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Beschluss

1 O 92/11

LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:0421.1O92.11.0A
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Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. I. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 02.11.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH, …, bestellt. Mit der Klage macht er einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte geltend, an die die A Tiefbau GmbH nach seiner Auffassung anfechtbare Beitragszahlungen erbracht hat. Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.04.2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte, da es sich bei der Beklagten um eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG handelt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO insolvenzrechtlicher Natur sei und daher eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege. Die Beklagte stimmt der Verweisung an das Arbeitsgericht Wiesbaden zu. II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig zu erklären. Zwar handelt es sich um eine bürgerliche Streitigkeit. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs aufgrund erfolgter Insolvenzanfechtung handelt es sich jedoch um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet ist, da es sich bei der Beklagten gerichtsbekannt um eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG handelt. Denn maßgeblich für die Rechtswegzuweisung ist bei lnsolvenzanfechtungen nicht der Umstand, dass der streitgegenständliche Anspruch erst durch die Insolvenzanfechtung entsteht mit der Folge, dass der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Diese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung vertreten. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 (ZIP 2010, 2418 ) ist jedoch geklärt, dass sich der Streitgegenstand und damit der Rechtsweg nach der angefochtenen Forderung bestimmt. Dies hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausdrücklich für den auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch verdienten Arbeitsentgelts entschieden, für den der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet ist. Nichts anderes kann für den der Klageforderung zugrundeliegenden Anspruch gelten, für den, dächte man den Umstand der Insolvenzanfechtung hinweg, die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG zuständig wären. Dies betont der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausdrücklich, indem er darauf abstellt, dass trotz erfolgter Insolvenzanfechtung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, wenn einer der Tatbestände der §§ 2ff. ArbGG erfüllt ist. Nachdem die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 06.04.2011 zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden sind, war der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden zu verweisen.