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Endurteil

12 O 219/21

LG Weiden, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung setzt eine hinreichend substanziierte Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens voraus. (Rn. 1-3, 6-7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung setzt eine hinreichend substanziierte Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens voraus. (Rn. 1-3, 6-7) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zum 16.05.2021 auf 17.753,90 € und danach auf 18.366,05 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klagepartei steht kein Anspruch gegen die Beklagte wegen der Konstruktion/Programmierung und Herstellung des von ihr entwickelten Motoraggregats EA 288, welches im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, zu. Die Klagepartei trägt bereits nicht hinreichend zu der bzw. den von ihr behaupteten Abschalteinrichtungen vor. Hinsichtlich der behaupteten Abschalteinrichtung in der Form einer Prüfstanderkennung genügt nach Auffassung der Kammer der klägerische Sachvortrag nicht, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung darzulegen. Dem Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 826 BGB steht entgegen, dass es an der hinreichend substanziierten Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen schädigenden Verhaltens der Beklagten fehlt. Die Behauptung, das streitgegenständliche Motoraggregat enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung, die auf dem Prüfstand unzutreffend günstige Ergebnisse vortäuschen würde, die im realen Fahrbetrieb nicht erzielt werden könnten, was von der Beklagten von vornherein beabsichtigt worden sei, erfolgt pauschal und – in Anbetracht des Sachvortrags der Beklagten – „ins Blaue hinein“. Eine Beweiserhebung über diese Behauptungen des Klägers liefe letztlich auf einen in der ZPO nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis hinaus (so im Hinblick auf den Motortyp EA 288 im Ergebnis auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 U 103/19, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, OLG Koblenz Urt. v. 20.4.2020 – 12 U 1570/19 = BeckRS 2020, 6348). Die Kammer verkennt nicht, dass die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags „ins Blaue hinein“, der eine angebotene Beweiserhebung zur prozessual unzulässigen Ausforschung machen würde, nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Einer Partei ist es nicht verwehrt, im Zivilprozess Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 20.09. 2002, Az.: V ZR 170/01, NJW-RR 2003, S. 69). So verhält es sich auch hier. Die Klagepartei kann, sofern sie nicht eine aufwändige und kostenträchtige Untersuchung durchführen lässt, kein sicheres Wissen darüber haben, wie die Motorsteuerung seines Pkws und das darin enthaltene Thermofenster konkret gestaltet sind. Jedoch wird ein solches prozessuales Vorgehen dann unzulässig, wenn die Partei für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufstellt, ohne dass hierfür greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Für einen schlüssigen Klagevortrag reicht es nicht aus, im Wege eines „Generalverdachtes“ grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen, insbesondere denen aus dem Konzern der Beklagten eine unzulässige Abschalteinrichtung zu vermuten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 12 U 353/19; zitiert nach juris). Zudem war in den Blick zu nehmen, dass es für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückrufbescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde gibt und es sind, jedenfalls derzeit, auch keine derartige Maßnahme angekündigt. Auch eine Beanstandung durch das Bundesministerium für Verkehr liegt nicht vor. Es ist vielmehr so, dass das Motoraggregat EA 288 nach Bekanntwerden der beim Vorgängermodell EA 189 von der Beklagten vorgenommenen Manipulationen vom Kraftfahrtbundesamt ausführlich, auch unter veränderten Prüfbedingungen, die nicht dem NEFZ-Zyklus entsprachen, untersucht wurde und aufgrund der Testergebnisse sich keinerlei Verdachtsmomente für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung i.s. der „Umschaltlogik“ ergaben. Auf Seite 12 des Berichts der Untersuchungskommission V1. heißt es: „Hinweise die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfung als unbegründet erwiesen.“ Im vorliegenden Fall fehlte es daher an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung; weder hat die Klagepartei solche aufgezeigt noch waren oder sind sie sonst für die Kammer in irgendeiner Weise erkennbar. Soweit die Klagepartei eine Manipulation der Motorsteuerung behauptete, dass das Fahrzeug den NEFZ-Prüfzyklus erkenne und dann und nur dann die Abgasrückführungsrate erhöhe, ist die Beklagte ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast in ausführlicher Weise nachgekommen. Die Beklagte hat in für die Kammer nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die in den Motorsteuerungen bis zu den Neufahrzeugen mit Produktionsstart KW 22/2016 hinterlegten Fahrkurven durchaus und in technisch notwendiger Weise der Erkennung des Prüfzyklus dienten, jedoch nicht, um die Abgasrückführungsrate zu erhöhen, sondern um ein standardisiertes Verhalten der Motoren und der nachgeschalteten Katalysatoren während des Test-Zyklus zu erreichen. In Anbetracht dieser für die Kammer überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen, ist die Klagepartei, die einen Einfluss der Motorsoftware auf die Abgasrückführungsrate behauptet, ihrer Substantiierungspflicht, den entsprechenden Vortrag betreffend, nicht nachgekommen. Die entsprechende Behauptung wird lediglich „aufs Geratewohl hin“ aufgestellt, aber nicht mit näheren Anknüpfungstatsachen, unterlegt. Der Vortrag der Klagepartei führt auch nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu den technischen Gegebenheiten der mit dem Motoraggregat EA 288 versehenen Fahrzeuge. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt im Grundsatz voraus, dass der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder es ihr zuzumuten ist, nähere Angaben zu machen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem zu beweisenden Vortrag des Beweispflichtigen – wie im vorliegenden Fall – greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung fehlen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. vor § 284 Rn. 34). Auch aus den von Klägerseite angeführten Abweichungen der Schadstoffemissionen im realen Fahrbetrieb ergibt sich allein kein schlüssiger Sachvortrag dahingehend, dass dem – insbesondere im Hinblick auf die notwendige subjektive Komponente – ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der Beklagten zugrunde liegen würde. Das Kraftfahrtbundesamt hat Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit dem Motoraggregat EA 288 versehen sind, nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten beim Motoraggregat EA189, überprüft und, wie von beklagter Seite dargelegt, auf vielfache gerichtliche Anfrage bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und die offengelegten, vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft werden. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klagepartei auch weder einen Anspruch auf die mit Klageanträgen zu Ziffer 2. und 4. begehrte Feststellung noch auf die mit Klageantrag zu Ziffer 3. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung über die Kosten resultiert sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.