Versäumnisurteil
1 O 73/25
LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWALDS:2025:0617.1O73.25.00
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Leitsätze
Bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwertes sind dem geltend gemachten Rückstand an Beiträgen aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag die Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG hinzuzurechnen. Bei ihnen handelt es sich nicht um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO.(Rn.3)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6.584,90 Euro zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.584,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6.584,90 Euro zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.584,90 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht, an das der Rechtsstreit vom Mahngericht abgegeben worden ist, sachlich zuständig. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt mit 6.584,90 Euro die Summe von 5.000,00 Euro deutlich (vgl. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 ZPO). Bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwertes sind dem geltend gemachten Rückstand an Beiträgen aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 3.667,81 Euro Säumniszuschläge in Höhe weiterer 2.917,09 Euro hinzuzurechnen. Bei ihnen handelt es sich gerade nicht um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO (für den Gebührenstreitwert vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Danach bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Säumniszuschläge sind weder Früchte (vgl. § 99 BGB) noch Nutzungen (vgl. § 100 BGB). Es handelt sich dabei ebenso wenig um Zinsen (vgl. §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 288, 291, 849 BGB) oder um Kosten, d.h. um der Klägerin entstandene Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt der in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG geregelte Säumniszuschlag seinem Sinn und Zweck nach an die Stelle der Möglichkeit des Versicherers, für den Prämienrückstand Verzugszinsen nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB). Er nimmt daher zunächst die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels ein, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukommt. Der vergleichsweise hohe Säumniszuschlag erfüllt zudem eine pönale Funktion (so BVerfG, r+s 2022, 460 Rn. 30). Es handelt sich m.a.W. um einen Anspruch eigener Art, dessen Sinn und Zweck sich nicht mit dem eines Zinsanspruchs deckt. Entsprechendes hat das Bundessozialgericht für Säumniszuschläge auf Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 24 SGB IV entschieden (Beschl. v. 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B, BeckRS 2010, 70759 Rn. 16): „Sie gehören nicht zu [...] Nebenforderungen [im Sinne von § 43 GKG]. Sie sind keine Früchte oder Nutzungen (vgl. dazu nur §§ 99, 100 BGB), aber auch keine Zinsen oder Kosten. Die Säumniszuschläge dienen vielmehr dazu, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und auf den Schuldner Druck auszuüben, damit er die Beiträge bezahlt [...]. Ihre Funktion geht damit über die von Zinsen oder Kosten hinaus. Einer Gleichsetzung steht zudem entgegen, dass die BegriffeZinsen und Kosten im SGB IV in anderer Weise verwandt werden (vgl. z.B. zu Zinsen § 28e Abs. 4 SGB IV, zu Kosten § 76 Abs. 2 SGB IV).“ Im Ergebnis wird mit den Säumniszuschlägen eine weitere Hauptforderung geltend gemacht (ebenso Gramse, in BeckOK VVG, 27. Edition, Stand: 1.5.2025, VVG § 193 Rn. 82a; im Widerspruch hierzu vertritt Gramse, a.a.O.., Rn. 77, zugleich die gegenteilige Auffassung). II. Das klägerische Vorbringen rechtfertigt den Klageantrag (vgl. § 331 Abs. 3, Abs. 2 ZPO). Es bedarf nicht des Tatbestandes (vgl. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiervon wird abgesehen.