Nachfüllungen in die beiden Automaten eingebrachte Geld von den Angeklagten K. oder Ka. noch entnommen werden konnte. Der Feststellung, dass der Angeklagte K. bis zur letzten dokumentierten Geldentnahme durch ihn um 10.12 Uhr mindestens 1.300 € und der Angeklagte Ka. bis zum Eintreffen der gesondert verfolgten J., S. und M. mindestens 750 € gewonnen haben, liegt die – aufgrund der zeitlichen Präsenz der beiden Angeklagten und die durch den Zeugen PHK K. beobachteten Geldentnahmen gebildete – Überzeugung der Kammer zugrunde, dass der Angeklagte K. die Nachfüllungen an den beiden Geräten bis einschließlich 09.42 Uhr, der Angeklagte Ka. dagegen die jeweils letzten noch nicht den Zeugen J., M. und S. zurechenbaren Nachfüllungen beider Automaten (mit jeweils 500 €) entnommen hat, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Ka. bei der letzten Befüllung des Automaten Nr. 8 (mit 500 € um 10:01 Uhr) noch einen Sicherheitsabschlag um 50 % vorgenommen hat, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte K., der sich bis 10.12 Uhr noch in der Spielothek aufhielt, noch einen Teil dieser Nachfüllung entnommen hat. Zu den Erkenntnissen aufgrund der Spielestatistiken der Auslesestreifen der beiden Geldspielautomaten im Zeitraum 25.06. bis 30.07.2018 s. bereits oben aaa). ccc) Gewinnverteilung zwischen den Angeklagten K. und Ka. bei ihren außerhalb der Gruppenstruktur begangenen Taten am 02.07.2018 und am Vormittag des 03.07.2018 Die Feststellung hinsichtlich der Weitergabe von 1.800 €, die der Angeklagte Ali Ka. durch die am 02.07.2018 und am Vormittag des 03.07.2018 begangenen Manipulationen gewonnen hat, an den Angeklagten K. beruht auf der insoweit geständigen Angabe des Angeklagten Ka.. Bereits im Rahmen seiner urkundlich eingeführten Angaben vom 12.10.2018 vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen hatte Ali Ka. die Weitergabe dieses Betrages an Ahmet K. eingeräumt. Die Kammer ging davon aus, dass es sich hierbei jedenfalls um keinen „nach oben“ übertriebenen Betrag handelt, dessen Zugrundelegung die Angeklagten K. und Ka. beschweren könnte, da die übrigen Angaben des Angeklagten Ali Ka. zu den erzielten Gewinnen davon geprägt waren, den (angeblich) angerichteten Schaden möglichst gering zu halten, was besonders deutlich für die vom Angeklagten Ka. angegebene Gewinnsumme in Höhe von angeblich nur „insgesamt 800 €“ bei Begehung der Straftat im „Roadcasino“ in Lahr wurde. Diese Einschätzung bestätigte der Angeklagte Ka. im Rahmen der in seinem Namen von seinem Verteidiger vorgetragenen Erklärung in der Hauptverhandlung letztlich selbst, in der er seine geständigen Angaben insoweit ergänzte, als er die Gewinn- bzw. Schadenssummen in dem Umfang nach oben korrigierte, in dem sie Eingang in die Eröffnungsentscheidung der Kammer gefunden hatten. ddd) Geschehen am Nachmittag des 03.07.2018 (ab 12.30 Uhr) (Tat II. B. Ziff. 6 lit. b) Die Feststellungen hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Tatbegehung durch die Angeklagten K., Ka. und A. sowie die gesondert verfolgten Zeugen Ahmad J., Nazhad S. und Azad M. traf die Kammer auf Grundlage der weitgehend glaubhaften geständigen Angaben des Angeklagten K.. (1) Nicht gefolgt werden konnte diesen Angaben indes, soweit der Angeklagte K. behauptete, ein Streit zwischen ihm und dem Angeklagten Ka. über die Verteilung der am 02.07.2018 im „Mikado“ erzielten Gewinne sei der Grund dafür gewesen, weshalb er den Angeklagten A. gebeten habe, „B.“ nach Bad Säckingen zu schicken, um in der Folge mit diesem anstatt mit dem Angeklagten Ali Ka. weiter zu spielen. Gegen diese Version sprach bereits, dass – entgegen der Anklageschrift, in der der Angeklagte Ka. mit K. verwechselt wurde, wie die Sichtung des vorhandenen Videomaterials zweifelsfrei belegte – der Angeklagte Ali Ka. zusammen mit den Zeugen J., M. und S. die Manipulationen nach deren Erscheinen noch über einen kurzen Zeitraum fortführte. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Überwachungskamera hat durchaus eindrucksvoll aufgezeigt, dass der Angeklagte Ka. die Automaten dem Zeugen J. überließ, der bereits wenige Minuten nach seinem Erscheinen den Netzstecker des rechten Geldspielautomaten zog und hierbei durch den Angeklagten Ka. tatkräftig dadurch unterstützt wurde, dass dieser sich vor dem Geldspielgerät förmlich aufbaute, um die freie Sicht auf den stromlos gemachten Automaten zu behindern. Dieses geradezu „blinde Verständnis“ zwischen dem Zeugen J. und dem Angeklagten Ka. belegt jedenfalls, dass der Angeklagte Ka. durch Ahmet K. zuvor darüber informiert worden war, dass andere Personen eintreffen würden, die in der Folge die bis dahin von ihnen manipulierten Geldspielgeräte bespielen sollten. Den vom Angeklagten K. behaupteten Streit mit Ali Ka. wegen der Gewinnverteilung mag es durchaus gegeben haben, zumal die Zeugin S. A., die im Tatzeitraum als Aufsicht in der Spielothek „Mikado“ beschäftigt war, in der Hauptverhandlung (wie bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10.10.2018 durch den Zeugen PK Br.) von einem heftigen Streit zwischen den beiden Angeklagten am Vormittag des 03.07.2018 berichtete. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte K. den Zeugen J. indes längst nach Bad Säckingen ins „Mikado“ bestellt: Bereits durch „Whats App“-Nachricht vom 02.07.2018, 07.01 Uhr, übermittelte der Angeklagte K. dem Zeugen J. die Standortdaten der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen. Aus weiteren „WhatsApp“-Nachrichten am Abend des 02.07.2018 lässt sich dann die konkrete Verabredung auf 13 Uhr am 03.07.2018 ableiten. So schreibt der Angeklagte K. am 02.07. um 23:41:42 Uhr: „Morgen“ und „Wenn du da bist sagst mir“, woraufhin der Zeuge J. um 23:42:42 frägt „Wann macht auf“. Hierauf entgegnet der Angeklagte K. um 23:42:55 noch einmal „Morgen“ und dann in zwei Nachrichten um 23.49 Uhr „1 Uhr“ und „Mittag“, was der Zeuge J. um 23:49:53 Uhr mit einem knappen „Ja“ bestätigt. Tatsächlich kam es dann ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten K. sowie der Zeugen J., S. und M. auch zunächst zu einem Treffen von Ahmet K. mit dem Zeugen J. und seinen Begleitern am Bahnhof in Bad Säckingen, in dem der Angeklagte K. die Einzelheiten zu den manipulierbaren Geldspielgeräten erläuterte, und anschließend ab 12.30 Uhr zur Übernahme der Geldspielgeräte durch den Zeugen J. und seine Begleiter. Hinzu kommt, dass der Angeklagte K. den Zeugen J. – wie oben 2 a) bb) ausführlich dargelegt – schon seit Tagen mit Informationen über manipulierbare Geldspielgeräte versorgt und von Spielothek zu Spielothek geSch.t hatte. Aus alldem ergibt sich, dass nicht etwa ein Streit zwischen den Angeklagten K. und Ka. der Grund dafür war, dass der Zeuge J. und seine Begleiter M. und S. am Nachmittag des 03.07.2018 die beiden manipulierbaren Geldspielgeräte im „Mikado“ bespielt haben. Vielmehr handelte es sich hierbei – wie bereits in den Tagen zuvor an anderen Örtlichkeiten – um das zwischen dem Angeklagten K. und dem vom Angeklagten A. instruierten Zeugen J. schon seit dem frühen Vormittag des 02.07.2018 anvisierte Bespielen der von Ahmet K. ausgekundschafteten Geldspielgeräte durch das Gruppenmitglied J. und seine Begleiter im Rahmen der getroffenen Gruppenabrede. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte Ali Ka. in diesen Plan jedenfalls soweit eingeweiht, als er vom Angeklagten K. spätestens im Laufe des Vormittags des 03.07.2018 erfahren hatte, dass weitere „Spieler“ kommen und die Manipulationen fortsetzen würden. Nicht sicher feststellbar war lediglich, ob der Angeklagte Ka. zu diesem Zeitpunkt bereits um die Strukturen der Gruppierung um die Angeklagten A., K. und den Zeugen J. wusste. Denkbar ist etwa, dass der von der Zeugin A. geschilderte Streit zwischen den Angeklagten K. und Ka. damit zusammenhing, dass Ka. durch K. kurzfristig über das Kommen weiterer Personen informiert worden war und er sich hiervon „überrumpelt“ fühlte. Letztlich dürfte es sich bei der Einlassung des Angeklagten K. zum Hintergrund des Erscheinens des Zeugen J. und seiner Begleiter um den Versuch gehandelt haben, seine eigene maßgebliche Stellung innerhalb der Gruppenstruktur herunterzuspielen. Denn der Angeklagte K. verschwieg nicht nur, dass er bereits vor seinem eigenen Besuch der Spielothek „Mikado“ am Vormittag des 02.07.2018 dem Zeugen J. die Standortdaten des „Mikado“ übermittelt hatte, sondern auch, dass er den vom Angeklagten A. geschickten Zeugen J. bereits seit dem 30.06.2018 mit Informationen über Geldspielgeräte versorgt hatte. All dies steht der Annahme, dass die Angeklagten K. und Ka. am 02.07.2018 und am Vormittag des 03.07.2018 auf eigene Rechnung und außerhalb der Gruppenstrukturen gehandelt haben, indes nicht entgegen. Insoweit folgte die Kammer deshalb den geständigen Angaben der Angeklagten K. und Ka.. Insbesondere ergeben sich aufgrund der ausgewerteten „WhatsApp“-Kommunikation zwischen dem Angeklagten K. und dem Zeugen J. keinerlei Hinweise dahin, dass J. von K. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Angeklagten K. und Ka. die beiden Geldspielgeräte im „Mikado“ schon seit dem 02.07.2018 manipulativ bespielten. Auch die vom Angeklagten K. geschilderte Motivation – die Vermeidung, Gewinnanteile an den Angeklagten A. abführen zu müssen – erschien der Kammer plausibel, zumal die jedenfalls zeitweise Anwesenheit eines vom Angeklagten A. zur Kontrolle der Angeklagten K. und Ka. am 25.07.2018 in die Spielothek „Roadcasino“ geschickten unbekannten Russen (dazu ausführlich sogleich ff) belegt, dass sogar der Angeklagte A. selbst die Gefahr sah, innerhalb der Gruppierung um die ihm nach der Gruppenabrede zustehenden Gewinnanteile gebracht zu werden. (2) Die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen, gesondert verfolgten (und alle drei vom Amtsgericht Bad Säckingen rechtskräftig wegen Computerbetrugs verurteilten) Ahmad J., Nazhad S. und Azad M. räumten ihre Anwesenheit am Nachmittag des 03.07.2018 im „Mikado“ sowie – mit Ausnahme des Zeugen S. – auch ihre Tatbeteiligung grundsätzlich ein, die im Übrigen auch durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Überwachungskamera des „Mikado“ eindrucksvoll belegt wird. Den weitergehenden Angaben aller drei Zeugen zu den Gründen für ihr Erscheinen in Bad Säckingen und zu den Hintergründen der Taten schenkte die Kammer indes keinen Glauben. Der Zeuge S. gab an, den Angeklagten A. aufgrund zufälliger Begegnungen in einem irakischen Café in München ganz flüchtig zu kennen und mit „B.“ (also dem Zeugen J.) seit über zehn Jahren eng befreundet zu sein. Bereits diese Beschreibung des Zeugen S. über seine Beziehung zum Angeklagten A. hielt die Kammer zumindest für nicht vollständig zutreffend. Denn aus einer im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten „WhatsApp“-Nachricht des Angeklagten A. vom 07.07.2018, 09.31 Uhr, mit dem Text „Was denkst wann B. nicht anrufst was macht die andres normal eien von drei muss anrufen die hatten Probleme“ lässt sich nach Überzeugung der Kammer – trotz der auch in der Schriftsprache zum Ausdruck kommenden Sprachprobleme – zweifelsfrei ableiten, dass der Angeklagte A. zu diesem Zeitpunkt von den am 03. bzw. 04.07.2018 erfolgten Verhaftungen von J., S. und M., die sich alle (ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 21.12.2018) noch weit über den 07.07.2018 hinaus in Untersuchungshaft befanden – noch nichts mitbekommen hatte und sich darüber wunderte, dass nicht einer der drei bei ihm angerufen hat, was diese „normal“ machen, weshalb der Angeklagte A. – was die Folgenachricht um 10:07:33 Uhr zeigt – davon ausging, dass diese festgenommen worden sein könnten. Der Angeklagte A. wusste also nicht nur, dass sein langjähriger Bekannter Ahmad J. mit zwei weiteren Personen unterwegs war, sondern kannte diese offensichtlich auch so gut, dass er mit einem Anruf von einem der drei Männer, die hierzu notwendigerweise über seine gerade aktuelle Telefonnummer verfügen mussten, rechnete (“... eien von drei muss anrufen die hatten Probleme“). Aus derselben Nachricht ergibt sich im Übrigen weiter eindrucksvoll, dass der Angeklagte A. auch hinsichtlich Geldangelegenheiten das Sagen hatte (Text: „Ha wann die fest genommen wäre dass Geld bekommen nivht außer Benzin geld dass wiest auch ...“). Weitere Feststellungen darüber, wie eng das Band zwischen dem Angeklagten A. einerseits sowie den Zeugen S. und M. andererseits war, konnten allerdings nicht getroffen werden. Aus diesem Grund erscheint es möglich, dass – wie von den Zeugen J. und S. im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben – S. und M. ausschließlich über den Zeugen J. Kenntnis von der Manipulationsmöglichkeit mittels des „Steckertricks“ erlangt haben. Möglich erscheint freilich auch, dass es sich bei den Zeugen S. und M. um weitere Gruppenmitglieder handelt, die ihre Informationen – ähnlich, wie dies beim Angeklagten K. der Fall war – unmittelbar vom Angeklagten A. erhalten haben. Nicht sicher feststellen ließ sich zudem, ob – wie von den Zeugen J., S. und M. übereinstimmend angegeben – Nazhad S. und Azad M. auf Veranlassung von Ahmad J. nach Zell am Harmersbach und in der Folge nach Albbruck und Bad Säckingen gereist sind, oder ob auch sie – wie der Zeuge J. – auf Veranlassung des Angeklagten A. gefahren sind. Auch die Angaben des Zeugen S. zur Motivation für seine Reise an den Hochrhein waren vollkommen unglaubwürdig. Der Zeuge S. gab insoweit an, am 02.07.2018 gegen 15 Uhr mit seinem alten Freund M. in einem von diesem geliehenen Pkw in der Nähe von München unterwegs gewesen zu sein und von „B.“, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer Spielothek in Zell am Harmersbach in der Nähe von Lahr aufgehalten habe, einen Anruf mit der Bitte erhalten zu haben, ihn dort abzuholen. Dieser Bitte habe er dann aus Freundschaft entsprochen, auch Azad M. sei mit dem „Ausflug“ einverstanden gewesen. Gegen Mitternacht sei man dann bei „B.“ eingetroffen und habe sich aufgrund von Müdigkeit entgegen der ursprünglichen Absicht, sofort nach München zurückzufahren, entschlossen, in einer Pension in der Nähe von Bad Säckingen zu übernachten. Am nächsten Morgen seien dann er und M. – ohne J. – in die Spielothek „Caribic“ in Albbruck gefahren, um dort ein bisschen „normal“ zu spielen und Kaffee zu trinken, ehe sie zurück in die Pension gefahren seien, den Zeugen J. aufgenommen hätten und sodann gemeinsam zum Bahnhof nach Bad Säckingen gefahren seien, wo sie den Angeklagten K. getroffen hätten. „B.“ habe ihm und Azad M. schon vor dem Treffen mit dem Angeklagten K. im Auto von dem ihnen bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten „Steckertrick“ berichtet; die Details zu den konkret manipulierbaren Geldspielgeräten hätten sie dann erst unmittelbar vor Durchführung der Manipulationen vom Angeklagten K. erfahren. Er selbst habe sich – anders als J. und M. – an den Taten indes überhaupt nicht beteiligt, er habe sich vielmehr an einem anderen Automaten aufgehalten. M. habe insgesamt 1.500 € gewonnen. Das Geld habe M. an J. weitergegeben. Es sei beabsichtigt gewesen, die Gewinne am Ende gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Diese Angaben des Zeugen S. werden – was das Bewegungsbild der Zeugen J., S. und M. anbelangt – zwar durch objektive Beweise bestätigt. So hat die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Auswertung des im vom Zeugen M. genutzten Pkw Mazda mit dem Kennzeichen EN- sichergestellten Navigationsgerätes bestätigt, dass sich unter den durch das Navigationsgerät dokumentierten letzten Fahrtzielen zeitlich nach Fahrtzielen in München und Regensburg auch eine Anschrift in Zell am Harmersbach, wo die Zeugen S. und M. auf Ahmad J. getroffen sind, und schließlich der Standort der Spielothek „Caribic“ in Albbruck fand. Dass der Zeuge J. am 02.07.2018 im „Bistro Cheers“ in Zell am Harmersbach war, ergab zudem die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen J., über die der Zeuge KHK St. in der Hauptverhandlung berichtet hat. Denn bei dieser Auswertung wurde ein am 02.07.2018 nach den Geodaten in der betreffenden Spielothek in Zell am Harmersbach aufgenommenes Lichtbild aufgefunden, das Geldspielautomaten zeigt. Die Kammer hatte daher keine Zweifel, dass die Zeugen S. und M. – wie von diesen angegeben – den Zeugen J. in Zell am Harmersbach trafen und anschließend irgendwo im Bereich Waldshut-Tiengen/Bad Säckingen nächtigten, zumal der Angeklagte K. in einer „WhatsApp“-Nachricht vom 01.07.2018 „Zell am Harmersbach, Am Bahnhof“ gegenüber dem Zeugen J. als für die Ziele der Gruppierung offenbar geeigneten Standort genannt hatte. Ebenfalls dokumentiert ist durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Überwachungskamera in der Spielothek „Caribic“, dass die Zeugen S. und M. am Vormittag des 03.07.2018 tatsächlich die Spielothek „Caribic“ aufgesucht hatten, ehe sie zeitgleich mit dem Zeugen J. in Richtung Bad Säckingen zur Vornahme der Manipulationen im „Mikado“ gefahren sind. Zweifel bestehen indes bereits, ob der Zeuge J. tatsächlich im vom Zeugen M. genutzten Pkw mitgereist ist. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder dieses Pkw, wie er nach seiner Sicherstellung am 03.07.2018 vorgefunden wurde, sowie der urkundlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Durchsuchungsbericht des Polizeibeamten PK Br. haben gezeigt, dass die Rückenlehnen der Rücksitzbank in eine senkrechte Position gestellt waren, während der Beifahrersitz bei starker Schrägstellung der Rückenlehne so weit nach hinten geschoben war, dass sich dahinter auf der Rückbank keine Person hätte sitzend aufhalten können, und die Rücksitzbank zudem so weitgehend mit Gepäckstücken belegt war, dass die Kammer – der Einschätzung des hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung befragten Zeugen PK Br. folgend – erhebliche Zweifel hatte, ob der Zeuge J. tatsächlich im von den Zeugen S. und M. genutzten Fahrzeug unterwegs war oder nicht doch über ein eigenes Fahrzeug oder über eine Mitfahrgelegenheit bei einem weiteren Gruppenmitglied verfügte. Hierfür könnte zum einen die Vornahme von Manipulationshandlungen durch den unbekannt gebliebenen Mittäter am 02.07.2018 im „Mikado“ sowie die Existenz eines weiteren, unbekannt gebliebenen Täters am frühen Vormittag des 03.07.2018 sprechen, zum anderen, dass der in München lebende Zeuge J. von dort ja auch irgendwie nach Zell am Harmersbach gekommen sein muss. Seine eigene Aussage hierzu, mit einem Freund nach Zell gefahren zu sein, der dann aber am 02.07.2018 alleine nach München zurückgefahren sei, weshalb er den Zeugen S. um Abholung gebeten habe, wirkte konstruiert und wenig lebensnah. Letztlich sah sich die Kammer gleichwohl außer Stande, sichere Feststellungen zu einem zweiten Fahrzeug oder zu weiteren Mittätern zu treffen, da die Mitfahrt des Zeugen J. im Pkw des Zeugen M. – etwa durch eine veränderte Ablage der Gepäckstücke während der Fahrt – auch nicht unvorstellbar erschien und sichere Feststellungen weder zu einem zweiten Fahrzeug noch zur Zugehörigkeit weiterer Personen zur Gruppierung um Bakhtiar A., Ahmad J. und Ahmet K. getroffen werden konnten. Schon im Ansatz nicht glaubhaft war allerdings die Behauptung des Zeugen S., nur aus Freundschaft kurzerhand und ganz spontan die lange Fahrt nach Zell am Harmersbach angetreten zu haben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich auch die Zeugen M. und S. an den Hochrhein begeben haben, um – jedenfalls zusammen mit dem Zeugen J. – Geldspielgeräte unter Anwendung des „Steckertricks“ in den Spielotheken „Caribic“ in Albbruck und „Mikado“ in Bad Säckingen zu manipulieren. Dass die Zeugen S. und M. am Vormittag des 03.07.2018 zufällig im „Caribic“ waren, um dort Kaffee zu trinken und „regulär“ zu spielen, hielt die Kammer für ausgeschlossen. Insoweit ist zu sehen, dass der Angeklagte K. dem Zeugen J. in drei „WhatsApp“-Nachrichten vom 03.07., 07.33 Uhr, durch die Angaben „Hauenstein“, „Bei Albbruck“ und „12 km zur Waldshut“ zunächst den Standort der Spielothek „Caribic“ und in weiteren Miteilungen die manipulierbaren Geldspielgeräte und deren genauen Standorte auf verschiedenen Etagen, die über verschiedene Eingänge zu erreichen waren, im Einzelnen beschrieben hatte. Auch zeitlich ist der Zusammenhang dieser Informationen des Angeklagten K. gegenüber dem Zeugen J. und der ausweislich der Zeitstempel der in Augenschein genommenen Lichtbilder um 10.50 Uhr im „Caribic“ Kaffee trinkenden Zeugen M. und S. offensichtlich. Dass die Zeugen M. und S. am 03.07.2018 den „Steckertrick“ im „Caribic“ nicht mehr mit Erfolg anwenden konnten, lag ausweislich der Angaben des Zeugen P. V. in der Hauptverhandlung sowie eines diese Angaben bestätigenden VDAI-Streifens ausschließlich daran, dass der Zeuge V. unmittelbar nach den Manipulationen im „Caribic“ am 30.06.2018 auf den beiden vom Angeklagten K. bespielten Geldspielgeräten das die Manipulationsmöglichkeit beendende Software-Update aufgespielt hatte. In gleichem Maße unglaubhaft waren die Angaben des Zeugen Azad M. in der Hauptverhandlung zum Hintergrund der Fahrt nach Zell am Harmersbach bzw. in der Folge nach Albbruck und Bad Säckingen. Er selbst habe vor den Geschehnissen zwar ausschließlich den Zeugen S. gekannt, mit dem er seit seiner Kindheit befreundet sei, sei aber mit der Abholung des „B.“ gleichwohl einverstanden gewesen. Als Grund, weshalb man nicht direkt nach München zurückgefahren sei, bemühte der Zeuge M. – insofern anders als der Zeuge S. – technische Probleme mit dem Pkw. Am Vormittag im „Caribic“ seien er und S. „zufällig“ gewesen, sie hätten die Spielothek entdeckt, als sie Brötchen holen gewesen seien. Anschließend hätten sie tatsächlich im „Mikado“ in Bad Säckingen unter Anwendung des „Steckertricks“ das Spiel „Sindbad“ gespielt. Vom Steckertrick habe er aber überhaupt erst im „Mikado“ von dem ihm bis dahin unbekannten Angeklagten K. Kenntnis erlangt. Das von ihm gewonnene Geld habe er „B.“ gegeben, um es nicht gleich wieder zu verlieren. Es sei beabsichtigt gewesen, das Geld hinterher in drei gleiche Teile aufzuteilen. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen seiner Einlassung in seinem eigenen Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Säckingen noch erklären lassen, er habe schon vor dem Treffen mit dem Angeklagten K. durch den Zeugen J. von den Manipulationsmöglichkeiten (“Steckertrick“) erfahren, meinte der Angeklagte M., er sei damals „krank“ und „spielsüchtig“ gewesen. Insgesamt fiel auf, dass der Zeuge M. – wenn auch in völlig untauglicher Form – ähnlich wie der Angeklagte A. darum bemüht war, den Angeklagten K. als die eigentliche „Quelle“ des „Steckertricks“ darzustellen, nicht hingegen den Zeugen J. oder gar den Angeklagten A., den der Zeuge M. nach seinen auch insoweit nicht glaubhaften Angaben gar nicht kenne. Denn aus den bereits dargestellten „WhatsApp“-Nachrichten des Angeklagten A. an den Angeklagten K. vom 07.07.2018, 09.31 Uhr und 10.07 Uhr lässt sich ableiten, dass der Angeklagte A. auch die Zeugen S. und M. jedenfalls kannte. Schließlich hielt die Kammer auch den Zeugen Ahmad J. für weitgehend unglaubwürdig. Hinsichtlich des Grundes für das Zusammentreffen mit den Zeugen S. und M. äußerte sich J. wie die Zeugen S. und M.. Er sei nicht 100 % sicher gewesen, ob S. die lange Fahrt tatsächlich für ihn antrete. Sein Freund, mit dem er aus München nach Zell am Harmersbach angereist sei, habe „früher zurück“ müssen, wegen der Arbeit. Der Zeuge J. räumte – immerhin – ein, wegen der Manipulationsmöglichkeiten von Zell am Harmersbach, wo er indes noch „Jackpot“ gespielt habe, in Richtung Albbruck/Bad Säckingen gereist zu sein. Sowohl bei dem Besuch von S. und M. am Vormittag des 03.07.2018 im „Caribic“ als auch bei dem gemeinsamen Besuch im „Mikado“ am Nachmittag des 03.07.2018 sei es um das Manipulieren mittels des „Steckertricks“ gegangen. Die Standorte des „Caribic“ und des „Mikado“ habe er von Ahmet K., den er aufgrund gemeinsamen „Jackpot“-Spielens seit 2017 kenne, erfahren. Der „Steckertrick“ selbst sei ihm von einem „Albaner“ bekannt geworden, dessen Name er indes nicht kenne. Er selbst habe seine Kenntnisse über die Manipulationsmöglichkeit dann an die Zeugen S. und M. weitergegeben. Der Angeklagte A., bei dem es sich um einen langjährigen Freund von ihm handele, habe mit all dem nichts zu tun. Auch auf Vorhalt der bereits ausführlich geschilderten „WhatsApp“-Kommunikation zunächst zwischen den Angeklagten K. und A., in der K. an A. u. a. „Hier habe ich 6-7 sistem von Sindbad“ schreibt, woraufhin A. ausdrücklich „B.“ nennt, und dem hierauf zwischen dem Angeklagten K. und dem Zeugen J. zustande gekommenen Chatverlauf, blieb der Zeuge J. dabei, dass sein eigenes Kommen nichts mit dem Angeklagten A. zu tun gehabt habe und dieser außerdem mit „Sindbad“ nichts zu tun habe. Die Kammer hielt diese Angaben des Zeugen J. für Schutzbehauptungen zugunsten seines Freundes A., der ausweislich der unter I. 3. c) ee) getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 26.09.2012 wegen versuchter Strafvereitelung und falscher uneidlicher Aussage in der Vergangenheit gleichermaßen bereit war, vor Gericht zugunsten seines Freundes Ahmad J. Falschangaben zu machen. (3) Die Feststellungen zu den Einzelheiten des Vorgehens vor Ort – also die genauen zeitlichen Abläufe, was das Eintreffen der Zeugen J., S. und M. angeht, die Zeitpunkte der dreimaligen Vornahme des „Steckertricks“ (in einem Fall durch J., in zwei Fällen durch M.), die festgestellten Geldentnahmen durch M. und S. sowie die Besprechungen dieser drei Personen – traf die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen einer Überwachungskamera. (4) Die Feststellungen zu den Nachfüllungen der beiden Automaten sind wiederum in den urkundlich eingeführten VDAI-Streifen dokumentiert. Der angenommene Gesamtschaden in Höhe von 2.000 € bei der Tat Ziff. 6 lit. b ergibt sich aus den dokumentierten Nachfüllungen beider Automaten, wobei bei dem Geldspielgerät Nr. 8 die Nachfüllung vom 04.07.2018 um 05.50 Uhr und bei Gerät Nr. 7 die Nachfüllung vom 03.07.2018 um 23.50 Uhr bei der Mindestschadensberechnung jeweils außer Betracht blieben. Da diese beiden Nachfüllungen zwar nach den Festnahmen der Zeugen S. und M., ausweislich der Angaben der Zeugin S. E., die als Spielhallenaufsicht im „Mikado“ tätig war, aber jeweils vor der Wiederinbetriebnahme der Automaten für den normalen Spielbetrieb erfolgten, können diese Nachfüllungen einerseits zwar nicht berücksichtigt werden, steht andererseits aber fest, dass den Automaten die vorangegangenen Nachfüllungen entnommen worden sein müssen. Bedenkt man, dass an den Geldspielgeräten Nr. 7 und Nr. 8 ausweislich der beiden Tagesjournale für den 03.07.2018 der relevanten VDAI-Streifen ein kumulierter Tagesverlust von 6.877 € (3178 € + 3.699 €) zu verzeichnen war, wird deutlich, dass es sich bei dem der Gruppierung insgesamt zugeschriebenen Schaden in Höhe von 4.300 € tatsächlich lediglich um einen „Mindestschaden“ handelt, der die Angeklagten keinesfalls beschwert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des unbekannten Täters vom frühen Vormittag des 03.07.2018, da in der Zeit, in der sich dieser Mann in der Spielothek „Mikado“ aufhielt, am rechten Gerät Nr. 8 lediglich eine Nachfüllung in Höhe von 500 € und am linken Gerät Nr. 7 lediglich eine Nachfüllung in Höhe von 100 € erfolgte. Über die Festnahme des Zeugen J. am 04.07.2018 gegen 04.00 Uhr im Foyer der Hauptstelle der Sparkasse Hochrhein in Waldshut und das bei dieser Gelegenheit bei Ahmad J. sichergestellte Geldbündel u. a. mit 47 Stück 50 €-Geldnoten hat der die Festnahme durchführende Polizeibeamte POM O., der damals Angehöriger des Polizeireviers Bad Säckingen war, in der Hauptverhandlung als Zeuge berichtet. Über die Festnahmen der Zeugen S. und M. nach Begehung der Straftat vom 03.07.2018 berichtete die am Tattag maßgeblich mit den Ermittlungen betraute Zeugin POKin D., Polizeirevier Bad Säckingen, in der Hauptverhandlung. ff) Spielothek „Roadcasino“, Lahr (Tat II. B. Ziff. 7) Die Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. – Letzterer in sehr pauschaler Form unter Hinweis auf die Richtigkeit der ihm im Haftbefehl in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses zur Last gelegten Vorwürfe, ausdrücklich auch bezogen auf die Tatbegehung in Lahr – haben die gemeinsame Tatausführung am 24./25.07.2018 sowie die Mitwirkung des Angeklagten Bakhtiar A. und des gesondert verfolgten Ahmet Kar. bei dieser Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Der Angeklagten K. hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte A. eingebunden gewesen sei, der sie – wie festgestellt – durch einen „Russen“ habe überwachen lassen und hinterher seinen Gewinnanteil in Höhe von 1.800 € eingefordert und von ihm aus seinen eigenen Gewinnen vom 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ auch erhalten habe. Hierauf beruht die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K. jedenfalls diese Summe bis zum Verlassen der Lokalität gegen 12.30 Uhr auch selbst gewonnen hat. Bestätigung finden die Angaben – was die äußeren Abläufe in der Nacht vom 24. auf den 25.07.2018 anbelangt – durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen sowie die Lichtbildmappe der „EG Automat“ des Polizeipräsidiums Freiburg vom 13.09.2018, die nicht nur die Angeklagten K. und Ka. selbst, sondern auch das Steckerziehen um 23.42 Uhr und über die Zeitangabe der Videoaufnahme das Betreten und Verlassen der Spielothek durch die beiden Angeklagten dokumentieren. Auch die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin M. W., Mitarbeiterin im „Roadcasino“, erinnerte sich daran, dass die Angeklagten K. und Ka. in der Nacht vom 24. auf den 25.07.2018 relativ kurz vor Schließung des Lokals gekommen und dann bis kurz nach Mitternacht geblieben seien. Die Zeugin W. erinnerte sich ferner, dass der Angeklagte Ka., der das Spiel „Sindbad“ gespielt habe, in der kurzen Zeit Gewinne erspielt hatte und sie um Auszahlung dieser Gewinne gebeten habe, was sie – aus Rechtsgründen – indes abgelehnt und ihn auf den nächsten Tag verwiesen habe. Als die Zeugin am nächsten Tag ab 18.00 Uhr wieder Dienst gehabt habe, sei ihr aufgefallen, dass der Angeklagte Ka. wieder am selben Geldspielgerät gespielt und etwa 15 Minuten nach ihrem Dienstantritt die Spielothek verlassen habe. Diese Angabe passt zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten K. und dem gesondert verfolgten Kar. vom 25.07.2018, 19.12 Uhr, in dem der in Neuenburg (und damit ausweislich des Routenplaners GoogleMaps sowie der eigenen Erfahrungen der Kammer etwa 50 Minuten von Lahr entfernt) lebende Kar. dem Angeklagten K. mitteilte, dass er, nachdem er im Pkw auf der Rückbank eingeschlafen sei, jetzt zu Hause sei, und dass er von Ali Ka. 300 € erhalten habe. Von ihrer Kollegin habe die Zeugin W. erfahren, dass der Angeklagte Ka. den ganzen Tag ab etwa 06.30 Uhr in der Spielothek gewesen sei, was durch die urkundlich eingeführten Telefongespräche vom frühen Vormittag des 25.07.2018 Bestätigung findet. Wegen der ungewöhnlich hohen Gewinne an jenem Tag habe sie gleich nach ihrem Schichtbeginn ihren Chef informiert. Die Feststellung, dass der Angeklagte K. das Lokal am 25.07.2018 bereits gegen 12.30 Uhr wieder verließ, beruht auf der urkundlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Auswertung der GPS-Daten, die von einem von der Polizei am Pkw des Angeklagten K. angebrachten Peilsender stammen und belegen, dass das (auf seine Ehefrau zugelassene) Fahrzeug des Angeklagten K. am 25.07.2018 ab 06.14 Uhr in der Offenburger Straße 26 – mithin in unmittelbar Nähe zum „Roadcasino“ – abgestellt war und sich um 12.38 Uhr in Richtung der Autobahn A5 bewegte. Schließlich belegen urkundlich eingeführte Telefongespräche, die im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten K. aufgezeichnet wurden, die engen Absprachen zwischen den Angeklagten K. und Ka. vor und während der Tat in Lahr. Exemplarisch wird auf die Gespräche zwischen den Angeklagten K. und Ka. vom 24.07.2018, 16:21:09 Uhr (Verabredung, sich gegen 23.30 Uhr in der Spielothek in Lahr zu treffen), 23:07:51 Uhr (Wegbeschreibung durch K.), 23:29:09 Uhr (Aufforderung von Ka. gegenüber K., seine Perücke aufzusetzen), vom 25.07.2018, 00:16:49 Uhr (Ka. erzählt K., dass er das Geld nicht ausbezahlt bekomme und deswegen morgen wieder kommen müsse), 00:37:42 Uhr (Verabredung, sich morgens um 6 Uhr wieder in der Spielothek zu treffen), 01:32:37 Uhr (Gespräch über Manipulationen durch Steckerziehen), 05:33:49 Uhr, 05:38:21 Uhr und 06:00:29 Uhr (Streitgespräche, weil Ka. unabgesprochen Ahmet Kar. mitgebracht hat) verwiesen. Die vom Angeklagten K. geschilderte Einbindung des Angeklagten A. bei dieser Tat wird ebenfalls durch urkundlich eingeführte Telefongespräche belegt, in denen der Angeklagte A. nach der Tat vehement – und nach den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten K. auch mit Erfolg – seine Gewinnbeteiligung einforderte. Sehr aufschlussreich ist zunächst ein Telefonat vom 28.07.2018, 18:20:40 Uhr, in dem Bakhtiar A. dem Angeklagten K. vorwirft, ihn finanziell hintergangen zu haben. Wörtlich (auszugsweise): „diese Beweise hab ich gebracht .... Diese Arbeit hab ich dir gegeben. Ich habe deine Foto viele Plätze gefunden. ... Bad Säckingen deine Foto gesehen, bei Lahr irgendwo habe ich deine Foto gesehen. Und diese was du für mich gemacht hast ... Da ist rausgekommen, dass du 3.000 € gemacht“. Auch in einem Telefonat vom selben Tag, 18:59:52 Uhr, macht der Angeklagte A. dem Angeklagten K. schwere Vorwürfe, weil dieser mit von ihm verschaffter „Arbeit“ „20.000 € verdienen“ würde und ihn dann auch noch hintergehe (“du kriegst manchmal eine Arbeit, 20.000 € verdienen, du willst mich verarschen wegen 1.000 €. Sowas macht man nicht.“). Schließlich zeigt ein langes Streitgespräch zwischen dem Angeklagten A. (geführt mit dem Telefon des Angeklagten K., der sich unmittelbar neben A. befindet und teilweise mitredet) und Ali Ka. vom 28.07.2018, 22:17:01 Uhr, die Position des Angeklagten A. innerhalb der Gruppierung ganz deutlich. In diesem Gespräch warf A. dem Angeklagten Ali Ka. vor, dass ihm aus einem gemeinsamen Spielen von K. und Ka. noch Geld zustehe. Die Angeklagten Ka. und K. stellen dies grundsätzlich überhaupt nicht in Frage, bezichtigen aber den jeweils anderen, den Großteil der Gewinne vereinnahmt zu haben und daher A. noch Geld geben zu müssen. In diesem Telefonat bestätigt sich ferner ein weiteres Detail, das der Angeklagte K. gegenüber dem Zeugen KHK St., der hierüber in der Hauptverhandlung berichtete, anlässlich der Vernehmung vom 11.10.2018 preisgab, nämlich dass der Angeklagte A. zu der Tat in Lahr eigens einen „Russen“ als Aufpasser geschickt hatte, der später über die von den Angeklagten K. und Ka. erzielten Gewinne an den Angeklagten A. berichtete. Die Richtigkeit dieses Details wird durch das Telefongespräch durchaus eindrucksvoll bestätigt, wenn Bakhtiar A. gegenüber Ali Ka. sagt, dass „der Russe Probleme machen würde“, weil auch der „seinen Anteil wolle“ und dieser Russe selbst gesehen habe, „wie er (Ali) 1.200 rausgenommen hat“. Hinsichtlich der durch die Manipulationen erforderlich gewordenen Nachfüllungen und der Schadenshöhe beruhen die Feststellungen – entgegen der etwas beschönigenden Angaben des Angeklagten K., der nur (gemeinschaftliche) Gewinne in einer Höhe von 3.000 bis 4.000 € einräumte – auf den urkundlich eingeführten Auswertestreifen des betroffenen Automaten, der entsprechende Nachfüllungen während der tatrelevanten Zeit ausweist. Dabei wurde die festgestellte letzte Nachfüllung um 18.33 Uhr bei der Berechnung des Mindestschadens nicht berücksichtigt, da der Angeklagte Ka. zu diesem Zeitpunkt das „Roadcasino“ gerade verlassen hatte. Zuvor muss der Angeklagte Ka. – nachdem der Angeklagte K. die Spielothek bereits gegen 12.30 Uhr verlassen hatte – aber jedenfalls die fünf Nachfüllungen in Höhe von jeweils 600 €, mit denen der Geldautomat in der Zeit zwischen 12.24 Uhr und 17.48 Uhr befüllt wurde, entnommen haben, weshalb der Angeklagte Ka. in eigener Person jedenfalls 3.000 € Gewinn erlangt hat. IV. (rechtliche Würdigung) 1. Strafbarkeit des Angeklagten Ahmet K. Der Angeklagte Ahmet K. hat sich durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen (Taten II. B. Ziff. 6 [lit. a und b] sowie Ziff. 7) gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 53 StGB sowie wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetruges in fünf Fällen (Taten II. B. Ziff. 1 bis 5) gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Im Einzelnen: a) Grundtatbestand des § 263a Abs. 1 StGB Gemäß § 263a Abs. 1 StGB macht sich wegen Computerbetrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. Die Anwendung des „Steckertricks“ stellt ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB (Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs durch „unbefugte Einwirkung auf den Ablauf“) dar. Hierunter fallen nach Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich alle nicht schon von den anderen Alternativen erfassten Einwirkungen auf den Datenverarbeitungsvorgang, insbesondere noch nicht bekannte Formen von Hardware-, Konsol- und Outputmanipulationen, wobei eine Verwendung von Werkzeugen nicht notwendig ist. Wie sich aus dem Wortlaut („... sonstige unbefugte Einwirkung ...“) und aus der gesetzgeberischen Intention, noch unbekannte Manipulationsmöglichkeiten erfassen zu wollen, ergibt, handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der – schon wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots – indes nicht jeden Eingriff bzw. jede Handlung erfasst, die irgendwie mit einem Datenverarbeitungsvorgang in Verbindung steht, sondern eine vom Handlungs- und Erfolgsunwert her mit den Var. 1 bis 3 vergleichbare Manipulation voraussetzt, die zu einem „falschen“ Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges führen muss. Umstritten ist die strafrechtliche Behandlung des Leerspielens von Glücksspielautomaten, soweit es um Verhaltensweisen geht, deren Unwertgehalt allein daraus resultiert, dass der Täter im Rahmen ordnungsgemäßer Bedienung eines Automaten (im Sinne der bloßen Nutzung der vom Automaten selbst eröffneten Steuerungsmöglichkeiten) von einem (Sonder-)Wissen profitiert, das er nach den Vorstellungen des Automatenaufstellers nicht haben soll. Denn derartige Verhaltensweisen entsprechen nach verbreiteter Ansicht jedenfalls dann nicht dem Bild des manipulativen Eingriffs in den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs, wenn dieses Sonderwissen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (wie beispielsweise dem Internet) stammt (so z. B. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2016, 4 Ss 73/16, juris; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263a Rn. 17; MüKoStGB/Mühlbauer, 3. Aufl. 2019, StGB § 263a Rn. 91, mit zahlr. weit. Nachw.; streitig). Dagegen führt die Ausnutzung einer technischen Unzulänglichkeit (wie eines Software- oder Programmfehlers) allerdings dann nach ganz herrschender Meinung nicht zur Verneinung des Tatbestandsmerkmals, wenn sich diese Unzulänglichkeit nur bei einer bestimmungswidrigen, so nicht vorgesehenen Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs durch tatsächliche (mechanische) Einwirkung niederschlägt. Wer beispielsweise als Benutzer eines Kartentelefons gezielt den selbst in Gang gebrachten Datenverarbeitungsvorgang durch Herausziehen der Telefonkarte vorzeitig abbricht und dabei eine vom Telefondienstleister zum Schutz der Kunden (vor Verbindungsfehlern) vorgenommene Verzögerung der Abbuchung der Werteinheiten ausnutzt, um die Leistung ohne Bezahlung zu erhalten, wirkt nach zutreffender Auffassung in sonstiger Weise unbefugt auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein (OLG München NJW 2007, 3734). Erst recht muss dies für das Ausnutzen eines – anders als im Kartentelefon-Fall dem Automatenhersteller sogar unbekannten – Softwarefehlers mittels des „Steckertricks“ gelten. Denn das Ziehen des Netzsteckers (zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt während des Spielablaufes) stellt eine Verhaltensweise dar, die die Nutzung der vom Automaten selbst eröffneten Steuerungsmöglichkeiten (und damit den Bereich der ordnungsgemäßen Bedienung des Geldspielgerätes) verlässt, weshalb von einer unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB auszugehen ist. Durch dieses Verhalten ist den jeweiligen Aufstellern der Geldspielautomaten ein Vermögensschaden entstanden, der den infolge der Manipulationen erzielten Gewinnen entspricht. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte Ahmet K. – wie auch die Angeklagten A. und Ka., soweit diesen die täterschaftliche Beteiligung an mittels des „Steckertricks“ begangenen Straftaten nachgewiesen werden konnte – vorsätzlich und mit der erforderlichen Selbst- bzw. (soweit Gewinne mit anderen Gruppenmitgliedern geteilt wurden) Drittbereicherungsabsicht. Selbst wenn – was in der Hauptverhandlung indes keiner der Angeklagten geltend gemacht hat – diese von der Straflosigkeit der Manipulationen mittels des „Steckertricks“ ausgegangen wären, läge insoweit ein unbeachtlicher, weil vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) vor. Dass die Angeklagten von einer Strafbarkeit ihrer Gerätemanipulationen ausgingen, belegt indes sehr anschaulich folgende Äußerung des Angeklagten Ka. gegenüber dem Angeklagten K. über eine von ihm vorgenommene, jedoch offenbar von einem Spielotheken-Mitarbeiter wahrgenommene Manipulation bei einem „Sindbad“-Spiel in dem abgehörten Telefongespräch vom 20.07.2018 um 09:59:49 Uhr: „Gott sei dank bist du nicht hineingekommen, wenn du gekommen wärst, hätten sie mich auch festgenommen und es wäre organisierte Kriminalität gewesen“. b) Banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug (§§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB) bei den unter B. II. Ziff. 6 lit. a und b sowie Ziff. 7 festgestellten Taten) Die bandenmäßige Begehungsweise nach §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB setzt voraus, dass sich die Täter mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art – darunter Computerbetrug gemäß § 263a StGB – zu begehen, wobei es unschädlich ist, wenn diese Taten für einzelne Tatbeteiligte auf Grund eines einheitlichen Organisationsbeitrags in Tateinheit zueinander stehen (BGH NJW 04, 2840; NStZ-RR 17, 248). Für die Bildung einer Bande sind mindestens drei Personen erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 269; NStZ-RR 17, 248). Die Verbindung zu wiederholter Tatbegehung muss auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede beruhen. Nicht erforderlich ist die Verabredung einer festen Organisation, nach der den einzelnen Mitgliedern ganz bestimmte Rollen zukommen sollen. Der Täter muss als Mitglied der Bande handeln, d. h. die Tat muss sich objektiv im Rahmen der die Verbindung begründenden Abrede bewegen und vom Täter subjektiv zumindest in allgemeiner Form dieser Verbindung zugerechnet werden, auch wenn er konkret für eigene Rechnung handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer eine Straftat in der Absicht begeht, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Erforderlich ist, dass sich der Täter zumindest mittelbare Eigenvorteile aus der Tat verspricht. Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht des Täters, seinen Lebensunterhalt allein oder überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten. Bereits die erste der geplanten Tathandlungen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als gewerbsmäßig anzusehen. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen einer gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise bei den unter II. B. 6. (lit. a und b, zu sich in diesem Zusammenhang stellenden Konkurrenzfragen s. unten) und 7. festgestellten beiden Straftaten hinsichtlich des Angeklagten Ahmet K. vor. Der Angeklagte K. wusste zum Zeitpunkt der Begehung der Manipulationen am 03.07.2018 im „Mikado“ in Bad Säckingen (und schon in den Tagen zuvor) von einem Zusammenschluss zumindest des Angeklagten A., des Zeugen Ahmad J. und seiner eigenen Person, um künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Sinne des § 263a StGB mittels des „Steckertricks“ zu begehen. Indem der Angeklagte K. nach Rücksprache mit dem im Hintergrund agierenden Angeklagten A. dem weiteren Gruppenmitglied J. (sowie dessen Begleitern) die Details zu den manipulierbaren Geldspielgeräten im „Mikado“ mitteilte, sie ins „Mikado“ brachte und später den „Hintermann“ Bakhtiar A. am Gewinn beteiligte, handelte er objektiv wie subjektiv „als Mitglied“ der Bande. Gleiches gilt für die unter II. B. 7. festgestellte Straftat im „Roadcasino“ in Lahr, wobei der Angeklagte K. insoweit auch von der Bandenzugehörigkeit des Angeklagten Ali Ka. bei Ausführung dieser Tat wusste. Wieder liegt hinsichtlich des Angeklagten K., der den Angeklagten A. zuvor über den Automatenstandort informiert hatte und ihn nach Tatbegehung an den erzielten Gewinnen beteiligte, eine sich objektiv wie subjektiv im Rahmen der Bandenabrede haltende Tatausführung vor. c) Gewerbsmäßigkeit im Sinne der §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bei den unter B. II. Ziff. 1 bis 5 festgestellten Taten Gewerbsmäßigkeit lag zudem bereits bei den Straftaten vor, die der Angeklagte K. – im unter II. B. 5. festgestellten Fall im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Ka. und einem weiteren, unbekannten Mittäter – außerhalb der Bandenabrede und ohne Wissen des Mitangeklagten A. auf eigene Rechnung beging. Denn auch diese „Exzesstaten“ zielten darauf ab, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, auf die der Angeklagte Ahmet K. angesichts seiner im Sommer 2018 äußerst angespannten finanziellen Lage dringend angewiesen war. d) Konkurrenzen In rechtlicher Hinsicht stellte jedes Steckerziehen zwar ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB (Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs durch „unbefugte Einwirkung auf den Ablauf“) dar. Ungeachtet dessen ging die Kammer – anders als in weiten Teilen die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen in der Anklageschrift – indes nicht davon aus, dass jedes Steckerziehen eine neue, selbstständige Tat begründete. Vielmehr lag nach Auffassung der Kammer eine natürliche Handlungseinheit vor, solange ein Spieler (oder mehrere Spieler gemeinschaftlich) – vorgefasster Absicht entsprechend – unter (falls erforderlich auch mehrfacher) Anwendung des „Steckertricks“ ohne eine relevante Zäsur einen oder zeitgleich mehrere Spielautomaten bespielte(n), um ohne relevante Unterbrüche so viel Geld wie möglich zu gewinnen. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen darstellt. Die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit dient u. a. dazu, mehrere tatbestandsmäßige Handlungen zu einer (konkurrenzlosen) Gesetzesverletzung zu komprimieren. Damit wird bei wiederholter Tatbestandsverwirklichung nicht nur Realkonkurrenz, sondern auch gleichartige Idealkonkurrenz ausgeschlossen (MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, StGB § 52 Rn. 53). Nach Auffassung der Kammer war – vor dem Hintergrund der tatsächlichen und technischen Gegebenheiten – für die Frage, ob von einer Straftat (aufgrund natürlicher Handlungseinheit) auszugehen war, weder die Dauer des Bespielens eines Automaten noch die Häufigkeit des Steckerziehens entscheidend, sondern das tatsächliche Ende (ohne relevante Zäsuren) des Bespielens eines oder mehrerer Automaten unter fortgesetzter Ausnutzung des Programmfehlers. Dies bedeutete auch, dass nur von einer Tat auszugehen war, wenn ein Spieler das Spiellokal – wie der Angeklagte K. am 24./25.06.2018 in der Gaststätte „Bierzwickel“ in Spaichingen oder die Angeklagten K. und Ka. am 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ in Lahr – nachts mit Schließung des Lokals verließ, um den (noch ein virtuelles Guthaben oder Freispiele aufweisenden) Spielautomaten nach Öffnung des Lokals am nächsten Vormittag weiter zu bespielen. Für diese Annahme sprach, dass am Vormittag des neuen Tages erst Gewinne realisiert wurden, die aufgrund einer im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB tatbestandsmäßigen Handlung vom Vorabend erzielt wurden. In einem solchen Fall war also ohne weiteres denkbar, dass die Fortsetzung des Spiels am nächsten Vormittag sogar ohne die Vornahme einer tatbestandsmäßigen Handlung im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB möglich war. Bei der gebotenen normativen Betrachtung stellt sich in einem solchen Fall das gesamte Tätigwerden (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen dar, da gewonnenes virtuelles Guthaben oder gewonnene Freispiele „über Nacht“ erhalten blieben und die Fortsetzung des Bespielens eines Geldspielautomaten mit den bereits nachts zuvor erspielten Gewinnen oder Freispielen nicht als neues deliktisches Tun, sondern als bloße Fortsetzung und Beendigung einer einheitlichen Straftat erscheint. Anders lag der Fall nach Auffassung der Kammer bei Beurteilung des Verhältnisses der Manipulationen vom 02.07.2018 und derjenigen vom 03.07.2018. Denn darin, dass die Angeklagten K. und Ka. ihre Automaten am 02.07.2018 „aufgegeben“ hatten, wodurch es einem unbekannten Dritten möglich war, diese am frühen Vormittag des 03.07.2018 zu besetzen und unter Anwendung des „Steckertricks“ zu bespielen, lag eine relevante Zäsur. Nachdem dieser Spieler die Spielothek „Mikado“ verlassen hatte, bedurfte es eines neuen Tatentschlusses, die Wiederaufnahme des Bespielens der beiden Geldspielgeräte am Morgen des 03.07.2018 stellt sich nach Auffassung der Kammer deshalb nicht als die bloße Fortsetzung der Manipulationen vom Vorabend, sondern als neue Straftat dar. Nach Maßgabe dieser konkurrenzrechtlichen Überlegungen hat sich der Angeklagte K. in den unter II. B. 1. bis 5. festgestellten Fällen wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in fünf Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB und in den unter II. B. 6. a) und b) sowie 7. festgestellten Fällen wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 53 StGB strafbar gemacht. Dabei ging die Kammer bei den unter II. B. 6. a) und b) festgestellten Manipulationen hinsichtlich des Angeklagten K. davon aus, dass insoweit nur eine Straftat im rechtlichen Sinne vorlag. Denn der Angeklagte K. hatte bereits vor dem Betreten des „Mikado“ am Vormittag des 03.07.2018 geplant, die beiden Geldspielgeräte vormittags zusammen mit dem Angeklagten Ka. „auf eigene Rechnung“ zu bespielen und die Geldspielgeräte sodann – bei „fließendem“ Übergang – dem vom Angeklagten A. instruierten Zeugen J. sowie dessen Begleitern Nazhad S. und Azad M. zu überlassen. Ein strafrechtlich relevanter Vorsatzwechsel fand beim Angeklagten K. hierbei nicht statt, vielmehr bespielte er die Automaten zunächst (zusammen mit dem Angeklagten Ka.) außerhalb der Bandenstrukturen selbst und leitete sodann das Bespielen der von ihm und dem Angeklagten Ka. für das weitere Gruppenmitglied Ahmad J. (und dessen Begleiter) besetzt gehaltenen Automaten im Rahmen der Bandenabrede ein. Daher ist insoweit – bei einer natürlichen Betrachtungsweise – für den Angeklagten K. von einem einheitlichen Geschehen auszugehen, das im Hinblick auf die zumindest zuletzt von ihm akzeptierte Beachtung der mit dem Angeklagten A. getroffenen Bandenabrede als banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug abzuurteilen war. 2. Strafbarkeit des Angeklagten Bakhtiar A. Der Angeklagte Bakhtiar A. war wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen (Taten II. B. Ziff. 6 lit. b und Ziff. 7) gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen (Tat II. B. Ziff. 1 bis Ziff. 6 lit. a) gemäß §§ 263a Abs. 1, 27, 52 StGB zu verurteilen. Im Einzelnen: a) Täterschaftliche Beteiligung an den unter II. B. 6. b) und 7. festgestellten Straftaten sowie deren banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise Der bereits vor Begehung der Straftat am Nachmittag des 03.07.2018 als Bandenmitglied zu qualifizierende Angeklagte A. hat an den unter II. B. 6. b) und 7. festgestellten Geschehnissen mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mitgewirkt. Ob ein Tatbeteiligter – in Abgrenzung zu bloßer Teilnahme – als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Dabei kann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt. Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter 12, 14; BGH NStZ 2003, 253; BGH NStZ-RR 1997, 260 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war bei beiden fraglichen Straftaten von Mittäterschaft auszugehen, auch wenn der Angeklagte A. jeweils nicht am Tatort anwesend war. Denn der Angeklagte A. hatte aufgrund der ihm nach der Bandenabrede zustehenden Gewinnbeteiligung ein hohes Eigeninteresse am Gelingen der Straftaten, in die er jeweils nicht nur eingeweiht war, sondern in die er in beiden Fällen zudem bis in die Tatausführung „hineinwirkte“, bei der unter 6. b) festgestellten Straftat, indem er zur Tatbegehung seinen Vertrauten Ahmad J. (und dessen Begleiter) nach Bad Säckingen schickte, bei der Straftat in Lahr durch die Überwachung der Tatbegehung durch einen unbekannten „Russen“, der ihm später Hinweise zu den bei der Tatbegehung erzielten Gewinnen gab. Was die Frage der Tatherrschaft bzw. des Willens zur Tatherrschaft anbelangt, nahm der Angeklagte A. daher nicht nur entscheidenden Einfluss im Vorbereitungsstadium, indem er durch das Beschaffen der Informationen zu den Manipulationsmöglichkeiten beim Spiel „Sindbad“ die Begehung der Taten überhaupt erst ermöglichte, sondern nahm auch noch in der Ausführungsphase jedenfalls insoweit auf deren Ablauf Einfluss, als von ihm selbst geschickte Gruppenmitglieder an den jeweiligen Tatorten agierten. Hierin kommt der Wille des Angeklagten A., die Taten nach seinem Willen und seinen Vorgaben ablaufen zu lassen, deutlich zum Ausdruck. Dass der Angeklagte A. diese Taten „als eigene“ und nicht etwa im Sinne einer Randfigur fremde Straftaten unterstützen wollte, zeigt sich eindrucksvoll auch an der Art und Weise, in der Bakhtiar A. gegenüber den Angeklagten K. und Ka. nach Begehung der Straftat in Lahr auftrat. Der Angeklagte A. hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung freimütig eingeräumt, jedenfalls seit Mitte 2016 vornehmlich aus den Einnahmen des Bespielens von Geldspielgeräten unter Ausnutzung eines Netzes von Unterstützern, die er instruierte und für sich spielen ließ, gelebt zu haben. Dass der Angeklagte A. dabei auch „Jackpot“-Spiele gespielt hat, die strafrechtlich nicht relevant waren, steht weder der Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise noch der Gewerbsmäßigkeit entgegen, soweit sich der Angeklagte A. den Software-Fehler beim Programm „Sindbad“ wiederholt unter Ausnutzung der durch ihn geschaffenen und unterhaltenen Gruppenstrukturen in strafbarer Weise zunutze gemacht hat. Dass der Angeklagte A. schon bei Weitergabe des „Steckertricks“ an den Angeklagten K. vorhatte, sich durch das wiederholte Bespielen-Lassen manipulierbarer Geldspielgeräte durch Gruppenmitglieder eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, stand für die Kammer außer Frage. b) Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen Hinsichtlich der unter II. B. 1. bis 6. a) festgestellten Geschehnisse hat sich der Angeklagte A. der Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Insoweit handelt es sich um Manipulationen an Geldspielgeräten mittels des „Steckertricks“, die ohne Kenntnis des Hintermannes Bakhtiar A. stattfanden, von diesem daher in keiner Weise beeinflusst werden konnten und an denen der Angeklagte A. zudem keinerlei Interesse haben konnte, die ihm im Gegenteil in dieser Form (ohne seine eine Gewinnbeteiligung auslösende Information über die Gerätestandorte) sogar unerwünscht waren, weshalb eine täterschaftliche Beteiligung an diesen Taten ausschied. Ungeachtet dessen hat der Angeklagte A. diese Geschehnisse dadurch überhaupt erst ermöglicht, dass er das Bandenmitglied Ahmet K. mit den zur Durchführung der Manipulationen erforderlichen Informationen versorgt hat, und sich daher einer strafbaren Beihilfe an dessen Straftaten schuldig gemacht. Denn hierin liegt objektiv die Förderung der durch den Angeklagten K. als Einzeltäter (Ziff. 1 bis 4) oder die Angeklagten K. und Ka. als Mittäter (Ziff. 5 und 6 lit. a) begangenen (Exzess-)Haupttaten, bei denen es sich um vorsätzliche, rechtswidrige Taten im Sinne des § 27 StGB handelt. Für die Annahme von Gehilfenvorsatz ist dabei erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Gehilfe die Haupttat(en) in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; weder braucht er Einzelheiten der Haupttat(en) zu kennen noch wird der Gehilfenvorsatz durch die Missbilligung der Haupttat(en) in Frage gestellt (z. B. BGH NJW 2000, 3010). Obwohl vorliegend dem Angeklagten A. die durch den Angeklagten K. (und teilweise auch den Angeklagten Ka.) auf eigene Rechnung begangenen Straftaten geradezu unerwünscht waren, stellten diese Taten doch einen Bruch der Bandenabrede dar, rechnete er mit der Begehung derartiger Taten durch Gruppenmitglieder und nahm sie (als „notwendiges Übel“ bei der Umsetzung der Bandenabrede) billigend in Kauf. Dass der Angeklagte A. den Angeklagten K. und Ka. keineswegs blind vertraute, sondern im Gegenteil die Absicherung seines Gewinnanteils selbst bei solchen Taten für erforderlich hielt, von denen er vor Tatbegehung in Kenntnis gesetzt worden war, zeigt sich bereits daran, dass der Angeklagte A. nach Lahr einen „Aufpasser“ schickte. Dies belegt, dass er mit der absprachewidrigen Ausnutzung der von ihm mitgeteilten Manipulationsmöglichkeit (des „Steckertricks“) rechnete und ihm letztlich klar war, dass er solche „Exzesstaten“ des Angeklagten K. nicht vollständig würde verhindern können. Da sich die Förderung aller „Exzesstaten“ des Angeklagten K. (und des Angeklagten Ka., soweit dieser als Mittäter des Angeklagten K. agierte) in der (einmaligen) Beschreibung der Manipulationsmöglichkeit erschöpft, liegt insoweit lediglich eine Straftat im Rechtssinne, indes in sechs tateinheitlichen Fällen (§ 52 Abs. 1 StGB), vor. 3. Strafbarkeit des Angeklagten Ali Ka. Der Angeklagte Ali Ka. war (bezüglich der Tat II. B. Ziff. 7) wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB und (bezüglich der Taten II. B. Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a) wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zwei weiteren Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB zu verurteilen. Nachdem der Angeklagte Ali Ka. spätestens am 23.06.2018 vom Angeklagten K. von den Manipulationsmöglichkeiten mittels des „Steckertricks“ Kenntnis erlangt hatte und mit Ahmet K. zusammen einen ersten „Testlauf“ in einer Spielothek in Todtmoos unternahm, bestehen auch bei dem Angeklagten Ka. keine Zweifel, dass seine weitere, wiederholte Mitwirkung an derartigen Manipulationen darauf gerichtet war, sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und er sich daher durch seine Mitwirkung an den unter II. B. 5. und 6. a) geschilderten Geschehnissen wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zwei Fällen strafbar gemacht hat. Seine im Sommer 2018 bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und seine daraus resultierende Gewinnerzielungsabsicht werden durch die in zahlreichen abgehörten Telefongesprächen des Angeklagten Ka. mit dem Angeklagten K. geführten Streitereien über die Verteilung der gewonnenen Gelder eindrucksvoll belegt. Anders als beim Angeklagten K., der über die Bandenstrukturen zum Zeitpunkt der in der Spielothek „Mikado“ begangenen Straftaten voll im Bilde war, konnte beim Angeklagten Ka. zwar nicht sicher festgestellt, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Laufe des Vormittags des 03.07.2018 davon erfahren hat, dass der Angeklagte K. Teil einer Gruppierung ist, die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Straftaten zusammengeschlossen hatte, weshalb sich seine Mitwirkung an weiteren Manipulationen der beiden Geldspielautomaten im „Mikado“ nach dem Erscheinen der Zeugen J., S. und M. für den Angeklagten Ka. erstmals als Mitwirkung an einer Bandenstraftat (der Tat B. II. Ziff. 6 lit. b) dargestellt haben könnte, da insoweit ein (erstmals) auf die Mitwirkung an einer Bandentat gerichteter, neuer Tatentschluss gefasst werden musste. Nach Auffassung der Kammer stellte sich dies für den Angeklagten Ka. (anders als für den von Anfang an über die Bandenabrede informierten Angeklagten K.) als neue, selbstständige Straftat dar. Nachdem die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen nach dem Hinweis der Kammer im Eröffnungsbeschluss vom 09.12.2019, dass der Angeklagte Ali Ka. auch am Nachmittag des 03.07.2018 mitgewirkt haben dürfte, es insoweit hinsichtlich Ali Ka. aufgrund einer offenkundigen Personenverwechslung mit Ahmet K. im Anklagesatz (unter Ziff. 49 der Anklageschrift vom 25.01.2019) aber an einer wirksamen Anklage fehlen dürfte, das Verfahren insoweit durch ihre im daraufhin neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren 21 Js 10272/19 getroffene Abschlussverfügung vom 18.12.2019 ausdrücklich gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hat, stand der Aburteilung dieses Geschehens (der Tat II. B. Ziff. 6 lit. b) hinsichtlich des Angeklagten Ali Ka. jedoch ein Verfahrenshindernis entgegen. Indem der Angeklagte Ka. spätestens am 17.07.2018 hinsichtlich der Strukturen der Gruppierung um den Angeklagten A. im Bilde war und in Kenntnis und unter Billigung dieser Strukturen – etwa der Verpflichtung, dem Angeklagten A. einen Gewinnanteil auszukehren – mit dem Angeklagten K. gemeinschaftlich die Straftat vom 24./25.07.2018 im „Roadcasino“ in Lahr beging, handelte er bei der Tatbegehung in Lahr „als Mitglied einer Bande“ und hat sich somit bei der Tat II. B. Ziff. 7 wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht. V. (Strafzumessung) 1. Angeklagter Ahmet K. a) Strafrahmenbestimmung bei den Taten II. B. Ziff. 6 und Ziff. 7 Die für die beiden Straftaten Ziff. 6 (lit. a und b) und Ziff. 7 wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB zu verhängenden Einzelstrafen waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. aa) Dabei war zunächst zu prüfen, ob wegen eines minder schweren Falles die Anwendung des in § 263 Abs. 5 StGB hierfür vorgesehenen Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) in Betracht kam, was die Kammer letztlich indes in beiden Fällen verneint hat. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten bzw. die Anwendung des Regelstrafrahmens als nicht angemessen erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. zum Begriff des minder schweren Falles etwa BGHSt 26, 97, 98 f. = NJW 1975, 1174). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hielt die Kammer ein Abgehen vom Normalstrafrahmen in beiden Fällen für nicht gerechtfertigt. Als allgemeine Strafzumessungsfaktoren zugunsten des Angeklagten K. berücksichtigte die Kammer, dass dieser die Beweisführung durch die bereits im Ermittlungsverfahren – unmittelbar nach seiner Verhaftung am 11.10.2018 gegenüber dem Zeugen KHK St. – und damit sehr früh erfolgte Abgabe eines von glaubhafter Reue getragenen Geständnisses deutlich erleichterte. Auch wenn den ermittelnden Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des (bereits am 04.07.2018 festgenommenen) Zeugen J. sowie der größtenteils ebenfalls bereits ausgewerteten Erkenntnisse aus den seit dem 12.07.2018 durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen bezüglich der von den Angeklagten K. und A. genutzten Telefonanschlüsse schon Manches bekannt war und es sich lediglich um ein Teilgeständnis handelte, da der Angeklagte K. sich aus Verärgerung über seine Inhaftierung (bzw. über die damit verbundene Beschränkung seiner Kontaktmöglichkeiten mit seinen Kindern) weigerte, die am 11.10.2018 einvernehmlich unterbrochene polizeiliche Beschuldigtenvernehmung in der folgenden Woche fortzusetzen, und dann bis zur Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache mehr gemacht hat, leistete der Angeklagte K. durch seine – in der Hauptverhandlung dann von ihm noch einmal ausdrücklich bestätigten – Angaben gegenüber dem Zeugen KHK St. in nicht unerheblichem Umfang – insbesondere hinsichtlich der Gruppenstrukturen – Aufklärungshilfe, die strafmildernd Berücksichtigung fand. Auch die sicherlich einschneidende Erfahrung erstmals erlittener Untersuchungshaft als Vater zweier minderjähriger Kinder für die Dauer von immerhin zwei Monaten, der sich unmittelbar die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von weiteren knapp zweieinhalb Monaten anschloss, nahm die Kammer strafmildernd in den Blick. Weiterhin war zugunsten des Angeklagten K. eine gewisse Leichtfertigkeit der geschädigten Automatenaufsteller zu berücksichtigen, die allesamt durch rechtzeitiges Aufspielen des seitens des Automatenherstellers Gauselmann empfohlenen Software-Updates die Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten hätten verhindern können. Schließlich sah es die Strafkammer als jeweils in gewissem Umfang strafmildernd an, dass zwischen der Begehung der abgeurteilten Straftaten und der Durchführung der Hauptverhandlung knapp zwei Jahre verstrichen sind und der Angeklagte K. die Taten aus einer gewissen finanziellen Not heraus beging. In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagten K. glaubhafte Unrechtseinsicht und erleichterte die Sachverhaltsaufklärung durch die Erneuerung und Erweiterung seines am 11.10.2018 abgelegten Teilgeständnisses. In erheblichem Maße strafschärfend ins Gewicht fielen die nicht unerheblichen und im weiteren Sinne einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten K. wegen Vermögensdelikten. In negativem Sinne bemerkenswert ist dabei, dass der Angeklagte K. die verfahrensgegenständlichen Straftaten vollkommen unbeeindruckt von laufender Strafverfolgung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lörrach, das zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 27.09.2018 - 38 Ds 95 Js 7200/15 -, rechtskräftig seit dem 05.10.2018, führte, begangen hat. Bei beiden in Rede stehenden Straftaten war zudem zu berücksichtigen, dass den Geschädigten jeweils ein durchaus erheblicher Schaden entstanden ist, bei Tat Ziff. 6 in Höhe von mindestens 4.300 €, bei Tat Ziff. 7 sogar in Höhe von mindestens 5.700 €. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte lag nach Auffassung der Kammer weder bei der Tat Ziff. 6 (lit. a und b) noch bei der Tat Ziff. 7 ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB vor, da den strafmildernd zu berücksichtigenden gegenüber den strafschärfend zu berücksichtigenden Aspekten kein so großes Gewicht zukommt, dass ein Abgehen vom Regelstrafrahmen angezeigt erschien. b) Strafrahmenbestimmung bei den Taten II. B. Ziff. 1 bis Ziff. 5 Die für die Straftaten II. B. Ziff. 1 bis Ziff. 5 wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu verhängenden Einzelstrafen waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei prüfte und verneinte die Kammer die Frage, ob trotz Verwirklichung der Merkmale des Regelbeispiels der „Gewerbsmäßigkeit“ (§§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausnahmsweise das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu verneinen war. Neben den oben unter a) bb) bereits dargestellten allgemeinen Strafzumessungsaspekten, die bei allen Taten gleichermaßen zu berücksichtigen waren, nahm die Kammer bei der Tat Ziff. 1 strafschärfend den hohen Schaden von 13.827,30 € in den Blick. Auch bei den Taten Ziff. 2 bis 5 berücksichtigte die Kammer den jeweils eingetretenen Mindestschaden in vierstelliger Höhe bei Bemessung der konkreten Strafe, wobei die Kammer bei Tat Ziff. 3 nicht übersah, dass der Angeklagte K. den Schaden unmittelbar nach dieser Tat auf Druck des Geschädigten weitgehend wiedergutmachte, indem er dem Geschädigten immerhin 2.000 € zurückgab. Insgesamt sah die Kammer bei keiner der unter II. B. Ziff. 1 bis Ziff. 5 festgestellten Straftaten ausreichende Umstände, um trotz Verwirklichung des Regelbeispiels das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu verneinen. c) Strafzumessung im engeren Sinne und Gesamtstrafenbildung Unter Berücksichtigung und Abwägung aller unter a) und b) im Einzelnen dargelegter, für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Gesichtspunkte erschien die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als jeweils tat- und schuldangemessen: - für die Tat Ziff. 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, - für die Taten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, - für die Tat Ziff. 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, - für die Tat Ziff. 6 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und - für die Tat Ziff. 7 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (als Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Ahmet K. sprechenden Umstände und unter Vornahme eines relativ engen Zusammenzugs der verhängten Einzelstrafen, der wegen der Gleichartigkeit der begangenen Straftaten und des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erschien, sah die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als gerechten Schuldausgleich. d) Einziehungsentscheidungen hinsichtlich des Angeklagten K. (teilweise auch bereits die Angeklagten A. und Ka. betreffend) Hinsichtlich des Angeklagten K. war die Einziehung eines Betrages von 17.377,30 € als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Dieser Betrag setzt sich aus den Mindestschadenssummen der Taten Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4, die der Angeklagte K. jeweils alleine begangen (und deshalb auch die von ihm erzielten Gewinne gleicher Höhe vereinnahmt) hat, zusammen – also 13.827,30 € aus der Tat Ziff. 1 (Spielothek „Spielhöhle“ in Tuttlingen), 1.050 € aus der Tat Ziff. 2 (Gaststätte „Bierzwickel“ in Spaichingen) und 1.000 € aus der Tat Ziff. 4 (Spielothek „Caribic“ in Albbruck) –, der Mindestschadenssumme bei der ebenfalls von Ahmet K. als Alleintäter begangenen Tat Ziff. 3 (Gaststätte „Gourmet-Grill“ in Laufenburg) in Höhe von 2.200 € abzüglich der insoweit geleisteten Schadenswiedergutmachung in Höhe von 2.000 € (durch die der Schadenersatzanspruch des Geschädigten im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB erloschen ist) – also 200 € – sowie der 1.300 €, die der Angeklagte K. bei der gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Ka. begangenen Tat Ziff. 6 lit. a (in der Spielothek „Mikado“ in Bad Säckingen am Vormittag des 03.07.2018) selbst den manipulierten Geldspielautomaten entnommen (und damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus dieser Straftat erlangt) hat. Die Abschöpfung der deliktischen Taterträge aller Angeklagten hat im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB zu erfolgen, da die den aus den jeweiligen Geldspielautomaten entnommenen Bargeldbeträge bei den drei Angeklagten nicht mehr individualisierbar vorhanden sind, sondern sich deren sachenrechtliches Schicksal durch Vermischung nach §§ 948, 947 BGB geändert hat, weshalb die Einziehung der konkret ausgeschütteten Münzen und Banknoten nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist. Weiterhin war ein Betrag in Höhe von 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Bakhtiar A. als Gesamtschuldner als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB einzuziehen, weil der Angeklagte K. an den Angeklagten A. nach der unter II. B. Ziff. 7 festgestellten Tat (in der Spielothek „Roadcasino“ in Lahr) einen nach der Bandenabrede dem Angeklagten A. zustehenden Gewinnanteil in dieser Höhe weiterleitete. Damit hatten sowohl der Angeklagte K. als auch der Angeklagte A. zumindest vorübergehend faktische Mitverfügungsgewalt am Erlös aus dieser Tat erlangt, was Voraussetzung solch einer Anordnung von Gesamtschuldnerschaft bei Mittätern ist (vgl. BGH NStZ 2019, 20; BGH NStZ 2016, 412; BGH NStZ 2011, 295). Schließlich war – aufgrund der gleichen rechtlichen Erwägungen – ein weiterer Betrag in Höhe von 1.800 € gegenüber den Angeklagten Ahmet K. und Ali Ka. als Gesamtschuldner als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB einzuziehen, weil der Angeklagte Ka. nach eigener Darstellung diese Summe aus seinen Gewinnen vom 02.07. und 03.07.2018 im „Mikado“ in Bad Säckingen (Taten Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a) an den Angeklagten K. weitergeleitet hat. Die in der Spielothek „Mikado“ am Nachmittag des 03.07.2018 (Tat Ziff. 6 lit. b) erzielten Gewinne (in Höhe von mindestens 2.000 €) hat hingegen vollständig der Zeuge Ahmad J. vereinnahmt, gegenüber dem im Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 21.12.2018 - 2 Ls 21 Js 5318/18 - deshalb folgerichtig auch eine Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB (wenn auch nur über einen Betrag von 1.500 €) ergangen ist. Die drei Angeklagten des vorliegenden Verfahrens haben an diesem Gewinn zu keinem Zeitpunkt (Mit-)Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weshalb ihnen gegenüber insoweit auch keine Einziehungsentscheidung nach § 73c Satz 1 StGB zulässig ist. 2. Angeklagter Bakhtiar A. a) Strafrahmenbestimmung bei den Taten II. B. Ziff. 6 lit. b und Ziff. 7 Die für die beiden Straftaten Ziff. 6 lit. b und Ziff. 7 wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB gegen den Angeklagten A. zu verhängenden Strafen waren – wie beim Angeklagten K. – jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei kam auch beim Angeklagten A. die Annahme des in § 263 Abs. 5 StGB grundsätzlich vorgesehenen minder schweren Falles nach Prüfung der Kammer letztlich in keinem der beiden Fälle in Betracht, wobei hinsichtlich der Maßstäbe für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Gemessen an diesen Grundsätzen hielt die Kammer auch hier ein Abgehen vom Normalstrafrahmen in beiden Fällen für nicht gerechtfertigt. Als allgemeine Strafzumessungsfaktoren zugunsten des Angeklagten A. berücksichtigte die Kammer – wie bereits beim Angeklagten K. – eine gewisse Leichtfertigkeit der geschädigten Automatenaufsteller, die das rechtzeitige Aufspielen des seitens des Automatenherstellers empfohlenen Software-Updates versäumt haben, sowie den zwischen der Begehung der abgeurteilten Straftaten und der Durchführung der Hauptverhandlung verstrichenen Zeitraum von fast zwei Jahren. Schließlich nahm die Kammer in den Blick, dass dem Angeklagten A. neben der Verbüßung der in diesem Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe der Widerruf von insgesamt drei offenen Bewährungsstrafen droht, s. dazu die Feststellungen oben I. 3 c) ff) bis hh). In erheblichem Maße strafschärfend ins Gewicht fielen die erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten A.. Weiter fiel strafschärfend ins Gewicht, dass die verfahrensgegenständlichen Straftaten für den Angeklagten A. einen dreifachen Bewährungsbruch darstellten. Dies verbunden mit der festgestellten Hafterfahrung des Angeklagten A. belegt, dass dieser sich weder von zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen noch durch die Erfahrung von Strafhaft beeindrucken und zu einem straffreien Leben motivieren ließ. Schließlich war die bestimmende Rolle des überaus professionell agierenden Angeklagten A. innerhalb der Gruppierung sowie seine bei Begehung der Taten aufgewendete hohe kriminelle Energie, namentlich die auf Tarnung und Verschleierung – man denke an die ständig wechselnde Nutzung von nicht auf seine Person registrierten Mobilfunknummern oder das unter Verletzung melderechtlicher Pflichten erfolgende „Untertauchen“ des Angeklagten bei Bekannten – angelegte Lebensführung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Bei beiden in Rede stehenden Straftaten war zudem zu berücksichtigen, dass den Geschädigten jeweils ein durchaus erheblicher Schaden entstanden ist, bei der Tat Ziff. 6 lit. b) in Höhe von mindestens 2.000 €, bei der Tat Ziff. 7 sogar in Höhe von mindestens 5.700 €, von denen 1.800 € als Gewinnbeteiligung an den Angeklagten A. geflossen sind. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte lag nach Auffassung der Kammer – eindeutig – weder bei der Tat Ziff. 6 lit. b noch bei der Tat Ziff. 7 ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB vor. b) Strafrahmenbestimmung bei der Tat wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen Die für die Beihilfe des Angeklagten A. zu den unter II. B. Ziff. 1 bis Ziff. 6 lit. a dargestellten Geschehnissen durch die Mitteilung gegenüber dem Angeklagten K., wie man mittels des „Steckertricks“ beim Spiel „Sindbad“ Geldspielgeräte manipulieren konnte, zu verhängende Strafe war aus dem gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB (also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten) zu entnehmen. Auch wenn der Angeklagte A. dem Angeklagten K. durch seine Informationen bei einem für diesen gewerbsmäßig begangenen Computerbetrug Hilfe geleistet hat, kam für den Angeklagten A., der von den „Exzesstaten“ des Angeklagten K. keinen eigenen finanziellen Vorteil hatte, die Bejahung dieses strafschärfenden Regelbeispiels (§§ 263c Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) nach § 28 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. c) Strafzumessung im engeren Sinne und Gesamtstrafenbildung Neben den oben unter a) bereits dargestellten allgemeinen Strafzumessungsaspekten, die bei allen Taten gleichermaßen für und gegen den Angeklagten A. sprachen, nahm die Kammer bei den Taten Ziff. 6 lit. b und Ziff. 7 die jeweils verursachten Schäden in den Blick. Bei der Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen sah die Kammer zwar einerseits, dass der Angeklagte A. selbst aus der Begehung der Haupttaten keine Vorteile ziehen konnte, andererseits aber auch, dass die durch die Weitergabe der Informationen erst ermöglichten Haupttaten (vor allem des Angeklagten K.) bei insgesamt fünf Geschädigten (Mindest-)Schäden verursacht haben, die in vier Fällen im unteren vierstelligen Bereich (1.000 € bis 2.500 €) und in einem Fall bei knapp 14.000 € lagen und kumuliert die Summe von 22.877,30 € erreichten. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller im Einzelnen dargelegter, für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Gesichtspunkte erschien die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: - für die Beihilfe zu den Haupttaten Ziff. 1 bis Ziff. 6 lit. a eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, - für die Tat Ziff. 6 lit. b eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und - für die Tat Ziff. 7 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (als Einsatzstrafe). Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände und unter Vornahme eines relativ engen Zusammenzugs der drei Einzelstrafen, der auch hier wegen der Gleichartigkeit der begangenen Straftaten und des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erschien, sah die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als gerechten Schuldausgleich. d) Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat als Ertrag aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten der vom ihm maßgeblich bestimmten Bande den ihm vom Angeklagten K. nach der Tat in Lahr (Ziff. 7) übergebenen Gewinnanteil in Höhe von 1.800 € erlangt. Dessen Wert unterliegt auch ihm gegenüber aus den bereits oben unter 1. d) dargestellten Gründen der Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB, wobei der Angeklagte A. insoweit als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten K. haftet. 3. Angeklagter Ali Ka. a) Strafrahmenbestimmung bei der Tat II. B. Ziff. 7 Die für die Straftat Ziff. 7 wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB zu verhängende Strafe war wiederum dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei kam auch dem Angeklagten Ali Ka. der über §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB normierte minder schwere Fall nach Prüfung der Kammer nicht zugute. Die Kammer hielt auch hier ein Abgehen vom Normalstrafrahmen für nicht gerechtfertigt. Zugunsten des Angeklagten Ka. berücksichtigte die Kammer das bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene Geständnis, wobei diesem angesichts seiner Knappheit und Pauschalität unter dem Gesichtspunkt geleisteter Aufklärungshilfe nicht das Gewicht zukam, das die Kammer dem am 11.10.2018 abgelegten Geständnis des Angeklagten K. beimaß. Ferner berücksichtigte die Kammer auch hier eine gewisse Leichtfertigkeit der geschädigten Automatenaufsteller, den zwischen der Begehung der abgeurteilten Straftaten und der durchgeführten Hauptverhandlung verstrichenen Zeitraum von fast zwei Jahren und schließlich – in allerdings ganz begrenztem Maße – die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten Ka., dessen Schuldenstand sich zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten indes bereits in überschaubaren Grenzen hielt. Für den Angeklagten Ka. sprach insbesondere dessen zum Schluss der Hauptverhandlung geäußerte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung unter Einsatz der im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls auf seine Veranlassung geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 €. In einem gewissen Umfang strafschärfend ins Gewicht fielen die Vorstrafen des Angeklagten Ali Ka.. Insoweit war aber zu bedenken, dass diese Straftaten – vom dem dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerte vom 08.12.2015 [s. oben I. 2. c ee)] zugrundeliegenden Geschehen abgesehen, das indes der Bagatellkriminalität zuzuordnende Straftaten (Betrug geringwertiger Sachen in zwei Fällen) betraf – recht lange Zeit zurücklagen und der Angeklagte Ka. nach seinen beiden Verurteilungen zu Bewährungsstrafen in den Jahren 2003 und 2006, die Straftaten mit Tatzeitpunkten in den Jahren 2002 und 2004 betrafen, weitgehend straffrei blieb. Insgesamt rechtfertigte eine Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten Ali Ka. bei der unter II. B. Ziff. 7 festgestellten Bandentat sprechenden Gesichtspunkte (unter Berücksichtigung des bei dieser Tat angerichteten Gesamtschadens in Höhe von mindestens 5.700 €, von denen der Angeklagte Ka. mindestens 3.000 € vereinnahmte) trotz des Schadenswiedergutmachungsversprechens des Angeklagten Ka. nicht die Annahme eines minder schweren Falles. b) Strafrahmenbestimmung bei den Taten II. B. Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a Die für die Straftaten II. B. Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gegen den Angeklagten Ka. zu verhängenden Strafen waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei prüfte und verneinte die Kammer wiederum aus den bereits unter a) dargestellten Gründen die Frage, ob trotz Verwirklichung der Merkmale des Regelbeispiels der „Gewerbsmäßigkeit“ (§§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausnahmsweise das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu verneinen war. Dabei nahm die Kammer neben den oben unter a) bereits dargestellten allgemeinen Strafzumessungsaspekten bei beiden Taten auch den jeweils nicht unerheblichen Mindestschaden von 2.500 € bzw. 2.300 € in den Blick. c) Strafzumessung im engeren Sinne und Gesamtstrafenbildung Unter Berücksichtigung aller unter a) und b) im Einzelnen dargelegter, für und gegen den Angeklagten Ka. sprechenden Gesichtspunkte erschien die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: - für die Tat Ziff. 5 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, - für die Tat Ziff. 6 lit. a eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und - für die Tat Ziff. 7 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (als Einsatzstrafe). Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Vornahme eines engen Zusammenzugs der drei Einzelstrafen, der auch hier wegen der Gleichartigkeit der begangenen Straftaten und des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs angezeigt war, sah die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechten Schuldausgleich. d) Strafaussetzung zur Bewährung Bei der Frage, ob die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, prüfte und bejahte die Kammer sowohl die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB als auch diejenigen des § 56 Abs. 2 StGB. Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass das Strafverfahren und insbesondere die erstmalige Erfahrung von Haft – der Angeklagte Ka. befand sich wegen der verfahrensgegenständlichen Straftaten nach seiner vorläufigen Festnahme am 12.10.2018 bis zum 13.11.2018 in Untersuchungshaft – einschneidend auf den Angeklagten eingewirkt hat, weshalb sich dieser schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die dem Angeklagten Ka. gestellte positive Prognose beruht auch auf der Erkenntnis, dass er die beiden in den Jahren 2003 und 2006 gegen ihn verhängten Bewährungsstrafen letztlich durchgestanden hat, ohne dass die Strafaussetzungen hätten widerrufen werden müssen, und der Angeklagte Ka. danach strafrechtlich nur noch ganz geringfügig in Erscheinung getreten ist. Zudem lebt der verheiratete Vater zweier minderjähriger Kinder zwischenzeitlich in geordneten Verhältnissen. Die Schuldenlast aus fehlgeschlagenen Versuchen, sich in verschiedenen Bereichen selbstständig zu machen, ist weitgehend abgetragen und der Angeklagte Ka. betreibt – gemeinsam mit seiner Ehefrau – in Bermatingen (Bodenseekreis) einen eigenen Dönerladen, der jedenfalls bis zum Ausbruch der Coronavirus-Pandemie den Familienunterhalt sicherstellte. All dies begründet aus Sicht der Kammer die berechtigte Erwartung, dass der Angeklagte Ali Ka. auch die nunmehr gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zum Anlass nehmen wird, künftig von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen. Eine Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere des Nachtatverhaltens, sowie der Persönlichkeit des Angeklagten führte auch zur Annahme „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die im vorliegenden Fall zum einen in der in der Vergangenheit bewiesenen Fähigkeit des Angeklagten Ka., strafrechtliche „Warnschüsse“ wahrzunehmen und seine weitere Lebensführung darauf einzustellen, zum anderen in der durch den Angeklagten Ka. im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigten Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung zu erblicken waren. Denn der Angeklagte Ka. ließ in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger erklären, die bei der Gerichtskasse im Zuge der Außervollzugsetzung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls einbezahlte Kaution in Höhe von 5.000 € zur Schadenswiedergutmachung oder auch zur sonstigen Verwertung aufgrund der gegen ihn zu erwartenden Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten Ka., seines Nachtatverhaltens und des Umstandes, dass die durch ihn begangenen Straftaten auch auf Nachlässigkeiten sämtlicher hierdurch Geschädigter beruhen, gab es aus Sicht der Kammer schließlich keinen Grund, die Strafaussetzung zur Bewährung mit Blick auf das Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen. e) Weitere Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten Ka. Hinsichtlich des Angeklagten Ka. war schließlich – neben der bereits oben 1. d) dargelegten Einziehungsentscheidung bezüglich seiner in der Spielothek „Mikado“ erzielten deliktischen Gewinne in Höhe von 1.800 €, bei der die Angeklagten Ka. und K. gesamtschuldnerisch haften – die Einziehung eines weiteren Betrages von 3.000 € als Ersatz des Wertes erlangter Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen, die der Angeklagte Ka. selbst im Zusammenhang mit der unter II. B. Ziff. 7 festgestellten Straftat (in der Spielothek „Roadcasino“ in Lahr) erlangt hat. VI. Die Kostenentscheidung hinsichtlich aller Angeklagten beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.