OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KLs 3351 Js 30699.22 (10.23)

LG Wiesbaden 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2023:1108.1KLS3351JS30699.2.00
10Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des § 17 Abs.2 JGG
Tenor
Der Angeklagte A ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er wird deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Angeklagte B ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.10.2022 – AZ: (…) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten B und C auferlegt. Von einer Auferlegung der Kosten auf den Angeklagten A wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten A: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 53 StGB; §§ 1, 105 JGG Für den Angeklagten B: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB Für den Angeklagten C: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 54, 55, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des § 17 Abs.2 JGG Der Angeklagte A ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er wird deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Angeklagte B ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.10.2022 – AZ: (…) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten B und C auferlegt. Von einer Auferlegung der Kosten auf den Angeklagten A wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten A: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 53 StGB; §§ 1, 105 JGG Für den Angeklagten B: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB Für den Angeklagten C: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 54, 55, 56 StGB (hinsichtlich des Angeklagten A abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte A wurde in T im Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei er über keine Papiere verfügt. Sein genaues Geburtsdatum ist nicht bekannt. Nach eigenen Angaben ist er am 07.08.2001 geboren, das behördlich in Deutschland registrierte Geburtsdatum vom 01.01.2001 sei falsch. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten zur Forensischen Altersdiagnostik der Uniklinik Frankfurt am Main vom 31.05.2023 ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die aus Afghanistan stammenden Eltern des Angeklagten flüchteten wegen der Taliban in den Iran. Dort lebte der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in einer Wohnung im Stadtteil V. Sein Vater wurde nach Angaben des Angeklagten ermordet als der Angeklagte sechs Jahre alt war. Nach dem Tod seines Vaters wurde die Familie des Angeklagten seinen Angaben zufolge bedroht, weswegen sie in ein anderes Dorf umziehen mussten. Im Iran besuchte der Angeklagte keine Schule, sondern lernte Lesen und Schreiben von einem Nachbarn. Er absolvierte jedoch die Prüfung der fünften Klasse in einer afghanischen Schule. Bereits im Kindesalter arbeitete der Angeklagte auf dem Feld, als Metallsammler oder in einer Kleidungsfabrik. Nach eigenen Angaben musste der Angeklagte zudem der iranischen Armee im Kampf gegen den IS in Syrien beitreten. Infolge eines Kampfeinsatzes erlitt er einen Hörschaden. Der Angeklagte flüchtete im Alter von 14 Jahren zusammen mit drei weiteren Personen aus dem Iran. Ende 2014 kam er in der Türkei an und hielt sich dort für drei Monate auf. Er reiste schließlich weiter nach Deutschland, wo er Anfang des Jahres 2016 in der Nähe von Stadt A ankam. Ende 2016 wurde er nach diversen Ortswechseln innerhalb der BRD nach Stadt B verbracht und dort in einer Jugendwohngruppe (…) untergebracht, wo er bis zu seinem 18. Lebensjahr wohnte. Danach erfolgte ein Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete Erwachsene in B-Stadt. In der Gemeinschaftsunterkunft begann der Angeklagte regelmäßig mit anderen Flüchtlingen Alkohol und Drogen, vor allem Marihuana, Kokain und Ecstasy, zu konsumieren. Nach seiner Ankunft in B-Stadt besuchte der Angeklagte zunächst die H-Schule, welche er auf Grund hoher Fehlzeiten verlassen musste. Bei Anwesenheit zeigte er sich häufig desinteressiert oder störte den Unterricht. Es erfolgte ein Schulwechsel zur G-Schule, die er vom 28.08.2017 bis 14.06.2018 besuchte. Auch dort blieb er vermehrt dem Unterricht fern. Mit dem Ziel, eine praxisorientiertere Bildungsmaßnahme zu beginnen, wechselte der Angeklagte in das Projekt „F“ vom Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft. Diese Maßnahme begann am 06.08.2018 und wurde ausgesetzt, als der Angeklagte sich vom 24.08.2018 bis 22.11.2018 in Untersuchungshaft befand. Nach seiner Entlassung war der Angeklagte insgesamt nur an acht Tagen in der Bildungsmaßnahme anwesend. Aus diesem Grunde wurde er von dieser Maßnahme abgemeldet. Nachdem der Angeklagte zudem entgegen der Hausordnung der Gemeinschaftsunterkunft über einen längeren Zeitraum ohne Abmeldung abgängig war, verlor er zum 04.04.2019 seinen Platz in der Gemeinschaftsunterkunft. Der Angeklagte befand sich vom 03.05.2019 bis 24.09.2019 in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt in Untersuchungshaft und war vom 24.09.2019 bis 18.12.2020 in der JVA C inhaftiert. Nach seiner Entlassung wurde Führungsaufsicht angeordnet und der Angeklagte wurde in einer Notunterkunft in B-Stadt untergebracht. Dort verlor er jedoch wegen Missachtung der Hausordnung und Ruhestörung seinen Schlafplatz. Er wurde an das Männerwohnheim der Heilsarmee in B-Stadt verwiesen, wo er jedoch nur einmal übernachtete. Nach eigenen Angaben war der Angeklagte seit Ende April 2021 ohne festen Wohnsitz. Er hielt sich vorwiegend bei Freunden und je nach Situation auch auf der Straße auf. Mangels Meldeadresse erhielt er seit Juni 2021 auch keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. Im Sommer 2021 erfuhr der Angeklagte, dass seine Mutter und Geschwister, welche vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurden, bei einem Bombenangriff in Mazar-E-Sharif ums Leben gekommen waren, was ihn deprimierte und woraufhin er sich nach eigenen Angaben zurückzog. Eine Therapie bei einer Psychotherapeutin in B-Stadt brach er jedoch ab. Während der Führungsaufsicht gestaltete sich Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und seinem Bewährungshelfer von Anfang an schwierig. Der Angeklagte war unzuverlässig, verweigerte die Mitarbeit und hielt mehrfach unentschuldigt seine Termine nicht ein. Ein regelmäßiger Kontakt konnte nicht hergestellt werden. Der Asylantrag des Angeklagten ist mittlerweile rechtskräftig abgelehnt. Der Angeklagte ist seit dem 20.06.2022 im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG und ausreisepflichtig. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 21.07.2022 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.07.2022 (Az.: 69 Gs 954/22) sowie der Haftfortdauerbeschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2023 (Az.: 2 HEs 7/23) und 19.06.2023 (Az.: 2 Ws 103/23) und des Landgerichts B-Stadt vom 10.07.2023 (Az.: 1 KLs 3351 Js 30699/22) vom 22.07.2022 bis zum 30.10.2023 in Untersuchungshaft in der JVA D. In der Untersuchungshaft ging es dem Angeklagten zunächst nicht gut. Er konnte nicht schlafen und hatte wenig Ablenkung. Eine Ausbildung hat der Angeklagte in der Haft nicht absolviert. Er arbeitete jedoch zeitweise als Maler und in einem Werkbetrieb. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten: 1.-3. In den Jahren 2017 und 2018 sah die Staatsanwaltschaft B-Stadt jeweils wegen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung bzw. Unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gem. § 45 JGG von der Verfolgung ab. 4. Am 13.08.2019 verurteilte das Amtsgericht B-Stadt (Az.: 86 Ls …) den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jungendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die Strafvollstreckung ist seit dem 19.12.2020 erledigt.Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde Führungsaufsicht bis zum 18.12.2022 angeordnet. Die Führungsaufsicht ruht. 2. Der am 09.01.2000 in Dollar in Somalia geborene Angeklagte B wuchs mit seinen drei Geschwistern bis 2010 in Somalia bei seinen Eltern auf. Im Jahr 2010 floh der Angeklagte ohne seine Familie zunächst nach Äthiopien, dann in den Sudan und nach Libyen, wo er nach eigenen Angaben mangels Papieren verhaftet wurde und für zwei Jahre ins Gefängnis kam. Um sich die Weiterreise mit dem Boot leisten zu können, arbeitete er im Anschluss bis 2014 als Übersetzer in Libyen. Schließlich reiste er mit dem Boot nach Italien. Dort hielt er sich drei Wochen auf und reiste weiter nach Deutschland, wo er im Jahr 2015 in D ankam. Seine Tante und seine mittlerweile verstorbenen Großeltern lebten zu dieser Zeit ebenfalls in Deutschland. Dort konnte er jedoch nicht wohnen, so dass er in verschieden Flüchtlingsunterkünften in B-Stadt und Umgebung untergebracht wurde. In Deutschland besuchte der Angeklagte von 2015 bis 2016 einen Deutschkurs und erlangte das Sprachlevel B1. Im Anschluss besuchte er vom 2017 bis 2018 die G-Schule in B-Stadt, die er jedoch ohne Abschluss wieder verließ. Der Angeklagte hat seit 2017 oder 2018 ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft in B-Stadt. Weil er sich jedoch nicht an die Regeln der Unterkunft halten wollte, hielt er sich dort kaum auf und lebte für etwa drei Jahre im Bahnhofsviertel in D auf der Straße. Nach eigenen Angaben begann der Angeklagte im Jahr 2017 diverse Drogen, u.a. Marihuana, Kokain, Ecstasy und LSD, zu konsumieren. Heute konsumiert er ca. 0,5 g – 1 g Marihuana pro Tag. Der Angeklagte verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Ausbildung. Er hat im April 2022 einen Gewerbeschein nach § 34a GewO erworben und einige Tage im Sicherheitsdienst gearbeitet, die Tätigkeit mangels Arbeitserlaubnis jedoch nicht weiterführen können. Im September 2023 hätte er nach eigenen Angaben eine Ausbildung beginnen können, was jedoch an der mangelnden Arbeitserlaubnis scheiterte. Perspektivisch würde der Angeklagte gerne im Sicherheitsdienst arbeiten. Der Angeklagte verfügt derzeit über eine Duldung in Deutschland. Der Vater des Angeklagten verstarb 2013, wovon der Angeklagte über seine Mutter erfuhr. Zu seiner Familie in Somalia hat der Angeklagte regelmäßig Kontakt. Strafrechtlich ist der Angeklagte B bereits mehrfach in Erscheinung getreten: 1.-2. In den Jahren 2015 und 2017 sahen die Staatsanwaltschaft D-Stadt wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und die Staatsanwaltschaft B-Stadt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 3. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 05.03.2019 (Az.: 84 Ds …), rechtskräftig seit dem 13.03.2019, wurde der Angeklagte wegen Bedrohung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen verwarnt und er erhielt eine richterliche Weisung. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.06.2019 (Az.: 86 Ds …), rechtskräftig seit dem 05.07.2019, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde festgesetzt bis zum 04.07.2022. 5.-8. In den Jahren 2019 und 2020 sah die Staatsanwaltschaft B-Stadt jeweils wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 9. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.04.2021 (Az.: 84 Ds …), rechtskräftig seit dem 22.04.2021, wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.06.2019 (Az.: 86 Ds …) wegen Beförderungserschleichung in 15 tatmehrheitlichen Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 21.04.2023. 10. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 09.06.2022 (Az.: 78 Cs …), rechtskräftig seit dem 06.08.2022, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeitpunkt 28.02.2022, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt. 3. Der am 13.07.1997 in Mazar-E-Sharif in Afghanistan geborene Angeklagte C wuchs in Afghanistan auf und flüchtete als Jugendlicher nach Deutschland, wo er im Mai 2013 einreiste. In der Bundesrepublik Deutschland lebte er in den ersten sechs Monaten zunächst in D-Stadt in einem Flüchtlingsheim und wurde anschließend in einer Wohngruppe des Jugendhilfeverbundes (…) in B-Stadt untergebracht. Nach seiner Einreise in Deutschland absolvierte der Angeklagte mehrere Deutschkurse, zudem erwarb er an der G-Berufsschule in B-Stadt im Juli 2015 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Über die G-Schule hatte der Angeklagte darüber hinaus die Möglichkeit, ein Praktikum in der Gastronomie zu machen. Die Tätigkeit gefiel ihm und der Koch war mit ihm zufrieden, er konnte dort jedoch nach eigenen Angaben mangels Arbeitserlaubnis keine Ausbildung beginnen. Ab August 2016 übte der Angeklagte für ein halbes Jahr eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst aus. Im August 2017 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Koch, welche er jedoch nicht beendete. Im Jahr 2017 erhielt der Angeklagte die Nachricht, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde und er abgeschoben werden soll. Dies belastete ihn sehr. Nach eigenen Angaben begann er zu diesem Zeitpunkt, Marihuana zu konsumieren, schwarz zu arbeiten und Straftaten zu begehen. Er bekam zudem Aggressionsprobleme. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte in anderer Sache inhaftiert. In der Strafhaft absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Schlosser und bestand die Zwischenprüfung erfolgreich. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe Ende 2020 wurde Führungsaufsicht angeordnet und der Angeklagte wurde einem Bewährungshelfer unterstellt. Nach seiner Entlassung aus der Haft Ende 2020 konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben für vier oder fünf Monate keine Drogen mehr. Als er erfuhr, dass er in Abschiebehaft kommen sollte, tauchte er aus Angst für etwa zehn Monate in E-Stadt bei einem Freund unter, wo er wieder mit dem Konsum von Marihuana begann. Nachdem der Angeklagte vom Abschiebeverbot nach Afghanistan erfuhr, kehrte er wieder zurück nach B-Stadt. Die Führungsaufsicht verlief nach Angaben des Bewährungshelfers gut, wobei es zu zwei längeren Kontaktabbrüchen seitens des Angeklagten kam, nämlich von März bis Oktober 2021, während der Angeklagte untergetaucht war, und im Frühjahr 2022. Seit Sommer 2022 bis zum Ende der Führungsaufsicht im Oktober 2023 hielt der Angeklagte jedoch wieder regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte Vater. Seine Tochter wurde am 13.11.2021 geboren und lebt bei ihrer Mutter – der Ex-Freundin des Angeklagten –, die das volle Sorgerecht hat. Das Umgangsrecht mit seiner Tochter läuft nach Angaben des Angeklagten gut, er hat seine Tochter etwa 3-4 Tage in der Woche bei sich. Seit März 2023 ist der Angeklagte mit einer anderen Frau islamisch verheiratet, mit welcher er ein weiteres Kind erwartet. Er hält sich etwa 3-4 Tage in der Woche in der Wohnung seiner Frau auf, die restliche Zeit verbringt er in seiner eigenen Wohnung. Seit 2023 verfügt der Angeklagte über eine Arbeitserlaubnis in der BRD und ist seit dem 15.09.2023 bei der „X GmbH“ als Gebäudereiniger mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.830,- € tätig. Zudem spielt der Angeklagte bei der SG in F-Stadt Fußball. Aktuell raucht der Angeklagte nach eigenen Angaben „nur noch abends einen Joint“ mit etwa 0,3 g Cannabis. Er möchte vom Cannabiskonsum wegkommen, schafft es aber nicht, da er nach eigenen Angaben ohne den Konsum aggressiv sei. Strafrechtlich ist der Angeklagte C bereits mehrfach in Erscheinung getreten: 1.-3. In den Jahren 2013 und 2016 sahen die Staatsanwaltschaft D-Stadt und B-Stadt jeweils wegen Verstoßes gegen das Aufenthalts- bzw. Asylgesetz gemäß § 45 Abs. 1 bzw. 2 JGG von der Verfolgung ab. Darüber hinaus sah die Staatsanwaltschaft B-Stadt in dem Verfahren (…) wegen Betruges mit Verfügung vom 12.07.2016 von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. 4. Mit Urteil vom 31.01.2017 (Az.: 86 Ds …), rechtskräftig seit dem 08.02.2017, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht B-Stadt wegen Betruges in zwei Fällen verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen sowie zur Schadenswiedergutmachung verurteilt. 5. Mit Urteil vom 01.11.2019 (Az.: 86 Ls …), rechtskräftig seit dem 09.11.2019, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht B-Stadt – Jugendschöffengericht – wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt. 6. Mit Urteil vom 16.12.2019 (Az.: 1 Ns …), rechtskräftig seit dem 16.12.2019, wurde der Angeklagte durch das Landgericht B-Stadt wegen Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 09.10.2020. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde Führungsaufsicht bis zum 08.10.2023 angeordnet und der Angeklagte einem Bewährungshelfer unterstellt. 7. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.06.2022 (Az.:99 Cs …), rechtskräftig seit dem 19.07.2022, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeit 24.03.2022, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € Geldstrafe verurteilt. 8. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.10.2022 (Az.: 99 Cs …), rechtskräftig seit dem 17.11.2022, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- € Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe ist nicht erledigt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 10.07.2022 wurden Sie gegen 00:50 Uhr einer Personenkontrolle in der H-straße 2 in B-Stadt unterzogen. Dabei wurde in Ihrer rechten Hosentasche eine Verpackungseinheit 0,28 Gramm (netto) Marihuana sowie eine weitere Verpackungseinheit von 0,93 Gramm (netto) Haschisch aufgefunden. Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügten Sie - wie Ihnen auch bewusst war - nicht.“ II. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest: 1. Am 06.07.2022 wurde der Angeklagte A in der H-straße in B-Stadt angetroffen und führte 2,99 g (netto) Marihuana bei sich, obwohl er nicht über die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besaß, was ihm auch bewusst war. 2. Am 07.07.2022 wurde der Angeklagte A in der H-straße in B-Stadt angetroffen und führte 0,49 g Marihuana (netto) lose und 0,78 g Marihuana- und Haschischgemisch (netto) in einem Beutel bei sich, obwohl er nicht über die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besaß,was ihm auch bewusst war. 3. Am 10.07.2022 wurde der Angeklagte A in der H-straße in B-Stadt angetroffen und führte 0,94 g (netto) Haschisch bei sich, obwohl er nicht über die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besaß, was ihm auch bewusst war. 4. Am Nachmittag des 21.07.2022 zwischen 14 und 18 Uhr hielten sich die Angeklagten A und B gemeinsam in der H-straße in B-Stadt auf und verkauften in mindestens drei Fällen Marihuana, wobei die verkauften Mengen die Grenze zur nicht geringen Menge, d.h. 7,5 g THC, nicht überschritten. Dabei gingen die Angeklagten A und B bewusst arbeitsteilig vor und handelten in der Absicht, das eingenommene Geld anschließend gemeinsam auszugeben. Beide Angeklagten wurden jeweils von Kaufinteressenten angesprochen und in wechselnder Konstellation übergab jeweils einer von ihnen die zuvor in der Nähe des Verkaufsortes auf der H-straße versteckten und bereits in kleinen Mengen abgepackten Betäubungsmittel; ebenso erhielt mal der eine und mal der andere das Geld von den Käufern. Käufer waren die gesondert verfolgten S (0,8 g Marihuana zu 10,00 €), R (4,57 g Marihuana zu 50,00 €) und M (2,77 g Marihuana zu 20,00 €). Diese wurden nach lückenloser Überwachung von Polizeibeamten unweit des Verkaufsorts kontrolliert, wobei die Polizeibeamten jeweils die vorgenannten Mengen an ihnen fanden. Gelegentlich stieß auch der Angeklagte C hinzu und unterhielt sich mit den beiden anderen Angeklagten, ohne dass festgestellt werden konnte, dass er Kenntnis von den Verkäufen der beiden anderen Angeklagten hatte und an diesen in irgendeiner Art beteiligt war. Gegen 17.00 Uhr kam es zu einem Streitgespräch zwischen den drei Angeklagten und einer anderen Gruppe von Passanten, wobei sich dessen Hintergrund nicht mehr aufklären ließ. Nachdem sich die streitenden Parteien getrennt hatten, verschwand der Angeklagte A in Richtung W-straße und kehrte kurze Zeit später mit einem Messer zurück, welches er in einer Tasche bei sich führte, dem Angeklagten B zeigte und sodann in einem Kellerschacht versteckte, in welchem die Angeklagten A und B auch ihr Marihuana lagerten, welches sie auf der Straße verkauften.Ob das Messer zur Begehung des Handeltreibens bestimmt war oder lediglich der Verteidigung im Falle einer erneuten Auseinandersetzung, die nicht zwingend mit Betäubungsmittelgeschäften stehen muss, diente, ließ sich nicht mehr aufklären. Kurze Zeit später kamen die Verkäufe der Angeklagten A und B zum Erliegen, woraufhin der Angeklagte A sich in das C-Hotel in der W-straße in B-Stadt begab, was von der Polizei beobachtet werden konnte. Im Hotel suchte der Angeklagte A das vom Angeklagten C angemietete Zimmer Nr. 208 auf. Dies war ihm möglich, da der Angeklagte C zuvor den Zimmerschlüssel an der Rezeption für ihn hinterlegt hatte. Als der Angeklagte A nach ca. 5 – 10 Minuten wieder zurück in die H-straße kam, hatte er einen Plastikbeutel mit verkaufsfertig verpacktem Marihuana bei sich. Dass dieser Beutel aus dem vom Angeklagten C angemieteten Hotelzimmer stammte, konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden. Nach der Rückkehr des Angeklagten A in der H-straße setzten die Angeklagten A und B ihre Verkäufe fort. Gegen 18:00 Uhr kam es sodann zu Verkaufsverhandlungen zwischen dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten F, wobei nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, welche Art von Cannabis und welche Menge Gegenstand dieser Verhandlungen war. Als der gesondert Verfolgte F dem Angeklagten A gerade einen 20-€-Schein übergab, begab sich u.a. der Zeuge POK T zu den Angeklagten A und B und dem gesondert Verfolgten F, um diese festzunehmen. Als der Zeuge POK T unmittelbar vor ihnen stand, warf der gesondert Verfolgte F ein Tütchen in die Luft, welches dem Zeugen POK T entgegenflog und im Anschluss auf dem Boden neben dem Rad eines geparkten PKWs landete. Während der Festnahme bemerkte eine der festnehmenden Polizeibeamtinnen auf dem Boden in unmittelbarer Nähe zu dem zuvor geworfenen Tütchen einen 13,4 g schweren Brocken Haschisch. Es konnte allerdings nicht sicher festgestellt werden, ob dieses Haschisch Gegenstand des Verkaufsgeschäfts zwischen dem gesondert Verfolgten F und dem Angeklagten A war. Nach der Festnahme konnten in den diversen Verstecken der Angeklagten in der Nähe des Festnahmeortes insgesamt 38,37 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 12,0 %, d.h. insgesamt 4,6 g THC, in verkaufsfertig abgepackten Päckchen aufgefunden werden. Davon befand sich unter dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) ein Plastikbeutel mit 39 Tütchen und unter dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) eine „Durstlöscher“-Packung mit vier Tütchen Marihuana. Anschließend durchsuchte die Polizei das Zimmer Nr. 208 im C-Hotel in B-Stadt, nachdem der Rezeptionist des Hotels den Polizeibeamten mitgeteilt hatte, dass das Zimmer Nr. 208 durch einen Stammkunden angemietet worden sei, der den Zimmerschlüssel für den Angeklagten A hinterlegt habe. Im Rahmen der Durchsuchung des Zimmers wurden 1,78 g Marihuana und 1,01 g Haschisch auf dem Schreibtisch aufgefunden. Ferner wurden im Schrank des Hotelzimmers in einem Stoffbeutel mit der Aufschrift „Penny“, welcher auf dem im Schrank befindlichen Tresor lag, zwei Haschischplatten aufgefunden. Die eine Haschischplatte wog 95,88 g und hatte einen Wirkstoffgehalt von 30,6 % bzw. 29,34 g THC, die andere Haschischplatte wog 95,99 g und hatte einen Wirkstoffgehalt von 28,8 % bzw. 27,65 g THC. Insgesamt belief sich der Wirkstoffgehalt auf 56,99 g THC, was dem 7,6-fachen der nicht geringen Menge THC entspricht. Außerdem befanden sich im Hotelzimmer Schriftstücke, welche dem Angeklagten C zuzuordnen sind, u.a. eine an ihn adressierte Tierarztrechnung vom 14.07.2022, welche im Tresor aufgefunden wurde, sowie eine Bescheinigung über die Erstattung einer durch ihn erfolgten Anzeige vom 07.06.2022. Darüber hinaus wurde in dem Hoteltresor 355,00 € Bargeld aufbewahrt. Während der Durchsuchung erschien der Angeklagte C verdutzt in dem Hotelzimmer und gab sich gegenüber den Beamten als Mieter des Zimmers aus. Er wurde ebenfalls durchsucht. In seiner Bauchtasche wurden 190,00 € Bargeld gefunden. Dass sich die im Hotelzimmer aufgefundenen Betäubungsmittel dort befunden haben, war dem Angeklagten C bekannt. Keiner der Angeklagten verfügte über die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln, was ihnen auch bewusst war. Die Schuldfähigkeit der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten A, d.h. weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit, war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch eingeschränkt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter I. beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften des Bundeszentralregisters vom 14.03.2023 (A), 27.03.2023 (B) und vom 28.12.2022 (C). Hinsichtlich des Angeklagten A beruhen die persönlichen Feststellungen darüber hinaus auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten zur Forensischen Altersdiagnostik der Uniklinik D vom 31.05.2023, wonach der Angeklagte A zum Tatzeitpunkt unter Zugrundelegung der Mindestaltermethode mindestens 20,7 bzw. 20,8 Jahre alt war, sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. H, der Jugendgerichtshilfe und seines Bewährungshelfers, dem Zeugen R. Hinsichtlich des Angeklagten C beruhen die persönlichen Feststellungen darüber hinaus auf den Angaben seines Bewährungshelfers, dem Zeugen Q, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen, rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.10.2022. 2. Die unter II. getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweisen. a) Die tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen 1 - 3 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten A, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK B, PK W und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich den Sicherstellungsnachweisen (Bd. III Bl. 433, 437 d.A.), der polizeilichen Anzeige vom 06.07.2022 (Bd II Bl. 28 d.A.) und dem Behördengutachten vom 05.01.2023 (Bd. III Bl. 444 ff. d.A.). b) Die tatsächlichen Feststellungen zu Fall 4 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A und B, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PK A, PHK B, POK C, KOK V, PHK F, PHK D, POK T, KOK’in E und der gesondert Verfolgten M und R und darüber hinaus auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Urkunden. Der Angeklagte A ließ sich in der Hauptverhandlung wie folgt ein: Er räumte ein, am 21.07.2022 in der H-straße um 15:18 Uhr 2,77 g Marihuana für 20 € an den gesondert Verfolgten M verkauft zu haben. Ferner ließ er sich dahingehend ein, darüber hinaus gegen 18:00 Uhr 1 g Marihuana für 10 € an den gesondert Verfolgten F verkauft zu haben.Bei diesen Betäubungsmittelgeschäften sei er jedoch keineswegs arbeitsteilig mit dem Mitangeklagten B vorgegangen. Es habe auch keine gemeinsame Absprache zwischen dem Angeklagten A und dem Mitangeklagten B gegeben. Darüber hinaus sei auch der Mitangeklagte C in keiner Weise an den Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen. Es sei auch richtig, dass er, der Angeklagte A, sich zwischen 17:30 Uhr und 17:40 Uhr in das C-hotel in der W-straße begeben habe. Dies jedoch nicht um Nachschub für die Drogenverkäufe, sondern um dort sein Handy zu holen. Dieses habe er zuvor gegen 14.00 Uhr dem Mitangeklagten C gegeben, der ihm angeboten habe, das Handy in dem von ihm angemieteten Hotelzimmer aufzuladen. Nachdem er und der Mitangeklagte B sich entschlossen hätten, die Betäubungsmittelgeschäfte demnächst zu beenden, um sodann gemeinsam ins Schwimmbad zu gehen, habe er gegen 17:00 Uhr mit dem Handy des Mitangeklagten B den Mitangeklagten C angerufen und gefragt, ob er sein Handy zurückhaben könne. Der Mitangeklagte C habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er sich auf der Arbeit befinde, der Angeklagte A aber in das C-hotel in der W-straße gehen und sein Handy dort holen könne. Der Angeklagte C würde dort anrufen und an der Rezeption den Zimmerschlüssel für ihn hinterlegen lassen. Daraufhin habe er sich gegen 17:30 Uhr in das C-hotel begeben,wo ihm an der Rezeption der Zimmerschlüssel des Mitangeklagten C ausgehändigt worden sei. Er habe dann im Hotelzimmer das dort an einer Steckdose befindliche Handy an sich genommen, den Schlüssel wieder an der Rezeption abgegeben und sei dann zurück in die W-straße zu dem Mitangeklagten B gegangen, um dort die Verkaufs-verhandlungen zu beenden und dann ins Schwimmbad zu gehen. Von den im Hotelzimmer aufgefundenen Betäubungsmitteln habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe auch keine Betäubungsmittel aus dem Hotelzimmer mitgenommen und in der H-straße veräußert. Ferner habe er im Laufe des Nachmittags noch einmal die H-straße verlassen und sich in die W-straße begeben, um sich etwas zu trinken zu kaufen. Dort sei er im Restaurant „S-“ auf einen Bekannten, der ihm als „X“ (phonet.) bekannt sei, getroffen. Dieser habe ihm ein Dekorations-Messer gezeigt und zum Kauf angeboten, welches er, der Angeklagte A, für 20 € erworben habe. Mit diesem Messer sei er zurück in die H-straße gegangen und habe es dem Mitangeklagten B gezeigt. Dann habe er es zu den Handtüchern, die die Angeklagten für ihren Schwimmbadbesuch in einem Kellerfensterschacht deponiert gehabt hätten, gelegt. Der Angeklagte B ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, den Angeklagten A seit mehreren Jahren zu kennen. Man sei befreundet gewesen und da der Angeklagte A keine feste Unterkunft gehabt habe, habe er vom 20. auf den 21.07.2022 bei ihm übernachtet. Am 21.07.2022 hätten beide geplant, am Abend gemeinsam ins Freibad zu gehen. Beide Angeklagte seien jeweils im Besitz von Marihuana gewesen, welches jeweils in Tütchen zu etwa 1 g pro Tütchen vorabgepackt gewesen sei. Da sie das Marihuana im Schwimmbad haben rauchen wollen, hätten sie ihre einzelnen Tütchen in eine gemeinsame Tüte gepackt, um es ins Schwimmbad mitnehmen und dort einfach Joints bauen zu können. Insgesamt seien es etwa 10 g Marihuana gewesen. An einen Verkauf hätten die beiden zu dieser Zeit nicht gedacht. Der Angeklagte A habe sich mit dem Marihuana sodann in die Stadt begeben, der Angeklagte B habe noch einen Termin bei der Ausländerbehörde gehabt. Zwischen 12 und 13 Uhr hätten die beiden Angeklagten sich an der H-straße getroffen. Dort hätten sie sich einige Zeit aufgehalten und mehrere Joints geraucht. In der H-straße hätten sich viele Menschen befunden, die sie gekannt hätten. Sie seien angesprochen worden, ob sie Marihuana hätten, und so hätte jeder für sich begonnen, das mitgebrachte Marihuana zu verkaufen, wobei die Betäubungsmittel von beiden Angeklagten jeweils aus der großen Tüte genommen worden seien. Eine gemeinsame Absprache habe es aber nicht gegeben. Gegen 14/15 Uhr sei der Mitangeklagte C gekommen und man sei zu dritt in der Nähe Mittagessen gegangen. Danach sei der Angeklagte C gegangen und seines Wissens nicht mehr zurückgekommen. Mit den Betäubungsmittelgeschäften in der H-straße habe der Angeklagte C jedenfalls nichts zu tun. Er selbst kenne den Mitangeklagten C nur flüchtig, es habe keinen näheren Kontakt zwischen ihm und dem Mitangeklagten C gegeben. Nach dem Mittagessen hätten er und der Angeklagte A weiter Marihuana in der H-straße verkauft. Die Verkäufe an die Herren S und M hätten so stattgefunden, wie sie angeklagt seien. Er, der Angeklagte B, habe an dem Tag auch nur Marihuana verkauft. Der Angeklagte A habe die H-straße drei Mal in Richtung W-straße verlassen. Wohin er gegangen sei, könne er aber nicht sagen. Im Laufe des Nachmittags habe der Angeklagte A ein Messer mitgebracht, ihm gezeigt und seiner Erinnerung nach wieder in seine Umhängetasche gesteckt. Es habe keinen Anlass dafür gegeben, ein Messer zur Verteidigung oder zum Schutz der Betäubungsmittel mitzubringen. Die Angeklagten hätten sich zu keiner Zeit bedroht gefühlt. An eine Auseinandersetzung, wie sie von den Polizeibeamten beschrieben wurde, könne der Angeklagte B sich nicht erinnern. Es könne sein, dass es ein freundschaftliches Schubsen ohne aggressiven Hintergrund gegeben habe, welches jedenfalls nichts mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Auf Nachfrage gab der Angeklagte B jedoch an, dass er selbst lediglich 2 g Marihuana gehabt habe. Seine beiden Tütchen mit je etwa 0,8 – 0,9 g Marihuana habe er vor Ort in der H-straße in eine große Tüte des Mitangeklagten A gepackt, wo bereits andere kleine Tütchen bereits in dieser Tüte gewesen seien. Die Tütchen des Mitangeklagten A müssten genauso wie seine ausgesehen haben, er habe sie sich jedoch nicht genau angeguckt. Die große Tüte hätten die Angeklagten in verschiedenen Verstecken in der H-straße deponiert. Die Verkäufe seien dann so abgelaufen, dass ein Käufer, wenn er den Angeklagten A gekannt habe, diesem das Geld gegeben habe und der Angeklagte A dafür das Marihuana gegeben habe. Er selbst habe pro Tütchen 10 € genommen. Das Geld habe dann im Schwimmbad für Essen und Trinken ausgegeben werden sollen. Der Angeklagte C hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten A und B sind jedenfalls insoweit, als die beiden Angeklagten abstreiten, bei den Drogengeschäften arbeitsteilig und absprachegemäß vorgegangen zu sein, widerlegt durch die glaubhaften Angaben der ermittelnden Beamten, die die Verkäufe der Angeklagten beobachtet haben. Im Übrigen sind die Einlassungen der Angeklagten A und B nicht zu widerlegen. Die an dem Tattag im Einsatz gewesenen Polizeibeamten schilderten in der Hauptverhandlung glaubhaft und übereinstimmend folgendes: Die Zeugen die Zeugen PK A, PHK B, KOK V, PHK F, PHK D, POK T und KOK’in E gaben an, dass am Tattag der Bereich der H-straße observiert worden sei und Abnehmerkontrollen stattgefunden hätten. Der Einsatzleiter, Zeuge PHK B, konkretisierte, dass die Maßnahmen gegen 14 Uhr begonnen hätten. Die Zeugen PK A, PHK B, KOK V, PHK F und KOK’in E gaben übereinstimmend an, dass die beobachtenden Beamten, nachdem sie ein Verkaufsgeschäft beobachtet hätten, per Funk Personenbeschreibungen der Käufer an die kontrollierenden Beamten durchgegeben hätten, welche die Abnehmer sodann nach nahezu lückenloser Beobachtung an einem geeigneten Ort abseits der Verkaufsörtlichkeit kontrolliert hätten. KOK Va bestätigte in der Hauptverhandlung, dass auf diese Weise die Abnehmerkontrolle bei dem Zeugen Mpositiv verlaufen sei, da man an ihm ca. 2 g Marihuana gefunden habe. Der Zeuge PK A bestätigte, den gesondert Verfolgten S positiv auf Marihuana kontrolliert zu haben. Hinsichtlich des Ablaufs der Verkaufsgeschäfte gaben die Zeugen PHK Bergner, PHK Freienstein, PHK D und POK‘in E übereinstimmend an, dass die Betäubungsmittelgeschäfte durch zwei Personen, nämlich durch die Angeklagten A und B, durchgeführt worden seien, wobei die beiden Angeklagten arbeitsteilig vorgegangen seien. Mal habe der eine das Geld entgegengenommen, mal der andere. Genauso sei es mit der Übergabe der Betäubungsmittel gewesen. Mal habe der eine diese an die Käufer übergeben, mal der andere. Die Zeugen PHK B, PHK F und POK‘in E berichteten ferner, dass die Angeklagten A und B die Betäubungsmittel zum Verkauf aus einem Beutel genommen hätten, welchen sie an verschiedenen Stellen auf der Straße in unmittelbarer Nähe des Verkaufsortes versteckt und immer wieder umverlagert hätten. Die Zeugin POK’in E ergänzte, dass aus einem schwarzen Beutel verkauft worden sein. Der Zeuge PHK F schilderte, dass es mehrere Tüten gegeben habe. Die Zeugen PHK B, PHK F, PHK D und POKin Eschilderten, auch den Angeklagten C mindestens einmal in der H-straße gesehen zu haben, wobei sie dies zeitlich nicht einordnen und auch die Häufigkeit nicht sicher angeben konnten, da der Angeklagte C nicht im Fokus der Beobachtungen gestanden hätte. Eine längere Abwesenheit des Angeklagten C konnten die Zeugen nicht ausschließen. Zum Verhalten des Angeklagten C vor Ort gaben die Zeugen an, entweder lediglich seine Präsenz wahrgenommen oder gesehen zu haben, wie er sich mit den Angeklagten A und B unterhalten habe. Lediglich der Zeuge PHK D schilderte darüber hinaus, dass der Angeklagte C sich auch an die Ecke zur B-straße gestellt und „hochgeschaut“ habe. Die Zeugen PHK B, PHK F, PKH D und POK‘in E gaben darüber hinaus an, dass der Angeklagte A sich im Beobachtungszeitraum jedenfalls zweimal in Richtung W-straße begeben habe und nach etwa 5-10 Minuten wieder zurückgekommen sei. Dabei gaben die Zeugen jedoch an, dass sie nicht hätten einsehen können, wohin der Angeklagte A letztlich gegangen sei. Nach Angaben des Zeugen PHK B habe jedoch einmal beobachtet werden können, dass er sich in das C-hotel begeben habe. Die Zeugen schilderten, dass die Verkaufsgeschäfte während der Abwesenheit des Angeklagten A pausiert und nach der Rückkehr des Angeklagten A wiederaufgenommen worden seien. Die Zeugin POK’in E gab ergänzend an, dass der Angeklagte nach der Rückkehr einen schwarzen Beutel aus der Umhängetasche genommen habe und im Anschluss weiterverkauft worden sei. Die Zeugen PHK B, PHK F und PHK D gaben übereinstimmend an, dass der Rezeptionist des C-hotels sich an den Angeklagten A habe erinnern können. Der Rezeptionist habe angegeben, dass der Mieter des Hotelzimmers den Zimmerschlüssel für den Angeklagten A hinterlegt und dieser ihn auch abgeholt habe. Der Mieter des Zimmers sei Stammgast gewesen. PHK F schilderte zudem, dass der Angeklagte C während der Durchsuchung des Hotelzimmers verdutzt dazu gestoßen sei und den Beamten mitgeteilt habe, der Mieter des Zimmers zu sein. Darüber hinaus berichteten die Zeugen PHK F, PHK D und POK’in E, dass es zwischenzeitlich eine aggressive Auseinandersetzung und ein Schubsen zwischen den Angeklagten und weiteren unbekannten Personen gegeben habe, wobei die Zeugin POK’in E angab, dass währenddessen auch der Angeklagte C vor Ort gewesen sei. Die drei Zeugen schilderten ferner übereinstimmend, dass der Angeklagte A sich nach dem Streit entfernt und nach seiner Rückkehr ein Messer aus seiner Umhängetasche geholt habe, welches er dem Angeklagten B gezeigt habe. Danach habe der Angeklagte A das Messer zu dem auf der Straße versteckten Betäubungsmittel gelegt. Die Zeugin POK’in E schilderte, dass die Angeklagten A und B gegen 18 Uhr kontrolliert worden seien. Zu der Kontrolle des Angeklagten A gab der Zeuge POK T an, dass der gesondert Verfolgte F gerade dabei gewesen sei, dem Angeklagten A einen 20 €-Schein zu übergeben, als er, der Zeuge T, auf den Angeklagten A zugegangen sei, um diesen vorläufig festzunehmen. In diesem Moment habe er zudem ein Tütchen fliegen sehen, welches der gesondert Verfolgte F geworfen habe und welches auf dem Boden neben dem Radkasten eines am Straßenrand geparkten PKW gelandet sei. Den Inhalt des Tütchens habe er nicht gesehen. Im Laufe der Festnahme habe seine Kollegin jedoch einen neben der Tüte liegenden 13 g schweren Haschischklumpen entdeckt. Neben den eingesetzten Polizeibeamten bestätigten auch die gesondert verfolgten Abnehmer, die Zeugen M und R, am Tattag Marihuana erworben zu haben. So räumte der Zeuge M in der Hauptverhandlung ein, am 21.07.2022 für 10 € oder 20 € Marihuana gekauft zu haben, wobei er sich weder an die die genaue Betäubungsmittelmenge, noch den Verkaufsort und die Verkäufer erinnern konnte. Der Zeuge R bestätigte in der Hauptverhandlung, ebenfalls am 21.07.2022 Marihuana gekauft zu haben und mit diesem auf der Straße angetroffen worden zu sein, wobei er ausschließen konnte, dass er das Marihuana vom Angeklagten A gekauft habe. Nach Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten, soweit vorhanden, und sämtlicher glaubhafter Zeugenangaben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten A und B am 21.07.2022 zwischen 14 und 18 Uhr im Bereich der Hausnummer 8 der H-straße in B-Stadt die unter II. festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte vornahmen, wobei die beiden Angeklagten dabei absprachegemäß arbeitsteilig vorgingen. Dabei geht die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten B, er und der Angeklagte A hätten beide aus derselben Tüte verkauft, als auch aufgrund der durch die Polizeibeamten beobachteten arbeitsteiligen Vorgehensweise von einem jedenfalls konkludent zwischen den Angeklagten A und B geschlossenen, gemeinsamen Tatplan hinsichtlich gewinnbringender Verkäufe von Marihuana aus. Dass der Angeklagte C von den konkreten in der H-straße durch die Angeklagten A und B betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte Kenntnis hatte und an diesen in irgendeiner Weise beteiligt war, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen, da die insoweit nur vagen Angaben der Beamten, der Angeklagte C habe sich im Tatzeitraum auch mal in der H-straße befunden und mit den Angeklagten A und B Kontakt gehabt, eine derartige Schlussfolgerung nicht zwingend zulassen. Die genauen Betäubungsmittel- und Wirkstoffmengen der abverkauften sowie der auf der Straße und im Hotelzimmer gefundenen Betäubungsmittel folgen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsnachweisen I-VII vom 21.07.2022 (vorgeheftet Bd. I), den polizeilichen Anzeigen (Bd. I Bl. 76 ff., 83 ff., 89 ff. d.A.) und dem Behördengutachten vom 01.09.2022 (Bd. II Bl. 140 ff. d.A.). Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu den von den Polizeibeamten auf der Straße vorgefundenen Betäubungsmitteln und weiteren Gegenständen, u.a. dem Messer, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bd. I Bl. 26 ff. d.A.), auf welchen diese zu erkennen sind. Des Weiteren folgen die Feststellungen aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Hotelzimmer (Bd. I Bl. 35 ff. d.A.), auf denen die dort aufgefundenen und wie unter II. beschrieben gelagerten Betäubungsmittel, das Geld, die weiteren Gegenstände sowie die dem Angeklagten C zuzuordnenden Dokumente, u.a. eine an ihn adressierte Tierarztrechnung vom 14.07.2022 sowie eine Bescheinigung über die Erstattung einer durch ihn erfolgten Anzeige vom 07.06.2022, abgebildet sind. Die Dokumente, Tierarztrechnung und Anzeigenerstattung, wurden verlesen. Die Feststellungen von den vom Angeklagten C im Zeitpunkt der Durchsuchung bei sich getragenen Gegenständen in seiner Bauchtasche folgen ferner aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Inhalts seiner Bauchtasche (Bd. I Bl. 47 ff. d.A.). Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-analytischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 22.12.2022 (Bd. III Bl. 353 ff. d.A.) folgt, dass an den Trageschlaufen des im Hotelzimmer sichergestellten Stoffbeutels, in welchem sich die Haschischplatten befunden haben, kein Hautabrieb vorhanden bzw. ein solcher nicht auswertbar war. Dementsprechend sowie in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu der Feststellung gelangen konnte, dass am Tattag von den Angeklagten A und B in der H-straße neben Marihuana auch Haschisch verkauft wurde, geht die Kammer zugunsten der Angeklagten A und B davon aus, dass diese mit den im Hotelzimmer gelagerten und dort aufgefundenen Haschischplatten nicht zu tun hatten. Zum einen ist die Einlassung des Angeklagten A, er sei nach Absprache mit den Angeklagten C lediglich ins Hotelzimmer gegangen, um sein Handy dort zu holen, und hatte dementsprechend keine Kenntnis von den im Hotelzimmer gelagerten Haschischplatten, nicht, insbesondere auch nicht durch die Angaben der observierenden Beamten, zu widerlegen. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass die beiden Haschischplatten nicht offen im Zimmer, sondern in einem Stoffbeutel im Schrank auf dem Hoteltresor liegend aufbewahrt wurden, so dass sie nicht offen sichtbar im Zimmer lagen. Zum anderen konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten A und B zur Tatzeit auch Haschisch in der H-straße verkauft haben, welches jedenfalls als Indiz dafür hätte herangezogen werden können, dass Teile des im Hotelzimmer gelagerten Haschischs von den Angeklagten A und B auf der Straße verkauft wurden. Die Angaben des Zeugen POK T im Hinblick auf das Betäubungsmittelgeschäft mit dem gesondert Verfolgten F sind diesbezüglich zu vage. So konnte der Zeuge POK T in der Hauptverhandlung lediglich schildern, dass der gesondert Verfolgte Fein Tütchen geworfen und später auf dem Boden neben dem Tütchen ein Haschischklumpen gelegen habe. Woher der Klumpen stammt, konnte der Zeuge nicht sagen. Insbesondere konnte der Zeuge auch nicht bekunden, ob der Angeklagte A das Haschisch dem gesondert Verfolgten zuvor übergeben hatte und ob dieses sich in dem Tütchen befunden hatte, als er das Tütchen hat fliegen sehen. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel vermochte die Kammer eine Verbindung zwischen dem im Hotelzimmer gefundenen Haschisch und den Angeklagten A und B bzw. deren Betäubungsmittelgeschäften in der H-straße nicht festzustellen. Hinsichtlich des Angeklagten C geht die Kammer jedoch davon aus, dass er Kenntnis von den im Hotelzimmer aufgefundenen Betäubungsmitteln hatte. Denn die Betäubungsmittel wurden in dem von dem Angeklagten C angemieteten Hotelzimmer aufbewahrt, welches von diesem auch genutzt wurde. So befand sich im Schrank des Hotelzimmers, in welchem auch u.a. die Haschischplatten im Stoffbeutel gelagert waren, Kleidung, die einer männlichen Person zuzuordnen ist. Darüber hinaus sind auch die im Hotelzimmer Schriftstücke, nämlich die an den Angeklagten C adressierte Tierarztrechnung sowie die Bescheinigung über die von ihm erstattete Anzeige, allein dem Angeklagten C zuzuordnen. Außerdem suchte der Angeklagte C das Hotelzimmer sogar während der Durchsuchung auf und gab ggü. den Beamten an, der Mieter des Zimmers zu sein. Dass außer dem Angeklagten A, der das Hotelzimmer jedenfalls nicht anders nachweisbar lediglich nur einmal zum Aufladen seines Handys betreten hat, noch eine weitere Person Zugang zu dem Hotelzimmer hatte und dort ohne Kenntnis des Angeklagten C die Betäubungsmittel ablegte, ist lebensfremd. Zudem gibt es dafür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, nachdem der Angeklagte C sich zur Sache nicht eingelassen hat und die Zeugen PHK B, F und D in der Hauptverhandlung bekundet haben, dass laut Angaben des Hotelportiers der Hotelzimmerschlüssel lediglich für den Angeklagten A hinterlegt gewesen sei. Nach Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Beweise gelangt die Kammer somit zu der Überzeugung, dass der Angeklagte C Kenntnis von den in seinem Hotelzimmer aufgefundenen Betäubungsmitteln und dementsprechend auch Besitzwillen an diesen hatte. IV. Darüber hinaus steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten uneingeschränkt schuldfähig waren. Hinsichtlich des Angeklagten A gelangt die Kammer zu dieser Überzeugung aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach für eine eingeschränkte (§ 21 StGB) oder aufgehobene (§ 20 StGB) Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A insbesondere aufgrund seines gesteuerten Verhaltens bei sämtlichen Taten keine Anhaltpunkte vorliegen. Den jederzeit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten B oder C zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder aber zumindest erheblich vermindert war, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. V. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte A hat sich in den Fällen 1 – 3 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 BtMG in drei tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. In Fall 4 liegt ist der Angeklagte A schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG. Dabei ist aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise der Angeklagten A und B von einer mittäterschaftlichen Begehung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB auszugehen. Eine (Mit-)Täterschaft liegt vor, wenn ein eigenes, nicht nur geringfügiges Interesse am Erfolg der Tat besteht, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft nicht nur untergeordnet ist und auch der Wille zur Tatherrschaft besteht (Fischer, Komm. StBG, 70. Aufl. zu § 25, Rn. 26). Die Voraussetzungen der Täterschaft liegen hierbei für die Angeklagten A und B vor. Beide Angeklagten waren gleichermaßen am Verkauf der Betäubungsmittel aus demselben Vorrat beteiligt, wobei mal der eine und mal der andere das Geld entgegennahm bzw. die Betäubungsmittel überreichte. Bei dieser Vorgehensweise ist von einem jedenfalls konkludent geschlossenen, gemeinsamen Tatplan auszugehen, wobei beide Angeklagte durch ihre eigenen Gewinnerzielungsabsichten ein Eigeninteresse hegten. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw., wie angeklagt, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt hingegen nicht vor, da die Kammer nicht zu der festen Überzeugung gelangen konnte, dass die Angeklagten A und B mit Betäubungsmitteln in einem Umfang gehandelt haben, der die nicht geringere Menge überschreitet. Die auf der Straße sichergestellte und den Angeklagten A und B zuzuordnenden Betäubungsmittel (insgesamt 38,37 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 12,0 % bzw. 4,6 g THC) überschreiten selbst zusammen mit den feststellbaren, abverkauften Betäubungsmittelmengen nicht die Grenze zu einer nicht geringen Mengeim Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, welche bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten: Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29a, Rn. 88). Die nicht geringe Menge wäre nur dann überschritten, wenn hinsichtlich der auf der Straße verkauften bzw. aufgefundenen und der im Hotelzimmer gelagerten Betäubungsmittel eine Bewertungseinheit angenommen werden könnte. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die im Hotelzimmer und auf der Straße aufgefundenen Drogen aus einer zum Absatz bestimmten Gesamtmenge stammen oder vor dem Weiterverkauf zu einem Verkaufsvorrat zusammengeführt werden (BGH NStZ-RR 2012, 121). Weder das eine noch das andere steht zur Überzeugung der Kammer fest, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten A die im Hotelzimmer gelagerten Betäubungsmittel überhaupt nicht bekannt waren. 2. Entsprechend der Ausführungen unter IV.1. hat sich auch der Angeklagte B in Fall 4 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Entsprechend der Ausführungen unter IV.1. liegt eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch für den Angeklagten B nicht vor, da auch für ihn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm die im Hotelzimmer gelagerten Betäubungsmittel nicht bekannt waren. 3. Der Angeklagte C hat sich in Fall 4 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Ein gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2 StGB hinsichtlich der in der H-straße durch die Angeklagten A und B verkauften Betäubungsmittel oder eine Beihilfe zum gemeinschaftlichen Handeltreiben der Angeklagten A und B liegt hingegen für den Angeklagten C nicht vor, nachdem die Kammer weder eine Tathandlung seitens des Angeklagten C noch dessen Kenntnis von den Verkaufsgeschäften feststellen konnte. V. Die Strafzumessung beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Auf den Angeklagten A ist Jugendstrafrecht gem. § 105 JGG anzuwenden. Er war zur Tatzeit nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten zur Forensischen Altersdiagnostik der Uniklinik D-Stadt vom 31.05.2023, welchem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, zwar mindestens 20 Jahre und 7 Monate alt. Gleichzeitig war jedoch nicht sicher feststellbar, dass der Angeklagte A das 21. Lebensjahr zur Tatzeit bereits vollendet hatte. Dementsprechend ist nicht auszuschließen, dass er zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG war. Auf den Angeklagten A ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, denn er stand nach der Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Auf einen heranwachsenden Täter ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei der Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und Reifeverzögerungen vorlagen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder es sich nach der Art der Verfehlung, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Ersteres ist vorliegend der Fall. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet. Vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2002 – 2 StR 2/02, Rn. 5 m.w.N.), d.h. ob er sich noch in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase befindet (BGHSt 22, 41, 42, sowie BGH, Urt. v. 6.12.1988 – 1 StR 620/88, Rn. 4). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung seiner Lebensverhältnisse zu beurteilen, unter denen er aufgewachsen ist und vor und nach der Tat lebte. Unter einen Heranwachsenden, auf welchen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre, ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende und auch noch prägbare Mensch zu verstehen. Daran gemessen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt einem Jugendlichen näherstand als einem Erwachsenen. Denn die psychologische Sachverständige Dr. K führte in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend aus, dass beim Angeklagten A deutliche Defizite im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung zu konstatieren seien, mit welcher auch eine Reifeverzögerung einhergehe. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in wesentlichen Facetten einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Angesichts der Umstände, dass der Angeklagte bislang noch keine nachhaltige pädagogische Unterstützung erhalten habe, um seine traumatischen Ereignisse zu verarbeiten, aber eine hochfrequente Umgebung beim ihm hilfreich gewesen zu sein schien, ging die Sachverständige davon aus, dass die Reifeverzögerungen des Angeklagten noch aufgeholt werden können und der Angeklagte noch prägbar sei. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer vollumfänglich an, mit der Konsequenz, dass Jugendstrafrecht auf den Angeklagten anzuwenden ist. Gegen den Angeklagten war wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Schädliche Neigungen im Sinn des § 17 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Diese können in der Regel dann bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 3 StR 78/16, NStZ 2016, 682). Insgesamt muss zwischen den festgestellten Anlage- und Erziehungsmängel und der Anlasstat ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, um das Vorliegen schädlicher Neigungen bejahen zu können. Beim Angeklagten sind solche schädlichen Neigungen gegeben. Es bestehen erhebliche Charaktermängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten in sich bergen. Bereits die Vorbelastungen des Angeklagten sowie seine diesem Urteil zugrundeliegenden Straftaten belegen die beim Angeklagten bestehenden gravierenden Mängel der Charakterbildung zum Zeitpunkt der hier abzuurteilenden Taten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, sondern vor der Untersuchungshaft in den Tag hineingelebt und Drogen konsumiert hat sowie ohne festen Wohnsitz war. Diese schädlichen Neigungen des Angeklagten sind auch zum Urteilszeitpunkt noch vorhanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte sich bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befunden hat. Denn wie die Sachverständige Dr. K ausgeführt hat, hat der Angeklagte bislang die notwendige nachhaltige pädagogische Unterstützung zur Verarbeitung seiner Traumata nicht erhalten, und schließlich wurde auch in der Untersuchungshaft, die der Angeklagte in einer Justizvollzugsanstalt für Erwachsene verbracht hat, nicht erzieherisch mit dem Angeklagten gearbeitet. Letztlich liegen beim Angeklagten angesichts seines Lebenslaufs sowie unter Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung und des fehlenden sozialen Halts des Angeklagten nach wie vor massive Anlage- und Erziehungsmängel vor, die einen so erheblichen Erziehungsbedarf begründen, dass andere und mildere Sanktionen als eine längere Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe nicht in Betracht kommen. Die Kammer sieht daher die Verhängung einer Jugendstrafe als einzig realistische Chance an, auf den noch jungen Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Bei der Bemessung der Jugendstrafe war § 18 JGG anzuwenden, wonach das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate und das Höchstmaß grundsätzlich fünf Jahre beträgt. Die konkrete Bemessung der Jugendstrafe hat so zu erfolgen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Als Maßstab zur Bewertung der Schuld als Strafzumessungsgesichtspunkt im Jugendstrafrecht sind vorrangig die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit, wie sie in der begangenen Tat zum Ausdruck gekommen sind, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein teilweises Geständnis und seinen tragischen Lebenslauf berücksichtigt, sowie den Umstand, dass der Angeklagte für hiesige Taten bereits seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft gesessen hat. Ferner war zu seinen Guten zu berücksichtigen, dass es sich sämtliche Taten auf weiche Drogen bezogen haben. Zulasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass dieser bereits strafrechtlich vorbelastet und trotz bereits vollständig verbüßter Jugendstrafe, die ihn offensichtlich nicht beeindruckt hat, erneut und darüber hinaus auch mehrfach straffällig geworden ist. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter laufender Führungsaufsicht gestanden hat, die darüber hinaus auch schlecht verlief und die in den vorliegend begangenen Taten zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung und die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten untermauert. Weiterhin war straferschwerend zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel zusammen mit einem Messer auf der Straße gelagert wurden, was über die beschriebenen Persönlichkeitsmängel hinaus auch eine gewisse Gefährlichkeit des Angeklagten belegt.Letzteres gilt obgleich des Umstands, dass für die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das Messer zur Begehung des Handeltreibens bestimmt war oder lediglich der Verteidigung im Falle einer erneuten Auseinandersetzung, die nicht zwingend mit Betäubungsmittelgeschäften stehen muss, diente, schließlich hatte der Angeklagte das Messer zum Tatort gebracht, wo es jederzeit zur Verfügung stand. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere den noch bestehenden Erziehungsbedarf in die Abwägung einbezogen. Aufgrund der bei dem Angeklagten noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandenen massiven Anlage– und Erziehungsmängel, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, um der Gefahr weiterer Störungen der Gemeinschaftsordnung durch neuerliche Straftaten zu begegnen, hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm verwirklichte Unrecht nachhaltig vor Augen zu führen und ihm die Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens beizubringen, damit er hierauf aufbauend seine Zukunft in Angriff nehmen kann. Eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 21 Abs. 1 JGG kam nicht in Betracht, da nach Gesamtwürdigung von Täter und Tat nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.Dafür sprechen maßgeblich, dass die bereits in der Vergangenheit vollständig verbüßte Jugendstrafe nicht nachhaltig genug auf den Angeklagten eingewirkt hat und angesichts der Tatsache, dass er keinerlei sozialen Halt in der Gesellschaft hat, davon auszugehen ist, dass der Angeklagte ohne den Vollzug der Jugendstrafe in alte Muster verfallen und künftig neue Straftaten begehen wird. 2. Hinsichtlich des Angeklagten B folgt der Strafrahmen aus dem § 29 Abs. 1 BtMG, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein teilweises Geständnis und seinen tragischen Lebenslauf berücksichtigt sowie den Umstand, dass lediglich geringe Mengen Marihuana verkauft und zum Verkauf bereitgehalten wurden. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um eine weiche Droge gehandelt hat. Demgegenüber warendie zahlreichen strafrechtlichen sowie auch einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und seine Rückfallgeschwindigkeit deutlich strafschärfend zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten wirkte sich zudem erheblich aus, dass er zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung stand. Weiterhin war straferschwerend zu berücksichtigen, dass mehrere Betäubungsmittelgeschäfte vollzogen wurden und die Betäubungsmittel zusammen mit einem Messer auf der Straße gelagert wurden. Wenngleich für die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das Messer zur Begehung des Handeltreibens bestimmt war oder lediglich der Verteidigung im Falle einer erneuten Auseinandersetzung, die nicht zwingend mit Betäubungsmittelgeschäften stehen muss, diente, stand das Messer jederzeit zur Verfügung, was die besondere Gefährlichkeit des vollzogenen Handeltreibens verdeutlicht. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nochmaliger zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner Tat hält die Kammer eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten für erforderlich und gleichzeitig ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das Verhalten des Angeklagten belegt, dass dieser sein Leben führt, wie er es möchte, und dabei nicht bereit ist, sich an Regeln zu halten. Diese Haltung wird besonders dadurch deutlich, dass der Angeklagte lieber drei Jahre auf der Straße lebte, anstatt in der ihm vom Staat zur Verfügung gestellten Wohnung, weil er nicht bereit war, sich an die Regeln der Unterkunft zu halten. Darüber hinaus hat selbst eine bereits verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten den Angeklagten nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Damit hat er gezeigt, dass er nicht willens und/oder in der Lage ist, ihm gewährte Chancen zu nutzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach wie vor Drogen konsumiert und kein sozialer Empfangsraum bei ihm vorhanden ist. 3. Hinsichtlich des Angeklagten C hat die Kammer anstelle des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG angewendet, der anstelle einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr lediglich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, da mildernde Faktoren, die innerhalb einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller – auch der erschwerenden – Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, derart überwiegen, dass eine Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Angeklagten geboten erscheint. Maßgeblich für diese Beurteilung war vorliegend, dass es sich bei den vom Angeklagten C besessenen Betäubungsmitteln (Cannabis) um eine weiche Droge mit nur mittlerem Gefährdungspotenzial gehandelt hat und die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt sind. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig ist. Auch wenn die Grenze zur nicht geringen Menge mit einer Überschreitung von dem 7,6-fachen nicht nur unwesentlich überschritten wurde, liegt auch keine so erhebliche Überschreitung des Grenzwertes vor, dass dieses ein Absehen von einem minder schweren Fall rechtfertigen würde, zumal mit den eben genannten mildernden Faktoren mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen, die eindeutig überwiegen (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG vor § 29 Rn. 801 ff. mwN). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits einschlägig vorbelastet war und während der Tat unter laufender Führungsaufsicht stand. Letztlich kommt die Kammer nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass die mildernden Faktoren derart beträchtlich überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich eine weiche Droge mit nur mittlerem Gefährdungspotenzial besessen hat, die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt sind und der Angeklagte selbst seit mehreren Jahren cannabisabhängig ist. Demgegenüber warendie strafrechtlichen und teilweise einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wirkte sich deutlich strafschärfend seine Rückfallgeschwindigkeit aus, schließlich wurde der Angeklagte mit seit dem 19.07.2022 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.06.2022 nur wenige Tage vor der Tat bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Zu seinen Lasten wirkte sich zudem aus, dass er zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Führungsaufsicht stand. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nochmaliger zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner Tat hält die Kammer eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 11 Monaten für erforderlich und gleichzeitig ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Zusätzlich war hier nach §§ 55 Abs. 1 S. 1, 54 StGB die noch nicht erledigte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.10.2022 (AZ: 99 Cs …) zu berücksichtigen und mit dieser eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da hiesige Tat vor Erlass des Strafbefehls begangen wurde. Bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe hat die Kammer die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen. Gesonderte Zumessungserwägungen enthielt der einbezogene Strafbefehl nicht. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer ergänzend berücksichtigt, dass zwischen der Tat aus dem Strafbefehl (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln am 10.07.2022) und der hiesigen Tat (unerlaubter Besitz vom Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 21.07.2022) ein enger situativer und zeitlicher Zusammenhang besteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint der Kammer insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 11 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte allerdings gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist und selbst die vollständige Verbüßung einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, die vorliegend abzuurteilende Straftat zu begehen. Die derzeit gegebenen stabilen Lebensumstände, der persönliche Eindruck der Kammer vom Angeklagten sowie der Umstand, dass der Angeklagte sich seit der vorliegend abzuurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, untermauern jedoch die Erwartung, dass der Angeklagte hiesige Verurteilung nunmehr als letzten Warnschuss erkennt und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat sozialen Rückhalt durch seine derzeitige Ehefrau, mit welcher er nach islamischen Recht verheiratet ist und ein gemeinsames Kind erwartet. Zudem ist der Angeklagte bereits seit zwei Jahren Vater einer Tochter, um welche er sich trotz des Umstands, dass er mit der Kindesmutter nicht mehr liiert ist und nunmehr eine neue Frau hat, kümmert und dies auch beibehalten will. Ferner verfügt der Angeklagte nunmehr über die von ihm so lange begehrte Arbeitserlaubnis und geht einer Beschäftigung nach. Dass der Angeklagte engagiert und gewillt ist, zu arbeiten, bestätigte auch der Bewährungshelfer des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Auch wenn der Angeklagte während der Führungsaufsicht aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise untergetaucht und in dieser Zeit für seinen Bewährungshelfer nicht greifbar war, verlief die Führungsaufsicht des Angeklagten abgesehen davon gut, insbesondere hat der Angeklagte wieder seit etwa Mitte 2022 regelmäßig den Kontakt zu Bewährungshelfer gehalten. Zudem sind der Kammer keine neuen Straftaten des Angeklagten bekannt. Diese nunmehr bereits mehrere Monate andauernde positive Entwicklung ist insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund der nunmehr erteilten Arbeitserlaubnis und dem bestehenden Abschiebeverbot geänderten Lebenssituation des Angeklagten geeignet, die begründete Erwartung zu stützen, dass der Angeklagte hiesige Verurteilung als letzten Warnschuss erkennt und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. VI. Die Voraussetzungen der Maßregeln der § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) liegen für keinen der Angeklagten vor. Im Hinblick auf § 63 S. 1 StGB fehlt es bereits an der Eingangsvoraussetzung der Begehung einer (gegenständlichen) rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten A teilt die Kammer insoweit die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen Dr. H, dass beim Angeklagten A von einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F 10.2, F 12.2, F 14.2) auszugehen sei, die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten jedoch weder eingeschränkt noch aufgehoben gewesen seien. Hinsichtlich der Angeklagten B und C hat die durchgeführte Beweisaufnahme bereits keine Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit erbracht. Hinsichtlich keines der Angeklagten kam die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht. Eine solche Unterbringung ist geboten, wenn der Täter – noch zum Urteilszeitpunkt – den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (stRspr BGH NStZ-RR 2003, 106 (107); Beck OK StGB, v. Heintschl-Heinegg, 58. Aufl., § 64, Rn. 3 m.w.N.). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (BGH NStZ-RR 2003, 106 (107); 2006, 103; NStZ 2004, 194; 2005, 626; BeckRS 2008, 00694; 2017, 103097; 2022, 13163) oder er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH NStZ-RR 2017, 239; 2018, 72; 2018, 105; 2019, 107; 2019, 175; 2021, 42652; BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 64 Rn. 4). Diese Voraussetzungen eines Hanges, der zu einem Übermaß-Konsum führen, sind hinsichtlich der Angeklagten B und C nicht gegeben. Beide konsumieren zwar nach eigenen Angaben weiterhin Betäubungsmittel. Der Konsum ist jedoch nicht mehr als ein solcher „im Übermaß“ anzusehen, da die von ihnen angegebenen Konsummengen aktuell im moderaten Bereich liegen. Zudem erweist sich der Konsum bei beiden nicht als so intensive Neigung, dass hieraus eine psychische Abhängigkeit folgt, aufgrund derer sie sozial gefährdend oder gefährlich wären. Dies folgt für die Kammer aus dem Umstand, dass nicht bekannt ist, dass die beiden Angeklagten seit dem hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt nochmals straffällig geworden wären. Bei dem Angeklagten C besteht darüber hinaus keine soziale Gefährdung, weil er in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen lebt. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagten B und C wegen ihres noch bestehenden Betäubungsmittelkonsums in ihrer Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wären. Hinsichtlich des Angeklagten A kam die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund der vorliegend anzuwendenden Neufassung des § 64 StGB nicht (mehr) in Betracht. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H an, dass für den Zeitraum der vorliegenden Taten zwar von einem Hang, Drogen im Übermaß zu konsumieren, ausgegangen werden könne, zwischen dem Hang und den Taten ein Zusammenhang vorliege und ohne die Behandlung des Hanges ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe. Die nunmehr nach dem Gesetz erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Therapie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte konnte der Sachverständige jedoch nicht bejahen, da der Angeklagte in der Vergangenheit liegende Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe und der Angeklagte die diesbezüglich notwendige Motivation nicht habe aufbringen können. Diese Einschätzung teilt die Kammer. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt für die Angeklagten C und B aus § 465 Abs. 1 StPO, wonach sie als Verurteilte die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen haben. Von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens und seiner eigenen Auslagen auf den Angeklagten A hat die Kammer gemäß § 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG abgesehen. VI. Eine Einziehungsentscheidung unterblieb, nachdem die Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungsmittel verzichtet haben. Auch das sichergestellte Bargeld war nicht einzuziehen, da dessen Herkunft aus rechtswidrigen Taten zur Überzeugung der Kammer nicht sicher festgestellt werden konnte, weil die Kammer keine Verbindung zwischen den verkauften bzw. gelagerten Betäubungsmitteln und dem Bargeld herstellen konnte. Auch im Hinblick auf das sichergestellte Messer war die Einziehung nicht anzuordnen, da die Kammer nicht zu der festen Überzeugung gelangen konnte, dass dieses als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Allein der Umstand, dass das Messer neben den auf der Straße gelagerten Betäubungsmitteln aufbewahrt wurde, genügt aus Sicht der Kammer nicht, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass dieses zur Begehung des Handeltreibens bestimmt war oder lediglich der Verteidigung im Falle einer erneuten Auseinandersetzung, die nicht zwingend mit Betäubungsmittelgeschäften stehen muss, diente. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gem. § 257c StPO.