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Beschluss

11 Qs 35/22

LG Waldshut-Tiengen 11. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2022:1213.11QS35.22.00
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Leitsätze
1. Der Erlass eines Strafbefehls kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Richter den Angeschuldigten nicht irgendeiner Straftat für hinreichend verdächtig erachten muss.(Rn.8) 2. Sollte das Amtsgericht in Betäubungsmittelverfahren - ggf. nach Einholung eines Wirkstoffgutachtens - in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Vorliegen einer nicht geringen Menge THC auszugehen ist, kommt eine Ablehnung des Antrags auf Erlass des Strafbefehls nicht in Betracht. Vielmehr wird der Strafrichter die Sache dann dem zuständigen Schöffengericht vorzulegen haben, da in diesem Fall vom Vorliegen eines Verbrechens, nämlich des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen ist und damit die Zuständigkeit des Schöffengerichts eröffnet wäre.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen - Strafrichter - vom 12.04.2022 (Az.: 5 Cs 14 Js 9528/21) wird dieser aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass eines Strafbefehls kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Richter den Angeschuldigten nicht irgendeiner Straftat für hinreichend verdächtig erachten muss.(Rn.8) 2. Sollte das Amtsgericht in Betäubungsmittelverfahren - ggf. nach Einholung eines Wirkstoffgutachtens - in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Vorliegen einer nicht geringen Menge THC auszugehen ist, kommt eine Ablehnung des Antrags auf Erlass des Strafbefehls nicht in Betracht. Vielmehr wird der Strafrichter die Sache dann dem zuständigen Schöffengericht vorzulegen haben, da in diesem Fall vom Vorliegen eines Verbrechens, nämlich des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen ist und damit die Zuständigkeit des Schöffengerichts eröffnet wäre.(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen - Strafrichter - vom 12.04.2022 (Az.: 5 Cs 14 Js 9528/21) wird dieser aufgehoben. I. Am 28.03.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen beim Strafrichter des Amtsgerichts Bad Säckingen den Erlass eines Strafbefehls, in welchem dem Angeschuldigten unter Ziffer 1 zur Last gelegt wurde, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 07.12.2020 über das Darknet bei einer unbekannten Person 99,3 Gramm Marihuana bestellt zu haben, wobei das Paket mit den Betäubungsmitteln durch die unbekannte Person an eine falsche Anschrift versendet worden sei, sodass es den Angeschuldigten nicht erreicht habe, sondern nach Rücklauf des Pakets dem Kriminalkommissariat Wuppertal übergeben worden sei. Dies sei strafbar als versuchter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG. Außerdem habe der Angeschuldigte – wie unter Ziffer 2 des Strafbefehls dargestellt – am 12.01.2022 in seiner Wohnung weitere Betäubungsmittel aufbewahrt, ohne über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis zu verfügen und sich dadurch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Mit Beschluss vom 12.04.2022 (Az.: 5 Cs 14 Js 9528/21) hat das Amtsgericht Bad Säckingen den Antrag der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen auf Erlass des Strafbefehls hinsichtlich der unter Ziffer 1 genannten Tat aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass das unter Ziffer 1 des Strafbefehls dargestellte Verhalten in rechtlicher Hinsicht das Verbrechen des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirkliche und daher gemäß § 407 StPO ein Strafbefehl nicht erlassen werden könne. Gegen diesen ihr am 25.04.2022 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen durch Schreiben vom 27.04.2022, eingegangen beim Amtsgericht Bad Säckingen per Telefax am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Verfügung vom 09.05.2022 begründet. Die Staatsanwaltschaft vertrat bereits in ihrer Abschlussverfügung vom 28.03.2022 die Auffassung, ein „versuchter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ existiere nicht. In ihrer Beschwerdebegründung vom 09.05.2022 ergänzt sie, dass – eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit unterstellt – jedenfalls im vorliegenden Fall die Schwelle zum Versuchsbeginn hinsichtlich des Besitztatbestands nicht überschritten worden sei, sondern lediglich straflose Vorbereitungshandlungen stattgefunden hätten. Es liege daher „lediglich“ ein versuchter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln vor. Das Amtsgericht Bad Säckingen hat die Akten daraufhin mit Verfügung vom 17.05.2022 dem Landgericht Waldshut-Tiengen - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Der Angeschuldigte hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 311 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 12.04.2022 ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Aufhebung des Beschlusses vom 12.04.2022 war bereits aus dem Grund veranlasst, da die Ablehnung des Erlasses des Strafbefehls lediglich in den Fällen in Betracht kommt, in denen der Richter den Angeschuldigten nicht für (irgendeiner Straftat) hinreichend verdächtig erachtet, § 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. a) Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist der Angeschuldigte nämlich jedenfalls hinreichend verdächtig, 99,3 Gramm Marihuana (unbekannten Wirkstoffgehalts) auf nicht näher bestimmbare Weise bei einer unbekannten Person bestellt zu haben, wobei es zur Auslieferung an den Angeschuldigten aufgrund der falschen Adressangabe nicht kam. Denn entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass einerseits nicht die richtige Adresse des Angeschuldigten angegeben war und dass der Angeschuldigte ausweislich der bei ihm aufgefunden Betäubungsmittel und der entsprechenden Bilddokumentation auf seinem Mobiltelefon Cannabis auch selbst angebaut haben dürfte, unwahrscheinlich, dass eine fremde Person die durch das Kriminalkommissariat Wuppertal sichergestellten Betäubungsmittel unaufgefordert bzw. ohne Veranlassung durch den Angeschuldigten an eine ebenfalls in Wehr wohnhafte Person ebenfalls namens […] versendet hat. Dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung ebenfalls Marihuana aufgefunden wurde, ist gerade ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeschuldigte die an eine Person seines Namens adressierten Betäubungsmittel bestellt hat. Dadurch dürfte der Angeschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen jedenfalls den Tatbestand des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, 22, 23 StGB erfüllt haben. b) Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 22, 23 Abs. 1 StGB liegt hingegen derzeit noch nicht vor, allerdings – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Säckingen und der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen – nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen. Zwar scheinen sowohl die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen – wie sich aus deren Abschlussverfügung vom 28.03.2022 ergibt – als auch das Amtsgericht Bad Säckingen übereinstimmend davon auszugehen, dass die durch das Kriminalkommissariat Wuppertal sichergestellten Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt aufweisen, der in Zusammenschau mit der sichergestellten Gesamtmenge von 99,3 Gramm Marihuana zu einer die Grenze zur nicht geringen Menge i.S.d § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erreichenden Wirkstoffmenge von mindestens 7,5 Gramm THC führen würde. Aus welchen Umständen diese Annahme folgen soll, ist für die Kammer jedoch nicht erkennbar. Zwar ist auch der Kammer bekannt, dass zu heutigen Zeiten der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten kaum unter (den von der Staatsanwaltschaft jedenfalls für die unter Ziff. 2 des Strafbefehlsantrags angenommenen) 9 % THC-Gehalt liegen dürfte (vgl. zu Schätzwerten bei THC-Produkten auch Patzak/Dahlenburg: Die aktuellen Wirkstoffgehalte von Cannabis, NStZ 2022, 146). Allerdings bedarf es, um auf bloße Schätzwerte zurückgreifen zu können, jedenfalls gewisser hinreichend sicher festgestellter Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die Qualität der Betäubungsmittel zulassen (vgl. BGH, Beschuss vom 18.03.2020 - 1 StR 600/19 -, BeckRS 2020, 9417: „Soweit konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln nicht getroffen werden können, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Verplombung des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Qualität eines bestimmten Lieferanten) und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität bestimmen.“). Solche Anhaltspunkte, die als Schätzgrundlage dienen könnten, sind im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit nicht vorhanden. Ohne die (beim Vorwurf eines Verbrechenstatbestands durchaus gebotene) Ermittlung des Wirkstoffgehalts der durch das Kriminalkommissariat Wuppertal sichergestellten Betäubungsmittel bzw. jedenfalls ohne die Aufklärung von Anknüpfungstatsachen, die die (implizit bereits vorgenommene) Schätzung des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel zulassen, wird der Strafrichter nicht „in dubio contra reum“ von einem Wirkstoffgehalt ausgehen können, der in der Gesamtschau zur Annahme einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln führen würde. 2. Sollte das Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Vorliegen einer nicht geringen Menge THC auszugehen ist (was jedoch – wie dargestellt – ausschließlich nach der Durchführung entsprechender Nachermittlungen, also wohl nach Einholung eines Wirkstoffgutachtens in Betracht kommen dürfte), ist die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 S. 1 StPO dennoch nicht zulässig. Vielmehr wird der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Säckingen die Sache dann gemäß § 408 Abs. 1 S. 2 StPO (welcher eine dem § 209 StPO entsprechende Regelung enthält) dem dortigen Schöffengericht vorzulegen haben, da nach der überzeugenden Rechtsauffassung des Strafrichters, welcher sich die Kammer anschließt, in diesem Fall vom Vorliegen eines Verbrechens, nämlich des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 22, 23 Abs. 1 StGB auszugehen und damit die Zuständigkeit des Schöffengerichts eröffnet wäre, § 25 GVG. a) Der versuchte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 22, 23 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG stellt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr unter Strafe und qualifiziert diesen somit als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Nach den allgemeinen Regeln ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, § 23 Abs. 1 StGB (vgl. auch Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29a Rn. 119). Gründe, im Fall des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von diesem Grundsatz abzuweichen, liegen nicht vor. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum BtMG geht nicht hervor, dass der historische Gesetzgeber für den versuchten unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Ausnahme von diesem Grundsatz schaffen wollte. Bei der Schaffung des Betäubungsmittelgesetzes heutiger Prägung im Jahr 1971 hat der Gesetzgeber den bloßen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, der ursprünglich einen Auffangtatbestand zur Vereinfachung der Strafverfolgung darstellte, zwar von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen und eine Regelung getroffen, die in § 29 Abs. 2 BtMG für den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln in „normalen“ (d. h. die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschreitenden Mengen) bis heute gilt. Da der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ursprünglich (nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.) nur ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Vergehenstatbestandes des § 29 BtMG darstellte, stellte sich auch insoweit das Problem einer Versuchsstrafbarkeit zunächst nicht. Mit der „Hochstufung“ des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Regelbeispiel zum Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das OrgKG vom 15.07.1992 wollte der Gesetzgeber aber ausdrücklich eine härtere Bestrafung des Umgangs mit so qualifizierten Betäubungsmittelmengen erreichen, ohne dass es in den Gesetzesmaterialien irgendeinen Hinweis darauf gibt, dass dies nur für den vollendeten, nicht jedoch für den versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gelten sollte. Eine entsprechende teleologische Reduktion ist auch nicht deshalb geboten, weil durch die Gesetzesnovelle im Jahr 1992 lediglich der Besitz (sowie das Handeltreiben, das Herstellen und die Abgabe), nicht aber auch der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Verbrechenstatbestand hochgestuft wurde und dadurch ein (jedenfalls als solcher anmutender) Wertungswiderspruch entstanden sein dürfte, indem hinsichtlich des Grundtatbestands gemäß § 29 Abs. 2 BtMG der versuchte unerlaubte Erwerb, nicht hingegen der versuchte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (in nicht nicht geringer Menge) strafbar ist, während in der Variante der Qualifikation genau umgekehrt der versuchte unerlaubte Besitz, nicht jedoch der versuchte unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar ist. Denn jedenfalls für den vollendeten unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist seither anerkannt, dass dieser nach seiner Qualifikation zum Verbrechenstatbestand nicht mehr als bloßer Auffangtatbestand aufzufassen ist, der vom (vollendeten) unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt werden könnte (BGH, Beschluss vom 05.07.1994 - 1 StR 304/94 -, NStZ 1994, 548). Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat vielmehr einen vom Erwerbstatbestand unabhängigen Anwendungsbereich. Dass dies nur in Fällen der Tatbestandsvollendung, nicht aber auch in Versuchsfällen gelten soll, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Rechtsfigur jedenfalls des untauglichen Versuchs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2006 - 3 StR 91/06 -, NStZ 2007, 102 Rn. 8; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 29a Rn. 91). Dass eine Versuchsstrafbarkeit nur für den untauglichen und nicht auch für den tauglichen Versuch in Betracht kommen soll, überzeugt jedoch nicht. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Versuchsstrafbarkeit sämtlicher Tatvarianten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist deshalb zu bejahen. b) Der Angeschuldigte hat im vorliegenden Fall auch zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unmittelbar angesetzt. aa) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Dazu muss der Täter Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung von der Tat im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden können (vgl. BGH, Urteil vom 12.08.1997 - 1 StR 234/97 -, NJW 1997, 3453). Der vorliegende Fall, in dem sich der (aktive) Tatbeitrag des Angeschuldigten auf die Aufgabe einer Bestellung von Betäubungsmitteln beschränkt haben dürfte, wobei es zur Tatbestandsverwirklichung noch weiterer notwendiger Beiträge einer Mittelsperson – nämlich des Versenders – bedurfte, ist vergleichbar mit den Fällen der mittelbaren Täterschaft, in denen der Täter auf sein „Werkzeug“ bereits eingewirkt hat und dieses die weiteren, zur Tatvollendung notwendigen Zwischenschritte noch unternehmen soll. In solchen Fällen liegt ein unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und der Tatmittler in der Vorstellung entlassen wird, er werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen (BGH, aaO). Dabei ist es lebensnah anzunehmen, dass eine Person, die Betäubungsmittel bei einer anderen Person bestellt, davon ausgeht – bzw. dies durch seine Bestellung sogar bezweckt –, dass die andere Person die Betäubungsmittel zeitnah an den Besteller versenden wird. Durch die Aufgabe der Bestellung in der Vorstellung, der Versender werde die Aufgabe der Betäubungsmittel zur Post zeitnah nach der Bestellung veranlassen (was dieser im vorliegenden Fall sodann ersichtlich auch getan hat), hat der Angeschuldigte alles aus seiner Sicht zur Besitzerlangung Notwendige getan und demnach zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unmittelbar angesetzt. Es handelt sich hierbei nicht um straflose Vorbereitungshandlungen. Eine Differenzierung zwischen dem Eintritt in das Versuchsstadium beim versuchten unerlaubten Erwerb und beim versuchten unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung vornimmt, ist nicht geboten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Versuchsbeginns beim unerlaubten Erwerb und derjenige beim unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ebenso zusammenfallen, wies dies auch für die Zeitpunkte der Vollendung beider Delikte gilt. Denn beide Tatbestände knüpfen gleichermaßen an das Element der tatsächlichen Sachherrschaft über die Betäubungsmittel an, da auch der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln den Übergang der Verfügungsgewalt an diesen auf den Täter (aufgrund willensmäßiger Übereinstimmung) voraussetzt, es also auf die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Vorbesitzer ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1994 - 1 StR 313/94 -, NJW 1994, 3019, 3020; MüKoStGB, aaO, mit Verweis auf AG Rudolstadt, Urteil vom 06.12.2018 - 710 Js 2392/16 1 Ls -, BeckRS 2018, 33602). Der Erwerb ist daher letztlich kein dem Besitz von Betäubungsmitteln zeitlich vorgelagerter Vorgang. bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Angeschuldigte im vorliegenden Fall zur Tatbestandsverwirklichung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unmittelbar angesetzt, da nach seinem Tatplan seine in der Aufgabe der Bestellung liegende „Einwirkungshandlung“ schon einen so konkreten Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten hat, dass es bereits gefährdet ist und die Tatbestandsverwirklichung sich unmittelbar anschließen kann (vgl. BGH, NJW 1997, 3453). Eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts setzt beim unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein, wenn der Drogenverkäufer (jedenfalls bei einem innerdeutschen Versand ohne die Gefahr einer Einfuhrkontrolle durch den Zoll) vereinbarungsgemäß die Ware bei der Post aufgibt. In diesem Augenblick ist nach der Vorstellung beider Vertragsparteien (und insbesondere der für den Versuchsbeginn maßgeblichen Vorstellung des Täters) alles geschehen, um die Tatbestandsverwirklichung, die Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel, herbeizuführen. Die Aufgabe der Sendung bei der Post mündet unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung ein. Zwar muss die Sendung noch vom Postzusteller dem Besteller ausgehändigt bzw. in seinen Briefkasten eingeworfen werden. Diese Maßnahme stellt aber keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar, da bei ungehindertem Fortgang der Eingang der Sendung beim Adressaten eine – auch der Vorstellung des Täters entsprechende – regelmäßige Folge deren Aufgabe bei der Post ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.04.1994 - 4 St RR 48/94 -, NJW 1994, 2164). Mit der Aufgabe der Betäubungsmittel zur Post durch deren Versender wird für den bestimmungsgemäßen Empfänger der Postsendung sowohl bezüglich des Erwerbs der versendeten Betäubungsmittel als auch bezüglich seines Besitzes an diesen die Schwelle zum Versuch überschritten, ebenso wie (erst) mit der Ankunft der Postsendung an einem Ort, an dem der Empfänger die ungehinderte Sachherrschaft über die Postsendung ausüben kann (also im Regelfall mit deren Eingang in seinem Briefkasten), sowohl der Erwerb der Betäubungsmittel als auch deren Besitz das Stadium der Tatbestandsvollendung erreicht. Dies führt bei einer „normalen“ Menge an Betäubungsmitteln zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, 22, 23 StGB und bei Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge zur Verwirklichung des Verbrechenstatbestands des versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 22, 23 StGB. Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer, dass dies unabhängig von der Frage gilt, auf welcher Stufe des Posttransportvorgangs die Gründe für die Nichtauslieferung der Betäubungsmittel eintreten. Denn es wäre mit einer natürlichen Betrachtungsweise des Posttransportvorgangs nicht vereinbar, die zahlreichen verschiedenen Stufen der Behandlung einer Sendung aufzugliedern und als selbstständige Zwischenschritte anzusehen (BayObLG, aaO). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde keine Gerichtsgebühren anfallen, der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen keine ersatzfähigen notwendigen Auslagen entstanden sind und sich der Angeschuldigte am Beschwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt hat.