Urteil
1 O 32/09
LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2009:1117.1O32.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein hinreichendes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2009 einer erheblichen Geldforderung gegen die Klägerin berühmt und Sicherheitenverwertung ankündigt. Ein Berühmen liegt schon vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256, Rn. 14 a). Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Aus dem hiesigen Klägervortrag ergibt sich insbesondere kein die beklagtenseits erhobene Forderung in Höhe von 215.643,43 Euro übersteigender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Im Einzelnen: Die streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte der Parteien sind nicht wirksam angefochten. Eine Anfechtung wegen des unstreitigen Irrtums der Klägerin, bei den Geschäften handele es sich um Devisenoptionsgeschäfte des Weltdevisenmarktes, ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, durch welche Person die Beklagte die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten über welche relevanten Tatsachen wann, wo und in welcher Form getäuscht haben soll. Eine Täuschung durch Verlustverschleierung ist nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig sind alle Geschäfte einzeln abgerechnet und vom Zeugen A gegengezeichnet, ferner erhielt die Klägerin regelmäßig und unbeanstandet Kontoauszüge ihres Abwicklungs-Girokontos. Eine Täuschung durch Falschberatung ist nicht dargelegt. Es fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass eine Anlageberatung durch die Beklagte überhaupt stattgefunden hätte: Grundsätzlich gilt zwar, dass bereits dann, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch nimmt und sich dieses auf eine Beratung einlässt, auch ohne eine ausdrückliche entsprechende Abrede und ohne eine Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande kommen kann. In diesem Falle hätte der Berater den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu beurteilen, wobei eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung geschuldet wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 280, Rn. 47 ff.). Vorliegend legte die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Währungsspekulationsgeschäfte überhaupt durch die Beklagte beraten wurde. Dies bestritt die Beklagte mit Nachdruck bereits in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 13.05.2009, Seite 4 unten (Bl. 83 d. A.). Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009, dass sich auch aus dem Klägerschriftsatz vom 11.09.2009 nicht ergibt, dass die Beklagte ihr zu den streitgegenständlichen Risikogeschäften geraten habe (vgl. dritte Seite des Sitzungsprotokoll vom 22.09.2009, Bl. 170 d. A.), wiederholte die Klägerin lediglich ihren bisherigen Vortrag. Sie sei von der Beklagten aufgefordert worden, sich an die Devisenabteilung zu wenden, um dort Kurssicherungsgeschäfte wegen des Fremdwährungskredits abzuschließen. Die Mitarbeiter der Beklagten in der Devisenabteilung hätten angeboten, das Risiko des stärker werdenden Japanischen Yen durch den Abschluss von Devisenoptionsgeschäften in der Form des Verkaufs von Optionen abzusichern. Tatsächlich sei der japanische Yen gegenüber dem Euro jedoch schwächer geworden. Im Zuge dieser Entwicklungen sei der Klägerin dann geraten worden, kurzfristige Put-Optionsgeschäfte abzuschließen, um die Verluste aus den Call-Optionsgeschäften zu begrenzen. An die Namen der einzelnen Mitarbeiter, die ihr über ihren Bevollmächtigten, den Zeugen A, zum Abschluss der Geschäfte rieten, könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr Bevollmächtigter sei zunächst von Herrn F beraten worden, etwa seit 2002 von Herrn E (vgl. S. 2 ff d. Klägerschriftsatzes vom 12.10.2009, Bl. 173 ff d. A.). Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt unklar, wann die Beklagte durch welche Mitarbeiter den Bevollmächtigten der Klägerin, den Zeugen A, zu welchem konkreten Geschäft in welcher Form geraten haben soll. Bei den streit-gegenständlichen Devisenwetten handelt es sich um eine Vielzahl von Geschäften über einen Zeitraum von über 10 Jahren. Allein für das Jahr 2007 liegen 14 Options-Bestätigungen für je ein Geschäft vor. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, ob die Beratungen mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgten, an welchem Ort oder zu welchem Zeitpunkt, obwohl die getätigten Geschäfte teilweise noch nicht lange zurückliegen (die letzte Options-Bestätigung eines Kaufs in der Anlage B 8 datiert auf den 05.08.2008, Bl. 133 d.A.). Die fehlende Substantiierung ist ein Begründetheitsmangel (vgl. Zöller/Greger, vor § 253, Rn. 20, § 138, Rn. 8 f). Auch nach gerichtlichem Hinweis folgte keine hinreichende Konkretisierung. Die alleinige Behauptung, die Beklagte habe ihr zu den Geschäften geraten und ihr Bevollmächtigter, der Zeuge A, sei bis 2002 von einem Herrn F beraten worden, danach von Herrn E, ist pauschal und unzureichend. Auch der angebliche Anlass der Beratung, der Fremdwährungskredit der Klägerin, wurde unstreitig schon vor Jahren mit Gewinn für die Klägerin abgelöst. Eine Beratung der Beklagten zum Abschluss der zahlreichen und noch bis vor kurzem getätigten Termingeschäfte ist damit nicht dargelegt, selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zur damaligen Absicherung des Kredits als wahr unterstellt würden. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Beklagte auf eine Beratung der Klägerin eingelassen hätte. Dies ist insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund zu bewerten, dass der Zeuge A die Klägerin und Dritte zu den Währungsspekulationsgeschäften in der gesamten streitgegenständlichen Zeit beriet und sie umfassend bevollmächtigt gegenüber der Beklagten vertrat. Die Klägerin behauptet weiter eine Täuschung durch unterlassene Aufklärung über die Spekulationsgeschäfte und erklärt deshalb die Anfechtung. Sie behauptet, wäre sie aufgeklärt worden, hätte sie diese Geschäfte nie getätigt (Seiten 3 unten/ 4 oben des Klageschriftsatzes vo10.02.2009, Bl. 3 f d.A.). Fehlende Aufklärung ist jedoch nicht dargelegt. Die Klägerin übersieht die als Anlagen B 1 – B 5 (Bl. 92 – 97 d.A.) vorgelegten und sämtlich unstreitig von ihr bzw. ihrem Bevollmächtigten A unterschriebenen Informationsblätter mit vielfältigen Informationen zum Abschluss von Termingeschäften und Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften. Dies vor dem Hintergrund, dass unstreitig der Bevollmächtigte A durchweg hohe Erfahrungen und Kenntnisse und eine spekulative Einstellung bzw. Anlagenziele angab, schriftlich festgehalten in der Risikoklassifizierung gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz, vorgelegt als Anlage B 6 (Bl. 98 d.A.). Die Sachkenntnis des Zeugen A entbindet die Beklagte nicht von ihren Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin über die unstreitig hohen Risiken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Beklagte mehr Aufklärung schuldete als unstreitig durch Übergabe und Unterzeichnung der vorgelegten Aufklärungsbögen in den Anlagen B 1 – B 5 geschehen. Soweit die Klägerin rügt, dass es sich um Devisenoptionsgeschäfte nicht des Weltmarktes, sondern mit der Beklagten gehandelt habe, worauf die Beklagte wegen ihres Eigeninteresses habe hinweisen müssen, ist hierauf durch die Formulierung „wir kauften von Ihnen“ in den jeweiligen Optionsbestätigungen, vorgelegt als Anlage B 8 (Bl. 100 – 137 d.A.), hingewiesen. Weitergehende Belehrungspflichten ergeben sich auch nicht aus etwaigen Prolongationen auf der Basis des alten Kurswertes. Ausweislich der Options-Bestätigungen (Anlage B 8) handelte es sich jeweils um neue Devisenoptionsgeschäfte der Parteien. Die Parteien waren direkte Vertragspartner ohne zwischengeschaltete Vermittler. Letztlich realisierte sich das freiwillig und aufgeklärt von der Klägerin eingegangene Verlustrisiko. Eine Täuschung liegt nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Aufklärung ist mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben, siehe oben. Auf die Fragen eines kausalen Schadens oder etwaiger Verjährung kommt es daher nicht mehr an. Zudem bestehen Zweifel, ob der behauptete Schaden hinreichend substantiiert ist. Beziffert ist er nicht. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen war, waren ihr gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 3 ff ZPO auf 215.643,43 € festgesetzt. Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (vgl. Zöller/Herget, § 3, Rn. 16, „Feststellungsklagen“). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen nach Kündigung der Geschäftsverbindung der Parteien beklagtenseits geforderten Geldbetrag nicht schulde. Die Klägerin führte mit der Beklagten riskante Währungsspekulationsgeschäfte durch. Die Klägerin bevollmächtigte hierzu ihren Onkel, den Zeugen A, der außer der Klägerin auch ihre Tante, Frau B (Parallelrechtsstreit Landgericht Wiesbaden, Az. 1 O 72/09), und die Eheleute C betreute. Bei den getätigten Optionsgeschäften handelt es sich um frei vereinbarte Kontrakte der Parteien, Wechselkurswetten in Euro und japanischen Yen, die über das Girokonto der Klägerin bei der Beklagten abgewickelt wurden. Der Kurs des Japanischen Yen gegenüber dem Euro schwankte im Zeitraum der streitgegenständlichen Geschäfte zwischen den Jahren 2000 und 2008, stand zuletzt aber so, dass im Saldo der getätigten Spekulationen für die Klägerin Verluste blieben. Bei einem höheren Wechselkurs des Japanischen Yen gegenüber dem Euro hätte die Klägerin Gewinne erzielt. Die Klägerin bestellte der Beklagten sicherheitshalber eine Grundschuld an ihrer Eigentumswohnung in D über 290.000,- DM, nach Erhöhung 330.000,- DM. Der bevollmächtigte Zeuge A war jedenfalls im Jahr 1990 zeitweilig Kursmakler an der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Zeuge war nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten viele Jahre lang Wertpapierhändler und Kenner der Funktionsweise derartiger Devisenoptionsgeschäfte. Der Zeuge A unterzeichnete unter anderem die als Anlage B 4 vorgelegte Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung (Risikoklassifizierung gemäß Wertpapierhandelsgesetz) vom 19.01.2006 (Anlage B 6, Bl. 98 d.A.). Unter Ziffer 1. „Anlageprofil“ sind in den Spalten „Erfahrung und Kenntnisse“ und „Einstellung (Anlageziele)“ ausschließlich die Ziffern „1“ vermerkt, die für hohe Erfahrung und Kenntnisse stehen bzw. spekulative Einstellung und Anlageziele (Bl. 98). Ferner legt die Beklagte mit den Anlagen B 1 bis B 5 (Bl. 92 – 97 d.A.) eine Vielzahl von Aufklärungsbögen mit Informationen über den Abschluss und die Verlustrisiken von Börsentermingeschäften vor, die sämtlich von der Klägerin und/oder dem bevollmächtigten Zeugen A unterschrieben sind. Zudem legt die Beklagte als Anlage B 8 für alle ab April 2006 getätigten Währungsspekulationsgeschäfte Options-Bestätigungen vor, die sämtlich vom Zeugen A unterzeichnet sind (Bl. 100 – 137 d.A.). Auf Veranlassung der Beklagten gab es im August 2008 Gespräche der Parteien. Die Beklagte verlangte von der Klägerin eine Erhöhung ihrer Sicherheiten, da die hingegebene Grundschuld an der Eigentumswohnung nicht ausreiche. Eine Erhöhung der Sicherheiten erfolgte nicht. Mit dem als Anlage K 1 zum Klageschriftsatz vom 10.02.2009 vorgelegten Schreiben vom 23.01.2009 (Bl. 28 f d. A.) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung der Parteien unter Beifügung einer Forderungsberechnung mit einer Gesamtforderung in Höhe von 215.643,43 Euro. Zugleich kündigte die Beklagte an, die ihr bestellten Sicherheiten zu verwerten. Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter glaubten, bei den Währungsspekulationsgeschäften habe es sich um Geschäfte des Weltdevisenmarktes gehandelt, nicht um solche mit der Beklagten selbst. Die Klägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 10.02.2009 die mit der Beklagten getätigten Devisenterminsoptionsgeschäfte wegen Täuschung angefochten (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.). Die Klägerin behauptet, sie hätte kein einziges der streitgegenständlichen Devisengeschäfte mit der Beklagten abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte selbst ihre Vertragspartnerin ist. Die Klägerin meint, wegen der Kündigung der Geschäftsbeziehung und der angedrohten Verwertung ihrer Eigentumswohnung bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre negative Feststellungsklage. In der Sache meint die Klägerin, der Beklagten nichts zu schulden, da sie die streit-gegenständlichen Währungsspekulationsgeschäfte wirksam angefochten habe und die Beklagte wegen Falschberatung und sonstiger Pflichtverletzung hafte. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie zu den nicht anlegergerechten riskanten Geschäften verleitet und sie unzureichend aufgeklärt. Während der Laufzeit eines – am Ende mit Gewinn für die Klägerin abgelösten – Fremdwährungskredites Euro/ japanischer Yen habe die Beklagte eine Erhöhung der Sicherheit verlangt. Da eine solche nicht möglich war, sei sie aufgefordert worden, sich an die Devisenabteilung der Beklagten zu wenden, um dort Kurssicherungsgeschäfte abzuschließen. Nach Vermittlung durch die Darlehensabteilung an die Devisenabteilung der Beklagten sei ihr geraten worden, zur Absicherung gegen den stärker werdenden Yen Devisenterminoptionsgeschäfte abzuschließen. An die Namen der einzelnen Mitarbeiter der Beklagten könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr Bevollmächtigter, der Zeuge A, sei etwa seit 2002 von Herrn E beraten worden, davor von einem Herrn F. Weder sie noch der Zeuge A hätten die beklagtenseits geschuldete Aufklärung erhalten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Ausmaß der Verluste bewusst verschleiert, indem eine Zahlung der Verluste nicht verlangt wurde, sondern stets neue Währungsspekulationsgeschäfte getätigt wurden, so dass die anfänglich anfallende Prämie den vorherigen Verlust gedeckt und sie nichts bemerkt habe. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine Prolongation auf alter Kursbasis, die eine Kreditfinanzierung an dem Kunden darstelle, ohne Verlustvortrag, vor der Kunden ausdrücklich gewarnt werden müssten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie den mit Schreiben der Beklagten vom 23.01.2009 geforderten Betrag in Höhe von 215.643,43 Euro nebst Zinsen und Gebühren ab dem 24.01.2009 nicht schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Feststellungsanspruch sei unbegründet, da die Klägerin nach Kündigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2009 das dort genannte Sollsaldo zu zahlen verpflichtet sei. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die Beklagte bestreitet, dass von ihr jemals eine Beratung dahingehend stattgefunden habe, die Klägerin möge die streitgegenständlichen Devisenspekulationsgeschäfte tätigen. Weder im Zusammenhang mit dem seit Jahren abgelösten Yen-Darlehen, noch bei den späteren reinen Spekulationsgeschäften habe eine Beratung durch sie stattgefunden. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin unstreitig von ihrem Onkel, dem Zeugen A beraten und betreut wurde, der ihr (der Beklagten) gegenüber unstreitig angab, selbst viele Jahre Wertpapierhändler gewesen zu sein und die Funktionsweise derartiger Devisenoptionsgeschäfte bestens zu kennen. Da sie die Klägerin und ihren Bevollmächtigten nicht beraten habe, sei die klägerseits vorgelegte Rechtsprechung zu Anlageberatungs- und Vermittlungsfällen irrelevant. Nach Ansicht der Beklagten muss sich die Klägerin das Handeln und die Kenntnis ihres Bevollmächtigten, des Zeugen A, zurechnen lassen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie über die unstreitig hochspekulativen Geschäfte unstreitig durch schriftliche Belehrungen die Börsenterminsgeschäftsfähigkeit hergestellt habe. Zudem verweist die Beklagte auf die in ihrem Anlagenkonvolut B 8 (Bl. 100 – 137 d.A.) vorgelegten Options-Bestätigungen, die sämtlich unstreitig durch den Zeugen A unterschrieben wurden. Dort seien alle einzelnen Geschäfte nachvollziehbar und korrekt abgerechnet, insbesondere seien den einzelnen Options-Bestätigungen die Prämien für die Auszahlungen und Closings zu entnehmen. Sie habe angemessen die geschuldeten Prämien ausbezahlt. Schließlich ergebe sich der unstreitige Umstand, dass die Beklagte selbst Vertragspartei bei den Devisenterminoptionsgeschäften der Parteien war, bereits aus den als Anlage B 8 vorgelegten Options-Bestätigungen, in denen es durchweg zu Beginn heißt: „ Wir kauften von Ihnen: …“ (Anlage B 8, Bl. 100 ff d.A.). Die Beklagte erinnert, dass die Klägerin für ihr Girokonto, über das die Geschäfte abgewickelt wurden, regelmäßig Kontoauszüge erhielt und diese unstreitig in keinem Quartal beanstandete. Bezüglich der Geschäfte bis Jahresende 2005 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, da nach ihrer Ansicht gemäß § 37 a Wertpapierhandelsgesetz und gemäß §§ 195, 199 BGB etwaige Ansprüche verjährt sind. Ergänzend wird auf den beiderseitigen Sachvortrag in den Schriftsätzen der Parteien nebst Beweiserbieten verwiesen.